{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__58-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"I ZR 58/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Klassenlotterie ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 4 a) Ist das begehrte Verbot eng auf die konkrete Verletzungshandlung be- schränkt, sind einer erweiternden Auslegung des Unterlassungsantrags und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf kerngleiche Verlet- zungshandlungen enge Grenzen gesetzt. Sind nach diesen Maßstäben die Unterlassungsanträge, die in zwei getrennten Klageverfahren verfolgt wer- den, weder identisch noch im Kern gleich, liegen schon deswegen unter- schiedliche Streitgegenstände vor. b) Von einem Missbrauch i.S. des § 8 Abs. 4 UWG ist nicht auszugehen, wenn der Gläubiger zur getrennten Verfolgung in verschiedenen Prozessen im Hinblick auf die unterschiedliche Beweissituation Anlass hat (hier: angegrif- fene Werbeaussagen in einem Spielplan und einem Internetauftritt einerseits und im Rahmen von Telefon- und Postmarketingmaßnahmen andererseits).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 58/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n22. Oktober 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nKlassenlotterie \n\nZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 4 \n\na) Ist das begehrte Verbot eng auf die konkrete Verletzungshandlung be-\nschränkt, sind einer erweiternden Auslegung des Unterlassungsantrags und \ndementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf kerngleiche Verlet-\nzungshandlungen enge Grenzen gesetzt. Sind nach diesen Maßstäben die \nUnterlassungsanträge, die in zwei getrennten Klageverfahren verfolgt wer-\nden, weder identisch noch im Kern gleich, liegen schon deswegen unter-\nschiedliche Streitgegenstände vor. \n\nb) Von einem Missbrauch i.S. des § 8 Abs. 4 UWG ist nicht auszugehen, wenn \nder Gläubiger zur getrennten Verfolgung in verschiedenen Prozessen im \nHinblick auf die unterschiedliche Beweissituation Anlass hat (hier: angegrif-\nfene Werbeaussagen in einem Spielplan und einem Internetauftritt einerseits \nund im Rahmen von Telefon- und Postmarketingmaßnahmen andererseits). \n\nBGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 58/07 - OLG Köln \nLG Bonn \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-\n\nkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirch-\n\nhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2007 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als die Klage mit dem ersten Hilfsantrag \n\nzu I 1 abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eine von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, \n\nHessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen getragene Anstalt öffentli-\n\nchen Rechts, die die Süddeutsche Klassenlotterie veranstaltet. Im Zeitraum von \n\nApril bis Mai 2006 führte die Beklagte im Hinblick auf die am 1. Juni 2006 be-\n\nginnende 119. Klassenlotterie verschiedene Telefon- und Postmarketingmaß-\n\nnahmen durch. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin macht geltend, für eine in den Niederlanden ansässige Ge-\n\nsellschaft am Lottospiel interessierte Personen zu werben. Sie sieht in den \n\nMarketingmaßnahmen der Beklagten eine unlautere, die Spielsucht der ange-\n\nsprochenen Verbraucher fördernde Werbung. \n\nDie Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - \n\nbeantragt (erster Hilfsantrag zu I 1), \n\nder Beklagten zu untersagen, bei Wettbewerbshandlungen auf dem Gebiet des \nGlücksspiel- und Gewinnspielwesens durch \n\na) telefonische und/oder \n\nb) postalische (einschließlich elektronischer Post) Direktansprache von Ver-\nbrauchern für die Teilnahme an ihren Lotterien über die sachliche Informati-\non zu Art und Weise der Teilnahmemöglichkeit an der Lotterie bzw. dem \nGlückspiel hinaus zu werben und/oder werben zu lassen, nämlich durch Er-\nmunterungen und Anreizungen von Verbrauchern mit folgenden Aussagen: \n\n\"Reservieren Sie gleich heute mit beigefügtem Bestellschein oder unter \nwww.kleiber.de. Und: Je mehr Lose, desto höher Ihre Gewinnchance\", \n\"Nutzen Sie Ihre Gewinnchance von 100%. Werden Sie Millionär\", \n\"Stecken Sie Ihren Gewinn-Options-Schein in das portofreie Antwort-Kuvert \nund senden Sie es am besten heute noch an uns ab\", \n\"Spielen Sie mindestens 3-4 Monate, weil sich dann erfahrungsgemäß die \nersten Gewinne einstellen\" und \n\"Nehmen Sie mit Hochquotenlosen mit Gewinnchance von 53% teil\". \n\n4 \n\nIn einem bereits früher zwischen den Parteien vor dem Landgericht Mün-\n\nchen I rechtshängig gewordenen Rechtsstreit hat die Klägerin Werbeaussagen \n\nder Beklagten in deren Spielplan und Internetauftritt als wettbewerbswidrig be-\n\nanstandet (LG München I - 4 HKO 6932/06). In diesem Verfahren hat sie bean-\n\ntragt, \n\nder Beklagten zu untersagen, Klassenlotterien, bei denen der Spielplan vor-\nsieht, dass die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wö-\nchentlich erfolgt oder der Höchstgewinn einen Wert von 1 Million € übersteigt, in \neiner über die sachliche Information über das Lotteriespielangebot hinausge-\nhenden Weise zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, nämlich anreizend \nund/oder ermunternd wie geschehen durch folgende Aussagen: \n\na) \"Bei einer \n\nlimitierten Auflage von 2.500.000 Losnummern werden \n1.634.141 Einzelgewinne im Wert von 889.509.000 € ausgespielt - staatlich \n\ngarantiert von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rhein-\nland-Pfalz, Sachsen und Thüringen.\" (gem. Anlage K 6-3), \n\nb) \"Alle Gewinne werden garantiert ausgespielt. Die Lose gewinnen entspre-\nchend ihrem Anteilswert: ganze Lose = 100%, Losanteile = je 10%. Bei Teil-\nnahme an allen sechs Klassen liegt die Chance auf einen Gewinn bei 1:1,89 \n- statistisch kann also mehr als jede zweite Losnummer im Verlauf der Lotte-\nrie gewinnen.\" (gem. Anlage K 6-3), \n\nc) \"Geben Sie Ihrem Glück eine Chance: Jetzt Los sichern.\" (gem. Anla-\n\nge K 6-3), \n\nd) \"Gewinnen Sie die Geldmeisterschaft!\" (gem. Anlage K 6-3, Anlage K 7-2), \n\ne) \"Jetzt mitspielen und attraktiven Geldpreis gewinnen.\" (gem. Anlage K 7-2), \n\nf) \"Bestellen Sie am besten gleich Ihr Los - ganz einfach online.\" (gem. Anla-\n\nge K 7-2), \n\ng) \"Die Chance auf stündlich 10.000 € oder die Joker-Rente. Am besten gleich \n\nbestellen.\" (gem. Anlage K 7-2), \n\nh) (dieser Antrag stimmt wörtlich mit dem Antrag lit. e überein.) \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nIm Hinblick auf diesen Rechtsstreit hat das Landgericht im vorliegenden \n\nVerfahren den Unterlassungsantrag nach § 8 Abs. 4 UWG als unzulässig ange-\n\nsehen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblie-\n\nben. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren \n\nKlageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klage mit dem Un-\n\nterlassungsantrag unzulässig ist. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDer Zulässigkeit der Klage stehe wegen des Parallelverfahrens vor dem \n\nLandgericht München I die anderweitige Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 \n\nNr. 1 ZPO entgegen. Im Wesentlichen sei der Streitgegenstand jenes Verfah-\n\nrens mit demjenigen des vorliegenden Prozesses identisch. Das begehrte Ver-\n\nbot erfasse nicht nur identische Verletzungshandlungen, sondern auch kern-\n\ngleiche Verstöße. Die Klägerin habe in dem Verfahren vor dem Landgericht \n\nMünchen I den zunächst weit gefassten Unterlassungsantrag zwar geändert \n\nund acht konkrete Werbeaussagen beanstandet. Diese seien aber im Kern \n\ngleich mit den im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen fünf Aussagen. \n\n9 \n\nDie in Rede stehenden Unterlassungsanträge der beiden Verfahren sei-\n\nen allerdings nicht vollständig deckungsgleich. Das im vorliegenden Rechts-\n\nstreit begehrte Verbot gehe insoweit über den Unterlassungsantrag des Mün-\n\nchener Verfahrens hinaus, als keine thematische Beschränkung auf eine be-\n\nstimmte unsachliche Werbung erfolge. Insoweit sei die Klage aber rechtsmiss-\n\nbräuchlich i.S. des § 8 Abs. 4 UWG, weil kein sachlicher Grund für die Verfol-\n\ngung in verschiedenen Prozessen ersichtlich sei. \n\n10 \n\nII. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Unter-\n\nlassungsantrag ist zulässig. \n\n11 \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Unterlas-\n\nsungsantrag nicht das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit \n\nder Streitsache entgegen (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Streitgegenstand des \n\nvorliegenden Verfahrens ist mit demjenigen des Münchener Prozesses der Par-\n\nteien nicht identisch. \n\n12 \n\na) Das Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit setzt voraus, \n\ndass die Streitgegenstände der Verfahren übereinstimmen. Der Streitgegens-\n\ntand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag, in dem sich die \n\nvom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den \n\nLebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte \n\nRechtsfolge herleitet (BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten). Nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei der Fassung eines Unter-\n\nlassungsantrags im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse \n\nVerallgemeinerungen zulässig sein, sofern darin das Charakteristische der Ver-\n\nletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz; \n\n166, 233 Tz. 36 - Parfümtestkäufe). Ist das begehrte Verbot aber eng auf die \n\nkonkrete Verletzungshandlung beschränkt, sind einer erweiternden Auslegung \n\ndes Unterlassungsantrags und dementsprechend auch der Urteilsformel im \n\nHinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO eben-\n\nfalls enge Grenzen gezogen (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 85/87, WRP \n\n1989, 572, 574 - Bioäquivalenz-Werbung, insoweit nicht in BGHZ 107, 136; Ah-\n\nrens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 36 Rdn. 55; Köhler in \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 6.4; Teplitzky, Wett-\n\nbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 57 Rdn. 15 f.; \n\nWieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rdn. 147). \n\n13 \n\nb) Nach diesen Maßstäben stimmen die in Rede stehenden Verbotsan-\n\nträge der beiden Verfahren weder insgesamt noch teilweise überein. Identisch \n\nsind die Unterlassungsanträge ohnehin nicht. Sie sind aber auch nicht im Kern \n\ngleich. \n\n14 \n\nIn dem Verfahren vor dem Landgericht München I, das sich derzeit in der \n\nBerufung vor dem Oberlandesgericht befindet, hat die Klägerin eine unlautere \n\nWerbung in acht Aussagen der Beklagten gesehen, von denen drei die nähere \n\nGestaltung der Lotterie mit Losen, Einzelgewinnen, Gewinnsummen und Ge-\n\nwinnchancen bezeichnen (Unterlassungsantrag lit. a, b und g). Die unter lit. f \n\ndes Unterlassungsantrags beanstandete Werbeaussage des Münchener Ver-\n\nfahrens hat die allgemeine Aufforderung zu einer Online-Bestellung eines Loses \n\nzum Gegenstand. Diese Aussagen finden in den im vorliegenden Verfahren \n\nbeanstandeten Werbeaussagen keine annähernde Entsprechung. \n\n15 \n\nDie weiteren in dem Münchener Verfahren angegriffenen Werbeaussa-\n\ngen der Beklagten (Unterlassungsantrag lit. c bis e und h, wobei die Anträge \n\nlit. e und h wörtlich übereinstimmen) sind allgemein gehaltene Aufforderungen \n\nzum Mitspielen in der Lotterie der Beklagten verbunden mit der pauschalen An-\n\npreisung von Gewinnen. \n\n16 \n\nDagegen enthalten die Werbeaussagen des vorliegenden Verfahrens die \n\nAufforderung zum Mitspielen unter Bezeichnung bestimmter Wege zur Teil-\n\nnahme an der Lotterie der Beklagten (über einen bestimmten Bestellschein \n\noder eine näher bezeichnete Internetadresse sowie einen Gewinn-Options-\n\nSchein mit einem portofreien Antwort-Kuvert), unter Angabe der Gewinnchan-\n\ncen (Gewinnchance von 53% mit Hochquotenlosen und von 100%) oder unter \n\nHervorhebung eines Ratschlags zur Mindestteilnahmedauer. Diese Aussagen \n\nunterscheiden sich aufgrund ihres konkreten Inhalts so deutlich von den allge-\n\nmeinen Werbeanpreisungen unter lit. c bis e und h des Unterlassungsantrags \n\ndes Münchener Verfahrens, dass die hiergegen gerichteten Unterlassungsan-\n\nträge nicht kerngleich mit denjenigen des vorliegenden Verfahrens sind. \n\n17 \n\n2. Die Revision wendet sich mit Erfolg auch dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht den Unterlassungsantrag nach § 8 Abs. 4 UWG als unzulässig \n\nangesehen hat. \n\n18 \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, soweit die Streitgegenstände \n\nder beiden Verfahren nicht übereinstimmten, sei die Rechtsverfolgung in zwei \n\ngetrennten Verfahren missbräuchlich i.S. des § 8 Abs. 4 UWG. Davon sei aus-\n\nzugehen, wenn der Gläubiger Interessen und Ziele verfolge, die nicht schutz-\n\nwürdig seien, und diese die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Mo-\n\ntiv der Verfahrenseinleitung seien. Indiz für einen Missbrauch sei, dass dem \n\nAnspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten zur Anspruchsdurchsetzung \n\nzu Gebote stünden. Davon sei vorliegend auszugehen. Die Klägerin verfolge in \n\ngetrennten Verfahren mit hohen Streitwerten Verbote, die sich nur in Details \n\nunterschieden. Für die Verfahrensaufspaltung seien sachliche Gründe nicht \n\nersichtlich. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n19 \n\nb) Von einem Missbrauch i.S. des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn \n\nsich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von \n\nsachfremden Motiven leiten lässt. Diese müssen allerdings nicht das alleinige \n\nMotiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele über-\n\nwiegen. Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können sich unter \n\nanderem daraus ergeben, dass ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbe-\n\nwerbsverstoß getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheb-\n\nlich erhöht, obwohl eine Inanspruchnahme in nur einem Verfahren für ihn mit \n\nkeinerlei Nachteilen verbunden ist (BGHZ 144, 165, 170 f. - Missbräuchliche \n\nMehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 17.11.2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 \n\nTz. 16 = WRP 2006, 354 - MEGA SALE). Diese zunächst auf einen einheitli-\n\nchen Wettbewerbsverstoß beschränkten Grundsätze sind ebenfalls anwendbar, \n\nwenn es um die Mehrfachverfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wett-\n\nbewerbsverstöße geht (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, \n\n1180 Tz. 20 = WRP 2009, 1510 - 0,00 Grundgebühr). Vorliegend bestehen aber \n\nkeine ausreichenden Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, ein missbräuchliches \n\nVerhalten der Klägerin wegen der Geltendmachung der Unterlassungsansprü-\n\nche in getrennten Verfahren anzunehmen. \n\n20 \n\nDas Berufungsgericht ist bei seiner gegenteiligen Beurteilung rechtsfeh-\n\nlerhaft davon ausgegangen, die im vorliegenden Rechtsstreit und im Münche-\n\nner Verfahren verfolgten Streitgegenstände seien weitgehend deckungsgleich \n\n(oben Abschnitt II 1). Durch diese im Ausgangspunkt unzutreffende Sichtweise \n\nhat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Unterlassungsanträge \n\nunterschieden sich nur im Detail und die Aufspaltung des Rechtsschutzbegeh-\n\nrens in zwei getrennte Prozesse sei offensichtlich willkürlich und ohne sachli-\n\nchen Grund erfolgt. \n\n21 \n\nDie Klägerin hatte schon deshalb berechtigte Gründe für die Verfolgung \n\nder beanstandeten Werbeaussagen in unterschiedlichen Prozessen, weil sie in \n\nden Prozessen eine unterschiedliche Beweissituation nicht ausschließen konnte \n\n(vgl. BGH GRUR 2009, 1180 Tz. 20 - 0,00 Grundgebühr). Während dem Mün-\n\nchener Verfahren Werbeaussagen im Spielplan und im Internetauftritt der Be-\n\nklagten zugrunde liegen, betreffen die Beanstandungen des vorliegenden \n\nRechtsstreits Telefon- und Postmarketingmaßnahmen der Beklagten. \n\n22 \n\nIII. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und des \n\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - bis-\n\nlang keine Feststellungen zur Aktivlegitimation der Klägerin und zur Unlauterkeit \n\nder beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten getroffen, die es im wieder-\n\neröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben wird. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 19.10.2006 - 14 O 80/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 U 208/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__58-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/i-zr-58-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__58-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__58-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/i-zr-58-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__58-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:13.169226+00:00"}}