{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_183-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-11-12","aktenzeichen":"I ZR 183/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WM-Marken PVÜ Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1; MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b, § 4 Nr. 10, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 a) Für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG bestehen. b) Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert eine titelmäßige Ver- wendung, wenn sich der Klagetitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat. c) Eine ausländische juristische Person kann sich trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 UWG berufen. d) Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht einer natür- lichen oder juristischen Person zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organi- sierten Sportveranstaltungen begründet keinen Schutz jeder wirtschaftlichen Nut- zung, die auf das Sportereignis Bezug nimmt.","text_plain":"Berichtigt durch Beschluss \nvom 10. Juni 2010 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 183/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. November 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nWM-Marken \n\nPVÜ Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1; MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 15 \nAbs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b, § 4 Nr. 10, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 \n\na) Für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 1 \n\nund 3 MarkenG bestehen. \n\nb) Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert eine titelmäßige Ver-\nwendung, wenn sich der Klagetitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft \ndes gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat. \n\nc) Eine ausländische juristische Person kann sich trotz der Bestimmung des Art. 19 \nAbs. 3 GG nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gemäß Art. 1 Abs. 2, \nArt. 2 Abs. 1 PVÜ auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 UWG berufen. \n\nd) Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht einer natür-\nlichen oder juristischen Person zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organi-\nsierten Sportveranstaltungen begründet keinen Schutz jeder wirtschaftlichen Nut-\nzung, die auf das Sportereignis Bezug nimmt. \n\nBGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183/07 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 13. September 2007 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist die FIFA Fédération Internationale de Football Associati-\n\non mit Sitz in der Schweiz, die die Fußball-Weltmeisterschaft veranstaltet. Im \n\nJahr 2006 fand die Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland statt; die nächste \n\nFußball-Weltmeisterschaft wird Mitte des Jahres 2010 in Südafrika ausgetra-\n\ngen. \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin zahlreicher Wort- und Wort-/Bildmarken, die für \n\nvielfältige Waren und Dienstleistungen geschützt sind. Dazu zählen die Ge-\n\nmeinschaftswortmarke Nr. 2 153 005 \"GERMANY 2006\" und die IR-Marken \n\nNr. 613 159 \"FIFA WORLD CUP\", Nr. 802 832 \"FIFA WM\", Nr. 843 115 \n\n\"SOUTH AFRICA 2010\" sowie die deutschen Wortmarken Nr. 301 09 420 \"FIFA \n\nFUSSBALL-WELTMEISTERSCHAFT DEUTSCHLAND 2006\", Nr. 301 09 421 \n\n\"2006 FIFA WORLD CUP GERMANY\", Nr. 300 52 974 \"WM\", Nr. 302 56 093 \n\n\"2006\", Nr. 302 38 936 \"WM 2006\" und Nr. 302 08 516 \"FIFA WM 2006\". Die \n\nKlägerin ist zudem Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarken Nr. 397 23 944 \n\nund Nr. 300 49 736 \n\n\"Fußball-WM 2006 Deutschland\", Nr. 301 19 918 \n\n\"DEUTSCHLAND 2006\", Nr. 397 22 832 und Nr. 300 49 737 \"World Cup 2006 \n\nGermany\" und Nr. 303 13 231 \"WORLD CUP\". \n\nDie Beklagte ist ein Unternehmen der Lebensmittelindustrie. Sie vertreibt \n\nSchokoladenerzeugnisse. Diesen fügte sie in der Vergangenheit in Kooperation \n\nmit dem Deutschen Fußballbund Sammelbilder zu Fußball-Weltmeisterschaften \n\nund -Europameisterschaften bei. \n\nDie Beklagte ist Inhaberin der im Klageantrag zu I angegebenen, im Ver-\n\nhältnis zu den Klagemarken prioritätsjüngeren deutschen Wort-/Bildmarken. \n\nDiese sind für eine Vielzahl von Waren der Klassen 9, 16, 25, 28 und 30 einge-\n\ntragen und beispielsweise folgendermaßen gestaltet: \n\nWort-/Bildmarke Nr. 304 37 436 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nWort-/Bildmarke Nr. 304 37 448 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Beklagte hat ferner die Wortmarken Nr. 303 24 621 \"WM 2010\", \n\nNr. 304 29 518 \"Südafrika 2010\" und Nr. 304 29 516 \"Deutschland 2006\" beim \n\nDeutschen Patent- und Markenamt angemeldet. \n\nDie Klägerin sieht in der Anmeldung und Registrierung der Marken der \n\nBeklagten eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie macht weiter Rechte aus \n\nden nach ihrer Darstellung als Werktitel genutzten Bezeichnungen \"WM 2010\", \n\n\"Germany 2006\" und \"Südafrika 2010\" gegen die Beklagte geltend. Zudem ver-\n\nfolgt sie einen gegen die Markeneintragungen und -anmeldungen gerichteten \n\nwettbewerbsrechtlichen Löschungsanspruch, den sie auf eine unlautere Behin-\n\nderung, eine unzulässige Rufausbeutung und eine Irreführung der angespro-\n\nchenen Verkehrskreise stützt. \n\n9 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, \n\nI. \n\ngegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der \nfolgenden Marken einzuwilligen: \n\n1. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 436 \"2006\", \n2. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 437 \"2006\", \n3. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 448 \"WM 2010\", \n4. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 449 \"WM 2010\", \n5. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 450 \"WM 2010\", \n6. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 440 \"2010\", \n\n7. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 441 \"2010\", \n8. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 442 \"2010\"; \n\nII. gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Rücknahme der \n\nfolgenden Markenanmeldungen zu erklären: \n\n1. DE-Marke 303 24 621 \"WM 2010\", \n2. DE-Marke 304 29 518 \"Südafrika 2010\", \n3. DE-Marke 304 29 516 \"Deutschland 2006\". \n\n10 \n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, sie habe die Marken nur angemeldet \n\nund registrieren lassen, um ihre wettbewerblichen Aktivitäten einschließlich ih-\n\nrer Sammelbild-Aktion rechtlich abzusichern. \n\n11 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Hamburg GRUR-RR \n\n2006, 29). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage \n\nabgewiesen (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 55). \n\n12 \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die \n\nBeklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n13 \n\nI. Das Berufungsgericht hat markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche \n\nAnsprüche auf Einwilligung in die Löschung der Markeneintragungen und auf \n\nRücknahme der Markenanmeldungen verneint und zur Begründung ausgeführt: \n\n14 \n\nAufgrund ihrer Markenrechte könne die Klägerin eine Löschung der ein-\n\ngetragenen Marken nicht beanspruchen, weil sie eine Verwechslungsgefahr \n\nzwischen den Kollisionszeichen nicht dargelegt habe. Substantiierter Vortrag zu \n\nden von der Klägerin beanspruchten geschäftlichen Bezeichnungen fehle eben-\n\nfalls. \n\n15 \n\nDie Registrierung der angegriffenen Marken der Beklagten sei auch nicht \n\nwettbewerbswidrig. Sie stelle keine unzulässige Behinderung i.S. von § 4 Nr. 10 \n\nUWG dar. Die eingetragenen Marken seien schon nicht geeignet, die wirtschaft-\n\nliche Tätigkeit der Klägerin zu beeinträchtigen. Diese verfüge über prioritätsälte-\n\nre Marken, die den streitgegenständlichen prioritätsjüngeren Marken der Be-\n\nklagten vorgingen. Zudem sei der Schutzbereich der angegriffenen Marken sehr \n\neng. Sie seien nur im Hinblick auf ihre graphische Gestaltung schutzfähig. Eine \n\nMöglichkeit zur Behinderung der Klägerin sei danach ausgeschlossen. Die Klä-\n\ngerin verfüge auch nicht über einen inländischen Besitzstand, der über die mar-\n\nkenrechtlichen Positionen hinausgehe und durch die Markeneintragungen der \n\nBeklagten gefährdet werden könne. Die beanstandeten Markeneintragungen \n\nzielten weiterhin nicht auf eine Behinderung der Klägerin. \n\n16 \n\nEin Löschungsanspruch wegen unzulässiger Rufausbeutung nach § 4 \n\nNr. 9 lit. b UWG scheitere an einer fehlenden Nachahmung von Waren oder \n\nDienstleistungen der Klägerin. \n\n17 \n\nAnsprüche wegen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise be-\n\nstünden nicht. Die Beklagte rufe durch die Verwendung der streitgegenständli-\n\nchen Marken nicht den unzutreffenden Eindruck hervor, offizieller Sponsor der \n\nKlägerin zu sein. \n\n18 \n\nDie Rücknahme der Anmeldung der Marke Nr. 304 24 621 \"WM 2010\" \n\nkönne die Klägerin aus den vorstehenden Gründen, die für die Ablehnung der \n\ngegen die registrierten Marken gerichteten Löschungsansprüche maßgeblich \n\nseien, nicht verlangen. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf \n\nRücknahme der Markenanmeldungen Nr. 304 29 518 \"Südafrika 2010\" und \n\nNr. 304 29 516 \"Deutschland 2006\" seien ebenfalls nicht begründet. Die Kläge-\n\nrin habe hierzu zwar vorgetragen, dass sich der gegen die Markenanmeldung \n\n\"Südafrika 2010\" gerichtete Anspruch aus der IR-Marke Nr. 843 115 \"SOUTH \n\nAFRICA 2010\" ergebe, und sie habe den Anspruch auf Rücknahme der Mar-\n\nkenanmeldung \"Deutschland 2006\" auf die Gemeinschaftsmarke \"GERMANY \n\n2006\" gestützt. Die Ansprüche seien aber mangels Verwechslungsgefahr i.S. \n\nvon § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 lit. b GMV nicht \n\ngegeben. \n\n19 \n\nSoweit die Rücknahmeansprüche auf Titelrechte der Klägerin sowie auf \n\nwettbewerbsrechtliche Grundlagen gestützt seien, seien die Ansprüche eben-\n\nfalls unbegründet. Maßgeblich hierfür seien dieselben Erwägungen, die zur \n\nVerneinung der gegen die registrierten Marken gerichteten Löschungsansprü-\n\nche führten. \n\n20 \n\n21 \n\n22 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Kennzeichenrechtliche Ansprüche \n\na) Der Klägerin stehen aufgrund ihrer Marken die mit dem Klageantrag \n\nzu I verfolgten Ansprüche auf Löschung der eingetragenen Marken der Beklag-\n\nten nach § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht \n\nzu. \n\n23 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe die auf ihre \n\nMarkenrechte gestützten Löschungsansprüche nicht substantiiert dargelegt. Es \n\nfehle konkreter Sachvortrag zur Kennzeichnungskraft der Klagemarken und zur \n\nWaren- und Dienstleistungsähnlichkeit sowie zur Zeichenähnlichkeit. Die Kläge-\n\nrin sei auch nicht auf die während des Rechtsstreits erfolgten Löschungen und \n\nTeillöschungen einiger ihrer Marken eingegangen. Das nimmt die Revision hin. \n\nRechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. \n\n24 \n\nb) Die Klägerin kann aufgrund ihrer Klagemarken nicht beanspruchen, \n\ndass die Beklagte die Anmeldung der Wortmarken \"WM 2010\", \"Südafrika \n\n2010\" und \"Deutschland 2006\" zurücknimmt (Klageantrag zu II). Die Marken-\n\nanmeldungen begründen keinen rechtswidrigen Störungszustand, auf dessen \n\nBeseitigung oder Verhütung der Anspruch auf Rücknahme der Markenanmel-\n\ndungen gerichtet ist (vgl. BGHZ 121, 242, 247 - TRIANGLE; BGH, Urt. v. \n\n25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 - SPA I). \n\n25 \n\naa) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rücknahme \n\nder Anmeldung der Marke \"WM 2010\" (Klageantrag zu II 1) verneint, weil durch \n\ndie Anmeldung dieser Marke nicht in den Schutzbereich einer der Klagemarken \n\neingegriffen wird. Rügen erhebt die Revision insoweit auch nicht. \n\n26 \n\nbb) Die Ansprüche auf Rücknahme der Markenanmeldungen \"Südafrika \n\n2010\" wegen Verletzung der IR-Marke \"SOUTH AFRICA 2010\" und der Mar-\n\nkenanmeldung \"Deutschland 2006\" wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke \n\n\"GERMANY 2006\" sind ebenfalls nicht begründet (Klageantrag zu II 2 und 3). \n\n27 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der \n\nKlagemarke Nr. 843 115 \"SOUTH AFRICA 2010\" und der angemeldeten Marke \n\n\"Südafrika 2010\" verneint (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Es hat angenommen, \n\ndass die Klagemarke eng an eine beschreibende Angabe angelehnt ist und \n\ndeshalb nur über eine schwache Kennzeichnungskraft und einen engen \n\nSchutzbereich verfügt. Die Zeichenähnlichkeit zwischen den beiden Wortmar-\n\nken hat das Berufungsgericht als leicht unterdurchschnittlich erachtet. Es hat \n\nbei der im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Würdigung des \n\nGesamteindrucks der Zeichen darauf abgestellt, dass der Verkehr zwar die \n\nübereinstimmende Bedeutung erkennt, die unterschiedlichen Sprachfassungen \n\naber einen deutlichen Unterschied der Zeichen bewirken. Aufgrund der schwa-\n\nchen Kennzeichnungskraft der Klagemarke hat das Berufungsgericht trotz der \n\nvorliegenden Waren- und Dienstleistungsidentität die bestehende Zeichenähn-\n\nlichkeit nicht als ausreichend erachtet, um eine Verwechslungsgefahr zu be-\n\ngründen. \n\n28 \n\nDiese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zu den \n\nnicht unterscheidungskräftigen Bezeichnungen rechnen auch sprachübliche \n\nBezeichnungen von Ereignissen, und zwar nicht nur für das Ereignis selbst, \n\nsondern auch für Waren und Dienstleistungen, die vom Verkehr mit diesem Er-\n\neignis \n\nin Zusammenhang gebracht werden \n\n(BGHZ 167, 278 Tz. 20 \n\n- FUSSBALL WM 2006). Zwar hat das Verletzungsgericht von der Eintragung \n\nder Klagemarke auszugehen und darf der Marke in der eingetragenen Form \n\nnicht jede Unterscheidungskraft absprechen (vgl. BGHZ 171, 89 Tz. 24 - Prali-\n\nnenform; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - I ZB 55/05, GRUR 2008, 909 Tz. 21 = \n\nWRP 2008, 1345 - Pantogast). Den Schutzumfang der eingetragenen Marke \n\nhat das Verletzungsgericht aber selbständig zu bestimmen. Diesen hat das Be-\n\nrufungsgericht im Hinblick auf den beschreibenden Gehalt der Klagemarke zu-\n\ntreffend als sehr eng bemessen. Aufgrund dieses nur sehr engen Schutzbe-\n\nreichs reichten die nur geringen Abweichungen zwischen den kollidierenden \n\nMarken \"SOUTH AFRICA 2010\" und \"Südafrika 2010\" aus, um aus dem \n\nSchutzbereich der Klagemarke herauszuführen. \n\n29 \n\n(2) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der \n\nGemeinschaftswortmarke Nr. 2 153 005 \"GERMANY 2006\" und der angemel-\n\ndeten Marke Nr. 304 29 516 \"Deutschland 2006\" i.S. von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 \n\nlit. b GMV mit entsprechenden Erwägungen verneint, wie sie für das Verhältnis \n\nzwischen den Kollisionszeichen \"SOUTH AFRICA 2010\" und \"Südafrika 2010\" \n\ngelten (vorstehend II 1 b bb (1)). Auch insoweit ist die im Wesentlichen auf tat-\n\nrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts aus revisions-\n\nrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Revision erinnert hiergegen auch \n\nnichts. \n\n30 \n\nc) Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Löschung der eingetragenen \n\nMarken und auf Rücknahme der Markenanmeldungen aufgrund von geschäftli-\n\nchen Bezeichnungen nach §§ 5, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. \n\n31 \n\n32 \n\naa) Das Berufungsgericht hat Ansprüche aufgrund von Titelschutzrech-\n\nten der Klägerin verneint. \n\nGegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der \n\nBegründung, die Klägerin habe an den Bezeichnungen \"WM 2010\", \"Germany \n\n2006\" und \"Südafrika 2010\" Titelschutzrechte für die Veranstaltung von Fußball-\n\nWeltmeisterschaften im Jahre 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika er-\n\nworben. \n\n33 \n\n(1) Allerdings ist nicht generell ausgeschlossen, dass für die Bezeich-\n\nnung einer Veranstaltung Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG \n\nbestehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1989 - I ZR 181/87, GRUR 1989, 626, \n\n627 = WRP 1989, 590 - Festival Europäischer Musik; Fezer, Markenrecht, \n\n4. Aufl., § 15 Rdn. 265; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 76; \n\nBaronikians, Der Schutz des Werktitels, Rdn. 128; Melwitz, Der Schutz von \n\nSportgroßveranstaltungen gegen Ambush Marketing, 2007, S. 102, 105; a.A. \n\nDeutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl., Rdn. 48; Schalk in Büscher/Dittmer/\n\nSchiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 5 MarkenG \n\nRdn. 44; Jaeschke, Ambush Marketing, 2008, S. 52). Unter welchen besonde-\n\nren Voraussetzungen die Bezeichnung einer Veranstaltung als sonstiges ver-\n\ngleichbares Werk i.S. des § 5 Abs. 3 UWG Werktitelschutz erlangen kann, \n\nbraucht vorliegend nicht entschieden zu werden. \n\n34 \n\n(2) Zu den Bezeichnungen \"Germany 2006\" und \"Südafrika 2010\" legt \n\ndie Revision schon nicht dar, dass die Klägerin in den Tatsacheninstanzen die \n\nKlage auf Rechte an Werktiteln mit diesen Angaben gestützt hat. Dies wäre \n\naber erforderlich gewesen, weil die Klägerin das Schutzrecht, aus dem sie vor-\n\ngeht, in den Tatsacheninstanzen im Einzelnen bezeichnen muss (BGH, Urt. v. \n\n20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 60 = WRP 2007, 1466 - Kinder-\n\nzeit). \n\n35 \n\nHinsichtlich der Bezeichnung \"WM 2010\" greift die Rüge der Revision, \n\ndas Berufungsgericht hätte den Vortrag der Klägerin nicht als unsubstantiiert \n\nansehen dürfen, nicht durch. \n\n36 \n\nDer Werktitelschutz entsteht grundsätzlich erst mit der Aufnahme der \n\nBenutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im \n\nInland (vgl. BGHZ 21, 85, 88 - Der Spiegel; BGH, Urt. v. 14.5.2009 \n\n- I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Tz. 41 = WRP 2009, 1533 - airdsl). Die Be-\n\nzeichnung muss als Werktitel benutzt werden (BGH, Urt. v. 7.7.2005 \n\n- I ZR 115/01, GRUR 2005, 959, 960 = WRP 2005, 1525 - FACTS II). Wann die \n\nKlägerin die Benutzung der Bezeichnung \"WM 2010\" als Werktitel im Inland \n\naufgenommen hat und ob gegebenenfalls eine Vorverlagerung des Schutzes an \n\nder Bezeichnung stattgefunden hat und ein entsprechendes Recht an einem \n\nWerktitel der Klägerin prioritätsälter ist als die Markenrechte und -anmeldungen \n\nder Beklagten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dass es entspre-\n\nchenden Vortrag der Klägerin übergangen hat, hat die Revision nicht gerügt. \n\n37 \n\n(3) Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Werktitel-\n\nrechten an den Bezeichnungen \"WM 2010\", \"Germany 2006\" und \"Südafrika \n\n2010\" nach § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zudem deshalb nicht \n\nzu, weil nicht von einer bereits erfolgten oder drohenden rechtsverletzenden \n\nBenutzung der Werktitel durch die Registrierung oder Anmeldung der Marken \n\nder Beklagten auszugehen ist. Nicht jede Verwendung der Klagetitel oder einer \n\nverwechselbaren Bezeichnung stellt eine Rechtsverletzung i.S. des § 15 Abs. 2 \n\nMarkenG dar. Vielmehr muss eine titelmäßige Verwendung der angegriffenen \n\nBezeichnung - also zur Unterscheidung eines Werks von anderen Werken - \n\nvorliegen, wenn sich der Werktitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft \n\ndes gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 \n\n- SZENE; Baronikians aaO Rdn. 249; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO \n\n§ 15 MarkenG Rdn. 48; Fezer aaO § 15 Rdn. 349; Hacker in Ströbele/Hacker, \n\nMarkengesetz, 9. Aufl., § 15 Rdn. 22; Hotz, GRUR 2005, 304 f.; a.A. Deutsch/\n\nEllerbrock aaO Rdn. 99). Die Revision rügt nicht, dass das Berufungsgericht \n\nkeine Feststellungen zu einer nach diesen Maßstäben erfolgten oder drohen-\n\nden rechtsverletzenden Benutzung durch die Registrierung oder Anmeldung der \n\nMarken der Beklagten getroffen und insoweit Vortrag der Klägerin übergangen \n\nhat. \n\n38 \n\nbb) Die Klägerin kann die mit den Klageanträgen I und II verfolgten An-\n\nsprüche nicht mit Erfolg auf ein Unternehmenskennzeichen an den Bezeich-\n\nnungen \"WM 2006\" und \"WM 2010\" stützen (§ 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 \n\nund 4 MarkenG). Zu Recht hat das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin \n\nzum Schutz geschäftlicher Bezeichnungen nicht ausreichen lassen. Aus dem \n\n39 \n\n40 \n\nvon der Revision in Bezug genommenen Vortrag folgt nicht, dass die Klägerin \n\nan den Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen erworben hat. \n\n2. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche \n\na) Ein Rückgriff auf die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ist im vorlie-\n\ngenden Fall nicht durch Vorschriften des Markengesetzes ausgeschlossen. Die \n\nKlägerin stützt ihre Ansprüche auf eine Irreführung der angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise, eine wettbewerbswidrige Behinderung und eine Ausbeutung ihrer \n\nberuflichen Leistungen. Diese Begehren fallen nicht in den Schutzbereich des \n\nMarkenrechts (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 \n\nTz. 26 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer; Urt. v. 19.2.2009 - I ZR 135/06, GRUR \n\n2009, 685 Tz. 38 = WRP 2009, 803 - ahd.de; BGHZ 181, 77 Tz. 40 - DAX). \n\n41 \n\nb) Die Klage ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung gemäß \n\n§§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2004, § 3 Abs. 1, § 5 \n\nAbs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2008 begründet. \n\n42 \n\naa) Nach der Verkündung des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den \n\nunlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 durch das am 30. Dezember 2008 in \n\nKraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren \n\nWettbewerb vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949) novelliert worden. \n\nDurch die Novelle ist § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG 2008 eingeführt worden. Die \n\nVorschrift setzt Art. 6 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Ge-\n\nschäftspraktiken in deutsches Recht um (vgl. Begründung zum Regierungsent-\n\nwurf, BT-Drucks. 16/10145, S. 24). \n\n43 \n\nNach der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG 2008 ist eine ge-\n\nschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur \n\nTäuschung geeignete Angaben über Aussagen oder Symbole enthält, die im \n\nZusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen. Diese Geset-\n\nzesänderung hat auf den Streitfall keine Auswirkungen. Das durch § 5 Abs. 1 \n\nSatz 2 Nr. 4 UWG 2008 nunmehr ausdrücklich als irreführende geschäftliche \n\nHandlung bezeichnete Verhalten wurde vor Geltung des UWG 2008 von § 5 \n\nAbs. 1 und 2 Satz 1 UWG 2004 erfasst. \n\n44 \n\nbb) Die Voraussetzungen einer Irreführung i.S. von § 5 Abs. 1 und 2 \n\nSatz 1 Nr. 3 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 UWG 2008 liegen nicht \n\nvor. Die eingetragenen und angemeldeten Marken sind nicht geeignet, die an-\n\ngesprochenen Verkehrskreise irrezuführen. \n\n45 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die angesproche-\n\nnen Verkehrskreise gingen aufgrund der angegriffenen Marken nicht davon aus, \n\ndass die Beklagte offizieller Sponsor der Klägerin sei und Lizenzgebühren zah-\n\nle. Der normal informierte Verbraucher unterscheide zwischen der Werbung \n\neines Sponsors und der sonstigen werblichen Vermarktung der Fußball-Welt-\n\nmeisterschaft. Ihm sei bekannt, dass der offizielle Ausstatter, Lieferant, Sponsor \n\noder Werbepartner diesen Umstand deutlich herausstelle. \n\n46 \n\n(2) Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts ohne \n\nErfolg mit der Begründung an, die Markeneintragungen dienten dem Ziel, die \n\nvon der Klägerin ausgerichteten Fußball-Weltmeisterschaften für die eigene \n\nAbsatzwerbung der Beklagten zu nutzen und den Ruf der Veranstaltungen aus-\n\nzubeuten. \n\n47 \n\nDie Irreführung nach § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 UWG 2004, § 5 \n\nAbs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 UWG 2008 setzt ebenfalls voraus, dass die Angaben \n\nzur Täuschung geeignet sind (Harte/Henning/Weidert, UWG, 2. Aufl., § 5 \n\nRdn. G 7; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 5 Rdn. 2.65; \n\nFezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 197; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, \n\n2. Aufl., § 5 Rdn. 602; Wittneben/Soldner, WRP 2006, 1175, 1180; Körber/\n\nMann, GRUR 2008, 737, 739 f.; Schaub, GRUR 2008, 955, 958). Die entspre-\n\nchende Eignung fehlt, wenn der Verkehr nicht bereits aufgrund der Marken der \n\nBeklagten zu der unzutreffenden Annahme veranlasst wird, die Beklagte sei \n\nSponsor der Klägerin. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\nDarauf, ob die Beklagte die Marken für ihre eigene Absatzwerbung nutzen und \n\nden Ruf der von der Klägerin organisierten Fußball-Weltmeisterschaften aus-\n\nnutzen kann, kommt es für die Eignung zur Irreführung nicht an. \n\n48 \n\nc) Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Markenlö-\n\nschung und Rücknahme der Markenanmeldungen nicht wegen gezielter Behin-\n\nderung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 10 UWG zu. \n\n49 \n\naa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die in Rede stehenden Mar-\n\nken der Beklagten seien nicht geeignet, die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen \n\nTätigkeit zu behindern. Die Klägerin verfüge über eine große Zahl \"WM-\n\nMarken\", die im Verhältnis zu den Marken der Beklagten prioritätsälter seien. \n\nZudem seien die Wort-/Bildmarken der Beklagten wegen der beschreibenden \n\nAngaben nur im Hinblick auf ihre graphische Gestaltung schutzfähig. Dass die \n\nMarken der Beklagten im Hinblick auf diesen engen Schutzbereich geeignet \n\nseien, die Klägerin in ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu behindern, sei ebenfalls \n\nnicht dargelegt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin über die Markenre-\n\ngistrierungen hinaus über einen Besitzstand verfüge, der durch die Markenrech-\n\nte der Beklagten gestört werden könne. \n\n50 \n\nbb) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen \n\nNachprüfung stand. \n\n51 \n\n(1) Nach der Rechtsprechung des Senats handelt derjenige, der ein Zei-\n\nchen als Marke anmeldet, nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein \n\nanderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnli-\n\nche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben \n\nzu haben. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn zur Kenntnis von der Be-\n\nnutzung besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders \n\nals wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände kön-\n\nnen darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen \n\nBesitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für glei-\n\nche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum \n\nVerwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes \n\ndes Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeich-\n\nnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen. Sie können aber auch \n\ndarin liegen, dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens \n\nkraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkli-\n\nche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt \n\n(BGH, Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Tz. 21 = WRP 2008, \n\n785 - AKADEMIKS; Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Tz. 20 \n\n= WRP 2008, 1319 - EROS). \n\n52 \n\nDiese Voraussetzungen eines außermarkenrechtlichen Löschungsan-\n\nspruchs wegen bösgläubiger Markenanmeldung liegen im Streitfall nicht vor. \n\nDie Klägerin hat für eine Vielzahl von Marken formalen Kennzeichenschutz \n\ndurch Eintragung erworben. Aus den Klagemarken ergeben sich nur deshalb \n\nkeine markenrechtlichen Löschungsansprüche, weil die registrierten und ange-\n\nmeldeten Marken der Beklagten den Schutzbereich der Klagemarken nicht ver-\n\nletzen. Dagegen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin mit den Marken \n\nder Beklagten identische oder ähnliche Zeichen benutzt hat, ohne formalen \n\nKennzeichenschutz erworben zu haben. \n\n53 \n\n(2) Eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers kann weiterhin dann \n\nvorliegen, wenn er seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht \n\nmehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Ob dies der Fall ist, ist \n\naufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berück-\n\nsichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Markt-\n\nteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu prüfen (vgl. BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohn-\n\nzentrale.de; BGH GRUR 2009, 685 Tz. 41 - ahd.de; Köhler in Köhler/Bornkamm \n\naaO § 4 Rdn. 10.11). Im Streitfall bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, \n\ndass die Beklagte aus den Marken gegen die Klägerin, die selbst über eine \n\nVielzahl von prioritätsälteren Markenrechten mit Bezug zu Fußball-Weltmeister-\n\nschaften verfügt, Rechte ableiten und sie in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung be-\n\nhindern kann. Dies gilt auch, soweit es um die Vermarktung der Fußball-\n\nWeltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Dritte, wie etwa Spon-\n\nsoren, geht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass allein schon die \n\nAnmeldung und Registrierung der Marken der Beklagten die Klägerin in der \n\nwirtschaftlichen Vermarktung der Fußball-Weltmeisterschaften im dargestellten \n\nSinn behindern kann. \n\n54 \n\nd) Der Klägerin stehen die begehrten Ansprüche auch nicht aus ergän-\n\nzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, \n\n4 Nr. 9 lit. b UWG zu. Das Berufungsgericht hat eine nach § 4 Nr. 9 UWG erfor-\n\nderliche Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten verneint. \n\nDagegen erinnert die Revision nichts. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. \n\n55 \n\ne) Entgegen der Ansicht der Revision folgen die Ansprüche auf Marken-\n\nlöschung und auf Rücknahme der Markenanmeldungen nicht unmittelbar aus \n\nder Generalklausel des § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008. \n\n56 \n\naa) Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, die Veran-\n\nstaltung bedeutender sportlicher Ereignisse stehe als berufliche Betätigung un-\n\nter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit. Vom Schutz des \n\nArt. 12 Abs. 1 GG werde auch eine wirtschaftliche Verwertung der beruflich er-\n\nbrachten Leistung erfasst. Darunter falle für den Veranstalter bedeutender \n\nSportereignisse die Möglichkeit, Werbung zu akquirieren. In dieses durch \n\nArt. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht greife die Beklagte mit ihren Marken in un-\n\nzulässiger Weise ein. Bei verfassungskonformer Auslegung seien die geltend \n\ngemachten Ansprüche aus §§ 3, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründet. Die Klägerin \n\nkönne sich als Verein schweizerischen Rechts auf einen Grundrechtsschutz \n\nberufen. \n\n57 \n\nbb) Eine unlautere geschäftliche Handlung durch unmittelbaren Rückgriff \n\nauf die Generalklausel des § 3 UWG wegen wettbewerbswidriger Behinderung \n\noder Rufausbeutung ist nicht gegeben (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11.1.2007 \n\n- I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Tz. 50 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen; \n\nBGHZ 181, 77 Tz. 45 - DAX). \n\n58 \n\n(1) Allein der Umstand, dass die Beklagte mit den in Rede stehenden \n\nMarken auf die von der Klägerin veranstaltete Fußball-Weltmeisterschaft Bezug \n\nnimmt und sich deren Ruf zunutze macht, stellt keine unzulässige geschäftliche \n\nHandlung i.S. des § 3 Abs. 1 UWG 2008 dar. Auch soweit in der Literatur zum \n\nTeil angenommen wird, die in der Organisation und Durchführung einer Sport-\n\nveranstaltung bestehende gewerbliche Leistung sei nach § 3 UWG geschützt, \n\nwird hieraus nur ein Schutz für die Verwertung der Übertragungsrechte gefol-\n\ngert (vgl. Lochmann, Die Einräumung von Fernsehübertragungsrechten an \n\nSportveranstaltungen, 2005, S. 232, 242, 247 f.; ders., Prisma des Sportrechts, \n\n2006, S. 247, 277). Eine solche Verwertung steht vorliegend nicht in Rede. \n\n59 \n\n(2) Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich die Löschungsan-\n\nsprüche und Ansprüche auf Rücknahme der Markenanmeldungen auch nicht \n\naus einer durch Grundrechte gebotenen weiten Auslegung des § 3 UWG. Aller-\n\ndings kann sich die Klägerin auch als juristische Person schweizerischen \n\nRechts auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 UWG berufen. Dar-\n\nauf, dass sie als ausländische juristische Person Grundrechtsschutz nach \n\nArt. 19 Abs. 3 GG nicht in Anspruch nehmen kann (BVerfGE 21, 207, 208), \n\nkommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Klägerin kann sich nach \n\nArt. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ auf die Inländerbehandlung berufen. Deutsch-\n\nland und die Schweiz sind Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft. \n\nZum Schutz des gewerblichen Eigentums nach Art. 1 Abs. 2 PVÜ rechnet die \n\nUnterdrückung unlauteren Wettbewerbs. Nach Art. 2 Abs. 1 PVÜ genießen die \n\nAngehörigen eines Verbandslandes in allen übrigen Ländern des Verbandes in \n\nBezug auf das gewerbliche Eigentum die Vorteile, die Inländern gewährt wer-\n\nden. Sind die Vorschriften des UWG daher im Sinne der Klägerin bei einer in-\n\nländischen juristischen Person nach Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform \n\nauszulegen, kann die Klägerin die sich daraus ergebende Reichweite der wett-\n\nbewerbsrechtlichen Normen für sich beanspruchen. \n\n60 \n\nDer Klägerin stehen die begehrten Ansprüche jedoch nicht aufgrund ver-\n\nfassungskonformer Auslegung der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG 2008 im \n\nLichte des Art. 12 Abs. 1 GG zu. Zum Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 \n\nAbs. 1 GG gehört zwar das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der beruflich \n\nerbrachten Leistung (BVerfGE 18, 1, 15); dazu rechnet auch die Möglichkeit, \n\nWerbeeinnahmen zu erzielen (BVerfGE 97, 228, 253). Die Berufsfreiheit entfal-\n\ntet ihre Schutzwirkung aber nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die \n\nsich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest eine \n\nobjektiv berufsregelnde Tendenz haben (BVerfGE 97, 228, 253 f.). Dagegen \n\ngeht es im Streitfall um eine allenfalls mittelbar wirkende Beeinträchtigung der \n\nberuflichen Tätigkeit der Klägerin durch die in Rede stehenden Markeneintra-\n\ngungen und -anmeldungen der Beklagten, die dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 \n\nGG nicht unterfällt. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirt-\n\nschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen be-\n\ngründet keinen Schutz für jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereig-\n\nnis Bezug nimmt. \n\n61 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 25.10.2005 - 312 O 353/05 - \nOLG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2007 - 3 U 240/05 - \n\n \n \n \n \n \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 183/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juni 2010 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2010 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDas Urteil vom 12. November 2009 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO \n\nin Tz. 11 dahin berichtigt, dass es statt \"OLG Hamburg GRUR-RR \n\n2008, 55\" \"OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 50\" und in Tz. 33 letz-\n\nter Satz statt \"§ 5 Abs. 3 UWG\" \"§ 5 Abs. 3 MarkenG\" heißt. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 25.10.2005 - 312 O 353/05 - \nOLG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2007 - 3 U 240/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_183-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/i-zr-183-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_183-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_183-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/i-zr-183-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_183-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:56.953153+00:00"}}