{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_210-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-11-12","aktenzeichen":"I ZR 210/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. November 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Tierarzneimittelversand AMG § 43 Abs. 5; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20a Das in § 43 Abs. 5 AMG geregelte Verbot des Versandhandels mit apotheken- pflichtigen Tierarzneimitteln erfasst nicht solche Fälle, in denen eine durch die spezifischen Risiken des Versandhandels verursachte Fehlmedikation weder eine Gesundheitsgefahr für den Menschen noch eine im Blick auf Art. 20a GG relevante Gefahr für die Gesundheit des behandelten Tieres begründet. Eine solche Gefahr ist grundsätzlich bei Tierarzneimitteln ausgeschlossen, die be- stimmungsgemäß nur bei nicht zu Ernährungszwecken gehaltenen Haustieren anzuwenden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 210/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n12. November 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nTierarzneimittelversand \n\nAMG § 43 Abs. 5; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20a \n\nDas in § 43 Abs. 5 AMG geregelte Verbot des Versandhandels mit apotheken-\npflichtigen Tierarzneimitteln erfasst nicht solche Fälle, in denen eine durch die \nspezifischen Risiken des Versandhandels verursachte Fehlmedikation weder \neine Gesundheitsgefahr für den Menschen noch eine im Blick auf Art. 20a GG \nrelevante Gefahr für die Gesundheit des behandelten Tieres begründet. Eine \nsolche Gefahr ist grundsätzlich bei Tierarzneimitteln ausgeschlossen, die be-\nstimmungsgemäß nur bei nicht zu Ernährungszwecken gehaltenen Haustieren \nanzuwenden sind. \n\nBGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 210/07 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 15. November \n\n2007 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 27, vom 31. August 2006 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt eine Versandapotheke. Sie bot seit 2004 über ihre \n\nWebsite neben anderen Tierarzneimitteln auch das zur Bekämpfung von Flöhen \n\nund Zecken bei Hunden zugelassene apothekenpflichtige Tierarzneimittel \"ex-\n\nspot\" zum Erwerb im Wege des Versendungskaufs an. \n\n2 \n\nDie Klägerin verkauft das Mittel \"exspot\" an den Großhandel sowie an \n\nTierärzte und Apotheken zur Weiterveräußerung an Tierhalter und bewirbt das \n\nMittel auch diesen gegenüber. Sie sieht in dem Vertrieb des Mittels durch die \n\nBeklagte einen Verstoß gegen das in § 43 Abs. 5 AMG geregelte grundsätzli-\n\nche Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln und \n\nzugleich ein unzulässiges Verhalten im Wettbewerb. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nes der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, \n\n1. Arzneimittel, die der Bekämpfung von Flöhen und/oder Zecken beim Hund \ndienen, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben \nsind, insbesondere das Tierarzneimittel \"Exspot®\", an den Tierhalter oder \nan andere in § 47 Abs. 1 AMG nicht genannte Personen zu verkaufen und/\noder verkaufen zu lassen, ohne dass das Arzneimittel in der Apotheke der \nBeklagten oder durch einen Tierarzt ausgehändigt wird, \n\nund/oder \n\n2. Arzneimittel, die der Bekämpfung von Flöhen und/oder Zecken beim Hund \ndienen, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben \nsind, insbesondere das Tierarzneimittel \"Exspot®\", gegenüber dem Tier-\nhalter oder gegenüber anderen in § 47 Abs. 1 AMG nicht genannten Per-\nsonen zum Versendungskauf anzubieten und/oder anbieten zu lassen, \n\ninsbesondere wie dies auf der Website www.<…>.de geschieht. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage mit dem Zusatz \n\nAusgenommen von dem Verbot sind der Verkauf und der Versand von Fütte-\nrungsarzneimitteln sowie solche Handlungen, die der Lieferung von Tierarz-\nneimitteln nach § 24 Apothekenbetriebsordnung dienen (Sammelstellen). \n\nstattgegeben (LG Hamburg, Urt. v. 31.8.2006 - 327 O 391/06, juris). Die Beru-\n\nfung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg MD 2008, 641). \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückverweisung die Klä-\n\ngerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines konkreten Wettbewerbs-\n\nverhältnisses zwischen den Parteien bejaht und das in § 43 Abs. 5 AMG gere-\n\ngelte grundsätzliche Verbot des Inverkehrbringens von apothekenpflichtigen \n\nTierarzneimitteln durch eine Versandapotheke als eine auch nach der grund-\n\nsätzlichen Freigabe des Versandhandels mit Humanarzneimitteln aufgrund des \n\nam 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der ge-\n\nsetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190 \n\n- GMG) mit der Berufsausübungsfreiheit der Apotheken (Art. 12 Abs. 1 GG) und \n\ndem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbare Marktverhaltensrege-\n\nlung angesehen. Gegen diese habe die Beklagte verstoßen. Die Klageanträge \n\nreichten nicht zu weit. Das Vorgehen der Klägerin sei auch nicht rechtsmiss-\n\nbräuchlich. Der Einwand der Verwirkung greife ebenso wenig durch wie die Ein-\n\nrede der Verjährung. \n\n6 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten führt \n\nzur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Das Beru-\n\nfungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass das in § 43 Abs. 5 AMG gere-\n\ngelte grundsätzliche Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tier-\n\narzneimitteln die von der Klägerin beanstandete Verhaltensweise der Beklagten \n\nauch bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung erfasst. \n\n7 \n\n1. Das Berufungsgericht hat das in § 43 Abs. 5 AMG geregelte Verbot als \n\neine Berufsausübungsregelung i.S. des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen, \n\ndie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und auch er-\n\nforderlich sei. Das Verbot solle einer unkontrollierten Anwendung apotheken-\n\npflichtiger Arzneimittel durch die Tierhalter vorbeugen. Im Interesse des Ver-\n\nbraucherschutzes und zur Verhütung des Arzneimittelmissbrauchs dürften die-\n\nse Mittel nur kontrolliert unter tierärztlicher Überwachung angewendet werden. \n\nVorgebeugt werde einer Fernbehandlung, die in Wirklichkeit keine Behandlung \n\nim Sinne des Arzneimittelgesetzes sei, weil sie nicht auf einer Untersuchung \n\ndes Tieres aufbaue. Das Verbot sei verhältnismäßig, da es sowohl dem Tier-\n\nschutz als auch dem Gesundheitsschutz des Menschen diene. Bei ohne ärztli-\n\nche Beratung abgegebenen Arzneimitteln habe auch das Bundesverfassungs-\n\ngericht die Bedeutung einer persönlichen Beratung durch den Apotheker für \n\nden Gesundheitsschutz hervorgehoben. Dass der Versandhandel mit Tierarz-\n\nneimitteln anders als der mit Humanarzneimitteln nicht in den Grenzen des § 43 \n\nAbs. 1 AMG zulässig sei, sei sachlich gerechtfertigt, weil der Versandhandel mit \n\nTierarzneimitteln nach den in der Vergangenheit mit Antibiotika, Hormonen und \n\nanderen bedenklichen Arzneimittelrückständen im Fleisch gemachten Erfah-\n\nrungen für den Verbraucher größere Risiken berge als der Versandhandel mit \n\nHumanarzneimitteln. Anders als ein Tierhalter, der keine entsprechenden eige-\n\nnen Risiken unmittelbar zu besorgen habe, werde ein vernünftiger, auf das ei-\n\ngene Wohlergehen bedachter Mensch bei der Einnahme nicht verordneter Arz-\n\nneimittel schon deswegen vorsichtig sein, weil ihn etwaige Nebenwirkungen \n\noder Gesundheitsschäden durch einen unsachgemäßen Arzneimittelkonsum \n\npersönlich beträfen. Aber auch Menschen, deren besondere Sorge Tieren gelte, \n\nkönnten diesen durch in falsch verstandener Zuwendung unkontrolliert im Ver-\n\nsand bezogene Tierarzneimittel schaden. \n\n8 \n\n2. Das Berufungsgericht ist bei diesen Ausführungen im rechtlichen An-\n\nsatz zutreffend davon ausgegangen, dass eine gesetzliche Beschränkung der \n\nfreien Berufstätigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\neiner Nachprüfung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nur standhält, wenn sie \n\ndurch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE \n\n103, 1, 10 - Hennenhaltungsverordnung; 107, 186, 196 - Impfstoffversand). Zu \n\nUnrecht hat es aber gemeint, die Regelung des § 43 Abs. 5 AMG entspreche \n\ndiesem Erfordernis auch insoweit, als sie den Versandhandel mit apotheken-\n\npflichtigen Tierarzneimitteln von den in Satz 2 geregelten - im Streitfall nicht ein-\n\nschlägigen - Sonderfällen abgesehen ausnahmslos und damit auch bei denje-\n\nnigen Mitteln verbietet, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei nicht zu Er-\n\nnährungszwecken gehaltenen Haustieren anzuwenden sind. \n\n9 \n\na) Zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Hand-\n\nlungen gehört bei den Apothekern die Abgabe der Arzneimittel. Die Reglemen-\n\ntierung der Vertriebsformen und die hiermit verbundenen Pflichten, die sich im \n\nArzneimittelgesetz, im Apothekengesetz, in der Apothekenbetriebsordnung so-\n\nwie im Heilmittelwerbegesetz finden, stellen deshalb einen Eingriff in die selbst \n\nverantwortete Berufsausübung dar und müssen sich dementsprechend an \n\nArt. 12 Abs. 1 GG messen lassen (BVerfGE 107, 186, 196 - Impfstoffversand). \n\n10 \n\nDie zahlreichen Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit, die sich \n\nauf die Abgabe von Arzneimitteln beziehen, dienen im weitesten Sinne der Ge-\n\nsundheit der Bevölkerung und damit einem Gemeinschaftsgut von hohem \n\nRang, das selbst empfindliche Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann. \n\nMit vielen Vorschriften begegnet der Gesetzgeber allerdings nicht unmittelbar \n\nbestimmten Gesundheitsgefahren, sondern sucht über die Gestaltung von \n\nRahmenbedingungen die Arzneimittelsicherheit zu verbessern, wobei dies au-\n\nßer durch Vorgaben für den Umgang mit Arzneimitteln auch durch Beratungs- \n\nund Informationspflichten geschehen kann (BVerfGE 107, 186, 196 f. - Impf-\n\nstoffversand). \n\n11 \n\nIm Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG muss zwischen dem Nutzen für das \n\nGemeinwohl und den die Berufstätigen belastenden Vorkehrungen noch sinn-\n\nvoll abgewogen werden können. Aus diesem Grund muss der Bezug gesetzlich \n\nangeordneter Maßnahmen zum Gemeinschaftsgut hinreichend spezifisch sein \n\nund zur Begründung von Eignung und Erforderlichkeit ein nachvollziehbarer \n\nWirkungszusammenhang bestehen. Je enger der Bezug von Vorschriften zu \n\neinem Schutzgut ist, desto eher lassen sich Eingriffe in die Berufsausübungs-\n\nfreiheit verfassungsrechtlich rechtfertigen. Dagegen kann das Gemeinschafts-\n\ngut der Gesundheit der Bevölkerung bei einem nur entfernten Zusammenhang \n\nmit der Beschränkung der freien Berufstätigkeit nicht generell Vorrang vor die-\n\nser beanspruchen (BVerfGE 107, 186, 197 - Impfstoffversand). \n\n12 \n\nb) Die Regelung des § 43 Abs. 5 AMG genügt diesen verfassungsrechtli-\n\nchen Anforderungen nicht, soweit sie den Versandhandel mit apothekenpflichti-\n\ngen Tierarzneimitteln verbietet, die bestimmungsgemäß allein bei nicht zu Er-\n\nnährungszwecken gehaltenen Haustieren anzuwenden sind. Die Vorschrift er-\n\nfasst daher bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung unter Berück-\n\nsichtigung der der Beklagten durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Be-\n\nrufsausübungsfreiheit das von der Klägerin beanstandete Verhalten nicht. \n\n13 \n\naa) Es lässt sich nicht erkennen, inwiefern die Regelung des § 43 Abs. 5 \n\nAMG, soweit sie sich auch auf Arzneimittel für nicht zu Ernährungszwecken \n\ngehaltene Haustiere bezieht, dem Gemeinwohlbelang des Schutzes der \n\nmenschlichen Gesundheit dient. Eine durch die Abgabe von Arzneimitteln im \n\nWege des Versandhandels etwa verursachte Fehlmedikation von solchen Tie-\n\nren führt regelmäßig weder unmittelbar noch auch - da die Tiere und ihre Er-\n\nzeugnisse bestimmungsgemäß nicht in die Nahrungskette gelangen - mittelbar \n\nzu Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung. Abweichendes mag in Ausnah-\n\nmefällen wie dem vom Oberverwaltungsgericht Koblenz (PharmR 2006, 186, \n\n189) gebildeten Fallbeispiel gelten, dass ein ungeeignetes Wurmmittel, das ei-\n\nnem Hund verabreicht wird, zur Infizierung eines Kindes führen kann, das mit \n\ndem Hund spielt. Eine entsprechende Gefahr ist im Streitfall jedoch nicht gege-\n\nben. \n\n14 \n\nbb) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Regelung des § 43 Abs. 5 \n\nAMG, soweit sie die freie Berufstätigkeit der Apotheker auch bei der Abgabe \n\nvon apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln beschränkt, die zur Anwendung bei \n\nnicht zu Ernährungszwecken gehaltenen Haustieren bestimmt sind, im Hinblick \n\nauf die gemäß der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zu berücksichtigen-\n\nden Belange des Tierschutzes hinreichend gerechtfertigt ist. \n\n15 \n\n(1) In diesem Zusammenhang muss insbesondere berücksichtigt wer-\n\nden, dass Hunde - wie auch die weiteren nicht zu Ernährungszwecken gehalte-\n\nnen Haustiere - weit überwiegend nicht aus Erwerbsgründen, sondern - als wei-\n\ntere \"Hausgenossen\" - aus ideellen Gründen in den Haushalt aufgenommen \n\nwerden. Dementsprechend besteht bei ihnen auch nicht die Gefahr einer aus \n\nErwerbsgründen gesteigerten übermäßigen Medikation, der gegebenenfalls \n\ndurch das in § 43 Abs. 5 Satz 1 AMG geregelte Erfordernis der persönlichen \n\nAushändigung des Tierarzneimittels entgegengewirkt werden kann. Allerdings \n\nverbleibt die Möglichkeit einer durch übermäßige Sorge um das Wohlergehen \n\ndes Haustieres verursachten Übermedikation. Dieselbe Gefahr besteht aber \n\nauch bei Humanarzneimitteln. So liegt es nach der Lebenserfahrung nicht fern, \n\ndass Eltern ihren Kindern aus übersteigerter Sorge um deren Gesundheit \n\nund/oder Leistungsfähigkeit apothekenpflichtige Arzneimittel im Übermaß ver-\n\nabreichen. Soweit der Gesetzgeber dieses bei der Abgabe von Humanarznei-\n\nmitteln im Wege des Versandhandels erhöhte Risiko in den seit dem 1. Januar \n\n2004 geltenden Regelungen über den Versandhandel mit - apothekenpflichti-\n\ngen wie auch verschreibungspflichtigen - Humanarzneimitteln beim Menschen \n\nfür hinnehmbar hält, kann für die - zudem nur apothekenpflichtigen - Tierarznei-\n\nmittel schwerlich allein im Blick auf den dort zu gewährleistenden Tierschutz ein \n\nstrengerer Maßstab gelten. \n\n16 \n\n(2) Soweit Hunde wie auch andere nicht zu Ernährungszwecken gehal-\n\ntene Haustiere teilweise etwa zu Zucht- oder Ausstellungszwecken oder auch \n\nim Rahmen einer berufssportmäßigen Betätigung genutzt werden, kann aller-\n\ndings ebenfalls die Gefahr einer aus Erwerbsgründen vorgenommenen über-\n\nmäßigen Medikation bestehen. Dieser Gefahr kann jedoch auch dadurch ent-\n\ngegengewirkt werden, dass die betreffenden Mittel beim Vorliegen der Voraus-\n\nsetzungen des § 48 Abs. 2 Nr. 2 AMG der Verschreibungspflicht unterstellt wer-\n\nden. Eine solche Maßnahme ist einerseits wirksamer als das in § 43 Abs. 5 \n\nAMG bestimmte Erfordernis der Aushändigung des Mittels und greift anderer-\n\nseits weniger stark in das den Apothekern zustehende Grundrecht der Freiheit \n\nder Berufsausübung ein. Damit stellt sich die Regelung des § 43 Abs. 5 AMG \n\nauch in dieser Hinsicht nicht als erforderlich dar. \n\n17 \n\ncc) Das Gemeinschaftsrecht, das grundsätzlich Vorrang auch vor kolli-\n\ndierendem nationalem Verfassungsrecht hat (vgl. EuGH, Urt. v. 9.3.1978 \n\n- 106/77, Slg. 1978, 629 = NJW 1978, 1741 Tz. 17 f. - Simmenthal; BVerfGE \n\n73, 339, 387 - Solange II; 102, 147, 162 ff. - Bananenmarktordnung; 118, 79, 95 \n\n- Emissionshandel), erfordert keine abweichende Beurteilung. Die Revisionser-\n\nwiderung macht zwar geltend, dass auch das Gemeinschaftsrecht bei den Min-\n\ndestanforderungen an den Handel mit Tierarzneimitteln grundsätzlich nicht zwi-\n\nschen Haus- oder Heimtieren und Nutztieren unterscheidet, sondern lediglich \n\nbei den Nutztieren im Interesse des Verbraucherschutzes zusätzliche Verschär-\n\nfungen vorsieht. Im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang ist jedoch al-\n\nlein entscheidend, dass die Zulässigkeit des Versandhandels mit apotheken-\n\npflichtigen Tierarzneimitteln, die nicht zur Anwendung bei Nutztieren bestimmt \n\nsind, dem Gemeinschaftsrecht nicht widerspricht. \n\n18 \n\ndd) Die verfassungskonforme Auslegung hat allerdings dort ihre Grenze, \n\nwo sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch der Wille des Gesetzgebers \n\neindeutig in die gegenteilige Richtung weisen; denn die verfassungskonforme \n\nAuslegung darf nicht dazu verwendet werden, den eindeutig erkennbaren Wil-\n\nlen des Gesetzgebers in sein Gegenteil zu verkehren (vgl. BVerfGE 8, 28, 30; \n\n80, 130, 144 - Josefine Mutzenbacher; 120, 378, 423 f. - Automatisierte Kenn-\n\nzeichenerfassung; Sachs in Sachs, GG, 5. Aufl., Einf. Rdn. 54 m.w.N.). Die Re-\n\nvisionserwiderung weist hierzu darauf hin, dass der Gesetzgeber in der Be-\n\ngründung des Regierungsentwurfs zu Art. 23 Nr. 1 GMG, mit dem das bis dahin \n\ngeltende allgemeine Versandverbot für Humanarzneimittel aufgehoben und der \n\nVersand dieser Mittel unter behördlichen Erlaubnisvorbehalt gestellt wurde, für \n\nArzneimittel zur Anwendung am oder im tierischen Körper ausdrücklich be-\n\nstimmt hat, dass es insoweit beim bisherigen Verteilungsweg nach § 43 Abs. 5 \n\nAMG - und damit beim Ausschluss des Versandhandels bei anderen Tierarz-\n\nneimitteln als Fütterungsarzneimitteln - bleibe (BT-Drucks. 15/1525, S. 165 zu \n\nArt. 23 Nr. 1 GMG a.E.). Er hatte dabei aber ersichtlich nicht Fälle wie den vor-\n\nliegend gegebenen im Auge, in denen eine durch die spezifischen Risiken des \n\nVersandhandels mit Tierarzneimitteln etwa verursachte Fehlmedikation - wie \n\noben unter II 2 b aa und bb dargelegt - weder eine Gesundheitsgefahr für den \n\nMenschen noch eine im Blick auf Art. 20a GG relevante Gefahr für die Gesund-\n\nheit des behandelten Tieres begründet. \n\n19 \n\n20 \n\nIII. Nach allem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die \n\nKlage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 327 O 391/06 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2007 - 3 U 231/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_210-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/i-zr-210-07","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_210-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_210-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/i-zr-210-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_210-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:39.233542+00:00"}}