{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__88-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"I ZR 88/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WA 1955 Art. 28 Abs. 1; EGBGB Art. 28 Abs. 1 und 4 a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine auf Bestim- mungen des Warschauer Abkommens 1955 gestützte Schadensersatzklage ist auch dann gegeben, wenn der Luftfrachtvertrag sachrechtlich zwar dem Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifizierten Protokolls Nr. 4 von Montreal unterliegt, das beklagte Luftfrachtunternehmen seinen Sitz aber in Deutschland hat. b) Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 4 EGBGB nicht erfüllt, weil sich in dem Staat, in dem der Beför- derer seine Hauptniederlassung hat, weder der Verlade- oder Entladeort noch die Hauptniederlassung des Absenders befinden, so wird das anwend- bare Recht mit Hilfe der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB be- stimmt. Auf die charakteristische Leistung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB kommt es bei Güterbeförderungsverträgen nicht an, da diese Vorschrift von Art. 28 Abs. 4 EGBGB vollständig verdrängt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Oktober 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nI ZR 88/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nWA 1955 Art. 28 Abs. 1; EGBGB Art. 28 Abs. 1 und 4 \n\na) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine auf Bestim-\nmungen des Warschauer Abkommens 1955 gestützte Schadensersatzklage \nist auch dann gegeben, wenn der Luftfrachtvertrag sachrechtlich zwar dem \nWarschauer Abkommen 1955 in der Fassung des von der Bundesrepublik \nDeutschland nicht ratifizierten Protokolls Nr. 4 von Montreal unterliegt, das \nbeklagte Luftfrachtunternehmen seinen Sitz aber in Deutschland hat. \n\nb) Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutungsregel des \nArt. 28 Abs. 4 EGBGB nicht erfüllt, weil sich in dem Staat, in dem der Beför-\nderer seine Hauptniederlassung hat, weder der Verlade- oder Entladeort \nnoch die Hauptniederlassung des Absenders befinden, so wird das anwend-\nbare Recht mit Hilfe der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB be-\nstimmt. Auf die charakteristische Leistung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB \nkommt es bei Güterbeförderungsverträgen nicht an, da diese Vorschrift von \nArt. 28 Abs. 4 EGBGB vollständig verdrängt wird. \n\nBGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Darmstadt \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats in \n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n18. April 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts-\n\nmittels im Ausspruch zur Hauptsache teilweise aufgehoben und \n\ninsoweit wie folgt neu gefasst: \n\nDie Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden \n\nKlage verurteilt, an die Klägerin 4.885,90 US-Dollar nebst \n\nZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-\n\nzinssatz seit dem 28. Juli 2004 zu zahlen. \n\nDie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der B. S/A in Kopenhagen/ \n\nDänemark (im Weiteren: Empfängerin). Sie nimmt die Beklagte, ein deutsches \n\nLuftfrachtunternehmen mit Sitz in Kelsterbach, aus übergegangenem Recht der \n\nEmpfängerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. \n\n2 \n\nDie Empfängerin kaufte Ende April/Anfang Mai 2003 \n\ninsgesamt \n\n4.500 Computerbauteile zum Preis von 247.500 US-Dollar von einem in Istan-\n\nbul/Türkei ansässigen Unternehmen. Die Beklagte übernahm die Ware Anfang \n\nMai 2003 in Mailand/Italien, um sie per Luftfracht zur Empfängerin zu befördern. \n\nDas Gut ging während des Lufttransports verloren. \n\n3 \n\nDie Klägerin zahlte deshalb an die Empfängerin den mit der Klage gel-\n\ntend gemachten Betrag von 247.500 US-Dollar. Sie ist der Auffassung, die Be-\n\nklagte hafte für den durch den Verlust eingetretenen Schaden gemäß Art. 25 \n\ndes Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) \n\nunbeschränkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden im Sinne dieser Vorschrift \n\nzur Last falle. Die Beklagte habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, auf wel-\n\nche Weise die Ware verlorengegangen sei und welche organisatorischen \n\nSchritte sie zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Gütertransports veran-\n\nlasst habe. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich \n\nsowohl aus § 17 ZPO als auch aus Art. 28 Abs. 1 WA 1955, da die Beklagte \n\nihren Sitz in Deutschland habe. \n\n4 \n\nDie Beklagte hat insbesondere die internationale Zuständigkeit der deut-\n\nschen Gerichte in Abrede gestellt. Der streitgegenständliche Güterbeförde-\n\nrungsvertrag unterstehe dem Haftungsregime des Warschauer Abkommens \n\n1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 (MP Nr. 4), da so-\n\nwohl der Abgangsort (Mailand) als auch der Bestimmungsort (Kopenhagen) in \n\nVertragsstaaten des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 lägen. Da Deutschland \n\ndieses Protokoll nicht ratifiziert habe, scheide ein deutscher Gerichtsstand aus. \n\nSelbst wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben \n\nwäre, verbliebe es jedenfalls sachlich-rechtlich bei der limitierten Haftung der \n\nBeklagten gemäß Art. VII lit. b MP Nr. 4. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden \n\nRechtsmittels und unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verur-\n\nteilt, an die Klägerin 4.627,67 US-Dollar nebst Zinsen zu zahlen (OLG Frankfurt \n\na.M. TranspR 2007, 367). \n\n6 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kläge-\n\nrin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, \n\ndas Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-\n\nschen Gerichte bejaht und in der Sache angenommen, dass die Haftung der \n\nBeklagten für den eingetretenen Verlust gemäß Art. VII lit. b MP Nr. 4 begrenzt \n\nsei. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: \n\nDie internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entschei-\n\ndung des Rechtsstreits ergebe sich aus Art. 28 Abs. 1 WA 1955. Dies gelte \n\nauch dann, wenn das streitgegenständliche Rechtsverhältnis dem Warschauer \n\nAbkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 unter-\n\nliege. Die Bundesrepublik Deutschland sei Hoher Vertragschließender Teil i.S. \n\ndes Art. 28 Abs. 1 WA 1955. Entscheidend sei allein, dass das angerufene Ge-\n\nricht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liege, die dem Warschauer Ab-\n\nkommen 1955 beigetreten sei. \n\n9 \n\nAuf den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch \n\nkomme das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zu-\n\nsatzprotokolls Nr. 4 unmittelbar zur Anwendung. Dies ergebe sich schon aus \n\nder von den Parteien im Luftfrachtbrief unter Ziffer 2.2.1 getroffenen Rechts-\n\nwahl. Die Ermittlung des Vertragsstatuts nach dem deutschen internationalen \n\nPrivatrecht (Art. 28 EGBGB) führte im Übrigen zu keiner anderen Beurteilung. \n\nDie spezielle Regelung für Güterbeförderungsverträge in Art. 28 Abs. 4 EGBGB \n\nsei im Streitfall allerdings nicht einschlägig. Nach dem deshalb anzuwendenden \n\nArt. 28 Abs. 1 EGBGB unterliege ein Vertrag dem Recht desjenigen Staates, \n\nmit dem er die engsten Verbindungen aufweise. Dies sei im vorliegenden Fall \n\nItalien. Hier habe die Beklagte den Beförderungsauftrag von einem italienischen \n\nSpediteur erhalten. Der Transport habe von Italien nach Dänemark durchge-\n\nführt werden sollen. Dort betätige sich die Beklagte auch gewerblich. Da Italien \n\n- ebenso wie Dänemark - Signatarstaat des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 \n\nsei, finde sachlich-rechtlich das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung \n\ndieses Zusatzprotokolls Anwendung. \n\n10 \n\nNach Art. 22 Abs. 2 lit. b WA 1955 in der Fassung des Montrealer Zu-\n\nsatzprotokolls Nr. 4 hafte die Beklagte nur beschränkt mit 17 Sonderziehungs-\n\nrechten (SZR) pro Kilogramm. Dementsprechend sei der Klägerin angesichts \n\ndessen, dass das Gewicht der Sendung 180 Kilogramm betragen habe, eine \n\nSchadensersatzforderung in Höhe von 4.627,67 US-Dollar zuzuerkennen. \n\n11 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat nur \n\nin geringem Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht die internatio-\n\nnale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht und auch zutreffend ange-\n\nnommen, dass auf den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatz-\n\nanspruch das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zu-\n\nsatzprotokolls Nr. 4 zur Anwendung kommt. Danach steht der Klägerin eine \n\nSchadensersatzforderung in Höhe von 4.885,90 US-Dollar zu. \n\n12 \n\n1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch un-\n\nter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 20.11.2008 - I ZR 70/06, TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, \n\n807 m.w.N.), ergibt sich für die gegen die in Deutschland ansässige Beklagte \n\ngerichtete Klage entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung aus Art. 28 \n\nAbs. 1 WA 1955. \n\n13 \n\na) Nach dieser Vorschrift muss eine auf Bestimmungen des Warschauer \n\nAbkommens gestützte Schadensersatzklage in dem Gebiet eines der Hohen \n\nVertragschließenden Teile erhoben werden. Der Kläger hat die Wahl zwischen \n\nvier Gerichtsständen, die alle auf dem Gebiet eines Vertragsstaates liegen \n\nmüssen. Er kann den Luftfrachtführer unter anderem dort verklagen, wo dieser \n\nseinen Wohnsitz hat. Die Beklagte hat ihren Sitz in Kelsterbach, also in der \n\nBundesrepublik Deutschland, die aufgrund der Ratifizierung des Warschauer \n\nAbkommens 1955 seit dem 1. August 1963 zu den Vertragsstaaten des Ab-\n\nkommens gehört. Danach ist gemäß Art. 28 Abs. 1 WA 1955 die internationale \n\nZuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Des Weiteren kann die Klage \n\nauf Schadensersatz bei dem Gericht des Bestimmungsortes erhoben werden. \n\nDas in Verlust geratene Gut sollte nach Kopenhagen/Dänemark befördert wer-\n\nden. Auch Dänemark gehört zu den Vertragsstaaten des Warschauer Abkom-\n\nmens 1955 (s. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 1 WA 1955 Rdn. 11). Der \n\nAbgangsort des Gutes (Mailand/Italien) wird zwar nicht in Art. 28 Abs. 1 WA \n\n1955 genannt, er liegt aber ebenfalls im Gebiet eines Vertragsstaates des War-\n\nschauer Abkommens 1955 (s. Koller aaO Art. 1 WA 1955 Rdn. 11). Der Um-\n\nstand, dass alle im vorliegenden Fall berührten Staaten dem Warschauer Ab-\n\nkommen 1955 beigetreten sind, führt dazu, dass nach Art. 28 Abs. 1 WA 1955 \n\ndie internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage auf Scha-\n\ndensersatz gegeben ist. \n\n14 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es für die Beur-\n\nteilung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ohne Be-\n\ndeutung, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch \n\nsachlich-rechtlich den Bestimmungen des Warschauer Abkommens 1955 in der \n\nFassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 unterliegt, das Deutschland \n\nnicht ratifiziert hat. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass die Klage nur in ei-\n\nnem Staat erhoben werden kann, der diesem Zusatzprotokoll beigetreten ist. \n\nDem Zusatzprotokoll kommt bei der Frage, welche Gerichte international zu-\n\nständig sind, keine Sperrwirkung zu, da dieses Protokoll Art. 28 Abs. 1 WA \n\n1955 unverändert gelassen hat. Die Gerichte eines Staates, der das Zusatzpro-\n\ntokoll nicht ratifiziert hat, sind nicht gehindert, auf den erhobenen Schadenser-\n\nsatzanspruch das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Zusatzpro-\n\ntokolls anzuwenden (vgl. zur Anwendung des taiwanesischen Rechts durch \n\ndeutsche Gerichte BGH, Urt. v. 20.10.2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 \n\nTz. 22). \n\n15 \n\n2. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten für den Verlust des Trans-\n\nportguts ergibt sich - wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegan-\n\ngen ist - dem Grunde nach aus Art. 18 Abs. 1 WA 1955. Nach dieser Vorschrift \n\nhat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust von Gütern \n\nentsteht, wenn das Schadensereignis während der Luftbeförderung eingetreten \n\nist. Die Beklagte hat das abhandengekommene Gut unstreitig in Mailand über-\n\nnommen. Eine Ablieferung bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin in Ko-\n\npenhagen ist nicht erfolgt, so dass davon auszugehen ist, dass der Verlust wäh-\n\nrend des Obhutszeitraums der Beklagten eingetreten ist. Die Beklagte stellt \n\nauch nicht in Abrede, dass sie für den Verlust grundsätzlich haftet. \n\n16 \n\nGemäß Art. 13 Abs. 3 WA 1955 kann der Empfänger des Gutes die \n\nRechte aus dem Luftfrachtvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen, \n\nwenn der Verlust des Gutes - wie im Streitfall - vom Luftfrachtführer anerkannt \n\nworden ist. Der ursprünglich der Empfängerin zustehende Schadensersatzan-\n\nspruch ist - worüber zwischen den Parteien kein Streit mehr besteht - kraft Ge-\n\nsetzes auf die Klägerin übergegangen, da sie die Empfängerin für den Verlust \n\nentschädigt hat. \n\n17 \n\n3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungs-\n\ngericht auf den Schadensfall das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung \n\ndes Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 angewandt und den Schadensersatzan-\n\nspruch der Klägerin dementsprechend gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. b WA 1955 auf \n\n17 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des verlorengegangenen Gutes be-\n\ngrenzt hat. \n\n18 \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien des Luftfracht-\n\nvertrags hätten im Luftfrachtbrief unter Ziffer 2.2.1 eine Rechtswahl dahinge-\n\nhend getroffen, dass damit alle möglichen Kombinationsformen (s. dazu \n\nGiemulla in Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 3 Warschauer \n\nAbkommen, Einl. WA Rdn. 15) erfasst sein sollten. Die im konkreten Fall ein-\n\nschlägige Fassung ergebe sich zwingend aus dem jeweiligen Ratifikationsstand \n\nund werde durch die vertraglich vereinbarte Transportstrecke bestimmt, die für \n\ndie streitgegenständliche Beförderung von Mailand nach Kopenhagen habe \n\nverlaufen sollen. Da sowohl Italien als auch Dänemark das Montrealer Zusatz-\n\nprotokoll Nr. 4 ratifiziert hätten, beurteile sich die Haftung der Beklagten nach \n\ndem Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls. \n\n19 \n\nZu diesem Ergebnis gelange man auch, wenn das anzuwendende Ver-\n\ntragsstatut gemäß Art. 28 EGBGB zu ermitteln wäre. Das deutsche internatio-\n\nnale Privatrecht verweise auf italienisches Recht. Da Italien das Montrealer Zu-\n\nsatzprotokoll Nr. 4 ratifiziert habe, komme das Warschauer Abkommen 1955 in \n\ndieser Fassung zur Anwendung. \n\n20 \n\nb) Die Revision rügt, die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausle-\n\ngung der im Luftfrachtbrief getroffenen Rechtswahl sei fehlerhaft. Sie meint, das \n\nBerufungsgericht habe übersehen, dass die Beklagte als Klauselverwenderin \n\nden Begriff \"Warsaw Convention\" in Ziffer 1 ihrer Allgemeinen Vertragsbedin-\n\ngungen ausdrücklich dahingehend definiert habe, dass damit das am 12. Okto-\n\nber 1929 verabschiedete Ursprungsabkommen oder das am 28. September \n\n1955 in Den Haag unterzeichnete Abkommen gemeint seien, je nachdem, wel-\n\nches Abkommen anwendbar sei. \n\n21 \n\nDie unmittelbare Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens 1955 er-\n\ngebe sich zudem aus dessen Art. 1 Abs. 2. Der Abgangsort und der Bestim-\n\nmungsort hätten nach den Vereinbarungen der Parteien in Staaten gelegen, die \n\n(auch) das Warschauer Abkommen 1955 ratifiziert hätten. Die beteiligten Staa-\n\nten (Italien und Dänemark) seien daher - ebenso wie die Bundesrepublik \n\nDeutschland - als \"Hohe Vertragschließende Teile\" i.S. von Art. 1 Abs. 2 WA \n\n1955 anzusehen, was zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Abkommens in \n\ndieser Fassung führe. \n\n22 \n\n23 \n\nc) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. \n\naa) Das auf den Streitfall anwendbare Vertragsstatut ist nach den Be-\n\nstimmungen des deutschen internationalen Privatrechts zu ermitteln. Bei Sach-\n\nverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates beur-\n\nteilt sich die Frage, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind, gemäß Art. 3 \n\nAbs. 1 EGBGB grundsätzlich nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes \n\nzum Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB haben Regelungen \n\nin völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares inner-\n\nstaatliches Recht geworden sind, allerdings Vorrang gegenüber den Bestim-\n\nmungen des EGBGB. Völkerrechtliche Verträge, die ein einheitliches Sachrecht \n\nfür internationale Sachverhalte schaffen, verdrängen in ihrem sachlichen, per-\n\nsönlichen und zeitlichen Anwendungsbereich mithin die nationalen Kollisions- \n\nund Sachnormen (vgl. von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., \n\n§ 1 Rdn. 65; v. Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., § 2 Rdn. 58, \n\n63; Erman/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 3 EGBGB Rdn. 6). \n\n24 \n\nIn Art. XIV MP Nr. 4 ist bestimmt, dass das Warschauer Abkommen in \n\nder Fassung von Den Haag 1955 und des Protokolls Nr. 4 von Montreal für in-\n\nternationale Beförderungen i.S. des Art. 1 des Abkommens gilt, sofern der Ab-\n\ngangs- und der Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten die-\n\nses Protokolls liegen. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Transport im Streit-\n\nfall den Bestimmungen des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des \n\nMontrealer Zusatzprotokolls Nr. 4, da die Beklagte das Transportgut in Italien, \n\neinem Vertragsstaat des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4, zur Beförderung \n\nnach Dänemark, das ebenfalls Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls ist, \n\nübernommen hatte. Einer direkten Anwendung des Warschauer Abkommens \n\n1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 durch die deutschen \n\nGerichte steht jedoch der Umstand entgegen, dass die Bundesrepublik \n\nDeutschland das Zusatzprotokoll nicht ratifiziert hat, so dass es nicht unmittel-\n\nbar anwendbares innerstaatliches Recht i.S. von Art. 3 Abs. 2 EGBGB gewor-\n\nden ist. Das auf den Streitfall anwendbare Vertragsstatut ist demzufolge gemäß \n\nArt. 3 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften des deutschen internationalen Pri-\n\nvatrechts zu ermitteln. \n\n25 \n\nNach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag grundsätzlich \n\ndem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Bei \n\nGüterbeförderungsverträgen wird gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vermu-\n\ntet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der \n\nBeförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung \n\nhat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder Entladeort oder die \n\nHauptniederlassung des Absenders befindet. Die Beklagte hat ihre Hauptnie-\n\nderlassung zwar in der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Staat liegen \n\naber weder der Verladeort noch der Entladeort. Ebenso wenig hat der Absender \n\nhier seine Hauptniederlassung. Die Voraussetzungen für die Anwendung der \n\nVermutungsregel des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sind daher nicht erfüllt. Lie-\n\ngen die Erfordernisse des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht vor, wird das an-\n\nwendbare Recht mit Hilfe der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 \n\nEGBGB bestimmt. Auf die charakteristische Leistung nach Art. 28 Abs. 2 \n\nEGBGB kommt es bei Güterbeförderungsverträgen nicht an, da diese Vorschrift \n\nvon Art. 28 Abs. 4 EGBGB vollständig verdrängt wird (vgl. OLG München \n\nTranspR 1991, 61; OLG Braunschweig TranspR 1996, 385; MünchKomm.BGB/\n\nMartiny, 4. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 67; Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl., Art. 28 \n\nEGBGB Rdn. 6; Erman/Hohloch aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 25; Mankowski, \n\nTranspR 1993, 213, 224 f.; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 809; OLG Bre-\n\nmen VersR 1996, 868). \n\n26 \n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der streitgegen-\n\nständliche Beförderungsvertrag die engsten Verbindungen i.S. von Art. 28 \n\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB zu Italien aufweist. Die Beklagte erhielt den Beförde-\n\nrungsauftrag in Italien von einem italienischen Speditionsunternehmen. Der \n\nTransport sollte von Italien nach Dänemark durchgeführt werden. Schließlich \n\nwurde das Transportgut von der Beklagten in Italien übernommen, wo diese \n\nsich auch gewerblich betätigt. Da Italien Vertragsstaat des Montrealer Zusatz-\n\nprotokolls Nr. 4 ist und der von den Parteien vereinbarte Bestimmungsort \n\n(Kopenhagen) ebenfalls in einem Vertragsstaat des Montrealer Zusatzprotokolls \n\nNr. 4 liegt, kommt auf den streitgegenständlichen Beförderungsvertrag - wie \n\nbereits dargelegt - das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung dieses \n\nZusatzprotokolls zur Anwendung. \n\n27 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision wird die Anwendung des \n\nWarschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls \n\nNr. 4 nicht durch eine von den Parteien des Beförderungsvertrags nach Art. 27 \n\nAbs. 1 EGBGB getroffene Rechtswahl verdrängt. Es kann offenbleiben, ob die \n\nBeklagte - wie die Revision geltend macht - den Begriff \"Warsaw Convention\" in \n\nZiffer 1 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich dahingehend defi-\n\nniert hat, dass damit das am 12. Oktober 1929 verabschiedete Ursprungsab-\n\nkommen oder das am 28. September 1955 in Den Haag unterzeichnete Ab-\n\nkommen gemeint seien, je nachdem, welches Abkommen anwendbar sei. Denn \n\neine Vereinbarung der Parteien des Luftfrachtvertrags, dass die streitgegen-\n\nständliche Beförderung dem Warschauer Abkommen 1955 und nicht dem War-\n\nschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 \n\nunterliege, wäre gemäß Art. 32 Satz 1 WA 1955 unwirksam. Nach dieser Vor-\n\nschrift sind alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarun-\n\ngen, worin die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechts oder \n\ndurch Änderung der Vorschriften über die Zuständigkeit von dem Abkommen \n\nabweichende Regeln festsetzen, nichtig. Ein Ausschluss der Anwendung des \n\nMontrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 würde von Art. XIV WA 1955 in der Fassung \n\ndieses Zusatzprotokolls abweichen. Denn in dieser Vorschrift ist ausdrücklich \n\nbestimmt, dass das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag \n\n1955 und des Protokolls Nr. 4 von Montreal für internationale Beförderungen \n\ni.S. des Art. 1 des WA 1955 gilt, sofern der Abgangs- und Bestimmungsort in \n\nden Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls liegen. Es widersprä-\n\nche auch dem zwingenden Charakter der Abkommensvorschriften, wenn es \n\nden Vertragsparteien überlassen bliebe zu bestimmen, unter welchem Haf-\n\ntungsregime des Warschauer Abkommens die Luftbeförderung durchgeführt \n\nwerden soll. \n\n28 \n\n4. Der Luftfrachtführer haftet bei der Beförderung von Gütern gemäß \n\nArt. 22 Abs. 2 lit. b WA 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls \n\nNr. 4 nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für jedes Kilo-\n\ngramm des verlorengegangenen Gutes. Eine Durchbrechung der Haftungsbe-\n\ngrenzung bei qualifiziertem Verschulden des Luftfrachtführers, wie sie in Art. 25 \n\nWA 1955 vorgesehen ist, kommt auf der Grundlage des Montrealer Zusatzpro-\n\ntokolls Nr. 4 bei der Güterbeförderung nicht in Betracht (s. Art. IX MP Nr. 4). \n\n29 \n\nDie Umrechnung des zu leistenden Schadensersatzes in die maßgebli-\n\nche Landeswährung - im Streitfall haben sich die Parteien auf US-Dollar geei-\n\nnigt - erfolgt nach Art. 22 Abs. 6 WA 1955 in der Fassung des Montrealer Zu-\n\nsatzprotokolls Nr. 4 im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert die-\n\nser Währung in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Maß-\n\ngebend ist der Tag der Verkündung des letztinstanzlichen Urteils, so dass es, \n\nwenn das Revisionsgericht entscheidet, auf dessen Urteil ankommt (vgl. zu \n\nArt. 23 CMR BGH, Urt. v. 6.2.1997 - I ZR 202/94, TranspR 1997, 335, 337 \n\n= VersR 1997, 1298; zu § 660 Abs. 1 HGB BGH, Urt. v. 18.6.2009 \n\n- I ZR 140/06, TranspR 2009, 327 Tz. 29; Thume/Thume, Kommentar zur CMR, \n\n2. Aufl., Art. 23 Rdn. 17 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat ein Gewicht des ver-\n\nlorengegangenen Gutes von 180 Kilogramm zugrunde gelegt. Das hat die Re-\n\nvision nicht beanstandet, so dass hiervon auch im Revisionsverfahren auszu-\n\ngehen ist. Bei einem Wert des Sonderziehungsrechts von 1,596700 US-Dollar \n\nam 22. Oktober 2009 ergibt sich danach ein Schadensersatzanspruch der Klä-\n\ngerin in Höhe von 4.885,90 US-Dollar. \n\n30 \n\nIII. Somit hat die Revision lediglich in Höhe eines Betrags von \n\n258,23 US-Dollar Erfolg. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen. \n\n31 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBüscher \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 22.11.2005 - 14 O 235/05 - \n\nOLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 18.04.2007 - 13 U 62/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__88-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/i-zr-88-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__88-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__88-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/i-zr-88-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__88-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:56:14.857906+00:00"}}