{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__68-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"I ZR 68/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 4 Nr. 4 Verkündet am: 30. April 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Totalausverkauf Der Beginn einer Verkaufsförderungsmaßnahme muss in der Werbung nur dann angegeben werden, wenn die Maßnahme noch nicht läuft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 68/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nUWG § 4 Nr. 4 \n\nVerkündet am: \n30. April 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nTotalausverkauf \n\nDer Beginn einer Verkaufsförderungsmaßnahme muss in der Werbung nur \ndann angegeben werden, wenn die Maßnahme noch nicht läuft. \n\nBGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 68/07 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Stuttgart vom 29. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ver-\n\nlangt von der Beklagten zu 1, die bis zum 31. Januar 2006 einen Teppichhandel \n\nbetrieben hat, und von deren Geschäftsführer, dem Beklagten zu 2, es zu unter-\n\nlassen, einen \"Totalausverkauf wegen Geschäftsaufgabe\" mit Preisvorteilen zu \n\nbewerben, ohne gleichzeitig \n\n1. den ersten Tag des Totalausverkaufs durch Benennung des Kalen-\ndertages anzugeben, es sei denn, der erste Tag des Totalausver-\nkaufs ist mit dem Erscheinungszeitpunkt der Werbung zeitgleich; \n\n2. den letzten Tag des Totalausverkaufs durch Benennung des Kalen-\n\ndertages anzugeben; \n\nhilfsweise zu 2: statt des letzten Tages des Totalausverkaufs die ver-\nfügbare Restmenge anzugeben; \n\n weiter hilfsweise zu 2: statt des letzten Tages des Totalausverkaufs \ndarauf hinzuweisen, dass der Totalausverkauf bis zur vollständigen \nRäumung durchgeführt wird. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDarüber hinaus verlangt die Klägerin von den Beklagten Abmahnkosten \n\nin Höhe von 189 € nebst Zinsen ersetzt. \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage - wie zuvor auch schon das Landge-\n\nricht - für unbegründet erachtet (OLG Stuttgart GRUR-RR 2008, 11). \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre in den Vorinstan-\n\nzen erfolglosen Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die den Klageantrag 1 abweisende Entschei-\n\ndung des Landgerichts mit der Begründung bestätigt, den für die Verkaufsver-\n\nanstaltung der Beklagten gemäß § 4 Nr. 4 UWG bestehenden Anforderungen \n\nsei dadurch genügt worden, dass in sämtlichen Werbeprospekten der Beklag-\n\nten klar und eindeutig zum Ausdruck gekommen sei, dass die angebotenen \n\nPreisnachlässe ab sofort in Anspruch genommen werden könnten. Der Unter-\n\nnehmer sei nicht verpflichtet mitzuteilen, dass und in welchem Zeitpunkt die \n\nVerkaufsförderungsmaßnahme bereits vor dem Erscheinen der Werbung be-\n\ngonnen habe. \n\n7 \n\nDer Klageantrag 2 sei unbegründet, weil ein kalendermäßig bestimmter \n\nEndzeitpunkt der Verkaufsförderungsmaßnahme nur dann Bedingung für deren \n\nInanspruchnahme sei, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der Werbung be-\n\nreits beabsichtigt habe, die beworbenen Vergünstigungen nur bis zu einem be-\n\nstimmten Kalendertag anzubieten. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Be-\n\nweis nicht erbracht, dass dies auch schon bei der Herausgabe der im Septem-\n\nber 2005 erschienenen Werbeprospekte der Fall gewesen sei. \n\n8 \n\nDer Hilfsantrag sei, weil er die Tragweite des begehrten Verbots nicht er-\n\nkennen lasse, nicht hinreichend bestimmt und zudem unbegründet. Die Bestim-\n\nmung des § 4 Nr. 4 UWG verpflichte den Unternehmer nicht dazu, den Umfang \n\nder zum Zeitpunkt seiner Werbung noch vorhandenen Vorräte zahlenmäßig zu \n\nbezeichnen. \n\n9 \n\nHinsichtlich des weiteren Hilfsantrags fehle es mangels Erstverstoßes an \n\nder erforderlichen Begehungsgefahr. \n\n10 \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht einen Verstoß gegen das Transparenzge-\n\nbot des § 4 Nr. 4 UWG verneint. \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Bestim-\n\nmung des § 4 Nr. 4 UWG den für eine Verkaufsförderungsmaßnahme werben-\n\nden Unternehmer nur dann dazu verpflichtet, deren Anfangstermin kalender-\n\nmäßig anzugeben, wenn dieser Zeitpunkt in der Zukunft liegt, nicht dagegen \n\ndann, wenn die Maßnahme - wie im Streitfall - bereits begonnen hat. Der An-\n\nfangstermin stellt im zuletzt genannten Fall keine in der Werbung anzugebende \n\nModalität der Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme, sondern \n\nlediglich einen Umstand dar, der geeignet sein kann, auf den Umfang und die \n\nAttraktivität des (noch) vorhandenen Warenangebots hinzuweisen (vgl. OLG \n\nOldenburg OLG-Rep 2007, 652, 654; MünchKomm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 4 \n\nRdn. 29; ebenso wohl auch Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 4/4). \n\nDie von der Revision vertretene gegenteilige Auffassung (ebenso LG Heilbronn \n\nWRP 2006, 620 [Ls.]; LG Ulm WRP 2006, 780 [Ls.]; vgl. auch Köhler in Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 4.11 und Seichter in Ullmann, \n\njurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 28), nach deren Auffassung sich aus der \n\nWerbung in solchen Fällen immerhin ergeben muss, dass die Verkaufsförde-\n\nrungsmaßnahme bereits begonnen hat, d.h. eine Erinnerungswerbung vorliegt \n\nsteht in Widerspruch zu der Absicht des Gesetzgebers, der mit dem am 8. Juli \n\n2004 in Kraft getretenen neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ge-\n\nrade alle einschränkenden Bedingungen für die Durchführung von Sonderver-\n\nanstaltungen hat beseitigen wollen (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, \n\nGRUR 2008, 1114 Tz. 13 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale). \n\n12 \n\nEbenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, die Werbung der Beklagten sei \n\nnicht als Erinnerungswerbung zu erkennen gewesen und habe deshalb beim \n\nVerbraucher die Fehlvorstellung erzeugt, dass der beworbene Räumungsver-\n\nkauf erst beginne. Die darin enthaltene Behauptung einer Irreführung i.S. des \n\n§ 5 UWG hat weder im Klageantrag noch gemäß den vom Berufungsgericht \n\ninsoweit unangegriffen getroffenen Feststellungen im von der Klägerin in den \n\nTatsacheninstanzen gehaltenen Sachvortrag eine Entsprechung. \n\n13 \n\n2. Der Senat hat nach Einlegung und Begründung der vorliegenden Re-\n\nvision ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 4 Nr. 4 UWG keine Ver-\n\npflichtung des Gewerbetreibenden begründet, eine durchgeführte Verkaufsför-\n\nderungsmaßnahme zeitlich zu begrenzen; vielmehr verpflichtet sie den Gewer-\n\nbetreibenden lediglich dazu, auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzu-\n\nweisen (BGH GRUR 2008, 1114 Tz. 13 - Räumungsfinale). Die Revision rügt im \n\nBlick auf die Abweisung des Klageantrags zu 2 daher nurmehr, das Berufungs-\n\ngericht habe insoweit unter Verstoß gegen § 286 ZPO verkannt, dass es sich \n\nbei der Darstellung der Beklagten, der Räumungsverkauf sei im September \n\n2005 noch nicht befristet gewesen, um eine reine Schutzbehauptung gehandelt \n\nhabe. Sie setzt dabei jedoch lediglich die von der Klägerin in den Vorinstanzen \n\nvorgetragene Sicht der Dinge an die Stelle des abweichenden Standpunkts, \n\nden das Berufungsgericht nach Prüfung dieses Vortrags und der gegenteiligen \n\nDarstellung der Beklagten in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts ein-\n\ngenommen hat. Ein revisionsrechtlich erheblicher Fehler ist insoweit nicht er-\n\nsichtlich. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO \n\nabgesehen. \n\n14 \n\n3. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag der Klägerin zu Recht als \n\nunbegründet angesehen. Wie bereits oben unter II 1 ausgeführt, muss der Un-\n\nternehmer die Adressaten seiner Werbung gemäß § 4 Nr. 4 UWG allein über \n\ndie Voraussetzungen informieren, unter denen ein Kunde die in Aussicht ge-\n\nstellte Vergünstigung erhält, nicht dagegen auch über diese Vergünstigung \n\nselbst. \n\n15 \n\nVergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Abweisung des \n\nweiteren Hilfsantrags mit der Begründung, der Werbende sei nach dem Trans-\n\nparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG zumindest zu dem Hinweis verpflichtet, durch \n\nwelches Ereignis der Räumungsverkauf beendet werde. Wie der Senat nach \n\nEinlegung und Begründung der Revision entschieden hat, braucht sich der \n\nKaufmann, der sein Lager - aus welchen Gründen auch immer - im Wege eines \n\nRäumungsverkaufs leeren will, nicht im Blick auf das Transparenzgebot des § 4 \n\nNr. 4 UWG im Vorhinein auf einen zeitlichen Rahmen festzulegen (BGH GRUR \n\n2008, 1114 Tz. 13 - Räumungsfinale). Er kann daher zunächst offenlassen, ob \n\ner den Räumungsverkauf zeitlich befristet oder bis zum (mehr oder weniger \n\nvollständigen) Abverkauf der Ware durchführt. Der Kaufmann ist insoweit auch \n\nnicht gehalten, darauf hinzuweisen, dass er in dieser Hinsicht gegenwärtig noch \n\nkeine endgültige Entscheidung getroffen hat. \n\n16 \n\n4. Gemäß den vorstehenden Ausführungen war auch die von der Kläge-\n\nrin ausgesprochene Abmahnung unbegründet. Dementsprechend hat das Beru-\n\nfungsgericht den auf Ersatz der Abmahnkosten gerichteten Zahlungsantrag \n\nebenfalls mit Recht abgewiesen. \n\n17 \n\nIII. Die Revision der Klägerin ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm Pokrant Büscher \n\n Schaffert Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.06.2006 - 34 O 37/06 KfH - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2007 - 2 U 122/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__68-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/i-zr-68-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__68-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__68-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/i-zr-68-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__68-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:19.574808+00:00"}}