{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__57-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"I ZR 57/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Januar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Cybersky UrhG § 87 Abs. 1, § 97 Abs. 1 a) Wer für eine Ware, die nach dem Urheberrechtsgesetz sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig genutzt werden kann, gezielt damit wirbt, dass diese für urheberrechtswidrige Zwecke verwendet werden kann (hier: zur Verletzung des Sendeunternehmen zustehenden Leistungsschutzrechts nach § 87 Abs. 1 UrhG), darf diese Ware nicht in Verkehr bringen, solange die von ihm geschaffene Gefahr einer urheberrechtswidrigen Verwendung fortbesteht. b) Der vorbeugende Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG erstreckt sich auf die eine künftige Rechtsverletzung vorbereitenden Maßnahmen; er umfasst daher auch die Werbung für eine Ware mit der Aussage, diese kön- ne zur Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten verwendet werden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 22.1.1960 - I ZR 41/58, GRUR 1960, 340, 343 f. - Werbung für Tonbandgeräte).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 57/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nVerkündet am: \n15. Januar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nCybersky \n\nUrhG § 87 Abs. 1, § 97 Abs. 1 \n\na) Wer für eine Ware, die nach dem Urheberrechtsgesetz sowohl rechtmäßig \nals auch rechtswidrig genutzt werden kann, gezielt damit wirbt, dass diese für \nurheberrechtswidrige Zwecke verwendet werden kann (hier: zur Verletzung \ndes Sendeunternehmen zustehenden Leistungsschutzrechts nach § 87 \nAbs. 1 UrhG), darf diese Ware nicht in Verkehr bringen, solange die von ihm \ngeschaffene Gefahr einer urheberrechtswidrigen Verwendung fortbesteht. \n\nb) Der vorbeugende Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG erstreckt \nsich auf die eine künftige Rechtsverletzung vorbereitenden Maßnahmen; er \numfasst daher auch die Werbung für eine Ware mit der Aussage, diese kön-\nne zur Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten \nverwendet werden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 22.1.1960 - I ZR 41/58, \nGRUR 1960, 340, 343 f. - Werbung für Tonbandgeräte). \n\nBGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch \n\nden \n\nVorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Bornkamm \n\nund \n\ndie Richter \n\nProf. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 14. Februar 2007 wird auf Kos-\n\nten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin vertreibt unter der Bezeichnung „Premiere“ gegen Entgelt \n\nverschlüsselte digitale Fernsehprogramme („Pay-TV“). Der Beklagte hat die \n\nSoftware „Cybersky TV“ entwickelt. Er ist Mitglied des Vorstands der TC Unter-\n\nhaltungselektronik AG (TCU AG), die die Software „TVOON Media Center“ ver-\n\ntreibt. Die Software „Cybersky TV“ soll es als Bestandteil des „TVOON Media \n\nCenter“ ermöglichen, zwischen den Nutzern dieser Software, deren Computer \n\nmit dem Internet verbunden sind, ein sogenanntes Peer-to-Peer-Netzwerk zu \n\nschaffen, innerhalb dessen Daten in großer Menge und hoher Geschwindigkeit \n\ngesendet und empfangen werden können. In diesem Netzwerk könnten insbe-\n\nsondere Fernsehprogramme nahezu ohne zeitliche Verzögerung übertragen \n\nwerden. Abonnenten eines Bezahlfernsehsenders wäre es damit grundsätzlich \n\nmöglich, dessen Programm in das Netzwerk einzuspeisen, so dass andere Nut-\n\nzer der Software, die nicht Abonnenten dieses Senders sind, die Sendungen \n\nebenfalls sehen könnten. In einer im Internet veröffentlichten Presseerklärung, \n\nals deren Verantwortliche die TCU AG und deren Vorstandsvorsitzende ge-\n\nnannt wurden, wurde das „TVOON Media Center“ mit der Aussage beworben: \n\nWenn also das normale TV nichts mehr zu bieten hat, reicht ein Knopfdruck auf \ndie Fernbedienung und „kostenloses Pay-TV“ steht bereit. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat vorgetragen, sie wende sich nicht gegen Peer-to-Peer-\n\nSysteme als solche, sondern dagegen, dass der Beklagte und die TCU AG ein \n\nsolches System auf die kostenlose Nutzung von Bezahlfernsehen ausgerichtet \n\nhätten. Sie sieht darin insbesondere einen Eingriff in das ausschließliche Recht, \n\nihre Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen (§ 87 \n\nAbs. 1 Nr. 1 UrhG), und nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmit-\n\nteln verboten, \n\n1. die Software TVOON Media Center mit der Formulierung „Wenn also das \nnormale TV nichts mehr zu bieten hat, reicht ein Knopfdruck auf die Fernbe-\ndienung und ‚kostenloses Pay-TV’ steht bereit“ anzubieten oder zu bewer-\nben; \n\n2. die Software „Cybersky TV“ anzubieten, zu verbreiten und/oder zu betreiben, \nsofern mittels dieser Software entschlüsselte Inhalte des Pay-TV-Angebots \nder Klägerin im Rahmen eines Peer-to-Peer-Systems von Nutzern dieser \nSoftware im Internet versendet und/oder empfangen werden können. \n\n4 \n\nDie Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg \n\nZUM-RD 2007, 569). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nerstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin bean-\n\ntragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei gemäß \n\n§§ 97, 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zur Unterlassung verpflichtet. Zur Begründung hat \n\nes ausgeführt, der Beklagte habe durch sein Verhalten eine Erstbegehungsge-\n\nfahr für eine Verletzung des Senderechts der Klägerin an ihren „Pay-TV“-\n\nProgrammen durch Nutzer der Software „Cybersky TV“ gesetzt und sei dafür \n\nals Störer verantwortlich. \n\n6 \n\n7 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag zu 2 \n\nsei gemäß §§ 97, 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG begründet, hält der rechtlichen Nach-\n\nprüfung stand. Der mit diesem Antrag geltend gemachte vorbeugende Unter-\n\nlassungsanspruch setzt eine konkret drohende Verletzung von Rechten der \n\nKlägerin (dazu a), eine Haftung des Beklagten (dazu b) und eine fortbestehen-\n\nde Erstbegehungsgefahr (dazu c) voraus. Diese Voraussetzungen sind hier er-\n\nfüllt. Das beanspruchte Vertriebsverbot ist auch nicht unverhältnismäßig (dazu \n\nd). \n\n8 \n\na) Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlas-\n\nsungsanspruch setzt voraus, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche An-\n\nhaltspunkte für eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung be-\n\nstehen (vgl. zum Urheberrecht BGH, Urt. v. 9.6.1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, \n\n54, 55 - Kopierläden; Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 420 = \n\nWRP 1999, 211 - Möbelklassiker; zum Markenrecht BGH, Urt. v. 13.3.2008 \n\n- I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Tz. 17 = WRP 2008, 1353 - Metrosex; zum \n\nWettbewerbsrecht BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, \n\n1175 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe, jeweils m.w.N.). Das Beru-\n\nfungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass solche Anhaltspunkte im \n\nStreitfall gegeben sind. \n\n9 \n\naa) In der Darstellung der Produkte „Cybersky TV“ und „TVOON Media \n\nCenter“ durch die TCU AG finden sich nach den von der Revision nicht ange-\n\ngriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zahlreiche - vom Berufungsge-\n\nricht im einzelnen aufgeführte - Hinweise an interessierte Anwender, dass diese \n\nProdukte sich für den kostenlosen Empfang von „Pay-TV“-Programmen eignen, \n\ndarunter die auf einer Internet-Seite eingestellte Werbung: \n\nWenn also das normale TV nichts mehr zu bieten hat, reicht ein Knopfdruck auf \ndie Fernbedienung und „kostenloses Pay-TV“ steht bereit. \n\n10 \n\nDiese Hinweise begründen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei \n\nfestgestellt hat, die Gefahr, dass Abonnenten der Klägerin die Software „Cy-\n\nbersky TV“, wenn diese - wie beabsichtigt - in den Handel gebracht würde, dazu \n\nverwendeten, die von ihnen (zulässigerweise) entschlüsselten Programme der \n\nKlägerin (unzulässigerweise) an beliebige Dritte weiterzuleiten. Die Beurteilung \n\ndes Berufungsgerichts, diese Abonnenten verletzten damit das der Klägerin als \n\nSendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zustehende Senderecht, wird \n\nvon der Revision nicht beanstandet und lässt auch keinen Rechtsfehler erken-\n\nnen. \n\n11 \n\nbb) Die Revision hat zwar - in anderem Zusammenhang - gerügt, das \n\nBerufungsgericht habe unter Verstoß gegen das Verbot der vor-\n\nweggenommenen Beweiswürdigung und damit unter Verletzung des Anspruchs \n\nauf rechtliches Gehör das unter Sachverständigenbeweis gestellte Vorbringen \n\ndes Beklagten übergangen, die von ihm entwickelte Software sei nicht geeignet, \n\nentschlüsselte Inhalte des „Pay-TV“-Angebots der Klägerin im Internet zu \n\nversenden oder zu empfangen, weil diese Software keinen digitalen Eingang \n\nhabe und die von der Klägerin ausgestrahlten digitalen Sendesignale daher \n\nnicht einspeisen könne. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen jedoch mit \n\nRecht als nicht durchgreifend erachtet. \n\n12 \n\nEs geht im Streitfall - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen \n\nhat - nicht darum, ob die Software des Beklagten ein unbefugtes Entschlüsseln \n\nder Programme der Klägerin ermöglicht, sondern allein darum, ob sie ein unbe-\n\nrechtigtes Weiterverbreiten dieser Programme gestattet. Jedenfalls für ein Wei-\n\nterleiten entschlüsselter Programme ist die Software des Beklagten grundsätz-\n\nlich geeignet, da die digitalen Sendesignale bei der Entschlüsselung in analoge \n\nSendesignale umgewandelt werden und die Software „Cybersky TV“ nach dem \n\neigenen Vorbringen des Beklagten „analoge, im missbräuchlichen Fall von \n\n‚Pay-TV’ also bereits decodierte Signale“, weiterleiten kann. \n\n13 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht mit \n\nRecht angenommen, dass der Beklagte für die drohenden Rechtsverletzungen \n\nhaftet. Der Beklagte kann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genom-\n\nmen werden, weil er durch die ihm zuzurechnende Werbung der TCU AG für \n\ndie Software „Cybersky TV“ und das „TVOON Media Center“ dazu beigetragen \n\nhat, dass bei einem Inverkehrbringen der Software „Cybersky TV“ Urheber-\n\nrechtsverletzungen durch Abonnenten der Klägerin zu befürchten sind. \n\n14 \n\naa) Der vorbeugende Unterlassungsanspruch kann sich nicht nur gegen \n\nden möglichen Täter, sondern auch gegen denjenigen richten, der als potentiel-\n\nler Teilnehmer oder Störer eine Erstbegehungsgefahr für eine Verletzungshand-\n\nlung begründet hat (zur Haftung des Teilnehmers BGHZ 172, 119 Tz. 30 - In-\n\nternet-Versteigerung II; BGH, Urt. v. 3.7.2008, GRUR 2008, 810 Tz. 44 = WRP \n\n2008, 1182 - Kommunalversicherer; zur Haftung des Störers BGHZ 172, 119 \n\nTz. 41 - Internet-Versteigerung II, jeweils m.w.N.). \n\n15 \n\nbb) Dem Beklagten ist die Werbung der TCU AG für das „TVOON Media \n\nCenter“ und die Software „Cybersky TV“ als Mitglied deren Vorstands zuzu-\n\nrechnen, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sämtliche \n\nWerbemaßnahmen im Zusammenhang mit dem „TVOON Media Center“ bzw. \n\nder Software „Cybersky“, wenn nicht selbst veranlasst, so doch zumindest ge-\n\nkannt hat und hätte verhindern können (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 \n\n- I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 250 f. - Sporthosen). \n\n16 \n\ncc) Mit dieser ihm zuzurechnenden Werbung hat der Beklagte willentlich \n\nund adäquat kausal dazu beigetragen, dass bei einem Inverkehrbringen der \n\nSoftware „Cybersky TV“ Urheberrechtsverletzungen durch Abonnenten der Klä-\n\ngerin zu befürchten sind. \n\n17 \n\nAn der adäquaten Kausalität des Verhaltens des Beklagten fehlt es nicht \n\ndeshalb, weil die Klägerin - wie die Revision in anderem Zusammenhang vor-\n\nbringt - selbst dadurch zu Urheberrechtsverletzungen beiträgt, dass sie nicht \n\nmehr ihren sogenannten Makrovision-Kopierschutz einsetzt. Die Klägerin ver-\n\nwendet diesen Kopierschutz nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nnur für ihr Programmangebot „Premiere Direkt“ - bei dem in der Form des „vi-\n\ndeo-on-demand“ hochaktuelle Filme auf individuelle Anforderung des Nutzers \n\nzur einmaligen Ansicht ohne Möglichkeit, diese zu speichern oder zu kopieren, \n\nbezogen werden können -, so dass weite Teile des Programmangebots der Klä-\n\ngerin nicht gegen ein Kopieren geschützt sind. Die Frage eines Kopierschutzes \n\nist im Streitfall jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, \n\nohne Bedeutung. Es geht hier nicht darum, ob die Software des Beklagten ein \n\nunbefugtes Speichern oder Kopieren von Programmen der Klägerin ermöglicht, \n\nsondern allein darum, ob sie ein unzulässiges Weiterleiten von Programmen \n\nder Klägerin an Nutzer der Software erlaubt, die keine Abonnenten der Klägerin \n\nsind. Für die Verletzung des Senderechts der Klägerin durch ein Weiterleiten \n\nder Programme ist es ohne Belang, ob die Programme gespeichert oder kopiert \n\nwerden können. \n\n18 \n\ndd) Es kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie die Revisionserwiderung \n\ngeltend macht - als Teilnehmer haftet, weil er nach den vom Berufungsgericht \n\ngetroffenen Feststellungen vorsätzlich auf künftige Rechtsverletzungen durch \n\nDritte hingewirkt hat. Der Beklagte haftet für mögliche Urheberrechtsverletzun-\n\ngen durch Abonnenten der Klägerin jedenfalls - wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend angenommen hat - als Störer auf Unterlassung. \n\n19 \n\n(1) Als Störer kann wegen einer Schutzrechtsverletzung derjenige auf \n\nUnterlassung in Anspruch genommen werden, der - ohne Täter oder Teilneh-\n\nmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verlet-\n\nzung des Schutzrechts beiträgt (BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; \n\nBGHZ 172, 119 Tz. 40 - Internet-Versteigerung II, m.w.N.). Weil die Störerhaf-\n\ntung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die \n\nrechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des \n\nStörers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich da-\n\nnach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen \n\nnach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (für das Urheberrecht BGH \n\nGRUR 1999, 418, 419 f. - Möbelklassiker; für das Markenrecht BGHZ 158, 236, \n\n251 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Tz. 40 - Internet-Versteigerung \n\nII, m.w.N.). \n\n20 \n\nDie Störerhaftung für Produkte, die - wie hier die Software „Cybersky TV“ \n\n- nicht nur rechtmäßig, sondern auch zu Eingriffen in Rechte Dritter benutzt \n\nwerden können, hängt gleichfalls davon ab, ob der rechtsverletzende Gebrauch \n\ndes Produkts durch selbständig handelnde Dritte bei objektiver Betrachtung \n\nnicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt und ob dem als Störer in An-\n\nspruch Genommenen eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 22.1.1960 - I ZR 41/58, GRUR 1960, 340, 344 - Werbung für Ton-\n\nbandgeräte; Urt. v. 12.6.1963 - Ib ZR 23/62, GRUR 1964, 91, 92 - Tonbänder-\n\nWerbung; Urt. v. 26.6.1963 - Ib ZR 127/62, GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgerä-\n\nte-Händler; BGHZ 42, 118, 124 f. - Private Tonbandaufnahme; BGH GRUR \n\n1984, 54, 55 - Kopierläden). \n\n21 \n\n(2) Nach diesen Maßstäben haftet der Beklagte für die zu befürchtenden \n\nVerletzungen des Senderechts der Klägerin durch Nutzer der Software „Cy-\n\nbersky TV“ als Störer. Der Beklagte hat gezielt damit geworben, dass die Soft-\n\nware „Cybersky TV“ - rechtswidrig - dazu verwendet werden kann, „Pay-TV“-\n\nProgramme zu senden und zu empfangen. Unter diesen Umständen ist es ihm \n\nzuzumuten zu prüfen, ob die von ihm damit geschaffene Gefahr von Rechtsver-\n\nletzungen fortbesteht; er ist verpflichtet, von einem Inverkehrbringen der Soft-\n\nware abzusehen, so lange diese Gefahr nicht ausgeräumt ist (vgl. Spindler, \n\nMMR 2006, 403, 404). Da die Gefahr einer Verletzung von Rechten der Kläge-\n\nrin - wie unter II 1 c ausgeführt wird - nicht entfallen ist, führt diese Prüfung zu \n\ndem Ergebnis, dass der Beklagte das Inverkehrbringen der Software zu unter-\n\nlassen hat. \n\n22 \n\nNach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Be-\n\nklagte sich - entgegen der Behauptung der Revision - nicht darauf beschränkt, \n\nmöglichen Kunden eine anwendungsneutrale - also auch für rechtmäßige Zwe-\n\ncke verwendbare - Software anzubieten, sondern er hat gezielt mit dem Hinweis \n\nfür die Software geworben, dass diese für das - wie ihm bewusst war - rechts-\n\nwidrige Verbreiten und Empfangen von „Pay-TV“-Programmen genutzt werden \n\nkann. Das Berufungsgericht hat insoweit - von der Revision unbeanstandet - \n\nfestgestellt, der Beklagte habe gegenüber potentiellen Erwerbern die Möglich-\n\nkeit, mit der Software Rechtsverletzungen zu begehen, selbst herausgestellt \n\nund die Gefahr von Rechtsverletzungen damit willentlich herbeigeführt. Er habe \n\ndie interessierten Anwender im Rahmen der Bewerbung und Beschreibung des \n\nProdukts auf die Möglichkeit einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung seines Pro-\n\ngramms „Cybersky TV“ im Rahmen des „TVOON Media Center“ hingewiesen \n\nund diese damit zu dessen Zweckbestimmung erhoben. Bei einer Gesamtbe-\n\ntrachtung aller dem Beklagten zuzurechnenden Äußerungen könne es keinem \n\nZweifel unterliegen, dass der Hersteller die Produkte „TVOON Media Center“ \n\nund „Cybersky“ gezielt zumindest auch mit einer Zweckeignung zur Urheber-\n\nrechtsverletzung angeboten habe. \n\n23 \n\nc) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom \n\nBeklagten herbeigeführte Erstbegehungsgefahr fortbesteht. An den Wegfall der \n\nbei einer konkret drohenden Verletzungshandlung bestehenden Erstbege-\n\nhungsgefahr sind allerdings grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu \n\nstellen als an den Fortfall der durch eine bereits begangene Verletzungshand-\n\nlung begründeten Wiederholungsgefahr. Anders als für die durch eine Verlet-\n\nzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr besteht für den Fortbestand \n\nder Erstbegehungsgefahr keine Vermutung. Für die Beseitigung der Erstbege-\n\nhungsgefahr genügt daher grundsätzlich ein „actus contrarius“, also ein der Be-\n\ngründungshandlung entgegengesetztes Verhalten, das allerdings unmissver-\n\nständlich und ernst gemeint sein muss (BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, \n\nGRUR 2001, 1174, 1176 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe; GRUR \n\n2008, 912 Tz. 30 - Metrosex, m.w.N.). Aufgrund der vom Berufungsgericht ge-\n\ntroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Erstbege-\n\nhungsgefahr danach beseitigt ist. \n\n24 \n\naa) Die Erstbegehungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass der Be-\n\nklagte von der beanstandeten Werbung für die Software „Cybersky TV“ Abstand \n\ngenommen hat. \n\n25 \n\n(1) Entgegen der Darstellung der Revision hat das Berufungsgericht \n\nschon nicht festgestellt, der Beklagte habe mittlerweile von dem werbenden \n\nVerhalten Abstand genommen und sich aktiv darum bemüht, die hierdurch den \n\ninteressierten Verkehrskreisen zur Kenntnis gebrachte Möglichkeit einer \n\nRechtsverletzung zu unterbinden und ihr damit die Grundlage zu entziehen. \n\nDas Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt, dass in einem derartigen Fall die \n\nFolgewirkungen der Werbung mit rechtsverletzenden Nutzungsmöglichkeiten so \n\nweit neutralisiert sein könnten, dass hiervon keine relevante Gefahr mehr für die \n\nberechtigten Interessen der Klägerin ausgehe. Das Berufungsgericht hat jedoch \n\nfestgestellt, dass eine solche Situation hier nicht gegeben sei. Es fehle bereits \n\ndaran, dass der Beklagte von einer weiteren Beeinträchtigung der Rechte der \n\nKlägerin nunmehr Abstand genommen habe. \n\n26 \n\n(2) Die Revision rügt ohne Erfolg, die Annahme des Berufungsgerichts, \n\nes fehle bereits daran, dass der Beklagte von einer weiteren Beeinträchtigung \n\nder Rechte der Klägerin Abstand genommen habe, verstoße gegen die Denklo-\n\ngik; da das Berufungsgericht die Störerhaftung lediglich über das werbliche \n\nVerhalten des Beklagten begründet habe, sei die Erstbegehungsgefahr besei-\n\ntigt, wenn dieses werbliche Verhalten nicht fortgesetzt werde. Das Berufungs-\n\ngericht hat - in anderem Zusammenhang - festgestellt, der Beklagte habe durch \n\nsein rechtsverletzendes Verhalten in der einschlägigen „Nutzerszene“ bereits \n\neine erhebliche Erwartungshaltung geweckt, die - nicht ohne sein Zutun - durch \n\ndie Presseöffentlichkeit wirksam transportiert worden sei; es sei lebensfremd, \n\nanzunehmen, die damalige Anpreisung der Möglichkeiten des Produkts „Cy-\n\nbersky TV“ sei zwischenzeitlich in Vergessenheit geraten. Mit Rücksicht hierauf \n\nhat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass die rechtswidrige Wer-\n\nbemaßnahme selbst dann noch fortwirke, wenn sie nicht mehr fortgesetzt wer-\n\nde und dass daher ein bloßes Unterlassen oder Verbot weiterer Werbung die \n\nGefahr von Rechtsverletzungen nicht entfallen lasse. \n\n27 \n\nbb) Die Revision beruft sich vergeblich darauf, dass der Beklagte einen \n\nsogenannten Disclaimer benutzt. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, \n\netwaige Hinweise auf die Verpflichtung, vor der Nutzung von Bezahlfernsehen \n\neine Genehmigung der Urheber einzuholen, könnten der Gefahr einer Rechts-\n\nverletzung nicht wirksam entgegenwirken. Es sei allgemein bekannt, dass die \n\nAnbieter von Bezahlfernsehen keine Genehmigung zur Übertragung ihrer Pro-\n\ngramme in „Peer-to-Peer“-Netzen erteilten. Zudem sei die Attraktivität einer \n\nSoftware, mit der die Notwendigkeit der Vergütung von Bezahlfernsehen um-\n\ngangen werden könne, heutzutage in den „einschlägigen“ Nutzerkreisen so \n\nhoch, dass allein ein verbaler Hinweis auf die Verpflichtung zur Rechtstreue \n\nVerstöße nicht einmal in Ansätzen verhindern könne. Derartige Hinweise wür-\n\nden aufgrund der Art und Weise der Produktwerbung des Beklagten vielmehr \n\nsogar als verdeckte Aufforderung zur Urheberrechtsverletzung verstanden. Die \n\nRevision hat nicht aufgezeigt, dass diese Beurteilung des Berufungsgerichts der \n\nLebenserfahrung widerspricht oder sonst auf Rechtsfehlern beruht. \n\n28 \n\ncc) Die Revision macht schließlich ohne Erfolg geltend, das Berufungs-\n\ngericht habe den Vortrag des Beklagten, er habe die Software „Cybersky TV“ \n\ninzwischen mit einer Filterfunktion versehen, die ein Einspeisen von Program-\n\nmen der Klägerin ins Internet verhindere, unter Verstoß gegen das Verbot der \n\nvorweggenommenen Beweiswürdigung und unter Verletzung des Anspruchs \n\nauf rechtliches Gehör übergangen. Aus diesem Vortrag ergebe sich, dass die \n\nvon der Software ausgehende Gefahr einer Verletzung von Senderechten der \n\nKlägerin wirksam beseitigt sei. \n\n29 \n\nDie Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Parteien \n\nin und nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 28. März \n\n2006 eingehend darüber diskutiert haben, ob und inwieweit es technisch mög-\n\nlich ist, eine Weiterleitung der Sendeinhalte der Klägerin mit der Software des \n\nBeklagten sicher auszuschließen und dass insoweit keine Verständigung zwi-\n\nschen den Parteien erzielt werden konnte. Der Beklagte hat der Klägerin nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts mit Schreiben bzw. E-Mail vom \n\n13. April 2006 sowie 19. April 2006 eine als „Vergleichsvorschlag“ bezeichnete \n\nStellungnahme übermittelt. Die Klägerin hat hierzu mit Schreiben vom 2. Mai \n\n2006 inhaltlich Stellung bezogen und dabei Klärungsbedarf angemeldet und \n\neine Reihe von Nachfragen gestellt. Dieses Schreiben ist unbeantwortet geblie-\n\nben. Im Hinblick auf diese ergebnislos gebliebene vorangegangene Diskussion \n\nüber technische Lösungsmöglichkeiten hat das Berufungsgericht die schlichte \n\nBehauptung des Beklagten, die Programmsignale der Klägerin nunmehr her-\n\nausfiltern zu können, mit Recht als nicht hinreichend substantiiert angesehen \n\nund den Vortrag konkreter Fakten für erforderlich gehalten, anhand deren zu-\n\nmindest in Ansätzen konkret hätte nachvollzogen werden können, dass bzw. in \n\nwelcher Weise die Einspeisung von Programmsignalen der Klägerin umfas-\n\nsend, zuverlässig und dauerhaft verhindert werden kann, ohne dass die Pro-\n\ngrammanwender die behauptete Sperrfunktion nachträglich wieder aufheben \n\nkönnen. \n\nd) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das Ver-\n\ntriebsverbot nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. \n\naa) Da der Beklagte die Gefahr, dass Abonnenten von Bezahlfernseh-\n\nsendern die Software zur Verletzung des Senderechts von Sendeunternehmen \n\nverwenden, selbst vorsätzlich herbeigeführt hat, kann er sich nicht mit Erfolg \n\ndarauf berufen, es sei ihm unmöglich oder unzumutbar, diese Gefahr zu besei-\n\ntigen. Ebensowenig kann er geltend machen, das Vertriebsverbot sei deswegen \n\nunverhältnismäßig, weil die Klägerin imstande sei, ihre Programme mit Schutz-\n\nvorrichtungen zu versehen. Es ist nicht Sache der Klägerin, sondern des Be-\n\n30 \n\n31 \n\nklagten, die von ihm begründete Gefahr einer Verletzung von Rechten der Klä-\n\ngerin auszuräumen. \n\n32 \n\nbb) Durch das Vertriebsverbot wird entgegen der Ansicht der Revision \n\nweder ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell in Frage gestellt \n\noder unverhältnismäßig erschwert (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-\n\nVersteigerung I; BGH GRUR 2007, 890, 894 Tz. 39 - Jugendgefährdende Me-\n\ndien bei eBay) noch wird dadurch das vom Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 \n\nAbs. 1 GG) umfasste Recht des Beklagten zur wirtschaftlichen Verwertung sei-\n\nner beruflichen Leistungen verletzt (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 26/02 \n\n- GRUR 2004, 877, 880 = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker). \n\n33 \n\nDas Vertriebsverbot richtet sich, wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgeführt hat, nicht gegen sogenannte Peer-to-Peer-Systeme als solche - die \n\nfür sich genommen rechtlich unbedenklich sind - sondern allein dagegen, dass \n\nder Beklagte und die TCU AG die Software „Cybersky TV“ durch deren Darstel-\n\nlung in der Werbung auf die kostenlose Nutzung von Bezahlfernsehsendungen \n\nund damit auf die Möglichkeit von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ha-\n\nben. Die Rechtsordnung billigt keine Geschäftsmodelle, die auf einer Verletzung \n\nvon Rechten Dritter gründen; der Schutz der Berufsfreiheit kann für sie nicht in \n\nAnspruch genommen werden. \n\n34 \n\nDarüber hinaus ist dem Beklagten auch kein uneingeschränktes Ver-\n\ntriebsverbot auferlegt; vielmehr ist ihm der Vertrieb der Software „Cybersky TV“ \n\nnur untersagt, soweit damit entschlüsselte Inhalte des „Pay-TV“-Angebots der \n\nKlägerin im Rahmen eines Peer-to-Peer-Systems versendet oder empfangen \n\nwerden können. Soweit ein Versenden oder Empfangen entschlüsselter Pro-\n\ngramme der Klägerin beispielsweise durch den - nach Darstellung des Beklag-\n\nten technisch möglichen - Einbau eines Filters verhindert wird, steht das im vor-\n\nliegenden Rechtsstreit verhängte Vertriebsverbot einem Inverkehrbringen der \n\nSoftware „Cybersky TV“ nicht entgegen. \n\n35 \n\n2. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die mit dem Unterlas-\n\nsungsantrag zu 1 angegriffene Werbung sei rechtswidrig, hat die Revision keine \n\nRügen erhoben. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Der vorbeu-\n\ngende Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG erstreckt sich auf die eine \n\nkünftige Rechtsverletzung vorbereitenden Maßnahmen (BGH GRUR 1960, 340, \n\n343 f. - Werbung für Tonbandgeräte; OLG Köln GRUR-RR 2006, 5, 6). Er um-\n\nfasst daher auch die vorliegende Werbung für die Software „TVOON Media \n\nCenter“ mit der Aussage, diese könne zum kostenlosen Empfang von „Pav-TV“ \n\n- und damit zur Verletzung des Senderechts von Sendeunternehmen, die Be-\n\nzahlfernsehen anbieten - genutzt werden. \n\n36 \n\nIII. Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\n Bergmann \n\n Koch \n\nRichter am BGH Dr. Schaffert \nist in Urlaub und kann daher \nnicht unterschreiben. \n\n Bornkamm \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 13.06.2006 - 312 O 136/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2007 - 5 U 134/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/i-zr-57-07","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/i-zr-57-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:03.768104+00:00"}}