{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_152-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-12-02","aktenzeichen":"I ZR 152/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Dezember 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zweckbetrieb UWG (2008) § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11; AO § 65 Nr. 3 Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelun- gen dar. Ihre Verletzung kann auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsge- dankens als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 152/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n2. Dezember 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZweckbetrieb \n\nUWG (2008) § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11; AO § 65 Nr. 3 \n\nSteuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelun-\ngen dar. Ihre Verletzung kann auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsge-\ndankens als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden. \n\nBGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07 - OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 2. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Stuttgart vom 30. August 2007 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Beklagte, ein gemeinnütziger Verband, der nach seiner Satzung die \n\nfreie Wohlfahrtspflege und die Hilfeleistung für die Bevölkerung fördert, ist als \n\nZweckbetrieb i.S. des § 65 AO steuerbegünstigt. Er bietet im Rahmen seiner \n\nAlten- und Behindertenarbeit auch Personenbeförderungen gegen Entgelt an. \n\nDer Kläger, ein Taxi- und Mietwagenunternehmer, hat behauptet, der \n\nBeklagte erbringe Beförderungsleistungen auch außerhalb seines Zweckbe-\n\ntriebs als eigenständige Dienstleistung. Er hat Rechnungen des Beklagten für \n\nMietwagenfahrten vorgelegt, bei denen seiner Ansicht nach der Beklagte keine \n\nüber die reine Beförderung hinausgehenden Hilfeleistungen erbracht hatte. Der \n\nUmstand, dass in diesen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen sei, \n\nzeige, dass der Beklagte für seine außerhalb des Zweckbetriebs durchgeführ-\n\nten Krankenfahrten nicht die Steuern abführe, die die Mitbewerber zu zahlen \n\nhätten. Dadurch verschaffe sich der Beklagte zum Nachteil der Mitbewerber \n\nVorteile im Wettbewerb. Das in § 65 Nr. 3 AO enthaltene Wettbewerbsverbot \n\nsei eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Außerdem liege in \n\ndem Verhalten des Beklagten eine allgemeine Marktbehinderung. \n\n3 \n\nDer Kläger hat zuletzt beantragt, \n\n1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu \nunterlassen, Personen gegen Entgelt durch Verkehr mit Mietwagen zu beför-\ndern, ohne die auf diese Tätigkeit anfallenden Steuern, insbesondere Um-\nsatz-, Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer zu zahlen; \n\n2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger vollständige Auskunft über sämtli-\nche im Klageantrag zu 1 bezeichneten Beförderungen zu erteilen, und zwar \nunter Angabe der Wegstrecke, der Dauer der Beförderung, des Zeitpunkts, \nder Anzahl der Beförderungen und des Umsatzes insgesamt; \n\n3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu \nersetzen, der diesem durch die im Klageantrag zu 1 bezeichneten Handlun-\ngen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. \n\n4 \n\nNach Ansicht des Beklagten liegen Fahrdienstleistungen für Menschen, \n\ndie wegen Behinderung oder Alters hilfsbedürftig sind, innerhalb seines Zweck-\n\nbetriebs. Für diese Fahrten habe er den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% \n\nund für Patientenfahrten, bei denen der Patient keine Hilfe benötigt habe, den \n\nseinerzeit geltenden Umsatzsteuersatz von 16% abgeführt. Die nach Ansicht \n\ndes Klägers verletzten steuerrechtlichen Vorschriften stellten keine Marktverhal-\n\ntensregelungen dar. \n\n5 \n\nBeide Vorinstanzen haben die Klage als unbegründet angesehen. Mit \n\nseiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der \n\nBeklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage weder unter dem Gesichtspunkt \n\ndes Rechtsbruchs noch unter dem einer allgemeinen Marktbehinderung für be-\n\ngründet erachtet und hierzu ausgeführt: \n\nDas Verhalten des Beklagten sei nicht nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlau-\n\nter. Zwar seien Krankenfahrten nicht als Zweckbetrieb im Bereich der Gesund-\n\nheitspflege i.S. von § 65 Nr. 3 AO anzusehen. Auch schütze diese Vorschrift \n\nden potentiellen Wettbewerb, da sie den Wertungs- und Zielkonflikt zwischen \n\nder Förderung des Gemeinwohls und der Wettbewerbsneutralität des Steuer-\n\nrechts regele und damit auch dem Schutz der mit Zweckbetrieben konkurrie-\n\nrenden nicht begünstigten Betriebe diene. Wenn kein Zweckbetrieb vorliege \n\nund sich die Nichtbesteuerung zum Nachteil der Mitbewerber auswirke, hätten \n\ndiese gegenüber dem Finanzamt einen Anspruch auf Besteuerung der Körper-\n\nschaft. Insoweit komme der Regelung des § 65 Nr. 3 AO eine drittschützende \n\nWirkung zu. \n\n8 \n\nUngeachtet dieser Wettbewerbsrelevanz sei die genannte Vorschrift je-\n\ndoch keine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Steuervorschrif-\n\nten bezweckten grundsätzlich nicht die Regelung des Marktverhaltens. Das gel-\n\nte auch für der Wirtschaftslenkung dienende sogenannte Lenkungssteuern, so-\n\nfern diese nicht ausnahmsweise unmittelbar den Schutz der Verbraucher be-\n\nzweckten. Die Vorschrift des § 65 Nr. 3 AO stelle zwar ein Lenkungsgesetz dar, \n\ndas gemeinnützige wohltätige Betätigungen durch Anerkennung eines Steuer-\n\nvorteils fördern wolle. Die wettbewerbliche Relevanz liege in der unterschiedli-\n\nchen Behandlung an sich gleichgelagerter wirtschaftlicher Betätigung. Der \n\nstaatliche Eingriff in den Wettbewerb bestehe in der Schaffung eines wirtschaft-\n\nlichen Sonderbereichs der Gemeinnützigkeit. Die Betätigung in diesem Bereich \n\nsei dem Eingriff erst nachgeordnet. Wer die Regeln der Steuerbegünstigung \n\nüberschreite, verhalte sich nicht anders als derjenige, der im allgemeinen Wirt-\n\nschaftsbereich Steuern hinterziehe. Der drittschützende Charakter der Vor-\n\nschrift, der die Möglichkeit einer Konkurrentenklage vor dem Finanzgericht er-\n\nöffne, ändere nichts daran, dass es bei der Vorschrift des § 65 Nr. 3 AO an der \n\nfür die Bejahung eines Wettbewerbsverstoßes erforderlichen spezifischen \n\nMarktbezogenheit fehle. \n\n9 \n\nDas Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer allgemeinen Marktbehin-\n\nderung habe der Kläger nicht hinreichend dargetan. Vereinzelte Vorgänge \n\nreichten für die Annahme einer strukturellen Marktstörung nicht aus. \n\n10 \n\nII. Die Revision wendet sich gegen diese Beurteilung ohne Erfolg. Das \n\nBerufungsgericht hat die Klage, soweit sie auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gestützt ist, \n\nmit Recht als unbegründet angesehen, weil die nach Ansicht des Klägers ver-\n\nletzte Bestimmung des § 65 Nr. 3 AO keine Marktverhaltensregelung i.S. des \n\n§ 4 Nr. 11 UWG ist (dazu unten unter II 2 b). Seine Beurteilung, eine allgemeine \n\nMarktbehinderung sei nicht hinreichend dargetan, lässt keinen Rechtsfehler \n\nerkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Diese ist ferner \n\nnicht schon deshalb begründet, weil der Beklagte sich nach dem Vortrag des \n\nKlägers durch rechtswidriges Verhalten im Wettbewerb einen ungerechtfertigten \n\nVorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft (dazu unten unter II 2 c). \n\nDa sich die Rechtslage schon unter dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-\n\nbewerb in der Fassung, in der dieses bis zum 7. Juli 2004 gegolten hat (UWG \n\na.F.), ebenso dargestellt hat, sind auch der Schadensersatzfeststellungsan-\n\nspruch sowie der seiner Durchsetzung dienende Auskunftsanspruch im vollen \n\nUmfang unbegründet (vgl. unten unter II 2 d). \n\n \n\n11 \n\n12 \n\n1. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die gestellten Klageanträge \n\ni.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. \n\nBei der Auslegung von Klageanträgen ist immer auch die Klagebegrün-\n\ndung mit heranzuziehen (BGH, Urt. v. 29.5.2008 - I ZR 189/05, GRUR 2008, \n\n1121 Tz. 16 = WRP 2008, 1560 - Freundschaftswerbung im Internet). Im Streit-\n\nfall möchte der Kläger erreichen, dass der Beklagte für seine Beförderungsleis-\n\ntungen keine Steuervergünstigungen in Anspruch nimmt. Für gemeinnützige \n\nKörperschaften gewährt das Gesetz Steuervergünstigungen zum Beispiel bei \n\nder Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), bei der Gewerbesteuer (§ 3 \n\nNr. 6 GewStG) und bei der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 18, § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a \n\nUStG). Diese Steuervergünstigungen scheiden regelmäßig aus, wenn die Kör-\n\nperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält (§ 14 AO). Nach \n\n§ 64 AO verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung allerdings nur dann, \n\nwenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ist. Die Voraus-\n\nsetzungen für einen Zweckbetrieb sind in den §§ 65 bis 68 AO geregelt. Das \n\nKlagebegehren zielt darauf, dass der Beklagte seine Einkünfte aus der Beförde-\n\nrung mit Mietwagen gegenüber den Steuerbehörden erklärt, ohne dass er sich \n\ndabei auf seine Eigenschaft als Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO beruft. Er soll \n\ndaher nach der Vorstellung des Klägers für die von ihm erbrachten Beförde-\n\nrungsleistungen Steuern nach den für nicht gemeinnützige Beförderungsunter-\n\nnehmen geltenden Steuersätzen abführen. Mit diesem sich aus dem Vortrag \n\ndes Klägers ergebenden Inhalt stellen sich die von diesem gestellten Klagean-\n\nträge als hinreichend bestimmt dar. \n\n13 \n\n2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil das vom Kläger beanstandete \n\nVerhalten des Beklagten weder im Hinblick auf einen von diesem begangenen \n\nRechtsbruch noch nach der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel unlauter ist. \n\n14 \n\na) Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des Klägers \n\nsind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der \n\nFassung anzuwenden, in der dieses Gesetz gemäß dem Ersten Gesetz zur Än-\n\nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember \n\n2008 (BGBl. I, S. 2949) seit dem 30. Dezember 2008 gilt (UWG 2008). Da der \n\nUnterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, muss das bean-\n\nstandete Verhalten des Beklagten allerdings auch schon zur Zeit seiner Bege-\n\nhung wettbewerbswidrig gewesen sein. \n\n15 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht \n\nBezug genommen hat, beanstandet der Kläger das Nichtabführen von Steuern \n\nauf Rechnungen, die der Beklagte in der Zeit zwischen dem 8. Januar 2004 und \n\ndem 8. Februar 2006 ausgestellt hat. Danach reichte es für den Unterlassungs-\n\nanspruch des Klägers aus, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten \n\ngegen § 4 Nr. 11 des am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen geänderten Gesetzes \n\ngegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004) verstieß. Die-\n\nse Bestimmung ist durch die UWG-Novelle 2008 nicht geändert worden. Ihrer \n\nAnwendung steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass die mit der UWG-\n\nNovelle 2008 in das nationale Recht umgesetzte Richtlinie 2005/29/EG über \n\nunlautere Geschäftspraktiken keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Unlauter-\n\nkeitstatbestand kennt. Die genannte Richtlinie betrifft nach ihrem Artikel 3 Ab-\n\nsatz 1 allein den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern. \n\nAuf Marktverhaltensregelungen, die lediglich das Verhältnis zwischen Mitbe-\n\nwerbern betreffen, ist § 4 Nr. 11 UWG danach nach wie vor uneingeschränkt \n\nanwendbar (Köhler in Köhler/Bornkamm, 28. Aufl., § 4 Rdn. 11.6a; ders., GRUR \n\n2008, 841, 848). \n\n16 \n\nFür die Frage, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch und - zu \n\ndessen Durchsetzung - ein Auskunftsanspruch zusteht, kommt es auf das zum \n\nZeitpunkt der im Einzelnen beanstandeten Handlungen jeweils geltende Recht \n\nan (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 16.7.2009 - I ZR 56/09, GRUR 2009, \n\n1075 Tz. 14 = WRP 2009, 1377 - Betriebsbeobachtung, m.w.N.). \n\n17 \n\nb) Nach § 65 Nr. 3 AO liegt kein Zweckbetrieb vor, wenn der wirtschaftli-\n\nche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher \n\nArt in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbe-\n\ngünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Diese Bestimmung stellt keine Marktver-\n\nhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar. Es kann daher für die hier vorzu-\n\nnehmende wettbewerbsrechtliche Beurteilung dahinstehen, ob die fraglichen \n\nKrankenfahrten des Beklagten zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Tätigkeit \n\nerforderlich waren und damit ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb im Sinne die-\n\nser Vorschrift vorlag. \n\n18 \n\naa) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vor-\n\nschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteil-\n\nnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss daher jedenfalls \n\nauch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt täti-\n\ngen Wettbewerber zu schaffen (vgl. BGHZ 144, 255, 269 - Abgasemissionen). \n\nEs reicht nicht aus, dass die Vorschrift ein Verhalten betrifft, das dem Marktver-\n\nhalten vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt. Fällt der Gesetzesverstoß \n\nnicht mit dem Marktverhalten zusammen, ist eine zumindest sekundäre wett-\n\nbewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Norm erforderlich (vgl. BGHZ \n\n144, 255, 267 f. - Abgasemissionen). Die Vorschrift muss das Marktverhalten \n\naußerdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbe-\n\nwerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Ent-\n\nfaltung schützt (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.35c). \n\n19 \n\nbb) Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhal-\n\ntensregelungen dar (OLG München GRUR 2004, 169, 170; Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde zurückgewiesen: BGH, Beschl. v. 4.12.2003 - I ZR 140/03; OLG Ol-\n\ndenburg WRP 2007, 685, 687; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.39; \n\nMünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 63; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, \n\nUWG, 5. Aufl., § 4 Rdn. 11/17; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 \n\nNr. 11 Rdn. 192; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rdn. 43; \n\nv. Walter, Rechtsbruch als unlauteres Marktverhalten, 2007, S. 200; Elskamp, \n\nGesetzesverstoß und Wettbewerbsrecht, 2008, S. 206). Ihr Zweck beschränkt \n\nsich im Normalfall darauf, die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen. \n\nSteuerrechtliche Vorschriften regeln insoweit nicht das Marktverhalten, sondern \n\nlediglich das Verhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Steuerpflichtigen \n\n(MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 63). Sie bezwecken grundsätz-\n\nlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. Für die Beurtei-\n\nlung, ob ein Verstoß i.S. des § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, ist es daher unerheblich, \n\nob sich ein Unternehmer durch das Hinterziehen von Steuern einen Vorsprung \n\nim Wettbewerb verschafft (Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rdn. 11/17). \n\nEbenso kann das Nichterheben einer Steuer bei einem Mitbewerber regelmäßig \n\nnicht als Wettbewerbsverstoß beanstandet werden \n\n(MünchKomm.UWG/\n\nSchaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 63). \n\n20 \n\ncc) Die Frage, ob davon abweichend dem Zweck der Wirtschaftslenkung \n\ndienende sogenannte Lenkungssteuern Marktverhaltensregelungen darstellen, \n\nist umstritten. Dies wird zum Teil bejaht, wenn sie - wie zum Beispiel die gemäß \n\nArt. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Ge-\n\nfahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1857) \n\nerhobene Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) - dem \n\nSchutz von Verbrauchern dienen (vgl. Wehlau/v. Walter, ZLR 2004, 645, 659 ff., \n\n663; Link in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 11 Rdn. 192; a.A. OLG Olden-\n\nburg WRP 2007, 685, 687; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.39; \n\nv. Walter aaO S. 202; Elskamp aaO S. 206) oder - wie etwa das Tabaksteuer-\n\ngesetz - der Sache nach Preisvorschriften darstellen (vgl. OLG Frankfurt \n\nGRUR-RR 2004, 255; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.39 und \n\n11.138; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 63 und 333; a.A. OLG \n\nHamburg OLG-Rep 2006, 215). Als Marktverhaltensregelungen werden in der \n\nLiteratur vereinzelt auch Bestimmungen angesehen, die die gewerblichen Be-\n\ntriebe der öffentlichen Hand zum Schutz privater Mitbewerber steuerlich wie \n\ndiese behandeln (vgl. - zu § 2 Abs. 3 UStG - Haslinger, WRP 2004, 58, 60; \n\ndies., WRP 2007, 1412, 1416; a.A. OLG München GRUR 2004, 169, 170; Köh-\n\nler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.39; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 \n\nNr. 11 Rdn. 63). \n\n21 \n\ndd) Die im Streitfall in Rede stehende Bestimmung des § 65 Nr. 3 AO \n\nbezweckt zwar auch den Schutz der Interessen der Mitbewerber des durch die \n\nSteuererleichterung begünstigten Unternehmens. Sie ist aber gleichwohl keine \n\nMarktverhaltensregelung, weil sie nicht bezweckt, die Lauterkeit des Marktver-\n\nhaltens der Steuerpflichtigen zu gewährleisten. \n\n22 \n\n(1) Die Einbeziehung von Zweckbetrieben in die Steuervergünstigungen \n\nfür gemeinnützige Körperschaften stellt bei wirtschaftlicher Betrachtung eine \n\nSubventionierung dieser Betriebe dar. Die Bestimmung des § 65 Nr. 3 AO setzt \n\ndem Grenzen. Unternehmen, die zu nicht begünstigten Unternehmen in größe-\n\nrem Umfang als für die Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke unvermeid-\n\nbar in Wettbewerb treten, sollen von den Steuervergünstigungen ausgeschlos-\n\nsen sein. Diese Schranke dient nicht allein dem Allgemeininteresse an der Er-\n\nhöhung des Steueraufkommens, sondern auch dem Interesse der steuerlich \n\nnicht begünstigten Konkurrenzbetriebe an einem steuerlich nicht manipulierten \n\nWettbewerb (vgl. Bericht und Antrag des Finanzausschusses zum Entwurf einer \n\nAbgabenordnung, BT-Drucks. 7/4292, S. 21; BFHE 191, 434, 439 f.; Koenig in \n\nPahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 65 Rdn. 9; Knobbe-Keuk, BB 1982, 385, \n\n388). Sie ist Ausdruck der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts und hat \n\ndrittschützenden Charakter (vgl. Wunsch, Die Wettbewerbsklausel des § 65 \n\nNr. 3 AO als Schutznorm zugunsten nicht begünstigter Konkurrenten gemein-\n\nnütziger Körperschaften, 2002, S. 127). Mitbewerbern kann aus § 65 Nr. 3 AO \n\ndaher unter Umständen ein Anspruch gegen das Finanzamt auf Besteuerung \n\neines zu Unrecht als Zweckbetrieb behandelten wirtschaftlichen Geschäftsbe-\n\ntriebs erwachsen. Dieser Anspruch kann im Wege der Konkurrentenklage \n\ndurchgesetzt werden (Knobbe-Keuk, BB 1982, 385, 389; Klein/Gersch, Abga-\n\nbenordnung, 10. Aufl., § 65 Rdn. 8 m.w.N.). \n\n23 \n\n(2) Die Wettbewerbsbezogenheit einer Bestimmung ist jedoch nicht \n\ngleichzusetzen mit einer Marktbezogenheit i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Eine \n\nMarktbezogenheit im Sinne dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die \n\nVorschrift, gegen die der Wettbewerber bei seinem geschäftlichen Handeln ver-\n\nstößt, eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion auf-\n\nweist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 150, 343, 347 - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. \n\n29.6.2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Tz. 11 = WRP 2007, 177 - Mengen-\n\nausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urt. v. 26.2.2009 - I ZR 222/06, \n\nGRUR 2009, 883 Tz. 11 = WRP 2009, 1092 - MacDent). Daran fehlt es etwa \n\ndann, wenn eine Vorschrift lediglich bestimmte Unternehmen von bestimmten \n\nMärkten fernhalten oder die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegen \n\nsoll (vgl. BGHZ 150, 343, 347 - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 26.9.2002 \n\n- I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 166 = WRP 2003, 1182 - Altautoverwertung). \n\n24 \n\n(3) Die Vorschrift des § 65 Nr. 3 AO soll verhindern, dass gemeinnützige \n\nKörperschaften auch dann Steuervergünstigungen erhalten, wenn sie außer-\n\nhalb ihrer gemeinnützigen Tätigkeit in Wettbewerb mit gewerblich tätigen Steu-\n\nerpflichtigen treten, die diese Steuervergünstigungen nicht bekommen. Sie be-\n\nfasst sich daher mit dem Zielkonflikt zwischen der grundsätzlich gebotenen \n\nWettbewerbsneutralität der Besteuerung und der Förderung ideeller Zwecke \n\n(Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung Finanzgerichtsord-\n\nnung, 10. Aufl., § 65 AO Rdn. 27) und dient insoweit dem von staatlichen Sub-\n\nventionen unbeeinflussten freien Wettbewerb. Zur Erreichung dieses Ziels er-\n\nlegt sie den von ihr betroffenen Steuerpflichtigen jedoch keine Pflichten auf, die \n\ndiese bei ihrem Marktauftritt zu erfüllen haben. Insbesondere bestimmt sie \n\nnicht, dass der Beklagte seine Beförderungsleistungen nur dann erbringen darf, \n\nwenn er seine dabei erzielten Umsätze und Einkünfte unter Beachtung dieser \n\nBestimmung zur Umsatzsteuer anmeldet sowie in den von ihm nachfolgend \n\ngegebenenfalls auch abzugebenden Körperschaft- und Gewerbesteuererklä-\n\nrungen als zu versteuernde Einkünfte bzw. Erträge erklärt. Die insoweit dann \n\nquartals- oder monatsweise abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen so-\n\nwie die jahresweise abzugebenden Körperschaft- und Gewerbesteuererklärun-\n\ngen stehen zeitlich und sachlich außerhalb des für die wettbewerbsrechtliche \n\nBeurteilung relevanten Sachverhalts. Soweit der Beklagte in ihnen in Bezug auf \n\ndie Anwendung des § 65 Nr. 3 AO unrichtige oder unvollständige Angaben \n\nmacht oder die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Un-\n\nkenntnis lässt, kann er sich deshalb zwar möglicherweise einer steuerrechtli-\n\nchen Konkurrentenklage (vgl. oben unter II 2 c dd (1)) sowie - vorsätzliches \n\noder leichtfertiges Verhalten vorausgesetzt - einer strafrechtlichen oder buß-\n\ngeldmäßigen Ahndung aussetzen (vgl. §§ 370, 378 AO). Für eine wettbewerbs-\n\nrechtliche Ahndung seines Verhaltens ist demgegenüber aber kein Raum \n\n(MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 54; Link in Ullmann, jurisPK-\n\nUWG aaO § 4 Nr. 11 Rdn. 73). \n\n25 \n\nc) Das nach den Ausführungen zu vorstehend II 2 b zwar möglicherweise \n\nsteuerrechtlich zu beanstandende, aber nicht unter dem Gesichtspunkt des \n\nRechtsbruchs gemäß § 4 Nr. 11 UWG als wettbewerbswidrig zu beurteilende \n\nVerhalten des Beklagten verstößt auch nicht gegen das bis zur UWG-Novelle \n\n2008 in § 3 UWG 2004 und seither in § 3 Abs. 1 UWG 2008 geregelte generelle \n\nVerbot unlauteren Handelns im Wettbewerb. Der Gesetzgeber hat mit dem Er-\n\nlass des § 4 Nr. 11 UWG im Jahr 2004 zu erkennen gegeben, dass Verstöße \n\ngegen außerwettbewerbsrechtliche Rechtsnormen allein unter den besonderen \n\nVoraussetzungen dieser Vorschrift als unlauter anzusehen sind. Er hat sich da-\n\nbei von der Erwägung leiten lassen, dass es nicht Aufgabe des Lauterkeits-\n\nrechts sein kann, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit \n\ngeschäftlichen Handlungen (auch) lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren, sofern \n\nsie zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen (vgl. Begründung des Regie-\n\nrungsentwurfs zu § 4 Nr. 11 UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487 S. 19). Aus die-\n\nsem Grund können Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die \n\nkeine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind, de lege \n\nlata auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens über § 3 UWG \n\n2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008 als unlauter angesehen werden (Köhler in Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm aaO § 3 Rdn. 65; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 \n\nNr. 11 Rdn. 31; Ullmann in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 3 Rdn. 21; Link in \n\nUllmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 11 Rdn. 11; Gärtner/Heil, WRP 2005, 20, \n\n24; Scherer, WRP 2006, 401, 404 f. und 406; Schaffert, Festschrift für Ullmann, \n\n2006, S. 845, 849; v. Walter aaO S. 153 ff.; Böhler, Alter und neuer Rechts-\n\nbruchtatbestand, 2009, S. 212; a.A. Sack, WRP 2004, 1307, 1315 f.; ders., \n\nWRP 2005, 531, 539 ff.; Glöckner, GRUR 2008, 960, 965 ff.; Elskamp aaO \n\nS. 223 ff.). \n\n26 \n\nd) Soweit der Kläger gemäß den Klageanträgen 2 und 3 Schadensersatz \n\nfür vom Beklagten vor dem 8. Juli 2004 durchgeführte Fahrten begehrt, beurteilt \n\nsich die Haftung des Beklagten nach den Bestimmungen des bis zu diesem \n\nZeitpunkt geltenden früheren Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb \n\n(UWG a.F.; vgl. oben unter II 2 a a.E.). Auch die insoweit daher noch anwend-\n\nbare Bestimmung des § 1 UWG a.F. setzte jedoch die Verletzung einer Markt-\n\nverhaltensregelung voraus und ließ es für die Bejahung der Wettbewerbswid-\n\nrigkeit einer Verhaltensweise ebenfalls nicht genügen, dass sich der Handelnde \n\ndurch die Verletzung einer Norm, die diese Voraussetzung nicht erfüllte, einen \n\nVorsprung im Wettbewerb verschaffte (vgl. BGHZ 144, 255, 266 ff. - Abgas-\n\nemissionen). \n\n27 \n\nIII. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2007 - 17 O 169/06 - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2007 - 2 U 17/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_152-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/i-zr-152-07","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":17},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":14},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_152-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_152-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/i-zr-152-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_152-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:05.105006+00:00"}}