{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_169-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-07-29","aktenzeichen":"I ZR 169/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BTK MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 3 und 5, § 15 Abs. 5 a.F. a) In die Beurteilung, welcher Lizenzsatz einer Umsatzlizenz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts angemessen ist, ist die in der Branche übliche Um- satzrendite regelmäßig einzubeziehen. b) Kann ein wegen einer Kennzeichenverletzung zur Auskunft Verpflichteter nicht zweifelsfrei beurteilen, ob das Kennzeichenrecht des Gläubigers durch bestimmte Geschäfte verletzt worden ist, und führt er die Geschäfte deshalb im Rahmen der Auskunft auf, handelt er nicht widersprüchlich, wenn er im nachfolgenden Betragsverfahren den Standpunkt einnimmt, diese Ge- schäftsvorfälle seien in die Bemessung des Schadensersatzes nicht einzu- beziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 169/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n29. Juli 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBTK \n\nMarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 3 und 5, § 15 Abs. 5 a.F. \n\na) In die Beurteilung, welcher Lizenzsatz einer Umsatzlizenz bei der Verletzung \neines Kennzeichenrechts angemessen ist, ist die in der Branche übliche Um-\nsatzrendite regelmäßig einzubeziehen. \n\nb) Kann ein wegen einer Kennzeichenverletzung zur Auskunft Verpflichteter \nnicht zweifelsfrei beurteilen, ob das Kennzeichenrecht des Gläubigers durch \nbestimmte Geschäfte verletzt worden ist, und führt er die Geschäfte deshalb \nim Rahmen der Auskunft auf, handelt er nicht widersprüchlich, wenn er im \nnachfolgenden Betragsverfahren den Standpunkt einnimmt, diese Ge-\nschäftsvorfälle seien in die Bemessung des Schadensersatzes nicht einzu-\nbeziehen. \n\nBGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 2. August 2007 unter Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von 448.000 € \n\nnebst Zinsen verurteilt worden sind (I 1 der Urteilsformel). \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Höhe des dem Grunde nach bereits rechts-\n\nkräftig festgestellten Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung des Unter-\n\nnehmenskennzeichens der Klägerin. \n\nDie Klägerin, ein Speditions- und Logistikunternehmen, firmiert seit meh-\n\nreren Jahrzehnten unter \"BTK Befrachtungs- und Transportkontor GmbH\". Ihr \n\nGeschäftsführer war zunächst der Beklagte zu 1 (nachstehend: Beklagter). \n\n3 \n\n1995 wurde die Klägerin Teil eines schwedischen Konzerns. Im Zuge ei-\n\nnes geplanten Erwerbs der Geschäftsanteile der Klägerin durch ihre leitenden \n\nAngestellten gründete der Beklagte zusammen mit vier Angestellten der Kläge-\n\nrin 1997 die Beklagte zu 2 (nachstehend: Beklagte), die \"BEG Spedition \n\nGmbH\", um die Anteile an der Klägerin zu übernehmen. Zu der Anteilsüber-\n\nnahme kam es in der Folgezeit nicht. Der Beklagte übernahm bei der Beklagten \n\ndie Geschäftsführung, die er bis zum 31. Juli 2005 ausübte. Im April 1998 grün-\n\ndete er gemeinsam mit Angestellten der BTK S.A., einer Tochtergesellschaft \n\nder Klägerin, die BTK Finance S.A. als Aktiengesellschaft belgischen Rechts. \n\n4 \n\nAuf der Grundlage eines Vertrags von März/April 1998 zwischen der Klä-\n\ngerin und der BTK S.A. wurde die Niederlassung der Klägerin in Kehl auf die \n\nBTK S.A. übergeleitet und als deren selbständige Niederlassung im Handelsre-\n\ngister eingetragen. Vertragsgemäß firmierte die Niederlassung anschließend \n\nunter \"BTK Spedition, Niederlassung der BTK S.A., B 4460 Grâce - Hollogne\". \n\nMit Vertrag vom 25. September 1998 verkaufte die Klägerin ihre Anteile an der \n\nBTK S.A. an die BTK Finance S.A. Ende September 1998 endete die Tätigkeit \n\ndes Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin. \n\nAm 11. Januar 2002 übernahm die Beklagte den Betrieb der Niederlas-\n\nsung in Kehl und änderte ihre Firmierung in \"BTK Spedition GmbH\". Unter der \n\nneuen Firma betrieb sie eine Spedition. \n\nDie Klägerin nahm die Beklagten in einem vorausgegangenen Rechts-\n\nstreit wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens auf Schadensersatz \n\nin Anspruch. In diesem Verfahren verurteilte das Berufungsgericht die Beklag-\n\nten zur Rechnungslegung und stellte fest, dass sie gesamtschuldnerisch ver-\n\npflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Verwen-\n\ndung der Bezeichnung \"BTK Spedition GmbH\" und/oder \"BTK Spedition\" seit \n\n5 \n\n6 \n\ndem 11. Januar 2002 entstanden ist und noch entstehen wird. Am 1. März 2006 \n\nänderte die Beklagte ihre Firmierung in \"F. GmbH\". \n\n7 \n\nNach einem vorausgegangenen Zwangsmittelverfahren bezifferten die \n\nBeklagten die Umsätze im fraglichen Zeitraum auf 22.124.106,06 €. Davon ent-\n\nfielen auf Geschäfte mit \n\ninländischen Kunden Umsätze \n\nin Höhe von \n\n7.629.861,53 € und auf von Deutschland ausgehende oder in Deutschland ein-\n\ngehende Geschäfte mit ausländischen Kunden Umsätze von 14.494.244,53 €. \n\n8 \n\nDie Klägerin hat ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalo-\n\ngie berechnet. Sie hat die Auffassung vertreten, in die Schadensberechnung sei \n\nder gesamte Umsatz in Höhe von 22.124.106,06 € einzubeziehen. Unter Zu-\n\ngrundelegung eines angemessenen Lizenzsatzes von 4% ergebe sich jeden-\n\nfalls die Klageforderung von 448.000 €. Hilfsweise hat die Klägerin den An-\n\nspruch auf eine Pauschallizenz gestützt und die Zinsen als eigenständigen \n\nSchadensersatzanspruch bis zur Höhe des eingeklagten Betrags geltend ge-\n\nmacht. \n\n9 \n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt, \n\ndie Beklagten zu verurteilen, \n\n1. als Gesamtschuldner an die Klägerin 448.000 € nebst Zinsen in Höhe von \n\nfünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. Juni 2006 und \n\n2. für \n\nan \n\ndie Klägerin \n\nL. \ndie Anwaltskanzlei \n , 6.612 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten \nüber dem Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2006 aus einem Betrag von \n4.120 € sowie weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 19. Juli 2007 aus 2.492 € zu zahlen. \n\n10 \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben behauptet, \n\ndie Umsätze mit inländischen Auftraggebern und Rechnungsempfängern hätten \n\nim Zeitraum von Juli 2002 bis Dezember 2005 lediglich 7.235.786,18 € ausge-\n\nmacht. In der nach dem gerichtlichen Zwangsmittelbeschluss erteilten Auskunft \n\nseien auch Umsätze enthalten, auf die sich die Auskunftspflicht nicht erstreckt \n\nhabe. Die Umsatzrendite betrage im Transportgewerbe lediglich ein Prozent, so \n\ndass allenfalls eine Lizenz in Höhe von 0,3% des Umsatzes angemessen sei. \n\n11 \n\nDas Landgericht hat der Klage mit dem Klageantrag zu 1 in Höhe von \n\n225.000 € sowie dem Klageantrag zu 2 in Höhe des in erster Instanz bean-\n\nspruchten Betrags von 4.120 € stattgegeben und die Klage im Übrigen abge-\n\nwiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die \n\nBerufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage mit den im Beru-\n\nfungsrechtszug gestellten Anträgen in vollem Umfang stattgegeben. Die Beru-\n\nfung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\n12 \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten ih-\n\nren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n13 \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin auf der Grundlage der Berech-\n\nnungsmethode der Lizenzanalogie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von \n\n448.000 € gemäß § 15 Abs. 5 MarkenG a.F. zuerkannt. Außerdem hat es die \n\nBeklagten zur Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten verurteilt. Zur \n\nBegründung hat es ausgeführt: \n\n14 \n\nDie Klägerin könne den Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen \n\nder Lizenzanalogie berechnen. Die Überlassung von Unternehmenskennzei-\n\nchen zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt sei im Allgemeinen rechtlich \n\nmöglich und verkehrsüblich. Für die Frage der Verkehrsüblichkeit komme es auf \n\ndie Verhältnisse in der Branche der Beteiligten nicht an. Auszugehen sei von \n\neinem Lizenzsatz von mindestens zwei Prozent des Umsatzes, der im Zusam-\n\nmenhang mit der Kennzeichenverletzung erwirtschaftet worden sei. Der Ver-\n\nkehrswert des verletzten Unternehmenskennzeichens sei nicht unerheblich. Bei \n\nder Berechnung des Lizenzsatzes sei auch der Marktverwirrungsschaden zu \n\nberücksichtigen. Die von der Beklagten behaupteten geringen Umsatzrenditen \n\nin der Transportbranche seien für die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr \n\nnicht maßgeblich. Auch ein Abschlag wegen der Benutzung des Zeichens BTK \n\ndurch andere Unternehmen sei nicht veranlasst, da eine solche Benutzung \n\nnicht in nennenswertem Umfang dargetan sei. \n\n15 \n\nEntsprechend den während des Berufungsverfahrens erteilten Auskünf-\n\nten der Beklagten sei von \n\nlizenzpflichtigen Umsätzen \n\nin Höhe von \n\n22.124.106,06 € auszugehen. Die Beklagten handelten widersprüchlich und \n\ntreuwidrig, wenn sie behaupteten, ihre im Rahmen der Auskunft selbst gemach-\n\nten Angaben enthielten auch Geschäfte, die keine Verletzungshandlungen dar-\n\nstellten. Die fiktive Lizenz in Höhe von 442.282,12 € sei verzugsunabhängig um \n\neinen Zinsanteil seit Beginn der Verletzungshandlungen zu erhöhen. Auch ohne \n\nnähere Bezifferung des Zinsanteils werde damit die Klageforderung in Höhe \n\nvon 448.000 € erreicht. \n\n16 \n\n17 \n\nDie Klägerin habe außerdem einen Anspruch auf Befreiung von der Ge-\n\nbührenforderung ihrer Rechtsanwälte in der geltend gemachten Höhe. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist be-\n\ngründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, \n\nsoweit es einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 448.000 € bejaht hat. \n\nDie Revision hat dagegen keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung \n\nzur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 6.612 € nebst Zinsen wendet. \n\n18 \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünde der dem \n\nGrunde nach bereits rechtskräftig festgestellte Schadensersatzanspruch wegen \n\nunberechtigter Benutzung des Unternehmenskennzeichens auch in der geltend \n\ngemachten Höhe von 448.000 € gemäß § 15 Abs. 5 MarkenG a.F. nach den \n\nGrundsätzen der Lizenzanalogie zu. Diese Beurteilung hält der rechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n19 \n\na) Im Streitfall geht es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\num Rechtsverletzungen im Zeitraum vom 11. Januar 2002 bis zum 1. März \n\n2006. Dieser Zeitraum liegt sowohl vor dem Inkrafttreten des Durchsetzungsge-\n\nsetzes am 1. September 2008 als auch vor dem 29. April 2006, dem Datum, bis \n\nzu dem die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen \n\nEigentums nach ihrem Art. 20 Satz 1 spätestens von den Mitgliedstaaten um-\n\nzusetzen war. Für den in Rede stehenden Schadensersatzanspruch ist deshalb \n\n§ 15 Abs. 5 MarkenG a.F. einschlägig. \n\n20 \n\nb) Bei der - von der Klägerin gewählten - Schadensberechnung nach den \n\nGrundsätzen der Lizenzanalogie ist maßgeblich, was vernünftige Vertragspart-\n\nner bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Vergütung für die Benutzung des \n\nKennzeichens vereinbart hätten. Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten \n\nBenutzungsberechtigung zu ermitteln. Dieser besteht in der angemessenen und \n\nüblichen Lizenzgebühr (BGH, Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, \n\n513 - Dia-Rähmchen II; Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 23 \n\n= WRP 2006, 274 - Pressefotos). Von diesen Grundsätzen ist auch das Beru-\n\nfungsgericht ausgegangen. \n\n21 \n\nc) Die Höhe der danach zu zahlenden Lizenzgebühr ist vom Tatrichter \n\ngemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalls \n\nnach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Vom Revisionsgericht ist nur zu \n\nprüfen, ob die Schadensschätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar \n\nunsachlichen Überlegungen beruht oder ob wesentliche Tatsachen außer acht \n\ngelassen worden sind, insbesondere, ob schätzungsbegründende Tatsachen, \n\ndie von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sa-\n\nche ergeben, nicht gewürdigt worden sind (BGH GRUR 2006, 136 Tz. 24 \n\n- Pressefotos; BGH, Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = \n\nWRP 2009, 319 - Whistling for a train, m.w.N.). Dieser Nachprüfung hält das \n\nBerufungsurteil nicht in allen Punkten stand. \n\n22 \n\naa) Die Revision beanstandet allerdings ohne Erfolg, das Berufungsurteil \n\nenthalte keine Feststellungen dazu, ob nach der Lebenserfahrung überhaupt \n\nvon einem Schadenseintritt bei der Klägerin auszugehen sei. Das Berufungsge-\n\nricht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht hinreichend \n\ngewürdigt, wonach die Beklagte auf einem anderen Markt als die Klägerin tätig \n\nsei. Die Beklagte bediene nahezu ausschließlich den Verkehrsmarkt nach \n\nFrankreich, während die Klägerin schwerpunktmäßig auf dem innerdeutschen \n\nVerkehrsmarkt tätig sei. \n\n23 \n\nFür die Frage des Vermögensnachteils kommt es nicht darauf an, ob die \n\nParteien unmittelbar austauschbare Leistungen anbieten. Der Eintritt eines \n\nSchadens ergibt sich schon daraus, dass der Kennzeicheninhaber den Eingriff \n\nin sein Kennzeichenrecht als vermögenswertes Recht nicht hinnehmen muss \n\nund jedenfalls Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr be-\n\nanspruchen kann (vgl. BGHZ 166, 253 Tz. 45 - Markenparfümverkäufe; 173, \n\n269 Tz. 22 - Windsor Estate). Entscheidend ist, dass der Verletzte die Nutzung \n\nnicht ohne Gegenleistung gestattet hätte (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1995 \n\n- I ZR 16/93, GRUR 1995, 349, 351 = WRP 1995, 393 - Objektive Schadensbe-\n\nrechnung). Der Schadensausgleich besteht in der Zahlung einer angemesse-\n\nnen Vergütung unter Zugrundelegung einer fingierten Lizenzerteilung. Dabei ist \n\neine abstrakte Betrachtungsweise geboten. Die Schadensberechnung nach der \n\nLizenzanalogie trägt gerade dem Umstand Rechnung, dass bei Schutzrechts-\n\nverletzungen eine konkrete Vermögenseinbuße meist nicht hinreichend darge-\n\nlegt werden kann. Der Feststellung eines konkret entstandenen Schadens be-\n\ndurfte es deshalb nicht. Erforderlich ist nur, dass bei einem Schutzrecht der in \n\nRede stehenden Art ganz allgemein die Erteilung von Lizenzen verkehrsüblich \n\nist. Auf die Verhältnisse in der Branche, in der die Beteiligten tätig sind, kommt \n\nes nicht an (BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 263/02, GRUR 2006, 143, 145 = \n\nWRP 2006, 117 - Catwalk; a.A. Fritze, Festschrift für Erdmann, 2002, 291, \n\n294 f.). Bei Unternehmenskennzeichen ist - wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nfestgestellt hat - die Erteilung von Lizenzen verkehrsüblich (vgl. BGHZ 60, 206, \n\n211 - Miss Petite). Weitere Feststellungen zum Schadenseintritt sind nicht er-\n\nforderlich. \n\n24 \n\nbb) Die Revision beanstandet auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht \n\nhabe bei seiner Beurteilung rechtsfehlerhaft Lizenzsätze als Vergleichsmaßstab \n\nherangezogen, die allenfalls für Markenverletzungen als üblich angesehen wer-\n\nden könnten. Bei der Verletzung von Unternehmenskennzeichen müsse von \n\ndeutlich niedrigeren Lizenzsätzen ausgegangen werden. \n\n25 \n\n(1) Zur Beurteilung der Frage, welcher Lizenzsatz bei der Verletzung ei-\n\nnes Kennzeichenrechts angemessen ist, ist auf die verkehrsübliche Lizenzge-\n\nbühr abzustellen, die für die Erteilung des Rechts zur Benutzung des Kennzei-\n\nchens zu zahlen wäre (vgl. BGH GRUR 2006, 143, 146 - Catwalk). Bei Kenn-\n\nzeichen spielen als wertbildender Faktor der Bekanntheitsgrad und der Ruf des \n\nZeichens eine maßgebliche Rolle. Außerdem kommt es auf das Maß der Ver-\n\nwechslungsgefahr an (BGHZ 44, 372, 381 - Meßmer-Tee II; BGH, Urt. v. \n\n3.7.1974 - I ZR 65/73, GRUR 1975, 85, 87 - Clarissa). Dabei ist es unbedenk-\n\nlich, als Ausgangspunkt der Beurteilung die Bandbreite marktüblicher Lizenz-\n\nsätze für die in Rede stehende Kennzeichenart heranzuziehen (vgl. BGHZ 119, \n\n20, 26 - Tchibo/Rolex II; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher \n\nRechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 MarkenG Rdn. 530 f.; Lange, \n\nMarken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 3216 ff.). \n\n26 \n\n(2) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegan-\n\ngen. Es hat festgestellt, der übliche Rahmen für Kennzeichenlizenzen liege bei \n\nUmsatzlizenzen zwischen einem Prozent und fünf Prozent, wobei zwischen \n\nMarken und Unternehmenskennzeichen kein Unterschied bestehe. Die Revisi-\n\non zeigt schon keinen Vortrag auf, aus dem sich ergibt, dass für die Lizenzie-\n\nrung von Unternehmenskennzeichen üblicherweise von einem niedrigeren Li-\n\nzenzrahmen auszugehen ist als bei Marken. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist \n\ndie Heranziehung des für Marken üblichen Lizenzrahmens jedenfalls im Streit-\n\nfall als Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ange-\n\nnommen, dass in der Transportbranche die Kennzeichnung der Dienstleistun-\n\ngen mit Marken nicht unmittelbar und ohne weiteres möglich ist, so dass der \n\nVerkehr in höherem Maße auf das Unternehmenskennzeichen achtet. Diese \n\nÜberlegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach der \n\nVerkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren \n\nmit der Unternehmensbezeichnung gekennzeichnet werden (vgl. BGH, Urt. v. \n\n18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Tz. 16 = WRP 2008, 802 \n\n- AKZENTA). \n\n27 \n\nDas Berufungsgericht hat den festgestellten Lizenzrahmen lediglich als \n\ngroben Maßstab zugrunde gelegt. Es hat nicht verkannt, dass nach den Um-\n\nständen des Einzelfalls Abweichungen möglich sind. Bei der Feststellung des \n\nVerkehrswerts des verletzten Kennzeichenrechts hat das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend berücksichtigt, dass das Unternehmenskennzeichen \"BTK\" von der \n\nKlägerin seit mehreren Jahrzehnten unter Erzielung beträchtlicher Umsätze be-\n\nnutzt wurde. Dem Umstand, dass die Beklagten das Unternehmenskennzei-\n\nchen nicht durch ein identisches Zeichen verletzt haben, hat das Berufungsge-\n\nricht zu Recht keine den Lizenzsatz reduzierende Bedeutung beigemessen. Die \n\ngegenüber dem Bestandteil \"BTK\" weiteren Zeichenbestandteile \"Spedition \n\nGmbH\" und \"Spedition\" sind rein beschreibend und ändern an der hochgradi-\n\ngen Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen nichts. \n\n28 \n\ncc) Die Revision beanstandet auch ohne Erfolg, das Berufungsurteil ha-\n\nbe die Berechnungsarten der Herausgabe des Verletzergewinns und der Li-\n\nzenzanalogie unzulässig vermengt, indem es bei der Bemessung der Lizenzge-\n\nbühr auch einen durch die Kennzeichenverletzung verursachten Marktverwir-\n\nrungsschaden berücksichtigt habe. \n\n29 \n\nVon einem bezifferten Marktverwirrungsschaden, der zusätzlich zur fikti-\n\nven Lizenzgebühr beansprucht werden kann (vgl. BGHZ 44, 372, 382 \n\n- Meßmer-Tee II; BGH GRUR 1973, 375, 378 - Miss Petite, insoweit nicht in \n\nBGHZ 60, 211 abgedruckt), ist das Berufungsgericht nicht ausgegangen. Es hat \n\nallerdings angenommen, dass bei der Verletzung eines Unternehmenskennzei-\n\nchens durch ein nahezu identisches Unternehmenskennzeichen ein Marktver-\n\nwirrungsschaden naheliegend und deshalb in die Bemessung der Lizenzgebühr \n\neinzubeziehen ist. Diese Annahme ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden. Vernünftige Lizenzvertragsparteien würden in ihren Überlegungen zur an-\n\ngemessenen Lizenzgebühr berücksichtigen, ob durch die Benutzungshandlun-\n\ngen des Lizenznehmers ein Marktverwirrungsschaden eintritt (vgl. Ahrens/\n\nLoewenheim, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 69 Rdn. 7; Büscher in \n\nBüscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rdn. 542; Fezer, Markenrecht, \n\n4. Aufl., § 14 MarkenG Rdn. 1032; v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, 2. Aufl., \n\n§ 14 Rdn. 270). \n\n30 \n\ndd) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch keine Minderung eines \n\nansonsten angemessenen Lizenzsatzes geboten, weil das Zeichen \"BTK\" im \n\nVerletzungszeitraum von anderen Unternehmen der Transportbranche benutzt \n\nwurde. \n\n31 \n\n(1) Grundsätzlich kann angenommen werden, dass Parteien eines Li-\n\nzenzvertrags bei der Bemessung der Lizenzgebühr berücksichtigen, ob die in \n\nRede stehende Bezeichnung von Drittunternehmen in nennenswertem Umfang \n\nbenutzt wird. Durch Benutzungshandlungen, zu denen Dritte aufgrund vertragli-\n\ncher Vereinbarungen mit dem Kennzeicheninhaber befugt sind, oder durch tole-\n\nrierte Verletzungshandlungen wird der Verkehrswert des Rechts beeinflusst \n\n(BGHZ 119, 20, 28 - Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 2006, 136 Tz. 26 - Presse-\n\nfotos). \n\n32 \n\n(2) Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch \n\nangenommen, dass der behauptete Inlandsumsatz der BTK S.A. von 300.000 \n\nbis 360.000 € jährlich im Vergleich zu den Umsätzen der Klägerin und der Be-\n\nklagten zu gering ist, um den Wert des Klagekennzeichens zu verringern, und \n\ndass der Umfang der Benutzung des Zeichens durch weitere Drittunternehmen \n\nnicht dargelegt ist. \n\n33 \n\nDagegen wendet sich die Revision mit der Begründung, vom Kennzei-\n\ncheninhaber geduldete Verletzungshandlungen hätten unabhängig von ihrem \n\nUmfang Einfluss auf den zu schätzenden Lizenzsatz. Dem kann nicht beigetre-\n\nten werden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass eine Minde-\n\nrung des Verkehrswerts des Klagekennzeichens allenfalls in Betracht kommt, \n\nwenn die Benutzungshandlungen einen Umfang erreicht haben, der geeignet \n\nist, die Kennzeichnungskraft des Zeichens zu schmälern (BGH GRUR 1993, 55, \n\n58 - Tchibo/Rolex II, insoweit nicht in BGHZ 119, 20). \n\n34 \n\nOhne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht \n\nhabe dadurch gegen § 139 ZPO verstoßen, dass es die Beklagten auf einen \n\nunzureichenden Vortrag zum Umfang der Benutzung der Bezeichnung \"BTK\" \n\ndurch Drittunternehmen nicht hingewiesen habe. Die Rüge ist nicht ordnungs-\n\ngemäß ausgeführt. Die Revision hat nicht dargelegt, was die Beklagten auf ei-\n\nnen entsprechenden Hinweis vorgetragen hätten (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.1998 \n\n- X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270). \n\n35 \n\nee) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die \n\nBeklagten bei einer anderen Konzernstruktur zur Führung der Bezeichnung \n\n\"BTK\" berechtigt gewesen wären. Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, der \n\nGeschäftsbetrieb hätte weiterhin als Niederlassung der BTK S.A. geführt wer-\n\nden können, die aufgrund des Vertrags von März/April 1998 zur Benutzung der \n\nAbkürzung \"BTK\" berechtigt gewesen sei. Wäre der Verlust des Rechts zur Be-\n\nnutzung der Bezeichnung \"BTK\" bedacht worden, hätten die Beteiligten auf die \n\nÜbertragung des Geschäfts auf die Beklagte verzichtet. Angesichts dieser Um-\n\nstände wäre entweder ein Lizenzvertrag gar nicht geschlossen oder nur ein \n\nganz geringer Lizenzsatz vereinbart worden. \n\n36 \n\nMit diesem Einwand können die Beklagten nicht gehört werden. Bei der \n\nLizenzanalogie kommt es nicht auf den konkreten Schaden, sondern auf den \n\nobjektiven Wert der Benutzungsberechtigung an. Ein Lizenzvertrag der im Ver-\n\nkehr üblichen Art wird fingiert. Nicht maßgeblich ist, ob die Parteien aufgrund \n\nihrer persönlichen Verhältnisse überhaupt einen Lizenzvertrag abgeschlossen \n\nhätten (vgl. BGHZ 44, 372, 379 f. - Meßmer-Tee II; 119, 20, 26 - Tchibo/\n\nRolex II; BGH GRUR 2006, 143, 145 - Catwalk) oder ob der Verletzer bereit \n\ngewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe \n\nzu zahlen (vgl. BGH GRUR 2009, 407 Tz. 22 - Whistling for a train, m.w.N.). \n\n37 \n\nff) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei der Schadensberechnung \n\nmüsse der Umsatz außer Betracht bleiben, der mit Altkunden der Niederlas-\n\nsung zustande gekommen sei. Für diese sei nur die Kontinuität des Erbringers \n\nder Dienstleistungen und nicht das Unternehmenskennzeichen \"BTK\" von Be-\n\ndeutung gewesen. \n\n38 \n\nEs kann nicht angenommen werden, dass vernünftige Lizenzvertragspar-\n\nteien bei einer nach den Umsätzen zu berechnenden Lizenz eine entsprechen-\n\nde Differenzierung vorgenommen hätten. Die Aufteilung von Umsätzen unter \n\nKausalitätsüberlegungen ist bei der Bemessung des Lizenzentgelts wenig prak-\n\ntikabel und trägt bereits den Grund für Streitigkeiten zwischen den Parteien \n\nüber die Höhe der Lizenzvergütung in sich. Gegen die von der Revision befür-\n\nwortete Aufteilung spricht bei der Umsatzlizenz auch der Umstand, dass diese \n\nArt der Lizenz eine Vergütung für die Benutzung des Kennzeichens und nicht \n\nfür deren wirtschaftlichen Erfolg darstellt. Wer ein fremdes Kennzeichenrecht \n\nbenutzt, zeigt damit, dass er dem Kennzeichen einen Wert beimisst. Entgegen \n\nder Ansicht der Revision lässt sich Abweichendes auch nicht der Senatsent-\n\nscheidung \"Tchibo/Rolex II\" entnehmen. Dort hat der Senat ausgeführt, es sei \n\nzu berücksichtigen, ob für die Kaufentschlüsse allein die Gestaltung als Imitat \n\noder auch andere Umstände eine wesentliche Rolle spielten (vgl. BGHZ 119, \n\n20, 29 - Tchibo/Rolex II). Diese Ausführungen beziehen sich auf die Berech-\n\nnung des Schadens nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzerge-\n\nwinns. Der Verletzergewinn ist aber nur insoweit herauszugeben, als er auf der \n\nRechtsverletzung beruht (BGH, Urt. v. 14.5.2009 - I ZR 98/06, GRUR 2009, 856 \n\nTz. 41 = WRP 2009, 1129 - Tripp-Trapp-Stuhl, zur Veröffentl. in BGHZ 181, 98 \n\nbestimmt). Diese Erwägungen sind auf die Berechnungsmethode nach der Li-\n\nzenzanalogie nicht übertragbar. \n\n39 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision musste das Berufungsgericht bei der \n\nSchätzung des angemessenen Lizenzsatzes auch nicht die von der Beklagten \n\nim Jahre 2006 durchgeführte Kundenbefragung berücksichtigen, nach der die in \n\nRede stehende Unternehmensbezeichnung für die meisten Geschäftsbezie-\n\nhungen nicht von Bedeutung gewesen sein soll. Die Kundenbefragung lässt \n\n- wenn überhaupt - nur Rückschlüsse auf den tatsächlichen Erfolg der Kennzei-\n\nchenbenutzung zu. Auf diese kommt es aber nicht an, weil für die Bemessung \n\ndes Lizenzentgelts die zum Zeitpunkt des Lizenzvertragsschlusses zu prognos-\n\ntizierenden Gewinnaussichten maßgebend sind (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2000 \n\n- X ZR 115/98, GRUR 2000, 685, 688 - Formunwirksamer Lizenzvertrag). \n\n40 \n\nOhne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den \n\nVortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, wonach in der Transportbranche \n\nnicht die jeweilige Unternehmensbezeichnung, sondern der persönliche Kontakt \n\nzum Kunden entscheidend sei. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser Um-\n\nstand bei freien Lizenzvertragsverhandlungen einen das Lizenzentgelt reduzie-\n\nrenden Einfluss gehabt hätte. Das Unternehmenskennzeichen verkörpert den \n\nguten Ruf des Unternehmens auch in Fällen, in denen der Kundenstamm auf \n\npersönlichen Kontakten beruht. \n\n41 \n\ngg) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das \n\nBerufungsgericht seiner Beurteilung den von der Klägerin behaupteten Ge-\n\nsamtumsatz aus schadensersatzpflichtigen Handlungen von 22.124.106,06 € \n\nzugrunde gelegt hat. \n\n42 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hätten sich \n\nmit dem Bestreiten der Umsätze widersprüchlich und treuwidrig verhalten. Die \n\nBeklagten hätten der Klägerin zur Erfüllung ihrer Rechnungslegungspflicht am \n\n16. April 1997 eine CD-ROM mit zwei Excel-Dateien übersandt. Die eine Datei \n\nhabe Geschäfte mit deutschen Kunden \n\nin einer Umsatzhöhe von \n\n7.629.861,53 € zum Gegenstand gehabt. In der zweiten Datei seien Geschäfte \n\nmit ausländischen Kunden und einem Umsatzvolumen von 14.494.244,53 € \n\nangeführt, bei denen der Absende- oder Empfangsort in Deutschland gelegen \n\nhabe. Die Beklagten hätten zwar geltend gemacht, die Auslandsumsätze beträ-\n\nfen keine zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen. Die Beklagten \n\nkönnten aber im Betragsverfahren nicht den Standpunkt einnehmen, die von \n\nihnen selbst erteilten Auskünfte enthielten auch Angaben zu Geschäften, die \n\nkeine Verletzungshandlungen seien. \n\n43 \n\n(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein widersprüchli-\n\nches Verhalten der Beklagten nicht vor. Diese behaupten nicht, ihre Auskunft \n\nsei falsch gewesen. Sie haben vielmehr bereits bei der Auskunftserteilung an-\n\ngegeben, dass sich die Umsätze der zweiten Datei auf Geschäfte mit ausländi-\n\nschen Auftraggebern beziehen, bei denen \n\nlediglich der Absende- oder \n\nEmpfangsort im Inland liegt. Die Beklagten konnten zum Zeitpunkt der Aus-\n\nkunftserteilung nicht zweifelsfrei beurteilen, ob diese Geschäfte Handlungen \n\ndarstellten, die das Kennzeichenrecht der Klägerin verletzten. Es stellt kein wi-\n\ndersprüchliches Verhalten dar, wenn die Beklagten auch diese Umsätze im \n\nRahmen der Erfüllung des Auskunftsverlangens angegeben haben, um in je-\n\ndem Fall eine vollständige Auskunft zu erteilen, im Schadensersatzprozess je-\n\ndoch den Standpunkt einnehmen, die Umsätze seien mangels Inlandsbezug für \n\ndie Lizenzbemessung nicht maßgeblich. \n\n44 \n\n(3) Die Berücksichtigung der mit Auslandskunden getätigten Umsätze \n\nerweist sich jedoch im Ergebnis als zutreffend. Nach dem Territorialitätsprinzip, \n\ndas auf Unternehmenskennzeichen anwendbar ist, beschränkt sich der Schutz-\n\nbereich eines inländischen Kennzeichens auf das Gebiet der Bundesrepublik \n\nDeutschland (BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 \n\n= WRP 2005, 493 - HOTEL MARITIME). Die Benutzung des Unternehmens-\n\nkennzeichens ohne jeden Inlandsbezug stellt deshalb keine Verletzung eines \n\ninländischen Kennzeichenrechts dar. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist \n\naber davon auszugehen, dass die in Deutschland ansässige Beklagte ihren \n\nausländischen Kunden ihre Leistungen von Deutschland aus angeboten und in \n\nRechnung gestellt hat. Gegenteiliges hätten die Beklagten darlegen müssen. \n\nEntsprechenden Vortrag zeigt die Revision nicht auf. Damit besteht ein ausrei-\n\nchender Inlandsbezug. Das Angebot der Dienstleistungen der Beklagten aus \n\ndem Inland stellt einen selbständigen zeichenrechtlichen Verletzungstatbestand \n\ndar. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der markenrechtli-\n\nchen Bestimmung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 Fall 1 MarkenG auf Unternehmens-\n\nkennzeichen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind auch erfüllt, wenn \n\neine Ware oder Dienstleistung bestimmungsgemäß lediglich im Ausland in Ver-\n\nkehr gebracht oder erbracht werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 \n\n- I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 - Kronenthaler; Fezer aaO § 14 MarkenG \n\nRdn. 857). Erst recht besteht ein hinreichender Inlandsbezug, wenn im Inland \n\nangebotene Dienstleistungen - wie hier - zumindest teilweise im Inland erbracht \n\nwerden sollen. Für den Tatbestand des Anbietens kommt es nicht darauf an, ob \n\ndas Klagekennzeichen auch bei der Leistungserbringung i.S. des § 14 Abs. 3 \n\nNr. 3 Fall 2 MarkenG benutzt worden ist. Ebenso ist die Benutzung des Zei-\n\nchens in Geschäftspapieren einschließlich Rechnungen ein selbständiger zei-\n\nchenrechtlicher Verletzungstatbestand (hierzu § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG). \n\n45 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es keiner Feststel-\n\nlungen, ob der Inlandsbezug eine bestimmte wirtschaftliche Relevanz aufweist. \n\nEine entsprechende Beschränkung ist nur in besonderen Fallkonstellationen \n\nerforderlich, in denen einer uferlosen Ausdehnung des nationalen Kennzeichen-\n\nrechts entgegengewirkt werden muss, wie dies etwa bei Kennzeichenverletzun-\n\ngen im Internet in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL \n\nMARITIME). Eine vergleichbare Interessenlage ist hier nicht gegeben, weil die \n\nLeistungen vom Inland aus angeboten und bestimmungsgemäß zumindest teil-\n\nweise auch im Inland erbracht wurden. \n\n46 \n\nhh) Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme ei-\n\nnes fiktiven Lizenzsatzes von 2%. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft \n\ndem Vortrag der Beklagten keine Bedeutung beigemessen, nach dem die Ren-\n\ndite im gesamten Transport- und Speditionsgewerbe bei maximal 1% des Um-\n\nsatzes liegt. \n\n47 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, geringe Umsatzrenditen er-\n\nlaubten nicht den Schluss, dass beim Abschluss eines entsprechenden Lizenz-\n\nvertrages vernünftige Vertragspartner auch geringere Lizenzsätze vereinbart \n\nhätten. Eine ansonsten angemessene Lizenz werde nicht dadurch unangemes-\n\nsen, dass bei deren Vereinbarung kein Gewinn mehr erwirtschaftet werde. Bei \n\nder Ermittlung des Lizenzsatzes sei deshalb die niedrige im Transportgewerbe \n\nzu erzielende Umsatzrendite nicht zu berücksichtigen. \n\n48 \n\n49 \n\n(2) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der im Transportge-\n\nwerbe üblicherweise zu erzielenden Umsatzrendite getroffen. Zugunsten der \n\nBeklagten ist im Revisionsverfahren daher davon auszugehen, dass - wie von \n\nden Beklagten vorgetragen - die übliche Umsatzrendite im Transportgewerbe \n\nlediglich 1% beträgt. Dieser Umstand kann bei der Bestimmung des angemes-\n\nsenen Lizenzentgelts nicht außer Betracht bleiben. Während es für die Frage \n\nder Verkehrsüblichkeit einer Lizenzierung nur auf eine abstrakte Betrachtungs-\n\nweise ankommt und nicht danach zu fragen ist, ob Zeichenlizenzierungen in der \n\njeweiligen Branchen üblich sind, sind bei der Bestimmung der Höhe des Li-\n\nzenzsatzes alle Umstände zu berücksichtigen, die auch bei freien Lizenzver-\n\nhandlungen Einfluss auf die Höhe der Vergütung gehabt hätten (vgl. BGH \n\nGRUR 2006, 143, 146 - Catwalk). Hierzu gehören auch die in der Branche übli-\n\nchen Umsatzerlöse. Ein vernünftiger Lizenznehmer wird regelmäßig kein Li-\n\nzenzentgelt vereinbaren, das doppelt so hoch ist, wie der zu erwartende Ge-\n\nwinn. Zwar wird sich dem Lizenznehmer aufgrund der Benutzung eines wertvol-\n\nlen Unternehmenskennzeichens häufig die Chance eröffnen, mit höheren Prei-\n\nsen kalkulieren zu können. Je geringer jedoch die branchenübliche Umsatzren-\n\ndite und je umkämpfter damit der Markt ist, desto weniger wird es dem Lizenz-\n\nnehmer möglich sein, höhere Preise am Markt durchzusetzen. Die branchenüb-\n\nliche Umsatzrendite hat deshalb Einfluss auf den objektiven Wert der Nut-\n\nzungsberechtigung. Die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Lizenz-\n\nrechts wirkt sich auch in den Gewinnaussichten aus, die sich unter Verwendung \n\ndes Schutzrechts erzielen \n\nlassen \n\n(vgl. BGH GRUR 2000, 685, 688 \n\n- Formunwirksamer Lizenzvertrag). Das Berufungsgericht hätte deshalb die be-\n\nhauptete geringe Umsatzrendite bei der Schätzung der angemessenen Lizenz-\n\ngebühr berücksichtigen müssen. \n\n50 \n\nDie Berücksichtigung der Umsatzrendite verstößt nicht gegen das Verbot \n\nder Verquickung der verschiedenen Berechnungsmethoden bei der Bemessung \n\ndes Schadensersatzes. Zwar ist bei der Schadensberechnung nach der Lizenz-\n\nanalogie nicht zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls welchen Gewinn der \n\nVerletzer bei der rechtswidrigen Benutzung gemacht hat, weil der Verletzer \n\nnicht schlechter, aber auch nicht besser stehen soll als ein Lizenznehmer, bei \n\ndem im Falle der Vereinbarung einer Umsatzlizenz der später tatsächlich erziel-\n\nte Gewinn keine Rolle spielt (vgl. BGHZ 119, 20, 27 - Tchibo/Rolex II). Zu be-\n\nrücksichtigen ist jedoch, welchen Gewinn vernünftige Vertragsparteien bei Ab-\n\nschluss des Lizenzvertrages prognostiziert hätten, sofern es - wie im Streitfall \n\nnach Behauptung der Beklagten - dafür Anhaltspunkte gibt. \n\n51 \n\n2. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung \n\nzur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 6.612 € nebst Zinsen richtet. Zum \n\nSchadensersatz gehört auch die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten, die \n\nder Klägerin bei der Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs entstan-\n\nden sind. Die Klägerin macht für die Einschaltung ihres Rechtsanwalts eine \n\n2,0-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV aus einem Streitwert von \n\n560.000 € geltend. Die Beurteilung der Angemessenheit von Abmahnkosten \n\nliegt im Ermessen des Tatrichters (BGH, Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, GRUR \n\n2002, 187, 190 = WRP 2000, 1131 - Lieferstörung). Das Berufungsgericht hat \n\nausgeführt, der von der Klägerin zugrunde gelegte Geschäftswert von \n\n560.000 € sei zum Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs aufgrund \n\nder damaligen Umsatzangaben der Beklagten angemessen gewesen. Diese \n\nAusführungen, gegen die die Revision keine Rügen erhebt, lassen keinen \n\nRechtsfehler erkennen. Eine höhere als die 1,3-fache Gebühr kann allerdings \n\nnach Nr. 2300 RVG-VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich \n\noder schwierig war. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die zweifache \n\nGebühr rechtfertige sich aus Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Ver-\n\nletzungszeitraum, der Vielzahl von Verletzungshandlungen und dem Fehlen \n\ngefestigter Lizenzsätze. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu \n\nbeanstanden. \n\n52 \n\n3. Das Berufungsurteil kann deshalb hinsichtlich der Verurteilung zu I 1 \n\nkeinen Bestand haben. Es ist auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Da \n\nnoch weitere Feststellungen zur Höhe der angemessenen Lizenzvergütung zu \n\ntreffen sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n53 \n\n54 \n\nIII. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: \n\n1. Aufgrund des Tätigkeitszuschnitts der Beklagten kommt in Betracht, \n\ndass ein erheblicher Teil ihrer Dienstleistungen nur einen geringen Inlandsbe-\n\nzug aufweist. Das Angebot dieser Leistungen betrifft den territorialen Geltungs-\n\nbereich des Unternehmenskennzeichens der Klägerin nur insoweit, als der Ab-\n\nsende- oder Empfangsort in Deutschland liegt oder das Angebot oder die \n\nRechnungsstellung vom Inland aus erfolgt sind. Bei freien Lizenzverhandlungen \n\nhätten vernünftige Lizenzvertragsparteien diesem Umstand bei der Bemessung \n\nder Lizenzvergütung Rechnung getragen. Die Verletzung des Schutzbereichs \n\ndes Kennzeichenrechts wiegt weniger schwer, wenn der territoriale Geltungsbe-\n\nreich durch die Dienstleistungen nur zum Teil betroffen ist. \n\n55 \n\n2. Unterschreitet der unter Berücksichtigung der noch zu treffenden Fest-\n\nstellungen zu schätzende Schaden nach der Lizenzanalogie den eingeklagten \n\nBetrag, ist er um einen verzugsunabhängigen Zinsschaden zu erhöhen, wenn \n\nbei freien Lizenzverhandlungen üblicherweise eine Fälligkeitsabrede getroffen \n\nworden wäre. Der Verletzer zahlt nicht - wie regelmäßig ein vertraglicher Li-\n\nzenznehmer - in kurzen zeitlichen Abständen, sondern erheblich später. Da der \n\nVerletzer nicht besser stehen darf als ein vertraglicher Lizenznehmer, muss in \n\neinem solchen Fall die Zinspflicht auch für den Verletzer gelten (vgl. BGHZ 82, \n\n299, 309 - Kunststoffhohlprofil II; 82, 310, 322 - Fersenabstützvorrichtung; OLG \n\nDüsseldorf GRUR-RR 2003, 209, 211; Kochendörfer, ZUM 2009, 389, 393). \n\nBornkamm Büscher Schaffert \n\n Bergmann Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 09.11.2006 - 17 HKO 9587/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 02.08.2007 - 29 U 5626/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_169-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/i-zr-169-07","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_169-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_169-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/i-zr-169-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_169-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:54.039324+00:00"}}