{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_154-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"I ZR 154/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"CMR Art. 23 Abs. 4; Art. 29 Abs. 1; HGB § 435 a) Der Anspruchsteller muss, wenn der Spediteur/Frachtführer seiner Einlas- sungsobliegenheit genügt hat, die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung des Frachtführers darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt auch dann, wenn ihm die nähere Darlegung eines zum Wahrnehmungsbe- reich des Gegners gehörenden Geschehens nicht möglich ist. Ein solcher Umstand führt allenfalls zu erhöhten Anforderungen an die (sekundäre) Dar- legungslast des Prozessgegners. b) Gemäß Art. 23 Abs. 4 CMR sind nur solche Kosten zu erstatten, die nicht be- reits den Versandwert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme beein- flusst haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nI ZR 154/07 \n\nVerkündet am: \n10. Dezember 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nCMR Art. 23 Abs. 4; Art. 29 Abs. 1; HGB § 435 \n\na) Der Anspruchsteller muss, wenn der Spediteur/Frachtführer seiner Einlas-\nsungsobliegenheit genügt hat, die Voraussetzungen für eine unbeschränkte \nHaftung des Frachtführers darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt \nauch dann, wenn ihm die nähere Darlegung eines zum Wahrnehmungsbe-\nreich des Gegners gehörenden Geschehens nicht möglich ist. Ein solcher \nUmstand führt allenfalls zu erhöhten Anforderungen an die (sekundäre) Dar-\nlegungslast des Prozessgegners. \n\nb) Gemäß Art. 23 Abs. 4 CMR sind nur solche Kosten zu erstatten, die nicht be-\nreits den Versandwert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme beein-\nflusst haben. \n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 154/07 - OLG Schleswig \n\n LG Lübeck \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-\n\nkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirch-\n\nhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 12. Juli 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden \n\nRechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die \n\nFeststellungsklage auch in Bezug auf die spanischen Verbrauch-\n\nsteuern (Wert der spanischen Steuerbanderolen) abgewiesen wor-\n\nden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie in Lübeck ansässige Klägerin stellt Zigaretten und Zigarren her. Sie \n\nnimmt das beklagte Speditionsunternehmen wegen des Verlustes von Tabak-\n\nwaren auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Klägerin beauftragte die Beklagte im März 2005 zu festen Kosten mit \n\nder Besorgung des Transports von Tabakwaren per LKW von Lübeck nach Le-\n\nganes in Spanien. Die Beklagte gab den Auftrag an ihre Streithelferin weiter, die \n\neinen in Tallinn/Estland ansässigen Frachtführer mit der Durchführung des \n\nTransports betraute. Der Versand der mit spanischen Steuerbanderolen verse-\n\nhenen Zigarettenpackungen zur spanischen Empfängerin erfolgte im Steuer-\n\naussetzungsverfahren. Während des Transports wurden in Frankreich Tabak-\n\nwaren im Produktionswert von 1.600,03 € entwendet. Diesen Betrag hat die \n\nBeklagte der Klägerin erstattet. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, es sei zu erwarten, dass der französi-\n\nsche Fiskus auf die in Frankreich in Verlust geratenen Zigaretten die der Höhe \n\nnach noch nicht bestimmten, in der Größenordnung von 20.000 € liegenden \n\nfranzösischen Verbrauchsteuern erheben und sie damit belasten werde. Als \n\nweiterer Schaden komme der ihr ebenfalls noch nicht bekannte, schätzungs-\n\nweise ebenso hohe Wert der spanischen Steuerbanderolen hinzu. Insoweit sei \n\nzwar nicht ihr selbst, sondern der spanischen Käuferin ein Schaden entstanden. \n\nDiesen Fremdschaden könne sie aber nach den Grundsätzen der Drittscha-\n\ndensliquidation im eigenen Namen geltend machen. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich \n\nnicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, weil der Schaden durch ein der \n\nBeklagten zurechenbares qualifiziertes Verschulden des Frachtführers oder \n\nseiner Leute verursacht worden sei. Der beladene LKW sei an der Autobahn in \n\nSüdfrankreich auf einem nicht bewachten Parkplatz abgestellt worden, wo sich \n\nauch der Diebstahl ereignet habe. Dies rechtfertige den Vorwurf der leichtferti-\n\ngen Schadensverursachung, selbst wenn die Art des Transportgutes von außen \n\nnicht erkennbar gewesen sei. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schä-\nden zu ersetzen, die ihr oder den Personen, deren Schäden sie im Wege der \nDrittschadensliquidation geltend machen kann, wegen des Verlustes von \n18 Kartons und einer Stange Zigaretten auf dem Transport von Lübeck nach \nLeganes in Spanien am 24. März 2005 entstanden sind oder noch entstehen \nwerden. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Beklagte und ihre Streithelferin haben demgegenüber geltend ge-\n\nmacht, ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers oder seiner Leute \n\nkomme nicht in Betracht, da der Diebstahl sich auf einem bewachten Parkplatz \n\nan der A10 in Frankreich ereignet habe. \n\nDas Berufungsgericht hat die vom Landgericht für begründet erachtete \n\nKlage abgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-\n\nsung die Streithelferin der Beklagten beantragt, erstrebt die Klägerin die Wie-\n\nderherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für den streitge-\n\ngenständlichen Verlust gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR dem Grunde nach ange-\n\nnommen. Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung nach Art. 29 \n\nAbs. 1 CMR hat es dagegen verneint. Hierzu hat das Berufungsgericht - soweit \n\nfür das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: \n\n10 \n\nAuf der Grundlage einer nach Art. 23 CMR begrenzten Haftung der Be-\n\nklagten könne die Klägerin den von ihr behaupteten Schaden nicht ersetzt ver-\n\nlangen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch komme allenfalls bei \n\neiner unbeschränkten Haftung der Beklagten gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR in Be-\n\ntracht. Ein qualifiziertes Verschulden, das Leichtfertigkeit und das Bewusstsein \n\nerfordere, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, hätte vor-\n\ngelegen, wenn der mit Zigaretten beladene LKW während der Nacht auf einem \n\nunbewachten Parkplatz an der Autobahn in Südfrankreich abgestellt worden \n\nwäre. Dies habe die für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten \n\nVerschuldens beweisbelastete Klägerin zwar behauptet, jedoch nicht bewiesen. \n\n11 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nteilweise Erfolg. Zwar hat das Berufungsgericht eine unbeschränkte Haftung der \n\nBeklagten nach Art. 29 Abs. 1 CMR zu Recht verneint. Es hat ebenfalls zutref-\n\nfend angenommen, dass damit der Ersatz der in Frankreich anfallenden Ver-\n\nbrauchsteuern ausscheidet. Dagegen kann aufgrund der getroffenen Feststel-\n\nlungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin hinsichtlich der spani-\n\nschen Verbrauchsteuern ein Ersatzanspruch zusteht. \n\n12 \n\n1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer \n\nvertraglichen Haftung der Beklagten für den hier in Rede stehenden Verlust von \n\nTabakwaren nach Art. 17 Abs. 1 CMR bejaht. Es ist dabei zutreffend und von \n\nder Revisionserwiderung auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die \n\nBeklagte von der Klägerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauf-\n\ntragt worden ist und sich ihre Haftung demgemäß grundsätzlich nach den Be-\n\nstimmungen über die Haftung des Frachtführers (Art. 17 ff. CMR) richtet. \n\n13 \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine unbeschränkte \n\nHaftung der Beklagten nach Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit § 435 HGB nicht be-\n\nwiesen. \n\n14 \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe mit ihrem \n\nVortrag, der Diebstahl habe sich nachts auf einem unbewachten Parkplatz an \n\nder Autobahn in Südfrankreich ereignet, einen Sachverhalt dargelegt, der nach \n\nden Umständen des Falls mit gewisser Wahrscheinlichkeit ein leichtfertiges \n\nVerhalten nahelege. Es könne auch nur die Beklagte in zumutbarer Weise zur \n\nAufklärung des Schadensfalls beitragen. Dementsprechend sei sie gehalten, \n\ndas Informationsdefizit der Klägerin durch detaillierten Sachvortrag zu den von \n\nihr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen. Die ihr danach obliegen-\n\nde Darlegungslast habe die Beklagte in ausreichendem Maße erfüllt, indem sie \n\nbehauptet habe, der LKW habe am 24. März 2005 in Frankreich auf einem be-\n\nwachten Parkplatz bei der ESSO-Tankstelle Aire de Châtellerault in Antran/\n\nFrankreich unmittelbar an der Autobahn A10 Richtung Bordeaux zwischen \n\nTours und Poitiers auf dem Stellplatz Nr. 25 gestanden. Wenn der Anspruchs-\n\ngegner seiner sekundären Darlegungslast genügt habe, obliege die weitere \n\nBeweisführung nach allgemeinen Grundsätzen dann wiederum dem an sich \n\nBeweispflichtigen. Dementsprechend müsse die Klägerin beweisen, dass die \n\nBehauptung der Beklagten unzutreffend sei. Diesen Beweis habe die Klägerin \n\nnicht geführt. \n\n15 \n\n16 \n\nb) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revi-\n\nsion stand. \n\naa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \n\ngrundsätzlich der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zu-\n\ngunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haf-\n\ntungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Danach \n\nträgt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine \n\nLeute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, \n\ndass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH, Urt. v. \n\n14.6.2006 - I ZR 136/03, VersR 2007, 273 Tz. 13 = TranspR 2006, 348; Urt. v. \n\n20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 30; Urt. v. 18.12.2008 \n\n- I ZR 128/06, TranspR 2009, 134 Tz. 14). Die dem Anspruchsteller obliegende \n\nDarlegungs- und Beweislast kann jedoch - wovon auch das Berufungsgericht \n\nzutreffend ausgegangen ist - dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer \n\nangesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach \n\nTreu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar, zu den näheren \n\nUmständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre \n\nDarlegungslast des Anspruchsgegners ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag \n\nein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder \n\nsich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sach-\n\nverhalt ergeben. Insbesondere hat der Frachtführer in diesem Fall substantiiert \n\ndarzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens \n\nkonkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen \n\ndes Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein \n\n(st. Rspr. des Senats; vgl. nur BGH TranspR 2009, 134 Tz. 14 m.w.N.). \n\n17 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Vortrag \n\nder Klägerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf ein qualifiziertes Ver-\n\nschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB schließen lässt, das Voraussetzung \n\nfür eine unbeschränkte Haftung nach Art. 29 Abs. 1 CMR ist. Die Revisionser-\n\nwiderung erhebt gegen diesen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts auch kei-\n\nne Beanstandungen. \n\n18 \n\nZutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die \n\nBeklagte der ihr obliegenden Darlegungslast in hinreichendem Maße genügt \n\nhat. Denn sie hat dargelegt, auf welchem von ihr genau bezeichneten Parkplatz \n\nder beladene LKW abgestellt war, als sich der Diebstahl ereignete, und dass \n\ndieser Parkplatz bewacht war. \n\n19 \n\ncc) Von der Revision wird gegen die Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndass die Beklagte ihre Darlegungsobliegenheit erfüllt habe, grundsätzlich nichts \n\nerinnert. Sie meint aber, der Frachtführer müsse den von ihm zu seiner Entlas-\n\ntung vorgetragenen Sachverhalt auch beweisen. \n\n20 \n\nDieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Nach der neue-\n\nren Senatsrechtsprechung muss der Anspruchsteller, wenn der Spediteur/\n\nFrachtführer seiner Einlassungsobliegenheit - wie hier - genügt hat, die Voraus-\n\nsetzungen für eine unbeschränkte Haftung des Frachtführers darlegen und ge-\n\ngebenenfalls beweisen. Es gereicht der Beklagten daher nicht zum Nachteil, \n\ndass sie den von ihr geschilderten Sachverhalt nicht bewiesen hat, da ihr inso-\n\nweit keine Beweislast obliegt (vgl. BGH TranspR 2008, 113 Tz. 33; TranspR \n\n2009, 134 Tz. 15). An der gegenteiligen Auffassung, die im Urteil vom \n\n7. November 1996 (I ZR 111/94, TranspR 1997, 291 = VersR 1997, 725) vertre-\n\nten worden ist, hält der Senat nicht fest. Eine andere Beurteilung der Darle-\n\ngungs- und Beweislastverteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn der an sich \n\ndarlegungs- und beweisbelasteten Partei die nähere Darlegung eines zum \n\nWahrnehmungsbereich des Gegners gehörenden Geschehens nicht möglich \n\nist. Dieser Umstand führt nicht zu einer Umkehrung der Beweislast, sondern al-\n\nlenfalls zu erhöhten Anforderungen an die Erklärungslast des Prozessgegners \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2009 - I ZR 139/07, NJW 2009, 2384 Tz. 17 = GRUR \n\n2009, 502 - pcb). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht im Übrigen mit \n\nRecht angenommen, dass der Klägerin die Beweisführung weder unmöglich \n\nnoch unzumutbar ist, weil diese hier keine Kenntnis interner Abläufe bei der Be-\n\nklagten voraussetzt. Der Parkplatz, den die Beklagte konkret bezeichnet hat, ist \n\nallgemein zugänglich. Die Klägerin hätte den ihr obliegenden Beweis durch Bei-\n\nbringung von Auskünften zuständiger Stellen in Frankreich, seien es Behörden \n\noder Automobilclubs, gegebenenfalls auch durch Vernehmung des Fahrers, \n\nführen können. \n\n21 \n\ndd) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht \n\nhabe unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin durch Vorlage von Luftbild-\n\naufnahmen in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2007 nachgewiesen \n\nhabe, dass es sich bei dem Parkplatz, auf dem sich nach dem Vortrag der Be-\n\nklagten der Diebstahl ereignet habe, um eine normale Autobahntankstelle und \n\nRaststätte handele, bei denen die abgestellten Lastkraftwagen üblicherweise \n\nnicht bewacht würden. \n\n22 \n\nRichtig ist zwar, dass das Berufungsgericht die von der Klägerin vorge-\n\nlegten Aufnahmen nicht gewürdigt hat. Dadurch hat das Berufungsgericht ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision aber nicht das Verfahrensgrundrecht der \n\nKlägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Denn die beiden bei den Akten befind-\n\nlichen Luftbildaufnahmen sind für die Frage der Bewachung des Parkplatzes, \n\nauf dem der LKW gestanden haben soll, unergiebig. Das Berufungsgericht \n\nbrauchte die Aufnahme daher auch nicht zu berücksichtigen und zu würdigen. \n\n23 \n\n3. Scheidet ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten aus, richtet sich \n\nder Umfang des von der Beklagten für den Verlust der Tabakwaren geschulde-\n\nten Ersatzes nach Art. 23 CMR. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenom-\n\nmen, dass der Ersatz der in Frankreich anfallenden Verbrauchsteuern unter \n\ndiesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt. Ein Schadenser-\n\nsatzanspruch in Bezug auf die spanischen Verbrauchsteuern kann hingegen \n\nauf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen \n\nwerden. \n\n24 \n\na) Gemäß Art. 23 Abs. 1 CMR hat der Frachtführer bei vollständigem \n\noder teilweisem Verlust des Gutes eine Entschädigung zu zahlen, die nach dem \n\nWert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet \n\nwird. Den Produktionswert der abhandengekommenen Tabakwaren in Höhe \n\nvon 1.600,03 € hat die Beklagte der Klägerin vollständig ersetzt. Gemäß Art. 23 \n\nAbs. 4 CMR hat der Frachtführer neben dem Warenwert lediglich Fracht, Zölle \n\nund sonstige aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandene Kosten zu er-\n\nstatten. \n\n25 \n\nZu den \"sonstigen aus Anlass der Beförderung des verlorenen Gutes\" \n\nentstandenen Kosten zählen nur solche, die bei vertragsgemäßer Beförderung \n\ngleichermaßen entstanden wären und zum Wert des Gutes am Bestimmungsort \n\nbeigetragen hätten, die also nicht schadensbedingt entstanden sind (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 26.6.2003 - I ZR 206/00, TranspR 2003, 453, 454 = VersR 2004, 535 \n\nm.w.N.). Die Haftungsregelungen in Art. 23 Abs. 1 bis 4 CMR unterscheiden \n\nzwischen dem Schaden, der durch den Verlust des Gutes eingetreten ist, und \n\nden transportbedingten Kosten des Absenders/Empfängers. Die Schäden wer-\n\nden gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR durch Wertersatz kompensiert. Der Er-\n\nsatz des weitergehenden Schadens ist - wie sich aus der Regelung in Art. 23 \n\nAbs. 4 CMR ergibt - ausgeschlossen. Ersatzlos bleiben vor allem Folgekosten, \n\nzu denen sämtliche schadensbedingten Aufwendungen gehören. Das Risiko \n\nhierfür trägt grundsätzlich die Verladerseite, die auch das Risiko für entgange-\n\nnen Gewinn oder Produktionsausfall des Empfängers trifft. Legt der Warenver-\n\nsender auf die Haftung des Beförderers für nicht von Art. 23 CMR erfasste \n\nSachfolgeschäden Wert, so hat er die Möglichkeit, gemäß Art. 26 CMR ein be-\n\nsonderes Lieferinteresse zu deklarieren (BGH TranspR 2003, 453, 454 f.). \n\n26 \n\nb) Auf der Grundlage dieses rechtlichen Ausgangspunktes hat das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei der von der Klägerin in \n\nFrankreich möglicherweise noch zu zahlenden Tabaksteuer, die eine Ver-\n\nbrauchsteuer ist (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Ra-\n\ntes vom 25. Februar 1992, ABl. Nr. L 076 S. 1 ff.) um schadensbedingte Auf-\n\nwendungen handelt, deren Erstattungsfähigkeit nicht von Art. 23 Abs. 4 CMR \n\numfasst wird. \n\n27 \n\nDie im Transitland Frankreich anfallende Steuer ist schadensbedingt ent-\n\nstanden, weil die im Steueraussetzungsverfahren (Art. 4 lit. c, Art. 15 Richtlinie \n\n92/12/EWG) beförderten Zigaretten durch Diebstahl während des Transports in \n\nVerkehr gebracht wurden. Nach Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 i.V. mit Art. 15 \n\nAbs. 3 Richtlinie 92/12/EWG) ist die Klägerin dadurch Steuerschuldnerin ge-\n\nworden. Bei vertragsgemäßer Abwicklung der Beförderung wären ihr die in Re-\n\nde stehenden Kosten nicht entstanden. Es handelt sich mithin um durch den \n\nDiebstahl selbst verursachte Aufwendungen, die nicht nach Art. 23 Abs. 4 CMR \n\nerstattungsfähig sind (vgl. BGH TranspR 2003, 453, 454). Die Revision erhebt \n\ninsoweit auch keine Beanstandungen. \n\n28 \n\nc) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-\n\nricht auch einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten verneint hat, die \n\nder spanischen Empfängerin für den Erwerb von Steuerbanderolen entstanden \n\nsind, mit denen die Klägerin die Zigarettenpackungen versehen hat. \n\n29 \n\naa) Als Grundlage für eine Einbeziehung dieser Kosten, die die Klägerin \n\nim Wege der Drittschadensliquidation geltend macht, kommt allerdings nicht \n\nArt. 23 Abs. 4 CMR, sondern allein Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR in Betracht. Denn \n\nes handelt sich hierbei weder um Zölle noch um sonstige aus Anlass der Beför-\n\nderung des Gutes entstandene Kosten. Die sonstigen aus Anlass der Beförde-\n\nrung entstandenen Kosten umfassen nur solche Aufwendungen, die sich noch \n\nnicht im Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme (Art. 23 Abs. 1 \n\nCMR) niedergeschlagen haben. Nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts wurden die spanischen Steuerbanderolen bereits von der Klägerin auf \n\nden Zigarettenpackungen angebracht, bevor die Ladung dem Frachtführer zur \n\nBeförderung nach Spanien übergeben wurde. Unter diesen Umständen ist da-\n\nvon auszugehen, dass der Wert, den diese Steuerbanderolen verkörpern und \n\nder die Produktionskosten der Zigaretten nach den Angaben der Klägerin um \n\nein Vielfaches übersteigt, den Wert des Transportguts schon zum Zeitpunkt der \n\nÜbergabe an den Frachtführer maßgeblich bestimmt hat. Nach Art. 23 Abs. 4 \n\nCMR sind aber nur solche Kosten zu erstatten, die nicht bereits den Versand-\n\nwert beeinflusst haben (vgl. Koller, VersR 1989, 2, 7; ders., Transportrecht, \n\n6. Aufl., Art. 23 CMR Rdn. 10). \n\n30 \n\nbb) Demnach kommt hinsichtlich der von der spanischen Empfängerin \n\nfür den Erwerb von Steuerbanderolen getätigten Aufwendungen ein Ersatzan-\n\nspruch nach Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR in Betracht. Gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR \n\ndarf die Entschädigung 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm \n\ndes Rohgewichts nicht übersteigen, wobei die Rechnungseinheit nach Art. 23 \n\nAbs. 7 CMR das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds ist. \n\n31 \n\nDie Beklagte hat für den Warenverlust an die Klägerin unstreitig \n\n1.600,03 € gezahlt. Da das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen zum \n\nGewicht der abhandengekommenen Tabakwaren getroffen hat, kann nicht be-\n\nurteilt werden, ob dieser Betrag noch für eine weitere Entschädigungsleistung \n\nRaum lässt. \n\n32 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin teilweise \n\naufzuheben. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen. \n\n33 \n\nIm wiedereröffneten Berufungsverfahren wird sich das Berufungsgericht \n\nauch mit der - im Berufungsurteil nicht erörterten - Frage zu befassen haben, ob \n\nein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung besteht. \n\nDie Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass der Klägerin der Wert \n\nder spanischen Steuerbanderolen bekannt sein müsste, weil sie diese nach ih-\n\nrem Vortrag selbst auf den Zigarettenpackungen angebracht hat. Zumindest \n\nhätte die Klägerin die Möglichkeit, sich von der spanischen Empfängerin den \n\nWert der Steuerbanderolen mitteilen zu lassen. Mit Recht weist die Revisions-\n\nerwiderung auch darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Klägerin die \n\nEmpfängerin, für die sie den Schadensersatz im Wege der Drittschadensliqui-\n\ndation beansprucht, im Antrag bislang nicht benannt hat. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 29.08.2006 - 11 O 27/06 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 12.07.2007 - 16 U 99/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_154-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/i-zr-154-07","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_154-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_154-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/i-zr-154-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_154-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:10.418504+00:00"}}