{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__50-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"I ZR 50/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Kamerakauf im Internet UWG (2008) § 3 Abs. 2, § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 2; PreisangabenVO § 1 Abs. 2 a) Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung für das ein- zelne Produkt den Hinweis \"zzgl. Versandkosten\" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit ei- ner übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berech- nungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächli- che Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird. b) Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angege- ben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 50/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Juli 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nKamerakauf im Internet \n\nUWG (2008) § 3 Abs. 2, § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 2; PreisangabenVO § 1 Abs. 2 \n\na) Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung für das ein-\nzelne Produkt den Hinweis \"zzgl. Versandkosten\" aufzunehmen, wenn sich \nbei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit ei-\nner übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berech-\nnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächli-\nche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf \ndes virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen \nwird. \n\nb) Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die \nFundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angege-\nben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden \nsein. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 14. Februar 2007 wird auf Kos-\n\nten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte warb am 9. September 2005 im Internet für diverse Waren \n\nihres Sortiments in der nachfolgend ersichtlichen Weise: \n\n2 \n\nWurde \"Details\" angeklickt, öffnete sich eine neue Internetseite (Anla-\n\nge 2): \n\n3 \n\nAuf dieser Seite ließen sich verschiedene Fenster mit weiteren Informati-\n\nonen, etwa zu technischen Daten, öffnen (Anlage 4): \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Klägerin beanstandet, dass diese Internetseiten keine Angaben zu \n\nMehrwertsteuer oder Versandkosten enthielten und dass für eine Fotokamera \n\nmit einem Testergebnis geworben wurde, ohne zugleich die Fundstelle des \n\nTests anzugeben. \n\nSie hat beantragt, \n\nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftli-\nchen Verkehr zu Wettbewerbszwecken \n\n1. zum Abschluss von Fernabsatzverträgen Artikel des Sortiments unter Anga-\nbe von Preisen zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar \nräumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf \nhinzuweisen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und \nVersandkosten anfallen, und/oder dass die Preise einschließlich der Um-\nsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, und/oder \n\n2. für Film- und Fotogeräte mit Hinweisen auf Testergebnisse zu werben, ohne \ngleichzeitig die vollständige Fundstelle des Tests einschließlich des Monats \nund des Jahres der Erstveröffentlichung anzugeben, \n\nwie unter www.jaytech.de am 9. September 2005 geschehen. \n\nAußerdem begehrt die Klägerin die Erstattung der Kosten für ein Ab-\n\nmahn- und Abschlussschreiben, Auskunft und Schadensersatz. \n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten \n\nAbmahnkosten stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg ge-\n\nblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr \n\nKlageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der beanstandeten Werbung \n\ngegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 6 PAngV ange-\n\nnommen. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n§ 1 Abs. 6 PAngV verlange, dass sich der Preis und seine Bestandteile \n\nentweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Werbung mit den Artikeln befän-\n\nden oder der Verbraucher dort jedenfalls unzweideutig zum Preis mit allen sei-\n\nnen Bestandteilen geführt werde. Hierzu reiche es nicht aus, die erforderlichen \n\nAngaben zu Umsatzsteuer sowie Liefer- und Versandkosten erst auf der Seite \n\n\"Warenkorb\" des Internetauftritts und damit erst nach Einleitung des Bestellvor-\n\ngangs und unmittelbar vor Abgabe der Bestellung zu machen. Zwar werde der \n\nVerbraucher vor Abgabe der Bestellung aufgefordert, die Kenntnisnahme der \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu bestätigen, in denen dar-\n\nauf hingewiesen werde, dass die Versendung durch Dritte erfolge und Versand-\n\nkosten anfielen. Dies beseitige jedoch nicht den Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 \n\nPAngV, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in dem erforderlichen \n\nunmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Werbung stünden und der \n\ninformierte Verbraucher dort regelmäßig keine Angaben über Liefer- und Ver-\n\nsandkosten erwarte. \n\n10 \n\nDie beanstandete Werbung mit dem Testergebnis sei nach § 3 UWG un-\n\nlauter, weil die Fundstelle des Tests fehle. Der von der Beklagten angebotene \n\nZeugenbeweis, dass unterhalb der Anlage 2 die Fundstelle angegeben wor- \n\nden sei, sei nicht zu erheben gewesen. Die vorgelegten Internetseiten zeigten, \n\ndass sich zwischen dem Text der Anlage 4 und dem Button \"Technische \n\nDaten\" kein Nachweis der Fundstelle befunden habe. Aber selbst wenn mittels \n\n\"Klick\" oder \"Scrollen\" die Fundstellenangabe zu finden gewesen sein sollte, \n\nändere dies nichts an dem Verstoß. Denn der Verbraucher wäre jedenfalls nicht \n\nin der erforderlichen Weise leicht und eindeutig darauf hingewiesen worden, wo \n\ner nähere Angaben zu dem Test erhalten könne. \n\n11 \n\nII. Diese Beurteilung hält sowohl bezüglich der Angabe von Umsatzsteu-\n\ner und Versandkosten (unten II 3) als auch im Hinblick auf die Werbung mit \n\ndem Testergebnis (unten II 4) revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. \n\n12 \n\n13 \n\n1. Der Unterlassungsantrag der Klägerin genügt auch in seinem ersten \n\nTeil dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. \n\nDurch die Formulierung \"wie unter www.jaytech.de am 9. September \n\n2005 geschehen\" hat die Klägerin die konkrete Verletzungsform zum Gegen-\n\nstand ihres Antrags gemacht. Diese Verletzungsform ist im Klageantrag auch \n\ninsoweit hinreichend umschrieben, als sich der Antrag auf das Fehlen eines \n\nHinweises zu Liefer- und Versandkosten sowie Umsatzsteuer in \"anderweitig \n\nhervorgehobener Weise\" bezieht. Die Klägerin hat dies in der Klageschrift da-\n\nhingehend konkretisiert, dass der Nutzer in unmittelbarer räumlicher Nähe zur \n\nWerbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt \n\nwerden müsse. Diese Formulierung, die das Berufungsgericht in seine Ent-\n\nscheidungsgründe aufgenommen hat, ist zur Auslegung des Verbotsaus-\n\nspruchs heranzuziehen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass auch ein deut-\n\nlicher Sternchenhinweis ausreichen kann. \n\n14 \n\nDa sich das aufgrund des Unterlassungsantrags zu I 1 ausgesprochene \n\nVerbot nur auf die im Antrag wiedergegebene, konkrete Verletzungsform be-\n\nzieht, ist unschädlich, dass die Klägerin keinerlei Vortrag dazu gehalten hat, \n\nwelche \"sonstigen Preisbestandteile\" die Beklagte berechnen soll, und deshalb \n\ninsofern keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr dargelegt ist. \n\n15 \n\n2. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die \n\nBestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur \n\nÄnderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember \n\n2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über \n\nunlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist (UWG 2008). Der im Streit-\n\nfall auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht aller-\n\ndings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt \n\nihrer Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 \n\n- I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. \n\n28.6.2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefon-\n\naktion). Demgegenüber kommt es für den Anspruch auf Erstattung der Ab-\n\nmahnkosten allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 15 = WRP 2007, \n\n1337 - 150% Zinsbonus). Für die Feststellung der Schadensersatzpflicht und \n\ndie Auskunftserteilung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung der an-\n\ngegriffenen Handlung maßgeblich (BGH GRUR 2005, 442 - Direkt ab Werk). \n\n16 \n\nDie für die Entscheidung des Streitfalls hinsichtlich der Angaben zu Um-\n\nsatzsteuer und Versandkosten maßgeblichen Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 \n\nund 2 PAngV sind Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG, der \n\ndurch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftsprak-\n\ntiken keine Änderung erfahren hat. Die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht \n\nhier auch in Einklang mit Art. 7 Abs. 4 lit. c und Abs. 5 i.V. mit Anh. II der Richt-\n\nlinie 2005/29/EG, der auch auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den \n\nelektronischen Geschäftsverkehr verweist. Dabei entspricht das Angebot von \n\nWaren i.S. des § 1 Abs. 2 PAngV einer Aufforderung zum Kauf i.S. des Art. 7 \n\nAbs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG. \n\n17 \n\nSoweit sich die Klägerin gegen die Werbung der Beklagten mit einem \n\nTestergebnis wendet, sind die §§ 3, 5a Abs. 2 UWG maßgeblich. Diese Vor-\n\nschriften sind durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere \n\nGeschäftspraktiken geändert bzw. eingeführt worden, so dass zwischen alter \n\nund neuer Rechtslage zu unterscheiden ist. \n\n18 \n\n3. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht es als nicht ausrei-\n\nchend angesehen, dass Angaben zu Liefer- und Versandkosten sowie Umsatz-\n\nsteuer erst erfolgen, wenn der Verbraucher seinen virtuellen Warenkorb am \n\nBildschirm aufruft. \n\n19 \n\nFür das Revisionsverfahren ist zwar davon auszugehen, dass der \n\nVerbraucher beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs und vor Eingabe seiner \n\npersönlichen Daten über die Versandkosten sowie darüber informiert wird, dass \n\ndie Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist. Das genügt \n\naber den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV nicht. \n\n20 \n\na) Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht den Vortrag \n\nder Beklagten zum Ablauf einer Bestellung in ihrem Online-Shop als unsubstan-\n\ntiiert angesehen hat. Die Beklagte hat im Einzelnen geschildert, wie Bestellun-\n\ngen in ihrem Online-Shop erfolgen: Der Kunde müsse die von ihm ausgewähl-\n\nten Produkte durch \"Anklicken\" in einen virtuellen Warenkorb legen. Zur Fort-\n\nsetzung der Bestellung sei erforderlich, dass der Warenkorb auf dem Bildschirm \n\ngeöffnet werde. Dabei würden der Nettopreis, die gesetzliche Mehrwertsteuer \n\nsowie die anfallenden Versandkosten angezeigt. Wolle er kaufen, müsse der \n\nKunde sodann seine persönlichen Daten eingeben und per Klick bestätigen, \n\ndass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gelesen und \n\nakzeptiert habe. Erst durch einen weiteren Klick werde die Bestellung des Kun-\n\nden ausgelöst. Dieser Bestellablauf ist im Internethandel verbreitet, worauf die \n\nRevision zutreffend hinweist. \n\n21 \n\nDie Klägerin hat keinen von der Beschreibung der Beklagten abweichen-\n\nden Ablauf der Bestellungen dargelegt und unter Beweisantritt gestellt. Es hätte \n\nihr aber oblegen, die anspruchsbegründenden Umstände zu beweisen, hier al-\n\nso den fehlenden oder nicht ausreichenden Hinweis zu Versandkosten und \n\nUmsatzsteuer (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 \n\n= WRP 1997, 183 - Beratungskompetenz; Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 94/01, \n\nGRUR 2004, 246, 247 = WRP 2004, 343 - Mondpreise?). \n\n22 \n\nb) Das Berufungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass die Be-\n\nklagte, auch wenn - wie geboten - ihr Vortrag zum Bestellvorgang zugrunde \n\ngelegt worden wäre, die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV \n\nnicht erfüllt. Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf des vir-\n\ntuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass und in welcher Höhe Ver-\n\nsandkosten anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen End-\n\npreis enthalten ist. \n\n23 \n\naa) Die Beklagte, die Verbrauchern im Internet Waren zum Abschluss ei-\n\nnes Fernabsatzvertrags i.S. des § 312b BGB anbietet, ist bei einer Werbung \n\nunter Angabe von Preisen verpflichtet, zusätzlich zur Angabe der Endpreise i.S. \n\ndes § 1 Abs. 1 PAngV die in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zu ma-\n\nchen. Sie hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteu-\n\ner enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- und Ver-\n\nsandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). Die Art und Weise, wie \n\ndie Hinweise gemäß § 1 Abs. 2 PAngV zu geben sind, richtet sich nach § 1 \n\nAbs. 6 Satz 2 PAngV. \n\n24 \n\nbb) Wie der Senat bereits für das UWG 2004 entschieden hat, dürfen die \n\nerforderlichen Informationen dem Verbraucher nicht erst gegeben werden, \n\nwenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Waren-\n\nkorb bereits eingeleitet hat (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, \n\n84 Tz. 33 = WRP 2008, 98 - Versandkosten). Bei dieser Auslegung des § 1 \n\nAbs. 6 Satz 2 PAngV hat sich der Senat von der Erwägung leiten lassen, dass \n\nder Verbraucher die Angaben nach der Preisangabenverordnung nicht erst im \n\nZuge der Bestellung, sondern bereits dann benötigt, wenn er sich mit dem An-\n\ngebot näher befasst. An dieser Rechtslage hat sich durch die Richtlinie \n\n2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und ihre Umsetzung im Gesetz \n\ngegen den unlauteren Wettbewerb nichts geändert. \n\n25 \n\nNach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG müssen die für den Ver-\n\nbraucher wesentlichen Informationen rechtzeitig bereitgestellt werden. Dies gilt \n\nauch für die im Falle der Aufforderung zum Kauf erforderlichen Informationen \n\ni.S. des Art. 7 Abs. 4 lit. c der Richtlinie 2005/29/EG, zu denen die nach der \n\nPreisangabenverordnung erforderlichen Angaben zählen. Wie sich aus dem \n\nZweck des Art. 7 der Richtlinie und dem systematischen Zusammenhang der \n\nAbsätze 1 und 2 dieser Bestimmung ergibt, muss die Information so rechtzeitig \n\nerfolgen, dass der durchschnittliche Verbraucher eine \"informierte geschäftliche \n\nEntscheidung\" treffen kann. Dabei sind gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie die \n\nBeschränkungen des Kommunikationsmediums zu berücksichtigen. \n\n26 \n\nNach dem von der Beklagten geschilderten Ablauf der Bestellungen in ih-\n\nrem Online-Shop entscheidet sich der Kunde zwar erst dann endgültig für den \n\nKauf einer Ware, wenn er nach Eingabe seiner persönlichen Daten und Bestä-\n\ntigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seine Bestellung \n\nabsendet. Das ändert aber nichts daran, dass eine Ware nur dann in den virtu-\n\nellen Warenkorb eingelegt wird, wenn der Kunde sich zuvor näher mit ihr be-\n\nfasst und jedenfalls vorläufig für ihren Erwerb entschieden hat. Schon das Ein-\n\nlegen in den Warenkorb ist eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, \n\nfür die er alle wesentlichen Informationen benötigt. Dazu zählen sowohl die An-\n\ngabe der Liefer- und Versandkosten als auch, wie sich aus Art. 5 Abs. 2 der \n\nRichtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ergibt, der \n\nHinweis auf im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2007 \n\n- I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Tz. 28 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhin-\n\nweis). \n\n27 \n\nHinsichtlich der Liefer- und Versandkosten ist allerdings zu beachten, \n\ndass deren Höhe häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden (vgl. \n\nHullen, BB 2008, 77; Wenn, jurisPR-ITR 11/2008 Anm. 3, D.) oder von der Art \n\nder ausgewählten Waren abhängen wird. Es reicht deshalb auch im Hinblick auf \n\n§ 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne \n\nProdukt den Hinweis \"zzgl. Versandkosten\" aufzunehmen, wenn sich bei Ankli-\n\ncken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen \n\nund verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für \n\ndie Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Ein-\n\nkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in \n\nder Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird. \n\n28 \n\n29 \n\n4. Auch die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der Werbung mit ei-\n\nnem Testergebnis hat Bestand. \n\na) Das Berufungsgericht hat es zutreffend als unlauter angesehen, wenn \n\nTestergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Ver-\n\nbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere An-\n\ngaben zu dem Test erhalten kann. \n\n30 \n\nDas entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das bis-\n\nher geltende Recht (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1991 - I ZR 151/89, GRUR 1991, 679 \n\n= WRP 1991, 573 - Fundstellenangabe). Danach mussten in eine Werbung auf-\n\ngenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein. \n\nDas setzte nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test ange-\n\ngeben wurde, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund \n\nder Gestaltung der Werbung leicht auffindbar war. \n\n31 \n\nAn dieser Rechtslage hat sich durch die Umsetzung der Richtlinie \n\n2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht nichts \n\ngeändert. Nach § 5a Abs. 2 UWG 2008 handelt unlauter, wer die Entschei-\n\ndungsfreiheit von Verbrauchern i.S. des § 3 Abs. 2 UWG 2008 dadurch beein-\n\nflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berück-\n\nsichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunika-\n\ntionsmittels wesentlich ist. Nach § 3 Abs. 2 UWG 2008 sind geschäftliche Hand-\n\nlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der \n\nfür den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu ge-\n\neignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu \n\nentscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen \n\nEntscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es ist ein \n\nGebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem \n\nVerbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben \n\nund ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis \n\nzu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrau-\n\nchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamt-\n\nzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Ver-\n\nbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung i.S. des Art. 7 Abs. 1 \n\nder Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt. \n\n32 \n\nb) Danach ist erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit ei-\n\nnem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der \n\nersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein \n\ndeutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstel-\n\nlenangabe führt. Für die Gestaltung dieses Hinweises gelten dieselben Grund-\n\nsätze, wie sie der Senat zu § 1 Abs. 6 PAngV entwickelt hat (BGHZ 139, 368, \n\n377 - Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 2008, 532 Tz. 23 - Umsatzsteuer-\n\nhinweis). Im vorliegenden Fall hätte danach ein derartiger Sternchenhinweis \n\nunmittelbar bei der Werbeüberschrift \"Der Testsieger\" erscheinen müssen. Die \n\nWerbung der Beklagten mit dem Testergebnis wird diesen Anforderungen nicht \n\ngerecht. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kommt es da-\n\nbei nicht auf die von der Beklagten unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung \n\nan, dass sich im Anschluss an den in der Anlage 4 wiedergegebenen Text \n\neine Quellenangabe des Tests befunden habe, die durch Scrollen der Produkt-\n\nbeschreibung sichtbar geworden sei. \n\n33 \n\n5. Damit ist die Verurteilung der Beklagten auch hinsichtlich der Kosten \n\nfür Abmahnung und Abschlussschreiben sowie der Ansprüche auf Auskunft und \n\nSchadensersatz zu Recht erfolgt. \n\n34 \n\nIII. Die Revision ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO \n\nzurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2006 - 406 O 275/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2007 - 5 U 139/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__50-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/i-zr-50-07","cited_norms":[{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":12},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312b","ref_norm":"312b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__50-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__50-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/i-zr-50-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__50-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:35.688542+00:00"}}