{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__37-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-06-10","aktenzeichen":"I ZR 37/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. Juni 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Unrichtige Aufsichtsbehörde BGB § 339; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1 a.F. a) Hat sich der Schuldner gegenüber einem Gläubiger i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. strafbewehrt unterworfen, setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe ohne eine ausdrückliche oder konkludente Einschränkung der Unterwer- fungserklärung nicht voraus, dass der Verstoß gegen das Unterlassungsge- bot i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen. b) Mehrere Vertragsstrafen, die auf jeweils gesonderte Verstöße gegen eine Unterlassungsvereinbarung gestützt werden, sind im Regelfall unterschiedli- che Streitgegenstände.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 37/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n10. Juni 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nUnrichtige Aufsichtsbehörde \n\nBGB § 339; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1 a.F. \n\na) Hat sich der Schuldner gegenüber einem Gläubiger i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 \nUWG a.F. strafbewehrt unterworfen, setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe \nohne eine ausdrückliche oder konkludente Einschränkung der Unterwer-\nfungserklärung nicht voraus, dass der Verstoß gegen das Unterlassungsge-\nbot i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. geeignet ist, den Wettbewerb auf \ndem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen. \n\nb) Mehrere Vertragsstrafen, die auf jeweils gesonderte Verstöße gegen eine \nUnterlassungsvereinbarung gestützt werden, sind im Regelfall unterschiedli-\nche Streitgegenstände. \n\nBGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 37/07 - LG Saarbrücken \n\nAG Saarbrücken \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 1. Februar 2007 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nSaarbrücken vom 22. August 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte, eine GmbH, ist auf dem Gebiet der Immobilienversiche-\n\nrungen und im Finanzierungsbereich tätig. Sie unterhielt eine Internetseite, auf \n\nder Anfang des Jahres 2004 Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde und \n\nzur Eintragung im Handelsregister fehlten. \n\n2 \n\nIm März 2004 gab die Beklagte gegenüber der Klägerin folgende - nach-\n\nstehend auszugsweise wiedergegebene - Unterwerfungserklärung ab: \n\nDie Firma K. GmbH verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Maklerbüro B. \n\n1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs \ngeschäftsmäßige Teledienste anzubieten, wie auf der Internetseite www.k… \ngeschehen, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung folgende Informationen \nleicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: \n\n1. … \n2. Die Aufsichtsbehörde, die die aus der Erteilung einer Erlaubnis nach \n\n§ 34c GewO resultierenden Verpflichtungen überwacht. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nFür jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung versprach die Beklag-\n\nte eine Vertragsstrafe von 3.000 €, wobei eine natürliche Handlungseinheit oder \n\nein Fortsetzungszusammenhang nicht in Betracht kommen sollte. \n\nNachdem am 1. April 2004 auf der Internetseite der Beklagten als Auf-\n\nsichtsbehörde unzutreffenderweise die IHK Saarland anstelle der zuständigen \n\nStadt Saarbrücken bezeichnet war, forderte der Kläger mit Schreiben vom \n\n2. April 2004 von der Beklagten bis 13. April 2004 die Zahlung einer Vertrags-\n\nstrafe von 3.000 €. Eine weitere Vertragsstrafe von 3.000 € verlangte der Kläger \n\nvon der Beklagten, weil am 13. April 2004 nach wie vor die falsche Aufsichtsbe-\n\nhörde auf der Internetseite angegeben war. \n\nDer Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe die vereinbarte Ver-\n\ntragsstrafe zweimal in Höhe von jeweils 3.000 € verwirkt. Mit der vorliegenden \n\nKlage hat er die erste Vertragsstrafe in voller Höhe und die zweite Vertragsstra-\n\nfe in Höhe eines Teilbetrags von 500 € nebst Zinsen und Kosten beansprucht. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten nur \n\nin Höhe von 500 € nebst Zinsen und Kosten aufrechterhalten und die weiterge-\n\nhende Klage abgewiesen. \n\nMit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt der Klä-\n\nger seinen Zahlungsanspruch in vollem Umfang weiter. Die Beklagte beantragt, \n\ndas Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger ein Ver-\n\ntragsstrafeanspruch nur wegen des zweiten Verstoßes in Höhe des geltend \n\ngemachten Betrags von 500 € zusteht. Dazu hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDem ersten Vertragsstrafeverlangen vom 2. April 2004 habe keine \n\nschuldhafte Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die Unterlassungsvereinba-\n\nrung zugrunde gelegen. Die Klagebefugnis des Klägers habe sich aus § 13 \n\nAbs. 2 Nr. 1 UWG a.F. ergeben. Die Beklagte habe deshalb Unterlassung nur \n\nsolcher Handlungen geschuldet, die den Wettbewerb wesentlich beeinträchtig-\n\nten. Dazu zähle nicht die unrichtige Angabe der Aufsichtsbehörde, die weder \n\neinen Unterlassungsanspruch noch eine Vertragsstrafe auslösen könne. \n\n11 \n\nDagegen stelle die unrichtige Angabe der Aufsichtsbehörde auch noch \n\nam 13. April 2004 eine schuldhafte Zuwiderhandlung dar, durch die die Beklag-\n\nte die Vertragsstrafe verwirkt habe. Ihre Unterlassungserklärung habe die Be-\n\nklagte nicht wirksam angefochten. Ein missbräuchliches Verhalten des Klägers \n\nbei der Anspruchsverfolgung i.S. von § 13 Abs. 5 UWG a.F. oder § 242 BGB sei \n\nnicht nachgewiesen. \n\n12 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat Er-\n\nfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der \n\nBerufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwi-\n\nschen dem Kläger und der Beklagten aufgrund der Unterwerfungserklärung \n\nvom 25. März 2004 eine Vertragsstrafevereinbarung zustande gekommen ist, \n\ndie auch nicht aufgrund einer Anfechtung durch die Beklagte nach § 119 Abs. 2, \n\n§§ 123, 142, 143 BGB unwirksam ist. Dies nimmt die Revisionserwiderung hin. \n\n14 \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte habe durch die Angabe der falschen Aufsichtsbe-\n\nhörde auf ihrer Internetseite am 1. April 2004 die vereinbarte Vertragsstrafe \n\nnicht verwirkt. \n\n15 \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Vertragsstrafe sei nur \n\nverwirkt, wenn der in Rede stehende Verstoß gegen die Unterlassungspflicht \n\ngeeignet sei, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Nur in diesem Fall \n\nhabe dem Gläubiger die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. zuge-\n\nstanden und nur für diesen Fall habe sich der Schuldner unterwerfen müssen. \n\nEine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs erfordere Auswirkungen \n\nauf das Marktgeschehen, die so gewichtig seien, dass die Interessen der All-\n\ngemeinheit einschließlich der Verbraucher ernsthaft betroffen seien. Davon \n\nkönne bei der Angabe der unrichtigen Aufsichtsbehörde nicht ausgegangen \n\nwerden. \n\n16 \n\nb) Diese Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung hält der rechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Grundsatz der nach \n\nbeiden Seiten interessengerechten Auslegung verletzt. \n\n17 \n\naa) In der Revisionsinstanz unterliegt die Auslegung der individuellen \n\nVereinbarung der Parteien nur insoweit der Nachprüfung, als gesetzliche Aus-\n\nlegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften ver-\n\nletzt sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 281/01, GRUR 2003, 545 = WRP \n\n2003, 756 - Hotelfoto; Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Tz. 29 \n\n= WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen). \n\n18 \n\n19 \n\nbb) Zu Recht macht die Revision geltend, dass die Auslegung des Beru-\n\nfungsgerichts anerkannten Auslegungsgrundsätzen widerspricht. \n\n(1) Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsaus-\n\nlegung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgeblich ist danach der wirkli-\n\nche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben \n\ndem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere \n\ndie Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die \n\nWettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessen-\n\nlage heranzuziehen sind (BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, GRUR 1997, \n\n931, 932 = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 32/03, \n\nGRUR 2006, 878 Tz. 18 = WRP 2006, 1139 - Vertragsstrafevereinbarung). \n\n20 \n\n(2) Nach dem Wortlaut der Unterwerfungserklärung verpflichtete sich die \n\nBeklagte, es zu unterlassen, geschäftsmäßig Teledienste anzubieten, ohne im \n\nRahmen einer Anbieterkennung die Aufsichtsbehörde verfügbar zu halten, die \n\ndie aus der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO resultierenden Ver-\n\npflichtungen überwacht. Der Wortlaut der Vereinbarung sieht eine Einschrän-\n\nkung des Unterlassungsgebots der Beklagten je nach Art und Schwere des \n\nVerstoßes nicht vor. \n\n21 \n\nEine entsprechende Einschränkung der übernommenen Verpflichtung \n\nder Beklagten ergibt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch \n\nnicht aus dem Zweck der Unterlassungserklärung, die Wiederholungsgefahr \n\nauszuräumen. Diese ergab sich aus einem Verstoß gegen § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG \n\n(heute § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG). Zwar hatte die Beklagte keinen Anlass, sich wei-\n\ntergehend zu binden, als es ihrer Verpflichtung zur Erfüllung der Angaben nach \n\ndem seinerzeit geltenden § 6 Satz 1 TDG entsprach. Dazu zählte aber auch die \n\nzutreffende Angabe der Aufsichtsbehörde i.S. von § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG (heute \n\n§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG). Dagegen kommt es nicht darauf an, dass der Kläger zur \n\nGeltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG \n\na.F. nur unter der Voraussetzung berechtigt war, dass der Verstoß gegen § 6 \n\nSatz 1 TDG (jetzt § 5 Abs. 1 TMG), der Anlass der Unterwerfungserklärung der \n\nBeklagten war, geeignet war, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt we-\n\nsentlich zu beeinträchtigen. Die Beklagte hat sich in der strafbewehrten Unter-\n\nlassungserklärung ohne eine entsprechende Einschränkung unterworfen. Das \n\nBerufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass sich aus den Begleitumstän-\n\nden anlässlich des Zustandekommens der Vertragsstrafevereinbarung Anhalts-\n\npunkte für eine Beschränkung der Verpflichtung auf Verstöße ergab, die nach \n\nArt und Schwere geeignet sind, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt we-\n\nsentlich zu beeinträchtigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit einer Unter-\n\nwerfungserklärung in der Regel auch ein möglicher Streit zwischen Abmahnen-\n\ndem und Abgemahntem darüber vermieden werden soll, ob das Verhalten, das \n\nAnlass für die Abmahnung gegeben hat, geeignet war, den Wettbewerb we-\n\nsentlich zu beeinträchtigen. \n\n22 \n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Unterlassungsver-\n\neinbarung auch nicht deshalb einschränkend auszulegen, weil Anlass der Ver-\n\ntragsstrafevereinbarung eine fehlende und nicht eine unzutreffende Angabe der \n\nAufsichtsbehörde war. Denn der Unterlassungsanspruch umfasst im Kern \n\ngleichartige Verletzungshandlungen (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2004 - I ZR 81/01, \n\nGRUR 2004, 517, 520 = WRP 2004, 731 - E-Mail-Werbung). Hierzu rechnet \n\nauch die unzutreffende Angabe der Aufsichtsbehörde. \n\n23 \n\n3. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden. Der \n\nSenat kann in der Sache selbst entscheiden, weil aufgrund des feststehenden \n\nSachverhalts die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n24 \n\nDie Angabe der unzutreffenden Aufsichtsbehörde stellt einen schuldhaf-\n\nten Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung dar, durch den die Beklagte \n\ndie vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat (§ 339 BGB). \n\n25 \n\na) Nach der Unterlassungsvereinbarung der Parteien war die Beklagte \n\nverpflichtet, auf ihrer Internetseite die Aufsichtsbehörde nach § 34c GewO an-\n\nzugeben. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nach Abschluss der Vertrags-\n\nstrafevereinbarung nicht nachgekommen. Die zuständige Aufsichtsbehörde \n\n(Stadt Saarbrücken) war am 1. April 2004 auf der Internetseite der Beklagten \n\nnicht angeführt. \n\n26 \n\nb) Die Beklagte trifft an dem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht \n\nauch ein Verschulden i.S. des § 276 BGB i.V. mit § 339 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die \n\nBeklagte ist hinsichtlich eines mangelnden Verschuldens darlegungs- und be-\n\nweispflichtig (BGH, Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 297/00, GRUR 2003, 899, 900 = \n\nWRP 2003, 1116 - Olympiasiegerin). Sie hat dazu nichts vorgetragen. \n\n27 \n\nc) Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, dass \n\nAnsprüche aus der Vertragsstrafevereinbarung nicht wegen eines rechtsmiss-\n\nbräuchlichen Verhaltens des Klägers ausgeschlossen sind. \n\n28 \n\n29 \n\nd) Die Höhe der Vertragsstrafe folgt aus der zwischen den Parteien ge-\n\ntroffenen Vereinbarung. \n\ne) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die zweite Ver-\n\ntragsstrafe sei nicht verwirkt. Deshalb sei der Betrag von 500 € zu Unrecht vom \n\nLandgericht zuerkannt worden und könne mit der von der Beklagten verwirkten \n\nersten Vertragsstrafe über 3.000 € verrechnet werden. Mit diesem Vorbringen \n\nist die Beklagte im Streitfall ausgeschlossen. Über die zweite vom Kläger gel-\n\ntend gemachte Vertragsstrafe ist durch das Berufungsurteil in Höhe eines Teil-\n\nbetrags von 500 € rechtskräftig erkannt worden. \n\n30 \n\nDie beiden Vertragsstrafen stellen unterschiedliche Streitgegenstände \n\ndar, weil zu ihrer Begründung unterschiedliche Lebenssachverhalte herangezo-\n\ngen werden (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.2009 - I ZR 78/06, WRP 2009, 824 Tz. 57 \n\n- OSTSEE-POST). Während die erste Vertragsstrafe auf einen Verstoß gegen \n\ndie Unterwerfungserklärung am 1. April 2004 gestützt wird, begründet der Klä-\n\nger die Verwirkung der zweiten Vertragsstrafe mit einem weiteren Verstoß am \n\n13. April 2004. Die Beklagte hätte deshalb das Berufungsurteil, durch das die \n\nzweite Vertragsstrafe in Höhe des geltend gemachten Teilbetrags von 500 € \n\nzuerkannt worden war, mit der Revision oder der Anschlussrevision anfechten \n\nmüssen, wenn sie diese Verurteilung durch das Berufungsgericht nicht hätte \n\nhinnehmen wollen. Nachdem dies nicht geschehen ist, ist das Berufungsurteil \n\nwegen des zuerkannten Betrags von 500 € rechtskräftig geworden (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 1.12.1993 - VIII ZR 41/93, NJW 1994, 657, 659; Urt. v. 4.5.2005 \n\n- VIII ZR 5/04, NJW-RR 2005, 1169; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 706 \n\nRdn. 7; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rdn. 9). \n\n31 \n\nNachdem die Verurteilung hinsichtlich dieses Teilbetrags rechtskräftig \n\ngeworden ist, kommt es daher nicht darauf an, ob - wozu der Senat neigt - eine \n\nzweite Vertragsstrafe nur auf eine Zuwiderhandlung nach dem 13. April 2004 \n\ngestützt werden konnte, nachdem der Kläger der Beklagten eine Zahlungsfrist \n\nfür die erste Vertragsstrafe bis einschließlich 13. April 2004 eingeräumt hatte. \n\n32 \n\n33 \n\n4. Die Nebenforderungen ergeben sich aus § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 \n\nSatz 1, § 288 Abs. 2 BGB. \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.08.2005 - 37 C 673/04 - \nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 01.02.2007 - 11 S 164/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__37-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-10/i-zr-37-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34c","ref_norm":"34c","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__37-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__37-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-10/i-zr-37-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__37-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:16.216862+00:00"}}