{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__46-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"I ZR 46/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Fischdosendeckel UWG §§ 3, 4 Nr. 8, § 8 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 823 ff. G, L In Anbetracht der Regelungen im Patentgesetz über das Verfahren der Patent- erteilung und die Rechtsbehelfe, die Dritte gegen ein erteiltes Patent ergreifen können, besteht für eine auf einen Wettbewerbsverstoß oder eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB gestützte Klage auf Unterlassung oder Beseiti- gung von als herabsetzend beanstandeten Äußerungen in der Beschreibung eines Patents kein Rechtsschutzbedürfnis.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Dezember 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nI ZR 46/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nFischdosendeckel \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 8, § 8 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 823 ff. G, L \n\nIn Anbetracht der Regelungen im Patentgesetz über das Verfahren der Patent-\n\nerteilung und die Rechtsbehelfe, die Dritte gegen ein erteiltes Patent ergreifen \n\nkönnen, besteht für eine auf einen Wettbewerbsverstoß oder eine unerlaubte \n\nHandlung nach §§ 823 ff. BGB gestützte Klage auf Unterlassung oder Beseiti-\n\ngung von als herabsetzend beanstandeten Äußerungen in der Beschreibung \n\neines Patents kein Rechtsschutzbedürfnis. \n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 46/07 - OLG Dresden \n\nLG Dresden \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Januar 2007 aufgeho-\n\nben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Dresden vom 18. November \n\n2005 unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin \n\nteilweise abgeändert. \n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien stellen Fischdosenverpackungen, insbesondere Fischdo-\n\nsendeckel, her. Sie streiten über Ansprüche aufgrund von Angaben in einer Pa-\n\ntentanmeldung der Beklagten. \n\n2 \n\nDie Beklagte meldete am 24. September 1993 beim Deutschen Patent-\n\namt ein Patent für Aufreißdeckel aus Blech für eine Dose an. In der Anmeldung \n\nwird in der Beschreibung der Erfindung als Stand der Technik ein durch die eu-\n\nropäische Patentschrift 236 736 bekannter Aufreißdeckel mit im Einzelnen ge-\n\nnannten Nachteilen angeführt. Als Aufgabe der angemeldeten Erfindung wird \n\nangegeben, einen Aufreißdeckel zu schaffen, der die beschriebenen Nachteile \n\nnicht aufweise. Die Anmeldung wurde am 30. März 1995 unverändert offenge-\n\nlegt (deutsche Offenlegungsschrift 43 32 545; Anlage K 3). Im Juni 2002 wurde \n\ndas von der Beklagten angemeldete Patent erteilt. Die Patentschrift wurde am \n\n24. Dezember 2003 veröffentlicht, wobei die Darstellung der Nachteile der be-\n\nkannten Ausführungsform nach der europäischen Patentschrift in der Beschrei-\n\nbung der Erfindung einzelne Änderungen gegenüber dem Wortlaut der ur-\n\nsprünglichen Patentanmeldung enthält (deutsche Patentschrift 43 32 545; Anla-\n\nge K 36). \n\n3 \n\nDie Klägerin, die Fischdosendeckel nach dem europäischen Patent fer-\n\ntigt, ist der Ansicht, die Behauptungen über die angeblichen Nachteile dieser \n\nAusführungsform in der Patentanmeldung der Beklagten seien unzutreffend. \n\nDie Beklagte setze das Produkt der Klägerin damit in unzulässiger Weise her-\n\nab. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stünden daher Ansprüche aus Wettbe-\n\nwerbs- und Deliktsrecht auf Unterlassung und Beseitigung hinsichtlich der im \n\nKlageantrag angeführten, in der Beschreibung gemäß der Fassung der veröf-\n\nfentlichten Patentschrift enthaltenen Behauptungen zu. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das \n\nDeutsche Patent- und Markenamt, den Streit verkündet; diese ist dem Rechts-\n\nstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat beantragt (Klageantrag zu 1), \n\ndie Beklagte hinsichtlich der in der erteilten Patentanmeldung P 43 32 545.9 \naufgestellten Behauptungen über Deckel der Klägerin nach EP 236 736 oder \nüber die EP 236.736 B1: \n\nDiese Versteifungsrippen werden jedoch durch die U-förmige Sicke unterbro-\nchen, so dass dadurch auch entsprechend die durch sie erzielbare Verstei-\nfungswirkung weitgehend verloren geht; \n\nund/oder, \n\nein weiterer Nachteil dieser Deckel besteht darin, dass bei der Herstellung der \nvielen Sicken und die damit verbundenen Verformungen Spannungen im Blech \ndes Deckels auftreten können, die zu unerwünschten Verwerfungen im Blech \nführen können; \n\nund/oder, \n\nder Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Aufreißdeckel … zu schaffen, \nder die bekannten Nachteile nicht aufweist, bei dem also das Maß eventueller \nVerwerfungen durch bei der Herstellung bewirkte Spannungen im Blech verrin-\ngert …ist bzw. die Deckel der Beklagten seien frei von diesen (angeblichen) \nNachteilen; \n\nund/oder, \n\nbei dem vertieften Feld ist das Maß der erzeugten und das vertiefte Feld umge-\nbenden Böschungen auf ein Mindestmaß beschränkt, so dass auch die Gefahr \nvon eventuellen Spannungen und Verwerfungen des Blechs verringert ist; \nzu verurteilen, \n\na) bei Meidung eines - näher bezeichneten - Ordnungsgeldes derartige Be-\nhauptungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nicht \naufzustellen oder zu verbreiten, insbesondere auch nicht unter Weglassung \noder Hinzufügen der \"Kann\"-Form oder einer \"Könnte\"-Form; \n\nb) gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären, insbesondere gegenüber \ndem Deutschen Patent- und Markenamt und/oder dem Bundespatentgericht \nund/oder dem Bundesgerichtshof, dass die obigen Behauptungen vorbehalt-\nlos und mit rückwirkender Kraft aus der erteilten Patentanmeldung \nP 43 32 545.9 zu streichen sind, und die zugehörigen Antragskosten an das \nDeutsche Patent- und Markenamt zu zahlen oder zumindest an die Klägerin \nzu erstatten. \n\n6 \n\nIn der Berufungsinstanz hat die Klägerin ferner im Wege der Zwischen-\n\nfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO beantragt festzustellen, dass die ge-\n\nnannten Behauptungen rechtswidrig sind (Klageantrag zu 2). Hilfsweise hat sie \n\ndiese Feststellung für den Fall begehrt, dass die Leistungsklage auf Unterlas-\n\nsung und Abgabe der Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle nicht mög-\n\nlich sein sollte. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens \n\nüber die Richtigkeit der angegriffenen Angaben der Klage hinsichtlich der ersten \n\ndrei Behauptungen stattgegeben, hinsichtlich der vierten hat es sie abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung auf \n\ndie Anschlussberufung der Klägerin in vollem Umfang verurteilt. Mit ihrer vom \n\nSenat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, \n\nverfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1, \n\n§§ 3, 4 Nr. 8 UWG 2004 bejaht. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie Angaben in der Patentschrift erfüllten den Tatbestand des § 4 Nr. 8 \n\nUWG 2004. Die Beklagte habe über die Waren der Klägerin Tatsachen behaup-\n\ntet, die nicht erweislich wahr und die geeignet seien, den Betrieb des Unter-\n\nnehmens der Klägerin zu schädigen. Die Unwahrheit der Äußerungen ergebe \n\nsich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Die erfor-\n\nderliche Wiederholungsgefahr liege vor. Der durch Einreichung der Anmeldeun-\n\nterlagen mit den angegriffenen Äußerungen erfolgte Wettbewerbsverstoß daue-\n\nre an. \n\n10 \n\nDie Beklagte sei nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2004 zur Beseitigung des \n\ndurch die Veröffentlichung der Patentschrift geschaffenen Störungszustands \n\nverpflichtet. Sie müsse dazu gegenüber dem Deutschen Patent- und Marken-\n\namt erklären, dass die wettbewerbswidrigen Behauptungen vorbehaltlos und \n\nmit rückwirkender Kraft aus der erteilten Patentanmeldung zu streichen seien, \n\nund müsse die dafür anfallenden Kosten tragen. Der Feststellungsanspruch sei \n\ngerechtfertigt, um auf diese Weise dem berechtigten Unterlassungs- und Besei-\n\ntigungsbegehren der Klägerin vereinfacht Rechnung zu tragen und die erforder-\n\nliche Mitwirkung des Deutschen Patent- und Markenamts bei der Löschung der \n\nbeanstandeten Angaben aus der Patentschrift zu erreichen. Es sei davon aus-\n\nzugehen, dass das Amt als eine an Gesetz und Recht gebundene Behörde das \n\nFeststellungsurteil beachten und bei notwendiger Mitwirkung der Beklagten die \n\nAngaben umgehend beseitigen werde. \n\n11 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur vollständigen \n\nAbweisung der Klage. \n\n12 \n\n1. Zu Recht wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-\n\nricht hinsichtlich der Anträge zu 1 b und 2 von der Zulässigkeit der Klage aus-\n\ngegangen ist. \n\n13 \n\na) Mit einer diesen Anträgen entsprechenden Verurteilung der Beklagten \n\nsoll erreicht werden, dass die beanstandeten Behauptungen in der veröffentlich-\n\nten Patentschrift 43 32 545 gestrichen werden. Der Antrag zu 1 b ist auf die Ab-\n\ngabe der dazu als erforderlich angesehenen Erklärung der Beklagten gegen-\n\nüber der zuständigen Stelle sowie auf Zahlung eventuell anfallender Kosten \n\ngerichtet; mit dem Urteilsauspruch gemäß dem Antrag zu 2 soll das Deutsche \n\nPatent- und Markenamt dazu veranlasst werden, die für eine Änderung der Pa-\n\ntentschrift notwendigen amtlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Die \n\nFrage, welche Angaben in die Fassung der Beschreibung der Patentanmeldung \n\naufzunehmen sind, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist und die als Be-\n\nstandteil der Patentschrift veröffentlicht wird (§ 32 Abs. 3 Satz 1 PatG), richtet \n\nsich ausschließlich nach den für die Patenterteilung geltenden Rechtsvorschrif-\n\nten des Patentgesetzes. Rechtsstreitigkeiten darüber sind in den dafür nach \n\ndem Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen. Eine davon geson-\n\nderte Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten ist mit den Erfordernis-\n\nsen eines sachgerechten Funktionierens des im Patentgesetz mit einer eigenen \n\nOrdnung geregelten Verfahrens der Erteilung von Patenten unvereinbar. Eine \n\nKlage, mit der - wie hier - außerhalb der durch das Patentgesetz zur Verfügung \n\ngestellten Verfahrensordnung auf die Patenterteilung oder das weitere rechtli-\n\nche Schicksal eines erteilten Patents Einfluss genommen werden soll, ist daher \n\nbereits unzulässig. \n\n14 \n\naa) Einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die \n\nder Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren die-\n\nnen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (BGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 177/95, \n\nGRUR 1998, 587, 589 = WRP 1998, 512 - Bilanzanalyse Pro 7, m.w.N.). Dem \n\nliegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregel-\n\nten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis \n\nnicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteilig-\n\nter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfrei-\n\nheit eingeengt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem \n\nseiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden. \n\n15 \n\nDies gilt grundsätzlich auch bei Äußerungen in einem rechtsstaatlich ge-\n\nregelten Verfahren, durch die Rechte von am Verfahren nicht beteiligten Dritten \n\nbetroffen werden, wenn die Äußerungen in einem engen Bezug zum Verfahren \n\nstehen (BGH, Urt. v. 14.11.1972 - VI ZR 102/71, GRUR 1973, 550, 551 - halb-\n\nseiden; Urt. v. 11.12.2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996 Tz. 14 = WRP 2008, \n\n359). Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äuße-\n\nrung wehren, ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen allerdings \n\nbesonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss \n\n(BGH NJW 2008, 996 Tz. 15; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, \n\nUWG, 28. Aufl., § 8 Rdn. 1.116). \n\n16 \n\nbb) Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ungehinderte Durchführung \n\nstaatlich geregelter Verfahren im Interesse der daran Beteiligten, aber auch im \n\nöffentlichen Interesse nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden \n\ndarf. Die Verfahrensbeteiligten müssen, soweit dem nicht zwingende rechtliche \n\nGrenzen entgegenstehen, das vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung \n\noder zur Rechtsverteidigung für erforderlich halten. Dabei müssen, wenn dies \n\nder Verfahrensgegenstand rechtfertigt, auch Tatsachenbehauptungen und Be-\n\nwertungen mit Bezug auf am Verfahren nicht beteiligte Dritte zum Inhalt des \n\nVorbringens gemacht werden können. Es ist dann allein Aufgabe des mit der \n\nEntscheidung in dem betreffenden Verfahren befassten Organs, die Erheblich-\n\nkeit und Richtigkeit des jeweiligen Vorbringens für seine Entscheidung zu beur-\n\nteilen. Nur so ist eine rechtsstaatliche Verfahrensführung gewährleistet. Es geht \n\nnicht an, dass diese mehr als unabdingbar notwendig von außen beeinflusst \n\nwird, indem Dritte durch gerichtliche Inanspruchnahme eines Verfahrensbetei-\n\nligten außerhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem vorgetra-\n\ngen und damit zum Gegenstand der betreffenden Entscheidung gemacht wer-\n\nden darf (BGH NJW 2008, 996 Tz. 16). \n\n17 \n\nGegenüber diesen gewichtigen Gesichtspunkten ist der ebenfalls nicht \n\nunbedeutende Aspekt in Rechnung zu stellen, dass sich der betroffenen Dritte \n\ngegen eine mögliche Verletzung seiner Rechte im Ausgangsverfahren nicht zur \n\nWehr setzen kann. Jedoch muss diese Rechtsbeeinträchtigung jedenfalls in der \n\nRegel in Kauf genommen werden, um eine Beeinträchtigung der Rechte der \n\nVerfahrensbeteiligten zu vermeiden und ein rechtsstaatliches Verfahren zu ge-\n\nwährleisten. Die Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter auf Schutz ihrer \n\ndurch das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten betroffenen Rechte ist damit \n\nnicht generell ausgeschlossen. Ist etwa ein Bezug der den Dritten betreffenden \n\nÄußerungen zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar, sind diese auf der Hand \n\nliegend falsch oder stellen sie sich als eine unzulässige Schmähung dar, bei der \n\nnicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Drit-\n\nten im Vordergrund steht, kann eine gesonderte Klage auf Unterlassung oder \n\nWiderruf durchaus als zulässig anzusehen sein (BGH NJW 2008, 996 Tz. 17; \n\nvgl. ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.9.2006 - 1 BvR 1898/03, NJW-RR \n\n2007, 840, 841; BGH GRUR 1998, 587, 590 - Bilanzanalyse Pro 7). \n\n18 \n\ncc) Die danach unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte \n\ngebotene Interessenabwägung führt vorliegend dazu, dass in Anbetracht der \n\nRegelungen im Patentgesetz über das Verfahren der Patenterteilung und die \n\nRechtsbehelfe, die Dritte gegen ein erteiltes Patent ergreifen können, für eine \n\nauf einen Wettbewerbsverstoß oder eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. \n\nBGB gestützte Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von als herabsetzend \n\nbeanstandeten Äußerungen in der Beschreibung eines bestandskräftig erteilten \n\nPatents kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. \n\n19 \n\n(1) Die angegriffenen Angaben hat die Beklagte in dem auf Patentertei-\n\nlung gerichteten Anmeldeverfahren vorgenommen. Nach der für den Zeitpunkt \n\nder Patentanmeldung der Beklagten maßgeblichen Vorschrift des § 35 Abs. 1 \n\nNr. 3 PatG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.12.1980 (BGBl. 1981 I S. 1; im \n\nFolgenden: PatG a.F.; nunmehr § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG) muss die Patentan-\n\nmeldung eine Beschreibung der Erfindung enthalten. In der Patentanmeldung \n\nder Beklagten wird in der Beschreibung der Erfindung das europäische Patent \n\n236 736 als vorbekannter Stand der Technik genannt. Es wird zunächst ausge-\n\nführt, der nach dieser Druckschrift bekannte Aufreißdeckel weise Nachteile auf. \n\nInsbesondere könnten bei der Herstellung der vielen Sicken, über die diese \n\nGestaltung verfüge, und der damit verbundenen Verformungen Spannungen im \n\nBlech des Deckels auftreten, die zu unerwünschten Verwerfungen im Blech füh-\n\nren könnten. Außerdem sei der Zugring so angebracht, dass es schwierig sei, \n\nihn mit einem Fingernagel zu untergreifen, um so die Zuglasche zur Öffnung \n\ndes Deckels hochzuhebeln. Sodann wird die Aufgabe der Erfindung dahinge-\n\nhend beschrieben, einen Aufreißdeckel zu schaffen, der diese Nachteile nicht \n\naufweist, bei dem also das Maß eventueller Verwerfungen durch bei der Her-\n\nstellung bewirkte Spannungen im Blech verringert und der Zugring leicht hoch-\n\nhebelbar ist. Als Äußerungen über den vorbekannten Stand der Technik und als \n\nAngaben zur Aufgabe der Erfindung stehen die mit der Klage beanstandeten \n\nAngaben in der Beschreibung der Patentanmeldung der Beklagten demnach im \n\nunmittelbaren Zusammenhang mit dem mit der Patentanmeldung verbundenen \n\nAntrag (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 PatG a.F.; § 34 Abs. 3 Nr. 2 PatG) der Beklagten \n\nauf Erteilung des Patents. \n\n20 \n\n(2) Mit der Anmeldung einer Erfindung zum Patent wird ein besonderes \n\nVerwaltungsverfahren in Gang gesetzt, an dem lediglich der Anmelder beteiligt \n\nist, dem bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen ein öf-\n\nfentlich-rechtlicher Anspruch auf Patenterteilung zusteht (vgl. Busse/Keuken-\n\nschrijver, PatG, 6. Aufl., vor § 34 Rdn. 83). Außer dem Anmelder können zwar \n\nauch Dritte einen Recherche- und Prüfungsantrag stellen; dadurch werden sie \n\njedoch am Prüfungsverfahren nicht (formell) beteiligt (§ 43 Abs. 2 Satz 1, § 44 \n\nAbs. 2 Satz 1 PatG). Die Prüfung und Entscheidung darüber, ob der in der Pa-\n\ntentanmeldung durch Aufgabe und Lösung beschriebene Gegenstand den An-\n\nforderungen an eine nach § 1 Abs. 1 PatG schutzfähige Erfindung genügt, ob-\n\nliegt im Patenterteilungsverfahren der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- \n\nund Markenamts (§ 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 PatG). Erst mit der Veröffentlichung \n\nder Patenterteilung erhalten beliebige Dritte die Gelegenheit, sich formell im \n\nWege des Einspruchs am patentamtlichen Verfahren zu beteiligen (§ 59 PatG). \n\nDer - innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung zu \n\nerhebende (§ 59 Abs. 1 Satz 1 PatG) - Einspruch kann jedoch nur auf die Be-\n\nhauptung gestützt werden, dass einer der in § 21 PatG genannten Widerrufs-\n\ngründe vorliege (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG). Auch die Nichtigerklärung des Pa-\n\ntents aufgrund einer - nach Ablauf der Einspruchsfrist und Abschluss eines \n\neventuell anhängigen Einspruchsverfahrens jederzeit zulässigen (vgl. § 81 \n\nAbs. 2 PatG) - Nichtigkeitsklage setzt voraus, dass einer der in § 21 Abs. 1 \n\nPatG genannten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert \n\nworden ist (§§ 22, 81 PatG). \n\n21 \n\nNach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG ist ein Widerrufsgrund gegeben, wenn der \n\nGegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig ist. Mit \n\ndem Einspruch oder der Nichtigkeitsklage kann demnach geltend gemacht wer-\n\nden, die Lehre des angegriffenen Patents sei mangels Neuheit, erfinderischer \n\nTätigkeit oder gewerblicher Anwendbarkeit nicht patentfähig (vgl. § 1 Abs. 1 \n\nPatG). Sollen erfindungsgemäß bestimmte Nachteile einer vorbekannten tech-\n\nnischen Lehre vermieden werden, kann im Rahmen des Angriffs gegen die Pa-\n\ntentfähigkeit des Gegenstands der Erfindung geltend gemacht werden, der vor-\n\nbekannte Stand der Technik werde unzutreffend dargestellt und weise die be-\n\nhaupteten Nachteile tatsächlich nicht auf. Ob dieses Vorbringen zum Widerruf \n\n(§ 61 PatG) oder zur Nichtigerklärung (§ 22 PatG) des Patents führt oder ob \n\ndas Patent aufrechterhalten bleibt, obliegt der Entscheidung der Patentabtei-\n\nlung im Einspruchsverfahren (§ 61 Abs. 1 Satz 1 PatG) oder des Bundespa-\n\ntentgerichts im Nichtigkeitsverfahren (§ 81 Abs. 4 Satz 1, § 84 Abs. 1 PatG). \n\nDie betreffenden Entscheidungen können im Beschwerde- und Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren (§§ 73 ff., 100 ff. PatG) oder \n\nim Berufungsverfahren \n\n(§§ 110 ff. PatG) durch die jeweiligen Rechtsmittelgerichte überprüft werden. \n\n22 \n\n(3) Die Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist auf \n\ndie Prüfung der Frage beschränkt, ob ein Widerrufs- oder Nichtigkeitsgrund vor-\n\nliegt oder nicht und das Patent daher vollständig oder teilweise (§ 21 Abs. 2, \n\n§ 22 Abs. 2 PatG) aufrechtzuerhalten oder zu widerrufen oder für nichtig zu er-\n\nklären ist. Die Beschreibung der Erfindung in der Patentschrift kann nur geän-\n\ndert werden, wenn der Einspruch oder die Nichtigkeitsklage zumindest teilweise \n\nErfolg hat und zu einer entsprechenden Beschränkung des Patents führt (§ 21 \n\nAbs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 2 PatG). Das Gesetz sieht dagegen nicht vor, dass \n\nÄnderungen der Beschreibung, z.B. durch Streichung einzelner Passagen, \n\nauch dann vorgenommen werden können, wenn sich Einspruch oder Nichtig-\n\nkeitsklage als unbegründet erweisen. Im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren \n\nist dafür selbst dann kein Raum, wenn die Anmeldung Mängel aufweist, die im \n\nErteilungsverfahren (§ 45 Abs. 1 PatG) hätten beanstandet werden müssen. Im \n\nEinspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren sind Änderungen oder \"Klarstellungen\" \n\nder Patentschrift zur Beseitigung solcher Mängel, die nicht zum Widerruf oder \n\nzur Nichtigerklärung des Patents führen, mit der Kompetenzverteilung, die das \n\nPatentgesetz für das Erteilungs-, Nichtigkeits- und Einspruchsverfahren vor-\n\nsieht, unvereinbar (BGHZ 103, 262, 265 f. - Düngerstreuer; 105, 381, 384 f. \n\n- Verschlussvorrichtung für Gießkannen). \n\n23 \n\nIm Erteilungsverfahren können Änderungen der Patentanmeldung nur \n\nnach den Vorschriften der §§ 38, 42, 45 PatG erfolgen. Danach sind Änderun-\n\ngen der Patentanmeldung ausschließlich vom Willen des Patentanmelders ab-\n\nhängig. Ohne Einverständnis des Patentanmelders kann die Erteilungsbehörde \n\nweder Streichungen oder Klarstellungen noch sonstige Änderungen der Patent-\n\nanmeldung vornehmen, selbst wenn diese mangelhaft ist. Erklärt sich der Pa-\n\ntentanmelder mit vom Patentamt für notwendig erachteten Änderungen nicht \n\neinverstanden, ist die Anmeldung nach § 48 PatG zurückzuweisen (vgl. BGHZ \n\n105, 381, 382 ff. - Verschlussvorrichtung für Gießkannen). Da Dritte - selbst \n\nwenn sie einen Prüfungsantrag gestellt haben - am Prüfungsverfahren nicht \n\nbeteiligt sind (§ 44 Abs. 2 Satz 1 PatG), sollen ihnen nach der gesetzlichen Re-\n\ngelung des Erteilungsverfahrens in diesem Verfahrensabschnitt demnach auch \n\nkeine Verfahrensrechte zustehen. Sie können folglich während des Patentertei-\n\nlungsverfahrens auch nicht geltend machen, sie seien durch Angaben in der \n\nPatentanmeldung in ihren Rechten beeinträchtigt, so dass diese Angaben ge-\n\nstrichen werden müssten. \n\n24 \n\n(4) Enthält das Patentgesetz somit eine abschließende Regelung dar-\n\nüber, ob und auf welchem Weg ein Dritter gegen die Patentanmeldung und so-\n\ndann gegen das bestandskräftig erteilte Patent vorgehen kann, ist eine Klage \n\ngegen den Patentinhaber mit dem Ziel der Änderung von Angaben in der Pa-\n\ntentanmeldung und später in der Patentschrift in einem im Patentgesetz nicht \n\nvorgesehenen Verfahren jedenfalls dann unzulässig, wenn diese Angaben - wie \n\nim Streitfall - einen hinreichenden Bezug zu der angemeldeten Erfindung ha-\n\nben. Die Frage, ob eine gesonderte Klage ausnahmsweise zulässig sein kann, \n\nwenn ein sachlicher Zusammenhang der den Dritten betreffenden Angaben mit \n\nder Erfindung nicht erkennbar ist, sie auf der Hand liegend falsch sind oder sich \n\nals eine unzulässige Schmähung darstellen (vgl. BGH NJW 2008, 996 Tz. 17), \n\nstellt sich im Streitfall nicht, weil diese Voraussetzungen hier nicht gegeben \n\nsind. Die von der Klägerin beanstandeten Angaben in der Patentanmeldung der \n\nBeklagten sind nicht ohne weiteres erkennbar unrichtig. Davon haben sich die \n\nVorinstanzen im vorliegenden Verfahren vielmehr erst nach Einholung eines \n\nSachverständigengutachtens zu überzeugen vermocht. Die Angaben sind auch \n\nnicht bereits ihrer Form nach zu beanstanden. \n\n25 \n\nb) Die Klage mit dem Antrag zu 1 b ist demnach unzulässig, weil eine \n\nStreichung der beanstandeten Angaben nur mit den im Patentgesetz vorgese-\n\nhenen Rechtsbehelfen begehrt werden kann. Die Klage mit dem Antrag zu 2 ist \n\n- sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsbegehren - unzulässig, weil das \n\nfür das Feststellungsbegehren erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Für \n\ndas mit diesem Antrag verfolgte Ziel, auf diesem Weg das Deutsche Patent- \n\nund Markenamt zur Mitwirkung an der Streichung der beanstandeten Angaben \n\nin der Patentschrift zu veranlassen, fehlt aus den dargelegten Gründen das \n\nRechtsschutzbedürfnis. Dass die Klägerin aus anderen Gründen ein berechtig-\n\ntes Interesse an der begehrten Feststellung hat, hat sie nicht dargelegt. Sie hat \n\nzwar ausgeführt, sie habe, falls die Herausgabe einer berichtigten Patentschrift \n\n\"am Zusammenspiel der Justizzweige\" scheitern sollte, ein zusätzliches Fest-\n\nstellungsinteresse, weil sie zur Abwehr der weiteren Folgen der herabsetzen-\n\nden Äußerungen wenigstens ein Urteil müsse vorweisen können, das diese \n\nHerbsetzungen für rechtswidrig erkläre. Es ist aber nicht erkennbar, welche wei-\n\nteren Folgen der beanstandeten Behauptungen damit gemeint sein sollen und \n\ninwiefern einem etwaigen Abwehrinteresse nicht schon mit dem dem Klagean-\n\ntrag zu 1 a zugrunde liegenden Abwehranspruch Rechnung getragen werden \n\nkann. Hinsichtlich der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche \n\nbesteht für einen auf die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Behauptungen \n\nbeschränkten Ausspruch gleichfalls kein Feststellungsinteresse. Da das Beru-\n\nfungsurteil schon aus den angeführten Gründen hinsichtlich der Verurteilung \n\nnach den Klageanträgen zu 1 b und 2 aufzuheben und die Klage insoweit als \n\nunzulässig abzuweisen ist, kommt es auf die insoweit weiter erhobenen Rügen \n\nder Revision nicht an. \n\n26 \n\n2. Die Revision macht ferner mit Erfolg geltend, dass die Verurteilung der \n\nBeklagten nach dem Antrag zu 1 a keinen Bestand haben kann, weil der Kläge-\n\nrin insoweit kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 14 UWG a.F., § 8 Abs. 1, \n\n§§ 3, 4 Nr. 8 UWG zusteht. \n\n27 \n\na) Mit dem Antrag zu 1 a ist die Klage zulässig, insbesondere fehlt ihr \n\nnicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin erstrebt insoweit die Unterlas-\n\nsung der Äußerung oder Verbreitung der beanstandeten Angaben im geschäft-\n\nlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs. Der Antrag bezieht sich also \n\nnicht (nur) auf ein patentamtliches Verfahren. Zwar sind die Äußerungen von \n\nder Beklagten in der Patentanmeldung und damit in einem behördlichen Verfah-\n\nren zur Rechtsverfolgung aufgestellt worden. Die gebotene Berücksichtigung \n\nder Interessen der Klägerin, die am Patenterteilungsverfahren nicht beteiligt \n\nwar, führt aber dazu, dass ihr nach Abschluss dieses Verfahrens nicht versagt \n\nwerden kann, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche jedenfalls inso-\n\nweit geltend zu machen, als Unterlassung der beanstandeten Äußerungen \n\n(auch) außerhalb einer Patentanmeldung begehrt wird (vgl. dazu Bergmann in \n\nHarte/Henning, UWG, 2. Aufl., vor § 8 Rdn. 52; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/\n\nBornkamm aaO § 8 Rdn. 1.116; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 8 Rdn. 98; \n\nTeplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 19 \n\nRdn. 18). \n\n28 \n\nb) Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet, weil hinsichtlich der Äuße-\n\nrung der beanstandeten Behauptungen außerhalb einer Patentanmeldung die \n\nfür einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr nicht gegeben \n\nist. \n\n29 \n\naa) Als eine einen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der \n\nWiederholungsgefahr (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) begründende Verletzungshand-\n\nlung kommt nach dem Vorbringen der Klägerin nur die Angabe in der Beschrei-\n\nbung des deutschen Patents 43 32 545 der Beklagten in Betracht. Ein Unterlas-\n\nsungsanspruch, der auf das Verbot der (identischen) konkreten Verletzungs-\n\nhandlung gerichtet, also darauf beschränkt wäre, die beanstandeten Behaup-\n\ntungen nicht in einer Patentanmeldung zur Beschreibung einer Erfindung auf-\n\nzustellen, könnte von der Klägerin aus den oben dargelegten Gründen nicht \n\ngeltend gemacht werden. Die Ausschlusswirkung, die den Rechtsbehelfen des \n\nPatentgesetzes insoweit zukommt, greift nicht erst ein, wenn eine Patentanmel-\n\ndung eingereicht wird. Die Sperrwirkung hat vielmehr auch zur Folge, dass der \n\nPatentsucher durch eine entsprechende Unterlassungsklage nicht schon an der \n\nEinreichung der beabsichtigten Patentanmeldung gehindert werden darf. \n\n30 \n\nDas Unterlassungsbegehren der Klägerin nach dem Klageantrag zu 1 a \n\nist allerdings nicht auf Behauptungen im Rahmen einer Patentanmeldung be-\n\nschränkt, sondern ist darüber hinausgehend auf die Untersagung der bean-\n\nstandeten Behauptungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-\n\nwerbs gerichtet. Soweit damit andere Handlungen als Angaben in einer Patent-\n\nanmeldung erfasst sind, begründet die festgestellte und von der Klägerin allein \n\nvorgetragene konkrete Verletzungshandlung der Beklagten jedoch keine Wie-\n\nderholungsgefahr, weil es sich bei Behauptungen in einer Patentanmeldung \n\nzum Zweck der Erteilung eines Patents und entsprechenden Angaben außer-\n\nhalb des Patenterteilungsverfahrens im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des \n\nWettbewerbs nicht um kerngleiche Verletzungshandlungen handelt. Die zuläs-\n\nsige Verallgemeinerung des Unterlassungsanspruchs über die identische Ver-\n\nletzungshandlung hinaus ist aber auf die kerngleichen Handlungen beschränkt, \n\nin denen das Charakteristische der festgestellten konkreten Verletzungshand-\n\nlung zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2007 - I ZR 60/05, \n\nGRUR 2008, 530 Tz. 23 = WRP 2008, 777 - Nachlass bei der Selbstbeteili-\n\ngung, m.w.N.). Äußerungen im Rahmen einer Patentanmeldung unterscheiden \n\nsich schon deshalb charakteristisch von entsprechenden Behauptungen im \n\n(sonstigen) geschäftlichen Verkehr, weil sie aus den oben dargelegten Gründen \n\nbesonderen rechtlichen Regelungen unterstellt sind. \n\n31 \n\nbb) Der Patentanmelder verfolgt mit den Angaben, die er über die Nachtei-\n\nle vorbekannter Vorrichtungen im Rahmen der Beschreibung der von ihm zum \n\nPatent angemeldeten Erfindung macht, einen besonderen, durch das Patentertei-\n\nlungsverfahren zu erklärenden Zweck. Ohne weitere Anhaltspunkte kann nicht \n\ndavon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser Behauptungen eine Erst-\n\nbegehungsgefahr (§ 8 Abs. 1 Satz 2 UWG) außerhalb des Patenterteilungsver-\n\nfahrens besteht. Solche zusätzlichen Anhaltspunkte lassen sich im Streitfall we-\n\nder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Vorbringen der Kläge-\n\nrin entnehmen. Die Rechtsverteidigung der Beklagten im vorliegenden Verfah-\n\nren begründet als solche keine Erstbegehungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. \n\n31.5.2001 - I ZR 166/99, GRUR 2001, 1174, 1176 = WRP 2001, 1076 - Berüh-\n\nmungsaufgabe; Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 291/00, GRUR 2003, 890, 892 = WRP \n\n2003, 1217 - Buchclub-Kopplungsangebot). Die Beklagte hat sich damit vertei-\n\ndigt, sie beabsichtige nicht, die streitgegenständlichen Äußerungen außerhalb \n\nder Patentanmeldung im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. \n\n32 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die \n\nKlage ist unter teilweiser Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung ins-\n\ngesamt - hinsichtlich der Anträge zu 1 b und 2 als unzulässig, im Übrigen als \n\nunbegründet - abzuweisen. \n\n33 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 18.11.2005 - 45 O 390/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 16.01.2007 - 14 U 2141/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__46-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/i-zr-46-07","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__46-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__46-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/i-zr-46-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__46-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:35.438190+00:00"}}