{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__94-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-10-01","aktenzeichen":"I ZR 94/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 1. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Oracle UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 und 6; ZPO § 240 Satz 1; BGB § 242 D a) Die Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung nach § 240 Satz 1 ZPO erfasst nicht den aus einem Wettbewerbsverstoß folgenden Anspruch auf Drittauskunft. Über diesen Anspruch kann durch Teilurteil entschieden werden, auch wenn im Hinblick auf die übrigen Klageanträge, mit denen wei- tere Ansprüche aufgrund des Wettbewerbsverstoßes verfolgt werden, eine Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO eintritt. b) Für den Anspruch auf Drittauskunft nach § 242 BGB reicht eine offene Imita- tionsbehauptung im Rahmen vergleichender Werbung i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG gegenüber dem besonders sachkundigen Verkehrskreis der ge- werblichen Abnehmer aus. Für den Drittauskunftsanspruch ist nicht erforder- lich, dass das allgemeine Publikum der vergleichenden Werbung eine Imita- tionsbehauptung entnimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nZWISCHEN- UND TEILURTEIL \n\nI ZR 94/07 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n1. Oktober 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nOracle \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 und 6; ZPO § 240 Satz 1; \nBGB § 242 D \n\na) Die Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung nach § 240 Satz 1 \nZPO erfasst nicht den aus einem Wettbewerbsverstoß folgenden Anspruch \nauf Drittauskunft. Über diesen Anspruch kann durch Teilurteil entschieden \nwerden, auch wenn im Hinblick auf die übrigen Klageanträge, mit denen wei-\ntere Ansprüche aufgrund des Wettbewerbsverstoßes verfolgt werden, eine \nVerfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO eintritt. \n\nb) Für den Anspruch auf Drittauskunft nach § 242 BGB reicht eine offene Imita-\ntionsbehauptung im Rahmen vergleichender Werbung i.S. des § 6 Abs. 2 \nNr. 6 UWG gegenüber dem besonders sachkundigen Verkehrskreis der ge-\nwerblichen Abnehmer aus. Für den Drittauskunftsanspruch ist nicht erforder-\nlich, dass das allgemeine Publikum der vergleichenden Werbung eine Imita-\ntionsbehauptung entnimmt. \n\nBGH, Zwischen- und Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07 - OLG Frankfurt/Main \nLG Frankfurt/Main \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. Oktober 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nEs wird festgestellt, dass das Verfahren, soweit es in die Revisi-\n\nonsinstanz gelangt ist, mit Ausnahme des Berufungsantrags \n\nzu II 3 unterbrochen ist. \n\nAuf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des 6. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April \n\n2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung \n\nder Klägerin zu 2 hinsichtlich des Berufungsantrags zu II 3 zurück-\n\ngewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin zu 1 produziert und vertreibt Parfümprodukte der Dachmar-\n\nken Lancôme, Helena Rubinstein, Ralph Lauren und Giorgio Armani. Unter die-\n\nsen Dachmarken vertreibt sie Parfüms der Marken \"Miracle (Lancôme)\", \"HR \n\nHELENA RUBINSTEIN SPECTACULAR (Helena Rubinstein)\", \"Romance \n\n(Ralph Lauren)\", \"Aqua di Gio (Giorgio Armani)\", \"Emporio Armani (Giorgio Ar-\n\nmani)\" und \"Lauren Ralph Lauren\". \n\n2 \n\nDie Klägerin zu 1 ist Inhaberin der international registrierten Marke \n\nNr. 520904 \"Romance\". Die Klägerin zu 2, eine Tochtergesellschaft der Kläge-\n\nrin zu 1, ist Inhaberin der Gemeinschafts-Wortmarke Nr. 001286897 \"MIRAC-\n\nLE\" und der Gemeinschafts-Wort-/Bildmarke Nr. 001776970 \"miracle\". Die Klä-\n\ngerin zu 1 hat die Klage zudem auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 000505669 \n\n\"Acqua di Gio\" und die IR-Marke Nr. 700380 \"Emporio Armani\" der GA Modefi-\n\nne S.A. gestützt. Sämtliche Marken sind eingetragen für Parfümeriewaren. Die \n\nKlägerin zu 1 leitet zudem Rechte aus der für Parfümerien eingetragenen deut-\n\nschen Wort-/Bildmarke Nr. 1039400 \"Lauren Ralph Lauren\" der The Polo/\n\nLauren Company und der für Mittel der Körper- und Schönheitspflege registrier-\n\nten Wort-/Bildmarke Nr. 2056287 \"HR HELENA RUBINSTEIN SPECTACULAR\" \n\nder Helena Rubinstein S.A. ab. \n\n3 \n\nDie Beklagte zu 1, eine GmbH, stellte Imitate bekannter Markenparfüms \n\nher, die sie unter anderem unter den Dachmarken \"Max Gordon\" und \"Blue Up\" \n\nvertrieb. Der Beklagte zu 2 (im Folgenden Beklagter) war Geschäftsführer der \n\nBeklagten zu 1. Er ist Inhaber der deutschen Marken \"Oracle\", \"Aqua di Bella\", \n\n\"Aqua di Bello\", \"Imperium\", \"Laurin\", \"Romano\" und \"Romana\". \n\n4 \n\nDie Klägerin zu 1 hat behauptet, ausschließliche Lizenznehmerin der GA \n\nModefine S.A. und der The Polo/Lauren Company für Parfüm- und Kosmetik-\n\nprodukte zu sein und von der Helena Rubinstein S.A. ermächtigt zu sein, deren \n\nMarkenrechte geltend zu machen. Die Klägerinnen haben vorgetragen, die von \n\nder Beklagten zu 1 angebotenen Parfümimitate ähnelten den Namen und den \n\nAusstattungen der Originale so weit, dass die Großhändler und Endverbraucher \n\ndas nachgeahmte Produkt erkennen könnten. Die Klägerinnen haben darin eine \n\nunzulässige vergleichende Werbung und eine Markenverletzung gesehen. \n\n5 \n\nDie Klägerin zu 1 hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Be-\n\ndeutung - beantragt, \n\nI. 1. dem Beklagten zu untersagen, \n\na) im geschäftlichen Verkehr mit Parfümwaren unter den Dachmarken \n\n\"Blue Up\" und/oder \"Max Gordon\" die Zeichen \n\nAqua di Bella \nAqua di Bello \nImperium \nLaurin \n Romana \n Romano \n\nzu benutzen, insbesondere diese Zeichen auf Parfümprodukten oder \nihrer Umverpackung anzubringen, unter diesen Zeichen Parfümpro-\ndukte anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck \nzu besitzen, unter diesen Zeichen Parfümprodukte einzuführen oder \nauszuführen oder die Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Wer-\nbung für Parfümprodukte zu benutzen; \n\nb) im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Par-\nfümprodukte in den auf Seite 3 und Seite 5 der Klageschrift einge-\nblendeten Ausstattungen mit Ausnahme der Ausstattungen der Pro-\ndukte \"Sensly\" und \"Spectacular\" anzubieten, zu bewerben und/oder \nzu vertreiben oder anbieten oder bewerben oder vertreiben zu las-\nsen; \n\n2. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und \n\nMarkenamt in die Löschung der für ihn registrierten Wortmarken \n\na) Aqua di Bella, Register-Nr. DE 300000942 \nb) Aqua di Bello, Register-Nr. DE 300000943 \nImperium, Register-Nr. DE 30201164 \nc) \nd) Laurin, Register-Nr. DE 30206864 \ne) Romano, Register-Nr. DE 30139963 \nf) Romana, Register-Nr. DE 30139964 \n\neinzuwilligen; \n\n3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 1 Auskunft zu erteilen \n\na) über den Umfang des Vertriebs des Parfümprodukts \"Sensly\" seit \ndem 1. Januar 2003, gegliedert nach Quartalen, dem erzielten Um-\nsatz und Gewinn (ohne Berücksichtigung von Gemeinkosten) sowie \nArt und Umfang der für das Produkt betriebenen Werbung. \n\n6 \n\nDie Klägerin zu 2 hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Inte-\n\nresse - beantragt, \n\nII. 1. dem Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit Parfümwa-\n\nren \n\na) unter den Dachmarken \"Blue Up\" und/oder \"Max Gordon\" das Zei-\n\nchen \n\nOracle \n\nzu benutzen, insbesondere dieses Zeichen auf Parfümprodukten \noder ihrer Umverpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Par-\nfümprodukte anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem \nZweck zu besitzen, unter diesem Zeichen Parfümprodukte einzufüh-\nren oder auszuführen oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in \nder Werbung für Parfümprodukte zu benutzen; \n\nb) Parfümprodukte in den auf Seite 4 der Klageschrift eingeblendeten \nAusstattungen anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben oder \nanzubieten oder bewerben oder vertreiben zu lassen; \n\n2. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und \n\nMarkenamt in die Löschung der für ihn registrierten Wortmarke \n\n Register-Nr. DE 30106204, einzuwilligen; \n\nOracle, \n\n3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 2 Auskunft zu erteilen über \nNamen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer in der Bun-\ndesrepublik Deutschland, die mit Parfümprodukten gemäß Ziffer II. 1. be-\nliefert wurden, unter Angabe des Lieferdatums sowie unter Vorlage der \nBelege (Lieferscheine und Rechnungen); \n\n4. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zu 2 allen Schaden zu er-\nsetzen hat, der ihr aus den Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist \nund noch entstehen wird. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nNachdem über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfah-\n\nren eröffnet worden war, hat das Landgericht durch Teilurteil gegen den Beklag-\n\nten erkannt und die Klage im Umfang der vorstehenden Anträge abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat die dagegen gerichteten Rechtsmittel der Klä-\n\ngerinnen hinsichtlich der Anträge I 1 und 2 sowie II vollständig und hinsichtlich \n\ndes Antrags zu I 3 teilweise zurückgewiesen. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren \n\nweiter. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen des Beklag-\n\nten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage in dem in die Revisionsinstanz ge-\n\nlangten Umfang für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt: \n\nDen Klägerinnen stünden keine Unterlassungsansprüche gegen Angebot \n\nund Vertrieb von Parfümerzeugnissen mit den in den Anträgen I 1 b und II 1 b \n\nwiedergegebenen Aufmachungen nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG zu. Die Vor-\n\nschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG finde zwar Anwendung, wenn Parfümerzeug-\n\nnisse, die in ihrer Duftnote Markenparfüms nachgestellt seien, in der Bezeich-\n\nnung und den sonstigen Ausstattungsmerkmalen dem nachgeahmten Produkt \n\nangenähert worden seien. Untersagt sei allerdings nur eine offene Imitations-\n\nwerbung. Von dieser sei auch ohne ausdrückliche Nennung der Marke des \n\nnachgeahmten Produkts auszugehen, wenn der angesprochene Verkehr auf-\n\ngrund der Bezeichnung und Produktausstattung des angegriffenen Erzeugnis-\n\nses erkenne, dass es in der Duftnote dem nachgeahmten Markenparfüm ent-\n\nspreche. Abzustellen sei auf das Verständnis aller Verbraucher, die mehr oder \n\nweniger regelmäßig Parfüm benutzten und kauften, und nicht nur auf das Ver-\n\nständnis der von den Beklagten belieferten Wiederverkäufer. Der Senat könne \n\naufgrund eigener Sachkunde nicht feststellen, dass ein entsprechend großer \n\nTeil der Endverbraucher die beanstandeten Parfümerzeugnisse als offene Imi-\n\ntationswerbung auffasse. Die Einholung eines demoskopischen Gutachtens zur \n\nVerkehrsauffassung hätten die Klägerinnen ausdrücklich nicht beantragt. Die \n\nverbliebene Unsicherheit bei der Feststellung des Verkehrsverständnisses gehe \n\nzu Lasten der Klägerinnen. \n\n12 \n\nAngebot und Vertrieb der beanstandeten Parfümerzeugnisse verstießen \n\nnicht gegen §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b UWG, weil der Ruf der Originalparfüms der Klä-\n\ngerinnen nicht in unlauterer Weise ausgenutzt werde. \n\n13 \n\nMarkenrechtliche Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 \n\nMarkenG seien wegen fehlender Verwechslungsgefahr und mangels Rufaus-\n\nbeutung nicht gegeben. \n\n14 \n\nSeien die Unterlassungsansprüche gegen die Produktaufmachungen \n\nnicht begründet, kämen erst recht keine Verbotsansprüche gegen die Produkt-\n\nbezeichnungen in Betracht. \n\n15 \n\nDie auf Auskunft und Schadensersatz gerichteten Folgeansprüche seien \n\nmangels Wettbewerbs- und Markenverletzung nicht begründet. Aus diesem \n\nGrund könnten die Klägerinnen die begehrte Einwilligung in die Markenlö-\n\nschung ebenfalls nicht beanspruchen. \n\n16 \n\nII. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des \n\nBeklagten ist der zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten anhängige \n\nRechtsstreit gemäß § 240 ZPO im Wesentlichen unterbrochen (Anträge I und \n\nII 1, 2 und 4). Von der Verfahrensunterbrechung ausgenommen ist nur der An-\n\nspruch der Klägerin zu 2 auf Drittauskunft wegen der Benutzung des Zeichens \n\n\"Oracle\" (Antrag II 3). Diese Wirkungen der Insolvenzeröffnung auf das Revisi-\n\nonsverfahren sind durch Zwischenurteil auszusprechen, weil sie zwischen den \n\nParteien umstritten sind (BGHZ 82, 209, 218). Über den von der Verfahrensun-\n\nterbrechung nicht erfassten Teil des Rechtsstreits ist durch Teilurteil zu ent-\n\nscheiden (dazu II 3). \n\n17 \n\n1. Nach § 240 Satz 1 ZPO wird ein Rechtsstreit bis zur Aufnahme des \n\nVerfahrens nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften unter-\n\nbrochen, wenn er die Insolvenzmasse betrifft. Ein mittelbarer Bezug zur Insol-\n\nvenzmasse genügt (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 240 Rdn. 11; \n\nMünchKomm.InsO/Schumacher, 2. Aufl., Vorbem. vor §§ 85 bis 87 Rdn. 23). Zu \n\nden die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen zählen ein Unterlassungs-\n\nanspruch wegen einer Schutzrechtsverletzung und der sich daraus ergebende \n\nSchadensersatzanspruch einschließlich des zu seiner Durchsetzung dienenden \n\nunselbständigen Auskunftsanspruchs \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1965 \n\n- Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218, 219 - Dia-Rähmchen III; vgl. auch BGHZ 155, \n\n371, 380; zum gesetzlichen Unterlassungsanspruch auch Jaeger/Windel, Groß-\n\nkomm.InsO, § 85 Rdn. 39; K. Schmidt, Festschrift für Gerhardt, 2004, 903, 919) \n\nsowie ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung einer Marke (vgl. zum \n\nNichtigkeitsverfahren im Patentrecht: BGH, Beschl. v. 17.1.1995 - X ZR 118/94, \n\nGRUR 1995, 394 - Aufreißdeckel; zum patentamtlichen Löschungsverfahren: \n\nBPatG, Beschl. v. 13.12.2006 - 29 W (pat) 149/03). Entsprechendes gilt, soweit \n\ndie Klägerinnen die Ansprüche nicht auf Markenrechte, sondern auf Wettbe-\n\nwerbsrecht gestützt haben. \n\n18 \n\n19 \n\n2. Dagegen betrifft der Anspruch der Klägerin zu 2 auf Drittauskunft die \n\nInsolvenzmasse des Beklagten nicht i.S. von § 240 Satz 1 ZPO. \n\na) Der hier geltend gemachte Drittauskunftsanspruch soll dem Verletzten \n\ndie Rechtsverfolgung gegenüber gewerblichen Abnehmern ermöglichen, um \n\neinen rechtsverletzenden Weitervertrieb der Waren durch die Abnehmer des \n\nauf Drittauskunft in Anspruch Genommenen zu unterbinden (BGH, Urt. v. \n\n21.2.2002 - I ZR 140/99, GRUR 2002, 709, 712 = WRP 2002, 947 - Entfernung \n\nder Herstellungsnummer III). Bezogen auf die Insolvenzmasse des Beklagten \n\nist der Anspruch auf Drittauskunft vermögensmäßig neutral. Dies gilt auch in-\n\nsoweit, als der Drittauskunftsantrag zu II 3 die Vorlage von Lieferscheinen und \n\nRechnungen umfasst, weil der Beklagte sich entsprechende Kopien vom Insol-\n\nvenzverwalter verschaffen kann. \n\n20 \n\nb) Die Unterbrechung des Verfahrens zu den Anträgen I und II 1, 2 und 4 \n\nerfasst nicht den Drittauskunftsanspruch. Allerdings nehmen die Rechtspre-\n\nchung und ein Teil des Schrifttums an, dass das Verfahren insgesamt unterbro-\n\nchen wird, wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, von denen nur \n\nein Teil die Insolvenzmasse betrifft, oder wenn bei einem teilbaren Anspruch \n\nnur ein Teil die Insolvenzmasse berührt (RGZ 64, 361, 362; 151, 279, 282 f.; \n\nBGH GRUR 1966, 218, 219 - Dia-Rähmchen III; BGH, Urt. v. 12.2.2004 \n\n- V ZR 288/03, NJW-RR 2004, 925; OLG Nürnberg NZI 2001, 91, 93; Musielak/\n\nStadler, ZPO, 7. Aufl., § 240 Rdn. 5; MünchKomm.ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 240 \n\nRdn. 18; Stein/Jonas/Roth aaO § 240 Rdn. 11; Uhlenbruck/Uhlenbruck, Insol-\n\nvenzordnung, 12. Aufl., § 85 Rdn. 9; a.A. bei objektiver Klagehäufung: Wieczo-\n\nrek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 240 Rdn. 13; Jaeger/Windel aaO § 85 \n\nRdn. 26; Hess, InsO, § 85 Rdn. 32; MünchKomm.InsO/Schumacher aaO Vor-\n\nbem. vor §§ 85 bis 87 Rdn. 26; Kübler/Prütting/Lüke, InsO, § 85 Rdn. 15). Hier-\n\nvon ist der Anspruch auf Drittauskunft jedoch ausgenommen. Durch die andern-\n\nfalls entstehende Verfahrensunterbrechung im Hinblick auf den Anspruch auf \n\nDrittauskunft würde die Rechtsverfolgung für den Verletzten gegen die Dritten \n\nerheblich verzögert, ohne dass dies durch den Schutzzweck des § 240 ZPO \n\ngerechtfertigt wäre, dem Insolvenzverwalter Bedenkzeit für die Entscheidung \n\nüber die Aufnahme des Rechtsstreits einzuräumen. \n\n21 \n\n3. Über den Antrag auf Drittauskunft, der von der Verfahrensunterbre-\n\nchung nicht erfasst wird, ist durch Teilurteil zu entscheiden. Der Entscheidung \n\ndurch Teilurteil nach § 301 ZPO steht nicht die Gefahr widersprüchlicher Ent-\n\nscheidungen entgegen. Allerdings darf ein Teilurteil grundsätzlich nur ergehen, \n\nwenn der weitere Verlauf des Prozesses die Entscheidung unter keinen Um-\n\nständen mehr berühren kann. Ein Teilurteil ist deshalb unzulässig, wenn es eine \n\nFrage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche \n\nnochmals stellt (BGHZ 107, 236, 242; 173, 328 Tz. 18). Davon ist vorliegend \n\nauszugehen, weil über den Anspruch auf Drittauskunft nicht losgelöst von der \n\nFrage eines Wettbewerbsverstoßes entschieden werden kann, die sich bei der \n\nEntscheidung über die Anträge II 1 und 4 ebenfalls stellt. \n\n22 \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, \n\ndass das Teilurteilsverbot im Verhältnis zu einem einfachen Streitgenossen \n\nnicht gilt, wenn über das Vermögen des anderen Streitgenossen das Insolvenz-\n\nverfahren eröffnet und das Verfahren deshalb insoweit gemäß § 240 ZPO un-\n\nterbrochen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 \n\nTz. 15). Denn die Unterbrechung nach § 240 ZPO führt zu einer faktischen \n\nTrennung der Verfahren, und im Hinblick auf die ungewisse Dauer der Unter-\n\nbrechung ist ein Stillstand des Rechtsstreits auch gegen den weiteren von der \n\nInsolvenz nicht betroffenen Streitgenossen mit der Gewährung effektiven \n\nRechtsschutzes nicht vereinbar. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn - wie im \n\nStreitfall - die Klägerin in einem Rechtsstreit mehrere prozessuale Ansprüche \n\ngeltend macht, von denen einer durch die Unterbrechung nach § 240 ZPO nicht \n\nbetroffen ist. Auch in diesem Fall wiegt die Beeinträchtigung der effektiven \n\nRechtsdurchsetzung im Hinblick auf die ungewisse Dauer der durch die Insol-\n\nvenzeröffnung bedingten Verfahrensunterbrechung so schwer, dass das Teilur-\n\nteilsverbot dahinter zurückzutreten hat. \n\n23 \n\nIII. Die Revision der Klägerin zu 2 (nachfolgend: Klägerin) hat im Um-\n\nfang, in dem der Rechtsstreit nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist (An-\n\ntrag II 3), Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n24 \n\nDas Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Drittauskunft \n\nmangels Wettbewerbsverletzung verneint. Das hält der rechtlichen Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\n25 \n\n1. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann der \n\nAnspruch auf Drittauskunft, den die Klägerin in erster Linie auf §§ 3, 6 Abs. 1 \n\nund 2 Nr. 6 UWG i.V. mit § 242 BGB gestützt hat, nicht verneint werden. \n\n26 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass wett-\n\nbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin nach §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 \n\nUWG nicht schon wegen eines Vorrangs des Markenrechts ausscheiden. Dem \n\nmarkenrechtlichen Schutz kommt gegenüber dem harmonisierten Recht der \n\nvergleichenden Werbung grundsätzlich kein Vorrang zu (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n12.6.2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Tz. 45 f. - O2 Hol-\n\ndings Ltd./Hutchison; BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 169/04, GRUR 2008, 628 \n\nTz. 15 f. = WRP 2008, 930 - Imitationswerbung). \n\n27 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen \n\nder §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG im Streitfall nicht vorliegen. Dieser Auffassung \n\nkann nicht gefolgt werden. \n\n28 \n\naa) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - nicht \n\nausdrücklich festgestellt, ob die Voraussetzungen der vergleichenden Werbung \n\ni.S. von § 6 Abs. 1 UWG erfüllt sind. Es ist jedoch in anderem Zusammenhang \n\ndavon ausgegangen, dass die Wiederverkäufer, die mit den Verhältnissen auf \n\ndem Parfümmarkt gut vertraut sind, jedenfalls bei einer mehrfachen Annähe-\n\nrung an das Originalprodukt eine Verbindung zwischen den sich gegenüberste-\n\nhenden Erzeugnissen herstellen. Dies reicht für eine vergleichende Werbung \n\ni.S. des § 6 Abs. 1 UWG im Hinblick auf den weit zu fassenden Begriff der ver-\n\ngleichenden Werbung aus, weil jedenfalls für die Zwischenhändler aufgrund der \n\nGesamtaufmachungen in Gestaltung von Form und Farbe der Flakons und \n\nVerpackungen sowie der Bezeichnungen die Produkte der Klägerin erkennbar \n\nwerden (vgl. BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; BGH GRUR 2008, 628 \n\nTz. 21 - Imitationswerbung). \n\n29 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der \n\nAnwendungsbereich der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht auf eine ex-\n\nplizite Bezeichnung der beworbenen Ware oder Dienstleistung als Imitation \n\noder Nachahmung beschränkt ist, sondern auch eine implizite Behauptung ei-\n\nner Imitation oder Nachahmung den Tatbestand einer nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 \n\nUWG unzulässigen vergleichenden Werbung erfüllt (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n18.6.2009 - C-487/07, GRUR 2009, 756 Tz. 75 = WRP 2009, 930 - L'Oréal/\n\nBellure; BGH GRUR 2008, 628 Tz. 26 - Imitationswerbung). Die Darstellung als \n\nImitation oder Nachahmung muss jedoch über eine bloße Gleichwertigkeitsbe-\n\nhauptung hinausgehen. Mit einer entsprechenden Deutlichkeit muss aus der \n\nWerbung selbst hervorgehen, dass das Produkt des Werbenden gerade als \n\neine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben \n\nwird. Für das Erfordernis einer in diesem Sinne \"offenen\" oder deutlich erkenn-\n\nbaren Imitationsbehauptung spricht auch der Wortlaut der durch § 6 Abs. 2 \n\nNr. 6 UWG umgesetzten Richtlinienbestimmung, die die Tathandlung in der \n\ndeutschen Fassung mit \"darstellt\", in der französischen Fassung mit \"présente\" \n\nund in der englischen Fassung mit \"presents\" umschreibt (vgl. BGH GRUR \n\n2008, 628 Tz. 26 - Imitationswerbung; hierzu auch Ziervogel, Rufausbeutung im \n\nRahmen vergleichender Werbung, 2002, S. 139 f.). \n\n30 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Beurteilung, ob die \n\nBezeichnungen der beanstandeten Parfümerzeugnisse oder zumindest die Ge-\n\nsamtausstattungen eine deutlich erkennbare Imitationsbehauptung darstellten, \n\nsei auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Dagegen \n\nkönne nicht allein auf das Verständnis eines kleinen, besonders sachkundigen \n\nTeils des Verkehrs und zwar auf dasjenige der Wiederverkäufer abgestellt wer-\n\nden. Deren Verständnis rechtfertige nicht das von der Klägerin begehrte umfas-\n\nsende Verbot. Dass die an Duftimitaten interessierten allgemeinen Verbrau-\n\ncherkreise den Bezeichnungen oder den Gesamtausstattungen der beanstan-\n\ndeten Parfümerzeugnisse eine offene Imitationswerbung entnähmen, könne \n\nnicht festgestellt werden. \n\n31 \n\n(1) Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit \n\nder Begründung, der Bekanntheitsgrad der Originalparfüms sei so groß, dass \n\nhinreichende Teile der an Duftimitationen interessierten allgemeinen Verkehrs-\n\nkreise allein beim Betrachten der vom Beklagten vertriebenen Parfümerzeug-\n\nnisse erkennen, dass mit deren Gesamtausstattung auf das Originalerzeugnis \n\nBezug genommen werden soll. \n\n32 \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht für das hier allein in Rede stehende \n\nErzeugnis der Klägerin mit der Bezeichnung \"Miracle\", das durch das Parfüm \n\nder Beklagten mit der Bezeichnung \"Oracle\" offen imitiert worden sein soll, kei-\n\nne Bekanntheit angenommen, aufgrund deren sich für die allgemeinen Ver-\n\nkehrskreise eine offene Imitation aufdrängen müsste. Für einen gegenteiligen \n\nSchluss reichen die zu dem Produkt \"Miracle\" vorgetragenen Umsatzzahlen von \n\n7 Mio. € der Damenserie im Jahr 2000 und von 3,5 Mio. € der Herrenserie bei \n\neinem Werbeaufwand von 1,3 Mio. € im Jahr 2001 nicht aus. \n\n33 \n\n(2) Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die Ausführun-\n\ngen des Berufungsgerichts mit der Begründung wendet, durch die angegriffe-\n\nnen Bezeichnungen und Produktgestaltungen würden gerade die Wiederver-\n\nkäufer angesprochen. Auf das Verständnis dieses Verkehrskreises sei für die \n\nBeurteilung abzustellen. \n\n34 \n\nDie Frage, ob allein die Wahrnehmung der Wiederverkäufer zu den an-\n\ngegriffenen Bezeichnungen und Ausstattungen das beantragte generelle Verbot \n\nrechtfertigen kann oder hierzu nicht ein entsprechendes Verständnis des \n\nDurchschnittsverbrauchers erforderlich ist, kann offenbleiben. Vorliegend ist nur \n\nüber den Anspruch auf Drittauskunft zu entscheiden. \n\n35 \n\nFür diesen Anspruch hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft ein ent-\n\nsprechendes Verständnis der Wiederverkäufer von einer offenen Imitationsbe-\n\nhauptung nicht ausreichen lassen. Der Anspruch auf Drittauskunft ist auf die \n\nAngabe der Namen und Anschriften der mit dem Parfümprodukt belieferten ge-\n\nwerblichen Abnehmer gerichtet. Dieser Anspruch ist bereits begründet, wenn \n\ngegenüber dem Verkehrskreis der gewerblichen Abnehmer eine offene Imitati-\n\nonsbehauptung vorliegt, deren Verbot die Klägerin nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 6 \n\nAbs. 2 Nr. 6 UWG beanspruchen kann. Für ein auf den Kreis der Wiederverkäu-\n\nfer beschränktes Verbot reicht die Wahrnehmung dieses besonders sachkundi-\n\ngen Kreises von den beanstandeten Bezeichnungen und Gesamtausstattungen \n\njedenfalls aus. Der auf Drittauskunft gerichtete selbständige Auskunftsan-\n\nspruch, der nicht der Durchsetzung von Ansprüchen gegen den auf Auskunft in \n\nAnspruch Genommenen dient, setzt wie jeder Auskunftsanspruch aus § 242 \n\nBGB lediglich das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien \n\nvoraus, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und \n\nden Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur \n\nAuskunftserteilung in der Lage ist. Ein solches Rechtsverhältnis ergibt sich re-\n\ngelmäßig aus dem durch einen Wettbewerbsverstoß begründeten gesetzlichen \n\nSchuldverhältnis (vgl. BGHZ 148, 26, 30 - Entfernung der Herstellungsnum-\n\nmer II). \n\n36 \n\ndd) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die \n\nWiederverkäufer die beanstandete Bezeichnung (Oracle) oder zumindest eine \n\nKombination der Ausstattungsmerkmale (Bezeichnung, Form und Farbe des \n\nFlakons und der Umverpackung) als offene Imitationsbehauptung auffassen. \n\nDen Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verständnis der Wiederverkäu-\n\nfer bei einer Annäherung an das Originalparfüm durch mehrere Ausstattungs-\n\nmerkmale ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob es sich nur \n\num bloße Assoziationen an das Originalprodukt handelt oder der Kreis der Wie-\n\nderverkäufer eine eventuelle Kenntnis von dem Imitatcharakter nicht aus der \n\nAufmachung und Bezeichnung des beanstandeten Produkts, sondern aus an-\n\nderen Quellen erlangt hat. \n\n37 \n\n2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht den begehrten Anspruch auf Drittauskunft nicht nach §§ 3, 6 \n\nAbs. 2 Nr. 4 UWG i.V. mit § 242 BGB bejaht hat. Nach der Vorschrift des § 6 \n\nAbs. 2 Nr. 4 UWG ist vergleichende Werbung unlauter, die den Ruf des von \n\neinem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt \n\noder beeinträchtigt. \n\n38 \n\nDas Berufungsgericht hat eine unlautere Rufausbeutung oder \n\n-beeinträchtigung der Klagemarken \"MIRACLE\" in Groß- und Kleinschreibung \n\ndurch Verwendung der Marke \"Oracle\" des Beklagten verneint. Es hat nicht \n\nfeststellen können, dass ausreichende Teile des angesprochenen Verkehrs ei-\n\nne Verbindung zwischen den Bezeichnungen herstellen. Das Berufungsgericht \n\nhat auch insoweit rechtsfehlerhaft auf das Verständnis des Durchschnitts-\n\nverbrauchers abgestellt und die Wahrnehmung eines durchschnittlichen Ange-\n\nhörigen des Kreises der Wiederverkäufer nicht genügen \n\nlassen \n\n(Ab-\n\nschnitt III 1 b cc (2)). \n\n39 \n\n3. Die Angriffe der Revision haben ferner insoweit Erfolg, als das Beru-\n\nfungsgericht den begehrten Anspruch auf Drittauskunft nicht nach §§ 3, 4 Nr. 9 \n\nlit. b UWG i.V. mit § 242 BGB bejaht hat. \n\n40 \n\na) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur wettbewerblichen \n\nEigenart des Originalprodukts der Klägerin getroffen. Zugunsten der Klägerin ist \n\nfür das Revisionsverfahren daher von einer wettbewerblichen Eigenart ihres \n\nErzeugnisses auszugehen. \n\n41 \n\nb) Das Berufungsgericht hat Ansprüche nach § 4 Nr. 9 lit. b UWG ver-\n\nneint, weil es auch insoweit nicht hat feststellen können, dass ausreichende \n\nTeile des angesprochenen Verkehrs eine Verbindung zwischen den Ausstat-\n\ntungen der beanstandeten Erzeugnisse und dem Originalparfüm der Klägerin \n\nherstellen. Dabei hat es rechtsfehlerhaft die Wahrnehmung eines durchschnittli-\n\nchen Angehörigen des Kreises der Wiederverkäufer nicht genügen lassen (Ab-\n\nschnitt III 1 b cc (2)). \n\n42 \n\nIV. Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsrechtszug \n\nzu der Feststellung gelangen, dass ein durchschnittlicher Angehöriger des Ver-\n\nkehrskreises der Wiederverkäufer die in Rede stehende Bezeichnung oder \n\nAusstattung als offene Imitationsbehauptung auffasst, ist hierdurch auch eine \n\nunlautere Ausnutzung der Wertschätzung des Originalprodukts i.S. des § 6 \n\nAbs. 2 Nr. 4 UWG und des § 4 Nr. 9 lit. b UWG gegeben (vgl. zu Art. 3a Abs. 1 \n\nBuchst. g der Richtlinie 84/450/EWG: EuGH GRUR 2009, 756 Tz. 79 - L'Oréal/\n\nBellure). \n\nBergmann Pokrant Büscher \n\n Schaffert Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2005 - 2/3 O 364/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.04.2007 - 6 U 13/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__94-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-01/i-zr-94-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":10},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__94-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__94-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-01/i-zr-94-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__94-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:45.338023+00:00"}}