{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__16-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"I ZR 16/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 16/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. April 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 2. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 11. Januar 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerinnen sind zu gleichen Teilen (25%) Transportversicherer der \n\nP. El. T. GmbH \n\nin H. \n\n(im Weiteren: Versenderin). Sie \n\nnehmen die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen des \n\nVerlustes von Transportgut aus abgetretenem Recht der Warenempfängerin auf \n\nSchadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Versenderin veräußerte im September 2001 an die in Brüssel/\n\nBelgien, Rue Victor Hugo 51 ansässige E. S. P. R. L. (im Weiteren: Empfän- \n\ngerin) Festplatten und Speichermodule zum Gesamtpreis von 269.744,54 €. Mit \n\nder Beförderung des nach der Behauptung der Klägerinnen in 48 Paketen ver-\n\npackten Gutes beauftragte die Versenderin die Beklagte. In den von der Ver-\n\nsenderin im sogenannten EDI-Verfahren elektronisch hergestellten Frachtpapie-\n\nren war in der Rubrik \"Empfänger\" folgende Eintragung enthalten: \"Kontakt: A. \n\nE. à disposition Tel.: + Woluwenlan, 156, 1831 D Belgien\". \n\nUnter der eingetragenen Anschrift hat eine Schwestergesellschaft der Beklag-\n\nten (United Parcel Service Belgium N.V.) ihren Sitz, die dort ein Zustellcenter \n\nbetreibt. Die Geschäftsadresse der Empfängerin wurde in den Frachtpapieren \n\nnicht genannt und war der Beklagten auch nicht bekanntgegeben worden. \n\n3 \n\nDie Klägerinnen haben behauptet, die von der Beklagten am 14. Sep-\n\ntember 2001 übernommenen 48 Pakete hätten die bestimmungsgemäße Emp-\n\nfängerin nicht erreicht. Es könne schon nicht davon ausgegangen werden, dass \n\ndie Beklagte das Gut bei ihrer Schwestergesellschaft in Diegem/Belgien abge-\n\nliefert habe. Sie, die Klägerinnen, hätten an die Insolvenzverwalterin der Emp-\n\nfängerin jeweils 69.055,81 € als Entschädigung für den Verlust der Ware ge-\n\nzahlt. Daraufhin habe die Insolvenzverwalterin die Ansprüche der Empfängerin \n\ngegen die Beklagte an die für die Klägerinnen als Vertreterin handelnde Asse-\n\nkuradeurin abgetreten. \n\n4 \n\nDie Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf ge-\n\nsetzliche oder in ihren Beförderungsbedingungen vorgesehene Haftungsbe-\n\nschränkungen berufen, da sie zu den näheren Umständen des Verlustes keinen \n\nVortrag halten könne und selbst einräume, bei Standardsendungen keine \n\nSchnittstellenkontrollen vorzunehmen. Sie beanspruchen daher die Zahlung \n\nvon jeweils 67.055,81 € (insgesamt 268.223,24 €) nebst Zinsen. \n\n5 \n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe aus dem mit \n\nder Versenderin geschlossenen Beförderungsvertrag die Ablieferung der 48 für \n\ndie Empfängerin bestimmten Pakete bei ihrer Schwestergesellschaft in Diegem/\n\nBelgien geschuldet. Dort sei das Gut am 17. und 18. September 2001 vollstän-\n\ndig angeliefert und später auch von der Empfängerin abgeholt worden. Jeden-\n\nfalls müssten sich die Klägerinnen ein Mitverschulden der Versenderin wegen \n\nUnterlassens einer Wertdeklaration und eines Hinweises auf die Gefahr eines \n\nungewöhnlich hohen Schadens zurechnen lassen. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen \n\nverurteilt, an jede Klägerin 593,08 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung \n\nder Klägerinnen hat das Berufungsgericht der Klage in vollem Umfang stattge-\n\ngeben; die Anschlussberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wie-\n\nderherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerinnen beantragen, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten \n\nfür den Verlust der streitgegenständlichen 48 Pakete aus Art. 17 Abs. 1, Art. 29 \n\nCMR angenommen. Dazu hat es ausgeführt: \n\nAufgrund der zutreffenden Tatsachenfeststellung des Landgerichts sei \n\ndavon auszugehen, dass die Beklagte 47 der aus 48 Paketen bestehenden \n\nSendung bei ihrem Schwesterunternehmen in Diegem angeliefert habe. Dieser \n\nUmstand stelle aber keine die Haftung ausschließende Ablieferung des Gutes \n\ndar. Der Hinweis in den Frachtpapieren, dass die Empfängerin telefonisch zu \n\nkontaktieren sei, habe sich allein an die Beklagte gerichtet. Damit habe die Ver-\n\nsenderin deutlich gemacht, dass die bloße Anlieferung im Zustellcenter in \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDiegem noch keine Ablieferung des Gutes habe darstellen sollen. Die Ware ha-\n\nbe dort vielmehr bis zu ihrer Abholung durch die Empfängerin gelagert werden \n\nsollen. \n\n10 \n\nEine tatsächliche Aushändigung des Gutes an die Empfängerin habe die \n\ninsoweit beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend dargetan. Sie habe mit \n\nihrer Klageerwiderung lediglich \"ins Blaue hinein\" vorgetragen, dass die \n\nEmpfängerin die streitgegenständlichen Pakete im Zustellcenter in Diegem ab-\n\ngeholt habe. Dem Beweisantritt der Beklagten \"Zeugnis des Geschäftsführers \n\nder Empfängerin\" habe daher nicht nachgegangen werden müssen. \n\n11 \n\nDer von der Beklagten erhobene Mitverschuldenseinwand wegen Unter-\n\nlassens einer Wertdeklaration greife nicht durch, da sich das in Rede stehende \n\nUnterlassen im Streitfall nicht schadensursächlich ausgewirkt habe. \n\n12 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n13 \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts, die Anlieferung von 47 der aus insgesamt 48 Paketen \n\nbestehenden Sendung bei der Schwestergesellschaft der Beklagten in Diegem/\n\nBelgien habe keine haftungsbefreiende Ablieferung des Gutes an die bestim-\n\nmungsgemäße Empfängerin gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR dargestellt. \n\n14 \n\na) Die bloße Ankunft des Gutes am Bestimmungsort führt nicht ohne \n\nweiteres zu einer Ablieferung i.S. von Art. 17 Abs. 1 CMR. Dafür ist vielmehr \n\ngrundsätzlich erforderlich, dass der Frachtführer den Gewahrsam über das be-\n\nförderte Gut aufgibt und den Empfänger mit dessen Willen und Einverständnis \n\nin die Lage versetzt, die tatsächliche Sachherrschaft über das Gut auszuüben \n\n(Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 17 CMR Rdn. 6; Thume/Thume, Kommen-\n\ntar zur CMR, 2. Aufl., Art. 17 Rdn. 21). Das Gut muss an den nach dem Fracht-\n\nvertrag verfügungsberechtigten (Art. 12, 13 CMR) Empfänger - das war hier die \n\nin den elektronisch hergestellten Frachtpapieren benannte \"A. E. S.P.R.L.\" - \n\nabgeliefert werden (BGH, Urt. v. 13.7.1979 - I ZR 108/77, VersR 1979, 1154; \n\nUrt. v. 13.7.2000 - I ZR 49/98, TranspR 2000, 409, 411 = VersR 2001, 261). \n\n15 \n\nb) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. \n\nEs ist im Wege einer tatrichterlichen Auslegung der zwischen der Versenderin \n\nund der Beklagten getroffenen Vereinbarungen zu der Annahme gelangt, dass \n\ndie Beklagte ihre Ablieferungsverpflichtung aus dem mit der Versenderin ge-\n\nschlossenen Frachtvertrag nicht schon durch die Übergabe des Gutes an ihre \n\nbelgische Schwestergesellschaft in Diegem erfüllt hat. Das Berufungsgericht \n\nhat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Beklagte aufgrund des Hinweises in \n\nden Frachtpapieren, dass die Empfängerin telefonisch zu kontaktieren sei, ver-\n\npflichtet war, die Empfängerin von der Ankunft des Gutes im Lager in Diegem in \n\nKenntnis zu setzen. Dementsprechend konnte eine haftungsbefreiende Abliefe-\n\nrung der Ware frühestens mit einer Benachrichtigung der Empfängerin eintre-\n\nten. Denn erst dadurch wurde diese in die Lage versetzt, von der Ankunft des \n\nGutes in Belgien zu erfahren und es entgegenzunehmen. Die Beklagte hat nicht \n\ndargelegt, dass sie die Empfängerin von der Ankunft der Sendung im Lager ih-\n\nrer Schwestergesellschaft in Diegem in Kenntnis gesetzt hat. Des Weiteren hat \n\ndas Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte aufgrund des Um-\n\nstands, dass in den elektronisch hergestellten Frachtpapieren als Ablieferungs-\n\nstelle die Anschrift ihrer belgischen Schwestergesellschaft angegeben war, \n\nnicht davon ausgehen konnte, die Empfängerin sei bereit gewesen, das von ihr \n\nnicht steuerbare Risiko eines Warenverlusts im Lager von UPS Belgien vor Be-\n\nnachrichtigung vom Wareneingang zu tragen. Die Absenderin habe - so das \n\nBerufungsgericht - mit dem Benachrichtigungshinweis in den Frachtpapieren \n\ndeutlich gemacht, dass die bloße Anlieferung des Gutes in Diegem noch nicht \n\nzu einer haftungsbefreienden Ablieferung i.S. von Art. 17 Abs. 1 CMR führen \n\nwürde, sondern dass die Ware dort bis zu ihrer Abholung habe gelagert werden \n\nsollen. \n\n16 \n\nc) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDie Revision macht demgegenüber vergeblich geltend, das Berufungsgericht \n\nhabe bei seinen Feststellungen wesentlichen Vortrag der Beklagten unter Ver-\n\nstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen. \n\n17 \n\naa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung \n\nder zwischen der Versenderin und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen \n\nden Inhalt des Schreibens der Versenderin vom 1. Februar 2002 (Anl. K 9) an \n\ndie Beklagte, in dem unter anderem darauf hingewiesen werde, dass die Ware \n\nim UPS-Center in Diegem zur Abholung durch den Kunden habe bereitgestellt \n\nwerden sollen, außer Acht gelassen. Des Weiteren habe die Beklagte vorgetra-\n\ngen, es treffe nicht zu, dass die Telefonnummer der Empfängerin in den \n\nFrachtpapieren angegeben worden sei, um die Ablieferung abzusprechen. In \n\nden Frachtpapieren sei auch in der Rubrik \"Versender\" eine Telefonnummer \n\n(der Versenderin) genannt. Die Parteiangaben seien offensichtlich bei der Er-\n\nstellung der im EDI-Verfahren elektronisch erzeugten Frachtpapiere automa-\n\ntisch um die jeweiligen Telefonnummern ergänzt worden, um der Beklagten \n\nnicht nur schriftliche, sondern auch telefonische Kommunikation zu ermögli-\n\nchen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte (oder ihre belgische Schwester-\n\ngesellschaft) insoweit die Verpflichtung übernommen habe, die Empfängerin \n\ntelefonisch über den Eingang des Gutes zu informieren, könnten der Angabe \n\nder Telefonnummer ersichtlich nicht entnommen werden. Die Beklagte habe \n\nzudem geltend gemacht, dass die Übernahme einer derartigen Nebenpflicht für \n\nsie zu keiner Zeit in Betracht gekommen wäre. \n\n18 \n\nbb) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Das Beru-\n\nfungsgericht hat sich insbesondere ausdrücklich mit dem Umstand auseinan-\n\ndergesetzt, dass in den elektronisch hergestellten Frachtpapieren die Anschrift \n\ndes Zustellcenters von UPS Belgien als Ablieferungsadresse genannt ist. \n\nEbenso hat sich das Berufungsgericht mit der Angabe der Telefonnummer in \n\nden Frachtpapieren befasst und ist dabei im Wege tatrichterlicher Würdigung zu \n\nseiner Annahme gelangt, dass die Versenderin mit dem Hinweis auf eine Kon-\n\ntaktaufnahme zur Empfängerin verdeutlicht habe, dass die Anlieferung des Gu-\n\ntes bei dem belgischen Schwesterunternehmen der Beklagten noch keine haf-\n\ntungsbefreiende Ablieferung darstellen sollte. Das Berufungsgericht hat maß-\n\ngeblich darauf abgestellt, dass sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch \n\naus den Umständen ihrer Beauftragung Anhaltspunkte für die Annahme erge-\n\nben, die Empfängerin sei bereit gewesen, das von ihr nicht beherrschbare Risi-\n\nko eines Warenverlustes im Lager der Schwestergesellschaft der Beklagten in \n\nBelgien zu übernehmen. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsge-\n\nricht dabei entgegenstehenden Tatsachenvortrag der Beklagten unberücksich-\n\ntigt gelassen hat. Es hat den von der Revision angeführten Umständen lediglich \n\neine andere Bedeutung als die Revision beigemessen. Hierin liegt kein Verstoß \n\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass dem Beru-\n\nfungsgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung der Sachverhaltsumstände \n\nRechtsfehler unterlaufen sind. \n\n19 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision kann auch nicht angenommen \n\nwerden, dass die Empfängerin (zumindest stillschweigend) mit der Ablieferung \n\ndes Gutes im Zustellcenter in Diegem/Belgien einverstanden war. Die von der \n\nRevision angeführten Umstände reichen dafür nicht aus. \n\n20 \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht den Vortrag der Beklagten, die Pakete seien von der rechtmäßigen \n\nEmpfängerin bei ihrem Schwesterunternehmen in Diegem/Belgien abgeholt \n\nworden, mangels hinreichender Substantiierung bei seiner Entscheidung nicht \n\nberücksichtigt hat. \n\n21 \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, die darlegungs- und beweis-\n\nbelastete Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, dass die von ihr beförder-\n\nten Pakete tatsächlich der Empfängerin ausgehändigt oder jedenfalls zur Über-\n\nnahme angedient worden seien. Sie habe mit ihrer Klageerwiderung lediglich \n\ngänzlich unsubstantiiert vorgetragen, dass die Pakete \"im folgenden durch die \n\nEmpfängerin dort abgeholt worden seien; die Empfängerin habe die Pakete er-\n\nhalten\". Dieser Vortrag sei offenkundig \"ins Blaue hinein\" erfolgt, da er keinerlei \n\nAngaben enthalte, wann und zwischen welchen Personen die Übernahme \n\nstattgefunden habe. Die Beklagte habe auch keinerlei Empfangsbestätigungen \n\nvorgelegt. Bei dieser Sachlage stelle der Beweisantritt \"Zeugnis des Geschäfts-\n\nführers der Empfängerin\" einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, dem \n\nnicht nachzugehen sei. Hierauf sei die Beklagte in der mündlichen Verhandlung \n\nam 12. Oktober 2006 ausdrücklich hingewiesen worden. \n\n22 \n\nb) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der in Rede stehende Beweis-\n\nantritt der Beklagten habe nicht berücksichtigt werden müssen, ist rechtsfehler-\n\nhaft, weil sie die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG verletzt. \n\n23 \n\naa) Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die \n\nAusführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung \n\nzu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht soll si-\n\ncherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren \n\nGrund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des \n\nSachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG \n\nin Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichti-\n\ngung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 50, 32, 35; 60, 247, 249). Die \n\nNichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebots verstößt daher dann ge-\n\ngen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. \n\nBVerfGE 69, 141, 144; BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.2.2009 - 1 BvR 1232/07, \n\njuris Tz. 21). \n\n24 \n\nbb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beach-\n\ntet. Die Nichterhebung des von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweises \n\ndurch das Berufungsgericht findet im Prozessrecht keine Stütze. \n\n25 \n\n(1) Einem Beweisantritt braucht nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs allerdings dann nicht nachgegangen zu werden, wenn die beweis-\n\nbelastete Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimm-\n\nten Sachverhalts willkürlich Behauptungen \"aufs Geratewohl\" oder \"ins Blaue \n\nhinein\" aufgestellt hat. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist jedoch \n\ngroße Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher \n\ntatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (BVerfG, Kammerbeschl. v. \n\n10.2.2009 - 1 BvR 1232/07, juris Tz. 26; BGH, Urt. v. 25.4.1995 - VI ZR 178/94, \n\nNJW 1995, 2111, 2112). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konn-\n\nte der Beweisantritt der Beklagten aus diesem Grund nicht unbeachtet bleiben. \n\nDie Revision macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht zu hohe An-\n\nforderungen an die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Beklagten \n\ngestellt hat. \n\n26 \n\nEine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, \n\ndie in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte \n\nRecht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Unerheblich ist da-\n\nbei, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder \n\neiner Schlussfolgerung aus \n\nIndizien beruht (BGH, Beschl. v. 9.2.2009 \n\n- II ZR 77/08, NJW 2009, 2137 Tz. 4 m.w.N.). Es ist dann Sache des Tatrich-\n\nters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen \n\nnach weiteren Einzelheiten zu befragen \n\n(BGH, Beschl. v. 21.5.2007 \n\n- II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Tz. 8). \n\n27 \n\nDiesen Anforderungen an die Substantiierungslast genügt das Vorbrin-\n\ngen der Beklagten, die Empfängerin habe das Gut bei ihrer Schwestergesell-\n\nschaft in Diegem abgeholt. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung dargelegt, \n\naus welchen Gründen die Zustellinformationen nicht die Übergabe des Gutes \n\nan die Empfängerin, sondern die Ablieferung im UPS-Center in Diegem doku-\n\nmentieren. Sie hat dazu vorgetragen, die unterlassene Dokumentation der \n\nÜbergabe der Pakete an die Empfängerin sei auf die Vorgehensweise der Ver-\n\nsenderin zurückzuführen. Diese habe es vorgezogen, die Anschrift des belgi-\n\nschen UPS-Centers als Lieferanschrift zu wählen. Dementsprechend sei die \n\nZustellung dort vorgenommen und dokumentiert worden. Unter diesen Umstän-\n\nden kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte ihre Behauptung, die \n\nEmpfängerin habe die Ware im UPS-Center in Diegem abgeholt, \"offenkundig \n\nins Blaue hinein\" aufgestellt hat. Die Revision macht in diesem Zusammenhang \n\nauch mit Recht geltend, dass schon das Landgericht darauf hingewiesen hat, \n\ndass es unverständlich erscheint, dass erst Monate nach der erwarteten Liefe-\n\nrung ein Verlust reklamiert wurde, obwohl es sich um eine Sendung von ganz \n\nerheblichem Wert gehandelt und die Empfängerin Vorkasse geleistet hatte. Un-\n\nter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht den Beweisantritt der Be-\n\nklagten nicht übergehen. \n\n28 \n\n(2) Von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise \n\ndarf der Richter nur dann absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet \n\noder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen ist. \n\nBei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet ist größte Zurück-\n\nhaltung geboten. Es muss jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass der \n\nübergangene Beweisantrag Sachdienliches ergeben könnte (BVerfG NJW \n\n1993, 254, 255; BGH, Urt. v. 26.11.2003 - IV ZR 438/02, NJW 2004, 767, 769; \n\nZöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., Vor § 284 Rdn. 10a). Das Berufungsgericht konn-\n\nte nicht davon ausgehen, dass der Geschäftsführer der Empfängerin keinerlei \n\nsachdienliche Angaben zu der Frage machen kann, ob das Gut der Empfänge-\n\nrin übergeben worden ist. \n\n29 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-\n\nheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n30 \n\n31 \n\nFür das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Fol-\n\ngendes hin: \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Mitverschul-\n\nden der Versenderin wegen Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines \n\nungewöhnlich hohen Schadens in Betracht, das sich die Klägerinnen zurechnen \n\nlassen müssen. Die Gefahr eines besonders hohen Schadens ist nach der \n\nRechtsprechung des Senats bei massenhafter Versendung von Paketen im All-\n\ngemeinen anzunehmen, wenn der Wert des einzelnen Pakets (vgl. BGH, Urt. v. \n\n3.5.2007 - I ZR 98/05, TranspR 2007, 412, 414) 5.000 €, das heißt etwa den \n\nzehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 9.2 der Beförde-\n\nrungsbedingungen übersteigt, die die Beklagte ihren Beförderungsleistungen \n\nzugrunde legt (BGH, Urt. v. 15.12.2005 - I ZR 95/03, TranspR 2006, 210, 211; \n\nUrt. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 Tz. 25). Ausweislich des \n\nSchreibens der Versenderin vom 1. Februar 2002 (Anl. K 9) befanden sich in \n\ndrei Paketen Waren im Wert von 44.891,17 €, so dass von einem Warenwert in \n\nHöhe von 14.963,72 € pro Paket auszugehen ist. In zwei weiteren Paketen be-\n\nfanden sich Waren im Wert von 133.242,70 €, so dass von einem Warenwert in \n\nHöhe von 66.621,85 € pro Paket auszugehen ist. \n\n32 \n\nDie Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB kann nur verneint werden, wenn der Frachtführer trotz eines Hinweises \n\nauf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen \n\nergriffen hätte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209; \n\nUrt. v. 11.9.2008 - I ZR 118/06, TranspR 2008, 362, 364). Trägt der Anspruch-\n\nsteller hierzu nichts vor, ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtfüh-\n\nrer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes \n\nentweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauf-\n\ntrag abgelehnt hätte. Bei einem entsprechenden Sachvortrag des Anspruchstel-\n\nlers zur fehlenden Ursächlichkeit der unterlassenen Wertangabe obliegt es \n\nnach den allgemeinen Grundsätzen allerdings dem Frachtführer, darzulegen \n\nund gegebenenfalls zu beweisen, dass der unterlassene Hinweis auf den un-\n\ngewöhnlich hohen Wert des Gutes für den entstandenen Schaden zumindest \n\nmitursächlich war (BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 205/06, TranspR 2008, 394 \n\nTz. 20). Die Parteien haben im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegen-\n\nheit, hierzu ergänzend vorzutragen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2006 - 415 O 137/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2007 - 6 U 114/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-16-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-16-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:43.635920+00:00"}}