{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_166-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-11-12","aktenzeichen":"I ZR 166/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"marions-kochbuch.de UrhG §§ 72, 19a; TMG §§ 8 bis 10 Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allge- meinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden In- halten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nut- zen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nI ZR 166/07 \n\nVerkündet am: \n12. November 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nmarions-kochbuch.de \n\nUrhG §§ 72, 19a; TMG §§ 8 bis 10 \n\nDer Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte \nInhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allge-\nmeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung \nauf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. \nDies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass \ndie Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. \nEin Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, \nliegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden In-\nhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nut-\nzen. \n\nBGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer \n\nI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, \n\nDr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 26. September 2007 wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger erstellt Fotografien von Speisen, die zusammen mit den ent-\n\nsprechenden Rezepten unter der gemeinsam von ihm und seiner Ehefrau be-\n\ntriebenen Internetadresse „www.marions-kochbuch.de“ kostenlos abgerufen \n\nwerden können. \n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 bis 4 sind, \n\nbietet unter der Internetadresse „www.chefkoch.de“ ebenfalls eine kostenfrei \n\nabrufbare Rezeptsammlung an. Diese Rezepte stammen zu einem erheblichen \n\nTeil von Privatpersonen, die nach Eingabe von Namen, Anschrift und E-Mail-\n\nAdresse selbständig Rezepttexte und Bilder auf die \n\nInternetseite \n\n„www.chefkoch.de“ hochladen können. Nach den dafür gegebenen Hinweisen \n\nwerden die Rezepte erst freigeschaltet, nachdem sie von der Redaktion der \n\nBeklagten zu 1 sorgfältig gesichtet und auf Richtigkeit und Vollständigkeit über-\n\nprüft worden sind; bei Bildern wird geprüft, ob sie Merkmale aufweisen, die auf \n\neine professionelle Anfertigung schließen lassen. Nach Freischaltung erschei-\n\nnen die Rezepte auf der Internetseite „www.chefkoch.de“ in der nachfolgend \n\nbeispielhaft wiedergegebenen Weise: \n\n3 \n\nIn der Druckansicht werden die hochgeladenen Rezepte unter dem Emb-\n\nlem der Beklagten zu 1 (einer Kochmütze mit der Bezeichnung „Chefkoch“ und \n\nihrer Internetadresse) wie folgt dargestellt: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie von den Nutzern hochgeladenen Texte und Bilder werden von der \n\nBeklagten zu 1 Dritten auch zur weiteren kommerziellen Verwertung angeboten. \n\nIn der Vergangenheit kam es mehrfach dazu, dass Dritte vom Kläger an-\n\ngefertigte Fotografien ohne dessen Wissen und Zustimmung auf der Internet-\n\nseite der Beklagten zu 1 einstellten. Unstreitig war dies bei den vom Kläger \n\nstammenden Fotografien „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara \n\nBörek mit Hack“ der Fall. Der Kläger sieht darin eine Verletzung seines Rechts \n\nan den Fotografien. \n\nNach Abmahnungen des Klägers vom 22. April sowie vom 12. und \n\n30. September 2005 gaben die Beklagten am 24. Oktober 2005, am 22. Fe-\n\nbruar 2006 und am 2. März 2006 Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen \n\nab, die der Kläger jeweils als unzureichend zurückwies. \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\ndie Beklagten zu 1 bis 4 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, \nes zu unterlassen, die vom Kläger erstellten und unter „www.marions-koch-\nbuch.de“ abrufbaren Fotografien und/oder Teile davon ohne Erlaubnis öffentlich \nzugänglich zu machen, insbesondere auf der unter „www.chefkoch.de“ abrufba-\nren Seite zur Schau zu stellen und/oder durch das Aufspielen oder Aufspielen-\nlassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu vervielfäl-\ntigen und/oder vervielfältigen zu lassen. \n\nFerner hat der Kläger von der Beklagten zu 1 Zahlung von Schadenser-\n\nsatz in Höhe von 600 € nebst Zinsen verlangt. \n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der beanspruchten Zin-\n\nsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat lediglich zu einer Herabset-\n\nzung des Schadensersatzes auf 300 € geführt (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, \n\n230 = ZUM-RD 2008, 343). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger \n\nbeantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne gemäß § 97 \n\nAbs. 1 UrhG a.F. von den Beklagten Unterlassung und von der Beklagten zu 1 \n\nzudem Schadensersatz verlangen, da die Beklagten das Recht des Klägers an \n\nseinen Lichtbildern verletzt hätten. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nDie Beklagte zu 1 habe auf ihrer Internetseite ohne Zustimmung des \n\nKlägers dessen von ihren Nutzern hochgeladene Fotografien der Gerichte \n\n„Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“ öffentlich \n\nzugänglich gemacht. Für diese Rechtsverletzung sei die Beklagte zu 1 als Täte-\n\nrin verantwortlich. Inhalt und Aufbau der Internetseite „www.chefkoch.de“ ver-\n\nmittelten dem verständigen Internetnutzer den Eindruck, dass sich die Beklagte \n\nzu 1 die von ihren Nutzern hochgeladenen Kochrezepte und Abbildungen zu \n\neigen gemacht habe. Zwar bleibe dem Nutzer nicht verborgen, dass die Rezep-\n\nte sämtlich oder überwiegend von anderen Kochbegeisterten eingestellt wür-\n\nden. Die Kochrezepte stellten aber den „redaktionellen Kerngehalt“ des gesam-\n\nten Internetauftritts dar, für den die Beklagten als Anbieter stünden und im Au-\n\nßenverhältnis verantwortlich seien. Die Beklagten ließen sich die materiellen \n\nInhalte ihrer Internetseite lediglich durch Dritte gestalten, während sie hieraus \n\nden kommerziellen Nutzen zögen. Die Beklagte zu 1 überprüfe die Rezepte vor \n\neiner Freischaltung sorgfältig auf Richtigkeit sowie Vollständigkeit und mache \n\nsie sich damit zu eigen. Außerdem müssten sich die Nutzer damit einverstan-\n\nden erklären, dass alle von ihnen zur Verfügung gestellten Daten (Rezepte, Bil-\n\nder, Texte usw.) von „Chefkoch“ selbst oder durch Dritte vervielfältigt und in \n\nbeliebiger Weise weitergegeben werden dürften. Die Rezepte und Abbildungen \n\nwürden zudem unter dem Emblem der Beklagten zu 1 präsentiert. Eine ähnli-\n\nche Kennzeichnung finde sich auch auf einer Ansicht der Fotografie „Sigara \n\nBöregi“ unter „www.chefkoch.de“. Die Beklagten zu 2 bis 4 seien als Geschäfts-\n\nführer ebenfalls täterschaftlich verantwortlich. \n\n12 \n\nDie durch ihr rechtsverletzendes Verhalten begründete Wiederholungs-\n\ngefahr hätten die Beklagten nicht ausgeräumt, da die angebotenen Vertrags-\n\nstrafen unangemessen niedrig seien. \n\n13 \n\nSoweit der Kläger vorbeugend Unterlassung des Aufspielens oder Auf-\n\nspielenlassens der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter ver-\n\nlange, bestehe jedenfalls Erstbegehungsgefahr. Die Beklagte zu 1 lasse sich \n\ndas Recht einräumen, die zur Verfügung gestellten Bilder durch Dritte vervielfäl-\n\ntigen zu lassen und in beliebiger Weise weiterzugeben. Zudem biete sie ihre \n\nInhalte Dritten zur weiteren kommerziellen Nutzung an. \n\n14 \n\nFerner habe der Kläger gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf \n\nSchadensersatz für die urheberrechtswidrige Verwendung der drei Lichtbilder in \n\nHöhe von insgesamt 300 €. \n\n15 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. Dem Kläger steht aus § 97 Abs. 1, § 72 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 \n\nNr. 5, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG ein Un-\n\nterlassungsanspruch dagegen zu, dass die Beklagten die von ihm erstellten und \n\nunter der Internetadresse „www.marions-kochbuch.de“ abrufbaren Fotografien \n\nund/oder Teile davon ohne seine Erlaubnis öffentlich zugänglich machen, ins-\n\nbesondere auf ihrer Internetseite zur Schau stellen (unten zu 2) und/oder durch \n\nAufspielen oder Aufspielenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speicher-\n\nmedien Dritter vervielfältigen und/oder vervielfältigen lassen (unten zu 3). Auch \n\ndie vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1 \n\nzum Schadensersatz hat Bestand (unten zu 4). \n\n16 \n\n1. Der Unterlassungsantrag ist nicht zu unbestimmt. Der Antrag selbst \n\nenthält zwar keine Beschreibung der Verletzungsform, die für Rechtskraft und \n\nVollstreckbarkeit ausreicht. Der Senat kann den Antrag jedoch im Lichte des \n\nKlägervortrags auslegen. Daraus ergibt sich, dass sich das Unterlassungsbe-\n\ngehren auf die drei Lichtbilder bezieht, die in der Anlage K 13 wiedergegeben \n\nsind („Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“), der \n\nAntrag also auf das Verbot einer konkreten Verletzung gerichtet ist. \n\n17 \n\n2. Soweit sich der Unterlassungsanspruch gegen ein Zugänglichmachen \n\nvon Fotografien des Klägers auf der Internetseite der Beklagten zu 1 richtet, \n\nerweist er sich unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr als begründet. \n\n18 \n\na) Die Bereitstellung von Lichtbildern des Klägers zum kostenlosen Abruf \n\nunter der Internetadresse „www.chefkoch.de“ verletzt dessen ausschließliches \n\nRecht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). \n\n19 \n\naa) Nach den getroffenen Feststellungen ist der Kläger Schöpfer der \n\nLichtbilder „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“. \n\nIhm steht insofern ein Leistungsschutzrecht nach § 72 Abs. 1 UrhG zu. \n\n20 \n\nbb) Das Verwertungsrecht des Klägers aus § 72 Abs. 1, § 19a UrhG ist \n\ndadurch verletzt worden, dass diese Lichtbilder ohne seine Zustimmung auf die \n\nInternetseite der Beklagten zu 1 gestellt worden sind und dort von jedermann \n\nabgerufen werden konnten. \n\n21 \n\nNach § 19a UrhG ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das \n\nRecht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise \n\nzugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu \n\nZeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Ein-\n\ngriff in das Verwertungsrecht nach § 19a UrhG nicht deshalb ausgeschlossen, \n\nweil die beanstandeten Fotografien auf der Internetseite des Klägers bereits \n\nzuvor öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Etwas anderes wird auch \n\nim Schrifttum nicht vertreten. Die Literaturstelle, auf die sich die Revision inso-\n\nfern beruft, betrifft allein die Frage, ob im Setzen einer elektronischen Verwei-\n\nsung (Link) ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG liegt (Bullinger \n\nin Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 29). Diese Frage \n\nist dort im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 156, 1, 12 - \n\nPaperboy) mit der Begründung verneint worden, der Link verweise lediglich auf \n\nein Werk - richtigerweise müsste es heißen: auf ein Vervielfältigungsstück eines \n\nWerkes -, das bereits zuvor öffentlich zugänglich gemacht worden sei; darin \n\nliege kein erneutes Zugänglichmachen. Die Beklagte zu 1 hat indessen nicht \n\nlediglich mit Hilfe eines Links auf einen fremden Internetauftritt verwiesen, son-\n\ndern das fragliche Lichtbild in den eigenen Internetauftritt integriert. Hierin liegt \n\nunzweifelhaft ein Eingriff in das Verwertungsrecht des § 19a UrhG. \n\n22 \n\nb) Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für die Zugänglichmachung \n\nder Lichtbilder des Klägers entfällt nicht deshalb, weil sie nach den §§ 8 bis 10 \n\nTMG bzw. den bis zum 28. Februar 2007 geltenden §§ 8, 11 TDG für fremde \n\nInhalte grundsätzlich nur eingeschränkt haftet. Das gilt unabhängig davon, dass \n\ndiese Bestimmungen urheberrechtliche Unterlassungsansprüche nicht vollstän-\n\ndig ausschließen (vgl. BGHZ 158, 236, 245 - Internet-Versteigerung I; BGHZ \n\n172, 119 Tz. 17 - Internet-Versteigerung II [jeweils zum Markenrecht]; BGHZ \n\n173, 188 Tz. 20 - Jugendgefährdende Medien bei eBay [zum Wettbewerbs-\n\nrecht]; BGH, Urt. v. 27.3.2007 - VI ZR 101/06, GRUR 2007, 724 Tz. 7 = WRP \n\n2007, 795 - Meinungsforum [zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht]). Denn die \n\nBeklagte zu 1 hat sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen \n\ngemacht. \n\n23 \n\naa) Eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene, sondern auch sol-\n\nche Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen gemacht hat. Maßgeblich ist dafür \n\neine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevan-\n\nten Umstände (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Informations- und \n\nKommunikationsdienste-Gesetz, BT-Drucks. 13/7385, S. 19 f.; OLG Köln \n\nNJW-RR 2002, 1700, 1701; Köhler/Arndt/Fetzer, Recht des Internet, 6. Aufl., \n\nRdn. 748). \n\n24 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem verständigen Inter-\n\nnetnutzer der Eindruck vermittelt worden sei, die Beklagte zu 1 mache sich den \n\nInhalt der von ihren Nutzern hochgeladenen Rezepte und Bilder zu eigen. Das \n\nhält der Nachprüfung durch das Revisionsgericht stand. Die Beklagte zu 1 be-\n\ntreibt nicht lediglich eine Auktionsplattform (vgl. BGHZ 158, 236, 246 - Internet-\n\nVersteigerung I; BGHZ 173, 188 Tz. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay) \n\noder einen elektronischen Marktplatz, auf denen fremde Inhalte eingestellt wer-\n\nden. Sie hat vielmehr tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Ver-\n\nantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbil-\n\ndungen übernommen. \n\n25 \n\n(1) Zwar hat die Beklagte zu 1 die vom Kläger gefertigten Lichtbilder we-\n\nder selbst ohne seine Zustimmung von dessen Internetseite heruntergeladen \n\nnoch ihre Nutzer dazu veranlasst. Sie hat diese Bilder aber nebst den jeweiligen \n\nRezepten nach einer redaktionellen Kontrolle als eigenen Inhalt auf ihrer Inter-\n\nnetseite öffentlich zugänglich gemacht. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungs-\n\ngericht angenommen, dass die Internetnutzer die Kochrezepte nebst Fotogra-\n\nfien infolge der Kennzeichnung der Rezepte wie auch etwa der Abbildung „Si-\n\ngara Böregi“ mit dem Kochmützen-Emblem der Beklagten zu 1 zuordneten. \n\nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass Nutzer, die ein bestimmtes Rezept \n\nverwenden wollen, es regelmäßig für den Gebrauch in der Küche ausdrucken \n\nwerden. In der Druckansicht erscheint das Rezept aber unter dem „Chefkoch-\n\nEmblem“, das wesentlich größer gestaltet ist als die als Aliasname verschlüs-\n\nselte Verfasserangabe (z.B. b. oder T. ) unter der Zutatenliste. \n\n26 \n\nDafür, dass sich die Beklagte zu 1 die Rezepte und Abbildungen zu ei-\n\ngen gemacht hat, spricht ferner, dass die Kochrezepte den redaktionellen Kern-\n\ngehalt der Internetseite „www.chefkoch.de“ bilden und dass die Beklagte zu 1 in \n\nihren Nutzungsbedingungen auf die vor dem Einstellen in das Internet durchge-\n\nführte Kontrolle der Rezepte durch ihre Redaktion hinweist. Rezepte und Foto-\n\ngrafien wurden also keineswegs ohne inhaltliche Kontrolle automatisch freige-\n\nschaltet. Zudem hat die Beklagte zu 1 in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen das Einverständnis ihrer Nutzer damit verlangt, dass alle von ihnen zur \n\nVerfügung gestellten Daten (Rezepte, Bilder, Texte usw.) von „Chefkoch“ selbst \n\noder durch Dritte vervielfältigt und in beliebiger Weise weitergegeben werden \n\ndürfen. Ferner hat sie die Rezepte auch Dritten zur weiteren kommerziellen \n\nNutzung angeboten. \n\n27 \n\n(2) Unter diesen Umständen hat es das Berufungsgericht mit Recht als \n\nunerheblich angesehen, dass die Nutzer die Herkunft der Rezepte, die nicht \n\nvon der Beklagten zu 1 als der Betreiberin der Internetseite, sondern von Dritten \n\nstammten, erkennen konnten. Bei einer Gesamtbetrachtung reicht angesichts \n\nder inhaltlichen Kontrolle durch die Beklagte zu 1 sowie der Art der Präsentation \n\nder Hinweis auf den unter einem Aliasnamen auftretenden Einsender des Re-\n\nzepts nicht aus, um aus der Sicht eines objektiven Nutzers eine ernsthafte und \n\ngenügende Distanzierung des Diensteanbieters von den auf seiner Webseite \n\neingestellten Inhalten deutlich zu machen. Allein die Kenntlichmachung eines \n\nfremden Inhalts als solchen schließt dessen Zurechnung zu dem Anbieter nicht \n\nzwingend aus (Härting, Internetrecht, 3. Aufl., Rdn. 1306; Köhler/Arndt/Fetzer \n\naaO Rdn. 748). Bei Internetportalen wie im Streitfall ist in aller Regel ohne wei-\n\nteres erkennbar, dass es sich um Beiträge handelt, die nicht vom Provider, \n\nsondern von Dritten stammen. Indem die Beklagte zu 1 eine Kontrolle hinsicht-\n\nlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Rezepte ausübt, die Beiträge in ihr \n\neigenes Angebot integriert und unter ihrem Emblem veröffentlicht, erweckt sie \n\nden zurechenbaren Anschein, sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren \n\nund sich diese zu eigen zu machen (vgl. OLG Köln NJW-RR 2002, 1700, 1701; \n\nPelz, ZUM 1998, 530, 533; Härting aaO Rdn. 1305; Leupold/Glossner, \n\nIT-Recht, 2008, Rdn. 146; Heckmann, Internetrecht, 2007, Kap. 1.7 Rdn. 15). \n\nIm Streitfall lässt sich die Beklagte zu 1 sogar gemäß Nummer 1 ihrer Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen umfassende Nutzungsrechte einräumen und bietet \n\nDritten an, die Beiträge und Abbildungen kommerziell zu nutzen. Damit ordnet \n\nsie sich diese auch wirtschaftlich zu. Sie beschränkt sich nicht lediglich auf eine \n\ntechnische Vermittlerrolle. \n\n28 \n\n(3) Der Internetauftritt der Beklagten zu 1 ist nicht mit Anzeigen in Pres-\n\nseorganen zu vergleichen. Der nur unter einem Aliasnamen nachgeordnet er-\n\nwähnte Verfasser des Rezepts kann einem Inserenten nicht gleichgestellt wer-\n\nden. Zudem stellen die Rezepte und Abbildungen den redaktionellen Kernge-\n\nhalt des gesamten Seitenauftritts dar, für den die Beklagte zu 1 als Anbieter \n\nsteht. \n\n29 \n\n(4) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die sorgfältige Überprüfung \n\nder Rezepte durch die Beklagte zu 1 trage nicht die Annahme, dass die Berech-\n\ntigung zur Veröffentlichung der Abbildungen ebenso sorgfältig geprüft werde. \n\nAuch die Lichtbilder werden nicht ohne weitere Prüfung freigeschaltet, sondern \n\njedenfalls darauf gesichtet, ob sie Merkmale aufweisen, die auf eine professio-\n\nnelle Anfertigung schließen lassen. Bei der Kennzeichnung mit dem Chefkoch-\n\nEmblem, der Einräumung der Verwertungsrechte und dem Angebot der kom-\n\nmerziellen Nutzung unterscheidet die Beklagte zu 1 zudem nicht zwischen Re-\n\nzepten und Abbildungen. Diese einheitliche Gestaltung der Internetseite gibt \n\ndem Nutzer keinen Anhaltspunkt dafür, zwischen Lichtbildern und Rezepten zu \n\nunterscheiden und anzunehmen, die Beklagte zu 1 mache sich neben den Re-\n\nzepten nicht auch die Abbildungen zu eigen. \n\n30 \n\ncc) Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr \n\nschließt eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für die Veröffentlichung der \n\nRezepte und Abbildungen im Internet schon deshalb nicht aus, weil sich - wie \n\noben unter II 3 b) bb) ausgeführt - ihre Tätigkeit nicht auf reine Durchleitung \n\noder privilegiertes Caching und Hosting i.S. der Art. 12 bis 14 dieser Richtlinie \n\nbeschränkt. \n\n31 \n\nc) Da die Beklagte zu 1 die Abbildungen des Klägers im Internet als ei-\n\ngene Inhalte verbreitet hat, haftet sie dafür gemäß § 7 Abs. 1 TMG bzw. § 8 \n\nAbs. 1 TDG nach den allgemeinen Vorschriften. Die Beklagte zu 1 hat das Leis-\n\ntungsschutzrecht des Klägers aus § 72 Abs. 1, § 19a UrhG verletzt, indem sie \n\nseine Fotografien ohne seine Zustimmung auf ihrer Internetseite öffentlich zu-\n\ngänglich gemacht hat. \n\n32 \n\nDie Beklagte zu 1 hat sich nicht darauf beschränkt, nur die technischen \n\nMittel zur Verfügung zu stellen, um das Werk einer Öffentlichkeit mitzuteilen \n\n(vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG \n\nRdn. 55; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 19a Rdn. 6; \n\nBullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 28). Sie \n\nüberlässt ihren Kunden nicht lediglich ohne Kontrolle Speicherplatz für deren \n\nInhalte. Indem sie sich die Abbildungen des Klägers zu eigen gemacht hat, liegt \n\neine eigene Werknutzung durch die Beklagte zu 1 vor. Die Veröffentlichung ur-\n\nheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet ist eine Werknutzung durch den-\n\njenigen, dem die Veröffentlichung als eigener Inhalt zuzurechnen ist. Insbeson-\n\ndere ist Werknutzer, wer wie die Beklagte zu 1 von Internetnutzern hochgela-\n\ndene Inhalte erst nach einer Kontrolle freischaltet und dann zum Abruf bereithält \n\n(vgl. Hoeren in Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, 2001, S. 435; \n\nDustmann, Die privilegierten Provider, 2001, S. 158). Nach den - von der Revi-\n\nsion unangegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte \n\nzu 1 die Kochrezepte nebst Fotos erst auf ihrer Internetseite freigeschaltet, \n\nnachdem sie die Rezepte auf Richtigkeit und Vollständigkeit und die Lichtbilder \n\nauf eine professionelle Anfertigung überprüft hatte. \n\n33 \n\nd) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr \n\nliegt vor. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht im Streitfall die Voraus-\n\nsetzungen für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr durch die abgegebenen \n\nUnterlassungsverpflichtungserklärungen verneint. Die Revision erhebt in dieser \n\nHinsicht auch keine Rügen. \n\n34 \n\ne) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten \n\nzu 2 bis 4 als Täter angenommen. Als Geschäftsführer kannten sie das Ge-\n\nschäftsmodell der Beklagten zu 1 sowie die Gestaltung ihres Internetauftritts. In \n\nKenntnis dieser Umstände haben sie nicht verhindert, dass Lichtbilder ohne \n\nPrüfung von Urheberschaft und Nutzungsrechten unter „www.chefkoch.de“ \n\nveröffentlich zugänglich gemacht wurden (vgl. zum Kartell- und Wettbewerbs-\n\nrecht BGH, Urt. v. 13.11.1979 - KZR 1/79, GRUR 1980, 242, 245 - Denkzettel-\n\nAktion; Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; Urt. \n\nv. 9.6.2005 - I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1511 \n\n- Telefonische Gewinnauskunft; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., \n\n§ 8 Rdn. 2.20). \n\n35 \n\n3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Beklagten unter dem \n\nGesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auch gemäß dem zweiten Teil des \n\nUnterlassungsantrags verboten, durch Bezugnahme auf die Anlage K 13 (Licht-\n\nbilder „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“) als \n\nVerletzungsform konkretisierte Fotografien durch das Aufspielen oder Aufspie-\n\nlenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu verviel-\n\nfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen. Es droht eine konkrete Verletzung \n\nvon Urheberrechten des Klägers in Form der im zweiten Teil des Unterlas-\n\nsungsantrags allgemein umschriebenen Vervielfältigungshandlungen. \n\n36 \n\na) Nach § 16 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG steht dem Urheber das aus-\n\nschließliche Recht zu, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen. Das \n\nAufspielen auf einen Server oder ein anderes Speichermedium ist eine dem \n\nUrheber vorbehaltene Vervielfältigung. Eine Vervielfältigung liegt auch vor bei \n\neiner Festlegung auf einen Datenträger, die geeignet ist, das Werk den \n\nmenschlichen Sinnen mittelbar wahrnehmbar zu machen (BGHZ 112, 264, 278 \n\n- Betriebssystem; Schricker/Loewenheim aaO § 16 Rdn. 23, 25; Schulze in \n\nDreier/Schulze aaO § 16 Rdn. 7; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheber-\n\nrecht, 10. Aufl., § 16 UrhG Rdn. 22, 26 ff.). \n\n37 \n\nb) Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts werden Dritten die Rezepte und Lichtbilder, die die Beklagte \n\nzu 1 auf ihrer Webseite bereithält, zum Erwerb und zur weiteren kommerziellen \n\nNutzung angeboten. Darüber hinaus lässt sich die Beklagte zu 1 von jedem ih-\n\nrer Nutzer, der Rezepte und Abbildungen auf ihre Internetseite hochlädt, die \n\nentsprechenden Nutzungsrechte einräumen. Es ist daher davon auszugehen, \n\ndass sie beabsichtigt, die Rezepte und Abbildungen nicht nur auf ihrer Internet-\n\nseite zu speichern, sondern auch auf andere Server oder Speichermedien Drit-\n\nter aufzuspielen oder aufspielen zu lassen. \n\n38 \n\nc) Erstbegehungsgefahr besteht auch dafür, dass die Beklagten zu 2 \n\nbis 4 die drohende Urheberrechtsverletzung durch Vervielfältigung auf Servern \n\nund Speichermedien täterschaftlich begehen. Sie sind gegen die drohende \n\nSchutzrechtsverletzung nicht eingeschritten (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm \n\naaO § 8 Rdn. 2.20). \n\n39 \n\n4. Die Beklagte zu 1 ist dem Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nangenommen hat, nach § 97 Abs. 1 UrhG a.F. zum Schadensersatz verpflich-\n\ntet, weil sie dessen ausschließliche Nutzungsrechte an den urheberrechtlich \n\ngeschützten Lichtbildern „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara \n\nBörek mit Hack“ widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat. \n\n40 \n\na) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe bei der \n\nVerletzung der Rechte des Klägers schuldhaft gehandelt, hält der rechtlichen \n\nNachprüfung stand. Im Urheberrecht gelten - wie generell im Immaterialgüter-\n\nrecht - hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss \n\nsich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 = WRP 1992, 160 - Bedie-\n\nnungsanweisung; Urt. v. 20.5.2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Tz. 22 = \n\nWRP 2009, 1143 - CAD-Software). \n\n41 \n\nNach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat \n\nsich die Beklagte zu 1 keine eigene Gewissheit über Urheberschaft und Nut-\n\nzungsrechte an den streitgegenständlichen Lichtbildern verschafft, bevor sie \n\nsich diese zu eigen und als eigenen Inhalt öffentlich zugänglich gemacht hat. \n\nZwar muss sich nach Nummer 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen je-\n\nder Nutzer verpflichten, das Angebot der Beklagten zu 1 nicht dazu zu nutzen, \n\n„Inhalte einzustellen, die bzw. deren Einstellung … die Rechte, insbesondere \n\nPatent-, Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Kennzeichenrechte Dritter verlet-\n\nzen“. Dies mag ausreichen, wenn ein Betreiber lediglich fremde Inhalte auf ei-\n\nner Internetplattform einstellt. Für die Erfüllung der bei einer Übernahme als \n\neigener Inhalt bestehenden hohen Sorgfaltsanforderungen genügt es dagegen \n\nnicht. Vielmehr sind weitergehende Vorkehrungen möglich und zumutbar. Bei-\n\nspielsweise kann eine Erklärung des Nutzers verlangt werden, wer Urheber des \n\neinzustellenden Lichtbildes ist und wem die Nutzungsrechte zustehen. Der Be-\n\nklagten zu 1 wäre es mit diesen Angaben möglich, das Bestehen eines Nut-\n\nzungsrechts zu überprüfen. \n\n42 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision muss sich der Kläger auch kein \n\nMitverschulden i.S. des § 254 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, weil er seine Fo-\n\ntografien nicht gekennzeichnet hat. \n\n43 \n\nEbenso wenig wie ein Sacheigentümer die ihm gehörenden Sachen \n\nmuss der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte sein Werk als seine Schöp-\n\nfung kennzeichnen. Ein fehlender Hinweis ist kein Indiz dafür, dass ein Werk \n\noder eine Leistung gemeinfrei ist. Vielmehr obliegt es jedem Nutzer in eigener \n\nVerantwortung, sich Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu \n\nwelchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten \n\nwill (vgl. OLG Hamburg MMR 2007, 533, 534). \n\n44 \n\nc) Die Höhe des vom Berufungsgericht zugesprochenen Schadensersat-\n\nzes wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch \n\nnicht ersichtlich. \n\n45 \n\nIII. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm Büscher Schaffert \n\n Kirchhoff Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 04.08.2006 - 308 O 814/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 26.09.2007 - 5 U 165/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_166-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/i-zr-166-07","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":11},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_166-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_166-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/i-zr-166-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_166-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:56.502618+00:00"}}