{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__64-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"I ZR 64/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG (2008) § 4 Nr. 5 Verkündet am: 9. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle FIFA-WM-Gewinnspiel a) Die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG ist mit der Richtlinie 2005/29/EG über un- lautere Geschäftspraktiken vereinbar. b) Bei Gewinnspielen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informie- ren; unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahme- bedingungen müssen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart wer- den. c) Ist die Teilnahme des Verbrauchers an einem Gewinnspiel noch nicht ohne Weiteres - etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer - möglich, kann es in der Fernsehwerbung genügen, für die Teilnahmebedingungen auf eine Inter- netseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten zu verweisen; der Hin- weis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann (Fortführung von BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 37, 42 = WRP 2009, 1229 - Geld-zurück-Garantie II).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 64/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nUWG (2008) § 4 Nr. 5 \n\nVerkündet am: \n9. Juli 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nFIFA-WM-Gewinnspiel \n\na) Die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG ist mit der Richtlinie 2005/29/EG über un-\n\nlautere Geschäftspraktiken vereinbar. \n\nb) Bei Gewinnspielen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner \nTeilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informie-\nren; unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahme-\nbedingungen müssen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart wer-\nden. \n\nc) Ist die Teilnahme des Verbrauchers an einem Gewinnspiel noch nicht ohne \nWeiteres - etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer - möglich, kann es in \nder Fernsehwerbung genügen, für die Teilnahmebedingungen auf eine Inter-\nnetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten zu verweisen; der Hin-\nweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten \nerfasst werden kann (Fortführung von BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, \nGRUR 2009, 1064 Tz. 37, 42 = WRP 2009, 1229 - Geld-zurück-Garantie II). \n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 64/07 - OLG Frankfurt a.M. \nLG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln. \n\nEr beanstandet eine Fernsehwerbung der Beklagten für einen Nassrasierer, in \n\nder sie ein Gewinnspiel ohne Angaben zu den Teilnahmebedingungen nur mit \n\neinem Hinweis auf im Handel erhältliche Teilnahmekarten ankündigte. Die Teil-\n\nnahmebedingungen waren aus den Teilnahmekarten ersichtlich. \n\n2 \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\nder Beklagten zu verbieten, wie auf der beigefügten DVD wiedergegeben, ein \nGewinnspiel mit dem Hinweis anzukündigen: \n\nJetzt mit G. Tickets für die FIFA-WM 2006 gewinnen und \ndazu ein gratis Rasiergel. Teilnahmekarten sind separat im \nHandel erhältlich, \n\nohne weitere Angaben zu den Teilnahmebedingungen an dem Gewinnspiel in \ndem Werbespot zu machen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nFerner hat er die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch \n\ngenommen. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung \n\nder Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Frankfurt a.M. WRP \n\n2007, 668). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\nder Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der beanstandeten Werbung \n\ngegen § 4 Nr. 5 UWG verneint. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDie Angabe der Teilnahmebedingungen für das von der Beklagten ange-\n\nkündigte Gewinnspiel sei in der beanstandeten Fernsehwerbung noch nicht er-\n\nforderlich gewesen. Der Hinweis \"Teilnahmekarten sind separat im Handel er-\n\nhältlich\" habe ausgereicht, weil der Verbraucher gewohnt sei, auf den Teilnah-\n\nmekarten auch die Teilnahmebedingungen zu finden. \n\n7 \n\nDie Informationspflicht nach § 4 Nr. 5 UWG sei spätestens im Zeitpunkt \n\nder Teilnahme zu erfüllen. Die beanstandete Werbung eröffne noch keine un-\n\nmittelbare Teilnahmemöglichkeit, da ausschließlich die im Handel erhältlichen \n\nTeilnahmekarten zu verwenden gewesen seien. Ein aktuelles Aufklärungsbe-\n\ndürfnis bereits bei der Fernsehwerbung sei nicht ersichtlich. Soweit bei ver-\n\nschiedenen Einzelhandelsunternehmen unterschiedliche Teilnahmebedingun-\n\ngen gegolten hätten und diese von den Verbrauchererwartungen abwichen, \n\nfehle ein darauf bezogenes Unterlassungsbegehren. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger stehen aus § 8 Abs. 1, 3 \n\nNr. 2 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 5, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG keine Ansprüche auf Unter-\n\nlassung und Erstattung der Abmahnkosten zu. \n\n1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die \n\nBestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur \n\nÄnderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember \n\n2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über \n\nunlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wie-\n\nderholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, \n\nwenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Bege-\n\nhung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, \n\nGRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 \n\n- I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). \n\nDemgegenüber kommt es für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten \n\nallein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. BGH, Urt. v. \n\n19.4.2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 15 = WRP 2007, 1337 - 150% \n\nZinsbonus). Die im vorliegenden Fall maßgebliche Vorschrift des § 4 Nr. 5 \n\nUWG hat durch die Umsetzung der Richtlinie keine Änderung erfahren. Es ist \n\ndeshalb nicht erforderlich, zwischen der vor und nach dem 30. Dezember 2008 \n\ngeltenden Rechtslage zu unterscheiden. \n\n10 \n\n2. Die in § 4 Nr. 5 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der \n\nTeilnahme an einem Gewinnspiel zu informieren, steht mit der Richtlinie im Ein-\n\nklang. \n\n11 \n\nInsoweit gelten entsprechend die Erwägungen, mit denen der Senat die \n\nVereinbarkeit des § 4 Nr. 4 UWG mit der Richtlinie begründet hat (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 14 ff. = WRP 2009, 1229 \n\n- Geld-zurück-Garantie II). Die Bestimmung des § 4 Nr. 5 UWG ist, auch soweit \n\nsie den nichtelektronischen Geschäftsverkehr betrifft, wie § 4 Nr. 4 UWG keine \n\nmitgliedstaatliche Regelung, die über einen gemeinschaftsrechtlichen Mindest-\n\nstandard hinausgeht. Aufgrund dessen ist der Rückgriff auf Art. 7 Abs. 1 der \n\nRichtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eröffnet. Das Tatbestandsmerkmal \n\nder \"Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels\" ist im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 \n\nder Richtlinie in der Weise auszulegen, dass es nur Bedingungen erfasst, die \n\nfür die Entscheidung des Verbrauchers, ob er sich um die Teilnahme an dem \n\nGewinnspiel bemühen will, wesentlich sind. Die Regelung des § 4 Nr. 5 UWG \n\nist daher nicht als Per-se-Verbot ausgestaltet, das unabhängig von einer Ge-\n\nfährdung im Einzelfall ein bestimmtes Verhalten generell untersagt. Im Übrigen \n\ngestatten die Tatbestandsmerkmale \"klar und eindeutig\" eine umfassende Wür-\n\ndigung der Umstände des Einzelfalls. Soweit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie \n\ndie Aufklärungspflicht von der Relevanz der Information für die Verbraucherent-\n\nscheidung abhängig macht, enthält das nationale Recht in § 3 Abs. 2 Satz 1 \n\nUWG eine entsprechende Schwelle. Die Bestimmung des § 4 Nr. 5 UWG steht \n\ndeshalb auch nach den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\nentwickelten Grundsätzen mit der Richtlinie im Einklang (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n23.4.2009 - C-261/07 und C-299/07, GRUR 2009, 599 Tz. 59 ff. = WRP 2009, \n\n722 - Total und Sanoma). \n\n12 \n\n3. Die beanstandete Werbung bezieht sich auf ein Gewinnspiel mit Wer-\n\nbecharakter i.S. von § 4 Nr. 5 UWG. Die Beklagte hat jedoch nicht unlauter im \n\nSinne dieser Vorschrift gehandelt, indem sie auf im Handel erhältliche Teilnah-\n\nmekarten verwiesen hat, aus denen sich die Teilnahmebedingungen ergaben. \n\n13 \n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass schon die \n\nAnkündigung eines Gewinnspiels mit Werbecharakter von § 4 Nr. 5 UWG er-\n\nfasst wird (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 196/05, GRUR 2008, 724 Tz. 10 = \n\nWRP 2008, 1069 - Urlaubsgewinnspiel). \n\n14 \n\nb) Unter den konkreten Umständen des Streitfalls ist die Beklagte indes \n\nnicht verpflichtet, die Bedingungen für die Teilnahme an dem Gewinnspiel \n\nschon in der Fernsehwerbung anzugeben. \n\n15 \n\naa) Bestimmte Werbemedien wie das Fernsehen sind für ausführliche In-\n\nformationen über Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen aus medienim-\n\nmanenten Gründen nicht geeignet. Dies hat Einfluss auf den Umfang der Infor-\n\nmationspflicht (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 250, 251; Köhler in Hefermehl/\n\nKöhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 17; Bruhn in Harte/Henning aaO § 4 Nr. 5 \n\nRdn. 35 f.; Seichter in Ullmann aaO § 4 Nr. 5 Rdn. 30; zur Anzeigenwerbung in \n\nTageszeitungen vgl. BGH GRUR 2008, 724 Tz. 11 ff. - Urlaubsgewinnspiel). In \n\ndeutlich höherem Maße als Printmedien ist das Fernsehen ein \"flüchtiges\" Me-\n\ndium, bei dem - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - grundsätz-\n\nlich eine erhebliche Gefahr besteht, dass Informationen nicht oder nur unzurei-\n\nchend wahrgenommen werden. Ein Hinweis auf andere Informationsquellen \n\nkann dann notwendig, aber auch ausreichend sein. Ist die Teilnahme des \n\nVerbrauchers an dem Gewinnspiel aufgrund der Fernsehwerbung noch nicht \n\nohne Weiteres - etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer - möglich, kann \n\nes nach den konkreten Umständen des Falles genügen, auf weiterführende \n\nHinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zugänglichen Quellen zu ver-\n\nweisen (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Tz. 37 - Geld-zurück-Garantie II), etwa auf \n\neine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten. \n\n16 \n\nDafür spricht auch Art. 6 lit. d der Richtlinie 2000/31/EG, wonach die Teil-\n\nnahmebedingungen für im elektronischen Geschäftsverkehr angebotene Ge-\n\nwinnspiele leicht zugänglich sein müssen. Es ist also nicht erforderlich, dass sie \n\nschon unmittelbar bei der Gewinnspielwerbung angegeben werden. Da kein \n\nGrund für eine Privilegierung des elektronischen Geschäftverkehrs gegenüber \n\nanderen Vertriebsformen besteht, kann die leichte Zugänglichkeit auch im \n\nnichtelektronischen Geschäftsverkehr und insbesondere bei der Radio- und \n\nFernsehwerbung ausreichen. Ferner zeigen § 5a Abs. 2 UWG sowie Art. 7 \n\nAbs. 3 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, dass der Umfang von \n\nInformationspflichten von der Art des Kommunikationsmittels abhängen kann. \n\n17 \n\nNach § 4 Nr. 5 UWG ist es daher erforderlich und ausreichend, die In-\n\nformation so rechtzeitig zu erteilen, dass ein durchschnittlich informierter, auf-\n\nmerksamer und verständiger Verbraucher sie bei seiner Entscheidung über die \n\nTeilnahme an dem Gewinnspiel berücksichtigen kann (vgl. Köhler in Hefermehl/\n\nKöhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 5.14). Daraus folgt, dass unerwartete Be-\n\nschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen in der \n\nWerbung stets unmittelbar offenbart werden müssen (vgl. BGH GRUR 2008, \n\n724 Tz. 13 - Urlaubsgewinnspiel). Denn ebenso wie blickfangmäßig herausge-\n\nstellte, mit Sternchenhinweis versehene Angaben für sich genommen nicht un-\n\nrichtig oder missverständlich sein dürfen (vgl. BGH GRUR 2007, 981 Tz. 23 \n\n- 150% Zinsbonus), muss auch bei der Werbung für Gewinnspiele mit Werbe-\n\ncharakter die für den Ausschluss einer Irreführung erforderliche Aufklärung über \n\nTeilnahmebedingungen unmittelbar den herausgestellten Angaben zugeordnet \n\nsein. Im Übrigen muss der Verbraucher jedenfalls vor seiner Teilnahmehand-\n\nlung umfassend über die Teilnahmebedingungen informiert sein. \n\n18 \n\n19 \n\nbb) In Anwendung dieser Grundsätze ist es im Streitfall nicht erforderlich, \n\ndie Teilnahmebedingungen bereits in der Fernsehwerbung anzugeben. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision rechnet der Verbraucher damit, dass \n\nVerkaufsförderungsmaßnahmen wie Gewinnspiele zeitlich begrenzt sind und \n\ndie Teilnahme an Bedingungen geknüpft ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Tz. 41 \n\n- Geld-zurück-Garantie II, zu Verkaufsförderungsmaßnahmen). Der Klageantrag \n\nstellt auch nicht auf aus Verbrauchersicht überraschende Bedingungen ab. Die \n\nTeilnahmebedingungen sind leicht zugänglich, weil die Teilnahmekarten überall \n\nim Handel erhältlich sind, wo das beworbene Rasiergerät der Beklagten geführt \n\nwird. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Verbraucher dar-\n\nan gewöhnt ist, auf den Teilnahmekarten auch die Teilnahmebedingungen zu \n\nfinden. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n20 \n\nDie fehlende Angabe der Teilnahmebedingungen in der Fernsehwerbung \n\nfür das Gewinnspiel vermag auch im Hinblick auf die dieser Werbung immanen-\n\nte Anlockwirkung keine Unlauterkeit zu begründen, sofern die durch die Wer-\n\nbung geweckten berechtigten Erwartungen der Verbraucher nicht - etwa durch \n\nüberraschende, die Teilnahme erschwerende Bedingungen - enttäuscht wer-\n\nden. Entspricht das Gewinnspiel den Verbrauchererwartungen, ist deshalb \n\ngrundsätzlich unerheblich, ob Kunden die Teilnahme daran mit einem ohnehin \n\nbeabsichtigten Besuch eines Handelsunternehmens verbinden, einen solchen \n\nBesuch wegen des Gewinnspiels vorziehen oder sich allein wegen der Gewinn-\n\nchance spontan dazu entschließen, sogleich ein Geschäft aufzusuchen. Der \n\nGrad der Anlockwirkung als solcher ist für den Umfang der Informationspflicht \n\nüber die Teilnahmebedingungen jedenfalls solange irrelevant, wie die Anlock-\n\nwirkung nicht eine Intensität erreicht, die jede rationale Verbraucherentschei-\n\ndung ausschließt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. \n\n21 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision wollte der Gesetzgeber mit der spe-\n\nziellen Informationspflicht nach § 4 Nr. 5 UWG nicht allgemein einer den Pro-\n\nduktabsatz bezweckenden Gewinnspielwerbung entgegenwirken, sondern al-\n\nlein der nicht unerheblichen Gefahr begegnen, dass in intransparenter Weise \n\nhohe Hürden für die Teilnahme an dem Gewinnspiel aufgestellt werden (vgl. \n\nBegründung des Regierungsentwurfs des UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, \n\nS. 17 f.). \n\n22 \n\nc) Für die Entscheidung des Streitfalls kommt es auch nicht darauf an, ob \n\ndie Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel bei den einzelnen Handelsun-\n\nternehmen unterschiedlich ausgestaltet waren und ob sich darunter auch für \n\nden Verbraucher überraschende Anforderungen befanden. Zutreffend hat das \n\nBerufungsgericht angenommen, dass der Unterlassungsantrag nicht auf über-\n\nraschende oder unterschiedliche Teilnahmebedingungen bei verschiedenen \n\nHandelsunternehmen gestützt ist. Das ergibt sich sowohl aus der Formulierung \n\ndes Klageantrags als auch aus dem weiteren Vorbringen des Klägers, das den \n\nStreitgegenstand näher bestimmt. Der Kläger beanstandet danach, dass in der \n\nFernsehwerbung überhaupt keine Teilnahmebedingungen mitgeteilt wurden. \n\nDie Dispositionsmaxime erlaubt dem Kläger, sein Rechtsschutzbegehren dahin \n\nzu fassen, dass aus einem - bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen - \n\nLebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden \n\nsollen (vgl. Bergmann, GRUR 2009, 224, 225). \n\n23 \n\n4. Die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG verlangt ferner, die Teilnahmebedin-\n\ngungen für ein Gewinnspiel mit der notwendigen Klarheit anzugeben. Das gilt \n\ngerade auch für einen Hinweis, der in einem flüchtigen Werbemedium wie dem \n\nFernsehen auf weiterführende Informationen in einem anderen Medium gege-\n\nben wird. Der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne \n\nSchwierigkeiten erfasst werden kann (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Tz. 42 \n\n- Geld-zurück-Garantie II). Der Kläger beanstandet aber nicht die Gestaltung \n\ndes von der Beklagten gegebenen Hinweises, sondern wendet sich allgemein \n\ndagegen, ein Gewinnspiel mit dem Hinweis auf im Handel erhältliche Teilnah-\n\nmekarten anzukündigen, ohne weitere Angaben zu den Teilnahmebedingungen \n\nzu machen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen. \n\n24 \n\n5. Da dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zusteht, fehlt es auch an \n\nden Voraussetzungen für eine Erstattung der Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 \n\nSatz 2 UWG). \n\n25 \n\nIII. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.06.2006 - 2/6 O 116/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.02.2007 - 6 U 108/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__64-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/i-zr-64-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":15},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__64-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__64-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/i-zr-64-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__64-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:11.548229+00:00"}}