{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__29-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-05-28","aktenzeichen":"I ZR 29/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 29/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n28. Mai 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 2007 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 \n\nabgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nist Transportversicherungsassekuradeurin der E. \n\nin B. (im Weiteren: Empfängerin). Sie nimmt die Beklagten \n\nwegen Verlusts von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem \n\nRecht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten sind Gesellschaften ei-\n\nnes internationalen Paketbeförderungsunternehmens; die Beklagte zu 1 hat \n\nihren Sitz in Taiwan, die Beklagte zu 2 in Deutschland. \n\n2 \n\nDie Empfängerin erwarb Ende September 2000 von der in Taipeh/\n\nTaiwan ansässigen H. T. (im Weiteren: Verkäuferin) Computer- \n\nmodule. Mit dem Transport der in zwei Pakete verpackten Ware zur Empfänge-\n\nrin beauftragte die Verkäuferin die Beklagte zu 1, an die das Gut von der Ver-\n\nkäuferin übergeben wurde. Die Beklagte zu 1 beförderte beide Pakete per Luft-\n\nfracht zum Flughafen Köln/Bonn, wo die Beklagte zu 2 das Gut im Auftrag der \n\nBeklagten zu 1 zum Weitertransport zur Empfängerin übernahm. Beide Pakete \n\ngingen während des Landtransports zur Empfängerin verloren. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin hat an die Empfängerin für den Verlust der Ware insgesamt \n\n217.853,37 € gezahlt. Sie hat sich sowohl von der Empfängerin als auch von \n\nder Verkäuferin alle Ansprüche aus dem Schadensfall gegen die Beklagten ab-\n\ntreten lassen. \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1 hafte als \n\nvertragliche Luftfrachtführerin für den streitgegenständlichen Verlust. Da das \n\nUmschlaglager der Beklagten zu 2 am Flughafen Köln/Bonn grob mangelhaft \n\norganisiert sei, könne sie sich nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen. Die \n\nBeklagte zu 2 müsse für denselben Schaden aufgrund des zwischen ihr und der \n\nBeklagten zu 1 geschlossenen Frachtvertrags einstehen. Die Klägerin hat die \n\nBeklagten daher auf Zahlung von 217.853,37 € nebst Zinsen in Anspruch ge-\n\nnommen. \n\n5 \n\nDie Beklagten haben demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die \n\ngegen sie gerichteten Ansprüche beurteilten sich nach taiwanesischem Recht. \n\nGemäß § 639 des Taiwanesischen Zivilgesetzbuchs (ZGB Taiwan) sei eine \n\nHaftung der Beklagten zu 1 ausgeschlossen, weil der Frachtführer nach dieser \n\nVorschrift bei Verlust von Wertgegenständen - um solche handele es sich bei \n\nden Computermodulen - nicht hafte, wenn der Versender den Wert der Ware \n\n- wie im vorliegenden Fall - nicht deklariert habe. Auf diesen Haftungsaus-\n\nschluss könne sich auch die Beklagte zu 2 berufen. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Köln VersR 2007, 1149). \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit die Klage ge-\n\ngen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Mit der zugelassenen Revision \n\nerstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des der Klage gegen die Beklagte \n\nzu 2 stattgebenden landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte zu 2 beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 1 \n\nfür den Verlust der beiden Pakete an § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan scheitern las-\n\nsen. Eine Haftung der Beklagten zu 2 hat es verneint, weil diese als ausführen-\n\nder Frachtführer i.S. von § 437 Abs. 1 HGB nicht weitergehend als der vertragli-\n\nche Frachtführer hafte. Dazu hat das Berufungsgericht - soweit für die Revisi-\n\nonsinstanz von Bedeutung - ausgeführt: \n\n9 \n\nAuf das Vertragsverhältnis zwischen der Verkäuferin und der Beklagten \n\nzu 1 komme gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB taiwanesisches Sachrecht zur An-\n\nwendung. Ein Anspruch der Klägerin aus § 634 ZGB Taiwan bestehe nicht, weil \n\ndie Haftung der Beklagten zu 1 nach § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan ausgeschlossen \n\nsei. Bei den der Beklagten zu 1 zur Beförderung übergebenen Computermodu-\n\nlen handele es sich um Kostbarkeiten i.S. der genannten Vorschrift. Für den \n\nVerlust solcher Wertsachen sei die Haftung des Frachtführers nach § 639 \n\nAbs. 1 ZGB Taiwan ausgeschlossen, wenn dem Frachtführer vor Übernahme \n\ndes Gutes - wie im Streitfall - der Wert und die Art der Ware nicht mitgeteilt \n\nworden seien. \n\n10 \n\nEine vertragliche Haftung der Beklagten zu 2, die im Verhältnis zur Ver-\n\nkäuferin ausführender Frachtführer i.S. des § 437 Abs. 1 HGB sei, scheide aus, \n\nda eine vertragliche Haftung des Hauptfrachtführers vollständig ausgeschlossen \n\nsei. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus \n\n§ 421 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit dem zwischen den Beklagten ge-\n\nschlossenen Frachtvertrag scheitere jedenfalls daran, dass der Beklagten zu 1 \n\nwegen des Haftungsausschlusses gemäß § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan kein Scha-\n\nden entstanden sei. Die Beklagte zu 1 sei weder gegenüber der Verkäuferin \n\nnoch gegenüber der Empfängerin des Gutes schadensersatzpflichtig. Eine de-\n\nliktische Haftung der Beklagten zu 2 aus § 823 Abs. 1, § 831 BGB scheide \n\nebenfalls aus. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 aus Delikt käme allein \n\nunter dem Aspekt der Verletzung einer Verpflichtung zur sorgfältigen Verwah-\n\nrung der in ihre Obhut genommenen Sendung in Betracht. Eine Schadenser-\n\nsatzverpflichtung der Beklagten zu 2 scheitere im Ergebnis jedoch daran, dass \n\nsie der Klägerin gemäß § 434 Abs. 1, § 437 Abs. 2 HGB den im Verhältnis zwi-\n\nschen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bestehenden Haftungsausschluss \n\nnach § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan entgegenhalten könne. \n\n11 \n\nII. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungs-\n\ngericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen hat, zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n12 \n\n1. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die \n\nVerneinung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte \n\nzu 2 aus § 437 Abs. 1 HGB. \n\n13 \n\na) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat \n\n(Urt. v. 30.10.2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Tz. 24), greift § 437 HGB \n\nnur dann ein, wenn auf den Hauptfrachtvertrag deutsches Recht zur Anwen-\n\ndung kommt, da sich die Ersatzpflicht des ausführenden Frachtführers nach \n\n§ 437 Abs. 1 HGB stets am Verhältnis zwischen dem Absender und dem ver-\n\ntraglichen (Haupt-)Frachtführer und nicht an den vertraglichen Beziehungen des \n\nLetzteren zum ausführenden Frachtführer orientiert (vgl. Begründung zum Re-\n\ngierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, \n\nS. 75; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 437 HGB Rdn. 32; Koller, \n\nTransportrecht, 6. Aufl., § 437 HGB Rdn. 16; Seyffert, Die Haftung des ausfüh-\n\nrenden Frachtführers im neuen deutschen Frachtrecht, 2000, S. 165 f.; Ram-\n\nming, TranspR 2000, 277, 279 f.). Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, \n\nwonach der ausführende Frachtführer \"in gleicher Weise wie der Frachtführer\" \n\nhaftet (BGH TranspR 2009, 130 Tz. 24). \n\n14 \n\nb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf den zwi-\n\nschen der Verkäuferin und der Beklagten zu 1 geschlossenen (Haupt-)Vertrag \n\nnach Art. 28 Abs. 1 und 4 EGBGB taiwanesisches Recht zur Anwendung \n\nkommt. Da die Verkäuferin (Versenderin) und die Beklagte zu 1 bei Abschluss \n\ndes Hauptfrachtvertrags keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Ver-\n\ntrag nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem er die \n\nengsten Verbindungen aufweist. Gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB wird bei \n\nGüterbeförderungsverträgen vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Ver-\n\nbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsschlus-\n\nses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verla-\n\ndeort befindet. Die Beklagte zu 1 hat ihren Hauptsitz in Taipeh/Taiwan. Dort \n\nwurde das Gut auch zum Transport nach Deutschland verladen. Aus den Ge-\n\nsamtumständen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Vertrag mit einem anderen \n\nStaat als Taiwan engere Verbindungen i.S. des Art. 28 Abs. 5 EGBGB aufweist. \n\n15 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt jedoch als \n\nGrundlage für eine Haftung der Beklagten zu 2 ein auf die Klägerin übergange-\n\nner oder abgetretener (vertraglicher) Schadensersatzanspruch der Empfängerin \n\ngegen die Beklagte zu 2 aus dem Unterfrachtvertrag in Betracht. Auf den zwi-\n\nschen den Beklagten geschlossenen Unterfrachtvertrag kommt nach Art. 28 \n\nAbs. 1 und 4 EGBGB deutsches Frachtrecht zur Anwendung, da die Beklagte \n\nzu 2 ihre Hauptniederlassung in Deutschland hat und dort auch die in Verlust \n\ngeratenen Pakete zum Weitertransport zur Empfängerin in Bielefeld übernom-\n\nmen hat. \n\n16 \n\na) Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit angenommen, dass \n\ndem Empfänger gegen den Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Fracht-\n\nführer ist (§ 432 Abs. 2 HGB a.F., Art. 34 CMR), wegen des Verlusts oder der \n\nBeschädigung des dem Hauptfrachtführer vom Absender zur Beförderung ü-\n\nbergegebenen Gutes keine Schadensersatzansprüche zustehen (vgl. nur BGH, \n\nUrt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, TranspR 1988, 108, 111; BGHZ 116, 15, 17 ff.). \n\nDie Entscheidungen sind zwar auf der Grundlage des Haftungsregimes der \n\nCMR ergangen; sie beziehen sich aber stets auch ausdrücklich auf die Rechts-\n\nlage nach dem Handelsgesetzbuch in seiner damaligen Fassung. Danach \n\nkonnte der Empfänger gemäß § 435 HGB a.F. (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR) \n\ngrundsätzlich nur im Rahmen des Frachtvertrags zwischen dem Absender und \n\ndem Hauptfrachtführer Ersatzansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des \n\nGutes geltend machen. Der Unterfrachtführer sollte dem Empfänger dagegen \n\nnur bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 432 Abs. 2 HGB a.F. \n\n(Art. 34 CMR) zum Schadensersatz verpflichtet sein. \n\n17 \n\nb) Diese Rechtsprechung hat der Senat nicht nur für den Bereich des \n\nWarschauer Abkommens (1955) und der CMR (BGHZ 172, 330 Tz. 26 ff.), son-\n\ndern auch für den Bereich des Handelsgesetzbuchs (BGH TranspR 2009, 130 \n\nTz. 28) aufgegeben. Der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsauftrag nicht \n\nselbst (vollständig) ausführt, sondern im eigenen Namen und für eigene Rech-\n\nnung einen Unterfrachtführer mit einer in den Anwendungsbereich der §§ 407 ff. \n\nHGB fallenden Beförderung beauftragt, schließt mit diesem einen selbständigen \n\n(Unter-)Frachtvertrag ab (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30). Der Unterfrachtführer \n\nhaftet dem Hauptfrachtführer als Absender nach den §§ 425 ff. HGB. Trifft aber \n\nden Unterfrachtführer gegenüber dem Hauptfrachtführer die volle Frachtführer-\n\nhaftung, so gibt es keinen sachgerechten Grund, seine Haftung gegenüber dem \n\nEmpfänger als Drittbegünstigtem des Unterfrachtvertrags auszuschließen \n\n(BGHZ 172, 330 Tz. 30; BGH TranspR 2009, 130 Tz. 28). \n\n18 \n\nc) Der im Streitfall ohnehin nicht anwendbare § 437 HGB steht einem \n\nsolchen vertraglichen Anspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer \n\nnicht als lex specialis entgegen, weil die Haftung des Unterfrachtführers gegen-\n\nüber dem Empfänger aus einem anderen Rechtsverhältnis folgt. Während der \n\nausführende Frachtführer nach Maßgabe des (Haupt-)Frachtvertrags zwischen \n\ndem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer haftet (siehe dazu \n\nunter II 1), richtet sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Emp-\n\nfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag (vgl. \n\nBGHZ 172, 330 Tz. 30; BGH TranspR 2009, 130 Tz. 29). \n\n19 \n\nd) Eine Haftung der Beklagten zu 2 scheitert entgegen der Auffassung \n\nder Revisionserwiderung nicht daran, dass der Beklagten zu 1 wegen des ihr \n\nzugute kommenden Haftungsausschlusses gemäß § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan \n\nkein Schaden entstanden ist. Die Empfängerin ist aus dem Unterfrachtvertrag \n\nberechtigt, ihren eigenen Schaden gegen den Unterfrachtführer geltend zu ma-\n\nchen. Zur Frage, ob die Empfängerin durch den Verlust der beiden Pakete ei-\n\nnen Schaden erlitten hat, hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerich-\n\ntig - bislang keine Feststellungen getroffen. Zudem stellt § 421 Abs. 1 Satz 3 \n\nHGB ausdrücklich klar, dass der Empfänger im Wege der Drittschadensliquida-\n\ntion auch einen Schaden des Absenders ersetzt verlangen kann (vgl. auch \n\nBGH, Urt. v. 29.3.2001 - I ZR 312/98, TranspR 2001, 447, 449 = VersR 2002, \n\n122 zur KVO; Koller aaO § 421 HGB Rdn. 18). \n\n20 \n\ne) Den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht entnommen wer-\n\nden, dass der Beklagten zu 2 aus dem mit der Beklagten zu 1 geschlossenen \n\nUnterfrachtvertrag Einwendungen zustehen. Mangels gegenteiliger Feststellun-\n\ngen ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2 ein \n\nqualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB trifft. Nach ihrem eigenen Vor-\n\ntrag, den sich die Klägerin zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat, kommt \n\nals Ursache für den Verlust der Pakete ein Diebstahl durch einen ehemaligen \n\nMitarbeiter der Beklagten zu 2 in Betracht. Für dessen vorsätzliche Schadens-\n\nverursachung muss die Beklagte zu 2 gemäß §§ 435, 428 HGB einstehen. Im \n\nÜbrigen hat die Beklagte zu 2 nicht dargelegt, welche konkreten Sicherheitsvor-\n\nkehrungen sie zur Verhinderung von Diebstählen des ihr anvertrauten Trans-\n\nportgutes getroffen hat, was auf einen groben Mangel in ihrer Betriebsorganisa-\n\ntion schließen lässt. \n\n21 \n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verneinung eines \n\ndeliktischen Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung der Beklagten zu 2 nach \n\n§ 823 Abs. 1, § 831 BGB scheitere jedenfalls daran, dass die Beklagte zu 2 der \n\nKlägerin gemäß § 437 Abs. 2, § 434 HGB den im Verhältnis zwischen der Klä-\n\ngerin und der Beklagten zu 1 wirksamen Haftungsausschluss nach § 639 Abs. 1 \n\nZGB Taiwan entgegenhalten könne, kann auf der Grundlage der vorangegan-\n\ngenen Darlegungen keinen Bestand haben. Zum einen ist § 437 HGB im Streit-\n\nfall nicht anwendbar und zum anderen kommt - wie unter II 2 ausgeführt - eine \n\nvertragliche Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin \n\nin Betracht. \n\n22 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit \n\naufzuheben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Im \n\nUmfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen, da noch Feststellungen zu treffen sind, ob der Beklagten zu 2 gegen \n\nihre Inanspruchnahme Einwendungen aus dem mit der Beklagten zu 1 ge-\n\nschlossenen Unterfrachtvertrag zustehen und ob der Beklagten zu 2 ein qualifi-\n\nziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur Last fällt. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 19.08.2004 - 86 O 28/01 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 16.01.2007 - 3 U 157/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/i-zr-29-07","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":10},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/i-zr-29-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:41.668712+00:00"}}