{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__14-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"I ZR 14/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 0,00 Grundgebühr UWG § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 4; UWG (2008) § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 3; PAngV § 1 Abs. 1, 3 und 6 a) Die Maßstäbe für die missbräuchliche Geltendmachung von Abwehransprü- chen aus sachfremden, nicht schutzwürdigen Gründen nach § 8 Abs. 4 UWG wegen Mehrfachverfolgung eines einheitlichen Wettbewerbsverstoßes sind auf die Verfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstö- ße zwischen denselben Parteien übertragbar. b) Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung kann eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG begründen, wenn durch die Preisanga- benverordnung vorgesehene Informationspflichten ihre Grundlage im Ge- meinschaftsrecht haben. Das ist bei § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 2 PAngV im Hinblick auf die Richtlinie 98/6/EG der Fall.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 14/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n22. April 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n0,00 Grundgebühr \n\nUWG § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 4; UWG (2008) § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 3; \nPAngV § 1 Abs. 1, 3 und 6 \n\na) Die Maßstäbe für die missbräuchliche Geltendmachung von Abwehransprü-\nchen aus sachfremden, nicht schutzwürdigen Gründen nach § 8 Abs. 4 UWG \nwegen Mehrfachverfolgung eines einheitlichen Wettbewerbsverstoßes sind \nauf die Verfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstö-\nße zwischen denselben Parteien übertragbar. \n\nb) Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung kann eine \nUnlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG begründen, wenn durch die Preisanga-\nbenverordnung vorgesehene Informationspflichten ihre Grundlage im Ge-\nmeinschaftsrecht haben. Das ist bei § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 2 \nPAngV im Hinblick auf die Richtlinie 98/6/EG der Fall. \n\nBGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 14/07 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 20. Dezember 2006 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt in Hamburg einen Fachmarkt für elektrische und \n\nelektronische Geräte. Sie warb im Sommer 2005 mit dem im Widerklageantrag \n\nabgebildeten Handzettel für den Abschluss von Verträgen für Mobilfunktelefone. \n\nDer beworbene Netzkartenvertrag sah einen festen Minutenpreis für jedes Tele-\n\nfonat und einen Festpreis für jede SMS vor; eine Grundgebühr war nicht zu \n\nzahlen. Die weiteren Informationen zur Vertragslaufzeit, zum einmaligen An-\n\nschlusspreis und zum monatlichen Mindestgesprächsumsatz waren in sehr \n\nkleiner Schrift gehalten, die etwa der Schriftgröße 4 entsprach. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nFür den Netzkartenvertrag warb die Klägerin auch mit einem auf dem \n\nGehweg vor ihren Geschäftsräumen aufgestellten Werbeplakat, das inhaltlich, \n\nfarblich und im Layout dem Handzettel entsprach. \n\nDie Beklagte, die ebenfalls Netzkartenverträge für Mobilfunktelefone ver-\n\ntreibt, hat diese Werbemaßnahmen der Klägerin als wettbewerbswidrig bean-\n\nstandet, weil die neben dem monatlichen Grundpreis und den Verbindungsent-\n\ngelten angegebenen weiteren Tarifinformationen nicht hinreichend lesbar seien. \n\nNachdem die Beklagte die Klägerin wegen des Handzettels und des \n\nWerbeplakats jeweils gesondert abgemahnt hatte, hat sie die Klägerin in ge-\n\ntrennten Verfügungs- und Hauptsacheverfahren auf Unterlassung der Werbung \n\nmit dem Handzettel einerseits und dem Werbeplakat andererseits in Anspruch \n\ngenommen. Das vorliegende Verfahren ist das gegen die Werbung mit dem \n\nHandzettel gerichtete Hauptsacheverfahren, in dem die Klägerin zunächst eine \n\nnegative Feststellungsklage erhoben hatte. Den Rechtsstreit hinsichtlich dieser \n\nFeststellungsklage haben die Parteien im Hinblick auf die Widerklage der Be-\n\nklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n5 \n\nDie Beklagte hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - \n\nwiderklagend beantragt, \n\n1. die Klägerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu un-\nterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der \nWerbung für Handy-Netzkarten-Verträge auf deren Bedingungen - hinsicht-\nlich der Lesbarkeit - lediglich wie aus dem nachfolgend abgebildeten Hand-\nzettel ersichtlich hinzuweisen: \n\n2. die Klägerin weiterhin zu verurteilen, die Beklagte von dem Zahlungsan-\nihrer Verfahrensbevollmächtigten R. Rechtsanwälte, B. \n\nspruch \n in Höhe von 749,95 € freizuhalten. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten und hat geltend ge-\n\nmacht, die Verfolgung des Unterlassungsanspruchs in verschiedenen Verfahren \n\nsei rechtsmissbräuchlich. \n\nDas Landgericht hat die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen \n\ngerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg WRP \n\n2007, 342). \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision begehrt die Klä-\n\ngerin weiterhin die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch und einen \n\nFreistellungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 \n\nUWG, § 1 Abs. 1 und 6 PAngV und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG (2004) bejaht \n\nund hierzu ausgeführt: \n\n10 \n\nDie Widerklage sei zulässig. Ihr Streitgegenstand sei nicht mit dem \n\nStreitgegenstand der gegen das Werbeplakat gerichteten Klageverfahrens iden-\n\ntisch. Das Vorgehen der Beklagten in getrennten Verfügungs- und Hauptsache-\n\nverfahren gegen die Werbung mit dem Handzettel und dem Werbeplakat sei \n\nauch nicht rechtsmissbräuchlich i.S. von § 8 Abs. 4 UWG. Die Verfahren seien \n\ngegen unterschiedliche Werbeträger gerichtet, bei denen sich die Beurteilung \n\nihrer Lesbarkeit unterscheide. \n\n11 \n\nDie Werbung mit dem Handzettel sei wettbewerbswidrig. Die blickfang-\n\nmäßige Herausstellung der kostenlosen Grundgebühr sei unzulässig, weil die \n\nweiteren Tarifinformationen im unteren linken Bereich des Handzettels so klein \n\ngehalten seien, dass sie nicht mehr hinreichend lesbar seien. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Der auf ein Verbot der beanstandeten Werbung gerichtete Unterlas-\n\nsungsantrag ist zulässig. \n\na) Dem Unterlassungsantrag steht nicht der Einwand anderweitiger \n\nRechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Der vorliegende \n\nRechtsstreit und das gegen das Werbeplakat gerichtete Verfahren vor dem \n\nLandgericht Hamburg 406 O 202/05 betreffen unterschiedliche Streitgegen-\n\nstände. \n\n15 \n\naa) Der Streitgegenstand bestimmt sich auch bei der Unterlassungsklage \n\nnach dem Antrag und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssach-\n\nverhalt. Von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ist ungeachtet unterschied-\n\nlichen Tatsachenvortrags im Detail auszugehen, wenn der Kern des in der Kla-\n\nge angeführten Sachverhalts unverändert bleibt (BGH, Urt. v. 7.12.2006 \n\n- I ZR 166/03, GRUR 2007, 605 Tz. 25 = WRP 2007, 772 - Umsatzzuwachs; \n\nUrt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 15 = WRP 2008, 220 \n\n- Telefonaktion). \n\n16 \n\nbb) Im Streitfall kann offenbleiben, ob die unterschiedlichen Werbeträger \n\ndie Annahme rechtfertigen, es handele sich um verschiedene Lebenssachver-\n\n17 \n\n18 \n\nhalte. Unterschiedliche Streitgegenstände liegen schon deshalb vor, weil die \n\nBeklagte in dem Parallelprozess einen anderen Klageantrag als im vorliegen-\n\nden Verfahren verfolgt. Während der Klageantrag im Parallelprozess gegen die \n\naus Sicht der Beklagten unlautere Plakatwerbung der Klägerin gerichtet ist, \n\nwendet sich die Beklagte im Streitfall gegen die Werbung mit dem Handzettel. \n\nDie auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Klageanträge erfassen \n\nnicht die jeweils andere Verletzungsform. \n\nb) Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG \n\ngreift nicht durch. \n\naa) Das Berufungsgericht hat angenommen, es stünden sich zwar auf \n\nder Aktiv- und der Passivseite im vorliegenden Verfahren und im Parallelpro-\n\nzess wegen des Werbeplakats identische Parteien gegenüber, die von densel-\n\nben Prozessbevollmächtigten vertreten würden. In beiden Verfahren gehe es \n\nauch jeweils um die schlechte Lesbarkeit derselben Tarifbedingungen einer der \n\nParteien. Dies reiche für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Mehrfach-\n\nverfolgung im konkreten Fall aber nicht aus. Die Zielrichtung des wettbewerbs-\n\nrechtlichen Angriffs der Beklagten hänge entscheidend von der Art des einge-\n\nsetzten Mediums ab. Bei der Lesbarkeit des Handzettels müsse ein Medium \n\nbeurteilt werden, das der Kunde in die Hand nehmen und in Ruhe anschauen \n\nkönne, während das Publikum das auf dem Gehweg aufgestellte Werbeplakat \n\nin aller Regel nur im Vorbeigehen und deshalb nur sehr flüchtig wahrnehme. \n\nZudem bestünden Unterschiede in der Beweissituation für die Beklagte. Sie \n\nkönne die schlechte Lesbarkeit des Werbeplakats nur mit Fotografien und Zeu-\n\ngenaussagen nachweisen; der Handzettel könne dagegen vorgelegt werden. \n\nDie Beklagte habe deshalb mit einer unterschiedlichen Rechtsverteidigung der \n\nKlägerin rechnen müssen. \n\n19 \n\n20 \n\nbb) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nVon einem Missbrauch i.S. des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn \n\nsich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von \n\nsachfremden Motiven leiten lässt. Diese müssen allerdings nicht das alleinige \n\nMotiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele über-\n\nwiegen. Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können sich unter \n\nanderem daraus ergeben, dass ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbe-\n\nwerbsverstoß getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheb-\n\nlich erhöht, obwohl eine Inanspruchnahme in einem Verfahren für ihn mit kei-\n\nnerlei Nachteilen verbunden ist (BGHZ 144, 165, 170 f. - Missbräuchliche Mehr-\n\nfachverfolgung; BGH, Urt. v. 17.11.2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 Tz. 16 \n\n= WRP 2006, 354 - MEGA SALE). Ob diese Maßstäbe auf die Beurteilung der \n\nMehrfachverfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße \n\nzu übertragen sind, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n20.12.2001 - I ZR 15/98, GRUR 2002, 713, 714 = WRP 2002, 980 - Zeitlich \n\nversetzte Mehrfachverfolgung). Die Übertragung dieser Maßstäbe auf gleichar-\n\ntige oder ähnlich gelagerte Wettbewerbsverstöße jedenfalls zwischen densel-\n\nben Parteien entspricht dem Normzweck des § 8 Abs. 4 UWG, Missbräuchen \n\nbei der Geltendmachung von Abwehransprüchen aus sachfremden, nicht \n\nschutzwürdigen Gründen entgegenzuwirken. Im Streitfall sind aber keine aus-\n\nreichenden Anhaltspunkte vorhanden, die eine missbräuchliche Rechtsverfol-\n\ngung durch die Beklagte nahelegen. Zu Recht hat das Berufungsgericht ange-\n\nnommen, dass die Beklagte berechtigte Gründe für die Verfolgung der in Rede \n\nstehenden Wettbewerbsverstöße in verschiedenen Prozessen hatte. Diese \n\nGründe ergeben sich im Streitfall daraus, dass die Beklagte bei der Verfah-\n\nrenseinleitung von einer unterschiedlichen Beweissituation ausgehen konnte \n\n(vgl. hierzu BGH GRUR 2002, 713, 714 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung; \n\nKöhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 8 Rdn. 4.14). Wäh-\n\nrend die Frage, ob die nur in kleiner Schrift unten links auf dem Handzettel an-\n\ngebrachten weiteren Tarifhinweise die Anforderungen an eine ausreichende \n\nLesbarkeit erfüllten, sich ohne weiteres anhand des Werbeträgers beurteilen \n\nließ, konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die entsprechenden Feststel-\n\nlungen für das auf dem Gehweg vor dem Geschäftslokal der Klägerin aufge-\n\nstellte Werbeplakat nur durch andere Beweismittel (Foto, Zeugenvernehmung) \n\ngetroffen werden konnten. \n\n21 \n\nOhne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, für \n\ndie Beklagte hätten keine Unterschiede in der Beweissituation bei beiden Fall-\n\nkonstellationen bestanden, die eine jeweils gesonderte Rechtsverfolgung recht-\n\nfertigten. Soweit die Beklagte nicht über ein Originalexemplar des auf dem \n\nGehweg aufgestellten Werbeplakats verfügte, habe das Gericht der Klägerin \n\naufgeben können, das Original vorzulegen. Dem kann nicht beigetreten werden. \n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Beklagte habe aufgrund \n\nder unterschiedlichen Beweissituation mit einem nicht einheitlichen Verteidi-\n\ngungsvorbringen der Klägerin rechnen müssen. Als Indiz hierfür hat das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin den Erlass der einst-\n\nweiligen Verfügung aufgrund eines undeutlichen Fotos beanstandet und die \n\nVollstreckbarkeit der Verfügung in Frage gestellt hat. Zudem musste die Be-\n\nklagte zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihr prozessuales Vorgehen damit \n\nrechnen, dass die Klägerin ein Originalexemplar des Werbeplakats im Prozess \n\nnicht mehr vorlegen konnte und eine Beweisführung durch Fotografien und \n\nZeugenvernehmung erforderlich werden würde. \n\n22 \n\n2. Der Beklagten steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch \n\nnach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 \n\nund 6 Satz 2 PAngV zu. \n\n23 \n\na) Die Beklagte hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr \n\nnach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu Zuwiderhandlungen der Kläge-\n\nrin aus dem Sommer 2005, also nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen \n\nden unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004, vorgetragen. Das UWG 2004 ist \n\nnach der Verkündung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Ände-\n\nrung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 \n\n(BGBl. I S. 2949) geändert worden. Da der Unterlassungsanspruch auf die Ab-\n\nwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine Klage nur dann begründet, wenn \n\nauf der Grundlage des nunmehr geltenden Rechts Unterlassung verlangt wer-\n\nden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbe-\n\nwerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr \n\nfehlt. \n\n24 \n\nDie für die Entscheidung des Streitfalls maßgeblichen Bestimmungen \n\ndes § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 2 PAngV sind Marktverhaltensrege-\n\nlungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG. Im Hinblick darauf, dass die Richtlinie \n\n2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Ver-\n\nbrauchern, insbesondere die gegenüber Verbrauchern bestehenden Informati-\n\nonspflichten, abschließend regelt, kann ein Verstoß gegen Bestimmungen der \n\nPreisangabenverordnung eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur begrün-\n\nden, wenn die von der Preisangabenverordnung aufgestellten Informations-\n\npflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben (vgl. Erwägungs-\n\ngrund 15 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken; Köhler \n\nin Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., PAngV Vorbem. Rdn. 6a). \n\n25 \n\nDie in Rede stehenden Bestimmungen der Preisangabenverordnung, die \n\neine Verpflichtung zur Angabe der Endpreise enthalten, haben ihre Grundlage \n\nin Art. 1 und 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG über \n\nden Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen \n\nErzeugnisse. Nach diesen Vorschriften der Richtlinie ist bei Erzeugnissen, die \n\nHändler Verbrauchern anbieten, der Endpreis für eine Produkteinheit unmiss-\n\nverständlich, klar erkennbar und gut lesbar als Verkaufspreis anzugeben. \n\n26 \n\nb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der bean-\n\nstandete Handzettel der Klägerin gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 2 \n\nPAngV verstößt. Danach hat derjenige, der Letztverbrauchern gegenüber Wa-\n\nren oder Dienstleistungen gewerbsmäßig anbietet oder unter Angabe von Prei-\n\nsen bewirbt, die dafür zu zahlenden Endpreise anzugeben. Kann ein Endpreis \n\nnicht gebildet werden, muss der Werbende nach § 1 Abs. 3 und 6 Satz 1 \n\nPAngV die für den Verbraucher mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags \n\nverbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich machen (BGHZ 139, 368, \n\n376 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 \n\nTz. 18 = WRP 2009, 48 - Telefonieren für 0 Cent!). Diese Preisangaben müs-\n\nsen nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie \n\nleicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. \n\n27 \n\nc) Danach musste die Klägerin neben der Grundgebühr und den variab-\n\nlen Kosten der Verbindungsentgelte die weiter anfallenden Kosten deutlich les-\n\nbar oder sonst gut wahrnehmbar angeben, die vorliegend in dem einmaligen \n\nAnschlusspreis, dem monatlichen Mindestgesprächsumsatz und der Mindest-\n\nvertragslaufzeit bestehen. Denn mit den Vorschriften der Preisangabenverord-\n\nnung soll verhindert werden, dass ein Wettbewerber mit der besonderen Preis-\n\ngünstigkeit eines Preisbestandteils blickfangmäßig wirbt, weitere Preisbestand-\n\nteile dagegen verschweigt oder in der Darstellung untergehen lässt (BGH \n\nGRUR 2009, 73 Tz. 25 - Telefonieren für 0 Cent!). Den an die deutliche Lesbar-\n\nkeit oder generell die gute Wahrnehmbarkeit zu stellenden Anforderungen ge-\n\nnügten die weiteren Tarifangaben auf dem Handzettel unten links nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts nicht. Dagegen erinnert die Revision \n\nnichts. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. \n\n28 \n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht darüber hinaus angenommen, \n\ndass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher durch die \n\nbeanstandete Werbung irregeführt wird (§ 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 UWG \n\n2004 und § 5a Abs. 2 UWG 2008). \n\n29 \n\na) Die angegriffene Werbung erweckt den unzutreffenden Eindruck einer \n\nbesonderen Preiswürdigkeit des beworbenen Angebots, indem die festen Prei-\n\nse für das Telefonieren und die Versendung von SMS sowie eine fehlende \n\nGrundgebühr herausgestellt, die Angaben über die weiteren Preisbestandteile \n\n(Anschlusspreis, monatlicher Mindestgesprächsumsatz, Mindestvertragslauf-\n\nzeit) aber in derart kleiner Schrift angegeben werden, dass dies einem Ver-\n\nschweigen der Angaben gleichkommt. Von einem derartigen Angebot geht die \n\nGefahr aus, dass über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder \n\nzumindest unzureichend informiert wird. Die Klägerin hätte daher - wenn nicht \n\nim Blickfang - zumindest in hervorgehobener Weise auf die weiteren Preisbe-\n\nstandteile des Angebots hinweisen müssen. Dies ist nicht geschehen. Der Hin-\n\nweis auf die weiteren Kosten ist vielmehr in derart kleiner Schrift gehalten, dass \n\ner in der Werbung untergeht. Eine solche Werbung ist unvollständig und des-\n\nhalb irreführend. \n\n30 \n\nb) Die Werbung verstößt auch gegen § 3 i.V. mit § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 3 \n\nUWG 2008. Nach § 5a Abs. 2 UWG 2008 handelt unlauter, wer die Entschei-\n\ndungsfähigkeit von Verbrauchern i.S. des § 3 Abs. 2 UWG 2008 dadurch beein-\n\nflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berück-\n\nsichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunika-\n\ntionsmittels wesentlich ist. Zu den wesentlichen Informationen rechnet bei einer \n\nWerbung mit dem Preis, die konkret zum Kauf von Waren oder zur Inanspruch-\n\nnahme von Dienstleistungen auffordert, die Angabe der Preisberechnung, wenn \n\nwegen der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung der Endpreis nicht ge-\n\nnannt werden kann (§ 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG 2008). Diesen Anforderungen ge-\n\nnügt die angegriffene Werbung nicht, weil dem Verbraucher durch die sehr klei-\n\nne Schrift wichtige Preisbestandteile (Anschlusspreis, monatlicher Mindestge-\n\nsprächsumsatz, Mindestvertragslaufzeit) vorenthalten werden. Eine solche Ver-\n\nhaltensweise ist auch geeignet, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund \n\nvon Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu \n\neiner geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht ge-\n\ntroffen hätte (§ 3 Abs. 2 UWG 2008). \n\n31 \n\n4. Der Anspruch der Beklagten auf Freistellung von den Abmahnkosten \n\nfolgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG i.V. mit § 257 Satz 1 BGB. \n\n32 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 10.11.2005 - 327 O 616/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2006 - 5 U 209/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__14-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/i-zr-14-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":3},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__14-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__14-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/i-zr-14-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR__14-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:28.738810+00:00"}}