{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__96-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"I ZR 96/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Juni 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zerknitterte Zigarettenschachtel BGB §§ 12, 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, § 823 Abs. 1 Ah Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzuneh- men sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Ge- nannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Ge- nannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Ein- druck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder emp- fehle es.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 96/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n5. Juni 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZerknitterte Zigarettenschachtel \n\nBGB §§ 12, 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, § 823 Abs. 1 Ah \n\nWird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer \nWerbeanzeige genannt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass \ndem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber \nder Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der \nNamensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzuneh-\nmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit \neinem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Ge-\nnannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Ge-\nnannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Ein-\ndruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder emp-\nfehle es. \n\nBGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - I ZR 96/07 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-\n\nter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 15. Mai 2007 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag-\n\nten erkannt worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 24, vom 21. Januar 2005 im Kostenpunkt und \n\nim Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils abgeändert. \n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Repräsentant des Hauses Hannover. Er war im Jahre 1998 in \n\neine körperliche Auseinandersetzung mit einem Kameramann vor seinem Gut Ca-\n\nlenberg verwickelt, bei der er den Kameramann mit einem Regenschirm schlug. Fer-\n\nner wurde in der Presse im Januar 2000 über eine Auseinandersetzung des Klägers \n\nmit einem Diskothekenbesitzer auf der vor der Küste Kenias gelegenen Insel Lamu \n\nberichtet. \n\n2 \n\nDie Beklagte zu 1 ist das deutsche Tochterunternehmen eines international tä-\n\ntigen Tabakkonzerns. Die Beklagte zu 2 ist eine Werbeagentur. Die Beklagte zu 1 \n\nwarb ab dem 27. März 2000 - ohne Einwilligung des Klägers - ganzseitig in verschie-\n\ndenen bundesweit erscheinenden Publikationen sowie auf Werbeplakaten mit einem \n\nnachstehend verkleinert wiedergegebenen Werbemotiv, das unter der Textzeile \"War \n\ndas Ernst? Oder August?\" eine allseits eingedrückte, leicht geöffnete Zigaretten-\n\nschachtel zeigt: \n\n3 \n\nDer Kläger hat die Beklagten deswegen abgemahnt. Die Beklagte zu 2 hat \n\ndaraufhin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Gegen die Beklag-\n\nte zu 1 hat der Kläger eine einstweilige Verfügung erwirkt, die die Beklagte zu 1 als \n\nendgültige Regelung anerkannt hat. Eine Erstattung der Abmahnkosten und der Kos-\n\nten der Abschlusserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz haben die Be-\n\nklagten abgelehnt. \n\n4 \n\nDer Kläger hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - bean-\n\ntragt, \n\na) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger \n\n60.000 € nebst 5% Zinsen über dem Basissatz seit dem \n\n21. Januar 2004 zu zahlen; \n\nb) die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 1.253,69 € nebst \n\n5% Zinsen über dem Basissatz seit dem 21. Januar 2004 zu zah-\n\nlen. \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. \n\nDie Vorinstanzen haben der Klage - soweit hier von Bedeutung - stattgegeben \n\n(OLG Hamburg ZUM 2007, 660 = AfP 2007, 371 = NJW-RR 2007, 1417). \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklag-\n\nten ihr auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Der Klä-\n\nger beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen der \n\nrechtswidrigen Benutzung seiner Vornamen in den beanstandeten Werbeanzeigen \n\nein Anspruch auf Zahlung von Wertersatz in Höhe von 60.000 € gegen die Beklagten \n\ngemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte zu 2 sei zu-\n\ndem zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt: \n\n9 \n\nDie Beklagten hätten ohne rechtlichen Grund in das dem Kläger zustehende \n\nRecht am eigenen Namen eingegriffen und dadurch auf Kosten des Klägers einen \n\nvermögenswerten Vorteil erlangt, indem sie seinen Vornamen im Rahmen der Wer-\n\nbeanzeigen rechtswidrig benutzt hätten. Der Kläger sei aufgrund der Verwendung \n\nseiner beiden Vornamen wegen der damals zahlreichen Presseberichterstattungen \n\nüber den Vorfall vor dem Gut Calenberg sowie seiner Beziehung zu Prinzessin Caro-\n\nline von Monaco, seiner jetzigen Ehefrau, für eine Vielzahl der angesprochenen \n\ndurchschnittlichen Adressaten zu erkennen gewesen. Dieser Eingriff in das Namens-\n\nrecht des Klägers sei nicht gerechtfertigt. Bei der insoweit gebotenen Güter- und In-\n\nteressenabwägung sei maßgeblich zu bedenken, dass die Anzeige mit dem die Vor-\n\nnamen des Klägers einbeziehenden Wortspiel im Rahmen einer von der Beklagten \n\nzu 2 für die Beklagte zu 1 gestalteten Werbekampagne veröffentlicht worden sei. \n\nDurch die Verwendung der Vornamen des Klägers und die Anspielung auf seine \n\nvermeintliche Bereitschaft zu tätlicher Auseinandersetzung habe in erster Linie bei \n\nden Betrachtern Aufmerksamkeit erregt werden sollen, um die Bekanntheit und den \n\nAbsatz der von der Beklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen. Dieser Ge-\n\nsichtspunkt spreche im Regelfall für ein Überwiegen des allgemeinen Persönlich-\n\nkeitsrechts des Klägers. Soweit sich der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf reine \n\nWirtschaftswerbung erstrecke, sei in dem vom Kläger angegriffenen Werbemotiv der \n\nInformationsgehalt für die Allgemeinheit darauf beschränkt, dass das Wortspiel die-\n\njenigen Betrachter, die von der Tätlichkeit des Klägers bereits Kenntnis gehabt hät-\n\nten, daran erinnert habe. Das beanstandete Werbemotiv habe keinen oder allenfalls \n\ngeringen meinungsbildenden Gehalt. Insgesamt führe die Abwägung der beiderseiti-\n\ngen Interessen, die auf Seiten der Beklagten ganz überwiegend durch die angestreb-\n\nte Werbewirkung und nur geringfügig durch meinungsbildende Faktoren geprägt sei-\n\nen, zu einem Vorrang des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Danach hätten die Be-\n\nklagten dem Kläger das durch den rechtswidrigen Eingriff in dessen Persönlichkeits-\n\nrecht Erlangte zu erstatten und dementsprechend die Lizenzgebühr zu zahlen, die \n\nbei ordnungsgemäßem Rechtserwerb aufzuwenden gewesen wäre. Dieses Entgelt \n\nhabe das Landgericht mit 60.000 € nicht zu hoch bemessen. Die Erstattung der Ab-\n\nmahnkosten könne der Kläger von der Beklagten zu 2 gemäß § 823 Abs. 1, § 249 \n\nBGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen. \n\n10 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage in dem in der Revisionsinstanz noch \n\nanhängigen Umfang. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung \n\neiner fiktiven Lizenzgebühr weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB noch aus \n\n§ 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 12 BGB zu. Er kann von \n\nder Beklagten zu 2 auch nicht die Erstattung der Abmahnkosten verlangen. Sämtli-\n\nche Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagten den Kläger in rechtswidriger Wei-\n\nse in seinem Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Rechts an seinem Namen \n\nverletzt haben. Daran fehlt es, weil sich die Beklagten hinsichtlich der Verwendung \n\nder Vornamen des Klägers in der fraglichen Werbeanzeige auf den Schutz der Mei-\n\nnungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen können. \n\n11 \n\n1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-\n\ngen, dass eine unbefugte Nutzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemei-\n\nnen Persönlichkeitsrechts sowie der besonderen Persönlichkeitsrechte wie des Na-\n\nmens und des Rechts am eigenen Bild einen Bereicherungsanspruch des Rechtsträ-\n\ngers aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) begründet. Da das Er-\n\nlangte nicht herausgegeben werden kann, ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 \n\nBGB), der nach den bei der Verletzung von Immaterialrechtsgütern geltenden \n\nGrundsätzen bestimmt werden kann. Der Wertersatz kann daher auch nach der übli-\n\nchen Lizenzgebühr berechnet werden. \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Be-\n\nklagten in der beanstandeten Werbeanzeige den Namen des Klägers zu kommerziel-\n\nlen Zwecken genutzt und damit in die vermögenswerten Bestandteile des Persön-\n\nlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen haben. Das Namensrecht nach § 12 BGB \n\nund das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Namensträgers können auch durch die \n\nVerwendung von Vornamen in Alleinstellung verletzt werden, wenn schon der alleini-\n\nge Gebrauch der Vornamen beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an einen \n\nbestimmten Träger weckt (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, \n\n262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt, für eine Vielzahl der durchschnittlichen Betrachter der Werbeanzeige sei der \n\nKläger aufgrund der Verwendung der beiden Vornamen Ernst und August wegen der \n\ndamals zahlreichen Presseberichte über tätliche Auseinandersetzungen des Klägers \n\nzu erkennen gewesen. Soweit die Revision geltend macht, es handele sich um all-\n\ntägliche Vornamen, viele Verbraucher würden das auf die Auseinandersetzungen, an \n\ndenen der Kläger beteiligt gewesen sei, Bezug nehmende Wortspiel schon nicht er-\n\nkennen, vermag sie einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen. \n\nDenn das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung rechtsfehlerfrei auf die \n\nvon der Revision nicht angegriffene Feststellung gestützt, die Medien hätten wieder-\n\nholt über diese Vorfälle und zuvor schon seit längerer Zeit vielfach über die Bezie-\n\nhung des Klägers zur Tochter des damaligen Fürsten von Monaco, seiner jetzigen \n\nEhefrau, berichtet und dabei den Kläger regelmäßig mit seinen Vornamen Ernst Au-\n\ngust benannt, meist ergänzt durch das Adelsprädikat \"Prinz\"; aus diesem Grunde \n\nseien seine Vornamen weiten Kreisen der Öffentlichkeit bekannt gewesen, als das in \n\nRede stehende Werbemotiv verbreitet worden sei. \n\n13 \n\n3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht in seiner Beurteilung gefolgt \n\nwerden, der Eingriff in das einen Teil des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstel-\n\nlende Namensrecht sei nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm \n\nvorgenommen Güter- und Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt, \n\ndass die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts \n\nwie auch des Namensrechts nur einfachrechtlich geschützt sind, während sich die \n\nBeklagten ihrerseits auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Mei-\n\nnungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen können. Unter Berücksichtigung \n\nder Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist der Ausübung \n\ndes Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit im Streitfall daher der Vorrang ein-\n\nzuräumen. \n\n14 \n\na) Bei dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Anspruch auf Zahlung \n\neiner Lizenzgebühr in Höhe von 60.000 € geht es ausschließlich um einen Eingriff \n\nder Beklagten in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeits-\n\nrechts sowie des Namensrechts des Klägers. Eine etwaige Beeinträchtigung der \n\nideellen Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts, auf die der Kläger seinen bereits \n\nin erster Instanz abgewiesenen Klageanspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung \n\ngestützt hat, steht nicht zur Überprüfung. Während die Persönlichkeitsrechte, soweit \n\nsie dem Schutz ideeller Interessen dienen, zum verfassungsrechtlich gewährleisteten \n\nKern der Persönlichkeitsentfaltung (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG) gehören, ist der Schutz \n\nder von der Rechtsprechung entwickelten vermögenswerten Bestandteile der Per-\n\nsönlichkeitsrechte \n\nlediglich zivilrecht begründet \n\n(BVerfG, Kammerbeschl. v. \n\n22.8.2006 \n\n- 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 f.; BGHZ 169, 340 \n\nTz. 21 - Rücktritt des Finanzministers). Den nur einfachrechtlich geschützten vermö-\n\ngensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt gegenüber der ver-\n\nfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich kein Vor-\n\nrang zu (vgl. BGHZ 169, 193 Tz. 14 - kinski-klaus.de; ferner Ehmann, AfP 2007, 81, \n\n82; Soehring/Link in Weberlin/Wallraf/Deters, Im Zweifel für die Pressefreiheit, 2008, \n\nS. 285, 294). \n\n15 \n\nb) Unter Berücksichtigung der Intensität des hier in Rede stehenden Eingriffs \n\nin den vermögensrechtlichen Bestand des Persönlichkeitsrechts des Klägers kommt \n\nbei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung der Rechtsposition, auf die sich \n\ndie Beklagten bei der Verbreitung der Werbeanzeige unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 \n\nGG stützen, ein größeres Gewicht zu. \n\n16 \n\naa) Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich, wovon auch das Beru-\n\nfungsgericht ausgegangen ist, auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf \n\nreine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. \n\nBVerfGE 71, 162, 175; 102, 347, 359 - Benetton; BGHZ 169, 340 Tz. 15 - Rücktritt \n\ndes Finanzministers, m.w.N.). Dabei haben nicht nur Beiträge, die sich mit Vorgän-\n\ngen von historisch-politischer Bedeutung befassen, einen meinungsbildenden Inhalt \n\n(zu einer Werbeanzeige mit einem aktuellen politischen Tagesereignis vgl. BGHZ \n\n169, 340 Tz. 20 - Rücktritt des Finanzministers), sondern auch solche, die Fragen \n\nvon allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende \n\nBeiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbil-\n\ndung unter Umständen nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene \n\nInformationen (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 f. - Caroline von Monaco; BVerfG, Kam-\n\nmerbeschl. v. 2.5.2006 - 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836 Tz. 11; BGH, Urt. v. \n\n3.7.2007 - VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 Tz. 7 = WRP 2007, 1216, m.w.N.). \n\n17 \n\nbb) Das beanstandete Werbemotiv der Beklagten befasst sich, wie das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, in satirisch-spöttischer Form mit den \n\ndurch die Darstellung der verbeulten Zigarettenpackung in Bezug genommenen Ver-\n\nhaltensweisen des Klägers bei den tätlichen Auseinandersetzungen vor dem Gut \n\nCalenberg sowie auf der Insel Lamu. Über diese Vorfälle war in den Medien wieder-\n\nholt mit Namensnennung und Abbildung des Klägers berichtet worden, weil wegen \n\nder Beziehung des Klägers zu der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco ein \n\nbesonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesen Ereignissen bestand. \n\nDie Bekanntheit einer Person im öffentlichen Leben kann ein besonderes Informati-\n\nonsinteresse der Öffentlichkeit begründen, das es rechtfertigen kann, über bestimmte \n\nVerhaltensweisen dieser Person auch mit Namensnennung und Abbildung zu berich-\n\nten (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 13.6.2006 - 1 BvR 565/06, NJW 2006, 2835 \n\nTz. 11; BGH, Urt. v. 15.11.2005 - VI ZR 286/04, GRUR 2006, 257 Tz. 22 = WRP \n\n2006, 261). Einer Berichterstattung mit Namensnennung und Abbildung über solche \n\nEreignisse von gesellschaftlicher Relevanz steht auch nicht der Schutz der Privat-\n\nsphäre nach Art. 8 EMRK (vgl. dazu EGMR GRUR 2004, 1051 Tz. 76 - von Hanno-\n\nver/Deutschland) entgegen (BVerfG NJW 2006, 2835 Tz. 14 f.; BGH GRUR 2006, \n\n257 Tz. 26; BGH GRUR 2007, 902 Tz. 9). \n\n18 \n\ncc) Obwohl die Beklagten die tätlichen Auseinandersetzungen des Klägers vor \n\nseinem Gut Calenberg und auf der Insel Lamu im Rahmen einer Werbekampagne \n\naufgegriffen haben, können sie sich folglich gleichwohl auf den besonderen Schutz \n\nder Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts führt der Umstand, dass mit der Anzeige durch die Verwen-\n\ndung der Vornamen des Klägers und durch die Anspielung auf seine vermeintliche \n\nBereitschaft zu tätlicher Auseinandersetzung in erster Linie bei den Betrachtern Auf-\n\nmerksamkeit erregt werden sollte, um letztlich die Bekanntheit und den Absatz der \n\nvon den Beklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen, nicht zu einem grund-\n\nsätzlichen Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Das Be-\n\nrufungsgericht hat bei seiner Abwägung nicht hinreichend beachtet, dass im Streitfall, \n\nwie dargelegt, lediglich der zivilrechtlich, nicht verfassungsrechtlich begründete \n\nSchutz der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts betroffen ist. \n\nGeht es um Eingriffe in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts, \n\nweil der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Wer-\n\nbeanzeige genannt wird, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, \n\ndass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang ge-\n\ngenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann \n\ndie mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts \n\nhinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer \n\nForm mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem \n\nder Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des \n\nGenannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der \n\nEindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder \n\nempfehle es (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.). \n\n19 \n\nDiesen Eindruck erweckt die beanstandete Werbeanzeige nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts jedoch nicht. Sie erinnert vielmehr, wie auch das Beru-\n\nfungsgericht angenommen hat, diejenigen Betrachter, die von den tätlichen Ausei-\n\nnandersetzungen des Klägers bereits Kenntnis hatten, an diese Vorfälle und die \n\ndiesbezüglichen Medienberichterstattungen; Betrachter ohne jegliche Vorkenntnis \n\nvon den Berichterstattungen konnten dagegen den Witz des Wortspiels mit den Vor-\n\nnamen des Klägers nicht verstehen. Die Ereignisse, auf die die Werbeanzeige im \n\nzeitlichen Zusammenhang mit der darüber in den Medien erfolgten Diskussion Bezug \n\nnimmt, werden zudem nicht einfach genannt, sondern in besonders pfiffiger Weise \n\nkommentiert. Die Werbeanzeige ist daher Teil der öffentlichen Auseinandersetzung \n\nüber die von ihr aufgegriffenen tätlichen Auseinandersetzungen des Klägers. Sie hat \n\nüber die satirisch-spöttische Anspielung auf die der Öffentlichkeit bereits bekannten \n\nGeschehnisse hinaus auch nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen den Klä-\n\nger beleidigenden oder ernsthaft herabsetzenden Inhalt. Da nicht der Eindruck er-\n\nweckt wird, der Kläger identifiziere sich in irgendeiner Weise mit dem beworbenen \n\nProdukt, kann eine Herabsetzung des Klägers insbesondere nicht darin gesehen \n\nwerden, dass es sich hier um eine Werbung für Tabakerzeugnisse handelt. Danach \n\nist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber der Meinungsäu-\n\nßerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), auf die sich die Beklagten berufen können, von \n\ngeringerem Gewicht. Das Interesse des Klägers, ohne seine Einwilligung in der Wer-\n\nbeanzeige nicht genannt zu werden, muss daher gegenüber der Ausübung dieses \n\nGrundrechts zurücktreten. \n\n20 \n\n4. Aus den vorstehend genannten Gründen steht dem Kläger auch ein Scha-\n\ndensersatzanspruch wegen Verletzung der vermögenswerten Bestandteile seines \n\nPersönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG auf \n\nZahlung einer Lizenzgebühr nicht zu. \n\n21 \n\n5. Da durch die beanstandete Werbeanzeige weder die vermögenswerten Be-\n\nstandteile noch - mangels eines beleidigenden oder ernsthaft herabsetzenden In-\n\nhalts - die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Klägers verletzt wor-\n\nden sind, kann er von der Beklagten zu 2 auch nicht Erstattung der Abmahnkosten \n\nverlangen. \n\n22 \n\nIII. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, \n\nsoweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Auch insoweit ist die Kla-\n\nge unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. \n\n23 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\n Büscher \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2005 - 324 O 970/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 15.05.2007 - 7 U 23/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__96-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/i-zr-96-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__96-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__96-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/i-zr-96-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__96-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:41.054382+00:00"}}