{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_186-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-11-19","aktenzeichen":"I ZR 186/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. November 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Quizalofop UWG § 4 Nr. 11; PflSchG § 11 Streiten der Hersteller eines im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittels A und ein Dritter, der für das von ihm importierte Pflanzenschutzmittel B die für das Produkt A bestehende Zulassung in Anspruch nimmt, über die chemische Identität der beiden Mittel, liegt die Darlegungs- und Beweislast hierfür bei dem Dritten (teilweise Aufgabe von BGH GRUR 2003, 254 - Zulassungsnummer III).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nI ZR 186/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. November 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nQuizalofop \n\nUWG § 4 Nr. 11; PflSchG § 11 \n\nStreiten der Hersteller eines im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittels A \nund ein Dritter, der für das von ihm importierte Pflanzenschutzmittel B die für \ndas Produkt A bestehende Zulassung in Anspruch nimmt, über die chemische \nIdentität der beiden Mittel, liegt die Darlegungs- und Beweislast hierfür bei dem \nDritten (teilweise Aufgabe von BGH GRUR 2003, 254 - Zulassungsnummer III). \n\nBGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 186/07 - OLG Köln \nLG Bonn \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 12. Oktober 2007 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat \n\nder Klägerin die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel \"T. \" erteilt, \n\nwelches den Wirkstoff Quizalofop-P enthält. \n\nDie Beklagte bot von Oktober bis Dezember 2005 ein nach ihren Anga-\n\nben in Österreich hergestelltes Pflanzenschutzmittel mit der Bezeichnung \n\n\"Quizalofop-p-Ethyl 50 g/l EU-Import\" (im Weiteren: Quizalofop) an, das im Eu-\n\nropäischen Wirtschaftsraum über keine eigene Zulassung verfügte. Sie gab als \n\nReferenzmittel das Produkt der Klägerin \"T. \" an und berief sich auf \n\ndessen chemische Identität mit ihrem eigenen Mittel. \n\n3 \n\n4 \n\nNach dem Vortrag der Klägerin wies das von der Beklagten angebotene \n\nMittel erhebliche Wirkstoffverunreinigungen auf, die außerhalb der zugelasse-\n\nnen Spezifikation lagen. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte dem Klageantrag folgend verurteilt, der \n\nKlägerin unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise, Namen und \n\nAnschriften der Angebotsempfänger, Gestehungskosten und des erzielten Ge-\n\nwinns Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie ihr Mittel in den Gel-\n\ntungsbereich des deutschen Pflanzenschutzgesetzes eingeführt und/oder hier \n\nin Verkehr gebracht, das heißt angeboten und/oder zur Abgabe vorrätig gehal-\n\nten und/oder feilgehalten und/oder an andere abgegeben hat. Darüber hinaus \n\nhat es - wie ebenfalls von der Klägerin beantragt - festgestellt, dass die Beklag-\n\nte der Klägerin allen durch den Vertrieb ihres Mittels in der Bundesrepublik \n\nDeutschland entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe \n\nzurückgewiesen, dass die Beklagte nicht zur Rechnungslegung, sondern nur \n\nzur Auskunftserteilung verurteilt wird und dass die Verpflichtung der Beklagten \n\nzur Angabe der Gestehungskosten und des erzielten Gewinns entfällt (OLG \n\nKöln, Urt. v. 12.10.2007 - 6 U 135/06, juris). \n\n6 \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die \n\nKlägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten einen Ver-\n\nstoß gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes und damit auch \n\ngegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n8 \n\nNachdem die Beklagte den ihr aufgegebenen Auslagenvorschuss für das \n\nzur Frage der stofflichen Identität der beiden Mittel einzuholende Sachverstän-\n\ndigengutachten nicht einbezahlt habe, sei vom Fehlen der Stoffidentität auszu-\n\ngehen. Nach der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung \"Zulassungs-\n\nnummer III\" (Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 134/00, GRUR 2003, 254, 255 = WRP \n\n2003, 268) vertretenen Ansicht trage allerdings der Inhaber der Zulassung die \n\nDarlegungslast für das Fehlen der Identität der beiden Produkte. Der Streitfall \n\nzeichne sich aber dadurch aus, dass die Beklagte die stoffliche Identität der in \n\nRede stehenden Mittel behaupte, obgleich sie die Zulassungsformulierung er-\n\nklärtermaßen nicht kenne. Die Zulassungsformulierungen seien beim zuständi-\n\ngen Bundesamt auch nicht in Erfahrung zu bringen, weil sie der Geheimhaltung \n\nunterlägen. Die Aufbürdung der vollständigen Darlegungs- und Beweislast be-\n\nlastete die Klägerin in dieser Situation unzumutbar, weil sie zunächst die bis \n\ndahin geheimen Unterlagen offenbaren müsste, um darlegen zu können, dass \n\ndas von der Beklagten in den Verkehr gebrachte Mittel qualitativ oder quantita-\n\ntiv andere als die in der Zulassung beschriebenen Inhaltsstoffe aufweise. Die \n\nBeklagte müsse ihrerseits, wenn sie die Verkehrsfähigkeit ihres Mittels in Bezug \n\nauf ein Referenzprodukt nicht nur ins Blaue hinein behauptet habe, eine ver-\n\ngleichende Untersuchung ihres Produkts mit dem Referenzprodukt veranlasst \n\nhaben. Der Beweis, dass die angebotenen Produkte unter Berücksichtigung der \n\nzulässigen Toleranzen stoffidentisch seien, obliege daher zunächst der Beklag-\n\nten. Bei Führung dieses Beweises spreche eine Vermutung dafür, dass das von \n\nder beklagten Partei vertriebene Mittel auch den in der Zulassung beschriebe-\n\nnen Einzelheiten gerecht werde; die Klägerin könne alsdann unter Offenlegung \n\nder Einzelheiten der Zulassung den Nachweis für das Gegenteil führen. \n\n9 \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-\n\ngebnis stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Be-\n\nweislast für die zwischen den Parteien streitige Frage der Identität ihrer Mittel \n\nbei der Beklagten liegt und der von ihr in dieser Hinsicht angetretene Sachver-\n\nständigenbeweis im Hinblick auf die verspätete Einzahlung des Auslagenvor-\n\nschusses nicht zu erheben war. \n\n10 \n\n1. Die Frage, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch und - als \n\nHilfsanspruch zu dessen Durchsetzung - ein Auskunftsanspruch zusteht, richtet \n\nsich nach dem zur Zeit der beanstandeten Verhaltensweise geltenden Recht. \n\nDamit ist hier auf die Bestimmungen der § 9 Satz 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG \n\n2004 und - soweit ein Verstoß der Beklagten gegen das Pflanzenschutzrecht in \n\nRede steht - auf § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG in der Fassung abzustellen, in der \n\ndiese Bestimmung in der Zeit vom 1. November 2002 bis zum 28. Juni 2006 \n\ngegolten hat. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. \n\n11 \n\n2. Das Berufungsgericht hat weiterhin zutreffend angenommen, dass bei \n\neinem im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellten Pflanzenschutzmittel \n\n- von einem solchen ist das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten ausge-\n\ngangen - die Frage der Identität mit einem zugelassenen Mittel auch noch im \n\nRahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung geklärt werden kann, bei der \n\ndie Parteien um die Frage streiten, ob die - nicht personenbezogene - Zulas-\n\nsung für das importierte Mittel ebenfalls gilt (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1995 \n\n- I ZR 194/93, GRUR 1996, 372 f. = WRP 1996, 210 - Zulassungsnummer II; \n\nBGH GRUR 2003, 254, 255 - Zulassungsnummer III). \n\n12 \n\n3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beweislast für die zwi-\n\nschen den Parteien streitige Identität ihrer beiden Mittel liege bei der Beklagten, \n\nhält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n13 \n\na) Das Berufungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass es der \n\nKlägerin nicht zumutbar sei, ihre bislang geheime Zulassungsformulierung zu \n\noffenbaren, um darlegen zu können, dass das von der Beklagten in den Ver-\n\nkehr gebrachte Mittel nach Art oder Menge andere als die in der Zulassung be-\n\nschriebenen Inhaltsstoffe aufweise. Es hat dabei allerdings nicht berücksichtigt, \n\ndass der Nachweis der fehlenden Identität, auch soweit er von der Klägerin zu \n\nerbringen ist, grundsätzlich keine solche Offenbarung erfordert. Das Berufungs-\n\ngericht ist in dem Beweisbeschluss vom 16. Mai 2007, mit dem es der Beklag-\n\nten die Einzahlung eines Auslagenvorschusses auferlegt hat, daher auch selbst \n\n- zutreffend - davon ausgegangen, dass die Frage, ob die Mittel der Parteien \n\nstoffidentisch sind, jedenfalls zunächst anhand von Proben der im Handel be-\n\nfindlichen Produkte zu klären sei, die dem beauftragten Sachverständigen zur \n\nVerfügung zu stellen seien. \n\n14 \n\nDie vom Berufungsgericht vorgenommene Verteilung der Darlegungs- \n\nund Beweislast lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Be-\n\nklagte müsse, wenn sie die Verkehrsfähigkeit ihres Mittels in Bezug auf ein Re-\n\nferenzprodukt nicht nur ins Blaue hinein behauptet habe, eine vergleichende \n\nUntersuchung ihres Produkts mit dem am Markt vertriebenen Referenzprodukt \n\nveranlasst haben. Die Revision weist insoweit mit Recht darauf hin, dass das-\n\nselbe für die Klägerin gilt, die als Beleg für ihre gegenteilige Sachdarstellung ei-\n\nnen Analysebericht vorgelegt hat, aus dem sich nach ihrem Vortrag eine Verun-\n\nreinigung des von der Beklagten vertriebenen Mittels ergibt. \n\n15 \n\nb) Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der Frage der Beweislast \n\njedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beweislast für das Fehlen der \n\nIdentität zwischen dem Mittel der Klägerin \"T. \" und dem Mittel der \n\nBeklagten \"Quizalofop\" grundsätzlich bei der Klägerin liegt. Allerdings hat im \n\nFall des § 4 Nr. 11 UWG entsprechend den allgemeinen Regeln der An-\n\nspruchsteller den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung als anspruchs-\n\nbegründende Tatsache darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 15.11.2001 - I ZR 275/99, GRUR 2002, 271, 273 = WRP 2002, 211 \n\n- Hörgeräteversorgung; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 77/05, GRUR 2008, 625 Tz. 18 \n\n= WRP 2008, 924 - Fruchtextrakt; Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 61/05, GRUR 2008, \n\n830 Tz. 13 = WRP 2008, 1213 - L-Carnitin II; Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 112/05, \n\nGRUR 2008, 834 Tz. 11 = WRP 2008, 1209 - HMB-Kapseln). Etwas anderes \n\ngilt aber, wenn das beanstandete Verhalten unter einem Verbot mit Erlaubnis-\n\nvorbehalt steht. In diesem Fall muss der Anspruchsteller lediglich darlegen und \n\nbeweisen, dass das beanstandete Verhalten von dem generellen Verbot erfasst \n\nwird. Demgegenüber trägt der in Anspruch Genommene die Darlegungs- und \n\nBeweislast dafür, dass das fragliche Verhalten ausnahmsweise zulässig ist (vgl. \n\nBGHZ 163, 265, 273 f. - Atemtest). Pflanzenschutzmittel dürfen grundsätzlich \n\nnur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Bundesamt für \n\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind (§ 11 Abs. 1 \n\nSatz 1 PflSchG). Bei Pflanzenschutzmitteln, die ohne eigene Zulassung nur im \n\nFalle ihrer stofflichen Identität mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln einge-\n\nführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen, liegt danach die Darlegungs- und \n\nBeweislast für die Identität beim Importeur bzw. Vertreiber des jeweiligen Prä-\n\nparats. Soweit sich aus der Senatsentscheidung \"Zulassungsnummer III\" Ge-\n\ngenteiliges ergibt (BGH GRUR 2003, 254, 255), wird hieran nicht festgehalten. \n\n16 \n\n4. Das Berufungsgericht hat in seinem Beweisbeschluss vom 16. Mai \n\n2007 einen Auslagenvorschuss für den beauftragen Sachverständigen im Hin-\n\nblick darauf, dass beide Parteien insoweit Beweis angeboten hatten und die \n\nBeweislast nach den vorstehenden Ausführungen bei der Beklagten liegt, mit \n\nRecht von dieser angefordert (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1999 - VI ZR 220/98, NJW \n\n1999, 2823, 2824; Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1422). \n\nNachdem die Beklagte diesen Vorschuss nicht, wie im Beweisbeschluss be-\n\nstimmt, bis zum 13. Juni 2007, sondern erst am 27. Juli 2007 einbezahlt hatte, \n\nhat das Berufungsgericht - wie es im angefochtenen Urteil erläutert hat - gemäß \n\n§ 379 Satz 2 i.V. mit § 402 ZPO von der Beauftragung des Sachverständigen \n\nabgesehen, weil diese die bereits zuvor auf dem 24. August 2007 bestimmte \n\nmündliche Verhandlung unmöglich gemacht und das Verfahren damit verzögert \n\nhätte. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht mit Verfahrensrügen ange-\n\ngriffen und lässt auch ansonsten keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n17 \n\nDas Berufungsgericht hat weiterhin ausgeführt, dass diese Verfahrens-\n\nweise die Beklagte grundsätzlich nicht daran gehindert hätte, den Antrag auf \n\nEinholung eines Sachverständigengutachtens bis zur letzten mündlichen Ver-\n\nhandlung aufrechtzuerhalten, und dass das Gericht in diesem Fall zu entschei-\n\nden gehabt hätte, ob dem Beweisantrag noch stattzugeben oder ob er gemäß \n\n§ 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 27.11.1997 - III ZR 246/96, NJW 1998, 761, 762). Ein entsprechender Antrag \n\nsei von der Beklagten in der Berufungsverhandlung am 24. August 2007 jedoch \n\nnicht gestellt worden und wäre im Übrigen zurückzuweisen gewesen, weil seine \n\nverspätete Stellung auf grober Fahrlässigkeit beruht habe und die Erledigung \n\ndes Rechtsstreits verzögert hätte. Diese Beurteilung wird von der Revision \n\nebenfalls nicht mit Verfahrensrügen angegriffen und lässt auch sonst keinen \n\nRechtsfehler erkennen. \n\n18 \n\nIII. Da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts nach allem als im \n\nErgebnis richtig darstellt, ist die Revision auf Kosten der Beklagten zurückzu-\n\nweisen (§§ 561, 97 Abs. 1 ZPO). \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 18.05.2006 - 14 O 29/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 12.10.2007 - 6 U 135/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_186-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/i-zr-186-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_186-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_186-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/i-zr-186-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_186-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:57.704774+00:00"}}