{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__56-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"I ZR 56/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 4 Nr. 10 Betriebsbeobachtung Das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines Mitbewerbers kann eine nach § 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung dieses Mitbewerbers darstellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 56/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. Juli 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nUWG § 4 Nr. 10 \n\nBetriebsbeobachtung \n\nDas Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines Mitbewerbers kann eine \nnach § 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung dieses Mitbewerbers darstellen. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07 - OLG Celle \n\nLG Verden \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 8. März 2007 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer \n\n(2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Verden vom \n\n23. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die \n\nKlageanträge zu 1 und 2 a statt als unbegründet als unzulässig \n\nabgewiesen werden. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Parteien stehen als Abfallentsorger miteinander im Wettbewerb. Am \n\n23. und 24. November sowie am 1. und 13. Dezember 2005 beobachtete ein \n\nMitarbeiter der Beklagten von einem auf öffentlicher Straße stehenden PKW \n\ndas von der Straße aus einsehbare Betriebsgelände der Klägerin. Er machte \n\nsich Notizen über An- und Abfahrten von Fahrzeugen und damit verbundene \n\nTätigkeiten auf dem Gelände. \n\n2 \n\nDie Klägerin sieht in diesem Verhalten eine unlautere Behinderung i.S. \n\nvon § 4 Nr. 10 UWG. Sie behauptet, die Beklagte habe sie durch ihren Mitarbei-\n\nter systematisch ausgespäht, um Informationen über ihren Kundenstamm zu \n\nerlangen, die nicht offenkundig seien. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe im \n\nApril 2006 versucht, einen ihrer Kunden abzuwerben. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, ihren Geschäftsbetrieb dadurch systematisch auszuspä-\nhen, dass ein Mitarbeiter in der Nähe des Werksgeländes systematisch Be-\nobachtungen des Kunden- und Lieferantenverkehrs tätigt und dies in Berich-\nten verkörpert, wie dies am 23. und 24. November sowie am 1. und 13. De-\nzember 2005 geschehen ist; \n\n2. ihr Auskunft darüber zu erteilen, \n\na) wann und zu welchen Zeiten die im Klageantrag zu 1 angeführte wettbe-\n\nwerbswidrige Handlung noch begangen wurde; \n\nb) welche Daten über ihre Kunden und Lieferanten von der Beklagten ge-\n\nsammelt wurden; \n\nc) in welcher Form die gesammelten Daten noch bei der Beklagten gespei-\n\nchert sind; \n\n3. an sie vorgerichtliche Anwaltskosten von 2.059,70 € zu zahlen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nBeklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, \n\nderen Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die \n\nAbweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig und wegen Verstoßes \n\ngegen § 4 Nr. 10 UWG als begründet angesehen. Es hat hierzu ausgeführt: \n\nDer Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Der Begriff „systema-\n\ntisch“ kennzeichne nachvollziehbar den Kern der Verletzungshandlung. Ein \n\nderartiges systematisches Ausspähen sei unlauter i.S. von § 4 Nr. 10 UWG. Mit \n\ndem systematischen Sammeln von Informationen über Fahrzeuge, die das Be-\n\ntriebsgelände der Klägerin anführen und verließen, habe offenbar der Kunden-\n\nkreis der Klägerin abgeschöpft werden sollen. Das systematische Ausspähen \n\nbehindere zudem die Abläufe im Betrieb der Klägerin. Es könne dazu führen, \n\ndass die Mitarbeiter der Klägerin sich beobachtet fühlten und ihre Arbeit da-\n\ndurch beeinträchtigt werde, so dass die Klägerin zu Gegenmaßnahmen ge-\n\nzwungen wäre. Die Beklagte müsse für das Verhalten ihres Mitarbeiters nach \n\n§ 8 Abs. 2 UWG einstehen. Der Auskunftsanspruch ergebe sich als Hilfsan-\n\nspruch zur Vorbereitung von Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen. \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. \n\n1. Der Unterlassungsantrag zu 1 und der Auskunftsantrag zu 2 a sind \n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht hinreichend bestimmt. \n\na) Ein Unterlassungsantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so be-\n\nstimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- \n\nund Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Beklagte \n\nerkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungs-\n\npflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung erge-\n\nben; die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, darf grund-\n\nsätzlich nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (st. Rspr.; vgl. \n\nBGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Tz. 20 = WRP 2008, \n\n499 - Planfreigabesystem, m.w.N.). Der Unterlassungsantrag zu 1 genügt die-\n\nsen Anforderungen nicht. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\naa) Die Revisionserwiderung weist allerdings zutreffend darauf hin, dass \n\ndie Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags in der Regel unproblematisch ist, \n\nwenn der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie began-\n\ngen worden ist (BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = \n\nWRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 69/99, GRUR 2002, \n\n75, 76 = WRP 2001, 1291 - „SOOOO … BILLIG!“?). So verhält es sich insbe-\n\nsondere, wenn der Kläger das Verbot einer Werbeanzeige erstrebt und der Un-\n\nterlassungsantrag eine Kopie dieser Werbeanzeige enthält. Der Unterlassungs-\n\nantrag der Klägerin gibt jedoch nicht die vollständige Verletzungshandlung wie-\n\nder, sondern beschreibt und deutet einzelne Merkmale des Geschehens, aus \n\ndenen sich nach Ansicht der Klägerin dessen Wettbewerbswidrigkeit ergibt. \n\n11 \n\nbb) Nach dem Unterlassungsantrag soll der Beklagten das „systemati-\n\nsche“ Ausspähen des Geschäftsbetriebs der Klägerin durch „systematisches“ \n\nBeobachten des Kunden- und Lieferantenverkehrs untersagt werden. Bei der \n\nVerwendung auslegungsbedürftiger Begriffe darf über deren Sinngehalt kein \n\nZweifel bestehen, weil nur dann die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht \n\n(BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 \n\n- Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.). Der Sinngehalt des Begriffs \n\n„systematisch“ erschließt sich jedoch weder aus dem Klageantrag noch aus \n\ndem zu seiner Auslegung heranzuziehenden Vorbringen der Klägerin. Damit \n\nbleibt unklar, unter welchen Voraussetzungen der Beklagten ein Beobachten \n\ndes Geschäftsbetriebs der Klägerin verboten sein soll. \n\n12 \n\nb) Auch ein Antrag auf Auskunftserteilung muss nach § 253 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO so deutlich gefasst sein, dass bei einer dem Klageantrag stattgeben-\n\nden Verurteilung die Reichweite des Urteilsausspruchs feststeht und das Voll-\n\nstreckungsgericht hinreichend klar erkennen kann, worüber der Beklagte Aus-\n\nkunft zu erteilen hat (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2008, 357 Tz. 21 \n\n- Planfreigabesystem, m.w.N.). Da der Auskunftsantrag zu 2 a sich auf die im \n\nUnterlassungsantrag zu 1 nicht ausreichend deutlich bezeichneten Handlungen \n\nbezieht, ist er wie dieser nicht hinreichend bestimmt. \n\n13 \n\n2. Es kann offenbleiben, ob die Unbestimmtheit der Klageanträge zu 1 \n\nund 2 a zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche an das Berufungsgericht führen müsste, um der Klägerin Gelegenheit zu \n\ngeben, das mit der Klage verfolgte Begehren in Anträge zu fassen, die dem Be-\n\nstimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen. Denn der Klägerin ste-\n\nhen keine ihrem Begehren entsprechenden materiell-rechtlichen Ansprüche zu \n\n(vgl. BGHZ 156, 1, 10 - Paperboy; BGH, Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 74/01, GRUR \n\n2004, 344 = WRP 2004, 491 - Treue-Punkte). Das Verhalten des Mitarbeiters \n\nder Beklagten - das der Beklagten nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen ist - stellt \n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine nach § 4 Nr. 10 UWG unlau-\n\ntere gezielte Behinderung der Klägerin dar. \n\n14 \n\na) Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist zwischen dem \n\nUnterlassungsanspruch und dem Auskunftsanspruch zu unterscheiden. Auf das \n\nin die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin sind die Bestim-\n\nmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des \n\nam 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung des \n\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, \n\nS. 2949) anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungs-\n\nanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklag-\n\nten auch zur Zeit der Begehung - also am 23. und 24. November und am 1. und \n\n13. Dezember 2005 - nach der am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung des \n\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I, \n\nS. 1414) wettbewerbswidrig war. Dagegen kommt es für die Frage, ob der Klä-\n\ngerin ein Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zur Durchsetzung von Beseiti-\n\ngungs- und Schadensersatzansprüchen zusteht, auf das zur Zeit der beanstan-\n\ndeten Handlungen geltende Recht an (st. Rspr.; vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 12 - Au-\n\nßendienstmitarbeiter, m.w.N.). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebli-\n\nche Änderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten, insbesondere ist \n\ndie Vorschrift des § 4 Nr. 10 UWG unverändert geblieben, so dass im Folgen-\n\nden zwischen altem und neuem Recht nicht unterschieden zu werden braucht. \n\n15 \n\nb) Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken steht ei-\n\nner Anwendung des § 4 Nr. 10 UWG nicht entgegen, da die beanstandete Ver-\n\nhaltensweise allein die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin als einer Mitbe-\n\nwerberin und nicht auch die Interessen von Verbrauchern betrifft (vgl. Köhler, \n\nGRUR 2008, 841, 846 f.; ders. in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., \n\n§ 4 Rdn. 10.3a). \n\n16 \n\nc) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, das Sammeln von Informationen über Fahrzeuge, die das Be-\n\ntriebsgelände der Klägerin angefahren und verlassen hätten, sei i.S. von § 4 \n\nNr. 10 UWG unlauter, weil mit diesen Informationen offenbar der Kundenkreis \n\nder Klägerin habe abgeschöpft werden sollen. \n\n17 \n\naa) Das Berufungsgericht hat mit der Formulierung „offenbar“ zum Aus-\n\ndruck gebracht, dass es sich bei seiner Annahme, mit den gesammelten Infor-\n\nmationen habe der Kundenkreis der Klägerin abgeschöpft werden sollen, nur \n\num eine Vermutung handelt. Die Revision rügt mit Recht, dass diese Annahme \n\nkeine Grundlage in den Feststellungen des Berufungsgerichts findet und zudem \n\ndas Vorbringen der Beklagten zu den Gründen für die Beobachtung des Be-\n\ntriebsgeländes der Klägerin übergeht. Die Beklagte hat hierzu unter Beweisan-\n\ntritt vorgetragen, die Klägerin beschäftige einen ehemaligen Mitarbeiter der Be-\n\nklagten, der aufgrund seiner besonderen Kenntnisse von internen Kalkulationen \n\nund Vorgängen der Beklagten verschiedene Kunden der Beklagten abgewor-\n\nben habe. Er habe diesen Kunden die Entsorgung von Schutt und Abfall zu \n\nPreisen angeboten, die auf dem hiesigen Markt unter Einhaltung der gesetzli-\n\nchen Bestimmungen nicht kostendeckend sein könnten. Das habe ihren Mitar-\n\nbeiter wohl dazu veranlasst, einmal nachzusehen, ob bei der Klägerin „über-\n\nhaupt alles mit dem Rechten“ zugehe. Nach diesem Vorbringen der Beklagten, \n\ndas mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts als richtig zu \n\nunterstellen ist, könnte das Beobachten des Betriebsgeländes der Klägerin al-\n\nlein dem - wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässigen - Zweck gedient ha-\n\nben, Rechtsverstöße eines Wettbewerbers aufzudecken und festzuhalten. \n\n18 \n\nbb) Selbst wenn der Mitarbeiter der Beklagten beim Beobachten des Be-\n\ntriebsgeländes Informationen gesammelt hätte, um Kunden der Klägerin abzu-\n\nwerben, könnte dies nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig angesehen wer-\n\nden. \n\n19 \n\n(1) Zwar kann das Ausspannen und Abfangen von Kunden eines Mitbe-\n\nwerbers unter besonderen Umständen wettbewerbswidrig sein (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 7.4.2005 - I ZR 140/02, GRUR 2005, 603, 604 = WRP 2005, 874 - Kündi-\n\ngungshilfe; Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 25 = WRP \n\n2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung I, m.w.N.; Urt. v. 5.2.2009 \n\n- I ZR 119/06, GRUR 2009, 876 Tz. 21 = WRP 2009, 1086 - Änderung der Vor-\n\neinstellung II). Allein die Absicht des Mitarbeiters der Beklagten, die durch das \n\nBeobachten des Betriebsgeländes der Klägerin erlangten Informationen für ein \n\nAbwerben von Kunden zu verwenden, könnte die Wettbewerbswidrigkeit seines \n\nVerhaltens jedoch nicht begründen (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 21 f. - Außendienst-\n\nmitarbeiter). Der von der Klägerin behauptete Versuch der Beklagten, im April \n\n2006 einen Kunden der Klägerin abzuwerben, ist nicht Gegenstand der Klage. \n\nDavon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte auf diesen Kunden \n\ndurch das Ausspähen des Betriebsgeländes der Klägerin aufmerksam gewor-\n\nden ist. Zudem sind keine Umstände vorgetragen, aus denen sich die Wettbe-\n\nwerbswidrigkeit des behaupteten Abwerbeversuchs ergeben könnte. \n\n20 \n\n(2) Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte die Klä-\n\ngerin durch ein Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen in unlauterer Weise im \n\nWettbewerb behindert hat. Das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines \n\nMitbewerbers kann allerdings eine nach § 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung \n\ndarstellen (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 17 Rdn. 52). Zu \n\nden Geschäftsgeheimnissen zählen die Daten von Kunden, zu denen bereits \n\neine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer \n\nder angebotenen Produkte in Frage kommen; Voraussetzung ist jedoch, dass \n\ndiese Kundendaten nicht offenkundig sind, also nicht jederzeit ohne großen \n\nAufwand aus allgemein zugänglichen Quellen geschöpft werden können (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 27.4.2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 19 = WRP 2006, \n\n1511 - Kundendatenprogramm, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht er-\n\nfüllt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mitarbeiter der Beklagten sich \n\ndurch das Beobachten des von der Straße aus einsehbaren Betriebsgeländes \n\nder Klägerin - wie die Klägerin geltend macht - Informationen über ihren Kun-\n\ndenstamm verschafft haben könnte, die in diesem Sinne nicht offenkundig sind. \n\n21 \n\nd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt das Verhalten \n\ndes Mitarbeiters der Beklagten auch nicht deshalb gegen § 4 Nr. 10 UWG, weil \n\ndas Beobachten des Betriebsgeländes der Klägerin die Gefahr einer Störung \n\nvon Betriebsabläufen zur Folge gehabt hätte. \n\n22 \n\naa) Zwar kann in dem Herbeiführen der Gefahr von Betriebsstörungen \n\neine gezielte Behinderung von Mitbewerbern i.S. von § 4 Nr. 10 UWG liegen. \n\nSo kann das Anfertigen von Fotografien in den Geschäftsräumen eines Mitbe-\n\nwerbers zum Beweis eines Wettbewerbsverstoßes nach der Rechtsprechung \n\ndes Senats als gezielte Behinderung anzusehen sein, wenn nach den Umstän-\n\nden des Einzelfalls die konkrete Gefahr einer erheblichen Betriebsstörung zu \n\nbefürchten ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2007 - I ZR 133/04, GRUR 2007, 802 \n\nTz. 25 ff. = WRP 2007, 1082 - Testfotos III). Darüber hinaus wird im Schrifttum \n\ndie Ansicht vertreten, eine andauernde und umfassende, systematische Über-\n\nwachung eines Mitbewerbers - insbesondere durch Testkäufe - sei als gezielte \n\nBehinderung zu bewerten, wenn sie zu einer Betriebsstörung führe (vgl. Köhler \n\nin Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 10.163; Ohly in Piper/Ohly, UWG, \n\n4. Aufl., § 4 Rdn. 10/21; Plaß in HK-WettbR, 2. Aufl., § 4 Rdn. 481; vgl. auch \n\nJänich in MünchKomm.UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 82). \n\n23 \n\nbb) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht die \n\nBeurteilung, das Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten habe die Gefahr von \n\nBetriebsstörungen begründet. Der Mitarbeiter der Beklagten hat das Betriebs-\n\ngelände der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an vier \n\nTagen beobachtet und sich über das dortige Geschehen Notizen gemacht. Er \n\nhat das Gelände nicht betreten oder fotografiert, sondern es von einem auf ei-\n\nner öffentlichen Straße stehenden Pkw aus beobachtet. Es ist weder festgestellt \n\nnoch vorgetragen, dass er dabei von Mitarbeitern oder Kunden der Klägerin \n\nwahrgenommen worden ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Verhal-\n\nten des Mitarbeiters der Beklagten habe die Gefahr begründet, dass die Mitar-\n\nbeiter der Klägerin sich beobachtet fühlten und ihre Arbeit dadurch beeinträch-\n\ntigt werde, so dass die Klägerin zu Gegenmaßnahmen gezwungen wäre, ent-\n\nbehrt daher einer Grundlage. \n\n24 \n\n3. Da der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht \n\nzusteht, sind auch die weiteren Ansprüche auf Auskunftserteilung (Anträge zu \n\n2 b und 2 c) und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (Antrag zu 3) nicht \n\nbegründet. \n\n25 \n\nIII. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da die Sache zur Endent-\n\nscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Berufung der Klägerin gegen das \n\nUrteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klageanträ-\n\nge zu 1 und 2 a statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen werden. \n\n26 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nRiBGH Dr. Schaffert ist in Urlaub \nund kann daher nicht unterschrei- \nben. \n\nBornkamm \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Verden, Entscheidung vom 23.10.2006 - 10 O 70/06 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 08.03.2007 - 13 U 213/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/i-zr-56-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/i-zr-56-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:56.336402+00:00"}}