{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__36-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"I ZR 36/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 36/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, \n\nDr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2007 unter \n\nZurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, es zu \n\nunterlassen, gegenüber Verbrauchern, die lediglich ihre Konto-\n\nnummer zum Zweck der Gewinnzusendung angegeben haben, ei-\n\nnen Vertragsschluss zu behaupten und/oder Abbuchungen von der \n\nerhaltenen Kontonummer vornehmen zu lassen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des \n\nBeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie Beklagte hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens aus einem Streitwert von 20.000 € zu tragen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 € fest-\n\ngesetzt; davon entfallen auf die beiden Streitgegenstände jeweils \n\n20.000 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten \n\nnach dem Klageantrag 2 richtet, begründet und führt in diesem Umfang gemäß \n\n§ 544 Abs. 7 ZPO unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde unbegründet. \n\n2 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten damit be-\n\ngründet, dass die Behauptung eines Vertragsschlusses gegenüber dem Zeu-\n\ngen J. und die Abbuchung des Entgelts unlauter seien. Aufgrund des Vor- \n\ntrags der Parteien stehe fest, dass der Zeuge keinen Vertrag mit einem Unter-\n\nnehmen aus der L. -Gruppe geschlossen habe. Der Kläger habe be- \n\nhauptet, der Zeuge habe lediglich Informationsmaterial angefordert. Die Beklag-\n\nte sei dem nicht substantiiert entgegengetreten. Diese Begründung verletzt \n\n- wie die Beklagte zu Recht rügt - den Anspruch der Beklagten auf Gewährung \n\ndes rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n3 \n\nWenn ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf den Vor-\n\nwurf der unrichtigen Behauptung eines Vertragsschlusses gestützt wird, obliegt \n\nes - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - grundsätzlich dem \n\nGläubiger, die fehlende vertragliche Grundlage darzulegen und zu beweisen. \n\nDie Beklagte hat den von dem Kläger in dieser Hinsicht gehaltenen Vortrag mit \n\nNichtwissen bestritten und ergänzend unter Beweisantritt vorgetragen, der \n\nZeuge J. habe bei dem streitgegenständlichen Telefongespräch seine voll- \n\nständige Kontoverbindung angegeben, um der L. B.V. \n\nim \n\nRahmen des zwischen dieser und dem Zeugen zustandegekommenen Vertra-\n\nges das Lastschriftverfahren zu ermöglichen. \n\n4 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte damit \n\ndem klägerischen Vortrag substantiiert entgegengetreten. Da in dem Gespräch \n\nunstreitig für eine Teilnahme an der Spielgemeinschaft geworben wurde, war \n\ndem Vortrag der Beklagten ohne weiteres zu entnehmen, dass danach im Ver-\n\nlauf dieses Gesprächs ein Vertrag über die Teilnahme an der Spielgemein-\n\nschaft zustandegekommen sein und der Zeuge dabei ausweislich der in Bezug \n\ngenommenen Anlage insgesamt 25 Anteile erworben haben sollte. Dieser Vor-\n\ntrag war hinreichend konkret, um die Frage des Vertragsschlusses im Rahmen \n\neiner Beweisaufnahme klären zu können. Soweit das Berufungsgericht gemeint \n\nhat, es fehle an einem konkreten Vortrag zu der Frage, wie der Vertrag zustan-\n\ndegekommen sei, hat es zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des \n\nParteivortrags gestellt. \n\n5 \n\nDie zu Unrecht vorgenommene Zurückweisung eines Vortrags als un-\n\nsubstantiiert stellt hier auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 26.4.2007 - VII ZR 123/06, NJW-RR 2007, 1170; vgl. auch \n\nBVerfG, Beschl. v. 30.6.1994 - 1 BvR 2112/93, NJW 1994, 2683). Es ist nicht \n\nauszuschließen, dass die Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten und die \n\nDurchführung der beantragten Beweisaufnahme zu einem vom bisherigen ab-\n\nweichenden Ergebnis führen werden. \n\n6 \n\n2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verurteilung im \n\nÜbrigen richtet, ist sie unbegründet, weil insoweit weder die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird \n\ngemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.05.2006 - 38 O 194/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2007 - I-20 U 102/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__36-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-24/i-zr-36-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__36-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__36-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-24/i-zr-36-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__36-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:34.071453+00:00"}}