{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__99-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"I ZR 99/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HWG § 1 Abs. 1 Nr. 1a, § 7 Verkündet am: Führinger 26. März 2009 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle DeguSmiles & more Das Ausloben und Gewähren von Prämien für den Bezug von Medizinproduk- ten stellt beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 HWG eine produktbezogene und daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a, § 7 HWG verbotene Werbung dar unabhängig davon, ob die für die Gewährung der Prämien erfor- derlichen Prämienpunkte allein für genau benannte Medizinprodukte, für eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl von Medizinprodukten oder sogar für das ge- samte, neben Medizinprodukten auch andere Produkte umfassende Sortiment angekündigt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 99/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nHWG § 1 Abs. 1 Nr. 1a, § 7 \n\nVerkündet am: \nFühringer \n26. März 2009 \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDeguSmiles & more \n\nDas Ausloben und Gewähren von Prämien für den Bezug von Medizinproduk-\nten stellt beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 HWG \neine produktbezogene und daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a, § 7 HWG verbotene \nWerbung dar unabhängig davon, ob die für die Gewährung der Prämien erfor-\nderlichen Prämienpunkte allein für genau benannte Medizinprodukte, für eine \nnicht näher eingegrenzte Vielzahl von Medizinprodukten oder sogar für das ge-\nsamte, neben Medizinprodukten auch andere Produkte umfassende Sortiment \nangekündigt wird. \n\nBGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 99/07 - OLG Frankfurt a.M. \nLG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. März 2009 durch dem Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte steht mit der Klägerin auf dem Gebiet der Herstellung und \n\ndes Vertriebs von Materialien für Zahnersatz im Wettbewerb. Sie betreibt für ih-\n\nre Produkte ein Bonusprogramm, das sie in der Presse und in ihrem insoweit \n\nnachstehend auszugsweise wiedergegebenen Internet-Auftritt bewirbt: \n\n2 \n\n3 \n\nDie erworbenen Prämienpunkte können in Sachprämien, Dienstleis-\n\ntungsprämien oder Gutscheine aus dem aktuellen Prämienkatalog der Beklag-\n\nten eingelöst werden. Eine Bargutschrift der gesammelten Punkte ist dagegen \n\nebenso ausgeschlossen wie deren wertmäßige Verrechnung. \n\nDie Klägerin sieht das Bonusprogramm der Beklagten, soweit es sich auf \n\nEdelmetall-Dentallegierungen, Verblend- und Strukturkeramiken, Konstruktions-\n\nelemente sowie künstliche Zähne bezieht, wegen Verstoßes gegen das heilmit-\n\ntelwerberechtliche Verbot der Wertreklame als wettbewerbswidrig an. Sie hat \n\nzuletzt beantragt, \n\n1. der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel \nzu untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit Produkten aus dem \nGebiet der Zahntechnik für den Kauf von Edelmetall-Dentallegierun-\ngen, Verblendkeramiken, Strukturkeramiken, Konstruktionselemen-\nten und künstlichen Zähnen Prämienpunkte und/oder Prämien, die \ngegen diese Prämienpunkte eingelöst werden können, anzubieten, \nanzukündigen und/oder zu gewähren, wie nachstehend wiederge-\ngeben: \n\n(Es folgt die Wiedergabe der Präsentation des Bonusprogramms \nder Beklagten in deren Internet-Auftritt.) \n\n2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der vorge-\n\nrichtlichen Abmahnung in Höhe von 1.050,25 € freizustellen. \n\n4 \n\nDie Beklagte hält ihr Bonusprogramm demgegenüber für zulässig. Sie \n\ngewähre die ausgelobten Prämien nicht für den Umsatz mit bestimmten Pro-\n\ndukten, sondern werbe, da die Prämienpunkte durch den Nachweis eines Um-\n\nsatzes aus verschiedenen Produktgruppen erworben werden könnten, lediglich \n\nfür eine Gattung von Produkten. Der Erwerb der Prämienpunkte sei an den \n\nUmsatz gekoppelt und daher keine von einer Gegenleistung unabhängige Zu-\n\nwendung oder Werbegabe. Das Bonusprogramm führe auch nicht zu einer un-\n\nsachlichen Beeinflussung der Therapieentscheidung des Zahnarztes. Der gel-\n\ntend gemachte Unterlassungsanspruch sei zudem verjährt sowie verwirkt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat das stattgebende Urteil des Landgerichts im \n\nUmfang der zuletzt gestellten Klageanträge bestätigt (OLG Frankfurt a.M. \n\nGRUR-RR 2007, 299). \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin im Berufungsverfahren \n\nweiterhin geltend gemachten Ansprüche nach §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1 \n\nUWG 2004 i.V. mit § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG und § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG 2004 \n\nfür begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDie Beklagte werbe mit ihrem Prämiensystem für Medizinprodukte im \n\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG und nicht lediglich in allgemeiner Form für ihr \n\nUnternehmen, ohne auf bestimmte Produkte Bezug zu nehmen. Auch wenn sie \n\ndie Prämien nicht nur für einzelne, sondern für alle bei ihr erhältlichen Medizin-\n\nprodukte und sonstigen Erzeugnisse gewähre, stünden die umsatzabhängigen \n\nPrämien in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Absatz dieser Produkte. Die \n\nFrage, ob eine Zuwendung geeignet sei, den Absatz eines Medizinprodukts un-\n\nsachlich zu beeinflussen, hänge nicht davon ab, ob die Zuwendung für aus-\n\ndrücklich genannte Medizinprodukte, für eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl \n\nsolcher Produkte oder für das gesamte Sortiment einschließlich der Medizin-\n\nprodukte erfolge. Entscheidend sei allein, dass die Zuwendung an den Absatz \n\neines Medizinprodukts gekoppelt sei, da dies zu einer unsachlichen Beeinflus-\n\nsung führen könne, die die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG verhindern \n\nwolle. \n\n9 \n\nDie versprochenen Sachprämien stellten auch keinen gemäß § 7 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 2 lit. a HWG zulässigen Geldrabatt dar. Dieser werde vom Gesetz \n\nprivilegiert, weil der Wert der Zuwendung bei ihm anders als bei Sachleistungen \n\nleicht erkennbar sei. Da die von der Beklagten ausgelobten Prämien fast aus-\n\nschließlich für den privaten Bedarf bestimmt seien, seien sie auch nicht als Zu-\n\nbehör oder Nebenleistungen zu Medizinprodukten i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 3 HWG einzustufen. Bei dem abstrakten Gefährdungstatbestand des § 7 \n\nHWG komme es ferner nicht darauf an, ob das Prämiensystem der Beklagten \n\nden angesprochenen Verkehr tatsächlich unsachlich beeinflusse. \n\n10 \n\nDie Bestimmung des § 7 HWG stelle eine Marktverhaltensregelung dar, \n\nwobei im Streitfall auch die Bagatellgrenze des § 3 UWG 2004 überschritten \n\nsei. Der Unterlassungsanspruch sei weder verjährt noch verwirkt. Die Klägerin \n\nkönne nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG 2004 außerdem die Freistellung von den \n\nanteiligen Kosten der Abmahnung in dem von ihr zuletzt geltend gemachten \n\nUmfang verlangen. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr \n\nnach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2004 gestützt. Auf ihr in die Zukunft gerichtetes \n\nUnterlassungsbegehren sind daher die Bestimmungen des UWG 2008 anzu-\n\nwenden. Der Unterlassungsanspruch besteht aber nur dann, wenn das von der \n\nKlägerin beanstandete Verhalten auch schon auf der Grundlage des UWG 2004 \n\nwettbewerbswidrig war. \n\n13 \n\n2. Die beanstandete Werbung stellt - wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nangenommen hat - nicht nur eine auf Imagepflege und Ansehenssteigerung ge-\n\nrichtete allgemeine Unternehmenswerbung, sondern eine produktbezogene \n\nWerbung für Medizinprodukte i.S. der § 1 Abs. 1 Nr. 1a, § 7 HWG dar. Denn sie \n\nist auf den Absatz konkreter Medizinprodukte wie der vom Bonusprogramm er-\n\nfassten Edelmetall-Dentallegierungen, Verblend- und Strukturkeramiken, Kon-\n\nstruktionselemente sowie künstlichen Zähne gerichtet. \n\n14 \n\na) Die Revision zieht mit Recht nicht in Zweifel, dass es sich bei Edelme-\n\ntall-Dentallegierungen, Verbundkeramiken, Strukturkeramiken und Konstrukti-\n\nonselementen als Zahnwerkstoffen zur Behandlung von Krankheiten gemäß § 3 \n\nNr. 1 lit. a des Gesetzes über Medizinprodukte vom 7. August 2002 (BGBl. I \n\nS. 3146; Medizinproduktegesetz - MPG) und bei künstlichen Zähnen als Pro-\n\ndukten zur Ersetzung des anatomischen Aufbaus gemäß § 3 Nr. 1 lit. c MPG \n\njeweils um Medizinprodukte handelt (vgl. Schorn, Medizinprodukte-Recht, \n\nBd. 3, 22. Aktualisierungslieferung Oktober 2007, § 2 MPG Rdn. 48; Rehmann \n\nin Rehmann/Wagner, MPG, § 3 Rdn. 1; Frankenberger in Anhalt/Dieners, \n\nHandbuch des Medizinprodukterechts, § 4 Rdn. 26 und 86). Die Werbung für \n\ndiese Produkte unterliegt, soweit sie produktbezogen erfolgt (vgl. dazu sogleich \n\nunter II 1 b und c), gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG grundsätzlich den auf dem \n\nGebiet des Heilwesens bestehenden Beschränkungen. \n\n15 \n\nb) In den Geltungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes einbezogen ist \n\nallein die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung), nicht da-\n\ngegen die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), die \n\nohne Bezugnahme auf bestimmte Produkte für das Ansehen und die Leistungs-\n\nfähigkeit des Unternehmens allgemein wirbt (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1992 \n\n- I ZR 221/90, GRUR 1992, 873 = WRP 1993, 473 - Pharma-Werbespot; Urt. v. \n\n15.12.1994 - I ZR 154/92, GRUR 1995, 223 = WRP 1995, 310 - Pharma-\n\nHörfunkwerbung; Urt. v. 31.10.2002 - I ZR 60/00, GRUR 2003, 353, 355 = WRP \n\n2003, 505 - Klinik mit Belegärzten). Die Beantwortung der für die Anwendbar-\n\nkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende \n\nWerbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt danach maßgeblich davon ab, \n\nob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unter-\n\nnehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisier-\n\nbarer Produkte im Vordergrund steht (BGH GRUR 1992, 873 - Pharma-\n\nWerbespot; GRUR 1995, 223 - Pharma-Hörfunkwerbung; GRUR 2003, 353, \n\n355 f. - Klinik mit Belegärzten). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für \n\ndie in § 7 HWG geregelte Werbung mit Werbegaben (vgl. BGH, Urt. v. \n\n21.6.1990 - I ZR 240/88, GRUR 1990, 1041, 1042 = WRP 1991, 90 - Fortbil-\n\ndungskassetten; Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1091 = WRP \n\n2002, 1269 - Zugabenbündel, m.w.N.). Die Bestimmung des § 7 HWG ist daher \n\nnur dann anwendbar, wenn gewährte Werbegaben sich aus der Sicht des an-\n\ngesprochenen Verkehrs als Werbung \n\nfür konkrete Heilmittel darstellen \n\n(Gröning, Heilmittelwerberecht, Bd. 1, 1. Ergänzungslieferung Dezember 2003, \n\n§ 7 HWG Rdn. 11 m.w.N.). \n\n16 \n\nc) Das Berufungsgericht hat es für die im Streitfall in dieser Hinsicht vor-\n\nzunehmende Abgrenzung mit Recht als entscheidend angesehen, dass die Be-\n\nklagte die von ihr ausgelobten Prämien dadurch in einen unmittelbaren Zu-\n\nsammenhang mit dem Absatz der in Rede stehenden Medizinprodukte gebracht \n\nhat, dass sie die Gewährung der Prämien vom Erreichen bestimmter Umsätze \n\nmit den Medizinprodukten abhängig gemacht hat. Zutreffend hat es das Beru-\n\nfungsgericht dabei als unerheblich angesehen, dass die Kunden die für die Ge-\n\nwährung der Prämien erforderlichen Prämienpunkte nicht allein für mit den Me-\n\ndizinprodukten, sondern für alle bei der Beklagten getätigten Umsätze erhielten \n\n(vgl. OLG Hamburg OLG-Rep 2005, 698, 699 = MD 2005, 772; OLG München \n\nGRUR-RR 2007, 297, 299; OLG Nürnberg WRP 2009, 106; MünchKomm.\n\nUWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 227; Schmid, Festschrift für Ullmann, 2006, \n\nS. 875, 885 f.). Die teilweise auch in der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf \n\nWRP 2005, 135, 136; OLG Naumburg GRUR-RR 2006, 336 f. = WRP 2006, \n\n132), vor allem aber im Schrifttum (Fezer/Reinhart, UWG, § 4-S4 Rdn. 429; \n\nKöhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 11.135; \n\nMünchKomm.UWG/Köber, Anh. §§ 1-7 E Rdn. 31; Auerbach, PZ 2004, 552, \n\n554; Kieser, PharmR 2004, 129, 132 f.; Mand, A&R 2006, 54, 56; Purnhagen, \n\nMedR 2006, 315, 319; Kappes, WRP 2009, 250, 252) vertretene gegenteilige \n\nAuffassung, nach der eine produktbezogene Werbung nur bei Zuwendungen für \n\neinzelne oder abgegrenzte Teile des Sortiments vorliegt, Zuwendungen auf alle \n\nProdukte des Gesamtsortiments dagegen als unternehmensbezogene Werbung \n\neinzustufen sind, vernachlässigt demgegenüber den Zweck der Regelung des \n\n§ 7 HWG. Dieser besteht vor allem darin, durch eine weitgehende Eindämmung \n\nder Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr einer unsach-\n\nlichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Werbung mit unentgeltlichen \n\nZuwendungen ausgehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2003 - I ZR 142/00, \n\nGRUR 2003, 624 = WRP 2003, 886 - Kleidersack, m.w.N.). Das Berufungsge-\n\nricht hat im Blick auf diesen Zweck mit Recht darauf hingewiesen, dass es kei-\n\nnen überzeugenden Grund gibt, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmit-\n\ntelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertre-\n\nklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine be-\n\nsonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird; denn die Eignung einer \n\nZuwendung, den Absatz eines Heilmittels unsachlich zu beeinflussen, hängt \n\nnicht davon ab, ob die Zuwendung allein für genau benannte Heilmittel, eine \n\nnicht näher eingegrenzte Vielzahl von Heilmitteln oder sogar für das gesamte, \n\nneben Heilmitteln auch andere Produkte umfassende Sortiment angekündigt \n\nund gewährt wird (vgl. auch Schmid aaO S. 886). Der Umstand, dass das von \n\nder Klägerin beanstandete, in Form eines Treueprogramms betriebene Kun-\n\ndenbindungssystem der Beklagten sich auf deren gesamtes Sortiment er-\n\nstreckt, steht daher der Beurteilung des Berufungsgerichts, es handele sich um \n\nAbsatzwerbung, nicht etwa zwingend entgegen (vgl. auch BGH GRUR 1995, \n\n223, 224 - Pharma-Hörfunkwerbung). Dass dem Berufungsgericht bei seiner \n\nAnnahme, die Adressaten verstünden die beanstandete Werbung aufgrund ih-\n\nres Gesamterscheinungsbildes als Absatzwerbung, ansonsten ein revisions-\n\nrechtlich relevanter Fehler unterlaufen ist, macht die Revision nicht geltend und \n\nist auch nicht ersichtlich. \n\n3. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler und von der Revision \n\n17 \n\nebenfalls unbeanstandet davon ausgegangen, dass auch die weiteren Voraus-\n\nsetzungen des § 7 Abs. 1 HWG erfüllt sind. Bei den von der Beklagten in der \n\nbeanstandeten Werbung versprochenen Sachprämien handelt es sich um Zu-\n\nwendungen, die weder einen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a HWG zulässigen \n\nGeldrabatt noch - da die versprochenen Prämien fast ausschließlich Waren für \n\nden privaten Bedarf sind - handelsübliches Zubehör oder handelsübliche Ne-\n\nbenleistungen i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWG darstellen. \n\n18 \n\n4. Nach den von der Revision gleichfalls nicht angegriffenen Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts geht von der streitgegenständlichen Werbung der \n\nBeklagten eine konkrete Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des angespro-\n\nchenen Verkehrs aus. Wegen des nicht unerheblichen Wertes der ausgelobten \n\nSachprämien erscheine es - so das Berufungsgericht - nachvollziehbar, dass \n\nsich die angesprochenen Fachkreise bei einer Entscheidung für die Erzeugnis-\n\nse der Beklagten nicht allein durch deren Qualität und Preiswürdigkeit, sondern \n\nauch durch die Aussicht beeinflussen ließen, nach Sammlung einer entspre-\n\nchenden Punktezahl in den Genuss dieser Prämien zu gelangen. Es besteht in-\n\nsoweit zumindest die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der beim Erwerb \n\nvon Material für den Zahnersatz drittverantwortlich handelnden Zahnärzte (vgl. \n\nKöhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 1.84 m.w.N.). \n\n19 \n\nKeiner Beantwortung bedarf im Streitfall daher die im Schrifttum umstrit-\n\ntene Frage, inwieweit die Vorschrift des § 7 HWG, auch wenn sie keine konkre-\n\nte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Adressaten der Werbung vor-\n\naussetzt, dann nicht gilt, wenn die abstrakte Gefahr einer solchen Beeinflus-\n\nsung von vornherein nicht besteht (so für Warenproben Bülow in Bülow/Ring, \n\nHWG, 3. Aufl., § 7 Rdn. 7; enger Doepner, HWG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 13). \n\n5. Da das Berufungsgericht die konkrete Gefahr einer unsachlichen Be-\n\n20 \n\neinflussung des angesprochenen Verkehrs ohne Rechtsfehler bejaht hat, unter-\n\nliegt seine Beurteilung auch im Blick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte \n\nBerufsausübungsfreiheit der Beklagten und auf deren Recht auf Meinungsfrei-\n\nheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG keinen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n\n20.3.2007 - 1 BvR 1226/06, GRUR 2007, 720, 721 f. [zu § 11 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2 HWG]; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 265/01, GRUR 2004, 799, 800 = WRP \n\n2004, 1163 - Lebertrankapseln [zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 HWG]; Köhler in \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.133). \n\n21 \n\n6. Das Berufungsgericht hat das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG enthaltene \n\nVerbot mit Recht als Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG 2004 \n\nangesehen (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Tz. 25 \n\n= WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden). Da die Richtlinie 2005/29/EG \n\nüber unlautere Geschäftspraktiken gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 allein auf Ge-\n\nschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern anwendbar ist und \n\ndie von der Beklagten mit ihrem Bonusprogramm angesprochenen Personen \n\nkeine Verbraucher i.S. von § 2 Abs. 2 UWG 2008, § 13 BGB sind, gilt hier für \n\ndas UWG 2008 nichts Abweichendes (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Born-\n\nkamm aaO § 4 Rdn. 11.6a). \n\n22 \n\n7. Im Hinblick darauf, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten \n\nnach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht ange-\n\ngriffenen Feststellungen die konkrete Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung \n\ndes angesprochenen Verkehrs begründet, ist es auch geeignet, den Wettbe-\n\nwerb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer i.S. des § 3 \n\nUWG 2004 nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, und ebenso geeignet, die \n\nInteressen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern i.S. des § 3 \n\nAbs. 1 UWG 2008 spürbar zu beeinträchtigen (vgl. OLG Oldenburg GRUR-RR \n\n2006, 243, 244; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.134; \n\nMünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 209). \n\n23 \n\n8. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung steht schließ-\n\nlich nicht in Widerspruch zum vorrangig anzuwendenden Gemeinschaftsrecht. \n\nDaran ändert auch der Umstand nichts, dass das Verbot des § 7 Abs. 1 Satz 1 \n\nHWG in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\n\ntes vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für \n\nHumanarzneimittel (ABl. Nr. L 311 v. 28.11.2001, S. 67, zuletzt geändert durch \n\ndie Richtlinie 2008/29/EG [ABl. Nr. L 81 v. 20.3.2008, S. 51]) keine Entspre-\n\nchung hat und dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften mit der Richtlinie 2001/83/EG auf dem Gebiet der Arz-\n\nneimittelwerbung eine vollständige Harmonisierung erfolgt ist (EuGH, Urt. v. \n\n8.11.2007 - C-374/05, Slg. 2007, I-9517 = GRUR 2008, 267 Tz. 39 und 62 \n\n= WRP 2008, 205 - Gintec). Im Streitfall geht es nicht um eine Werbung für Arz-\n\nneimittel i.S. von Art. 1 Nr. 2, Art. 86 ff. der Richtlinie 2001/83/EG, § 1 Abs. 1 \n\nNr. 1 HWG i.V. mit § 2 AMG, sondern um eine Werbung für Medizinprodukte \n\ni.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG i.V. mit § 3 MPG. Die für den Bereich der Medi-\n\nzinprodukte ergangenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sehen bis \n\nauf verschiedene Kennzeichnungsvorschriften keine besonderen Regelungen \n\nfür die Werbung vor (vgl. Besen/Räpple in Anhalt/Dieners aaO § 21 Rdn. 2). \n\n24 \n\nIII. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus \n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.10.2006 - 3/11 O 82/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.05.2007 - 6 U 157/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/i-zr-99-07","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":19},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"RL 2001/83/EG","ref":"Art 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/i-zr-99-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:50.441133+00:00"}}