{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__30-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"I ZR 30/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Januar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beta Layout MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 Wird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als sogenanntes Schlüsselwort (Key- word) angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schlüs- selwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Einga- be des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Inter- netseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „An- zeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 30/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n22. Januar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBeta Layout \n\nMarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 \n\nWird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmender \nBegriff bei einer Internetsuchmaschine als sogenanntes Schlüsselwort (Key-\nword) angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schlüs-\nselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Einga-\nbe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Inter-\nnetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „An-\nzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet \nwird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird. \n\nBGH, Urt. v. 22. Januar 2009 - I ZR 30/07 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2007 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte führt die Firma „Beta Layout GmbH“. Ebenso wie die Klä-\n\ngerin stellt sie Leiterplatten her und vertreibt diese über das Internet. Die Kläge-\n\nrin meldete den Begriff „Beta Layout“ bei der Internetsuchmaschine Google als \n\nsogenanntes Schlüsselwort (Keyword) für ihr Unternehmen an. Dies hatte zur \n\nFolge, dass bei Eingabe dieses Begriffs durch einen Internetnutzer in die Such-\n\nmaske der Suchmaschine Google rechts neben der Trefferliste unter der Rubrik \n\n„Anzeigen“ eine Werbeanzeige der Klägerin eingeblendet wurde (AdWord-\n\nAnzeige). In der Anzeige selbst wurde das Zeichen „Beta Layout“ nicht verwen-\n\ndet. Neben dem Hinweis auf das Warenangebot der Klägerin für „PCB-\n\nLeiterplatten-PWB“ war ein elektronischer Verweis (Link) zu ihrem Internetauf-\n\ntritt unter der Adresse www.microcirtec.de geschaltet. Die nach der Eingabe \n\nvon „Beta Layout“ erscheinende Internetseite sah wie folgt aus: \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nMit Anwaltsschreiben vom 7. Oktober 2005 mahnte die Beklagte die Klä-\n\ngerin wegen der Verwendung des mit dem Bestandteil ihrer geschäftlichen Be-\n\nzeichnung identischen Zeichens „Beta Layout“ wegen Kennzeichenverletzung \n\nab. \n\nDie Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben und in \n\nerster Instanz zuletzt beantragt, \n\nfestzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch zusteht, nach dem \n\ndie Klägerin der Beklagten gegenüber verpflichtet wäre, \n\na) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen \n\n„Beta Layout“ und/oder hiermit verwechslungsfähige ähnliche \n\nSchreibweisen wie „Beta-Layout“ oder „Betalayout“ als Such-\n\nbegriff zu verwenden, der bei Eingabe in Internetsuchmaschi-\n\nnen auf das Internetangebot der Klägerin für die Herstellung \n\nvon Leiterplatten verweist, \n\nb) die Kosten der Einschaltung der Rechtsanwälte … in Höhe \n\nvon 699,90 € zu erstatten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf \n\nWRP 2007, 440). \n\n6 \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihr auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Die Klägerin \n\nbeantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten stünden ein \n\nUnterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG, \n\ndessen sie sich berühmt habe, sowie ein Anspruch auf Erstattung der Abmahn-\n\nkosten nicht zu, weil die Klägerin durch Verwendung der Wortfolge „Beta Lay-\n\nout“ im Rahmen der AdWord-Werbung das Unternehmenskennzeichen der Be-\n\nklagten nicht verletzt habe. Das Verhalten der Klägerin sei auch nicht gemäß \n\n§§ 3, 4 Nr. 10 UWG unlauter. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n8 \n\nEs könne dahinstehen, ob in der Vorgabe eines bestimmten Begriffs ge-\n\ngenüber Google zum Zwecke der Platzierung einer Anzeige bereits ein kenn-\n\nzeichenmäßiger Gebrauch der gewählten Bezeichnung zu sehen sei. Denn im \n\nStreitfall werde eine Verwechslungsgefahr dadurch ausgeschlossen, dass die \n\nals solche klar erkennbare Anzeige der Klägerin deutlich auf sie als werbendes \n\nUnternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweise, indem \n\nsie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse \n\nverwende. Durch die Eingabe des Begriffs bei der AdWord-Werbung werde le-\n\ndiglich in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik unter der \n\nÜberschrift „Anzeigen“ auf das Angebot der Klägerin hingewiesen, also anders \n\nals bei der Verwendung eines Zeichens als Metatag nicht als Suchergebnis in \n\nder Trefferliste. Bereits durch den Hinweis „Anzeigen“ werde auch dem unerfah-\n\nrenen Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik \n\naufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuch-\n\nmaschine handele. Deren Werbung sei grafisch deutlich von der Liste der \n\nSuchergebnisse abgegrenzt. Der durchschnittlich aufmerksame Internetnutzer, \n\nder im Internet den Auftritt eines bestimmten Unternehmens suche und zu die-\n\nsem Zweck dessen Unternehmenskennzeichen eingebe, werde jedenfalls dann \n\nauf die als elektronischer Verweis (Link) ausgewiesene Internetadresse achten, \n\nwenn das Angebot eines anderen Anbieters nicht in der Trefferliste, sondern \n\nunter der Rubrik „Anzeigen“ erscheine. \n\n9 \n\nWenn in dem für Anzeigen vorgesehenen Bereich wie im Streitfall ein mit \n\neinem anderen Zeichen als dem gesuchten Begriff gekennzeichneter Link be-\n\nreitgestellt werde und das Suchwort selbst in der Anzeige nicht enthalten sei, \n\nnehme der Internetnutzer nicht an, die Werbeanzeige stamme von dem Unter-\n\nnehmen, dessen Kennzeichen als Suchwort eingegeben worden sei. Das von \n\nder Beklagten vorgelegte Ergebnis ihrer Internetrecherche zu „Beta Layout“ \n\nzeige, dass unter der Überschrift „Anzeigen“ nicht nur die Klägerin erscheine, \n\nsondern an zweiter und dritter Stelle nach der Klägerin wiederum andere Anbie-\n\nter. Der Nutzer einer Internetsuchmaschine sei darauf eingerichtet, zwischen \n\nden Treffern in der Liste der Suchergebnisse, die unmittelbar von der Suchma-\n\nschine generiert würden, und den bezahlten Anzeigen zu unterscheiden, über \n\ndie sich die Suchmaschine finanziere. Kein Internetnutzer werde daher die \n\nWerbung der Klägerin als Suchergebnis zu „Beta Layout“ missverstehen und \n\nmit dem Angebot der Beklagten verwechseln. Da die Anzeige der Klägerin kei-\n\nnen Hinweis auf eine geschäftliche Verbindung zur Beklagten enthalte, sondern \n\nauf ihre eigene Internetseite verweise, werde der Internetnutzer sie als von dem \n\neingegebenen Suchwort unabhängige Werbung eines Dritten auffassen. Es sei \n\nauch nicht anzunehmen, dass der Verkehr mit Blick auf die von der Beklagten \n\nangeführten „Markenrichtlinien“ der Internetsuchmaschine Google davon aus-\n\ngehe, zwischen den durch „AdWord-Anzeigen“ werbenden und den in der Tref-\n\nferliste aufgeführten Unternehmen bestehe eine Verbindung. \n\n10 \n\nDa es fernliege, dass der Internetnutzer eine Verbindung zwischen der \n\nAdWord-Werbung und dem eingegebenen Suchwort in dem Sinne herstelle, \n\ndass er Qualitätsvorstellungen, die er mit dem als Suchwort eingegebenen Un-\n\nternehmenskennzeichen verbinde, auf das Angebot des werbenden anderen \n\nAnbieters übertrage, sei das Verhalten der Klägerin auch nicht unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Rufausbeutung oder des Behinderungswettbewerbs gemäß \n\n§§ 3, 4 Nr. 10 UWG unlauter. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision bleiben \n\nohne Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Be-\n\nklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung \n\ndes Begriffs „Beta Layout“ als Schlüsselwort (Keyword) zum Zwecke der Ad-\n\nWord-Werbung bei Google gemäß § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu-\n\nsteht. \n\n13 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nSchutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 \n\nMarkenG eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeich-\n\nnung voraussetzt (vgl. BGHZ 168, 28 Tz. 15 - Impuls, m.w.N.). Es hat dazu un-\n\nter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zur Verwendung von Metatags \n\nmit Recht ausgeführt, dass eine kennzeichenmäßige Benutzung nicht bereits \n\ndeshalb verneint werden kann, weil der als Schlüsselwort verwendete Suchbe-\n\ngriff für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar ist (vgl. BGHZ \n\n168, 28 Tz. 17 - Impuls). Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, \n\ndass die technische Funktion des Schlüsselworts im Rahmen der AdWord-\n\nWerbung insofern mit dem Einsatz eines Metatags vergleichbar ist, als sowohl \n\nmit dem Metatag als auch mit dem Schlüsselwort das durch Eingabe des \n\nSuchworts durch den Internetnutzer in Gang gesetzte Auswahlverfahren beein-\n\nflusst wird. Beide Verfahren unterscheiden sich jedoch in dem Ergebnis, das \n\ndurch den Einsatz des jeweiligen Suchworts erzielt wird. Die Verwendung eines \n\nMetatags führt dazu, dass in der Liste der Suchergebnisse (Trefferliste) auch \n\nauf das Angebot des Unternehmens hingewiesen wird, das den Metatag ge-\n\nsetzt hat. Dagegen erscheint beim Einsatz eines Schlüsselworts bei der im \n\nStreitfall zu beurteilenden Gestaltung die AdWord-Werbung des Unternehmens, \n\ndas das betreffende Schlüsselwort bei Google gebucht hat, in der neben der \n\nTrefferliste stehenden Rubrik unter der Überschrift „Anzeigen“. \n\n14 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass wegen dieses Unter-\n\nschiedes im Erscheinungsbild der mit Hilfe des Schlüsselworts aufgerufenen \n\nInternetseite gegenüber der mit einem Metatag bewirkten Werbung eine Kenn-\n\nzeichenverletzung i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG jedenfalls wegen Fehlens ei-\n\nner Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Dagegen ist im Ergebnis aus \n\nRechtsgründen nichts zu erinnern. Es kann daher auch im Revisionsverfahren \n\noffenbleiben, ob bereits in der Vorgabe des Begriffs „Beta Layout“ als Schlüs-\n\nselwort zum Zwecke der AdWord-Werbung unter den Umständen des vorlie-\n\ngenden Falles eine kennzeichenmäßige Benutzung der damit in ihren kenn-\n\nzeichnungskräftigen Bestandteilen übereinstimmenden geschäftlichen Bezeich-\n\nnung der Beklagten zu sehen ist. \n\n15 \n\naa) Beim Einsatz von Metatags hat der Senat eine Verwechslungsgefahr \n\ndarin gesehen, dass Internetnutzer, die das mit dem als Metatag verwendeten \n\nBegriff übereinstimmende Unternehmenskennzeichen des Dritten kennen und \n\nals Suchwort eingeben, um sich über dessen Angebot zu informieren, als Tref-\n\nfer auch auf die Leistung des Unternehmens hingewiesen werden, das den \n\nBegriff als Metatag verwendet (BGHZ 168, 28 Tz. 19 - Impuls). Dem Internet-\n\nnutzer ist zwar bekannt, dass sich nicht alle Treffer auf das von ihm gesuchte \n\nZiel beziehen. Weist aber ein Treffer auf die Internetseite eines Unternehmens \n\nhin, auf der dieses die gleichen Leistungen anbietet wie das Unternehmen, \n\ndessen geschäftliche Bezeichnung der Nutzer als Suchwort eingegeben hat, \n\nbesteht die Gefahr, dass der Internetnutzer aufgrund der Kurzhinweise die An-\n\ngebote verwechselt (BGHZ 168, 28 Tz. 19 - Impuls). \n\n16 \n\nbb) Demgegenüber ist der Nutzer einer Internetsuchmaschine nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts darauf eingerichtet, zwischen den Tref-\n\nfern in der Liste der Suchergebnisse, die unmittelbar von der Suchmaschine \n\naufgelistet werden, und den bezahlten Anzeigen zu unterscheiden, über die \n\nsich die Suchmaschine finanziert. Bereits der Hinweis „Anzeigen“ mache auch \n\ndem unerfahrenen Internetnutzer deutlich, dass es sich bei den in dieser Rubrik \n\naufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuch-\n\nmaschine handele. Deren Werbung sei grafisch deutlich abgegrenzt von der \n\nListe der Suchergebnisse. Wenn wie im Streitfall in dem für Anzeigen vorgese-\n\nhenen Bereich ein mit einem anderen Zeichen als dem gesuchten gekenn-\n\nzeichneter elektronischer Verweis (Link) bereitgestellt werde und das Suchwort \n\nin der Anzeige selbst nicht enthalten sei, nehme der Internetnutzer nicht an, die \n\nWerbeanzeige stamme von dem Unternehmen, dessen Kennzeichen als Such-\n\nwort eingegeben worden sei. \n\n17 \n\ncc) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. \n\nDie Ausführungen der Revision erschöpfen sich weitgehend darin, die Beurtei-\n\nlung des Berufungsgerichts durch ihre abweichende Auffassung zu ersetzen, \n\nohne aufzuzeigen, dass die tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständ-\n\nnisses auf Rechtsfehlern beruht. \n\n18 \n\n(1) Die von der Beklagten vorgelegten Beispiele von Internetseiten, die \n\nbeim Aufruf bestimmter Suchwörter erscheinen, belegen nicht deren Behaup-\n\ntung, der Internetnutzer erwarte im Anzeigenbereich neben der Trefferliste ge-\n\nrade Werbung des Inhabers des Kennzeichens selbst, das er gezielt als Such-\n\nwort eingegeben habe, oder eines vom Kennzeicheninhaber autorisierten \n\nHändlers oder Anbieters, der in den Vertrieb der Produkte eingebunden sei. \n\nDas Ergebnis der Internetrecherche zu „Beta Layout“ zeigt - worauf das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht nur die Anzeige der Klägerin, \n\nsondern an zweiter und dritter Stelle nach dem Eintrag der Klägerin die Anzei-\n\ngen weiterer Anbieter. Es ist aus dem jeweiligen Anzeigentext nicht erkennbar \n\n- und von der Beklagten auch nicht dargelegt worden -, dass es sich bei diesen \n\nAnbietern um Unternehmen handelt, die mit der Beklagten wirtschaftlich in Ver-\n\nbindung stehen. Die Werbung dieser Unternehmen spricht nicht einmal dafür, \n\ndass sie sich überhaupt im Produktbereich der Parteien betätigen. Die hervor-\n\ngehobene Zwischenüberschrift „Layout“ sowie die Verwendung des Begriffs \n\n„Templates“ (englisch für Schablonen) in der unteren Anzeige legen eher die \n\nTätigkeit in einer anderen Branche nahe. Bei den als Anlage B 7 vorgelegten \n\nSuchergebnissen für das Suchwort „leitz“ wird in der Rubrik „Anzeigen“ der \n\nBegriff „Leitz“ in der Überschrift der darunter aufgeführten Anzeigen wiederholt. \n\nFerner ist er zusätzlich in einigen der dort aufgeführten Anzeigen enthalten. \n\nDadurch unterscheidet sich diese Internetseite von der im Streitfall zu beurtei-\n\nlenden Fallgestaltung, bei der - worauf das Berufungsgericht maßgeblich abge-\n\nstellt hat - in dem für Anzeigen vorgesehenen Bereich, insbesondere auch in \n\nden Anzeigen selbst, das betreffende Suchwort (hier: Beta Layout) gerade nicht \n\nerscheint. \n\n19 \n\n(2) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Anzeige der Klägerin weise \n\ndeutlich auf sie als werbendes Unternehmen hin und enthalte keinen Hinweis \n\nauf eine geschäftliche Verbindung zur Beklagten, lässt gleichfalls keinen \n\nRechtsfehler erkennen. Ob die Anzeige die Klägerin darüber hinaus diese als \n\nAnbieterin der von ihr hergestellten Waren erkennen lässt, wie das Berufungs-\n\ngericht weiter angenommen hat, oder ob die angesprochenen Verkehrsteilneh-\n\nmer in der Anzeige auch die Werbung eines Händlers sehen können, der im \n\nRahmen seines Angebots Leiterplatten unterschiedlicher Hersteller, unter ande-\n\nrem auch der Beklagten, vertreibt, wie die Revision anführt, ist demgegenüber \n\nohne Belang. Es kommt nicht darauf an, ob die Anzeige der Klägerin als Her-\n\nsteller- oder als Händlerwerbung aufgefasst wird, sondern darauf, dass sie, wie \n\ndas Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, vom Verkehr als eine von \n\ndem eingegebenen Suchwort unabhängige bloße Eigenwerbung der Klägerin \n\nohne Hinweis auf eine geschäftliche Verbindung zur Beklagten verstanden wird. \n\n20 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlas-\n\nsungsanspruch der Beklagten verneint hat, sind die dagegen gerichteten Rügen \n\nder Revision gleichfalls unbegründet. \n\n21 \n\na) Für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 \n\nNr. 9 lit. b UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufanlehnung fehlt es schon an \n\nder Voraussetzung, dass die Klägerin Waren oder Dienstleistungen anbietet, \n\ndie eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen der Beklagten sind. \n\n22 \n\nb) Eine unlautere Behinderung der Beklagten i.S. von §§ 3, 4 Nr. 10 \n\nUWG durch Rufausbeutung (vgl. zu dieser Fallgruppe Köhler in Hefermehl/ \n\nKöhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rdn. 10.82 m.w.N.) hat das Berufungs-\n\ngericht mit der Begründung verneint, es liege, wie im Rahmen der markenrecht-\n\nlichen Beurteilung ausgeführt, bei der vorliegenden Fallgestaltung fern, dass \n\nder Internetnutzer eine Verbindung zwischen der Werbung der Klägerin und \n\ndem eingegebenen Suchwort in dem Sinne herstelle, dass er Qualitätsvorstel-\n\nlungen, die er mit dem als Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen \n\nverbinde, auf das Angebot der Klägerin übertrage. Eine solche Übertragung von \n\nGüte- oder Wertvorstellungen (Imagetransfer) ist jedoch für die Annahme einer \n\nRufausbeutung entgegen der Auffassung der Revision erforderlich. Diese setzt \n\neine erkennbare Bezugnahme auf denjenigen, dessen Ruf ausgebeutet werden \n\nsoll, oder auf dessen Produkt voraus (vgl. BGHZ 161, 204, 214 - Klemm-\n\nbausteine III, m.w.N.). \n\n23 \n\nc) Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich eine unlautere Behin-\n\nderung (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG) der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Kun-\n\ndenfangs verneint. Der Mitbewerber hat keinen Anspruch auf Erhaltung seines \n\nKundenstammes. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Aus-\n\nspannen sowie Abfangen von Kunden gehören vielmehr grundsätzlich zum \n\nWesen des Wettbewerbs (vgl. BGHZ 110, 156, 171 - HBV-Familien- und Woh-\n\nnungsrechtsschutz; BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, \n\n549 = WRP 2002, 524 - Mietwagenkostenersatz). Das Ausspannen und Abfan-\n\ngen von Kunden ist nur wettbewerbswidrig, wenn besondere, die Unlauterkeit \n\nbegründende Umstände hinzutreten. Eine unlautere Behinderung des Mitbe-\n\nwerbers ist gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzu-\n\nrechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene \n\nKunden zu gewinnen oder zu erhalten (vgl. BGHZ 148, 1, 8 - Mitwohnzentra-\n\nle.de, m.w.N.). Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt \n\nnach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende \n\ngewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um die-\n\nsem eine Änderung seines Entschlusses, die Waren oder Dienstleistungen des \n\nMitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (BGH, Urt. v. 29.3.2007 \n\n- I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 25 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Vor-\n\neinstellung, m.w.N.). In dem Umstand, dass bei der Eingabe eines fremden Un-\n\nternehmenskennzeichens als Suchwort auch eine Anzeige eines Mitbewerbers \n\nerscheint, liegt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, noch \n\nkeine unangemessene Beeinflussung potentieller Kunden. \n\n24 \n\n3. Da der Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ge-\n\ngen die Klägerin nicht zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf Erstattung der \n\nAbmahnkosten. \n\n25 \n\n4. Eine Vorlage gem. Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europäischen \n\nGemeinschaften ist nicht geboten, weil die Markenrechtsrichtlinie auf den \n\nSchutz von Unternehmenskennzeichen keine Anwendung findet und sich auch \n\nsonst keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung von Ge-\n\nmeinschaftsrecht stellen. Auf die Frage, ob die Verwendung eines Begriffs als \n\nSchlüsselwort im Rahmen der AdWord-Werbung als kennzeichenmäßige Be-\n\nnutzung anzusehen ist, kommt es im Streitfall nicht an. Vielmehr steht hier allein \n\ndie tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses bei der Beurteilung \n\nder Verwechslungsgefahr zur Überprüfung. \n\n26 \n\nIII. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Pokrant ist krankheitsbedingt \nabwesend und kann daher nicht un- \nterschreiben. \n\nBüscher \n\nBornkamm \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2006 - 34 O 179/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2007 - I-20 U 79/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__30-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/i-zr-30-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__30-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__30-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/i-zr-30-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__30-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:04:46.383842+00:00"}}