{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_175-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"I ZR 175/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 175/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. April 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 9. Oktober 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist ein Sendeunternehmen. Sie strahlt das Fernsehpro-\n\ngramm „RTL“ aus. Die Beklagte zu 1, deren gesetzlicher Vertreter der Beklagte \n\nzu 2 ist, bietet auf der Internet-Seite „www.save.tv“ unter der Bezeichnung \n\n„Save.TV“ einen „Online-Videorecorder“ („OVR“) zur Aufzeichnung von Fern-\n\nsehsendungen an. \n\n2 \n\nDie Beklagte zu 1 empfängt über Antennen die in Deutschland frei emp-\n\nfangbaren Sendesignale mehrerer Sendeanstalten, darunter das Programm der \n\nKlägerin. Ein bei der Beklagten zu 1 registrierter Kunde kann aus diesen Pro-\n\ngrammen über eine elektronische Programmzeitschrift Sendungen auswählen. \n\nDie Sendungen werden auf dem „Online-Videorecorder“ des Kunden abgespei-\n\nchert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz auf von der Beklagten zu 1 \n\nbetriebenen Festplatten, der ausschließlich diesem Kunden zugewiesen ist. Der \n\nKunde kann die auf dem „OVR“ aufgezeichneten Sendungen über das Internet \n\nvon jedem Ort auf der Welt und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen (Online-\n\nStreaming) oder auf seinen Rechner herunterladen (Download). \n\n3 \n\nDie Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten zu 1 eine Verletzung \n\ndes ihr als Sendeunternehmen zustehenden urheberrechtlichen Leistungs-\n\nschutzrechts aus § 87 Abs. 1 UrhG. Sie nimmt die Beklagten im Wege der Un-\n\nterlassungs- und Stufenklage in Anspruch, und zwar zunächst auf Unterlassung \n\nund – zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs – auf Auskunftsertei-\n\nlung. Soweit sie Unterlassung verlangt, hat sie beantragt, den Beklagten unter \n\nAndrohung von Ordnungsmitteln zu verbieten, \n\ndas Fernsehprogramm „RTL“ der Klägerin oder Teile davon zu vervielfältigen \nund/oder Dritten öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu senden und/oder \nim Wege des sogenannten Online-Streaming zu übermitteln, d.h. das Fernseh-\nprogramm „RTL“ oder Teile davon über das Internet zu übertragen und/oder für \nDritte zu vervielfältigen, insbesondere wie derzeit unter „www.save.tv“ angebo-\nten. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat dem Unterlassungsantrag und dem Auskunftsan-\n\ntrag teilweise stattgegeben. Soweit es den Unterlassungsanspruch betrifft, hat \n\nes die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unter-\n\nlassen, \n\ndas Fernsehprogramm „RTL“ der Klägerin oder Teile davon zu vervielfältigen, \ninsbesondere wie derzeit (d.h. wie im Zeitpunkt der Einreichung der Klage am \n15.6.2006 aus den Anlagen K 1-33 ersichtlich) unter „www.save.tv“ angeboten. \n\n5 \n\nGegen diese Entscheidung haben die Beklagten Berufung und die Klä-\n\ngerin Anschlussberufung eingelegt. Die Beklagten haben ihren Klageabwei-\n\nsungsantrag weiterverfolgt, während die Klägerin beantragt hat, den Beklagten \n\nauch zu verbieten, das Fernsehprogramm „RTL“ der Klägerin oder Teile davon \n\nöffentlich zugänglich zu machen und/oder im Wege des sogenannten Online-\n\nStreaming zu übermitteln. Berufung und Anschlussberufung sind ohne Erfolg \n\ngeblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu-\n\nrückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Ab-\n\nweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Angebot der Beklagten \n\nzu 1 verletze das Leistungsschutzrecht der Klägerin aus § 87 Abs. 1 UrhG im \n\nHinblick auf das Vervielfältigungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, \n\n§ 16 UrhG). Insoweit könnten die Beklagten sich nicht auf die Privilegierung des \n\nPrivatgebrauchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 2 UrhG berufen. Dagegen verlet-\n\nze das Angebot der Beklagten zu 1 nicht das Leistungsschutzrecht der Klägerin \n\naus § 87 Abs. 1 UrhG mit Rücksicht auf das Recht auf öffentliche Zugänglich-\n\nmachung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 19a UrhG). \n\n7 \n\n8 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-\n\nfolg. \n\n1. Die Klägerin erstrebt mit ihrem Unterlassungsantrag ein Verbot des \n\nvon der Beklagten zu 1 auf der Internet-Seite „www.save.tv“ bereitgestellten \n\nAngebots „Save.TV“, mit dem das von der Klägerin gesendete Fernsehpro-\n\ngramm „RTL“ auf einen „Online-Videorecorder“ aufgenommen und von Kunden \n\nder Beklagten zu 1 angesehen oder heruntergeladen werden kann. Der Aus-\n\nkunftsantrag betrifft gleichfalls dieses Angebot. Das Revisionsgericht kann die \n\nKlageanträge als Prozesserklärungen selbst auslegen (BGH, Urt. v. 7.6.2001 \n\n– I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 – Jubiläumsschnäpp-\n\nchen, m.w.N.). \n\n9 \n\na) Soweit der Beklagten zu 1 mit dem ersten Teil des Unterlassungsan-\n\ntrags ganz allgemein untersagt werden soll, das Fernsehprogramm der Klägerin \n\n„zu vervielfältigen“, wiederholt der Antrag den Wortlaut des Gesetzes, wonach \n\ndas Sendeunternehmen das ausschließliche Recht hat, seine Funksendung auf \n\nBild- oder Tonträger aufzunehmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 UrhG) und damit „zu \n\nvervielfältigen“ (§ 16 UrhG). Aus dem mit dem Wort „insbesondere“ eingeleite-\n\nten zweiten Teil des Unterlassungsantrags geht hervor, dass die Klägerin ein \n\nVerbot des Angebots von „Save.TV“ in der von der Beklagten zu 1 auf der In-\n\nternet-Seite „www.save.tv“ konkret angebotenen Form erstrebt. \n\n10 \n\nb) Dem zur Auslegung der Klageanträge heranzuziehenden Klagevor-\n\ntrag ist zu entnehmen, dass der erste Teil des Unterlassungsantrags lediglich \n\ndie von der Klägerin als urheberrechtswidrig erachteten Bestandteile des kon-\n\nkreten Angebots „Save.TV“ beschreibt. Die Klägerin hat hierzu in der Klage-\n\nschrift ausgeführt, das von der Beklagten zu 1 angebotene „Save.TV“ verstoße \n\nin zweifacher Hinsicht gegen das ihr als Sendeunternehmen zustehende Leis-\n\ntungsschutzrecht aus § 87 Abs. 1 UrhG: Die Speicherung der Sendungen durch \n\ndie Beklagte zu 1 auf den „OVR“ der Nutzer verletze ihr Recht, ihre Sendungen \n\nzu vervielfältigen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG). Indem \n\ndie Beklagte zu 1 ihren Nutzern die von ihr auf diese Weise vervielfältigten \n\nSendungen zum Abruf zur Verfügung stelle, verstoße sie gegen das Recht der \n\nKlägerin, ihre Sendungen öffentlich zugänglich zu machen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 \n\nFall 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Der auf ein Verbot des konkreten \n\nAngebots „Save.TV“ gerichtete zweite Teil des Unterlassungsantrags bezeich-\n\nnet daher, auch wenn er mit dem Wort „insbesondere“ eingeleitet ist, keinen \n\nUnterfall des ersten Teils dieses Antrags. Vielmehr ist der Unterlassungsantrag \n\ninsgesamt allein auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet. \n\n11 \n\n2. Auch soweit der Unterlassungsantrag nicht lediglich den Wortlaut des \n\nGesetzes wiedergibt, auf den er sich stützt, bestehen hinsichtlich seiner auch \n\nim Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfenden Bestimmtheit (vgl. BGHZ \n\n135, 1, 6 – Betreibervergütung; 144, 255, 263 – Abgasemissionen; 156, 1, 8 \n\n– Paperboy) keine Bedenken, da er – wie unter II 1 ausgeführt - dahin auszule-\n\ngen ist, dass er insgesamt allein auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform \n\ngerichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 – I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 \n\n= WRP 2000, 389 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge, Urt. v. \n\n4.10.2007 – I ZR 143/04, GRUR 2008, 84, 85 = WRP 2008, 98 – Versandkos-\n\nten, m.w.N.). \n\n12 \n\n3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Ein-\n\ngriff der Beklagten zu 1 in das ausschließliche Recht der Klägerin, ihre \n\nFunksendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 \n\nFall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG), nicht bejaht werden. Die auf dieser An-\n\nnahme beruhende Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag und dem hier-\n\nauf bezogenen Auskunftsantrag kann daher nicht aufrechterhalten bleiben. \n\n13 \n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von der Revision \n\nunbeanstandet davon ausgegangen, dass das Aufzeichnen von Sendungen der \n\nKlägerin auf den „Online-Videorecordern“, die die Beklagte zu 1 ihren Kunden \n\nzur Verfügung stellt, in das der Klägerin als Sendeunternehmen zustehende \n\nausschließliche Recht eingreift, ihre Funksendungen auf Bild- und Tonträger \n\naufzunehmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 UrhG) und damit zu vervielfältigen (§ 16 \n\nUrhG). Ein „OVR“ ermöglicht die wiederholbare Wiedergabe von Bild- oder Ton-\n\nfolgen und ist nach der Legaldefinition des § 16 Abs. 2 UrhG daher ein Bild- \n\noder Tonträger. \n\n14 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, Hersteller dieser Aufzeich-\n\nnungen sei die Beklagte zu 1 und nicht der Nutzer des Videorecorders. Maßge-\n\nbend sei nicht der technische Vorgang der Vervielfältigung, sondern eine – am \n\nSchutzzweck der Privilegierung des Privatgebrauchs nach § 53 Abs. 1 UrhG \n\nauszurichtende – normative Bewertung. Danach sei die Beklagte zu 1 als Her-\n\nsteller der Vervielfältigung anzusehen, weil sie eine Leistung anbiete, die sich \n\nals Gesamtpaket darstelle, das sich nicht auf die bloße Zurverfügungstellung \n\neines Speicherplatzes für die Aufzeichnung von Sendungen reduzieren lasse. \n\nDa die Beklagte zu 1 und nicht der Endnutzer die jeweilige Aufzeichnung her-\n\nstelle, greife die Privilegierung des Privatgebrauchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 \n\nUrhG nicht ein. Dasselbe gelte für die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 \n\nSatz 2 UrhG, weil die Vervielfältigungen jedenfalls nicht unentgeltlich erfolgten. \n\nDiese Beurteilung geht von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen aus; auf \n\nder Grundlage zutreffender rechtlicher Anforderungen tragen die Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts nicht seine Annahme, Herstellerin der Aufzeichnungen \n\nsei die Beklagte zu 1. \n\n15 \n\naa) Für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, kommt es ent-\n\ngegen der Ansicht des Berufungsgerichts zunächst allein auf eine technische \n\nBetrachtung an (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 53 Rdn. 14; \n\nWandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl., § 53 UrhG Rdn. 17; Lüghausen, \n\nDie Auslegung von § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG anhand des urheberrechtlichen Drei-\n\nstufentests [2008], S. 132 ff.; a.A. LG Braunschweig AfP 2006, 489, 491). Die \n\nVervielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch-\n\nmechanischer Vorgang (vgl. BGHZ 134, 250, 261 – CB-Infobank I; 141, 13, 21 \n\n– Kopienversanddienst). Hersteller der Vervielfältigung ist daher derjenige, der \n\ndiese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeu-\n\ntung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von \n\nDritten zur Verfügung gestellt werden. Beispielsweise ist bei einem öffentlich \n\nzugänglichen CD-Kopierautomaten, mit dem mitgebrachte CDs ohne Hilfestel-\n\nlung des Aufstellers auf ebenfalls mitgebrachte Rohlinge kopiert werden, nicht \n\nder Automatenaufsteller, sondern der Kunde als Hersteller der Vervielfälti-\n\ngungsstücke anzusehen (vgl. OLG München GRUR-RR 2003, 365, 366). \n\n16 \n\nHat der Hersteller die Vervielfältigungen allerdings im Auftrag eines Drit-\n\nten für dessen privaten Gebrauch angefertigt, ist die Herstellung der Vervielfäl-\n\ntigungsstücke unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG dem \n\nAuftraggeber als Vervielfältigungshandlung zuzurechnen (BGHZ 141, 13, 26 \n\n– Kopienversanddienst). Eine solche Zurechnung erfordert, wie das Berufungs-\n\ngericht insoweit zutreffend angenommen hat, eine – am Schutzzweck der Privi-\n\nlegierung des Privatgebrauchs nach § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG ausgerichtete –, \n\nnormative Bewertung (vgl. BGHZ 134, 250, 260 ff. – CB-Infobank I). Dabei ist \n\nmaßgeblich darauf abzustellen, ob der Hersteller sich darauf beschränkt, \n\ngleichsam „an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts“ zu treten und als „notwen-\n\ndiges Werkzeug“ des anderen tätig zu werden – dann ist die Vervielfältigung \n\ndem Besteller zuzurechnen (vgl. BGHZ 141, 13, 22 – Kopienversanddienst) –, \n\noder ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer \n\nIntensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des \n\nPrivatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt – dann ist die Ver-\n\nvielfältigung dem Hersteller zuzuordnen (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. – CB-\n\nInfobank I). \n\n17 \n\nHat derjenige, der die Vervielfältigung selbst vorgenommen hat, die Ver-\n\nvielfältigungsstücke für den eigenen Gebrauch angefertigt, kann dieser Verviel-\n\nfältigungsvorgang nicht einem Dritten als Vervielfältigungshandlung zugerech-\n\nnet werden. Für urheberrechtswidrige Vervielfältigungen haftet dann allein der \n\nHersteller als Täter. Soweit ein Dritter hierzu einen Beitrag geleistet hat, kommt \n\nlediglich dessen Haftung als Teilnehmer oder Störer in Betracht (vgl. dazu BGH, \n\nUrt. v. 15.1.2009 – I ZR 57/07, Tz. 13 – Cybersky). \n\n18 \n\nIm Streitfall nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1 nicht als Teilnehmer \n\noder Störer in Anspruch; sie behauptet nicht, die Kunden der Beklagten zu 1 \n\nfertigten urheberrechtswidrige Aufnahmen ihrer Sendungen an, für die die Be-\n\nklagte zu 1 wegen der Bereitstellung von „Online-Videorecordern“ einzustehen \n\nhabe. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch vielmehr allein darauf, \n\ndass die Beklagte zu 1 ihr Leistungsschutzrecht aus § 87 Abs. 1 UrhG als Täter \n\nverletzt habe, weil sie selbst als Hersteller der Aufzeichnungen auf den „Online-\n\nVideorecordern“ anzusehen sei. \n\n19 \n\nbb) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-\n\nlungen kann nicht beurteilt werden, ob – unter der Voraussetzung, dass Herstel-\n\nler der Vervielfältigung derjenige ist, der die körperliche Festlegung technisch \n\nbewerkstelligt – die Beklagte zu 1 oder deren Kunden die in das Vervielfälti-\n\ngungsrecht der Klägerin aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 \n\nUrhG eingreifenden Aufzeichnungen auf den Videorecordern herstellen. \n\n20 \n\nDas Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen das Beru-\n\nfungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen hat, hat insoweit \n\nfestgestellt, dass die Beklagte zu 1 die von ihren Kunden ausgewählten Sen-\n\ndungen auf von ihr betriebenen Festplatten speichere. Das jeweilige Sendesig-\n\nnal gelange auf den jeweiligen „OVR“, indem die Beklagte zu 1 es speichere \n\nund in ein zum Abruf geeignetes Datenformat umwandle. \n\n21 \n\nDas Berufungsgericht hat dagegen – im Rahmen der Prüfung, ob die \n\nSendungen der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht worden sind – selbst \n\nfestgestellt, jede einzelne Aufzeichnung werde nur „jedem einzelnen Kunden, \n\nder sie aufgezeichnet habe“, zum interaktiven Abruf zugänglich gemacht. \n\n22 \n\nDiese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob die ausgewählten Sen-\n\ndungen von der Beklagten zu 1 oder von deren Kunden auf dem jeweiligen „On-\n\nline-Videorecorder“ abgespeichert und damit vervielfältigt werden. Entgegen der \n\nDarstellung der Revisionserwiderung ist es nicht unstreitig, dass allein die Be-\n\nklagte zu 1 die Fernsehprogramme aufzeichnet und die Nutzer dann nur noch \n\ndie von ihnen gewünschte Sendung auswählen und abrufen. Die Revision weist \n\nzutreffend auf den Vortrag der Beklagten hin, der Kunde fertige eine Aufzeich-\n\nnung unter Nutzung der vollständig automatisierten Vorrichtung der Beklagten \n\nzu 1 an; seine Programmierung der Aufzeichnung löse einen Vorgang aus, der \n\nvollständig automatisiert ohne (menschlichen) Eingriff von außen ablaufe. Man-\n\ngels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist daher in der Revisi-\n\nonsinstanz zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die von den Kunden \n\nausgewählten Sendungen vollkommen automatisch auf dem jeweiligen Video-\n\nrecorder gespeichert werden. Danach wären allein die Kunden der Beklagten \n\nzu 1 als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen. Die Aufzeichnung könnte der \n\nBeklagten zu 1 selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn diese sich – wie \n\ndas Berufungsgericht angenommen hat – nicht darauf beschränkte, ihren Kun-\n\nden lediglich einen Speicherplatz für die Aufzeichnung der Sendungen zur Ver-\n\nfügung zu stellen, sondern ein „Gesamtpaket“ von Leistungen anböte. \n\n23 \n\n4. Die vom Berufungsgericht aufrechterhaltene Verurteilung der Beklag-\n\nten nach dem Unterlassungsantrag und dem hierauf bezogenen Auskunftsan-\n\ntrag stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das \n\nAngebot „Save.TV“ der Beklagten zu 1 verstößt nicht gegen das Recht der Klä-\n\ngerin, ihre Funksendungen öffentlich zugänglich zu machen (dazu a). Ob es – \n\nwie die Revisionserwiderung der Klägerin geltend macht – deren Recht verletzt, \n\nihre Funksendungen weiterzusenden, kann aufgrund der vom Berufungsgericht \n\nbislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden (da-\n\nzu b). \n\n24 \n\na) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte zu 1 \n\nverletze nicht dadurch das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen öffentlich \n\nzugänglich zu machen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG), \n\ndass sie die Sendungen der Klägerin auf den „Online-Videorecordern“ der Kun-\n\nden speichere und zum Abruf zur Verfügung stelle. \n\n25 \n\nFalls die Beklagte zu 1 – und nicht der jeweilige Kunde – die Sendungen \n\nder Klägerin auf den „Online-Videorecordern“ der Kunden abspeichert, macht \n\nsie diese Sendungen damit allerdings im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 \n\nUrhG insoweit zugänglich, als die Kunden die Sendungen dann von jedem Ort \n\nund zu jeder Zeit (§ 19a UrhG) über einen PC abrufen können. Es fehlt jedoch, \n\nwie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, an einem Zugänglich-\n\nmachen gegenüber der Öffentlichkeit. Das Zugänglichmachen einer Funksen-\n\ndung ist im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 UrhG öffentlich, wenn diese einer \n\nMehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (§ 15 \n\nAbs. 3 UrhG). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn – wie im Streitfall – \n\njede einzelne Aufzeichnung nur jedem einzelnen Kunden zugänglich ist (LG \n\nBraunschweig AfP 2006, 489, 491; Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM \n\n2006, 768; Becker, AfP 2007, 5, 6; Dreier in Festschrift Ullmann, 2006, S. 37, \n\n44). \n\n26 \n\nEs kommt nicht darauf an, ob die Kunden, die die Vervielfältigung einer \n\nbestimmten Sendung aus dem Programm der Klägerin bestellt und erhalten \n\nhaben, in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG \n\nbilden. Auf die Gesamtheit dieser Kunden kann nicht abgestellt werden. Das in \n\n§ 19a UrhG geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bezieht sich \n\nauf die Bereithaltung eines Werkes zum Abruf durch Mitglieder der Öffentlich-\n\nkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl (Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheber-\n\nrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 1 und 49; Dreier in Festschrift Ullmann, 2006, \n\nS. 37, 44). Daher kann in dem an jedermann gerichteten Angebot zur Aufzeich-\n\nnung und zum Abruf künftig ausgestrahlter und gespeicherter Sendungen kein \n\nöffentliches Zugänglichmachen gesehen werden, weil sich das betreffende \n\nWerk zur Zeit des Angebots nicht in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befin-\n\ndet (LG Braunschweig AfP 2006, 489, 490 f.; Braun, AfP 2007, 5, 6; a.A. OLG \n\nKöln GRUR-RR 2006, 5; LG München I ZUM 2006, 583, 585). Auch soweit die \n\nBeklagte zu 1 Sendungen der Klägerin unmittelbar an die „Online-Videorecor-\n\nder“ einzelner Kunden weiterleitet, hält sie diese nicht in ihrer Zugriffssphäre \n\nzum Abruf für eine Öffentlichkeit bereit (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 19a \n\nRdn. 7; Dreier in Festschrift Ullmann, 2006, S. 37, 44; a.A. Schack, GRUR \n\n2007, 639, 642; Wiebe, CR 2007, 28, 33). \n\n27 \n\nb) Aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellun-\n\ngen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte zu 1 das Recht \n\nder Klägerin verletzt, ihre Funksendungen weiterzusenden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 \n\nFall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG), wenn sie die von ihr mit den Satelliten-\n\nAntennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die „Online-Videorecorder“ \n\nder Kunden weiterleitet. \n\n28 \n\naa) Unter einer Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 \n\nUrhG ist nur eine gleichzeitige Weitersendung zu verstehen (Schricker/v. Un-\n\ngern-Sternberg aaO § 87 UrhG Rdn. 31 m.w.N.). Sind die Kunden der Beklag-\n\nten zu 1 als Hersteller der Aufzeichnungen auf den „Online-Videorecordern“ \n\neinzustufen – und davon ist, wie unter II 3 b ausgeführt, für die Revisionsinstanz \n\nauszugehen, – ist auch der „OVR“ nicht dem Bereich der Beklagten zu 1, son-\n\ndern dem Bereich der Kunden zuzuordnen (vgl. Wiebe, CR 2007, 28, 32). Dann \n\nkommt es allein darauf an, ob das von der Satelliten-Antenne empfangene \n\nSendesignal zeitgleich an den „OVR“ weitergeleitet wird. Dies ist der Fall, da die \n\nvon den Satelliten-Antennen empfangenen Sendesignale sogleich auf den Weg \n\nzu den „OVR“ der Kunden gebracht werden. \n\n29 \n\nbb) Eine Weitersendung setzt ferner voraus, dass es sich um eine Sen-\n\ndung im Sinne des § 20 UrhG handelt (Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 87 \n\nUrhG Rdn. 32). Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, wenn – wie zu un-\n\nterstellen ist – die „Online-Videorecorder“ dem Bereich der Kunden zuzurech-\n\nnen sind. Die Weiterleitung des Sendesignals von der Satelliten-Antenne als \n\nEmpfangsgerät zum „OVR“ als Aufnahmevorrichtung ist – ebenso wie die Wei-\n\nterübertragung von Rundfunksendungen durch Rundfunkverteileranlagen \n\n(BGHZ 123, 149, 153 ff. – Verteileranlagen) – eine Sendung im Sinne des § 20 \n\nUrhG (LG Köln MMR 2006, 57; Wiebe, CR 2007, 28, 32; vgl. auch LG Mün-\n\nchen I ZUM 2006, 583, 585; a.A. Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM \n\n2006, 768; Braun, AfP 2007, 5, 7). \n\n30 \n\nGegenstand des Senderechts aus § 20 UrhG sind Werknutzungen, bei \n\ndenen das Werk einer Öffentlichkeit durch funktechnische Mittel zugänglich \n\ngemacht wird. Solcher Mittel bedient sich auch die Beklagte zu 1, um die von \n\nder Satelliten-Antenne empfangenen Funksendungen an die „Online-Video-\n\nrecorder“ weiterzuleiten. Nicht jede Übermittlung eines geschützten Werkes, die \n\nüber ein Verteilernetz stattfindet, unterliegt allerdings dem Urheberrecht; an-\n\ndernfalls wäre selbst der Rundfunkempfang mit kleineren Gemeinschaftsanten-\n\nnenanlagen von der Genehmigung der Rechteinhaber abhängig. Das Recht aus \n\n§ 20 UrhG greift vielmehr nur ein, wenn die mit funktechnischen Mitteln durch-\n\ngeführte Werkübermittlung als öffentliche Wiedergabe bezeichnet werden kann. \n\nOb dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt werden, son-\n\ndern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung (vgl. BGHZ 123, 149, 153 f. \n\n– Verteileranlagen). \n\n31 \n\nDanach fällt die hier zu beurteilende Übermittlung der Sendesignale un-\n\nter das Senderecht des § 20 UrhG. Die Beklagte zu 1 beschränkt sich nicht \n\ndarauf, die Sendungen mit Satelliten-Antennen zu empfangen und dann weiter-\n\nzuleiten, sondern stellt ihren Kunden mit den „Persönlichen Videorecordern“ \n\nauch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung, mit denen diese letztlich die \n\nvom Rundfunk übertragenen Werkdarbietungen – nach eigener Entscheidung – \n\nfür sich wahrnehmbar machen können. Dieser Umstand unterscheidet ihre Tä-\n\ntigkeit vom bloßen Empfang durch Gemeinschaftsantennenanlagen und macht \n\ndiese zugleich in ihrer Bedeutung als Werknutzung vergleichbar mit den ande-\n\nren vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche \n\nWiedergabe, also dem Vortragsrecht, dem Aufführungsrecht, dem Vorführungs-\n\nrecht, dem Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und dem Recht \n\nder Wiedergabe von Funksendungen (vgl. BGHZ 123, 149, 154 – Verteileranla-\n\ngen; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 20 UrhG Rdn. 41; vgl. auch EuGH, \n\nUrt. v. 7.12.2006 – C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Tz. 42 \n\n– SGAE/Rafael). \n\n32 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – \n\nbislang keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit Funksendungen der Klä-\n\ngerin dadurch, dass sie an die „Online-Videorecorder“ der Kunden weitergeleitet \n\nworden sind, die diese Sendung über den elektronischen Programmführer be-\n\nstellt haben, einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit (§ 15 Abs. 3 \n\nUrhG) und damit der Öffentlichkeit im Sinne des § 20 UrhG zugänglich gemacht \n\nworden sind. \n\n33 \n\nInsoweit ist es allerdings ohne Bedeutung, dass die Kunden die Sende-\n\nsignale nicht sogleich, sondern erst nach deren Aufzeichnung, Aufbereitung und \n\nÜbermittlung wahrnehmen können. Der Tatbestand des § 20 UrhG setzt nur \n\nvoraus, dass das Werk einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; zu wel-\n\nchem Zeitpunkt die Empfänger das Werk wahrnehmen können, ist nicht von \n\nBedeutung (Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 20 UrhG Rdn. 10 und 49; \n\nPoll, GRUR 2007, 476, 479; a.A. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 20 Rdn. 1 und \n\n9; Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM 2006, 768). Auch können bereits \n\nwenige Personen eine Mehrzahl im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG bilden (vgl. \n\nDreier in Dreier/Schulze aaO § 15 Rdn. 40; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO \n\n§ 15 UrhG Rdn. 67; Wandtke/Bullinger/Heerma aaO § 15 UrhG Rdn. 15; vgl. \n\nauch BGH, Urt. v. 11.7.1996 – I ZR 22/94, GRUR 1996, 875, 876 – Zweibett-\n\nzimmer im Krankenhaus). Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellun-\n\ngen dazu getroffen, wie viele Kunden Vervielfältigungen bestimmter Sendungen \n\naus dem Programm der Klägerin bestellt und erhalten haben und ob Sendun-\n\ngen der Klägerin danach einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zu-\n\ngänglich gemacht worden sind. \n\n34 \n\nIII. Auf die Revision der Beklagten ist danach das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. \n\n35 \n\n36 \n\nFür das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: \n\n1. Das Berufungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob Sendungen \n\nder Klägerin von der Beklagten zu 1 oder von deren Kunden auf den „Online-\n\nVideorecordern“ abgespeichert worden sind. \n\n37 \n\na) Sollte die Beklagte zu 1 von ihren Kunden ausgewählte Sendungen \n\nder Klägerin auf den „Online-Videorecordern“ abgespeichert haben, wäre sie \n\n– nach den unter II 3 b genannten Maßstäben – als Herstellerin der Aufzeich-\n\nnungen anzusehen und hätte durch das Aufzeichnen der Sendungen das Recht \n\nder Klägerin verletzt, ihre Funksendungen auf Bild- oder Tonträger aufzuneh-\n\nmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG). \n\n38 \n\naa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Ver-\n\nvielfältigungen, die der Hersteller im Auftrag eines Dritten für dessen privaten \n\nGebrauch anfertigt – bei einer am Zweck der Freistellung des Privatgebrauchs \n\nausgerichteten Auslegung des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG – nicht dem Auftragge-\n\nber, sondern dem Hersteller zuzurechnen sind, wenn dieser sich nicht darauf \n\nbeschränkt, gleichsam „an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts“ zu treten und \n\nals „notwendiges Werkzeug“ des anderen tätig zu werden, sondern eine urhe-\n\nberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und in einer Intensität er-\n\nschließt, die sich mit den eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen-\n\nden Erwägungen nicht mehr vereinbaren lässt (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. \n\n– CB-Infobank I; 141, 13, 22 – Kopienversanddienst). \n\n39 \n\nDie vom Berufungsgericht bislang angeführten Umstände rechtfertigen \n\nes allerdings nicht, die Aufzeichnungen der Beklagten zu 1 zuzurechnen. Die \n\nRevision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht hinreichend begründet \n\nhat, inwiefern die Beklagte zu 1 ihren Kunden ein „Gesamtpaket“ an Leistungen \n\nbietet, die so weit über das Zurverfügungstellen eines Speicherplatzes für die \n\nAufzeichnung von Sendungen hinausgehen, dass die Aufzeichnungen der Be-\n\nklagten zu 1 zuzurechnen sind. Die vom Berufungsgericht insoweit als ent-\n\nscheidend erachtete Erwägung, die Beklagte zu 1 verschaffe ihren Kunden die \n\nVervielfältigungen durch den Empfang der Sendungen, unter denen sich zudem \n\nSendungen befänden, die die Kunden mit den ihnen ansonsten zur Verfügung \n\nstehenden Empfangsmöglichkeiten aufgrund regionaler Beschränkungen nicht \n\nempfangen könnten, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht (Hofmann, \n\nMMR 2006, 793, 797; ders., ZUM 2006, 768, 769; Braun, AfP 2007, 5, 7; \n\nWiebe, CR 2007, 28, 31; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5, 6; LG Braun-\n\nschweig AfP 2006, 489, 493; LG München I ZUM 2006, 583, 584; v. Zimmer-\n\nmann, MMR 2007, 553, 554). Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach \n\n§ 53 UrhG, mit denen keine Archivierungszwecke verfolgt werden (§ 53 Abs. 2 \n\nNr. 2 UrhG), sind nicht nur dann zulässig, wenn ein eigenes Werkstück des Be-\n\nstellers als Vorlage für die Vervielfältigung verwendet wird; vielmehr darf auch \n\nein fremdes Werkstück benutzt werden und insbesondere der Hersteller die \n\nKopiervorlage stellen (BGHZ 134, 250, 260 f. – CB-Infobank I; 141, 13, 20 \n\n– Kopienversanddienst). \n\n40 \n\nbb) Die Vervielfältigungen sind der Beklagten zu 1 aber deshalb zuzu-\n\nrechnen, weil die Herstellung der Vervielfältigungsstücke nicht – wie § 53 Abs. 1 \n\nSatz 2 UrhG dies voraussetzt – „unentgeltlich geschieht“. \n\n41 \n\nGegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Vervielfältigungen er-\n\nfolgten nicht unentgeltlich, weil die Tätigkeit der Beklagten auf Gewinnerzielung \n\nausgerichtet sei, hat die Revision keine Rügen erhoben. Rechtsfehler sind auch \n\nnicht ersichtlich. \n\n42 \n\nb) Sollten dagegen die Kunden die von der Beklagten zu 1 über Satelli-\n\nten-Antennen empfangenen Sendungen – nach den unter II 3 b angeführten \n\nMaßstäben – selbst auf den „Online-Videorecordern“ abgespeichert haben und \n\ndie Videorecorder daher dem Bereich der Kunden zuzuordnen sein, wird das \n\nBerufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Beklagte zu 1 Sendungen der \n\nKlägerin an die „Online-Videorecorder“ so vieler Kunden weitergeleitet hat, dass \n\nsie diese damit im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG einer Mehrzahl von Mitgliedern \n\nder Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. In diesem Fall hätte die Beklagte \n\nzu 1 – wie unter II 4 b ausgeführt - das Recht der Klägerin verletzt, ihre \n\nFunksendungen weiterzusenden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, \n\n§ 20 UrhG). \n\n43 \n\n2. Hat die Beklagte zu 1 das der Klägerin als Sendeunternehmen zuste-\n\nhende Leistungsschutzrecht aus § 87 Abs. 1 UrhG in der einen oder anderen \n\nWeise verletzt, ist auch der Auskunftsantrag begründet. \n\n44 \n\nGegen die Zuerkennung des Auskunftsantrags hat die Revision keine \n\nRügen erhoben. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Der Aus-\n\nkunftsanspruch wäre als Hilfsanspruch zur Vorbereitung eines Schadenser-\n\nsatzanspruchs begründet (§ 242 BGB). Das für einen Schadensersatzanspruch \n\nnotwendige Verschulden der Beklagten zu 1 ergibt sich daraus, dass sie sich \n\nerkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem \n\nsie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtli-\n\nchen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen mussten (BGH, Urt. v. \n\n17.2.2000 – I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 702 – Kabelweitersendung, \n\nm.w.N.). \n\n45 \n\n3. Im Falle einer Verletzung des Leistungsschutzrechts der Klägerin aus \n\n§ 87 Abs. 1 UrhG wären der Unterlassungsantrag und der Auskunftsantrag \n\nschließlich auch gegenüber dem Beklagten zu 2 begründet. Dem Beklagten \n\nzu 2 wäre als dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1 deren Verletzung \n\ndes Leistungsschutzrechts aus § 87 Abs. 1 UrhG zuzurechnen, weil er das \n\nrechtsverletzende Verhalten der Beklagten zu 1 wenn nicht selbst veranlasst, \n\nso doch zumindest gekannt hat und hätte verhindern können (vgl. BGH, Urt. v. \n\n26.9.1985 – I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 250 f. – Sporthosen). Er wäre für die \n\nRechtsverletzung – entgegen der Auffassung der Revision – nicht nur als Stö-\n\nrer, sondern als Täter verantwortlich und haftete daher nicht nur auf Unterlas-\n\nsung, sondern auch auf Schadensersatz. Dementsprechend wäre er auch ver-\n\npflichtet, die zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs begehrte Aus-\n\nkunft zu erteilen. \n\nBornkamm \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 O 2123/06 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 09.10.2007 - 14 U 801/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_175-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/i-zr-175-07","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":11},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":11},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":10},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":8},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_175-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_175-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/i-zr-175-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_175-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:57.143425+00:00"}}