{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__38-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-10-07","aktenzeichen":"I ZR 38/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Talking to Addison UrhG § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 Der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Sei- tenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, kann gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG ab dem 5.000. verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar des übersetzten Werkes eine zusätzliche Vergütung beanspruchen, die bei gebundenen Büchern 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettola- denverkaufspreises beträgt. Besondere Umstände können es als angemessen erscheinen lassen, diese Vergütungssätze zu erhöhen oder zu senken. Darüber hinaus kann ein solcher Übersetzer gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwer- tung der Übersetzung entfällt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 38/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja\n\nVerkündet am: \n7. Oktober 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nTalking to Addison \n\nUrhG § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 \n\nDer Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte \nund inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner \nÜbersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Sei-\ntenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, kann gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, \nAbs. 2 Satz 2 UrhG ab dem 5.000. verkauften, bezahlten und nicht remittierten \nExemplar des übersetzten Werkes eine zusätzliche Vergütung beanspruchen, \ndie bei gebundenen Büchern 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettola-\ndenverkaufspreises beträgt. Besondere Umstände können es als angemessen \nerscheinen lassen, diese Vergütungssätze zu erhöhen oder zu senken. \n\nDarüber hinaus kann ein solcher Übersetzer gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 \nSatz 2 UrhG grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der \nVerlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten \nWerkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach \nAbzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwer-\ntung der Übersetzung entfällt. \n\nBGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München \n\nvom 8. Februar 2007 \n\n– 6 U 5649/05 – unter Zurückweisung des weitergehenden \n\nRechtsmittels der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag \n\nzu II zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Än-\n\nderung der Übersetzungsverträge verurteilt und den Zahlungsan-\n\ntrag zu III abgewiesen hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Übersetzerin; die Beklagte ist eine Verlagsgruppe. Die \n\nParteien schlossen am 16./26. November 2001 zwei Verträge, mit denen sich \n\ndie Klägerin zur Übersetzung der Romane „Talking to Addison“ von Jenny \n\nColgan und „The Last Kashmiri Rose“ von Barbara Cleverly verpflichtete. In den \n\nVerträgen ist unter anderem bestimmt: \n\n§ 4 Rechteeinräumung \n\nDie Übersetzung wird zu dem Zweck erstellt, den Verlag zu ihrer umfassenden \nund ausschließlichen Nutzung in allen sich bietenden Verwertungsarten in \nStand zu setzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diesem \nZweck einer umfassenden und koordinierten Verwertung des Werkes nur durch \neine umfassende Einräumung der Nutzungsrechte für alle bekannten Nut-\nzungsarten und Verwendungsformen gedient werden kann. Alle diese Nut-\nzungsrechte sowie alle sonstigen aus dem Urheberrecht an dem Werk und sei-\nnen Bearbeitungen fließenden Rechte und Ansprüche werden dem Verlag des-\nhalb räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt zur gewerbsmäßigen Aus-\nwertung und treuhänderischen Verwaltung und Wahrnehmung eingeräumt. [...] \nZu den dem Verlag eingeräumten Nutzungsrechten rechnen insbesondere die \nfolgenden Rechte [...] \n\n§ 6 Honorar \n\n6.1 Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher \nRechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Honorar von 30 DM [„Talking to Addi-\nson“] / 28 DM [„The Last Kashmiri Rose“] pro Normseite (30 Zeilen à \n60 Anschläge) des übersetzten Textes, zahlbar bei Manuskriptablieferung durch \ndie Übersetzerin. […] \n\n6.2 Erfolgsbeteiligung \n\n6.2.1 Ersterscheinen als HC oder Trade Paperback-Ausgabe mit anschließen-\ndem TB bei der [Beklagten] \n\nÜbersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im Hardcover/\nTrade Paperback 30.000 Exemplare, erhält der Übersetzer ein zusätzliches \nHonorar in Höhe von 0,5% des Nettoladenpreises. Übersteigt die Anzahl der \nverkauften und bezahlten Exemplare im Taschenbuch 150.000 Exemplare, er-\nhält der Übersetzer ein zusätzliches Pauschalhonorar in Höhe von 50% des \nNormseitenhonorars. Das Gleiche gilt fortlaufend in Schritten von jeweils weite-\nren 150.000 verkauften und bezahlten Exemplaren. […] Elektronische Ausga-\nben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Ex-\nemplare derjenigen Buchausgabe einbezogen, die zuletzt vor Erscheinen der \nelektronischen Ausgabe veröffentlicht wurde. \n\n6.2.2 Ersterscheinen als Taschenbuch \n\nÜbersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im ersterschei-\nnenden Taschenbuch 100.000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein zusätzli-\nches Pauschalhonorar in Höhe von 50% des Normseitenhonorars. Das Gleiche \ngilt fortlaufend in Schritten von jeweils weiteren 100.000 verkauften und bezahl-\nten Exemplaren. Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl \nder verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen. \n\n§ 7 Abrechnung \n\n[...] \n\n2 \n\n3 \n\n7.2 Der Verlag rechnet in jedem Jahr zum 30. Juni und zum 31. Dezember ab. \nAbrechnung und Zahlung erfolgen innerhalb von zwei Monaten nach diesen \nTerminen. \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht ange-\n\nmessen. Sie verlangt von der Beklagten die Einwilligung in die Änderung der \n\nVerträge, durch die ihr die angemessene Vergütung gewährt wird. \n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt, \n\nII. die Beklagte zu verurteilen, in die Abänderung des § 6 der zwischen den \nParteien geschlossenen Übersetzungsverträge über die Werke mit dem \nOriginaltitel „Talking to Addison“ von Jenny Colgan und „The Last Kashmiri \nRose“ von Barbara Cleverly, jeweils vom 16./26. November 2001, mit \nfolgender Fassung einzuwilligen: \n\n6.1 (bleibt unverändert) \n\n6.2 Erfolgsbeteiligung \n\nDie Übersetzerin erhält zum Normseitenhonorar gemäß Ziffer 6.1 eine \nzusätzliche Absatzvergütung von 1% bis 20.000 Exemplare, ab dem \n20.001. Exemplar 2% des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um \ndie darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) \nfür jedes verkaufte und bezahlte Exemplar. Elektronische Exemplare und/\noder eigene Auswertungen werden in die Berechnung der Anzahl der \nverkauften und bezahlten Exemplare einbezogen. \n\n6.3 Für Verlagsausgaben, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung un-\nterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die der \nÜbersetzerin eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die \nder für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind \ngegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlags-\nabgabepreis zu berücksichtigen. \n\nHilfsweise: \n\nFür Verlagsausgaben und/oder Produkte, die im eigenen Verlag veröf-\nfentlicht werden, die nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegen, erhält \ndie Klägerin für jedes Exemplar 2% des jeweiligen Nettoverlagsabgabe-\npreises (des um die darin enthaltene Umsatzsteuer verminderten Ver-\nlagsabgabepreises) bis insgesamt 20.000 verkaufte Exemplare, ab \n20.000 Exemplaren 4%. \n\n6.4 Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Ein-\nräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen gemäß § 4 eingehen, er-\nhält die Übersetzerin 25%. \n\n§ 7 erhält in 7.2 einen zusätzlichen dritten Satz mit folgender Fassung: \nÜbersteigt der Anteil der Übersetzerin an Nebenrechten oder eingeräum-\nten Lizenzen gemäß Ziffer 6.4 500 €, erhält die Übersetzerin eine ent-\n\nsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim \nVerlag. \n\nHilfsweise: \n\nfestzusetzende, angemessene Vergütung \n\ndie Beklagte zu verurteilen, zur Anpassung gemäß § 32 UrhG in die \nAbänderung des § 6 der Übersetzerverträge vom 16./26. November 2001 \ndahingehend einzuwilligen, dass der Klägerin eine vom Gericht im Wege der \nfreien Schätzung \nfür die \nÜbertragung der Urhebernutzungsrechte an ihren Übersetzungen der Werke \n„Talking to Addison“ von Jenny Colgan und „The Last Kashmiri Rose“ von \nBarbara Cleverly gewährt wird, die über das Honorar \nin § 6 der \nÜbersetzerverträge vom 16./26. November 2001 hinausgeht, wobei das \nGericht gebeten wird, die Änderung der Verträge entsprechend zu \nformulieren. \n\nIII. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.246,43 € nebst Zinsen von fünf Pro-\nzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zah-\nlen. \n\n4 \n\nDas Landgericht (LG München I ZUM 2006, 159) hat die Klage bezüglich \n\ndes Hauptantrags zu II und des Zahlungsantrags zu III abgewiesen und die Be-\n\nklagte auf den Hilfsantrag zu II verurteilt, in die Abänderung des jeweiligen § 6 \n\nder Übersetzungsverträge mit folgender Fassung einzuwilligen: \n\n6.2.3 Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtli-\ncher Rechte als Gegenleistung zusätzlich zu dem Normseitenhonorar in Ziffer \n6.1 eine Absatzvergütung in Höhe von 0,5% des Nettoladenverkaufspreises \n(des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufsprei-\nses) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar in der Taschenbuchausgabe bis \n19.999 Exemplare, 1% ab dem 20.000. Exemplar, 1,5% ab dem 40.000. Ex-\nemplar und 2% ab dem 100.000. Exemplar. Elektronische Ausgaben werden in \ndie Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezo-\ngen. \n\n6.2.4 Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräu-\nmung von Nebenrechten gemäß § 4 eingehen, erhält die Übersetzerin 25%. \n\n5 \n\nAuf die Berufung der Parteien hat das Berufungsgericht (OLG München \n\nZUM-RD 2007, 166) die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden \n\nRechtsmittel verurteilt, in die Abänderung des jeweiligen § 6 der Übersetzungs-\n\nverträge mit folgender Fassung einzuwilligen: \n\n6.1 (bleibt unverändert) \n\n6.2.1 Die Übersetzerin erhält zum Normseitenhonorar gemäß Ziffer 6.1 eine \nAbsatzvergütung in Höhe von 1,5% des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises \n\n(des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufsprei-\nses) für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar. Elektronische \nAusgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften, bezahlten und \nnicht remittierten Exemplare einbezogen. \n\n6.2.2 Die Übersetzerin erhält des Weiteren eine Beteiligung von 10% an den \nNettoerlösen, die beim Verlag für die Einräumung von Nebenrechten (§ 4) ein-\ngehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von \nihr gefertigten Übersetzung mit umfassen. \n\n6.2.3 Das Normseitenhonorar nach Ziffer 6.1 ist auf die Absatzvergütung sowie \nggf. noch auf die Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Neben-\nrechten anzurechnen. \n\n6 \n\nDagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene \n\nRevision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. \n\nDie Klägerin verfolgt ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Parteien bean-\n\ntragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nA. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag zu II auf Einwilligung in eine \n\nvom Gericht zu formulierende Änderung der Übersetzungsverträge nach § 32 \n\nAbs. 1 Satz 3 UrhG als begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDie vereinbarte Vergütung sei zwar branchenüblich, aber nicht redlich \n\nund daher nicht angemessen. Die Redlichkeit erfordere eine Honorierung des \n\nÜbersetzers nach dem Beteiligungsgrundsatz und damit ein nach Dauer, Um-\n\nfang und Intensität der Nutzung ermitteltes Absatzhonorar. Die vereinbarte Ho-\n\nnorargestaltung, nach der der Verlag gegen einen Festbetrag die Erlaubnis er-\n\nwerbe, die Übersetzung bis zum Ablauf der Schutzdauer uneingeschränkt zu \n\nnutzen, sei jedenfalls unredlich, wenn sie – wie hier – die Übersetzung eines \n\nbelletristischen Textes betreffe, der typischerweise auf längerfristigen Absatz \n\nangelegt sei. Sie berge die Gefahr, dass der auf die Rechtsübertragung entfal-\n\nlende Teil des Fixums dem Urheber lediglich für die erste Phase einer fortdau-\n\nernden Werknutzung einen Ausgleich verschaffe. Die in den Übersetzungsver-\n\nträgen vorgesehene Erfolgsbeteiligung rechtfertige keine abweichende Beurtei-\n\nlung. Der hohe Schwellenwert von 30.000 Exemplaren bei Hardcover-\n\nAusgaben und 100.000 Exemplaren bei Taschenbuchausgaben erlaube dem \n\nVerlag umfangreiche Verwertungshandlungen ohne Beteiligung des Überset-\n\nzers. \n\n9 \n\nDie Klägerin könne von der Beklagten daher die Einwilligung in eine Ver-\n\ntragsänderung beanspruchen, die ihr die angemessene Vergütung gewähre. \n\nDiese Vergütung sei anhand eines abstrakt-generellen Maßstabs zu bestim-\n\nmen; Besonderheiten des Einzelfalls könnten nicht berücksichtigt werden. Nach \n\ndem Beteiligungsgrundsatz sei grundsätzlich allein ein an der tatsächlichen \n\nNutzung des Werkes orientiertes Absatzhonorar angemessen. Zu seiner Be-\n\nstimmung könnten die „Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristi-\n\nscher Werke in deutscher Sprache“ als Orientierungshilfe herangezogen wer-\n\nden. Den Unterschieden zwischen Autor und Übersetzer, auch im Verhältnis \n\nzum Verlag als Verwerter, könne durch Modifikationen dieser Vergütungsregeln \n\nRechnung getragen werden. Danach sei eine Absatzbeteiligung in Höhe von \n\n1,5% des Nettoladenverkaufspreises für jedes verkaufte, bezahlte und nicht \n\nremittierte Buchexemplar angemessen. Daneben seien die Übersetzer an den \n\nNettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten mit 10% zu beteiligen. Das \n\nNormseitenhonorar sei auf die Absatzvergütung und die Nebenrechtsvergütung \n\nanzurechnen. \n\n10 \n\nFür die von der Klägerin begehrten Regelungen für den Fall eines Weg-\n\nfalls der Buchpreisbindung und betreffend Akontozahlungen auf Nebenrechtser-\n\nlöse bestehe kein Bedürfnis. \n\n11 \n\nDer Zahlungsantrag zu III sei unbegründet, weil die auf die Romane ent-\n\nfallende angemessene Absatzbeteiligung hinter der darauf anzurechnenden \n\nPauschalvergütung zurückbleibe. \n\n12 \n\nB. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. Die Klägerin kann von der Beklagten zwar entsprechend dem \n\nHilfsantrag zu II grundsätzlich die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlan-\n\ngen, die ihr eine angemessene Vergütung in Form einer Absatzvergütung und \n\neiner Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten ge-\n\nwährt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bemessung der angemesse-\n\nnen Vergütung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n13 \n\nI. Der Hilfsantrag zu II ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar \n\nverlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klagean-\n\ntrags. Beansprucht aber ein Urheber – wie hier – die Änderung einer Vereinba-\n\nrung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene \n\nVergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil \n\nein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem \n\nErmessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt (vgl. BGHZ 115, 63, 65 \n\n– Horoskop-Kalender; BGH, Beschl. v. 7.4.2009 – KZR 42/08, GRUR-RR 2009, \n\n319 = WRP 2009, 745 – Zementkartell, m.w.N.). In diesem Fall reicht es aus, \n\ndie Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des An-\n\nspruchs anzugeben (BGH, Urt. v. 10.10.2002 – III ZR 205/01, NJW 2002, \n\n3769). Die Klägerin hat die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetra-\n\ngen und mit dem Hauptantrag zu II eine Größenordnung ihrer Vorstellung ge-\n\nnannt. \n\n14 \n\nII. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nKlägerin von der Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die \n\nÄnderung der Übersetzungsverträge beanspruchen kann. Nach dieser Bestim-\n\nmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte \n\nVergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertra-\n\nges verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt \n\nwird. \n\n15 \n\n1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die in ihrer \n\ngeltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 \n\nUrhG auf die am 16./26. November 2001 geschlossenen Übersetzungsverträge \n\nanzuwenden ist. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist § 32 UrhG auch auf Ver-\n\nträge anwendbar, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 ge-\n\nschlossen worden sind, sofern – wie hier – von dem eingeräumten Recht nach \n\ndem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird. \n\n16 \n\nHat der Vertragspartner nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die Änderung \n\ndes Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Vergütung auf \n\nder Grundlage des geänderten Vertrages auch für Nutzungen verlangen, die \n\nvor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gemäß \n\n§ 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist § 32 UrhG anwendbar nicht „soweit“, sondern „so-\n\nfern“ von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht \n\nwird (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 132 UrhG Rdn. 21; \n\nWandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32 UrhG \n\nRdn. 55; a.A. LG Berlin ZUM 2006, 942, 946; Fromm/Nordemann/Czychowski, \n\nUrheberrecht, 10. Aufl., § 32 UrhG Rdn. 149). \n\n17 \n\n2. Die Übersetzungen der Klägerin stellen, wie das Berufungsgericht von \n\nder Revision der Beklagten unbeanstandet angenommen hat, persönliche geis-\n\ntige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechts-\n\nschutz genießen (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999 – I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 f. \n\n– Comic-Übersetzungen II, m.w.N.). \n\n18 \n\n3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist nicht angemessen. Un-\n\nter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 \n\nAbs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsa-\n\nmen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es \n\n– wie im Streitfall – keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werk-\n\nnutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung an-\n\ngemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was \n\nim Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmög-\n\nlichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berück-\n\nsichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 \n\nAbs. 2 Satz 2 UrhG). Diesen Anforderungen genügt die vereinbarte Vergütung \n\nnicht. \n\n19 \n\na) Da es allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, erfor-\n\ndert die Beurteilung der Angemessenheit eine Ex-ante-Betrachtung (vgl. Be-\n\nschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines \n\nGesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausüben-\n\nden Künstlern – nachfolgend Beschlussempfehlung –, BT-Drucks. 14/8058, \n\nS. 18). Wegen eines nach Vertragsschluss eintretenden Missverhältnisses zwi-\n\nschen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der verein-\n\nbarten Gegenleistung, das erst bei einer Ex-post-Betrachtung erkennbar wird, \n\nkann nur nach § 32a Abs. 1 UrhG eine Einwilligung in die Änderung des Vertra-\n\nges beansprucht werden. \n\n20 \n\nb) Das Berufungsgericht hat – von der Revision der Klägerin unbean-\n\nstandet – angenommen, die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung sei \n\nzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses branchenüblich gewesen. Sie hätte – so \n\ndas Berufungsgericht – selbst dann der damaligen Branchenübung entspro-\n\nchen, wenn für die Übertragung sämtlicher Rechte bis zum Ablauf der Schutz-\n\nfrist allein ein Pauschalhonorar und keine Erfolgsbeteiligung vorgesehen gewe-\n\nsen wäre. Das vereinbarte Normseitenhonorar von 14,32 € bzw. 15,34 € habe \n\nzwischen den seinerzeit für Belletristik-Übersetzungen üblichen Seitenhonora-\n\nren von durchschnittlich 16,30 € bei Hardcover-Ausgaben und etwa 13,00 € bei \n\nTaschenbuchausgaben gelegen. \n\n21 \n\nc) Die vereinbarte Vergütung hat jedoch – wie das Berufungsgericht mit \n\nRecht angenommen hat – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht dem ent-\n\nsprochen, was redlicherweise zu leisten gewesen wäre. \n\n22 \n\naa) Auch wenn eine bestimmte Honorierung – wie hier – branchenüblich \n\nist, besagt dies nicht notwendig, dass sie auch redlich ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n13.12.2001 – I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 604 = WRP 2002, 715 – Musik-\n\nfragmente). Eine Vergütung ist vielmehr nur dann redlich, wenn sie die Interes-\n\nsen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt be-\n\nrücksichtigt (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Fromm/\n\nNordemann/Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 45; Schricker/Schricker aaO § 32 \n\nUrhG Rdn. 31; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 32 Rdn. 50). \n\n23 \n\nDie Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend \n\ngewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemes-\n\nsen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen \n\nStellung von Urhebern und ausübenden Künstlern – nachfolgend Gesetzent-\n\nwurf –, BT-Drucks. 14/6433, S. 14 f.; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. \n\n14/8058, S. 18; BGHZ 140, 326, 334 – Telefaxgeräte; BGH, Urt. v. 5.7.2001, \n\nGRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 – Scanner; BGHZ 152, 233, 240 \n\n– CPU-Klausel; BGH, Urt. v. 29.1.2004 – I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. \n\n= WRP 2004, 1057 – Musikmehrkanaldienst). Bei einer fortlaufenden Nutzung \n\ndes Werkes wird dem Beteiligungsgrundsatz daher am besten durch eine er-\n\nfolgsabhängige Vergütung entsprochen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 \n\n– I ZR 136/01, GRUR 2005, 148, 151 = WRP 2005, 230 – Oceano Mare). Nutzt \n\nein Verwerter das Werk durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, ent-\n\nspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers \n\nmit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen und an die Zahl und \n\nden Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers \n\ndurch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. \n\n24 \n\nAllerdings kann in solchen Fällen auch eine Pauschalvergütung der Red-\n\nlichkeit entsprechen (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18). \n\nDies setzt jedoch voraus, dass die Pauschalvergütung – bei objektiver Betrach-\n\ntung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – eine angemessene Beteiligung am \n\nvoraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet (Fromm/Norde-\n\nmann/Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 115-118; Schricker/Schricker aaO § 32 \n\nUrhG Rdn. 35; Erdmann, GRUR 2002, 923, 927; Berger, ZUM 2003, 521, 524; \n\nReber, GRUR 2003, 393, 395). Unter dieser Voraussetzung kann auch die \n\nKombination einer Pauschalvergütung mit einer Absatzvergütung angemessen \n\nsein. Dabei besteht zwischen der Pauschalvergütung und der Absatzvergütung \n\neine Wechselwirkung, so dass eine höhere Pauschalvergütung eine geringere \n\nAbsatzvergütung ausgleichen kann und umgekehrt. \n\n25 \n\nbb) Nach diesen Maßstäben berücksichtigt die vereinbarte Vergütung die \n\nInteressen der Klägerin nicht ausreichend. Die Beklagte hat sich von der Kläge-\n\nrin sämtliche Nutzungsrechte an den Übersetzungen der Romane räumlich, \n\nzeitlich und inhaltlich unbeschränkt einräumen lassen. Der Absatz der Romane \n\nist auf Dauer angelegt. Unter diesen Umständen birgt die Pauschalvergütung \n\nvon 14,32 € („Talking to Addison“) bzw. 15,34 € („The Last Kashmiri Rose“) pro \n\nNormseite – auch in Verbindung mit der Erfolgsbeteiligung beim Verkauf von \n\nmehr als 30.000 Hardcover- bzw. mehr als 100.000 Taschenbuch-Exemplaren \n\n– die Gefahr, dass die Klägerin nur für die anfängliche und nicht auch für die \n\nweitere Nutzung ihres Werkes eine angemessene Vergütung erhält (vgl. Schul-\n\nze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 54; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger \n\naaO § 32 UrhG Rdn. 38; W. Nordemann, Das neue Urhebervertragsrecht, \n\n2002, § 32 Rdn. 27). \n\n26 \n\n(1) Die Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werkes unab-\n\nhängigen Pauschalvergütung ist für das hier in Rede stehende Werk grundsätz-\n\nlich unangemessen, weil sie bei einer zeitlich unbeschränkten und inhaltlich \n\numfassenden Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte den Urheber nicht aus-\n\nreichend an den Chancen einer erfolgreichen Verwertung beteiligt. Die Bestim-\n\nmung des § 32a UrhG, die dem Urheber bei einem nach Vertragsschluss eintre-\n\ntenden Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung \n\ndes Werkes und der vereinbarten Gegenleistung einen Anspruch auf Einwilli-\n\ngung in die Änderung des Vertrages gibt, die ihm eine den Umständen nach \n\nweitere angemessene Beteiligung gewährt, gleicht diesen Mangel nicht hinrei-\n\nchend aus, da sie nur bei einem – vom Urheber darzulegenden und nachzuwei-\n\nsenden – auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ein-\n\ngreift. \n\n27 \n\nDie Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, sie habe die \n\nübersetzten Romane nur als Taschenbuch herausbringen wollen und weder die \n\nHerausgabe einer Hardcover-Ausgabe noch eine Verwertung von Nebenrech-\n\nten geplant. Sie kann auch nicht geltend machen, bei Taschenbuchausgaben \n\nerreiche nur ein geringer Teil ihrer gesamten Buchproduktion eine hohe Aufla-\n\nge. Die Beklagte hat sich nicht nur die Nutzungsrechte für eine Taschenbuch-\n\nausgabe mit einer begrenzten Auflagenhöhe, sondern sämtliche Nutzungsrech-\n\nte für die gesamte Dauer des Urheberrechts einräumen lassen. Unter diesen \n\nUmständen konnte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei objektiver Be-\n\ntrachtung nicht ausreichend zuverlässig vorausgesagt werden, dass die Über-\n\nsetzungen bis zum Erlöschen des Urheberrechts siebzig Jahre nach dem Tode \n\nder Klägerin (§ 64 UrhG) nur in einem solchen Umfang genutzt werden, dass \n\ndas vereinbarte Pauschalhonorar angemessen ist. \n\n28 \n\n(2) Die in den Übersetzungsverträgen vorgesehene Erfolgsbeteiligung \n\nrechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Sie steht, wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend angenommen hat, einer umfangreichen Verwertung der Werke ohne \n\nangemessene Beteiligung der Klägerin nicht entgegen. Bei einem Ersterschei-\n\nnen als Hardcover-Ausgabe erhält die Übersetzerin nach Ziffer 6.2.1 der Über-\n\nsetzungsverträge ein zusätzliches Honorar in Höhe von 0,5% des Nettoladen-\n\npreises, wenn die Anzahl der verkauften und bezahlten Bücher 30.000 Exemp-\n\nlare übersteigt. Bei einem Ersterscheinen als Taschenbuch bekommt die Über-\n\nsetzerin nach Ziffer 6.2.2 der Übersetzungsverträge ein weiteres Pauschalhono-\n\nrar in Höhe von 50% des Normseitenhonorars, wenn mehr als 100.000 Exemp-\n\nlare verkauft und bezahlt sind. Einem Übersetzer, dem – wie hier der Klägerin – \n\nlediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar \n\nzugesagt ist, steht jedoch – wie sogleich unter B III 3 ausgeführt wird – im Nor-\n\nmalfall bereits ab dem 5.000. verkauften Exemplar eine prozentuale Absatzbe-\n\nteiligung von 0,8% (Hardcover-Ausgaben) bzw. 0,4% (Taschenbuchausgaben) \n\ndes Nettoladenverkaufspreises als angemessene Vergütung zu. Die vereinbarte \n\nErfolgsbeteiligung gewährleistet daher keine angemessene Beteiligung der Klä-\n\ngerin an der Verwertung ihrer Übersetzung. \n\n29 \n\ncc) Die Beklagte kann sich nicht auf ein überwiegendes Interesse beru-\n\nfen, als Vergütung lediglich ein Pauschalhonorar sowie gegebenenfalls ein Er-\n\nfolgshonorar und nicht ein (möglicherweise höheres) Absatzhonorar entrichten \n\nzu müssen. Es belastet einen Verlag nicht unangemessen, wenn er bei einer \n\nabsatzabhängigen Vergütung gegenüber Übersetzern – ebenso wie gegenüber \n\nAutoren – periodisch abrechnen muss (vgl. Reber, GRUR 2003, 393, 395). Zu-\n\ndem hat eine absatzbezogene Vergütung auch für den Verlag den Vorteil, et-\n\nwaige Streitigkeiten über eine weitere Beteiligung des Urhebers nach § 32a \n\nUrhG weitgehend zu vermeiden (vgl. Erdmann, GRUR 2002, 923, 928). Die \n\nBeklagte macht ohne Erfolg geltend, ihre wirtschaftliche Situation lasse keine \n\nErhöhung der Vergütung von Übersetzern zu. Zwar ist der wirtschaftlichen Situ-\n\nation des Verlages bei der Bemessung der Höhe der Absatzvergütung Rech-\n\nnung zu tragen; sie kann es aber nicht rechtfertigen, Übersetzern das ange-\n\nmessene Entgelt für die Nutzung ihrer Werke vorzuenthalten (vgl. v. Rom, Der \n\nSchutz des Übersetzers im Urheberrecht, 2007, S. 144 f.). \n\n30 \n\nIII. Da die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann die Klägerin \n\nvon der Beklagten verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die \n\nzu einer angemessenen Vergütung der Klägerin führt. \n\n31 \n\n1. Steht fest, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung im Sinne des \n\n§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, hat der Tatrichter die angemes-\n\nsene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des \n\nEinzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Im \n\nRevisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt überprüfbar. \n\nÜberprüfbar ist jedenfalls, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der \n\nVergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämt-\n\nliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt \n\nhat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der \n\nSache ergeben (vgl. zur Überprüfung der Angemessenheit des Tarifs einer Ver-\n\nwertungsgesellschaft BGH GRUR 2004, 669, 670 f. – Musikmehrkanaldienst; \n\nzur Schätzung einer angemessenen Vergütung im Rahmen der Lizenzanalogie \n\nBGH, Urt. v. 2.10.2008 – I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319 \n\n– Whistling for a train, m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Be-\n\nmessung der angemessenen Vergütung ist nicht frei von solchen Fehlern. \n\n32 \n\n2. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungs-\n\ngericht eine an der tatsächlichen Werknutzung ausgerichtete Vergütung für an-\n\ngemessen erachtet und zur Bestimmung dieser Vergütung die „Gemeinsamen \n\nVergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache“ \n\n(nachfolgend: Vergütungsregeln für Autoren – VRA) als Orientierungshilfe her-\n\nangezogen hat. \n\n33 \n\nDie angemessene Vergütung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. \n\nDer Billigkeit wird es in der Regel entsprechen, den Urheber an den aus der \n\nNutzung seines Werkes resultierenden Erträgen und Vorteilen angemessen zu \n\nbeteiligen. Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung können in dersel-\n\nben Branche oder in anderen Branchen für vergleichbare Werknutzungen nach \n\nredlicher Übung geleistete Vergütungen als Vergleichsmaßstab herangezogen \n\nwerden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, \n\nBT-Drucks. 14/8058, S. 18; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, \n\n2. Aufl., § 43 UrhG Rdn. 32). \n\n34 \n\nDas Berufungsgericht durfte demnach zur Bestimmung der Vergütung für \n\nÜbersetzer die Vergütungsregeln für Autoren als Vergleichsmaßstab heranzie-\n\nhen. Diese Regeln sind im Rahmen einer Mediation zwischen dem Verband \n\ndeutscher Schriftsteller und Verlagen aufgestellt worden. Es handelt sich um die \n\nbislang einzigen gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG. Eine nach \n\nihnen ermittelte Vergütung ist innerhalb ihres Anwendungsbereichs (§ 1 VRA) \n\ngemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG angemessen. Die Vergütungsregeln für Auto-\n\nren gelten zwar unmittelbar nur für Autoren belletristischer Werke in deutscher \n\nSprache und erfassen nicht – wie eine Fußnote zu den Vergütungsregeln klar-\n\nstellt – in die deutsche Sprache übersetzte fremdsprachige Werke. Dies steht \n\neiner Heranziehung dieser Regeln für die Bemessung der angemessenen Ver-\n\ngütung, die für Übersetzungen fremdsprachiger Werke in die deutsche Sprache \n\ngeschuldet wird, aber nicht entgegen. Die zwischen Autoren und Übersetzern \n\neinerseits und Verlagen andererseits jeweils bestehende Interessenlage ist in-\n\nsoweit vergleichbar, als Autoren und Übersetzer ihre Werke jeweils dem Verlag \n\ngegen Zahlung einer Vergütung zur Verwertung überlassen. Den Unterschieden \n\nzwischen Autoren und Übersetzern, auch im Verhältnis zu den Verlagen als \n\nVerwertern, kann – soweit in einzelnen Punkten geboten – durch Modifikation \n\nder für Autoren aufgestellten Vergütungsregeln hinreichend Rechnung getragen \n\nwerden. \n\n35 \n\n3. Das Berufungsgericht hat anhand der Vergütungsregeln für Autoren \n\nallgemeine Leitlinien für eine angemessene Vergütung von Übersetzern entwi-\n\nckelt. Diese grundsätzlich tatrichterlichen Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nsind – abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen – insbesondere darauf zu \n\nüberprüfen, ob das Berufungsgericht die Maßstäbe verkannt hat, nach denen \n\ndie angemessene Vergütung zu bestimmen ist. Insofern unterliegt die Beurtei-\n\nlung des Berufungsgerichts allerdings nicht zuletzt im Interesse der Einheitlich-\n\nkeit der Rechtsprechung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisi-\n\nonsgericht (vgl. BGH GRUR 2004, 669, 671 – Musikmehrkanaldienst). Insbe-\n\nsondere bedarf es einer einheitlichen Beantwortung der Frage, in welchem Um-\n\nfang die Vergütungsregeln für Autoren bei der Bestimmung der angemessenen \n\nVergütung von Übersetzern übernommen werden können oder angepasst wer-\n\nden müssen. \n\n36 \n\nMit Blick auf die Vergütungsregeln für Autoren erachtet der Senat für \n\nÜbersetzer belletristischer Werke grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe \n\nvon 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe \n\nvon 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben (dazu a) \n\nsowie eine hälftige Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Einräumung von \n\nNebenrechten (dazu b) als angemessen; erhalten Übersetzer – wie regelmäßig \n\n– das Seitenhonorar als Garantiehonorar, ist die Absatzvergütung im Normalfall \n\nfür Hardcover-Ausgaben auf 0,8% und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% \n\nherabzusetzen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (dazu c). \n\n37 \n\na) Als Absatzvergütung für die Einräumung des Rechts zur Vervielfälti-\n\ngung und Verbreitung der Übersetzung in Buchform ist grundsätzlich eine Betei-\n\nligung am Nettoladenverkaufspreis jedes verkauften, bezahlten und nicht remit-\n\ntierten Exemplars in Höhe von 2% bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von \n\n1% bei Taschenbuchausgaben angemessen. \n\n38 \n\naa) Die Vergütungsregeln für Autoren sehen eine laufende Beteiligung \n\ndes Urhebers an den Verwertungseinnahmen aus Buchausgaben in Form einer \n\nAbsatzvergütung vor. Für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemp-\n\nlar ist ein Honorar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Nettoladenver-\n\nkaufspreis (dem um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Laden-\n\nverkaufspreis) zu zahlen (vgl. §§ 3, 4 VRA). Eine entsprechende Regelung ist \n\nauch für Übersetzer angemessen. \n\n39 \n\nDas Berufungsgericht hat „elektronische Ausgaben“ mit Recht in die Be-\n\nrechnung der Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exempla-\n\nre einbezogen (Ziffer 6.2.1 der Übersetzungsverträge). Auch die Parteien haben \n\nderartige Ausgaben bei der Berechnung der – für die Erfolgsbeteiligung maß-\n\ngeblichen – Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare der Buchausgabe \n\nberücksichtigt (Ziffern 6.2.1 und 6.2.2 der Übersetzungsverträge). Es ist nicht zu \n\nbeanstanden, dass das Berufungsgericht die Regelung entgegen dem Antrag \n\nder Klägerin nicht auf „eigene Auswertungen“ ausgedehnt hat. Die Klägerin hat \n\ntrotz entsprechender Rügen der Beklagten nicht dargelegt, welche Werkexemp-\n\nlare diese Formulierung erfassen soll. \n\n40 \n\nbb) Die Vergütungsregeln für Autoren unterscheiden zwischen einer hö-\n\nheren Vergütung für Hardcover-Ausgaben (§ 3 VRA) und einer geringeren Ver-\n\ngütung für Taschenbuchausgaben (§ 4 Abs. 1 VRA). Sie sehen als Vergütung \n\nfür Hardcover-Ausgaben gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VRA für den Normalfall einen \n\nRichtwert von 10% und bei Taschenbuchausgaben gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 \n\nVRA in der Regel eine Beteiligung von 5% (bei bis zu 20.000 verkauften Ex-\n\nemplaren) vor. \n\n41 \n\nDie in den Vergütungsregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze \n\nsind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, für die Vergütung \n\nvon Übersetzern deutlich herabzusetzen. Das Werk in der Originalsprache stellt \n\ndie Grundlage der Arbeit des Übersetzers dar und gibt dem Übersetzer den In-\n\nhalt seines Werks sowie die Art und Weise der Behandlung vor, auch wenn es \n\nsich dabei nicht um eine Vorgabe hinsichtlich der Eigenart des vom Übersetzer \n\nzu schaffenden Werkes handelt (vgl. BGH GRUR 2005, 148, 150 – Oceano \n\nMare). Verglichen mit dem Originalwerk ist der schöpferische Gehalt der Über-\n\nsetzung, die für das Erscheinen des fremdsprachigen Werkes in deutscher \n\nSprache zwar unverzichtbar ist, jedoch von diesem Werk abhängt und ihm \n\ndient, in aller Regel geringer. Der Autor erbringt im Vergleich zum Übersetzer \n\nzudem die für die Werkverwertung bedeutsamere schöpferische Leistung. Der \n\nKäufer erwirbt ein Buch im Regelfall nicht in erster Linie wegen der Bekanntheit \n\ndes Übersetzers oder der Qualität seiner Übertragung. \n\n42 \n\nAls Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Be-\n\nrufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert \n\neines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München \n\nZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.). \n\nEine solche Ermäßigung auf ein Fünftel der für Autoren vorgesehenen Vergü-\n\ntungssätze erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um der gegenüber \n\ndem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaft-\n\nlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden. Der Vergütungssatz für \n\ndie Übersetzung von Taschenbuchausgaben ist dementsprechend gleichfalls \n\nauf ein Fünftel des insoweit für Autoren geltenden Vergütungssatzes zu ermä-\n\nßigen. Er beträgt damit im Normalfall 1%. Soweit das Berufungsgericht für \n\nHardcover- und Taschenbuchausgaben einen einheitlichen mittleren Beteili-\n\ngungssatz von 1,5% für angemessen gehalten hat, ist dem nicht zu folgen. Eine \n\nGleichbehandlung von Hardcover- und Taschenbuchausgaben wäre nicht \n\nsachgerecht. Das Berufungsgericht hat selbst angenommen, die Gewinnspanne \n\ndes Verwerters sei bei Taschenbuchausgaben geringer als bei Hardcover-Aus-\n\ngaben. Damit ist eine geringere Beteiligung nicht nur des Autors, sondern auch \n\ndes Übersetzers an Taschenbuchausgaben und jeweils eine höhere Beteiligung \n\nan Hardcover-Ausgaben sachlich gerechtfertigt. \n\n43 \n\ncc) Für Fälle großen Verkaufserfolgs ist die Ausgangsvergütung nach \n\nden Vergütungsregeln für Autoren mit einer ansteigenden, für Taschenbuch-\n\nausgaben näher bestimmten Vergütungsstaffel zu verknüpfen (§ 3 Abs. 5 \n\nSatz 1, § 4 Abs. 1 VRA). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, \n\ndass es nicht angemessen wäre, diese Regelung auf die Vergütung für Über-\n\nsetzer zu übertragen. Die Rechtfertigung dieser Bestimmung liegt darin, dass \n\nder auf den Verkaufspreis eines jeden Exemplars entfallende Fixkostenanteil \n\nbei steigenden Auflagenzahlen sinkt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers \n\nsollen Quersubventionierungen und Mischkalkulationen zulässig bleiben, wenn \n\n44 \n\n45 \n\nhierbei den Interessen des Urhebers hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. \n\nBeschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Da Übersetzer nicht im glei-\n\nchen Maße wie Autoren zu dem Verkaufserfolg eines Buches beitragen, ist es \n\nnicht geboten, sie in gleicher Weise wie diese bei steigendem Verkaufserfolg \n\ndurch höhere Vergütungssätze an dem größeren Gewinnanteil des Verlags zu \n\nbeteiligen. Es erscheint vielmehr angemessen, dem Verlag den Gewinn aus \n\nsolchen erfolgreichen Produktionen insoweit zur Finanzierung weniger einträgli-\n\ncher oder sogar verlustbringender Titel zu belassen. \n\nb) Aus der Einräumung von Nebenrechten an der Übersetzung erzielte \n\nNettoerlöse sind grundsätzlich hälftig zwischen Verlag und Übersetzer zu teilen. \n\naa) Soweit der Verlag das Werk nicht selbst vervielfältigt und verbreitet, \n\nsondern Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, wird der aus der \n\nVerwertung der Nebenrechte durch Dritte beim Verlag erzielte Erlös gemäß § 5 \n\nAbs. 1 VRA nach Eingang zwischen Autor und Verlag geteilt; dabei erhält der \n\nAutor, sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen sind, einen \n\nAnteil von 60% des Erlöses bei buchfernen Nebenrechten (insbesondere Me-\n\ndien- und Bühnenrechten) und 50% des Erlöses bei buchnahen Nebenrechten \n\n(z.B. Recht der Übersetzung in eine andere Sprache, Hörbuch). Das Prinzip der \n\nTeilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes gebietet es, dem \n\nÜbersetzer gleichfalls einen Anteil an den Erlösen zu gewähren, die der Verlag \n\naus der Einräumung von Nebenrechten an Dritte erzielt. Entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts ist es jedoch nicht angemessen, Übersetzern ge-\n\nnerell 10% der Erlöse – und damit ein Fünftel bzw. ein Sechstel der in den Ver-\n\ngütungsregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungsanteile – zuzubilligen. \n\n46 \n\nbb) Die in § 5 Abs. 1 VRA genannten Vergütungssätze können der Er-\n\nmittlung der angemessenen Beteiligung von Übersetzern nicht zugrunde gelegt \n\nwerden. Sie gelten nur, „sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu berück-\n\nsichtigen sind“. Bei der Verwertung einer Übersetzung hat der Verlag jedoch in \n\naller Regel weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen. Er hat regelmäßig auch \n\ndie Inhaber der Nutzungsrechte am Originalwerk (also den Autor bzw. dessen \n\nVerlag) und gegebenenfalls weitere Urheber an den Erlösen aus der Einräu-\n\nmung von Nebenrechten zu beteiligen (vgl. v. Becker, ZUM 2007, 249, 253). \n\nDie Vergütungen für weitere Rechtsinhaber sind daher vorab von den Erlösen \n\ndes Verlags abzuziehen. \n\n47 \n\ncc) Eine Beteiligung von Übersetzern an den Erlösen aus der Einräu-\n\nmung von Nebenrechten ist weiterhin nur angebracht, soweit bei der Verwer-\n\ntung der Nebenrechte von der Leistung des Übersetzers Gebrauch gemacht \n\nwird. Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des Übersetzers über-\n\nhaupt nicht umfasst – etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an \n\nallein vom Autor geschaffenen Romanfiguren – oder nicht vollständig enthält – \n\nbeispielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das Überset-\n\nzungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet (vgl. OLG München ZUM \n\n2004, 845) – ist keine oder nur eine entsprechend geringere Beteiligung des \n\nÜbersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenrechte angemes-\n\nsen. \n\n48 \n\ndd) Es entspricht der Billigkeit, den Nettoerlös aus der Einräumung von \n\nNebenrechten – also den Erlös, der nach Abzug der Vergütungen weiterer \n\nRechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt – zwi-\n\nschen Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen (vgl. Schricker/Schricker aaO § 32 \n\nUrhG Rdn. 34). Die in § 5 Abs. 1 VRA vorgesehene Unterscheidung zwischen \n\nbuchnahen und buchfernen Nebenrechten mit geringfügig verschiedenen Betei-\n\nligungsquoten ist mit Rücksicht auf die bereits im Ansatz andere Berechnung \n\nder Beteiligung der Übersetzer an Nebenrechtserlösen nicht veranlasst. \n\n49 \n\nc) Soweit Übersetzer – wie regelmäßig – das Seitenhonorar als Garan-\n\ntiehonorar erhalten, ist die Absatzvergütung im Normalfall – also unter der Vor-\n\naussetzung, dass das Seitenhonorar für sich genommen üblich und angemes-\n\nsen ist und keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Ermäßigung \n\ndes Vergütungssatzes vorliegen (vgl. dazu sogleich unter B III 4) – für Hardco-\n\nver-Ausgaben auf 0,8% und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% herabzuset-\n\nzen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen. \n\n50 \n\naa) Der Autor erhält nach § 6 Abs. 1 VRA im Regelfall einen Vorschuss \n\nauf seine Honoraransprüche. Demgegenüber handelt es sich bei dem den \n\nÜbersetzern gezahlten Seitenhonorar in aller Regel um ein Garantiehonorar, \n\ndas diesen unabhängig vom Verkaufserfolg des Werkes verbleibt. Die Zahlung \n\neines solchen vom Absatz des Werkes unabhängigen Garantiehonorars ist \n\nzwar gerechtfertigt, weil der Übersetzer regelmäßig keinen Einfluss auf den \n\nVerkaufserfolg des Buches hat. Dieser hängt vielmehr maßgeblich vom Autor, \n\naber auch vom Verlag ab, der beispielsweise über die Gestaltung des Buches, \n\ndie Höhe des Ladenpreises und das Ausmaß der Werbung entscheidet. Es wä-\n\nre jedoch unangemessen, wenn der Verlag, der dem Übersetzer durch Zahlung \n\neines Garantiehonorars weitgehend das Verwertungsrisiko abgenommen hat, \n\ndem Übersetzer zusätzlich eine Absatzbeteiligung in einer Höhe zahlen müsste, \n\ndie nur bei einer vollständigen Beteiligung des Übersetzers am Verwertungsrisi-\n\nko gerechtfertigt wäre. \n\n51 \n\nbb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es allerdings nicht \n\nsachgerecht, aus diesem Grund das Seitenhonorar auf die Absatzvergütung \n\nanzurechnen. Die Revision der Klägerin macht zutreffend geltend, dass das \n\ngesetzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation insbesondere der literari-\n\nschen Übersetzer zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 9; \n\nBeschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), dann nicht erreicht würde, \n\nweil es in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme. So \n\ndeckt das der Klägerin gezahlte Pauschalhonorar von 6.734,26 € („Talking to \n\nAddison“) bzw. 5.742,32 € („The Last Kashmiri Rose“) bei einer für Taschen-\n\nbuchausgaben grundsätzlich angemessenen (vgl. oben unter B III 3 a) Absatz-\n\nbeteiligung von 1% des Nettoladenverkaufspreises (also des um die darin ent-\n\nhaltene Mehrwertsteuer in Höhe von 7% verminderten Ladenverkaufspreises \n\nvon 8,90 € bzw. 8,50 € pro Buch) den Verkauf von 80.962 bzw. 72.285 Exemp-\n\nlaren. Derartig hohe Verkaufsauflagen werden auch nach dem Vorbringen der \n\nBeklagten nur selten erreicht. Von den Übersetzungen der Klägerin wurden bis \n\n30. März 2005 lediglich 10.264 bzw. 4.943 Exemplare verkauft. \n\n52 \n\ncc) Der erforderliche Ausgleich für die Übernahme des Verwertungsrisi-\n\nkos hat daher nicht durch eine Anrechnung der Absatzvergütung, sondern \n\ndurch eine weitere Verminderung des Vergütungssatzes der Absatzbeteiligung \n\nzu erfolgen. Da Bücher mit einer geringen Auflagenhöhe für den Verlag zumeist \n\nnicht profitabel sind, ist die Absatzbeteiligung zudem nicht bereits ab dem ers-\n\nten Exemplar, sondern erst ab einer bestimmten Auflagenhöhe zu zahlen (vgl. \n\nv. Rom aaO S. 154 ff.). Der Senat hält es danach für angemessen, dass der für \n\ndie Vergütung von Übersetzern grundsätzlich angemessene Vergütungssatz \n\nvon 2% bei Hardcover-Ausgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben (vgl. oben \n\nunter III 3 a) auf 0,8% bei Hardcover-Ausgaben und 0,4% bei Taschenbuch-\n\nausgaben ermäßigt und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar gezahlt wird. \n\n53 \n\n4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Besonderheiten des Ein-\n\nzelfalls könnten bei der Bemessung der Vergütung grundsätzlich keine Berück-\n\nsichtigung finden. Es hat deshalb nicht geprüft, ob im Streitfall besondere Um-\n\nstände vorliegen, die es angemessen erscheinen lassen, die normalerweise \n\nangemessene Absatzvergütung zu erhöhen oder zu senken. Diese Beurteilung \n\nbegegnet durchgreifenden Bedenken. \n\n54 \n\na) Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach billigem Er-\n\nmessen sind alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände \n\ndes Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und Um-\n\nfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere Dauer und Zeit-\n\npunkt der Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). In Betracht zu ziehen sind wei-\n\nterhin die Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der \n\nhergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu \n\nerzielenden Einnahmen (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschluss-\n\nempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO \n\n§ 32 Rdn. 67 ff.). Darüber hinaus können die Umstände zu beachten sein, die \n\nnach § 3 Abs. 2 und 3 VRA die Vereinbarung einer geringeren Beteiligung \n\nrechtfertigen können. Das sind die in § 36 Abs. 1 UrhG genannte Rücksicht auf \n\nStruktur und Größe des Verwerters, die geringe Verkaufserwartung, das Vorlie-\n\ngen eines Erstlingswerkes, die beschränkte Möglichkeit der Rechteverwertung, \n\nder außergewöhnliche Lektoratsaufwand, die Notwendigkeit umfangreicher Li-\n\nzenzeinholung, der niedrige Endverkaufspreis, genrespezifische Entstehungs- \n\nund Marktbedingungen (§ 3 Abs. 2 VRA), ferner ein besonders hoher Aufwand \n\nbei Herstellung, Werbung, Marketing, Vertrieb oder bei wissenschaftlichen Ge-\n\nsamtausgaben (§ 3 Abs. 3 VRA). \n\n55 \n\nb) Diese besonderen Umstände können sich auf die Bemessung der an-\n\ngemessenen Vergütung allerdings unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie \n\ndie Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn \n\ndie angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird – anders als \n\ndie Vergütung des Werkunternehmers – nicht für die erbrachte Leistung und für \n\ndie damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten \n\nund die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet. Die angemessene Vergütung \n\nhängt daher in erster Linie vom Ausmaß der Nutzung des Werkes ab. Der Ar-\n\nbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann bei der Bemessung der \n\nangemessenen Vergütung daher nicht unmittelbar berücksichtigt werden (vgl. \n\nFromm/Nordemann/Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 39 ff. und 88; Schulze in \n\nDreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 7; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO \n\n§ 32 UrhG Rdn. 29; Jacobs in Festschrift Ullmann, 2006, S. 79, 83 ff.). \n\n56 \n\nc) Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann sich je-\n\ndoch mittelbar auf die Bemessung der Nutzungsvergütung auswirken, da die \n\nHöhe der Absatzvergütung von der Höhe des Seitenhonorars und diese wiede-\n\nrum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung abhängt. Die \n\n– ohne Zahlung eines Seitenhonorars – grundsätzlich angemessene Absatz-\n\nvergütung von 2% (bei Hardcover-Ausgaben) und von 1% (bei Taschenbuch-\n\nausgaben) des Nettoladenverkaufspreises ist bei Zahlung eines angemessenen \n\nSeitenhonorars auf einen Vergütungssatz von 0,8% (bei Hardcover-Ausgaben) \n\nund von 0,4% (bei Taschenbuchausgaben) des Nettoladenverkaufspreises her-\n\nabzusetzen und erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (vgl. oben unter III 3 c). \n\nErfordert die Erstellung der Übersetzung einen besonderen Arbeitsaufwand, ist \n\nes angemessen, ein höheres als das ansonsten übliche Seitenhonorar zu zah-\n\nlen. Ist das gezahlte Seitenhonorar geringer als das unter Berücksichtigung des \n\nArbeitsaufwands angemessene Seitenhonorar, ist die Absatzvergütung ent-\n\nsprechend zu erhöhen, um eine angemessene Nutzungsvergütung zu gewähr-\n\nleisten. Umgekehrt kann die Zahlung eines höheren als des angemessenen \n\nSeitenhonorars eine entsprechende Verringerung der Absatzvergütung rechtfer-\n\ntigen. \n\n57 \n\nIV. Soweit das Berufungsgericht Ansprüche auf Einwilligung in eine Ver-\n\ntragsanpassung hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Regelungen für den \n\nFall eines Wegfalls der Buchpreisbindung und zu Akontozahlungen auf Neben-\n\nrechtserlöse verneint hat, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen und werden auch \n\nnicht geltend gemacht. \n\n58 \n\nV. Die Revision der Klägerin gegen die Abweisung des Antrags zu III auf \n\nZahlung von 1.246,43 € ist begründet. Mit dem Antrag verlangt die Klägerin ei-\n\nne nicht auf die angemessene Vergütung anrechenbare Absatzbeteiligung in \n\nHöhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises für die bis zum 1. April 2005 ver-\n\nkauften 10.264 bzw. 4.943 Werkexemplare. Das Berufungsgericht hat diesen \n\nZahlungsanspruch als unbegründet angesehen, weil die geltend gemachte Ab-\n\nsatzbeteiligung von 853,76 € bzw. 392,67 € jeweils hinter den bereits ausge-\n\nzahlten Pauschalvergütungen von 6.734,26 € bzw. 5.742,32 € zurückbleibe. Mit \n\ndieser Begründung kann der Zahlungsantrag zu III nicht abgewiesen werden, \n\nda diese Pauschalvergütungen – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – \n\nnicht auf die Absatzvergütungen anzurechnen sind. Es hängt von der – vom \n\nBerufungsgericht erneut zu prüfenden – Bemessung der Absatzvergütung ab, \n\nob und inwieweit der Zahlungsantrag zu III begründet ist. \n\n59 \n\nC. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revisionen der Parteien unter \n\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin aufzuheben, \n\nsoweit das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag zu II zur Einwilli-\n\ngung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsver-\n\nträge verurteilt und den Zahlungsantrag zu III abgewiesen hat. Die Sache ist im \n\nUmfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n60 \n\n61 \n\nFür die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: \n\nDas Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob es nach den Umständen \n\ndes Einzelfalls angemessen ist, bei der Bemessung der Vergütung von der \n\nnormalerweise angemessenen Absatzvergütung abzuweichen. Dabei wird es \n\nzu berücksichtigen haben, dass die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 \n\nAbs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG kein fester Wert ist, dass sie vielmehr eine \n\nBandbreite von möglichen angemessenen Vergütungen zulässt (vgl. Gesetz-\n\nentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO \n\n§ 32 UrhG Rdn. 12; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG \n\nRdn. 31). Da die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzuset-\n\nzen ist (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), ist das Gericht \n\nnicht gehalten, die Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie nicht \n\nmehr unangemessen ist (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 Rdn. 12 \n\nund 34; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 17; vgl. \n\naber BGHZ 115, 63, 68 – Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001 \n\n– I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 – Kinderhörspiele, zu \n\n§ 36 UrhG a.F.). \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 30.11.2005 - 21 O 24780/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 08.02.2007 - 6 U 5649/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__38-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/i-zr-38-07","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":28},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__38-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__38-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/i-zr-38-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__38-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:57:00.852672+00:00"}}