{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_156-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"I ZR 156/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 156/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin \n\naus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n14. September 2007 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Den Beklagten ist durch Urteil des Landgerichts vom 2. Februar 2006 \n\nunter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, in Deutschland im \n\ngeschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ohne behördliche Erlaub-\n\nnis Glücksspiele und/oder Sportwetten anzubieten und/oder zu bewerben. Die \n\ndagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurück-\n\ngewiesen worden. Das Berufungsgericht hat das Urteil für vorläufig vollstreck-\n\nbar erklärt, den Beklagten jedoch u.a. gestattet, die Vollstreckung des Unterlas-\n\nsungsausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000 Euro abzu-\n\nwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \n\nHöhe leistet. Einen weitergehenden Antrag der Beklagten auf Vollstreckungs-\n\nschutz gemäß § 712 ZPO hat das Berufungsgericht (ohne besonderen Aus-\n\nspruch) abgelehnt und dazu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die in-\n\nternational tätigen Beklagten hätten nicht dargelegt, dass ihnen durch die Voll-\n\nstreckung des Unterlassungstitels ein unersetzlicher Nachteil drohe. Dass die \n\nBefolgung des Unterlassungsgebots zu wirtschaftlichen Einbußen führe, liege in \n\nder Natur der Sache und könne allein kein Anlass sein, den Beklagten entgegen \n\nder gesetzlichen Wertung der § 708 Nr. 10, § 711 ZPO das Recht einzuräumen, \n\nohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Gläubigerin die Zwangsvoll-\n\nstreckung abzuwenden. \n\nDie Beklagten haben von der Abwendungsbefugnis Gebrauch gemacht. \n\nDie Klägerin hat die Gegensicherheit gestellt und beantragt, die Vollstreckung \n\ngegen die Beklagten fortzusetzen. \n\nDie Beklagten haben - die vom Berufungsgericht zugelassene - Revision \n\ngegen das Berufungsurteil eingelegt. \n\nSie beantragen, \n\ndie Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts \n\nKöln vom 14. September 2007 einstweilen einzustellen. \n\nZur Begründung tragen sie vor, die Vollstreckung würde ihnen einen \n\nnicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Dies liege schon deshalb auf der Hand, \n\nweil das Berufungsgericht die Gegensicherheit auf lediglich 400.000 Euro fest-\n\ngesetzt und es so der Klägerin ermöglicht habe, die Sicherheitsleistung der Be-\n\nklagten mit unverhältnismäßig niedrigem Aufwand außer Kraft zu setzen. Au-\n\nßerdem habe die Beklagte zu 1 allein in den Jahren 2005 und 2006 in Deutsch-\n\nland Investitionen von über 85 Millionen Euro in den Aufbau ihrer Marke \"B. \" \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\ngetätigt, die vernichtet würden, wenn das Berufungsurteil vollstreckt würde. Der \n\ndamit zugleich verbundene Imageschaden hätte auch in den anderen Mitglied-\n\nstaaten der Europäischen Gemeinschaft massive negative Auswirkungen für \n\ndie Beklagte zu 1. \n\nII. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung ist unbegründet. \n\n1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist im Revisionsverfahren an \n\nbesonders strenge Voraussetzungen geknüpft. Sie kommt nur in Betracht, \n\nwenn auf der einen Seite die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu erset-\n\nzenden Nachteil bringen würde und auf der anderen Seite kein überwiegendes \n\nInteresse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einstellung der Zwangsvollstre-\n\nckung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelmäßig dann abzulehnen, wenn der \n\nSchuldner von anderen ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, seine Interes-\n\nsen zu wahren, keinen Gebrauch gemacht hat. Hierzu zählt namentlich, dass er \n\nes versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag ge-\n\nmäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumu-\n\nten gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 8.8.1991 - I ZR 141/91, GRUR 1991, 943 = \n\nWRP 1991, 721 - Einstellungsbegründung I; Beschl. v. 2.4.1997 - I ZR 14/97, \n\nGRUR 1997, 545, 546 - Einstellungsbegründung II; Beschl. v. 22.7.2002 \n\n- I ZR 135/02). Nicht anders ist der Fall zu behandeln, dass zwar ein Vollstre-\n\nckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt worden ist, ihn rechtfertigende \n\nGründe aber trotz Erkennbarkeit und Nachweisbarkeit nicht vorgebracht worden \n\nsind und der Antrag aus diesem Grund in der Berufungsinstanz keinen Erfolg \n\nhatte (BGH GRUR 1997, 545, 546 - Einstellungsbegründung II). Denn auch in \n\ndiesem Fall verhindert der Vollstreckungsschuldner, wie bei der überhaupt feh-\n\n \n \n\n8 \n\n9 \n\nlenden Antragstellung, die Prüfung der bereits erkennbaren und nachweisbaren \n\nGründe für die begehrte Einstellung im Berufungsverfahren, in dem regelmäßig \n\nnach Anhörung des Vollstreckungsgläubigers aufgrund mündlicher Verhand-\n\nlung, mithin nach zuverlässiger Sicherung des rechtlichen Gehörs, entschieden \n\nwird. \n\n2. So liegt der Fall auch hier. Die Beklagten haben im Berufungsverfah-\n\nren zwar einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO ge-\n\nstellt. Sie haben dabei jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass ihnen die Voll-\n\nstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. \n\na) Die Beklagten haben ihren Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO mit Schriftsatz vom 28. August 2006 (S. 19, GA 647) lediglich damit be-\n\ngründet, im Falle der Bestätigung und Vollstreckung des erstinstanzlichen Ur-\n\nteils entstünde der Beklagten zu 1 durch die Untersagung der grenzüberschrei-\n\ntenden Erbringung ihrer Dienstleistungen ein nicht wiedergutzumachender \n\nSchaden. Das ist lediglich eine Wiederholung der gesetzlichen Voraussetzun-\n\ngen mit anderen Worten, der, wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-\n\nmen hat, eine Begründung für einen infolge der Vollstreckung drohenden nicht \n\nzu ersetzenden Nachteil nicht entnommen werden kann. Da bereits das Land-\n\ngericht den in der ersten Instanz mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2005 \n\n(S. 82/83, GA 293/294) gestellten - gleichfalls nicht näher begründeten - \n\nSchutzantrag der Beklagten nach § 712 ZPO mit der Begründung abgelehnt \n\nhatte, es sei nicht ersichtlich, dass die Vollstreckung den Beklagten einen nicht \n\nzu ersetzenden Nachteil bringen würde, und dem Antrag stehe zudem das \n\nüberwiegende Interesse der Klägerin entgegen (LGU S. 23), bedurfte es eines \n\n(weiteren) Hinweises des Berufungsgerichts auf die mangelnde Substantiierung \n\ndes Vollstreckungsschutzbegehrens der Beklagten nicht. \n\n10 \n\nb) Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die nun-\n\nmehr vorgetragenen Einbußen, die den Beklagten nach ihrem Vorbringen im \n\nHinblick auf die von der Beklagten zu 1 in den Jahren 2005 und 2006 getätigten \n\nfinanziellen Aufwendungen durch die Vollstreckung des Unterlassungsgebots \n\ndrohen, bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht am 14. September 2007 erkennbar und nachweisbar waren und \n\ndie Beklagten sie daher schon im Berufungsrechtszug substantiiert hätten vor-\n\ntragen können. Die Frage, ob diese Einbußen als ein nicht zu ersetzender \n\nNachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO anzusehen sind, kann daher \n\noffenbleiben. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich ein unersetzli-\n\ncher Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 ZPO nicht schon aus der Höhe der \n\nvom Berufungsgericht nach § 711 Satz 1 ZPO bestimmten Sicherheitsleistung. \n\nDie Höhe der Sicherheitsleistung des Gläubigers ist so zu bemessen, dass sie \n\neinen (etwaigen) Anspruch des Schuldners auf Ersatz seines Schadens aus \n\neiner ungerechtfertigten Vollstreckung abdeckt (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, \n\n5. Aufl., § 709 Rdn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 709 Rdn. 3). Handelt es \n\nsich wie hier um ein Berufungsurteil nach § 708 Nr. 10 ZPO, ist der Erstat-\n\ntungsanspruch des Schuldners bei einer ungerechtfertigten Vollstreckung ge-\n\nmäß § 717 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO auf die Rückgabe des von dem Schuldner \n\naufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils Gezahlten oder Geleisteten nach \n\nden Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung \n\nbeschränkt. Dem genügt die Höhe der vom Berufungsgericht angeordneten Si-\n\ncherheitsleistung für die (vorläufige) Vollstreckung des Unterlassungsaus-\n\nspruchs. Auch der von den Beklagten angeführte Umstand, dass die Vollstre-\n\nckung des Unterlassungsausspruchs das Prozessergebnis vorwegnehmen \n\nwürde, ist als solcher kein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 \n\nZPO (BGH, Beschl. v. 6.7.1979 - I ZR 55/79, GRUR 1979, 807 = WRP 1979, \n\n715 - Schlumpfserie; Beschl. v. 9.11.1995 - I ZR 220/95, GRUR 1996, 78 = \n\nWRP 1996, 107 - Umgehungsprogramm). \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 02.02.2006 - 31 O 605/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 14.09.2007 - 6 U 63/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_156-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/i-zr-156-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_156-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_156-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/i-zr-156-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_156-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:56.512261+00:00"}}