{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_195-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"I ZR 195/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 4 Nr. 4 Preisnachlass nur für Vorratsware Die Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot, wenn nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Vergünstigung nur für vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Preisnachlass nur kurzfristig - hier am Tage der Werbung - gewährt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 195/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. Dezember 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nUWG § 4 Nr. 4 \n\nPreisnachlass nur für Vorratsware \n\nDie Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das in § 4 \nNr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot, wenn nicht klar und eindeutig darauf \nhingewiesen wird, dass die Vergünstigung nur für vorrätige Waren in Anspruch \ngenommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Preisnachlass nur \nkurzfristig - hier am Tage der Werbung - gewährt wird. \n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 195/07 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-\n\nkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Stuttgart vom 22. November 2007 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Foto- \n\nund Videokameras. Die Beklagte warb mit einem Prospekt für einen lediglich \n\nam 3. Januar 2007 gewährten Preisnachlass mit folgendem Text: \n\nNur heute 3. Januar \nFoto- und Videokameras \nohne 19% Mehrwertsteuer!* \n\n2 \n\nIn dem Sternchenhinweis des Prospekts war angegeben \"Sparen sie vol-\n\nle 19% vom Verkaufspreis\". Den unteren Rand der Anzeige bildete die Werbe-\n\naussage \"Über 215x in Deutschland. Alle Preise sind Abholpreise\". Der Werbe-\n\nprospekt war wie nachstehend wiedergegeben gestaltet: \n\n3 \n\nAm 3. Januar 2007 suchten zwei Mitarbeiter der Klägerin das Geschäft \n\nder Beklagten auf und erhielten beim Kauf einer vorrätigen Kamera auf den \n\nVerkaufspreis einen Nachlass von 19%. Auf ihre Nachfrage, ob auch nicht vor-\n\nrätige Ware bestellt werden könne, wurde ihnen mitgeteilt, dass dies möglich \n\nsei. Auf den Preis werde aber nicht der Rabatt gewährt, der nur am 3. Januar \n\nauf die im Geschäft vorrätige Ware zu erhalten sei. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Klägerin hat in der Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen das \n\nin § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot gesehen. \n\nDas Landgericht hat der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter \n\nOrdnungsmittel verboten, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Foto- und Vi-\ndeogeräte in der Werbung mit einem Rabatt zu bewerben, ohne darauf \nhinzuweisen, dass der Rabatt nur für im Markt vorhandene Foto- und \nVideogeräte gewährt wird. \n\nDarüber hinaus hat es die Beklagte zur Auskunftserteilung und zur Zah-\n\nlung der von der Klägerin begehrten Abmahnpauschale nebst Zinsen verurteilt \n\nund die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. \n\nDie dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben \n\n(OLG Stuttgart WRP 2008, 517). \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageab-\n\nweisung weiter. \n\nÜber das Vermögen der Klägerin ist nach Einlegung der Revision das In-\n\nsolvenzverfahren eröffnet worden. Nachdem der Insolvenzverwalter die Auf-\n\nnahme abgelehnt hatte, hat die Beklagte die Aufnahme des Verfahrens erklärt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht \n\nangenommen, dass die streitgegenständliche Werbung der Beklagten gegen \n\n§§ 3, 4 Nr. 4 UWG verstößt. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nDie beanstandete Werbung enthalte eine Verkaufsförderungsmaßnahme \n\ni.S. des § 4 Nr. 4 UWG. Sie genüge nicht dem in dieser Vorschrift geregelten \n\nTransparenzgebot. Der Umstand, dass der Preisnachlass nur für vorrätige Foto- \n\nund Videokameras gewährt worden sei, stelle eine Bedingung für die Inan-\n\nspruchnahme der in Aussicht gestellten Preisvergünstigung dar, auf die in der \n\nWerbung hätte hingewiesen werden müssen. Die Werbung enthalte keine klare \n\nund eindeutige Angabe dieser Bedingung. Wegen der bestehenden Nachah-\n\nmungsgefahr sei der gegebene Wettbewerbsverstoß nicht nur unerheblich. \n\n12 \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Verstoß der Beklagten gegen \n\ndas Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG bejaht. \n\n13 \n\n1. Die Klägerin ist prozessführungsbefugt; sie kann den Rechtsstreit im \n\neigenen Namen fortführen. Zwar ist über das Vermögen der Klägerin nach Ein-\n\nlegung der Revision das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Beklagte hat \n\njedoch durch Aufnahme des Rechtsstreits die Unterbrechung des Verfahrens \n\nnach § 240 ZPO beendet. Gemäß § 85 Abs. 2 InsO können sowohl der Schuld-\n\nner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen, wenn der Verwalter die \n\nAufnahme ablehnt. Im Streitfall hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom \n\n4. September 2008 gegenüber der Beklagten erklärt, es gebe keine Gründe für \n\ndie Aufnahme des Verfahrens. Durch die Ablehnung der Prozessaufnahme hat \n\nder Verwalter die zur Masse gehörenden streitgegenständlichen Vermögensge-\n\ngenstände freigegeben mit der Folge, dass der Insolvenzbeschlag aufgehoben \n\nund die im Streit befindlichen Gegenstände in das insolvenzfreie Vermögen des \n\nSchuldners überführt wurden. Dementsprechend hat die Klägerin insoweit ihre \n\ngesetzliche Prozessführungsbefugnis zurückerlangt (vgl. BGHZ 163, 32, 34; \n\nBGH, Urt. v. 7.12.2006 - IX ZR 161/04, NJW-RR 2007, 845 Tz. 18 ff.). \n\n14 \n\n2. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die \n\nBestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur \n\nÄnderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember \n\n2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über \n\nunlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wie-\n\nderholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, \n\nwenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Bege-\n\nhung wettbewerbswidrig war. Demgegenüber kommt es für den Anspruch auf \n\nErstattung der Abmahnkosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht allein \n\nauf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung des beanstandeten Verhaltens \n\nan (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 \n\nTz. 13 = WRP 2009, 1229 - Geld-zurück-Garantie II; Urt. v. 28.5.2009 - \n\nI ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Tz. 15 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE). Die im \n\nStreitfall maßgebliche Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG hat durch die Umsetzung \n\nder Richtlinie allerdings keine Änderung erfahren. Es ist deshalb nicht erforder-\n\nlich, zwischen der vor dem 30. Dezember 2008 und der danach geltenden \n\nRechtslage zu unterscheiden. \n\n15 \n\n3. Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der \n\nInanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, steht \n\nmit der Richtlinie 2005/29/EG in Einklang (BGH GRUR 2009, 1064 Tz. 16-19 \n\n- Geld-zurück-Garantie II; Urt. v. 30.4.2009 - I ZR 148/07, juris Tz. 11). \n\n16 \n\n4. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich \n\nbei der in Rede stehenden Ankündigung eines Preisnachlasses von 19% um \n\neine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG handelt, da Preis-\n\nnachlässe in § 4 Nr. 4 UWG ausdrücklich genannt werden. Die Revision erhebt \n\ninsoweit auch keine Rügen. \n\n17 \n\n5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte habe gemäß § 4 Nr. 4 UWG darauf hinweisen müs-\n\nsen, dass der Preisnachlass von 19% nur für im Geschäft vorrätige Digitalka-\n\nmeras und Camcorder gewährt werde, weil es sich bei diesem Umstand um \n\neine Bedingung für die Inanspruchnahme der Preisvergünstigung handele. \n\n18 \n\na) Unter den \"Bedingungen der Inanspruchnahme\" sind die Vorausset-\n\nzungen zu verstehen, die erfüllt sein müssen, damit der Kunde die Vergünsti-\n\ngung erlangen kann. Anzugeben sind sowohl Bedingungen hinischtlich des zu-\n\ngelassenen Personenkreises (persönlicher Anwendungsbereich) als auch Mo-\n\ndalitäten der Inanspruchnahme (sachlicher Anwendungsbereich). Dementspre-\n\nchend hat der Werbende auch darüber zu informieren, wenn der Preisnachlass \n\nnur für bestimmte Waren oder Produktgruppen gilt, da dies eine für die Ent-\n\nscheidung des Verbrauchers wesentliche Information sein kann (vgl. Köhler in \n\nKöhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rdn. 4.11; Harte/Henning/Bruhn, UWG, \n\n2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 43; Fezer/Steinbeck, UWG, 2. Aufl., § 4-4 Rdn. 9; \n\nSeichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 23 f.). \n\n19 \n\nb) Die Revision macht geltend, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewe-\n\nsen, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der angekündigte Preisnachlass \n\nnur für im Laden vorrätige Foto- und Videokameras gelte, weil der durchschnitt-\n\nlich informierte und verständige Verbraucher, der das Geschehen mit einer der \n\nSituation angemessenen Aufmerksamkeit verfolge, nach der Lebenserfahrung \n\ndavon ausgehe, dass der beworbene Preisnachlass sich nur auf solche Produk-\n\nte beziehe, die aktuell im Laden vorrätig seien, und nicht auch für Geräte gelte, \n\ndie erst noch bestellt werden müssten. Dies sei bei kurzfristigen Rabattaktionen \n\nausschließliche Praxis nicht nur der Beklagten, sondern des gesamten Einzel-\n\nhandels in Deutschland. \n\n20 \n\nDieser Beurteilung vermag der Senat nicht beizutreten. Es fehlt bereits \n\nan einer tragfähigen Grundlage für die Behauptung der Revision, kurzfristige \n\nRabattaktionen bezögen sich immer nur auf im Geschäft vorrätige Waren. Die \n\nVorinstanzen haben hierzu keine Feststellungen getroffen. Das Berufungsge-\n\nricht hat vielmehr - von der Revision unangegriffen - festgestellt, dass die Be-\n\nklagte selbst nicht substantiiert behauptet habe, sie gewähre auf einen Tag be-\n\ngrenzte Preisnachlässe immer nur für tatsächlich vorrätige Waren. Der Auffas-\n\nsung der Revision steht zudem entgegen, dass es für den Verbraucher von er-\n\nheblicher Bedeutung sein kann zu erfahren, ob bestimmte Waren von dem in \n\nAussicht gestellten Preisnachlass ausgeschlossen sind, weil er sich dann gar \n\nnicht erst zum Ladenlokal des Werbenden begibt. Der Kunde muss daher über \n\nBeschränkungen einer angekündigten Preisvergünstigung unmissverständlich \n\ninformiert werden. \n\n21 \n\n6. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer \n\nVerkaufsförderungsmaßnahme müssten bereits zum Zeitpunkt der Werbung \n\nmitgeteilt werden. \n\n22 \n\nDie Anlockwirkung, die der Unternehmer mit der Verkaufsförderungs-\n\nmaßnahme bezweckt, erreicht den Verbraucher bereits durch die Werbung für \n\ndie angekündigte Maßnahme. Der mit § 4 Nr. 4 UWG verfolgte Schutzzweck \n\ngebietet es daher, grundsätzlich auch die Werbung für eine Verkaufsförde-\n\nrungsmaßnahme in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen (BGH, Urt. v. \n\n30.4.2009 - I ZR 66/07, GRUR 2009, 1183 Tz. 9 = WRP 2009, 1501 - Räu-\n\nmungsverkauf wegen Umbau; vgl. zu der vom Schutzzweck her vergleichbaren \n\nVorschrift des § 4 Nr. 5 UWG: BGH, Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 196/05, GRUR \n\n2008, 724 Tz. 10 = WRP 2008, 1069 - Urlaubsgewinnspiel; Fezer/Steinbeck \n\naaO § 4-4 Rdn. 24; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 4 Rdn. 40). \n\nAuch nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll schon die Werbung für \n\nVerkaufsförderungsmaßnahmen von § 4 Nr. 4 UWG erfasst werden (vgl. Be-\n\ngründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/1487, \n\nS. 17 f.). \n\n23 \n\nKann der Verbraucher aufgrund einer Anzeigenwerbung noch nicht ohne \n\nweiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer - die beworbene Preis-\n\nvergünstigung in Anspruch nehmen, benötigt er allerdings noch keine umfas-\n\nsenden Informationen zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der \n\nVerkaufsförderungsmaßnahme (vgl. BGH GRUR 2008, 724 Tz. 11 - Urlaubsge-\n\nwinnspiel; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 4.17; Harte/Henning/Bruhn \n\naaO § 4 Rdn. 62 ff.; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 4 \n\nRdn. 40 f.). Unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschrän-\n\nkungen des verwendeten Werbemediums reicht es dann aus, dem Verbraucher \n\ndiejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten \n\ndes Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbe-\n\ndürfnis besteht (vgl. BGH GRUR 2008, 724 Tz. 11 - Urlaubsgewinnspiel). \n\n24 \n\n7. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die in der Werbung der Be-\n\nklagten wiedergegebenen Informationen zu den Bedingungen für die Inan-\n\nspruchnahme des beworbenen Preisnachlasses entgegen § 4 Nr. 4 UWG nicht \n\nhinreichend klar und eindeutig. \n\n25 \n\na) Zweck der Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG ist es, der nicht unerhebli-\n\nchen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die aus der hohen Attraktivität von Ver-\n\nkaufsförderungsmaßnahmen für den Kunden folgt, wenn durch eine solche \n\nWerbung die Kaufentscheidung beeinflusst wird, jedoch hohe Hürden für die \n\nInanspruchnahme des ausgelobten Vorteils aufgestellt werden (vgl. BT-Drucks. \n\n15/1487, S. 17). Deshalb sollen Verkaufsförderungsmaßnahmen nur zulässig \n\nsein, wenn die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig an-\n\ngegeben sind (BGH GRUR 2009, 1064 Tz. 27 - Geld-zurück-Garantie II). \n\n26 \n\nDamit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis der relevan-\n\nten Umstände treffen kann, muss er Gelegenheit haben, sich über zeitliche Be-\n\nfristungen der Aktion (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, \n\n1114 Tz. 13 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale), über eventuelle Beschrän-\n\nkungen des Teilnehmerkreises, über Mindest- oder Maximalabnahmemengen \n\n(vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Tz. 28 - Geld-zurück-Garantie II) sowie über mög-\n\nliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförde-\n\nrungsmaßnahme - wie etwa die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren \n\nund Warengruppen - zu informieren (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 \n\nRdn. 4.13). Die Angaben dürfen den Verbraucher nicht im Unklaren darüber \n\nlassen, welche Bedingungen im Einzelfall gelten. \n\n27 \n\nb) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass die bean-\n\nstandete Werbung keinen Hinweis auf eine Beschränkung des Preisnachlasses \n\nauf im Geschäftslokal der Beklagten vorrätige Foto- und Videokameras enthielt. \n\nDer Verbraucher erfuhr erst im Ladenlokal der Beklagten von dieser Beschrän-\n\nkung, und zwar erst in dem Moment, in dem er einen nicht vorrätigen Artikel aus \n\nder von der Werbung umfassten Warengruppe bestellen wollte. Unter diesen \n\nUmständen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die \n\nBeschränkung der Preisvergünstigung auf Vorratsware aus der Sicht des \n\nDurchschnittsverbrauchers nicht klar und eindeutig war (a.A. OLG Karlsruhe \n\nGRUR-RR 2007, 363). \n\n28 \n\nEine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non auch nicht aus dem Umstand, dass die Verkaufsförderungsaktion auf den \n\n3. Januar 2007 beschränkt war, weil dies lediglich eine zeitliche Bedingung für \n\ndie Inanspruchnahme war, aus der der Verbraucher nicht ohne weiteres schlie-\n\nßen konnte, dass die beworbene Aktion sachlich auf im Geschäftslokal der Be-\n\nklagten vorrätige Ware beschränkt war. Das Berufungsgericht hat daher ohne \n\nVerstoß gegen die Lebenserfahrung angenommen, dass die Angabe zur Gel-\n\ntungsdauer der Verkaufsförderungsmaßnahme aus der Sicht des Verbrauchers \n\nebenso die Deutung zuließ, dass der Preisnachlass auch bei der verbindlichen \n\nBestellung einer Foto- oder Videokamera am 3. Januar 2007 erlangt werden \n\nkonnte. Ein missbräuchlicher Einfluss von Verkaufsförderungsmaßnahmen auf \n\ndie Kaufentscheidung kann nur ausgeschlossen werden, wenn die Bedingun-\n\ngen der Inanspruchnahme dem Kunden bereits rechtzeitig vor seiner Kaufent-\n\nscheidung bekannt gegeben werden (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Tz. 30 \n\n- Geld-zurück-Garantie II). Daran hat es bei der von der Klägerin angegriffenen \n\nWerbung der Beklagten gefehlt (a.A. OLG Karlsruhe GRUR-RR 2007, 363). \n\n29 \n\n8. Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten begangenen Wett-\n\nbewerbsverstoß ohne Rechtsfehler als nicht unerheblich bzw. als zur spürbaren \n\nBeeinträchtigung geeignet angesehen (§ 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008). \n\n30 \n\nDie Frage, ob eine Verletzung der in § 4 Nr. 4 UWG vorgeschriebenen \n\nInformationspflichten den Wettbewerb nicht nur unerheblich bzw. spürbar beein-\n\nträchtigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Köhler in Köhler/Born-\n\nkamm aaO § 4 Rdn. 4.19). Ihre Beurteilung durch den Tatrichter kann daher im \n\nRevisionsverfahren nur in eingeschränktem Umfang überprüft werden. Aus der \n\nvom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung ergibt sich, dass die Wer-\n\nbewirkung von den Wettbewerbern als erheblich eingestuft wird. Danach unter-\n\nliegt die Bewertung der in Rede stehenden Aktion als wettbewerbsrechtlich re-\n\nlevant keinen durchgreifenden revisionsrechtlichen Bedenken. Die Revision \n\nerhebt insoweit auch keine Beanstandungen. \n\n31 \n\n9. Der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichte-\n\nte Antrag und der zur Vorbereitung der Bezifferung des möglichen Schadenser-\n\nsatzanspruchs geltend gemachte Auskunftsanspruch sind gemäß §§ 3, 9 Satz 1 \n\nUWG 2004, § 242 BGB ebenfalls begründet. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG \n\nist die Beklagte ferner zur Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten ver-\n\npflichtet. \n\n32 \n\nIII. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm Pokrant Schaffert \n\n Bergmann Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.05.2007 - 39 O 46/07 KfH - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2007 - 2 U 45/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_195-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/i-zr-195-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":16},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_195-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_195-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/i-zr-195-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_195-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:42.809564+00:00"}}