{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__73-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"I ZR 73/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Hier spiegelt sich Erfahrung Nimmt ein Wettbewerber den anderen wegen der Behauptung einer Spitzen- stellung gerichtlich in Anspruch, trifft den Beklagten zwar grundsätzlich eine prozessuale Aufklärungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit der von ihm aufge- stellten Alleinstellungsbehauptung. Dies gilt aber nicht, wenn der Kläger aus- nahmsweise selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die Richtig- keit der beanstandeten Behauptung beurteilen zu können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 73/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Oktober 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nUWG § 5 Abs. 1 Nr. 3 \n\nHier spiegelt sich Erfahrung \n\nNimmt ein Wettbewerber den anderen wegen der Behauptung einer Spitzen-\nstellung gerichtlich in Anspruch, trifft den Beklagten zwar grundsätzlich eine \nprozessuale Aufklärungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit der von ihm aufge-\nstellten Alleinstellungsbehauptung. Dies gilt aber nicht, wenn der Kläger aus-\nnahmsweise selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die Richtig-\nkeit der beanstandeten Behauptung beurteilen zu können. \n\nBGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 73/07 - OLG Hamm \n\nLG Bielefeld \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-\n\nkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirch-\n\nhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2007 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten \n\nerkannt worden ist. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der II. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 15. August 2006 \n\nwird insgesamt zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Oberflächenbearbei-\n\ntung. Die durch Gesellschaftsvertrag vom 4. Januar 2006 errichtete Beklagte ist \n\nseit Februar 2006 auf demselben räumlichen und sachlichen Markt wie die Klä-\n\ngerin tätig. Die Geschäftsführer der Beklagten, die zugleich ihre Gesellschafter \n\nsind, waren zuvor als Vertriebsleiter und Betriebsleiter bei der Klägerin tätig. Sie \n\nschieden dort ebenso wie weitere Mitarbeiter zum 31. Januar 2006 aufgrund \n\neigener Kündigung aus und wurden danach für die Beklagte tätig. \n\n2 \n\nDie Klägerin wendet sich gegen Werbeaussagen in dem nachstehend \n\nverkleinert wiedergegebenen Werbeprospekt, den die Beklagte nach ihrer \n\nGründung verteilt hat und der nach Ansicht der Klägerin eine unzulässige Al-\n\nters- und Alleinstellungswerbung enthält. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf \n\nUnterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und \n\nErstattung von Abmahnkosten in Anspruch. \n\nDas Landgericht hat die Klage - soweit für die Revisionsinstanz noch von Be-\n\ndeutung - abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht \n\ndie Beklagte verurteilt, \n\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, in Bezug auf \nihr Unternehmen zu behaupten, \n\na) Hier spiegelt sich Erfahrung. \n\nhotec \nHochglanzpolitur \nLaserschweißen \nOberflächenschutz; \n\nb) Der Name Hotec ist neu für Sie? \n\nDas wundert uns nicht. Vielleicht kommen Ihnen aber die Gesichter von hotec \nbekannt vor. Hinter unserer noch jungen Firma stecken erfahrene Spezialisten \nder Branche. Jeder in unserem Team bringt fundiertes Know-how in die \nWerkzeugoberflächenbearbeitung und -reparatur ein. In der Summe bündeln \nwir für Ihre Werkzeuge eine Material- und Verfahrenskompetenz in Politur, \nLaserschweißen und Oberflächenschutz, die am Markt ihresgleichen sucht, \n\njeweils wie dies mit dem vorgelegten Gesamtprospekt der Beklagten gesche-\nhen ist. \n\n3 \n\n4 \n\nFerner hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunft verurteilt, ihre \n\nVerpflichtung zum Schadenersatz festgestellt und der Klägerin 2.065,03 € für \n\nAbmahnkosten zugesprochen. \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nKlageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin tritt der Revision entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche der Klägerin un-\n\nter den Gesichtspunkten einer unlauteren Alterswerbung (Antrag zu a) und ei-\n\nner unlauteren Spitzenstellungswerbung (Antrag zu b) für begründet erachtet. \n\nHierzu hat es ausgeführt: \n\n6 \n\nDie Aussage \"Hier spiegelt sich Erfahrung\" beziehe sich nach der Ge-\n\nsamtwirkung der Werbung auf das Unternehmen der Beklagten. Gerade der \n\nhervorgehobene Mittelteil des Prospekts mit der Aussage \"100 Jahre gebündel-\n\nte Spezialisten-Erfahrung - von diesem Kapital werden Sie profitieren\" mit Ab-\n\nbildungen von acht Mitarbeitern zeige im Zusammenhang mit der einleitend an-\n\ngesprochenen eigenen Erfahrung der Beklagten, dass eine Bündelung der Er-\n\nfahrung in dem Unternehmen selbst bestehe und konkret dort über die Jahre \n\ngesammelt worden sei. Der Hinweis auf eine Erfahrung von hundert Jahren \n\nwerde nicht dahin aufgelöst, dass die einzelnen Mitarbeiter diese Erfahrungs-\n\nzeiten - auch aus anderen Unternehmen - mitbrächten. Soweit an späterer Stel-\n\nle - nachrangig klein und schnell zu überlesen - mitgeteilt werde, dass hinter der \n\nnoch jungen Firma erfahrene Spezialisten der Branche steckten, werde dadurch \n\nder zuvor erzeugte Eindruck nicht in dem Sinne korrigiert, dass hier eine junge \n\nMannschaft tätig sei, die nicht aus Anfängern bestehe. \n\n7 \n\nBei der Angabe, die Beklagte bündele in der Summe eine Material- und \n\nVerfahrenskompetenz in Politur, Laserschweißen und Oberflächenschutz, die \n\nam Markt ihresgleichen suche, handele es sich um eine irreführende und damit \n\nunlautere Spitzenstellungswerbung. Diese Aussage enthalte einen objektiv \n\nnachprüfbaren Tatsachenkern, weil Material- und Verfahrenskompetenz quanti-\n\nfiziert und gemessen werden könnten. Es handele sich nicht lediglich um eine \n\nreklamehafte Übertreibung. Dass die Beklagte über die beworbene Spitzenstel-\n\nlung verfüge, lasse sich nicht feststellen. \n\n8 \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie beanstandete Werbung der Beklagten ist weder als Alters- noch als Spit-\n\nzenstellungswerbung unlauter. \n\n9 \n\n1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die \n\nBestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur \n\nÄnderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember \n\n2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über \n\nunlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wie-\n\nderholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, \n\nwenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Bege-\n\nhung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, \n\nGRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 \n\n- I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). \n\nDemgegenüber kommt es für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten \n\nallein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. BGH, Urt. v. \n\n19.4.2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 15 = WRP 2007, 1337 - 150% \n\nZinsbonus), während für die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die \n\nAuskunftserteilung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung der angegriffe-\n\nnen Handlung maßgeblich ist (BGH GRUR 2005, 442 - Direkt ab Werk). \n\n10 \n\nDer hier allein in Betracht kommende Unlauterkeitstatbestand der irrefüh-\n\nrenden unternehmensbezogenen Werbung hat durch die Umsetzung der Richt-\n\nlinie 2005/29/EG keine Änderung erfahren. Sowohl § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 \n\nwie auch § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG nennen als Beispiele für Irreführung insbeson-\n\ndere irreführende Angaben über Eigenschaften oder Befähigung des Unter-\n\nnehmers. Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen der vor und nach dem \n\n30. Dezember 2008 geltenden Rechtslage zu unterscheiden. \n\n11 \n\n2. Zutreffend hat das Berufungsgericht für die Beurteilung der Aussage \n\n\"Hier spiegelt sich Erfahrung\" darauf abgestellt, wie der angesprochene Verkehr \n\ndie beanstandete Werbung aufgrund des Gesamteindrucks des Prospekts ver-\n\nsteht (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 100/00, GRUR 2003, 361, 362 = WRP \n\n2003, 1224 - Sparvorwahl). Aus Rechtsgründen zu beanstanden ist dagegen, \n\nwie das Berufungsgericht den Gesamteindruck der beanstandeten Werbung \n\ngewürdigt hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird es für den si-\n\ntuationsadäquat aufmerksamen Vertreter der durch die Werbung (ausschließ-\n\nlich) angesprochenen Fachkreise nach dem Gesamtzusammenhang des Pros-\n\npekts hinreichend deutlich, dass sich die zunächst nicht näher spezifizierte \n\nAussage der Titelseite \"Hier spiegelt sich Erfahrung\" nur auf die Erfahrung der \n\nbei dem neu gegründeten Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter beziehen \n\nkann. \n\n12 \n\nWie die Beklagte unter Bezugnahme auf den Originalprospekt ausgeführt \n\nhat, handelt es sich um ein Faltblatt, das aus drei zweiseitig bedruckten DIN-\n\nA4-Blättern besteht, wobei das dritte Blatt nach innen geklappt ist und das erste \n\nBlatt wie ein Titelblatt oben aufliegt. Es kann dahinstehen, ob die von der Wer-\n\nbung angesprochenen Personen bei Öffnen des Prospekts zunächst, wie es \n\ndas Berufungsgericht angenommen hat, dessen erst nach vollständigem Auf-\n\nklappen sichtbaren Mittelteil oder zuvor den Text auf der nach innen geklappten \n\nSeite zur Kenntnis nehmen. In beiden Fällen werden sie durch den Text der \n\nWerbung deutlich darauf hingewiesen, dass sich die in Anspruch genommene \n\nErfahrung auf die Mitarbeiter des Unternehmens der Beklagten bezieht und kei-\n\nne Aussage über das Alter des Unternehmens enthält. \n\n13 \n\nDer Mittelteil des Prospekts zeigt unter der Überschrift \"100 Jahre ge-\n\nbündelte Spezialisten-Erfahrung - von diesem Kapital werden Sie profitieren\" \n\nacht Abbildungen von Geschäftsführern und Mitarbeitern der Beklagten. Die im \n\nTitelblatt mit \"Hier spiegelt sich Erfahrung\" angesprochene Erfahrung wird da-\n\ndurch auf die abgebildeten Spezialisten \"im Bündel\", also im Sinne der Summe \n\nder einschlägigen Berufserfahrung dieser Fachleute bezogen. Es wird mitge-\n\nteilt, dass die Spezialisten zusammengenommen über eine Erfahrung von ein-\n\nhundert Jahren verfügen. Der Eindruck, dass die Beklagte seit einhundert Jah-\n\nren besteht, kann dabei nicht entstehen. \n\n14 \n\nWer dagegen nach Aufschlagen des Prospekts zuerst die nach innen \n\ngeklappte Seite zur Kenntnis nimmt, liest folgenden Text: \n\nDer Name hotec ist neu für Sie? \n… Hinter unserer noch jungen Firma stecken erfahrene Spezialisten der Bran-\nche. Jeder in unserem Team bringt fundiertes Know-how in die Werkzeugober-\nflächenbearbeitung und -reparatur ein. \n\n15 \n\nDie Aufmerksamkeit des Lesers wird damit gezielt darauf gelenkt, dass \n\ndie Beklagte ein noch junges Unternehmen ist, jedoch erfahrene Spezialisten \n\nder Branche als Mitarbeiter gewonnen hat. Die textliche Gestaltung der Informa-\n\ntionen auf der nach innen geklappten Seite mit dem Absatz \"Der Name hotec ist \n\nneu für Sie?\" ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch keines-\n\nwegs nachrangig klein. Sie entspricht vielmehr dem Text auf den anderen Sei-\n\nten. \n\n16 \n\nAuch der übrige Inhalt der Werbung rechtfertigt es nicht, in dem bean-\n\nstandeten Satz \"Hier spiegelt sich Erfahrung\" eine unzulässige Alterswerbung \n\nzu sehen. Die langjährige Erfahrung der Mitarbeiter der Beklagten hat die Klä-\n\ngerin nicht bestritten. \n\n17 \n\n3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch die Angabe \"In der \n\nSumme bündeln wir für Ihre Werkzeuge eine Material- und Verfahrenskompe-\n\ntenz in Politur, Laserschweißen und Oberflächenschutz, die am Markt ihresglei-\n\nchen sucht\" als irreführende und damit unlautere Spitzenstellungswerbung qua-\n\nlifiziert. \n\n18 \n\na) Nach Ansicht des Berufungsgerichts wird mit der Formulierung \"die \n\nam Markt ihresgleichen sucht\" zum Ausdruck gebracht, dass man erst richtig \n\nsuchen müsse, um etwas Adäquates zu finden. Darin sei die Behauptung ent-\n\nhalten, dass die Beklagte zu einer Spitzengruppe gehöre und sich - zusammen \n\nmit anderen - vor sonstigen Mitbewerbern auszeichne. Es sei indes nicht fest-\n\nzustellen, dass die Beklagte über die beworbene Spitzenstellung verfüge. \n\n19 \n\nb) Bei diesen Ausführungen ist das Berufungsgericht von einer rechtsfeh-\n\nlerhaften Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen den Parteien \n\nausgegangen. \n\n20 \n\nWenn die Beklagte von einer Kompetenz spricht, die am Markt ihresglei-\n\nchen sucht, so wird dies der verständige Leser des Prospekts dahin verstehen, \n\ndass die Mitarbeiter des Teams der Beklagten ein in der Branche nicht alltägli-\n\nches Know-how bündeln. Aus dem beanstandeten Prospekt ergibt sich eindeu-\n\ntig, dass eine besondere Material- und Verfahrenskompetenz nur für die als \n\nTeam bei der Beklagten tätigen Mitarbeiter in Anspruch genommen wird. Es \n\nheißt: \n\n… Jeder in unserem Team bringt fundiertes Know-how in der Werkzeugoberflä-\nchenbearbeitung und -reparatur ein. In der Summe bündeln wir für Ihre Werk-\nzeuge eine Material- und Verfahrenskompetenz … \n\n21 \n\nDie Kernaussage des Prospekts liegt gerade in der Gegenüberstellung \n\nvon noch jungem Unternehmen und erfahrenen Mitarbeitern. Die beanstandete \n\nAussage gibt der Einschätzung der Beklagten Ausdruck, dass sie im Hinblick \n\nauf die Kompetenz ihrer Mitarbeiter den Vergleich mit ihren Mitbewerbern nicht \n\nscheuen muss. \n\n22 \n\nUnter diesen Umständen oblag es der Klägerin darzulegen und zu be-\n\nweisen, dass die Mitarbeiter der Beklagten tatsächlich nicht über die in An-\n\nspruch genommene Kompetenz verfügen. Zwar besteht im Bereich der Spit-\n\nzenstellungswerbung grundsätzlich eine prozessuale Aufklärungspflicht des \n\nWerbenden (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., \n\n§ 5 Rdn. 2.155 und 3.25). Hier ist aber zu berücksichtigen, dass die als erfahren \n\nbeworbenen Mitarbeiter der Beklagten zuvor bei der Klägerin beschäftigt waren. \n\nEs war der Klägerin also ohne weiteres möglich, gegebenenfalls eine mangeln-\n\nde fachliche Qualifikation dieser Mitarbeiter darzulegen und zu beweisen. Für \n\neine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin besteht deshalb kein Anlass. \n\nDie Klägerin hat aber die langjährigen Erfahrungen und die Qualifikation der \n\nMitarbeiter der Beklagten nicht in Abrede gestellt. \n\n23 \n\n4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht unter dem Aspekt einer \n\nunzulässigen vergleichenden Werbung als richtig. Zwar fordert der Hinweis auf \n\n\"bekannte Gesichter\" den Leser dazu auf zu erkennen, dass die Mitarbeiter der \n\nBeklagten zuvor bei der Klägerin beschäftigt waren. Die Offenlegung dieser zu-\n\ntreffenden Tatsache führt aber zu keiner nach § 6 Abs. 2 UWG unzulässigen \n\nvergleichenden Werbung, weil weder Unternehmen noch deren Produkte oder \n\nDienstleistungen gegenübergestellt werden. \n\n24 \n\n5. Da der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zusteht, kann das Beru-\n\nfungsurteil auch insoweit keinen Bestand haben, als die Beklagte zur Auskunft \n\nverurteilt, ihre Verpflichtung zum Schadenersatz festgestellt und der Klägerin \n\nAbmahnkostenersatz zugesprochen wurde. \n\n25 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 15.08.2006 - 11 O 30/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 27.02.2007 - 4 U 164/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__73-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/i-zr-73-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__73-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__73-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/i-zr-73-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__73-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:36.199381+00:00"}}