{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__43-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"I ZR 43/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 43/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. September 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats \ndes Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2007 unter Zu-\nrückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und \ninsoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Beklagten verbo-\nten hat, den Spielfilm „Der Name der Rose“ auf DVD anzubieten \nund/oder zu verbreiten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das \nUrteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 13. Juli 2006 \nzurückgewiesen. \n\nVon den Gerichtskosten der ersten Instanz haben die Klägerin 62% \nund die Beklagten jeweils 19% zu tragen. Von den außergerichtli-\nchen Kosten der Klägerin in der ersten Instanz haben die Beklagten \njeweils 19% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Be-\nklagten in der ersten Instanz hat die Klägerin jeweils 62% zu tragen. \nIm Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in der \nersten Instanz selbst zu tragen. \n\nVon den Gerichtskosten der Rechtsmittelinstanzen haben die Kläge-\nrin 58% und die Beklagten jeweils 21% zu tragen. Von den außerge-\nrichtlichen Kosten der Klägerin in den Rechtsmittelinstanzen haben \ndie Beklagten jeweils 21% zu tragen. Von den außergerichtlichen \nKosten der Beklagten in den Rechtsmittelinstanzen hat die Klägerin \njeweils 58% zu tragen. Im Übrigen behalten die Parteien ihre außer-\ngerichtlichen Kosten der Rechtsmittelinstanzen auf sich. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten um das Recht, den im Jahr 1985 von der N. C. \n\n Filmproduktions Gesellschaft mbH (nachfolgend: N. C. ) herge- \n\nstellten Spielfilm „Der Name der Rose“ auf Videokassette und DVD zu vertreiben. \n\nDie Klägerin ist von der N. C. mit dem Verleih und der Auswer- \n\ntung der von ihr hergestellten Filme - einschließlich des Films „Der Name der Ro-\n\nse“ - beauftragt. Der Beklagte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der \n\nK. GmbH & Co. KGaA. Die Beklagte zu 2 ist ein Filmverwerter. \n\nDie N. C. schloss mit der T. Film GmbH & Co. - der \n\nRechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin - unter dem 12. November 1985 ei-\n\nnen Lizenzvertrag über die Auswertung des Films „Der Name der Rose“. Darin \n\nheißt es: \n\n2. Rechtsübertragung \n\n2.1 An der deutschsprachigen Fassung des Filmwerks überträgt der Lizenzgeber \ndem Lizenznehmer in Form eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Vi-\ndeokassetten- und Videoplattenrecht, d.h. das Recht zur Vervielfältigung, \nVermietung und Verbreitung des Filmwerks auf Videokassetten und -platten \nzum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe. Dieses Recht bezieht sich auf \nalle bekannten Videokassetten- und Videoplatten-Systeme unabhängig von \nder technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems (insbesondere auch \neinschließlich 8-mm-Video). \n\n2.2 An der deutschsprachigen Fassung des Filmwerks überträgt der Lizenzgeber \nin Form eines ausschließlichen Nutzungsrechts darüber hinaus das umfas-\nsende Fernsehrecht [...] \n\n3. \n\nLizenzzeit und Lizenzgebiet \n\n3.1 Das Lizenzgebiet für die in Ziffer 2.1 genannten Rechte umfasst das Gebiet \n\nder Bundesrepublik Deutschland (incl. West-Berlin) und Österreich. \n\n3.2 Das Lizenzgebiet für die Ziffer 2.2 genannten Rechte umfasst darüber hinaus \n\ndie Deutsche Demokratische Republik (incl. Ost-Berlin) [...] \n\n7. Schlussvereinbarungen [...] \n\n7.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechts-\nwirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch \neine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden. \n\n4 \n\nNach Abschluss des Lizenzvertrages wertete die Insolvenzschuldnerin den \n\nFilm über die T. Film GmbH & Co. oder die T. Video GmbH auf Video- \n\nkassette (VHS) aus. Nach Herstellung der Deutschen Währungsunion am 1. Juli \n\n1990 und der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 erstreckte sie \n\ndie Auswertung auf das Gebiet der neuen Bundesländer. \n\n5 \n\nMit einem von der T. Video GmbH gegengezeichneten Schreiben der \n\nmit der Klägerin verbundenen C. Film GmbH & Co. Verleih KG vom 1. Juli \n\n1997 wurde vereinbart: \n\nWir sind uns einig, dass eine Vermarktung auf DVD die logische Fortsetzung und \nsinnvolle Ergänzung zur VHS-Cassette darstellt. Dementsprechend begrüßen und \nunterstützen wir Ihr Engagement auf diesem Gebiet. \n\nWir erweitern daher hiermit jeweils ohne zusätzliche Garantiezahlung den Rech-\nteumfang unserer bestehenden Verträge über „Die unendliche Geschichte“ und \n„Die Klapperschlange“ um das Recht zur DVD-Auswertung [...]. Im Hinblick auf \n„Der Name der Rose“ liegen sämtliche Rechte ohnehin bereits bei Ihnen bzw. bei \nT. Film. \n\nIm Gegenzug erhalten wir bei der DVD-Veröffentlichung der genannten Titel un-\nentgeltlich je 10 Belegexemplare. Um ab dem zweiten Halbjahr 1999 unseren Film-\nstock auf DVD veröffentlichen zu können (z.B. im Rahmen der C. Film- \nEdition), erhalten wir von Ihnen außerdem unentgeltlich für drei Jahre die Rechte \nzur DVD-Auswertung von „Der Name der Rose“. Diese 3-Jahres-Frist kann frühes-\ntens am 1.7.1999 beginnen; wegen des genauen Beginndatums werden wir Sie \nrechtzeitig gesondert verständigen. [...] \n\n6 \n\nDie T. Film GmbH & Co. oder die T. Video GmbH vertrieb den \n\nFilm in den Jahren 1998 und 1999 auch auf DVD. Die Insolvenzschuldnerin lizen-\n\nzierte im Jahr 1999 ihre gesamten Video-Auswertungsrechte an die Beklagte zu 2. \n\nDiese bot im Februar 2000 eine Videokassette und im März 2003 eine DVD des \n\nFilms in ganz Deutschland an. Im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März \n\n2006 machte die Klägerin von dem im Schreiben vom 1. Juli 1997 genannten \n\nRecht Gebrauch, den Film für drei Jahre auf DVD auszuwerten. Der Beklagte zu 1 \n\nerneuerte im Jahr 2004 die Lizenzierung der Video-Auswertungsrechte der lnsol-\n\nvenzschuldnerin an die Beklagte zu 2. \n\n7 \n\nDie Klägerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - zu-\n\nletzt beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, \n\nden Spielfilm „Der Name der Rose“ zum einen auf DVD und zum anderen im Ge-\n\nbiet der neuen Bundesländer auf Videokassette (VHS) anzubieten und/oder zu \n\nverbreiten. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Unterlassungsanträge abgewiesen. Auf die Beru-\n\nfung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Unterlassungsanträgen stattgege-\n\nben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläge-\n\nrin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 \n\nSatz 1, § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG als begründet angesehen. \n\nEs hat hierzu ausgeführt: \n\n10 \n\nDer T. -Film GmbH & Co. sei nach Ziffer 2.1 des Vertrages vom \n\n12. November 1985 nicht das Recht eingeräumt worden, den Spielfilm „Der Name \n\nder Rose“ im Gebiet der DDR auf Videokassette und im Gebiet der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland auf DVD anzubieten oder zu verbreiten. Das Lizenzgebiet für das \n\nin Ziffer 2.1 des Vertrags genannte Recht zur Verbreitung des Filmwerks auf Vi-\n\ndeokassette umfasse nach Ziffer 3.1 des Vertrags das Gebiet der Bundesrepublik \n\nDeutschland (inklusive West-Berlin) und Österreich, nicht aber - wie sich aus Ziffer \n\n3.2 des Vertrags ergebe - das Gebiet der DDR (inklusive Ost-Berlin). Ziffer 2.1 des \n\nVertrags beschränke die Rechtsübertragung zudem ausdrücklich auf alle seiner-\n\nzeit bekannten Videokassetten- und Videoplattensysteme und erfasse daher nicht \n\ndas erst in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts bekannt gewordene \n\nSpeichermedium DVD. Es liege auch keine schriftliche Änderungs- oder Ergän-\n\nzungsvereinbarung zum Vertrag vom 12. November 1985 vor, mit der nachträglich \n\ndas Recht übertragen worden sei, den Spielfilm „Der Name der Rose“ auf Video-\n\nkassette im Beitrittsgebiet oder auf DVD im Bundesgebiet anzubieten oder zu \n\nverbreiten. Insbesondere könne die Äußerung im Schreiben vom 1. Juli 1997 „Im \n\nHinblick auf ‚Der Name der Rose’ liegen sämtliche Rechte ohnehin bereits bei Ih-\n\nnen bzw. bei T. Film“ nicht als rechtsgestaltende Willenserklärung ausgelegt \n\nwerden, die auf die Übertragung bzw. Einräumung des Rechts gerichtet sei, den \n\nSpielfilm auf DVD anzubieten oder zu verbreiten. Es handele sich vielmehr nur um \n\neine - allerdings unzutreffende - Feststellung der Rechtslage. \n\n11 \n\nDer Wirksamkeit einer konkludenten Rechtsübertragung stehe das Schrift-\n\nformerfordernis nach Ziffer 7.3 des Vertrags entgegen. Eine solche „doppelte“ \n\nSchriftformklausel könne, jedenfalls wenn sie wie hier zwischen Kaufleuten und \n\nUnternehmern in einem Individualvertrag vereinbart worden sei, nicht durch eine \n\nVereinbarung abbedungen werden, die selbst die Schriftform nicht wahre. Die Be-\n\nrufung der Klägerin auf die Formbedürftigkeit der Vereinbarung einer nachträgli-\n\nchen Ausweitung des Lizenzgebiets und Erweiterung der Auswertungsrechte sei \n\nnicht treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. \n\n12 \n\nDie Beklagte zu 2 habe, indem sie im Februar 2000 eine Videokassette und \n\nim März 2003 eine DVD des Films in ganz Deutschland angeboten habe, das \n\nRecht der Filmherstellerin verletzt, den Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk \n\naufgenommen worden sei, im Beitrittsgebiet auf Videokassette und im Bundesge-\n\nbiet auf DVD zu verbreiten. Der Beklagte zu 1 habe dadurch, dass er die Lizenzie-\n\nrung der Video-Auswertungsrechte der lnsolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 2 \n\nim Jahr 2004 erneuert habe, die Gefahr von Rechtsverletzungen begründet. Beide \n\nBeklagte hafteten daher auf Unterlassung. \n\n13 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von \n\nden Beklagten verlangen, dass diese es unterlassen, in den neuen Bundesländern \n\nVideokassetten des Films „Der Name der Rose“ anzubieten oder zu verbreiten. \n\nSie kann von ihnen nicht fordern, dass sie es unterlassen, DVDs dieses Films in \n\nder Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu verbreiten. \n\n14 \n\n1. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin \n\nsind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des am \n\n1. September 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Durchset-\n\nzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191) \n\nanzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch be-\n\nsteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten auch zur \n\nZeit der Begehung urheberrechtswidrig war (st. Rspr.; vgl. zum Wettbewerbsrecht \n\nBGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Tz. 15 = WRP 2009, 48 \n\n- Telefonieren für 0 Cent!, m.w.N.). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maß-\n\ngebliche Änderung der Rechtslage ist jedoch nicht eingetreten. Der Wortlaut des \n\n§ 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG und die Voraussetzungen eines Un-\n\nterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 UrhG sind unverändert geblieben. \n\n15 \n\n2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin, die von \n\nder Filmherstellerin mit dem Verleih und der Auswertung des Films „Der Name der \n\nRose“ betraut worden ist, berechtigt ist, wegen einer Verletzung der Rechte der \n\nFilmherstellerin aus § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG Ansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG \n\ngeltend zu machen. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erho-\n\nben. \n\n16 \n\n3. Die Beklagte zu 2 hat das Recht der Filmherstellerin aus § 94 Abs. 1 \n\nSatz 1 Fall 2 UrhG verletzt, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das \n\nFilmwerk aufgenommen ist, zu verbreiten, indem sie im Februar 2000 im Beitritts-\n\ngebiet Videokassetten des Films „Der Name der Rose“ angeboten und damit Ver-\n\nvielfältigungsstücke des Filmträgers verbreitet hat (§ 17 Abs. 1 UrhG). Sie ist da-\n\nher nach § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung verpflichtet. Der Beklagte zu 1 hat \n\ndie Lizenzierung der Video-Auswertungsrechte der lnsolvenzschuldnerin an die \n\nBeklagte zu 2 im Jahr 2004 erneuert und damit die Gefahr begründet, dass die \n\nBeklagte zu 2 weiterhin Videokassetten dieses Films im Beitrittsgebiet anbietet. Er \n\nkann wegen der drohenden Rechtsverletzungen deshalb jedenfalls als Störer vor-\n\nbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Urt. v. \n\n15.1.2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Tz. 13 ff. = WRP 2009, 1139 - Cybersky, \n\nm.w.N.). \n\n17 \n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Rechtsvorgän-\n\ngerin der Insolvenzschuldnerin weder durch den Vertrag vom 12. November 1985 \n\nnoch durch schlüssiges Verhalten das Recht übertragen (§ 94 Abs. 2 Satz 1 \n\nUrhG) oder eingeräumt (§ 94 Abs. 2 Satz 2 UrhG) worden ist, im Beitrittsgebiet \n\n(einschließlich Ost-Berlin) Videokassetten anzubieten oder zu verbreiten, auf de-\n\nnen das Filmwerk „Der Name der Rose“ aufgenommen ist. Der Beklagte zu 1 \n\nkonnte der Beklagten zu 2 die entsprechenden Rechte daher nicht verschaffen, \n\nindem er ihr im Jahr 1999 den gesamten Bestand an Video-Auswertungsrechten \n\nder Insolvenzschuldnerin lizenzierte. \n\n18 \n\na) Durch den Vertrag vom 12. November 1985 ist der Rechtsvorgängerin \n\nder Insolvenzschuldnerin nicht das Recht eingeräumt worden, Videokassetten mit \n\ndem Film „Der Name der Rose“ im Beitrittsgebiet (einschließlich Ost-Berlin) zu \n\nvertreiben. \n\n19 \n\nNach Ziffer 2.1 des Vertrags überträgt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer \n\nan der deutschsprachigen Fassung des Filmwerks zwar - in Form eines aus-\n\nschließlichen Nutzungsrechts - auch das Videokassetten- und Videoplattenrecht, \n\nd.h. das Recht zur Verbreitung des Filmwerks auf Videokassetten und -platten \n\nzum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe. Das Lizenzgebiet für dieses Recht \n\numfasst nach Ziffer 3.1 des Vertrages neben Österreich aber nur „das Gebiet der \n\nBundesrepublik Deutschland (incl. West-Berlin)“ und damit - da die Rechtseinräu-\n\nmung 1985 erfolgte - lediglich die alten Bundesländer einschließlich West-Berlin. \n\nDer Umstand, dass Ziffer 3.2 des Vertrags das Lizenzgebiet für die in Ziffer 2.2 \n\ngenannten Fernsehrechte ausdrücklich auf „die Deutsche Demokratische Republik \n\n(incl. Ost-Berlin)“ ausdehnt, verdeutlicht, dass sich das in Ziffer 2.1 genannte Vi-\n\ndeokassetten- und Videoplattenrecht nicht auf dieses Gebiet erstreckt. Durch die \n\nWiedervereinigung ist das Lizenzgebiet nach Ziffer 3.1 des Vertrags nicht auf das \n\nBeitrittsgebiet erstreckt worden (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 297/99, GRUR \n\n2003, 699, 701 f. = WRP 2003, 994 - Eterna, m.w.N.). \n\n20 \n\nb) Der Wirksamkeit einer konkludenten Übertragung des Videokassetten-\n\nrechts für das Gebiet der neuen Bundesländer steht, wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend angenommen hat, das in Ziffer 7.3 des Vertrags vereinbarte Schrift-\n\nformerfordernis entgegen. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten \n\nForm hat nach § 125 Satz 2 BGB im Zweifel die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts \n\nzur Folge. Nach Ziffer 7.3 des Vertrags bedürfen Änderungen und Ergänzungen \n\ndes Vertrags zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (Satz 1); das Erfordernis \n\nder Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien \n\naufgehoben werden (Satz 2). \n\n21 \n\nEine solche „doppelte“ Schriftformklausel kann, jedenfalls wenn sie - wie \n\nhier - zwischen Kaufleuten (§ 6 Abs. 1 HGB) in einem Individualvertrag vereinbart \n\nworden ist, nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die die Schriftform \n\nnicht wahrt (vgl. BGHZ 66, 378, 381 f.; ebenso BAG NJW 2003, 3725, 3727 und \n\nBFHE 165, 256). \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht hat den Einwand der Beklagten, es sei mit Rücksicht \n\nauf die „gelebte Vertragspraxis“ rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich, \n\ndass die Klägerin sich auf die Formbedürftigkeit einer nachträglichen Vereinba-\n\nrung der Ausweitung des in Ziffer 3.1 des Vertrags bestimmten Lizenzgebiets auf \n\ndas Beitrittsgebiet berufe, mit Recht nicht als durchgreifend erachtet. Haben Kauf-\n\nleute in einem Individualvertrag eine „doppelte“ Schriftformklausel vereinbart, so \n\nist der Einwand, die Berufung auf die Formbedürftigkeit nachträglicher Änderungs- \n\noder Ergänzungsvereinbarungen verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) \n\nund stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, grundsätzlich nur erheblich, \n\nwenn die Einhaltung der Schriftform bewusst vereitelt worden ist (vgl. BGHZ 66, \n\n378, 382 f.). \n\n23 \n\nDie tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Berufung auf die \n\n„doppelte“ Schriftformklausel sei nach diesen Maßstäben unter Berücksichtigung \n\nder Umstände des Streitfalls nicht als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich anzu-\n\nsehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im Streitfall bestehen nach \n\nden von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Klägerin oder die Filmherstellerin die \n\nEinhaltung der Schriftform hinsichtlich einer Vereinbarung über die Ausweitung \n\ndes Lizenzgebiets auf das Beitrittsgebiet bewusst vereitelt haben. Die Revision \n\nmacht ohne Erfolg geltend, die Berufung auf die Formabrede sei treuwidrig, weil \n\ndie Klägerin die Verwertung des Films auf VHS im Beitrittsgebiet über einen Zeit-\n\nraum von 15 Jahren nicht beanstandet habe. Nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts ist der Klägerin ihr Vorbringen nicht zu widerlegen, sie habe aus \n\ndem Anstieg der Verkaufszahlen nach Herstellung der Deutschen Währungsunion \n\nam 1. Juli 1990 nicht darauf geschlossen, dass die Rechtsvorgängerin der Insol-\n\nvenzschuldnerin Videokassetten des Spielfilms „Der Name der Rose“ auch im Bei-\n\ntrittsgebiet habe vertreiben lassen. Den vorgelegten Abrechnungen lässt sich dies \n\nnicht entnehmen, da diese nicht zwischen dem Gebiet der alten und der neuen \n\nBundesländer unterscheiden. Es kann daher nicht angenommen werden, die Klä-\n\ngerin habe die Verwertung des Films im Beitrittsgebiet bewusst hingenommen. \n\n24 \n\n4. Die Beklagte zu 2 hat das Recht der Filmherstellerin aus § 94 Abs. 1 \n\nSatz 1 Fall 2 UrhG dagegen nicht dadurch verletzt, dass sie im März 2003 DVDs \n\ndes Films „Der Name der Rose“ im Bundesgebiet angeboten hat. Sie kann daher \n\ninsoweit nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen \n\nwerden. Auch eine Haftung der Beklagten zu 1 als Teilnehmer oder Störer kommt \n\ndemzufolge nicht in Betracht. \n\n25 \n\nEs kann offenbleiben, ob Ziffer 2.1 des Vertrags vom 12. November 1985 - \n\nwie das Berufungsgericht angenommen hat - die Rechtsübertragung auf alle zum \n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Videokassetten- und Videoplatten-\n\nSysteme beschränkt und daher das erst in den neunziger Jahren des letzten Jahr-\n\nhunderts bekannt gewordene Speichermedium DVD nicht erfasst, oder ob diese \n\nBestimmung - wie die Revision unter Berufung auf die Senatsentscheidung „Zau-\n\nberberg“ (BGHZ 163, 109, 114 ff.) geltend macht - auch die seinerzeit unbekannte \n\nNutzungsart „DVD“ umfasst, weil diese technisch und wirtschaftlich an die Stelle \n\nder genannten Nutzungsart „Videokassette“ bzw. „Videoplatte“ getreten ist. \n\n26 \n\nDie Revision macht zutreffend geltend, dass das Recht zur Auswertung des \n\nFilms auf DVD entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls aufgrund \n\nder Vereinbarung vom 1. Juli 1997 übertragen worden ist. Da diese Vereinbarung \n\ndie Schriftform wahrt, kommt es auf die - oben unter II 3 b erörterte - Problematik \n\nder „doppelten“ Schriftformklausel nach Ziffer 7.3 des Vertrags in diesem Zusam-\n\nmenhang nicht an. Der Beklagte zu 1 konnte der Beklagten zu 2 mit der Lizenzie-\n\nrung der gesamten Video-Auswertungsrechte der Insolvenzschuldnerin im Jahr \n\n1999 daher das Recht verschaffen, den Film „Der Name der Rose“ auf DVD aus-\n\nzuwerten. \n\n27 \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem von der T. Video \n\nGmbH gegengezeichneten Schreiben der C. Film GmbH & Co. Verleih \n\nKG vom 1. Juli 1997 sei keine schriftliche Änderungs- oder Ergänzungsvereinba-\n\nrung zum Vertrag vom 12. November 1985 zu entnehmen, mit der nachträglich \n\ndas Recht übertragen worden sei, den Spielfilm „Der Name der Rose“ auf DVD im \n\nBundesgebiet anzubieten oder zu verbreiten. Die Äußerung in diesem Schreiben \n\n„Im Hinblick auf ‚Der Name der Rose’ liegen sämtliche Rechte ohnehin bereits bei \n\nIhnen bzw. bei T. Film“ könne nicht als rechtsgestaltende Willenserklärung \n\nausgelegt werden, die auf die Übertragung bzw. Einräumung des Rechts gerichtet \n\nsei, den Spielfilm auf DVD im Bundesgebiet anzubieten oder zu verbreiten. Es \n\nhandele sich vielmehr nur um eine - allerdings unzutreffende - Feststellung der \n\nRechtslage. \n\n28 \n\nb) Das Revisionsgericht kann die Auslegung von Erklärungen der Parteien \n\ndurch das Berufungsgericht nur darauf überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsre-\n\ngeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Ver-\n\nfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04, \n\nGRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archivfotos, m.w.N.). Solche Fehler \n\nliegen hier vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung gegen anerkannte \n\nAuslegungsgrundsätze verstoßen. Es hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass \n\nempfangsbedürftige Willenserklärungen aus der Sicht eines objektiven Empfän-\n\ngers auszulegen sind (§§ 133, 157 BGB) und bei der Auslegung nicht nur ein ein-\n\nzelner Satz, sondern der gesamte Inhalt der Willenserklärung zu würdigen ist. \n\n29 \n\nEin objektiver Empfänger wird die Vereinbarung vom 1. Juli 1997 bei Be-\n\nrücksichtigung ihres gesamten Inhalts dahin verstehen, dass die Rechtsvorgänge-\n\nrin der Insolvenzschuldnerin nach dem Willen der Rechtsvorgängerin der Klägerin \n\nden Film „Der Name der Rose“ auch auf DVD vermarkten soll und sich das dafür \n\nerforderliche Recht zur DVD-Auswertung deshalb auch auf diesen Film erstrecken \n\nsoll. Die im dritten Absatz der Vereinbarung für einen Zeitraum von drei Jahren \n\nvorgesehene Rückeinräumung des Rechts, den Film „Der Name der Rose“ auf \n\nDVD auszuwerten, setzt voraus, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin der \n\nRechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin dieses Recht zuvor eingeräumt hat. \n\nDie im zweiten Absatz des Schreibens enthaltene Erklärung „Im Hinblick auf ‚Der \n\nName der Rose’ liegen sämtliche Rechte ohnehin bereits bei Ihnen bzw. bei T. \n\n Film“ ist vor diesem Hintergrund als rechtsverbindliche Feststellung zu verste- \n\nhen, dass das Recht zur Auswertung des Films auf DVD grundsätzlich bei der \n\nRechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin liegt. Da die Vereinbarung im Jahr \n\n1997 getroffen wurde, ist zudem davon auszugehen, dass sich das Auswertungs-\n\nrecht auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken sollte. \n\n30 \n\nIII. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher - unter Zu-\n\nrückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - aufzuheben, soweit das Beru-\n\nfungsgericht den Beklagten verboten hat, den Spielfilm „Der Name der Rose“ auf \n\nDVD anzubieten und/oder zu verbreiten. Im Umfang der Aufhebung ist die Beru-\n\nfung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. \n\n31 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 \n\nZPO. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Bergmann \n\nKirchhoff \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 13.07.2006 - 7 O 17186/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 18.01.2007 - 29 U 4252/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__43-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/i-zr-43-07","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__43-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__43-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/i-zr-43-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__43-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:23.550741+00:00"}}