{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_218-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"I ZR 218/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verkündet am: 20. Mai 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle E-Mail-Werbung II UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ai, § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 218/07 \n\nBESCHLUSS \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nVerkündet am: \n20. Mai 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nE-Mail-Werbung II \n\nUWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ai, § 1004 Abs. 1 Satz 2 \n\nBereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann \neinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb darstellen. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07 - OLG Frankfurt/Main \nLG Frankfurt/Main \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Mai 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. \n\nDer Wert des Revisionsverfahrens beträgt 6.000 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in F. eine \n\nRechtsanwaltskanzlei betrieben hat. \n\nDie Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren \n\nGeschäftsführer der Beklagte zu 2 ist. Sie sandte am 22. Februar 2006 eine \n\nE-Mail an die Klägerin, mit der sie einen von ihr erstellten Newsletter übersand-\n\nte. Das 15 Seiten umfassende Schriftstück enthielt Informationen für Kapitalan-\n\nleger. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 23. Februar 2006 mahnte die Klägerin die Beklagte \n\nab. Diese weigerte sich, die begehrte Unterwerfungserklärung abzugeben; sie \n\nerklärte stattdessen, von einer weiteren Zusendung des Newletters an die Klä-\n\ngerin abzusehen. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, \nes zu unterlassen, die Klägerin geschäftsmäßig per E-Mail anzuschreiben, um \nInformationen zu Entwicklungen am Kapitalmarkt in Form eines Newsletters zu \nübermitteln und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, oh-\nne dass das tatsächliche oder vermutete Einverständnis der Klägerin vorhanden \nist. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beru-\n\nfung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. \n\nDagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der \n\nKlägerin. Während des Revisionsverfahrens ist die Klägerin aufgelöst worden. \n\nIm Hinblick darauf haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der \n\nHauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der jeweils anderen Partei die \n\nKosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. \n\n7 \n\nII. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt \n\nerklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des \n\nbisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a Abs. 1 \n\nZPO zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfah-\n\nrens zu berücksichtigen. \n\n8 \n\nDanach sind die Kosten in vollem Umfang den Beklagten aufzuerlegen, \n\nweil die Klage bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung zulässig und \n\nbegründet war. Der Klägerin stand der begehrte Unterlassungsanspruch gegen \n\ndie Beklagten zu. \n\n9 \n\n1. Die Klägerin konnte das Verbot allerdings nicht aus §§ 3, 7 Abs. 2 \n\nNr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2004 und § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 \n\nUWG 2008 herleiten. Der Klägerin stand ein wettbewerbsrechtlicher Unterlas-\n\nsungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht zu. Zu Recht ist das Beru-\n\nfungsgericht davon ausgegangen, dass die Parteien nicht Mitbewerber im Sinne \n\ndieser Vorschrift sind. Mitbewerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Un-\n\nternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder \n\nNachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbs-\n\nverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide \n\nParteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben End-\n\nverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret be-\n\nanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen be-\n\neinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urt. v. \n\n3.5.2007 - I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 Tz. 16 = WRP 2007, 1334 - Rechts-\n\nberatung durch Haftpflichtversicherer). Das Berufungsgericht hat nicht festge-\n\nstellt, dass die Parteien gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben End-\n\nverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Die Revision zeigt in dieser Hinsicht \n\nauch keinen Sachvortrag der Parteien als übergangen auf. Soweit die Revision \n\nunter Vorlage eines Ausdrucks der Homepage der Beklagten geltend macht, \n\ndiese biete Kapitalanlegern Rechtsberatung an, handelt es sich um neuen Vor-\n\ntrag, mit dem die Klägerin in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO aus-\n\ngeschlossen ist. \n\n10 \n\n2. Der Klägerin stand der in Rede stehende Unterlassungsanspruch je-\n\ndoch wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-\n\ntrieb nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. \n\n11 \n\na) In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Frage umstritten, ob die un-\n\nverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen \n\nrechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb \n\ndarstellt. Zum Teil wird ein rechtswidriger Eingriff in das geschützte Rechtsgut \n\ndes eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs jedenfalls bei einer ein-\n\nmaligen Zusendung einer E-Mail mit Werbung verneint (AG Dresden NJW \n\n2005, 2561; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 7 \n\nRdn. 199; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 7 Rdn. 22; Baetge, NJW 2006, \n\n1037, 1038). Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und ein Teil des \n\nSchrifttums bejahen dagegen auch bei einer einmaligen E-Mail-Versendung \n\neine entsprechende Rechtsverletzung (KG MMR 2002, 685; GRUR-RR 2005, \n\n66; OLG München MMR 2004, 324; OLG Düsseldorf MMR 2004, 820; OLG \n\nBamberg MMR 2006, 481; OLG Naumburg DB 2007, 911; LG Berlin NJW 2002, \n\n2569; Fezer/Mankowski, UWG, § 7 Rdn. 97; Koch in Ullmann, jurisPK-UWG, \n\n2. Aufl., § 7 Rdn. 189). Der letztgenannten Ansicht ist zuzustimmen. \n\n12 \n\nb) Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des \n\nAdressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Davon \n\nist auszugehen bei Eingriffen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also \n\nbetriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare \n\nRechte oder Rechtsgüter betreffen (BGHZ 29, 65, 74; 69, 128, 139; 86, 152, \n\n156). Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den \n\nBetriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbe-\n\ntener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem können, \n\nsoweit kein festes Entgelt vereinbart ist, zusätzliche Kosten für die Herstellung \n\nder Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider an-\n\nfallen. Die Zusatzkosten für den Abruf der einzelnen E-Mail können zwar gering \n\nsein. Auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer E-Mail kann sich in \n\nengen Grenzen halten, wenn sich bereits aus dem Betreff entnehmen lässt, \n\ndass es sich um Werbung handelt. Anders fällt die Beurteilung aber aus, wenn \n\nes sich um eine größere Zahl unerbetener E-Mails handelt oder wenn der Emp-\n\nfänger der E-Mail ausdrücklich dem weiteren Erhalt von E-Mails widersprechen \n\nmuss. Mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwil-\n\nligung des Empfängers durch verschiedene Absender ist aber immer dann zu \n\nrechnen, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails zulässig ist. Denn im Hinblick \n\nauf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versen-\n\ndungsmöglichkeit ist ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer \n\nweiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n11.3.2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 518 = WRP 2004, 731 - E-Mail-\n\nWerbung). \n\n13 \n\nOhne Erfolg macht die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang \n\ngeltend, die E-Mail der Beklagten enthalte keine Werbung. Werbung ist jede \n\nÄußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien \n\nBerufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleis-\n\ntungen zu fördern (vgl. Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende \n\nund vergleichende Werbung). Dazu zählt auch die in Rede stehende E-Mail der \n\nBeklagten, mit der sie ihre Geschäftstätigkeit gegenüber der Klägerin darstellt. \n\n14 \n\nDer Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der \n\nKlägerin ist auch rechtswidrig. Die insoweit erforderliche Abwägung der wider-\n\nstreitenden Interessen der Parteien geht zu Lasten der Beklagten aus. Nach § 7 \n\nAbs. 2 Nr. 3 UWG stellt von dem hier nicht interessierenden Ausnahmetatbe-\n\nstand des § 7 Abs. 3 UWG abgesehen jede Werbung unter Verwendung elek-\n\ntronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine \n\nunzumutbare Belästigung dar. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Be-\n\nurteilung der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuches ebenfalls heran-\n\nzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (vgl. Köhler in Hefermehl/\n\nKöhler/Bornkamm aaO § 7 Rdn. 14; Koch in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 7 \n\nRdn. 189). Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Wer-\n\nbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne \n\nvorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig. \n\n15 \n\nFür die unerlaubte Handlung haftet auch der Beklagte zu 2, weil er Ab-\n\nsender der in Rede stehenden E-Mail auf Seiten der Beklagten zu 1 war. \n\nBergmann \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.10.2006 - 2/5 O 154/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.10.2007 - 3 U 294/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_218-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/i-zr-218-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_218-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_218-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/i-zr-218-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_218-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:30.017919+00:00"}}