{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_216-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-10-07","aktenzeichen":"I ZR 216/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Schubladenverfügung UWG § 12 Abs. 1; BGB § 683 Satz 1, §§ 677, 670 a) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens aus- gesprochen wird. b) Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausge- sprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.","text_plain":"Berichtigt durch Beschluss \nvom 25. Februar 2010 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Oktober 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nI ZR 216/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nin dem Rechtsstreit \n\nBerichtigter Leitsatz \n\nSchubladenverfügung \n\nUWG § 12 Abs. 1; BGB § 683 Satz 1, §§ 677, 670 \n\na) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur \nfür eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens aus-\ngesprochen wird. \n\nb) Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausge-\nsprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus \nGeschäftsführung ohne Auftrag. \n\nBGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 7. Dezember 2007 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, ein Krankenversicherungsunternehmen, hat gegen die Be-\n\nklagten am 11. Juli 2006 beim Landgericht Köln zwei auf Unterlassung be-\n\nstimmter Werbemaßnahmen gerichtete einstweilige Verfügungen erwirkt. Eine \n\nZustellung der Verbotsverfügungen veranlasste sie zunächst nicht. Ohne die im \n\nVerfügungsverfahren erwirkten Titel zu erwähnen, ließ die Klägerin die Beklag-\n\nten mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juli 2006 wegen der Verletzungshand-\n\nlungen abmahnen, die auch Gegenstand des Verfügungsverfahrens waren. Da \n\ndie Beklagten die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungser-\n\nklärungen verweigerten, ließ die Klägerin die am 11. Juli 2006 erwirkten Ver-\n\nbotsverfügungen nunmehr zustellen. Nachdem das Landgericht die Verbotsver-\n\nfügungen trotz Widerspruch aufrechterhalten hatte, wurden sie von den Beklag-\n\nten als endgültige Regelung anerkannt. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auf Frei-\n\nstellung von den Kosten in Anspruch, die ihr durch die beiden anwaltlichen Ab-\n\nmahnschreiben vom 13. Juli 2006 entstanden sind. \n\nDas Berufungsgericht hat die vom Landgericht für begründet erachtete \n\nKlage abgewiesen (OLG Köln WRP 2008, 379). Mit ihrer vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Be-\n\nklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe weder aus \n\n§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG noch aus anderen Rechtsgrundlagen ein Anspruch auf \n\nFreistellung von den ihr für die Abmahnschreiben entstandenen Kosten zu. Da-\n\nzu hat es ausgeführt: \n\nDie Vorschrift des § 12 Abs. 1 UWG regele nach ihrem Wortlaut und \n\nZweck ausschließlich den Ersatz von Kosten für vorgerichtliche Abmahnungen. \n\nSie biete hingegen keine Rechtsgrundlage für die Erstattung von Abmahnkos-\n\nten, wenn die Abmahnung erst nach Erlass einer auf demselben Verstoß ge-\n\nstützten einstweiligen Verfügung ausgesprochen werde. \n\n6 \n\nOb in Fällen der vorliegenden Art ein Rückgriff auf die Vorschriften der \n\nberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht komme, könne offen-\n\nbleiben. Die Kosten für eine nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgespro-\n\nchenen Abmahnung seien jedenfalls nicht „erforderlich“ i.S. von § 12 Abs. 1 \n\nSatz 2 UWG und stünden zudem im Gegensatz zum Kosteninteresse des \n\nSchuldners, dem durch die Abmahnung die Möglichkeit genommen werde, im \n\nVerfügungsverfahren durch sofortige Unterwerfung die Kostenfolge des § 93 \n\nZPO herbeizuführen. \n\n7 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin \n\nauf Erstattung der Kosten für die beiden nach Erlass der Verbotsverfügungen \n\nausgesprochenen Abmahnungen verneint. Dabei kann unterstellt werden, dass \n\ndie Abmahnungen begründet - d.h. durch Wettbewerbsverstöße der Beklagten \n\nveranlasst - waren. \n\n8 \n\n1. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich nicht aus \n\n§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil die Abmahnungen erst zu einem Zeitpunkt an die \n\nBeklagten versandt wurden, als die Klägerin bereits Verbotsverfügungen gegen \n\nsie erwirkt hatte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt aus \n\nWortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, \n\ndass Ersatz der Aufwendungen nur für Abmahnungen beansprucht werden \n\nkann, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wegen desselben Wett-\n\nbewerbsverstoßes ausgesprochen worden sind. \n\n9 \n\na) Dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG entsprechend wird der \n\nAufwendungsersatzanspruch nur durch eine Abmahnung vor Einleitung eines \n\ngerichtlichen Verfahrens ausgelöst. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG soll der \n\nGläubiger den Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmah-\n\nnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer an-\n\ngemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. \n\nAn die Regelung der vorgerichtlichen Abmahnung knüpft § 12 Abs. 1 Satz 2 \n\nUWG unmittelbar mit der Formulierung an, dass der Anspruch auf Kostenerstat-\n\ntung besteht, „soweit die Abmahnung berechtigt ist“. Mithin ist in § 12 Abs. 1 \n\nSatz 1 UWG eine Obliegenheit zu einer vorgerichtlichen Abmahnung und in \n\n§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG der Anspruch auf Ersatz der zur Erfüllung dieser Ob-\n\nliegenheit erforderlichen Aufwendungen geregelt. \n\n10 \n\nb) Auch nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift \n\nbesteht der Kostenerstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur für \n\neine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgespro-\n\nchen wird. \n\n11 \n\naa) Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 UWG regelt das von der Recht-\n\nsprechung entwickelte Institut der Abmahnung und Unterwerfung sowie den \n\nAufwendungsersatzanspruch (so die Begründung der Bundesregierung zum \n\nEntwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. \n\n15/1487, S. 25). Nach dieser Rechtsprechung dient die durch eine Verletzungs-\n\nhandlung veranlasste Abmahnung im Regelfall dem wohlverstandenen Interes-\n\nse beider Parteien, da sie das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige \n\nWeise vorprozessual beenden und einen Rechtsstreit vermeiden soll (BGH, Urt. \n\nv. 19.6.1986 - I ZR 65/84, GRUR 1987, 54, 55 = WRP 1986, 672 - Aufklärungs-\n\npflicht des Abgemahnten; s. auch BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, \n\nGRUR 2005, 439 Tz. 12 = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkos-\n\nten). Dementsprechend wird die Abmahnung in der Begründung des Gesetz-\n\nentwurfs ausdrücklich als Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Wett-\n\nbewerbssachen bezeichnet, durch das der größte Teil der Wettbewerbsstreitig-\n\nkeiten erledigt werde (BT-Drucks. 15/1487, S. 25). \n\n12 \n\nbb) Auf dieses Rechtsinstitut der vorgerichtlichen Abmahnung bezieht \n\nsich auch die Regelung des Aufwendungsersatzanspruchs in § 12 Abs. 1 \n\nSatz 2 UWG. Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich weder aus der \n\nGesetzesbegründung noch aus der Rechtsprechung des Senats Anhaltspunkte \n\ndafür, dass der Anwendungsbereich der Obliegenheit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 \n\nUWG zwar auf die vorgerichtliche Abmahnung beschränkt ist, die Kostenerstat-\n\ntung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aber einen davon unabhängigen Rege-\n\nlungsbereich hat und sich ohne jede Beschränkung als allgemeine Rechtsfolge \n\neiner begründeten Abmahnung darstellt. Nach der Gesetzesbegründung zu \n\n§ 12 Abs. 1 UWG sollte das Rechtsinstitut der vorgerichtlichen Abmahnung \n\nvielmehr einheitlich geregelt werden. Dementsprechend sind die vorgerichtliche \n\nAbmahnung und der daraus resultierende Aufwendungsersatzanspruch von der \n\nRechtsprechung auch stets einheitlich nach den Grundsätzen der Geschäfts-\n\nführung ohne Auftrag entwickelt worden, um einen kostspieligen Rechtsstreit zu \n\nvermeiden (grundlegend BGHZ 52, 293, 299 f. - Fotowettbewerb; st. Rspr. unter \n\nder Geltung des UWG a.F., vgl. BGHZ 115, 210, 212 - Abmahnkostenverjäh-\n\nrung; 149, 371, 374 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH, Urt. v. \n\n4.10.1990 - I ZR 39/89, GRUR 1991, 550, 552 = WRP 1991, 159 - Zaunlasur). \n\n13 \n\n2. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch einen Anspruch der Klägerin \n\nauf Freistellung von den für die beiden Abmahnschreiben entstandenen Kosten \n\naus § 683 Satz 1, §§ 677, 667 BGB verneint, weil die Abmahnungen jedenfalls \n\nnicht im Interesse der Beklagten lagen. \n\n14 \n\na) Im Streitfall kommt es daher nicht darauf an, dass die Beklagten von \n\nden gegen sie erwirkten Verbotsverfügungen keine Kenntnis hatten. Für die \n\nFrage, ob eine Abmahnung im Interesse des Schuldners liegt, ist auf die objek-\n\ntiven Umstände im Zeitpunkt der Abmahnung abzustellen. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats zum Aufwendungsersatzanspruch auf der Grundlage einer \n\nberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ist entscheidend, ob die Abmah-\n\nnung nach objektiver Betrachtung dem Interesse und dem wirklichen oder mut-\n\nmaßlichen Willen des Schuldners entspricht (vgl. BGHZ 149, 371, 375 - Miss-\n\n15 \n\n16 \n\nbräuchliche Mehrfachabmahnung; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, \n\nUWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 1.91). \n\nb) Die hier in Rede stehenden Abmahnungen der Klägerin entsprachen \n\nobjektiv nicht dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten. \n\naa) Anders als bei einer vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausge-\n\nsprochenen Abmahnung besteht kein Interesse des Schuldners, nach Erlass \n\neiner Verbotsverfügung noch abgemahnt zu werden. Unerheblich ist, dass sich \n\ndie Situation für den Abgemahnten, der nichts von der erlassenen Beschluss-\n\nverfügung weiß, nicht anders darstellt, als wenn er vorgerichtlich abgemahnt \n\nworden wäre. Zwar erhält der Schuldner auch durch die nachgeschaltete Ab-\n\nmahnung Gelegenheit, eine den Streit beilegende Unterwerfungserklärung ab-\n\nzugeben. Diese Möglichkeit stünde ihm aber auch offen, wenn ihm die Verbots-\n\nverfügung sogleich zugestellt würde. Entscheidend ist, dass der Schuldner den \n\nRechtsstreit im Falle der nachgeschalteten Abmahnung durch eine Unterwer-\n\nfungserklärung nicht mehr vermeiden kann. \n\n17 \n\nbb) Zweck der Abmahnung ist es, dem Schuldner, der sich nicht streitig \n\nstellt, eine Möglichkeit zu geben, den Streit kostengünstig beizulegen. Die \n\nnachgeschaltete Abmahnung vermittelt eine solche kostengünstige Möglichkeit \n\nnicht. Ist bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Schuldner erlassen \n\nworden, ist es für den Schuldner am kostengünstigsten, wenn ihm die Verfü-\n\ngung zugestellt wird und er gegen diese Verfügung Kostenwiderspruch einlegt \n\noder eine Unterwerfungserklärung abgibt. Ein auf die Kosten beschränkter Wi-\n\nderspruch des Schuldners hat in der Regel zur Folge, dass die für den Erlass \n\nder Verbotsverfügung entstandenen Kosten nach § 93 ZPO vom Gläubiger zu \n\ntragen sind. Denn der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs-\n\nanspruchs, der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt \n\nwurde, wird grundsätzlich so behandelt, als habe er keine Veranlassung zur \n\nKlage gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1989 - I ZR 63/88, GRUR 1990, 381, \n\n382 = WRP 1990, 276 - Antwortpflicht des Abgemahnten; Beschl. v. 21.12.2006 \n\n- I ZB 17/06, GRUR 2007, 629 Tz. 13 = WRP 2007, 781 - Zugang des Abmahn-\n\nschreibens; BGH GRUR 2006, 439 Tz. 12 - Geltendmachung der Abmahnkos-\n\nten). Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass ein Gläubiger nur dann \n\nohne Kostenrisiko gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen soll, wenn er davon \n\nausgehen muss, sein Ziel ohne Klage- oder Verfügungsverfahren nicht errei-\n\nchen zu können (Bornkamm \n\nin Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 \n\nRdn. 1.8; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 3). Dasselbe Ergebnis kann der \n\nSchuldner in dieser Situation durch eine Unterwerfungserklärung erreichen. Sie \n\nnötigt den Gläubiger dazu, den gestellten Verfügungsantrag in der Hauptsache \n\nfür erledigt zu erklären. Stimmt der Schuldner der Erledigung zu, muss nach \n\n§ 91a ZPO über die Kosten des Verfügungsverfahrens entschieden werden, \n\nwobei wiederum der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu Gunsten des Schuldners \n\nheranzuziehen ist, der - weil nicht abgemahnt - keine Veranlassung zur Inan-\n\nspruchnahme des Gerichts gegeben hat (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/\n\nBornkamm aaO Rdn. 1.9). \n\n18 \n\ncc) Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagten \n\ndie Abmahnung im Streitfall nicht zum Anlass genommen haben, sich zu unter-\n\nwerfen. Denn dies ändert nichts daran, dass die Abmahnung nicht in ihrem Inte-\n\nresse lag. Im Übrigen kann der Abgemahnte, der es für möglich hält, dass der \n\nGläubiger gegen ihn bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, nur da-\n\ndurch der Kostenlast der (begründeten) Abmahnung entgehen, dass er sich \n\nzunächst streitig stellt und auf diese Weise die Zustellung der Verfügung er-\n\nzwingt. Auch der Umstand, dass die Beklagten die ihnen zugestellten Be-\n\nschlussverfügungen nicht hingenommen, sondern unbeschränkt Widerspruch \n\nerhoben haben (mit der Folge, dass ihnen nach Aufrechterhaltung der Verfü-\n\ngungen die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt wurden), begründet \n\nnicht ihr Interesse, noch abgemahnt zu werden, nachdem gegen sie bereits Be-\n\nschlussverfügungen ergangen waren. \n\n19 \n\ndd) Unabhängig davon, wie der Schuldner reagiert, liegt die nach Erlass \n\nder Beschlussverfügung ausgesprochene Abmahnung nicht in seinem Interes-\n\nse. Im Streitfall verhält es sich nicht anders. Die Klägerin hat durch die Verbots-\n\nverfügungen eine Lage geschaffen, in der eine spätere Abmahnung objektiv \n\nnicht (mehr) im Interesse der Beklagten lag. \n\n20 \n\nIII. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 10.05.2007 - 31 O 1029/07 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2007 - 6 U 118/07 - \n\n \n \n \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 216/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Februar 2010 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Bergmann, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDas Urteil vom 7. Oktober 2009 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in \n\nder Weise berichtigt, dass es in Textziffer 13 statt „aus § 683 \n\nSatz 1, §§ 677, 667 BGB“ „aus § 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB“ \n\nheißt. \n\nBornkamm \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 10.05.2007 - 31 O 1029/07 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2007 - 6 U 118/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_216-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/i-zr-216-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_216-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_216-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/i-zr-216-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_216-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:55.255795+00:00"}}