{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_158-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"I ZR 158/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 158/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Erinnerung der Klägerin gegen den Beschluss des Rechtspfle-\n\ngers vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen. \n\n1 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1 als Insolvenzverwalter \n\nGründe: \n\nüber das Vermögen der p. GmbH & Co. KG unter Androhung von \n\nOrdnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland ein Gerüst und/oder Bauteile eines Gerüsts anzubieten und/oder in den \n\nVerkehr zu bringen, bei denen die zur Verbindung der Vertikalstiele mit den \n\nRiegeln, Diagonalen und sonstigen Bauteilen des Gerüstes dienenden Köpfe \n\nder Riegel und/oder die Köpfe der Diagonalen und/oder die Köpfe sonstiger \n\nBauteile wie aus den - im Urteil eingeblendeten - Abbildungen ersichtlich \n\nausgebildet sind, wenn die betreffenden Riegel, Diagonalen und sonstigen \n\nBauteile des Gerüstes mit den Bauteilen des L. -Allround Gerüstes der \n\nKlägerin vermischt werden können und bei der Produktgestaltung die - im Urteil \n\nverkleinert wiedergegebenen - vier Konstruktionszeichnungen benutzt worden \n\nsind. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch für nach § 4 Nr. 9 \n\nlit. c UWG begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: Die angegriffenen \n\nGerüste bzw. Gerüstteile stellten Nachahmungen des Gerüstes bzw. von Teilen \n\ndes Gerüstes „L. -Allround“ der Klägerin dar. Das ergebe sich für die allein \n\nnoch im Streit stehenden Köpfe der Riegel bzw. Diagonalen unter anderem aus \n\ndem Umstand, dass die Gerüstteile mit den Gerüsten der Klägerin kompatibel \n\nund für die Konstruktion der Gerüstteile die von der Klägerin vorgelegten Kon-\n\nstruktionszeichnungen verwendet worden seien. Die Schuldnerin habe die Kon-\n\nstruktionszeichnungen der Klägerin auch auf unlautere Weise erlangt. Die Klä-\n\ngerin habe die Konstruktionszeichnungen für die Bauteilköpfe ihres Gerüstes \n\nselbst gefertigt und der Gießerei R. W. GmbH & Co. KG als Vorlieferantin \n\nzur Verfügung gestellt. Diese habe die Konstruktionszeichnungen der Schuld-\n\nnerin überlassen, nachdem sie später auch von ihr den Auftrag erhalten gehabt \n\nhabe, die Bauteile zu gießen. \n\nGegen das Berufungsurteil haben beide Parteien Revision bzw. - für den \n\nFall, dass das Berufungsgericht die Revision nur eingeschränkt zugelassen ha-\n\nben sollte - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. \n\nDie Klägerin hat beantragt, zu dem Unterlassungsausspruch des Beru-\n\nfungsurteils gemäß § 727 ZPO die Vollstreckungsklausel zur Zwangsvoll-\n\nstreckung gegen die Beklagte zu 4 zu erteilen. Der Rechtspfleger hat diesen \n\nAntrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Erinnerung. \n\nDer Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur \n\nEntscheidung vorgelegt. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. Die Erinnerung der Klägerin ist nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft und \n\nauch ansonsten zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. \n\n6 \n\n1. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann nach § 727 Abs. 1 ZPO gegen \n\ndenjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und \n\ndenjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach \n\n§ 325 ZPO wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das \n\nBesitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder \n\nöffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. \n\n7 \n\n2. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 4 im Sinne dieser Bestim-\n\nmung Rechtsnachfolgerin des im Urteil bezeichneten Schuldners oder Be-\n\nsitzerin der in Streit befangenen Sache ist. Insbesondere kann offenbleiben, ob \n\ndie Beklagte zu 4 deshalb als Besitzerin der streitbefangenen Sache anzusehen \n\nist, weil sie - wie die Klägerin behauptet - von der Beklagten zu 1 mit Kaufver-\n\ntrag vom 9. Januar 2004 unter anderem große Bestände des Gerüsts und der \n\nunlauter nachgeahmten Gerüstteile erworben hat, die sie - nach Darstellung der \n\nKlägerin - nunmehr anbietet und vertreibt. \n\n8 \n\n3. Gegen die Beklagte zu 4 kann jedenfalls deshalb keine vollstreckbare \n\nAusfertigung nach § 727 ZPO erteilt werden, weil weder die Rechtsnachfolge \n\nnoch das Besitzverhältnis beim Gericht offenkundig oder durch öffentliche oder \n\nöffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind. Die Klägerin hat daher nur \n\ndie Möglichkeit, nach § 731 ZPO bei dem Prozessgericht des ersten Rechts-\n\nzuges Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu erheben. \n\n9 \n\na) Die Klägerin räumt selbst ein, dass sie nicht in der Lage ist, den \n\nNachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen. Die \n\nTatsachen, aus denen die Klägerin die Rechtsnachfolge bzw. das Besitzver-\n\nhältnis herleitet, sind beim Gericht auch nicht offenkundig; sie sind weder der \n\nAllgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Informa-\n\ntion aus allgemein zugänglichen Quellen - wahrnehmbar noch sind sie dem \n\nSenat als dem zur Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel \n\nberufenen Gericht aus seiner jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit bekannt \n\n(vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 291 Rdn. 1). Das gilt insbesondere auch \n\nhinsichtlich der Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 4 habe von dem \n\nBeklagten zu 1 große Bestände der wegen der Nachahmung mit dem Makel der \n\nUnlauterkeit behafteten Gerüste oder Gerüstteile erworben, die sie nunmehr in \n\nVerkehr bringe. \n\n10 \n\nb) Eines Nachweises durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur-\n\nkunden bedarf es im Verfahren nach § 727 ZPO allerdings dann nicht, wenn der \n\nAntragsgegner die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis nach § 288 ZPO \n\nzugesteht. Ein solches Zugeständnis setzt jedoch voraus, dass der Antragsgeg-\n\nner eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringt, die vom Antragsteller behaup-\n\ntete Rechtsnachfolge oder das vom Antragsteller behauptete Besitzverhältnis \n\nzu akzeptieren und gegen sich gelten zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 5.7.2005 \n\n- VII ZB 23/05, MDR 2006, 52 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall \n\nnicht erfüllt. Dem Vorbringen der Beklagten zu 4 ist kein Einverständnis damit \n\nzu entnehmen, dass die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen ungeprüft \n\nzur Entscheidungsgrundlage gemacht werden. Entgegen der Ansicht der Kläge-\n\nrin sind die von ihr zur Darlegung der Rechtsnachfolge oder des Besitzverhält-\n\nnisses vorgetragenen Tatsachen auch nicht deshalb nach § 138 Abs. 3 ZPO als \n\nzugestanden anzusehen, weil die Beklagte zu 4 diese nicht ausdrücklich bestrit-\n\nten hat. Die Bestimmung des § 138 Abs. 3 ZPO ist im Klauselerteilungsver-\n\nfahren nach § 727 ZPO unanwendbar, da für den Antragsgegner in diesem \n\nVerfahren keine Erklärungslast besteht, wie sie in § 138 Abs. 1 und 2 ZPO für \n\ndas Erkenntnisverfahren bestimmt ist (BGH aaO; BGH, Beschl. v. 5.7.2005 \n\n- VII ZB 16/05, MDR 2006, 53). \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 22.03.2002 - 91 O 78/99 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 31.08.2007 - 6 U 80/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_158-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/i-zr-158-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 731","ref_norm":"731","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_158-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_158-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/i-zr-158-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_158-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:51:20.652780+00:00"}}