{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_160-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-11-12","aktenzeichen":"I ZR 160/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 Verkündet am: 12. November 2009 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Regio-Vertrag a) Sendender i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG ist im Falle einer Kabelwei- tersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an eine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereit- stellt und betreibt. Überträgt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung - und nicht lediglich als Dienstleister beim Signaltransport - weiter, sendet er selbst und ist dafür selbst urheberrechtlich verantwortlich. b) Der zwischen der Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutz- rechte von Medienunternehmen mbH (VG Media) und Kabelnetzbetreibern im Jahr 2003 geschlossene \"Vertrag über die Vergütung der Nutzung der terrestrisch und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehunternehmen in den Breitbandkabeln der Kabelnetzbetreiber\" (Regio-Vertrag) regelt auch das Recht, Sendesignale über Verteileranlagen in Gästezimmer von Beherbergungsbetrieben weiterzuleiten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 160/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nnein \n\nja\n\nUrhG § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 \n\nVerkündet am: \n12. November 2009 \nFühringer, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nRegio-Vertrag \n\na) Sendender i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG ist im Falle einer Kabelwei-\ntersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, welche Funksendungen in das \nKabel eingespeist und an eine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen \nderjenige, der lediglich die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereit-\nstellt und betreibt. Überträgt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch \nEinspeisung in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung - und nicht \nlediglich als Dienstleister beim Signaltransport - weiter, sendet er selbst und ist dafür \nselbst urheberrechtlich verantwortlich. \n\nb) Der zwischen der Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutz-\nrechte von Medienunternehmen mbH (VG Media) und Kabelnetzbetreibern im Jahr \n2003 geschlossene \"Vertrag über die Vergütung der Nutzung der terrestrisch und \nsatellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehunternehmen in den \nBreitbandkabeln der Kabelnetzbetreiber\" (Regio-Vertrag) regelt auch das Recht, \nSendesignale über Verteileranlagen in Gästezimmer von Beherbergungsbetrieben \nweiterzuleiten. \n\nBGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07 - OLG Hamm \n\nLG Bochum \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff \n\nund Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 4. September 2007 aufgeho-\n\nben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bochum vom 25. Januar 2007 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist die Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leis-\n\ntungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH (VG Media). Zahlreiche priva-\n\nte Hörfunk- und Fernsehsender, darunter die Fernsehsender RTL und Sat.1, \n\nhaben der Klägerin die Wahrnehmung des Rechts zur Weitersendung ihrer \n\nFunksendungen durch Kabelsysteme (Kabelweitersenderecht) übertragen. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Beklagte betreibt ein Hotel in Essen. Mindestens 47 der 84 Gast-\n\nzimmer des Hotels sind mit Fernsehgeräten ausgestattet, mit denen die Pro-\n\ngramme privater Fernsehsender, auch solche von RTL und Sat.1, über Kabel \n\nempfangen werden können. \n\nDie Beklagte hat mit dem Kabelnetzbetreiber Tele Columbus West \n\nGmbH & Co. KG (im Folgenden: Tele Columbus) einen Kabelanschlussvertrag \n\ngeschlossen, nach dem Tele Columbus dem Hotel die Programme der Fern-\n\nsehsender zuleitet. Tele Columbus übernimmt die Programmsignale an der \n\nGrundstücksgrenze von dem überregionalen Kabelnetzbetreiber ish NRW \n\nGmbH (im Folgenden: ish GmbH) und führt sie über eine hausinterne Verteiler-\n\nanlage in die einzelnen Hotelzimmer. Zwischen Tele Columbus und der ish \n\nGmbH besteht ein entsprechender Signallieferungsvertrag. \n\n4 \n\nDie ish GmbH hat - ebenso wie andere Kabelnetzbetreiber - mit der Klä-\n\ngerin im Jahr 2003 einen „Vertrag über die Vergütung der Nutzung der terrest-\n\nrisch und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehunter-\n\nnehmen in den Breitbandkabeln der Kabelnetzbetreiber“ (nachfolgend: Regio-\n\nVertrag) geschlossen. Dessen Laufzeit ist immer wieder verlängert worden, zu-\n\nletzt bis zum 31. Dezember 2008. In § 2 Abs. 1 des Regio-Vertrags räumt die \n\nKlägerin den Kabelnetzbetreibern das Recht ein, die von ihr „innegehaltenen“ \n\nRechte in Kabelnetzen zu nutzen und die Programme der Sendeunternehmen \n\nin das Kabel einzuspeisen und weiterzusenden. Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 des \n\nRegio-Vertrags ist eine Übertragung der Nutzungsrechte durch die Kabelnetz-\n\nbetreiber an Dritte \n\nnur dann zulässig, wenn die Kabelnetzbetreiber das Programm der Sendeun-\nternehmen anderen Kabelnetzbetreibern der Netzebene 4 (nachfolgend „andere \nBetreiber“) zuliefern und über die Signalzulieferung ein Vertrag zwischen den \nKabelnetzbetreibern und den betreffenden anderen Betreibern besteht oder ge-\nschlossen wird. \n\n5 \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze das von ihr wahrge-\n\nnommene Kabelweitersenderecht der in Anlage K 1 zur Klageschrift aufgeliste-\n\nten 32 Fernsehsender, weil sie deren Fernsehprogramme mittels einer Kabel-\n\nverteileranlage an die Empfangsgeräte in ihren Gastzimmern weiterleite, ohne \n\nhierzu nach dem Regio-Vertrag berechtigt zu sein. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, \nes zu unterlassen, die in Anlage K 1 zur Klageschrift aufgeführten terrestrisch \noder satellitär ausgestrahlten Fernsehprogramme, deren Rechte von der Kläge-\nrin wahrgenommen werden, nach Empfang aufzubereiten und über eigene oder \nfremde Kabel- bzw. Verteilungsanlagen in ihre Gastzimmer weiterzuleiten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Bochum \n\nZUM 2007, 403). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG \n\nHamm GRUR-RR 2007, 379 = ZUM 2007, 918). Mit ihrer vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt \n\ndie Beklagte die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend \n\ngemachte Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung von Kabelweiterlei-\n\ntungsrechten nach § 97 Abs.1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG zu. \n\nDie Berechtigung der Klägerin, den erhobenen Unterlassungsanspruch \n\ngeltend zu machen, sei festzustellen, auch wenn sie nicht sämtliche Wahrneh-\n\nmungsverträge mit den in Anlage K 1 zur Klageschrift aufgelisteten 32 Fernseh-\n\nsendern vorgelegt habe. Da alles dafür spreche, dass die Klägerin die Kabel-\n\nweitersenderechte dieser Sendeunternehmen vollständig wahrnehme, streite \n\nfür die Berechtigung der Klägerin eine tatsächliche Vermutung. \n\n10 \n\nDie Beklagte habe das Weitersenderecht der Sendeunternehmen ver-\n\nletzt, deren Rechte die Klägerin wahrnehme. Die Beklagte habe die Fernseh-\n\nprogramme dieser Sendeunternehmen im Sinne der § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, \n\n§ 20 UrhG weitergesendet, indem sie jedenfalls einem erheblichen Anteil ihrer \n\nständig wechselnden Hotelgäste in 47 Zimmern Fernsehgeräte zur Verfügung \n\ngestellt und ihnen damit ermöglicht habe, die übertragenen Sendungen nach \n\neigener Entscheidung für sich wahrnehmbar zu machen. Es sei unerheblich, ob \n\ndie Beklagte über eine eigene Kabelverteileranlage verfüge oder Tele Colum-\n\nbus ihr die technischen Mittel zur Verfügung stelle, um die Sendungen über ei-\n\nne Kabelverteileranlage in die Zimmer weiterzuleiten. Verwerter der Sendung \n\nund damit Werknutzer sei immer derjenige, der sich nach einer wertenden Be-\n\ntrachtung der vorhandenen technischen Mittel bediene, um das Werk in seinem \n\neigenen Interesse einer Öffentlichkeit mitzuteilen. Das sei hier die Beklagte. Ihr \n\nsei die Werkwiedergabe daher auch dann zuzurechnen, wenn diese unmittelbar \n\ndurch Tele Columbus erfolge. \n\n11 \n\nDie Beklagte sei zur Weitersendung der Fernsehprogramme nicht be-\n\nrechtigt. Sie könne ein entsprechendes Nutzungsrecht nicht aus dem Regio-\n\nVertrag ableiten. Die Weiterleitung der Programme innerhalb eines Hotels durch \n\neine eigene Verteileranlage sei nicht Gegenstand dieses Vertrags. Dieser er-\n\nfasse allein das Recht zur unmittelbaren Weitersendung der Programme an \n\nverkabelte Haushalte und Gemeinschaftsantennenanlagen, also an Besitzer \n\nvon Empfangsgeräten, die die Sendungen im privaten Kreis empfingen. Das \n\nmache schon die Präambel zum Regio-Vertrag deutlich und folge auch aus § 2 \n\nAbs. 4 des Regio-Vertrags. Die Klägerin habe der ish GmbH in § 2 Abs. 3 \n\nSatz 5 des Regio-Vertrags zwar gestattet, das Recht der Kabelweitersendung \n\nzum Zwecke der Versorgung der entsprechenden Haushalte oder privaten Be-\n\nreiche einem Kabelnetzbetreiber der Netzebene 4 einzuräumen, mit dem sie in \n\nvertraglicher Beziehung stehe. Das umfasse jedoch nicht die Weiterleitung über \n\nVerteileranlagen in Gastzimmer von Beherbergungsbetrieben, bei der es sich \n\num eine zusätzliche öffentliche Wiedergabe der Sendungen gegenüber einem \n\nneuen Publikum handele. In § 2 Abs. 3 Satz 3 des Regio-Vertrages sei eindeu-\n\ntig geregelt, dass Rechte zur Aufzeichnung der weiterübertragenen Sendungen \n\noder zur öffentlichen Wiedergabe über Lautsprecher oder ähnliche Vorrichtun-\n\ngen sowie zur multimedialen Verbreitung nicht eingeräumt würden. \n\n12 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Der Klägerin steht der geltend \n\ngemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, \n\n§ 20 UrhG wegen Verletzung des Weitersenderechts der in Anlage K 1 zur Kla-\n\ngeschrift aufgelisteten Sendeunternehmen nicht zu. \n\n13 \n\n1. Wer ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht wider-\n\nrechtlich verletzt, kann vom Verletzten nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG bei Wie-\n\nderholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zu den \n\nnach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten zählt das ausschließliche \n\nRecht des Sendeunternehmens nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG, seine \n\nFunksendung weiterzusenden. \n\n14 \n\n2. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin berechtigt ist, den erhobenen \n\nUnterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des Weitersenderechts der in \n\nAnlage K 1 zur Klageschrift aufgelisteten Sendeunternehmen geltend zu ma-\n\nchen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sämtliche dort aufgeführten \n\nFernsehsender der Klägerin ihr Kabelweitersenderecht zur Wahrnehmung über-\n\ntragen hätten, wäre der Unterlassungsanspruch nicht begründet, weil die Be-\n\nklagte das Weitersenderecht dieser Sendeunternehmen nicht verletzt hat. Ent-\n\ngegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat nicht die Beklagte, sondern allein \n\nTele Columbus die Funksendungen der Sendeunternehmen über eine Vertei-\n\nleranlage in die Hotelzimmer im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG weiter-\n\ngesendet (dazu a). Hierzu war Tele Columbus berechtigt, da die ish GmbH ihr \n\ndie erforderlichen Rechte aufgrund von § 2 Abs. 3 Satz 5 des zwischen der \n\nKlägerin und der ish GmbH geschlossenen Regio-Vertrags wirksam eingeräumt \n\nhat (dazu b). Die Beklagte haftet daher weder als Täter für eine eigene Verlet-\n\nzung des Weitersenderechts noch als Teilnehmer oder Störer für eine Verlet-\n\nzung des Weitersenderechts durch die Tele Columbus. \n\n15 \n\na) Die Beklagte hat das Kabelweitersenderecht der in Anlage K 1 zur \n\nKlageschrift aufgeführten Sendeunternehmen nicht selbst verletzt. \n\n16 \n\naa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend von einem Eingriff in \n\ndas Kabelweitersenderecht der Fernsehsender ausgegangen, die in Anlage K 1 \n\nzur Klageschrift aufgelistet sind. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen \n\nFeststellungen sind jedenfalls Funksendungen der Fernsehsender RTL und \n\nSAT.1 von der Grundstücksgrenze des Hotels über eine Verteileranlage an die \n\nEmpfangsstellen in den Hotelzimmern im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 \n\nUrhG weitergesendet worden. \n\n17 \n\n(1) Der Begriff der Weitersendung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG) knüpft \n\nan den Begriff der Sendung (§ 20 UrhG) an (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR \n\n216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 31 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder; \n\nSchricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87 UrhG Rdn. 32). Eine \n\nWeitersendung setzt daher voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funk-\n\ntechnische Mittel einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (vgl. § 20 UrhG), \n\nwobei unter einer Öffentlichkeit eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit \n\nzu verstehen ist (§ 15 Abs. 3 UrhG). \n\n18 \n\nDiese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Sendesignale der Funksendun-\n\ngen werden an der Grundstücksgrenze des Hotels übernommen und über eine \n\nVerteileranlage an die Empfangsstellen in den Hotelzimmern weitergeleitet, wo \n\ndie Fernsehprogramme der Sendeunternehmen mittels bereitgestellter Fern-\n\nsehgeräte von einer Vielzahl von Hotelgästen empfangen werden können. \n\n19 \n\n(2) Allerdings unterliegt nicht jede Übermittlung eines geschützten Wer-\n\nkes oder einer geschützten Leistung, die über ein Verteilernetz erfolgt, dem Ur-\n\nheberrecht. Andernfalls wäre selbst der Rundfunkempfang mit kleineren Ge-\n\nmeinschaftsantennenanlagen von der Genehmigung der Rechteinhaber abhän-\n\ngig. Ein Eingriff in die Rechte aus § 20 UrhG oder § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG \n\nliegt daher nur vor, wenn die mit funktechnischen Mitteln bewirkte Übermittlung \n\ndes Werkes oder der Leistung als öffentliche Wiedergabe bezeichnet werden \n\nkann. Ob dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt wer-\n\nden, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung (vgl. BGHZ 123, 149, \n\n153 f. - Verteileranlagen). \n\n20 \n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die hier zu beur-\n\nteilende Weiterleitung von Sendesignalen an Empfangsstellen in Hotelzimmern, \n\ndie es den Hotelgästen ermöglicht, die Funksendungen mittels bereitgestellter \n\nFernsehapparate anzuhören und anzuschauen, bei der danach gebotenen wer-\n\ntenden Betrachtung in ihrer Bedeutung für die Nutzung der betroffenen Rechte \n\neiner öffentlichen Wiedergabe gleichzustellen ist. Für diese Beurteilung ist \n\nmaßgeblich, dass die Weiterleitung der Sendesignale nicht nur ein bloßes tech-\n\nnisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der ur-\n\nsprünglichen Sendung in ihrem Sendebereich darstellt, sondern den Hotelgäs-\n\nten den Zugang zu den geschützten Sendungen verschafft, die sie ansonsten \n\nnicht wahrnehmen könnten, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhalten. Damit \n\nwird der Inhalt der Sendung durch eine eigenständige Handlung für ein neues \n\nPublikum wiedergegeben (vgl. EuGH, Urt. v. 7.12.2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-\n\n11519 = GRUR 2007, 225 Tz. 40 ff. - SGAE/Rafael). \n\n21 \n\n(3) Eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG setzt \n\nferner voraus, dass die Sendesignale - wie hier - gleichzeitig weitergeleitet wer-\n\nden (BGH GRUR 2009, 845 Tz. 29 - Internet-Videorecorder; Schricker/v. Un-\n\ngern-Sternberg aaO § 87 UrhG Rdn. 31 m.w.N.). Da die Sendungen der Öffent-\n\nlichkeit zeitgleich, unverändert und vollständig durch Kabelsysteme zugänglich \n\ngemacht werden, liegt eine Kabelweitersendung vor (vgl. § 20b Abs. 1 UrhG). \n\n22 \n\nbb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat jedoch nicht die Be-\n\nklagte, sondern allein Tele Columbus die Funksendungen der Sendeunterneh-\n\nmen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG weitergesendet. Die Beklagte \n\nhaftet für den Eingriff in das Senderecht daher nicht als Täter, Mittäter oder mit-\n\ntelbarer Täter. \n\n23 \n\nSendender ist im Falle einer Kabelweitersendung allein derjenige, der \n\ndarüber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an \n\neine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich \n\ndie hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereitstellt und betreibt. \n\nÜberträgt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung \n\nin eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung - und nicht lediglich \n\nals Dienstleister beim Signaltransport - weiter, sendet er selbst und ist dafür \n\nselbst urheberrechtlich verantwortlich (vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO \n\n§ 20 UrhG Rdn. 16 m.w.N.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 20 Rdn. \n\n11). \n\n24 \n\nIm Streitfall ist danach allein Tele Columbus als Sendende anzusehen. \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts übernimmt Tele Columbus die \n\nProgramme an der Grundstücksgrenze und leitet sie zu den Empfangsstellen in \n\nden Hotelzimmern weiter. Tele Columbus entscheidet, welche Programme in \n\ndas Verteilernetz eingespeist und an die Empfangsstellen weitergeleitet wer-\n\nden. \n\n25 \n\nDie Beklagte stellt zwar die Fernsehgeräte in den Hotelzimmern bereit, \n\nmit denen die Fernsehprogramme von den Hotelgästen empfangen werden \n\nkönnen. Dies reicht jedoch für sich genommen nicht aus, um ihre urheberechtli-\n\nche Verantwortlichkeit für die Weitersendung zu begründen (vgl. EuGH GRUR \n\n2007, 225 Tz. 46 f. - SGAE/Rafael). Wer nur empfängt, sendet nicht (Dreier in \n\nDreier/Schulze aaO § 20 Rdn. 12). Das Aufstellen von Empfangsgeräten ist \n\nurheberrechtlich allenfalls dann bedeutsam, wenn es zu einer Sendetätigkeit im \n\ntechnischen Sinne hinzutritt. Es kann beispielsweise dazu führen, dass die an \n\nsich genehmigungsfreie Rundfunkübermittlung mit kleineren Gemeinschaftsan-\n\ntennenanlagen als Eingriff in die Rechte aus § 20 UrhG oder § 87 Abs. 1 Nr. 1 \n\nFall 1 UrhG zu werten ist (vgl. BGHZ 123, 149, 154 - Verteileranlagen; BGH \n\nGRUR 2009, 845 Tz. 22 - Internet-Videorecorder). Im vorliegenden Fall ist die \n\nBeklagte jedoch schon nicht an der technischen Übermittlung der Sendesignale \n\nan die Empfangsstellen in den Hotelzimmern beteiligt. \n\n26 \n\nDie Beklagte ist für den Eingriff in das Weitersenderecht der Sendeun-\n\nternehmen auch nicht deshalb verantwortlich, weil sie Tele Columbus mit der \n\nWeiterleitung der Sendesignale beauftragt hat. Allerdings können einem Auf-\n\ntraggeber die urheberrechtlichen Verwertungshandlungen seines Auftragneh-\n\nmers zuzurechnen sein, wenn der Auftragnehmer sich darauf beschränkt, \n\ngleichsam als „notwendiges Werkzeug“ des Auftraggebers tätig zu werden (vgl. \n\nBGH GRUR 2009, 845 Tz. 17 - Internet-Videorecorder, m.w.N.). Diese Voraus-\n\nsetzung ist hier aber nicht erfüllt. Tele Columbus ist bei der Weitersendung nicht \n\nlediglich als „verlängerter Arm“ der Beklagten tätig geworden, sondern hat ei-\n\ngenständig entschieden, welche Programme in das Verteilernetz eingespeist \n\nund an die Empfangsstellen weitergeleitet werden. Die Beklagte hatte auf die \n\nProgrammauswahl keinen Einfluss. \n\n27 \n\nb) Die Beklagte ist auch nicht als Teilnehmer oder Störer für eine Verlet-\n\nzung des Weitersenderechts durch Tele Columbus verantwortlich. Tele Colum-\n\nbus war zur Weitersendung der Funksendungen über eine Verteileranlage in \n\ndie Hotelzimmer berechtigt. Die ish GmbH hat Tele Columbus die erforderlichen \n\nRechte eingeräumt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die ish \n\nGmbH hierzu aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Regio-Vertrags be-\n\nfugt. Es fehlt damit an einer rechtswidrigen Haupttat von Tele Columbus, an der \n\ndie Beklagte beteiligt sein könnte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Lauf-\n\nzeit des Regio-Vertrags - wie die Klägerin in der Revisionsinstanz geltend ge-\n\nmacht hat - nicht über den 31. Dezember 2008 hinaus verlängert worden ist. \n\nDenn es ist bereits weder von der Klägerin vorgetragen noch vom Berufungsge-\n\nricht festgestellt, dass Tele Columbus auch in der Zeit nach dem 31. Dezember \n\n2008 Funksendungen über eine Verteileranlage in die Hotelzimmer der Beklag-\n\nten weitergesendet hat. \n\n28 \n\naa) Der Senat kann die Auslegung des Regio-Vertrags durch das Beru-\n\nfungsgericht uneingeschränkt nachprüfen. Bei dem Regio-Vertrag handelt es \n\nsich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um ein Vertragswerk, das \n\nin verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken Anwendung findet. Die Frage, ob \n\nder Regio-Vertrag das Kabelweitersenderecht an Hotels und in Hotelzimmer \n\nerfasst, kann daher von verschiedenen Berufungsgerichten unterschiedlich be-\n\nantwortet werden (vgl. die von der Auslegung durch das Berufungsgericht ab-\n\nweichende Auslegung des Regio-Vertrags durch das OLG Köln GRUR-RR \n\n2007, 305, 306 f. = ZUM 2007, 749). Die Beurteilung des Berufungsgerichts \n\nunterliegt daher im Interesse einer einheitlichen Handhabung der für zahlreiche \n\nRechtsbeziehungen relevanten Regelung der uneingeschränkten Überprüfung \n\ndurch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.1989 - II ZR 230/88, NJW-\n\nRR 1990, 35, 36; BGHZ 144, 245, 248 f.; 163, 321, 323 f.). \n\n29 \n\nbb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Regio-Vertrag \n\ndahin auszulegen, dass er sich auch auf eine Weiterleitung von Sendesignalen \n\nüber Verteileranlagen in Gastzimmer von Beherbergungsbetrieben erstreckt. \n\n30 \n\n(1) Zahlreiche private Hörfunk- und Fernsehsender, darunter die Fern-\n\nsehsender RTL und Sat.1, haben der Klägerin die Wahrnehmung des Rechts \n\nzur Weitersendung ihrer Funksendungen durch Kabelsysteme (Kabelweiter-\n\nsenderecht) übertragen. Die Musterwahrnehmungsverträge der Klägerin nen-\n\nnen insoweit ausdrücklich das Recht, die Funksendungen \n\ndurch „ähnliche technische Mittel“ gemäß § 20 UrhG z.B. im Zusammenhang \nmit Verteileranlagen in Hotels und Krankenhäusern \n\nzugänglich zu machen. \n\n31 \n\nDie Klägerin hat der ish GmbH und anderen Kabelnetzbetreibern in § 2 \n\nAbs. 1 des Regio-Vertrags das Recht eingeräumt, die von ihr „innegehaltenen“ \n\nRechte in Kabelnetzen zu nutzen und die Programme der Sendeunternehmen \n\nin das Kabel einzuspeisen und weiterzusenden. In § 2 Abs. 3 Satz 5 des Regio-\n\nVertrags hat die Klägerin den Kabelnetzbetreibern gestattet, dieses Nutzungs-\n\nrecht unter der Voraussetzung auf Dritte zu übertragen, dass \n\ndie Kabelnetzbetreiber das Programm der Sendeunternehmen anderen Kabel-\nnetzbetreibern der Netzebene 4 (nachfolgend „andere Betreiber“) zuliefern und \nüber die Signalzulieferung ein Vertrag zwischen den Kabelnetzbetreibern und \nden betreffenden anderen Kabelnetzbetreibern besteht oder geschlossen wird. \n\n32 \n\n(2) Danach konnte die ish GmbH das zur Kabelweitersendung berechti-\n\ngende Nutzungsrecht, das ihr die Klägerin in Wahrnehmung der Rechte der \n\nSendeunternehmen eingeräumt hatte, auf Tele Columbus übertragen. Bei Tele \n\nColumbus handelt es sich um einen „anderen Kabelnetzbetreiber der Netzebe-\n\nne 4“. Zwischen Tele Columbus und der ish GmbH besteht auch ein entspre-\n\nchender Signallieferungsvertrag. Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 5 des Regio-\n\nVertrags macht die Befugnis der Kabelnetzbetreiber, das zur Kabelweitersen-\n\ndung berechtigende Nutzungsrecht auf andere Kabelnetzbetreiber, von keinen \n\nweiteren Voraussetzungen abhängig. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 des Regio-\n\nVertrags besagt ebenfalls nicht, dass sich das der Klägerin zur Wahrnehmung \n\neingeräumte Kabelweitersenderecht auf das Recht zur Weiterleitung der Sen-\n\ndesignale an private Haushalte beschränken und nicht auf Beherbergungsbe-\n\ntriebe erstrecken soll. \n\n33 \n\n(3) Eine solche Einschränkung ergibt sich entgegen der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts auch nicht daraus, dass sowohl in der Präambel als auch in § 2 \n\nAbs. 4 des Regio-Vertrags von „Haushalten“ die Rede ist. \n\n34 \n\nIn der Präambel heißt es: \n\nDie Nutzung der Rechte der Sendeunternehmen durch die Kabelnetzbetreiber \nerfolgt auf der Grundlage dieses Vergleichsvertrages - unbeschadet der Tatsa-\nche, dass der Signaltransport in den Kabelnetzen teilweise auch digital erfolgen \nmag - ausschließlich durch die analoge Weiterleitung von terrestrisch und satel-\nlitär eingespeisten Hörfunk- und Fernsehprogrammen in Haushalte in den Ka-\nbelnetzen und Gemeinschaftsantennenanlagen der Kabelnetzbetreiber (Kabel-\nweitersendung). \n\n35 \n\nIn § 2 Abs. 4 des Regio-Vertrags ist vereinbart: \n\nDie Kabelnetzbetreiber werden der VG Media Auskunft über die Anzahl der von \nihnen unter Signalzulieferung mittelbar versorgten Haushalte, die von anderen \nKabelnetzbetreibern der Netzebene 4 direkt versorgt werden, erteilen. [...] Die \nAuskünfte betreffen nur solche anderen Kabelnetzbetreiber der Netzebene 4, \ndie eine Mindestanzahl von ungefähr 75 Haushalten und mehr mit Programmen \nder Sendeunternehmen versorgen und nur soweit diese Auskunftserteilung \nrechtlich zulässig ist, es sei denn der Kabelnetzbetreiber weist nach, dass die \nverfügbaren Informationen nicht mit angemessenem Aufwand erstellt werden \nkönnen. \n\n36 \n\nAuch wenn nach dem allgemeinen Sprachverständnis unter einem \n\n„Haushalt“ eine zusammen wohnende und wirtschaftende Personengruppe zu \n\nverstehen ist (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl., Stichwort „Haus-\n\nhalt“), besagt dies nicht, dass der Regio-Vertrag nach dem maßgeblichen Be-\n\ngriffsverständnis und Regelungswillen der Vertragsparteien eine Kabelweiter-\n\nsendung an Hotels und in Hotelzimmer nicht erfasst. \n\n37 \n\nDie Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei der Ermitt-\n\nlung des Willens der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) das Vorbringen der \n\nBeklagten zur engen Verknüpfung des Regio-Vertrags mit dem zuvor geltenden \n\n„Vertrag über die Weiterübertragung von Fernsehprogrammen in Breitbandver-\n\nteilnetzen der Deutschen Bundespost Telekom“ (nachfolgend: Kabelglobalver-\n\ntrag) nicht berücksichtigt hat. Der im Jahr 2003 geschlossene Regio-Vertrag \n\nnimmt in seiner Präambel ausdrücklich auf den bis zum 31. Dezember 2002 \n\ngeltenden Kabelglobalvertrag Bezug. In diesem Vertrag hatten verschiedene \n\nSendeunternehmen und Verwertungsgesellschaften der Deutschen Bundespost \n\nTelekom das Recht zur Weiterübertragung von Fernsehprogrammen in ihren \n\nBreitbandverteilnetzen eingeräumt, ohne dabei Einschränkungen hinsichtlich \n\nder Empfänger der Sendungen zu machen. Nach dem insoweit unbestrittenen \n\nVorbringen der Beklagten umfassten diese Breitbandverteilnetze zum Zeitpunkt \n\ndes Abschlusses des Kabelglobalvertrags im Jahr 1991 auch die von Koopera-\n\ntionspartnern betriebenen Netze wie die Hausverteilnetze der Netzebene 4, und \n\nzwar auch dann, wenn diese sich - wie im Streitfall - in einem Hotel befanden. \n\n38 \n\nDie Revision macht zutreffend geltend, dass der Regio-Vertrag an keiner \n\nStelle erkennen lässt, dass er - anders als der vormals geltende Kabelglobal-\n\nvertrag - nur die Weiterleitung der Sendungen an bestimmte Empfänger erfas-\n\nsen soll. Die Formulierung in der Präambel des Regio-Vertrags, der Vertrag \n\nregele „abschließend“ die Höhe etwaiger Ansprüche der Sendeunternehmen \n\nwegen der Nutzung ihrer „sämtlichen“ Urheber- und Leistungsschutzrechte, \n\nspricht vielmehr dafür, dass die Vertragsparteien das Kabelweitersenderecht \n\numfassend regeln wollten. Der Regio-Vertrag ist deshalb dahin auszulegen, \n\ndass er - ebenso wie der früher geltende Kabelglobalvertrag - die Kabelweiter-\n\nsendung nicht nur in private Haushalte, sondern auch in sonstige Räumlichkei-\n\nten - wie die Gastzimmer von Hotels - erfasst. \n\n39 \n\n(4) Auch aus § 2 Abs. 3 Satz 3 des Regio-Vertrags ergibt sich entgegen \n\nder Ansicht des Berufungsgerichts nicht, dass der Regio-Vertrag sich nicht auf \n\ndas Recht erstreckt, Funksendungen über Kabel in Hotelzimmer weiterzusen-\n\nden. \n\n40 \n\n§ 2 Abs. 3 Satz 3 des Regio-Vertrags lautet: \n\nRechte zur Aufzeichnung der weiterübertragenen Sendung [...] oder ein Recht \nzur öffentlichen Wiedergabe, d.h. zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung der \nweiterübertragenen Sendungen durch Bildschirmlautsprecher oder ähnliche \ntechnische Einrichtungen, sowie jede sonstige multimediale Aufzeichnung und \nVerbreitung werden durch diesen Vergleichsvertrag nicht eingeräumt. \n\n41 \n\nSoweit diese Regelung zunächst die Rechte zur Aufzeichnung der weiter-\n\nübertragenen Sendungen von der Rechtseinräumung ausnimmt, betrifft dies \n\nallein das Vervielfältigungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, \n\n§ 16 UrhG, nicht aber das Weitersenderecht des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 \n\nUrhG. Mit dem in dieser Bestimmung sodann angesprochenen Recht zur öffent-\n\nlichen Wiedergabe, das heißt zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung der wei-\n\nterübertragenen Sendungen durch „Bildschirmlautsprecher“ oder ähnliche tech-\n\nnische Einrichtungen, ist ersichtlich das - über das Weitersenderecht nach § 87 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG hinausgehende - Recht aus § 87 Abs. 1 Nr. 3, \n\n§ 22 UrhG gemeint, Funksendungen durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnli-\n\nche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Dieses Recht \n\nzur öffentlichen Wahrnehmbarmachung ist nicht betroffen, wenn Fernsehsen-\n\ndungen - wie hier - mittels einer Verteileranlage in den einzelnen Zimmern eines \n\nHotels insgesamt einer Vielzahl von Gästen zugänglich gemacht werden. Da \n\ndie Empfänger der Funksendungen in einem solchen Fall nicht an einem Ort \n\nversammelt sind, fehlt es an der Voraussetzung, dass die Funksendungen für \n\neine Mehrzahl von Personen gemeinsam wahrnehmbar sind (vgl. BGH, Urt. v. \n\n11.7.1996 - I ZR 22/94, GRUR 1996, 875, 876 - Zweibettzimmer im Kranken-\n\nhaus). \n\n42 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da die Sache zur Ent-\n\nscheidung reif ist, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzu-\n\nweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 25.01.2007 - 8 O 355/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 04.09.2007 - 4 U 38/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/i-zr-160-07","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":12},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 20b","ref_norm":"20b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/i-zr-160-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:30.597128+00:00"}}