{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB_101-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-11-12","aktenzeichen":"I ZB 101/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 2 Auswärtiger Rechtsanwalt VIII Die für die Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts erforderlichen besonderen Umstände setzen, wenn sie nicht aus der Natur des Streitfalls folgen, jedenfalls voraus, dass die außergerichtliche Bearbeitung der Sache aufgrund einer allgemeinen Maßnahme der Betriebsorganisation und nicht nur im Einzelfall für die Partei an dem Ort erfolgt, an dem der auswärtige Rechtsanwalt seine Kanzlei hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 101/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. November 2009 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 91 Abs. 2 \n\nAuswärtiger Rechtsanwalt VIII \n\nDie für die Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts \nerforderlichen besonderen Umstände setzen, wenn sie nicht aus der Natur des \nStreitfalls folgen, jedenfalls voraus, dass die außergerichtliche Bearbeitung der \nSache aufgrund einer allgemeinen Maßnahme der Betriebsorganisation und \nnicht nur im Einzelfall für die Partei an dem Ort erfolgt, an dem der auswärtige \nRechtsanwalt seine Kanzlei hat. \n\nBGH, Beschluss vom 12. November 2009 - I ZB 101/08 - OLG Frankfurt in Darmstadt \n\nLG Darmstadt \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats in \n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. No-\n\nvember 2008 wird auf Kosten der Verfügungsbeklagten zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 307,38 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Verfügungskläger, ein Rechtsanwalt, hat gegen die Verfügungsbe-\n\nklagten, eine in B. geschäftsansässige Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n\nund deren Gesellschafter, vor dem Landgericht Darmstadt den Erlass einer \n\neinstweiligen Verfügung wegen wettbewerbswidriger Verbreitung rechtlicher \n\nInformationen beantragt. Die Verfügungsbeklagten ließen sich in diesem Ver-\n\nfahren von Rechtsanwalt S. aus München vertreten, der auch die mündliche \n\nVerhandlung vor dem Landgericht Darmstadt wahrnahm. Das Landgericht wies \n\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und gab dem Ver-\n\nfügungskläger die Kosten des Verfahrens auf. Im Kostenfestsetzungsverfahren \n\nhaben die Verfügungsbeklagten unter anderem Reisekosten ihres Verfahrens-\n\nbevollmächtigten von München nach Darmstadt sowie ein Abwesenheitsgeld \n\nvon mehr als acht Stunden in Höhe von 60 € zur Kostenausgleichung angemel-\n\ndet. Sie haben dazu ausgeführt, zwischen ihnen und ihrem Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis, weil er seit bald fünf \n\nJahren ihr anwaltlicher Berater sei und sämtliche technischen und juristischen \n\nHintergründe sowie die Personalstruktur der beklagten Gesellschaft kenne. Ins-\n\nbesondere halte er Kontakt zu deren Inkassoanwalt und wichtigen Mitarbeitern. \n\nDas Landgericht hat lediglich Reisekosten auf der Grundlage der Entfer-\n\nnung zwischen B. und Darmstadt anerkannt und das Abwesenheitsgeld \n\nauf 20 € festgesetzt. \n\nDie von den Verfügungsbeklagten hiergegen erhobene, auf Berücksichti-\n\ngung des Unterschiedsbetrags gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos \n\ngeblieben. \n\nMit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Verfügungsbe-\n\nklagten ihr in den Vorinstanzen erfolgloses Kostenfestsetzungsbegehren weiter. \n\nDer Verfügungskläger hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ge-\n\näußert. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung statthaft (§ 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig. In der Sache hat sie \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwalts sei zwar als zweck-\n\nentsprechende Rechtsverteidigung dann gerechtfertigt, wenn die unterneh-\n\nmensinterne Bearbeitung an dem Ort stattfinde, an dem der beauftragte \n\nRechtsanwalt ansässig sei. Dies gelte auch dann, wenn das Unternehmen an \n\ndiesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhalte. \n\nDie unternehmensinterne Bearbeitung am auswärtigen Ort könne auch durch \n\neinen Rechtsanwalt erfolgen. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Rechts-\n\nverfolgung bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, der weder am Sitz der Partei \n\nnoch am Sitz des Prozessgerichts ansässig sei, könne aber nur ausnahmswei-\n\nse dann bejaht werden, wenn die Partei dem Anwalt als \"ausgelagertem Haus-\n\nanwalt\" alle ihre Verfahren zur weiteren selbständigen Bearbeitung ohne weite-\n\nre Instruktionen überlasse. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn ein Un-\n\nternehmen nebeneinander einen Inkassoanwalt zum außergerichtlichen Forde-\n\nrungseinzug und einen anderen Rechtsanwalt zur gerichtlichen Vertretung in \n\nsonstigen streitigen Fällen beauftrage. \n\n9 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat \n\ndie Reisekosten des Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten von \n\nMünchen nach Darmstadt und ein entsprechend berechnetes Abwesenheits-\n\ngeld im Ergebnis mit Recht als nicht erstattungsfähig erachtet. \n\n10 \n\na) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für \n\neine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, die Beauftragung \n\neines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann als zur zweckentspre-\n\nchenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden kann, wenn beson-\n\ndere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten er-\n\nscheinen lassen (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02 = NJW 2003, 901, \n\n902 f. = WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 22.2.2007 \n\n- VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Tz. 10; Beschl. v. 20.5.2008 \n\n- VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Tz. 6 = WRP 2008, 1120). \n\n11 \n\nSolche besonderen Umstände können insbesondere dann vorliegen, \n\nwenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung \n\nder Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder \n\nseinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält (BGH, Beschl. v. \n\n23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 14 = WRP 2007, 957 - Auswärti-\n\nger Rechtsanwalt VI; BGH NJW-RR 2009, 283 Tz. 7). In diesem Fall sind die \n\nReisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der \n\nBearbeitung ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben \n\nGrundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz \n\ndes Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts. Denn für die Kostenerstattung \n\nkommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit betei-\n\nligten Unternehmens an und nicht darauf, welche Unternehmensorganisation \n\nunter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre \n\n(BGH GRUR 2007, 726 Tz. 14 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI). \n\n12 \n\nIm Hinblick auf die gewählte Betriebsorganisation hat es der Bundesge-\n\nrichtshof für die Erstattung der Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts auch \n\nausreichen lassen, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsab-\n\nlehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, \n\nsondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt \n\nübergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Pro-\n\nzessführung übernimmt (BGH, Beschl. v. 28.6.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, \n\n3008 Tz. 9 ff.). Dagegen ist es für sich allein noch nicht als ausreichender \n\nGrund zur Beauftragung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten angese-\n\nhen worden, wenn eine am Sitz des Prozessgerichts oder in dessen Nähe an-\n\nsässige Partei einen auswärtigen Rechtsanwalt nur deshalb wählt, weil sie mit \n\nihm durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist. An-\n\nderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst \n\noder ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessge-\n\nrichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung \n\ngeeigneten Rechtsanwälte niedergelassen sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1071 \n\nTz. 11, 13 f.; NJW-RR 2009, 283 Tz. 8). \n\n13 \n\nb) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht im Streitfall beson-\n\ndere Umstände verneint, die es rechtfertigen könnten, die Beauftragung eines \n\nauswärtigen Rechtsanwalts durch die an ihrem Geschäfts- oder Wohnsitz ver-\n\nklagte Partei als notwendig erscheinen zu lassen. Dabei bedarf keiner Ent-\n\nscheidung, ob der Ansicht des Beschwerdegerichts zu folgen ist, dass die er-\n\nforderlichen besonderen Umstände stets bereits dann ausscheiden, wenn eine \n\nPartei außer dem mit der Prozessführung betrauten Anwalt noch einen \"Inkas-\n\nsoanwalt\" beschäftigt. Das erscheint im Hinblick auf den anzuerkennenden \n\nGestaltungsspielraum bei der Betriebsorganisation nicht zweifelsfrei. Entschei-\n\ndend gegen die Notwendigkeit der Beauftragung des auswärtigen Rechtsan-\n\nwalts spricht im Streitfall aber bereits der Umstand, dass nach den von der \n\nRechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts \n\ndie unternehmensinterne Organisation der Verfügungsbeklagten zu 1 keine re-\n\ngelmäßige vorprozessuale Bearbeitung von Streitfällen, wie sie typischerweise \n\nAufgabe der Rechtsabteilung eines Unternehmens ist, am Kanzleisitz des aus-\n\nwärtigen Rechtsanwalts vorsieht. Vielmehr haben die Verfügungsbeklagten vor-\n\ngetragen, ihrem Anwalt sämtliche eingehende \"Gerichtspost\" zuzuleiten und zur \n\nweiteren alleinigen, weitgehend eigenverantwortlichen Sachbearbeitung zu ü-\n\nberlassen. Da von \"Gerichtspost\" nur im Zusammenhang mit einem gerichtli-\n\nchen Verfahren gesprochen werden kann, ergibt sich daraus keine außerge-\n\nrichtliche Tätigkeit, die der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten \n\nregelmäßig anstelle einer eigenen Rechtsabteilung wahrnimmt. Folgen die für \n\ndie Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts erforder-\n\nlichen besonderen Umstände - wie hier - nicht aus der Natur des Streitfalls, so \n\nsetzen sie aber jedenfalls voraus, dass die außergerichtliche Bearbeitung der \n\nSache aufgrund einer allgemeinen Maßnahme der Betriebsorganisation und \n\nnicht nur im Einzelfall für die Partei an dem Ort erfolgt, an dem der auswärtige \n\nRechtsanwalt seine Kanzlei hat. \n\n14 \n\nIII. Danach ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die Kostenent-\n\nscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 19.11.2007 - 22 O 438/07 - \nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 10.11.2008 - 12 W 80/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB_101-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/i-zb-101-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB_101-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB_101-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/i-zb-101-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB_101-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:06.727527+00:00"}}