{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_150-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-10-07","aktenzeichen":"I ZR 150/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 4 Nr. 10 Verkündet am: 7. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Rufumleitung Bietet die Deutsche Telekom ihren Festnetzkunden eine Rufumleitung an, durch die Anrufe aus dem Festnetz nicht zu der gewählten Mobilfunknummer des Kunden, sondern unmittelbar zu seinem Festnetzanschluss geschaltet wer- den, liegt eine gezielte Behinderung des Mobilfunkunternehmens i.S. von § 4 Nr. 10 UWG vor, wenn dem Anrufer das erhöhte Verbindungsentgelt für den - tatsächlich nicht getätigten - Anruf in das Mobilfunknetz in Rechnung gestellt wird und das Mobilfunkunternehmen kein Entgelt für die Bereithaltung des Mo- bilfunknetzes erhält.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 150/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 10 \n\nVerkündet am: \n7. Oktober 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nRufumleitung \n\nBietet die Deutsche Telekom ihren Festnetzkunden eine Rufumleitung an, \ndurch die Anrufe aus dem Festnetz nicht zu der gewählten Mobilfunknummer \ndes Kunden, sondern unmittelbar zu seinem Festnetzanschluss geschaltet wer-\nden, liegt eine gezielte Behinderung des Mobilfunkunternehmens i.S. von § 4 \nNr. 10 UWG vor, wenn dem Anrufer das erhöhte Verbindungsentgelt für den \n- tatsächlich nicht getätigten - Anruf in das Mobilfunknetz in Rechnung gestellt \nwird und das Mobilfunkunternehmen kein Entgelt für die Bereithaltung des Mo-\nbilfunknetzes erhält. \n\nBGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 150/07 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 24. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telefondienstleis-\n\ntungen. Die Klägerin betreibt ein Mobilfunknetz. Die Beklagte, die Deutsche Te-\n\nlekom AG, warb im Oktober 2005 mit dem im Klageantrag wiedergegebenen \n\nWerbeprospekt für ihr Angebot \"Switch & Profit\". Damit bot sie ihren Festnetz-\n\nkunden, die über einen Mobilfunkanschluss eines beliebigen Mobilfunknetzan-\n\nbieters verfügten, eine Rufumleitung an. Wurden die Kunden unter ihrer Mobil-\n\nfunknummer aus dem Festnetz der Beklagten angerufen und hatten sie die \n\nRufumleitung aktiviert, stellte die Beklagte unmittelbar eine Telefonverbindung \n\nim Festnetz zwischen dem Anrufer und dem Angerufenen her. Infolge der Ruf-\n\numleitung wurde das Mobilfunknetz des jeweiligen Netzbetreibers - also auch \n\ndasjenige der Klägerin, wenn der Anrufer eine zu ihrem Netz gehörige Mobil-\n\nfunknummer anwählte - für die Verbindung nicht in Anspruch genommen. Dem \n\nAnrufer berechnete die Beklagte das tarifliche Entgelt für Anrufe aus ihrem \n\nFestnetz in das Mobilfunknetz, während sie dem Angerufenen eine Gutschrift \n\nerteilte. Ein Zusammenschlussentgelt, das die Beklagte bei Gesprächen aus \n\ndem Festnetz in das Mobilfunknetz an dessen Betreiber zahlen muss, fiel nicht \n\nan. \n\n2 \n\nDie Klägerin hält die von der Beklagten angebotene Rufumleitung wegen \n\ngezielter Behinderung für wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt, \n\nI. die Beklagte zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken \nTelefonkunden die Möglichkeit einer Umleitung anzubieten, nach deren \nAktivierung Anrufe, die von einem Telefonanschluss aus dem Festnetz \nder Beklagten ausgehen und an eine Mobilfunk-Rufnummer im Netz der \nKlägerin adressiert sind, auf einen Festnetz-Telefonanschluss im Tele-\nfonnetz der Beklagten umgeleitet werden, wobei die Umleitung so vorge-\nnommen wird, dass die Anrufe unmittelbar an den Telefonanschluss im \nFestnetz der Beklagten umgeleitet werden, ohne zuvor in das Mobilfunk-\nnetz der Klägerin eingespeist zu werden, \n\nwie nachstehend beschrieben: \n\n2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Be-\nklagte die unter Nr. I. 1. genannten Handlungen vorgenommen hat, und \nzwar unter Angabe der umgeleiteten Anrufe mit Nennung der angewähl-\nten Mobilfunknummern aus dem Netz der Klägerin sowie der Gesprächs-\ndauer der umgeleiteten Anrufe; \n\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden \nzu ersetzen, der ihr aus Handlungen der unter I. 1. beschriebenen Art be-\nreits entstanden ist und noch entstehen wird. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln, Urt. \n\nv. 24.11.2006 - 81 O 31/06, juris). Die hiergegen gerichtete Berufung der Be-\n\nklagten ist - von einer zeitlichen Einschränkung des Auskunfts- und Schadens-\n\nersatzbegehrens abgesehen - erfolglos geblieben (OLG Köln CR 2008, 365). \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revisi-\n\non zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat in dem Angebot der Rufumleitung der Be-\n\nklagten eine gezielte Behinderung der Klägerin i.S. von § 4 Nr. 10 UWG gese-\n\nhen. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nWettbewerbswidrig sei eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Ent-\n\nfaltungsmöglichkeit der Mitbewerber, wenn die Maßnahme nicht in erster Linie \n\nauf die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern zweck- und zielgerichtet \n\nauf die Störung der fremden wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit gerichtet \n\nsei. Davon sei vorliegend auszugehen. Indem die Beklagte den normalen Ab-\n\nlauf beim Anwählen eines Anschlusses des Netzes der Klägerin ändere, ver-\n\nhindere sie den Anfall des Zusammenschlussentgelts. Unlauter sei diese Ver-\n\nhaltensweise, weil die Beklagte sich dabei die Einrichtung und Vorhaltung des \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nMobilfunkanschlusses durch den Mobilfunknetzbetreiber für den Angerufenen \n\nzunutze mache, um dem Anrufenden das Nutzungsentgelt für einen Anruf in \n\ndas Mobilfunknetz in Rechnung zu stellen. Dabei behindere die Beklagte die \n\nKlägerin an der Amortisation ihrer Leistung durch Einnahme der Zusammen-\n\nschlussentgelte und durch Erbringung sonstiger Leistungen, wie etwa Mailbox-\n\ndienste oder eigene Rufumleitung. Für die Bewertung des Angebots der Be-\n\nklagten sei nicht entscheidend, dass über seine Inanspruchnahme der Angeru-\n\nfene durch Aktivierung der Rufumleitung entscheide. Es reiche aus, dass die \n\nBeklagte den gemeinsamen Kunden der Parteien zu einem Verhalten veranlas-\n\nse, das der Klägerin die bevorstehende Einnahmemöglichkeit entziehe. Dage-\n\ngen bringe die von der Beklagten angebotene Rufumleitung im Verhältnis zu \n\nden bereits am Markt bekannten Rufumleitungen keine wesentlichen Vorteile, \n\ndie die Annahme einer gezielten Behinderung entkräften könnten. Die wettbe-\n\nwerbliche Relevanz des Angebots der Beklagten könne ebenfalls nicht in Zwei-\n\nfel gezogen werden. Die gezielte Behinderung begründe stets einen nicht uner-\n\nheblichen Nachteil für den Mitbewerber. Neben dem Unterlassungsanspruch \n\nseien auch ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG und ein unselbständi-\n\nger Auskunftsanspruch nach § 242 BGB gegeben. \n\n7 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben \n\nohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kläge-\n\nrin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und die auf Schadensersatz \n\nund Auskunft gerichteten Folgeansprüche wegen gezielter Behinderung durch \n\ndie Beklagte i.S. von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10 UWG zustehen. \n\n8 \n\n1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist am 30. Dezember 2008 das Erste \n\nGesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom \n\n22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949) in Kraft getreten. Diese Rechtsänderung \n\nist auch im Revisionsverfahren zu beachten. \n\n9 \n\na) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsge-\n\nfahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu eine von der Beklagten im \n\nOktober 2005 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Der in die Zukunft ge-\n\nrichtete Unterlassungsanspruch der Klägerin kann nur bestehen, wenn das be-\n\nanstandete Verhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung das beantragte \n\nVerbot begründet hat und der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch \n\nauf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage gegeben ist. Die Frage, \n\nob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG und als Hilfsan-\n\nspruch zu seiner Durchsetzung ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zuste-\n\nhen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden \n\nRecht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 12 - Außendienstmitarbeiter, m.w.N.). \n\nEine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage \n\nist allerdings nicht eingetreten; die Vorschrift des § 4 Nr. 10 UWG ist unverän-\n\ndert geblieben. Im Folgenden braucht deshalb zwischen neuem und altem \n\nRecht nicht unterschieden zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.2009 - I ZR 135/06, \n\nGRUR 2009, 685 Tz. 39 = WRP 2009, 803 - ahd.de). \n\n10 \n\nb) Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken steht ei-\n\nner Anwendung des § 4 Nr. 10 UWG nicht entgegen, weil die beanstandete \n\nVerhaltensweise allein die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin als Mitbe-\n\nwerberin und nicht auch die Interessen von Verbrauchern betrifft (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 16.7.2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Tz. 15 = WRP 2009, 1377 - Be-\n\ntriebsbeobachtung). \n\n11 \n\n2. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts hat die Beklagte die Klägerin nach § 4 Nr. 10 UWG gezielt behindert, \n\nindem sie bei einem Anruf aus ihrem Festnetz zu einer zum Netz der Klägerin \n\ngehörenden Mobilfunknummer mit der von ihr angebotenen Rufumleitung nach \n\nderen Aktivierung den Aufbau einer Verbindung zum Mobilfunknetz der Klägerin \n\nverhinderte. \n\n12 \n\na) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 \n\nUWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkei-\n\nten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb ver-\n\nbundenen Beeinträchtigung weitere Unlauterkeitsmerkmale aufweist, damit von \n\neiner unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. Unlau-\n\nter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck ver-\n\nfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu ver-\n\ndrängen, oder wenn die Behinderung doch dazu führt, dass die beeinträchtigten \n\nMitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in \n\nangemessener Weise zur Geltung bringen können (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009 \n\n- I ZR 123/06, GRUR 2009, 878 Tz. 13 = WRP 2009, 1082 - Fräsautomat). Dies \n\nlässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls \n\nunter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber beurteilen, \n\nwobei sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fall-\n\ngruppen zu orientieren hat (BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt. v. \n\n21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 905 = WRP 2002, 1050 - Vanity-\n\nNummer). \n\n13 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass das Angebot der Be-\n\nklagten in seiner konkreten technischen Ausgestaltung nicht ausschließlich auf \n\neine ihren eigenen Absatz fördernde und damit lauterkeitsrechtlich unbedenkli-\n\nche Maßnahme gerichtet sei. Vielmehr liege in diesem Angebot eine gezielte \n\nBeeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewer-\n\nber, die bei wertender Betrachtung mit der Fallgruppe des Abfangens von Kun-\n\nden auf eine Stufe zu stellen sei. Zwar werde auch ohne die Rufumleitung mit \n\ndem Anruf unter der Mobilfunknummer keine Vertragsbeziehung zwischen dem \n\nAnrufer und dem betreffenden Mobilfunkunternehmen begründet. Die Beklagte \n\nverändere mit der Rufumleitung jedoch den normalen Ablauf beim Anwählen \n\neiner Mobilfunknummer, so dass es nicht zu einem Verbindungsaufbau und \n\nzum Anfall des Zusammenschlussentgelts zugunsten des Mobilfunkunterneh-\n\nmens komme. Unlauter sei dieses Verhalten, weil die Beklagte sich dabei die \n\nEinrichtung und Vorhaltung des Netzes des jeweiligen Mobilfunkunternehmens \n\nzunutze mache, um dem Anrufer statt des gewöhnlichen Festnetztarifs den für \n\nTelefonate in das Mobilfunknetz vorgesehenen höheren Tarif zu berechnen. \n\nDurch die Rufumleitung verhindere die Beklagte eine Amortisation der Leistung \n\ndes Mobilfunkunternehmens durch Erzielung von Zusammenschlussentgelten \n\nund Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungsangebote. \n\n14 \n\nc) Die Revision macht demgegenüber geltend, die vorliegende Konstella-\n\ntion falle nicht unter eine der anerkannten Fallgruppen der Wettbewerbsbehin-\n\nderung. Ein gezieltes Abfangen von Kunden liege nicht vor, weil die Beklagte \n\nsich weder zwischen den Anrufer und die Klägerin noch zwischen den Angeru-\n\nfenen und die Klägerin dränge. Eine Vertragsbeziehung werde zwischen dem \n\nAnrufer und der Klägerin ohnehin nicht begründet; der Angerufene, der die Ruf-\n\numleitung aktiviere, unterliege keiner Ausschließlichkeitsverpflichtung im Ver-\n\nhältnis zu dem betreffenden Mobilfunkunternehmen, sondern könne frei ent-\n\nscheiden, welche Leistung er in Anspruch nehmen wolle. Das beanstandete \n\nAngebot der Beklagten sei einem unlauteren Abfangen von Kunden auch nicht \n\ngleichzusetzen. Es sei gerade Ausdruck des eigenen Interesses des Werben-\n\nden, sich keinem Zahlungsanspruch eines Dritten auszusetzen. Die Klägerin \n\nhabe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Anruf über ihr Netz leite; \n\ndiese sei gegenüber dem Anrufer nur verpflichtet, eine Verbindung zum Ange-\n\nrufenen herzustellen. Die Beklagte mache sich keinerlei Leistungen der Kläge-\n\nrin zunutze. Dem kann nicht beigetreten werden. \n\n15 \n\naa) In der Rechtsprechung des Senats ist allerdings anerkannt, dass ein \n\nMitbewerber keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstamms hat. Das \n\nEindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen \n\nvon Kunden, auch wenn diese an einen Mitbewerber gebunden sind, gehören \n\nvielmehr grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs. Das Ausspannen und \n\nAbfangen von Kunden ist jedoch wettbewerbswidrig, wenn besondere, die Un-\n\nlauterkeit begründende Umstände hinzutreten. Eine unlautere Behinderung des \n\nMitbewerbers ist gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber \n\nzuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eige-\n\nne Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine solche unangemessene Einwir-\n\nkung auf den Kunden liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, \n\nwenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und \n\ndessen Kunden stellt, um diesen zu einer Änderung seines Entschlusses zu \n\ndrängen, die Waren des Mitbewerbers nachzufragen oder seine Dienstleistun-\n\ngen in Anspruch zu nehmen (BGHZ 148, 1, 8 - Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt. \n\nv. 5.2.2009 - I ZR 119/06, GRUR 2009, 876 Tz. 21 = WRP 2009, 1086 \n\n- Änderung der Voreinstellung II). Eine gezielte Behinderung liegt ferner dann \n\nvor, wenn derjenige, der eine zur Ausführung eines solchen Entschlusses not-\n\nwendige Mitwirkungshandlung vorzunehmen hat, diese weisungswidrig so aus-\n\nführt, dass der Kunde auf sein Unternehmen umgeleitet wird. Der Senat hat \n\ndeshalb eine gezielte Behinderung bejaht, wenn der Kundenauftrag, eine Tele-\n\nkommunikationsdienstleistung in der Form der Voreinstellung des Telefonan-\n\nschlusses derart zu erbringen, dass (auch) Telekommunikationsdienstleistun-\n\ngen eines anderen Anbieters in Anspruch genommen werden können, auf-\n\ntragswidrig so ausgeführt wird, dass nicht die Dienstleistung des anderen An-\n\nbieters, sondern die eigene Leistung in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 32 = WRP 2007, 1341 \n\n- Änderung der Voreinstellung I; BGH GRUR 2009, 876 Tz. 22 - Änderung der \n\nVoreinstellung II). Auch ohne ausdrückliche Missachtung des Kundenwunsches \n\n16 \n\n17 \n\nkann eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers darin zu sehen sein, dass \n\nohne Inanspruchnahme entgeltpflichtiger Telekommunikationsdienstleistungen \n\neines Mitbewerbers dessen Einrichtungen in Anspruch genommen werden (vgl. \n\nKöhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 10.27). \n\nbb) Zu Recht hat das Berufungsgericht danach in der von der Beklagten \n\nangebotenen Rufumleitung eine gezielte Behinderung der Klägerin gesehen. \n\n(1) In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob \n\ndie Anrufer aus dem Festnetz der Beklagten bei Wahl einer Mobilfunknummer \n\nmit der Herstellung einer Verbindung zu einer Festnetznummer unter Berech-\n\nnung des erhöhten Entgelts für eine fiktive Verbindung in ein Mobilfunknetz tat-\n\nsächlich einverstanden sind oder es sich nicht um eine auftragswidrige Ausfüh-\n\nrung der von ihnen gewünschten Telekommunikationsdienstleistung handelt. \n\nFeststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Zugunsten der \n\nBeklagten ist im Revisionsverfahren daher davon auszugehen, dass sie die \n\nRufumleitung im Verhältnis zum Anrufer nicht auftragswidrig vornimmt. Aus die-\n\nsem Grunde kann auch offenbleiben, ob Abschnitt 4.4 der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen der Beklagten wirksam ist, der eine Berechnung von Prei-\n\nsen für Anrufe in ein Mobilfunknetz vorsieht, wenn der Anruf von der Beklagten \n\nin ihr Festnetz umgeleitet wird. Wäre allerdings von einer auftragswidrigen Aus-\n\nführung der vom Anrufer gewünschten Verbindungsleistung auszugehen, wenn \n\nder Anruf nicht über das Mobilfunknetz geleitet wird, wäre schon aus diesem \n\nGrunde der Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG erfüllt. \n\n18 \n\n(2) Von einer gezielten Behinderung der Klägerin ist aber auch dann aus-\n\nzugehen, wenn keine auftragswidrige Ausführung der vom Anrufer gewünsch-\n\nten Telekommunikationsverbindung vorliegt. Entgegen der Ansicht der Revision \n\nkommt es nicht darauf an, dass weder die Beklagte noch der Anrufer oder der \n\nAngerufene zur Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen der \n\nKlägerin verpflichtet sind. Eine gezielte kundenbezogene Behinderung setzt \n\nnicht voraus, dass eine vertragliche Pflicht zur Abnahme von Produkten oder \n\nDienstleistungen des Mitbewerbers bereits besteht (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.1986 \n\n- I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettelwerbung). \n\nZutreffend hat das Berufungsgericht zur Begründung der Unlauterkeit des Ver-\n\nhaltens der Beklagten vielmehr darauf abgestellt, dass diese sich bei der Schal-\n\ntung der Rufumleitung Leistungen der Klägerin zunutze macht, die in der Be-\n\nreithaltung des Mobilfunkanschlusses und der Unterhaltung des Mobilfunknet-\n\nzes bestehen, gleichwohl aber den unmittelbar bevorstehenden Anfall des Zu-\n\nsammenschlussentgelts zugunsten der Klägerin verhindert. \n\n19 \n\nDer den Anruf tätigende Festnetzkunde der Beklagten wählt die Mobil-\n\nfunknummer des Angerufenen, weil er erwartet, seinen gewünschten Ge-\n\nsprächspartner unter dieser Telefonnummer zu erreichen. Die Erreichbarkeit \n\ngewährleistet die Klägerin durch die Verteilung von Mobilfunknummern an ihre \n\nKunden, die Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und durch die Unterhal-\n\ntung ihres Mobilfunknetzes. Diese Leistungen nutzt die Beklagte durch die von \n\nihr angebotene Rufumleitung aus, da ohne die Bereithaltung des Mobilfunkan-\n\nschlusses und den Betrieb des Mobilfunknetzes der Klägerin der Anrufer die \n\nMobilfunknummer nicht anwählen würde. Leitet die Beklagte wegen der Aktivie-\n\nrung der Rufumleitung den Anruf nicht in das Netz der Klägerin weiter, verhin-\n\ndert sie den Anfall des Zusammenschlussentgelts und behindert die Klägerin \n\ndarin, ihre Leistungen auf dem Markt durch eigene Anstrengungen in angemes-\n\nsener Weise zur Geltung zu bringen und ihre Investitionen zu erwirtschaften \n\n(vgl. BGH GRUR 2002, 902, 905 - Vanity-Nummer). \n\n20 \n\nOhne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, der \n\nMobilfunknetzbetreiber habe kein eigenes Nutzungsrecht an der Mobilfunk-\n\nnummer, wenn sie dem Kunden zugeteilt sei. Die Infrastruktur des Mobilfunk-\n\nnetzes der Klägerin nehme die Beklagte bei der Rufumleitung gerade nicht in \n\nAnspruch. Diese Ausführungen hat das Berufungsgericht in der angefochtenen \n\nEntscheidung berücksichtigt, die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten je-\n\ndoch zutreffend bereits darin gesehen, dass die Beklagte für ihre Rufumleitung \n\ndie Vorhaltung des Mobilfunknetzes und des jeweiligen Mobilfunktelefonan-\n\nschlusses ausnutzt. Der Anrufer, der aus dem Festnetz eine Mobilfunknummer \n\nwählt, nimmt damit eine in der Bereithaltung des Mobilfunknetzes und des an-\n\ngewählten Mobilfunkanschlusses liegende Leistung des Netzbetreibers in An-\n\nspruch. Durch die in Rede stehende Rufumleitung drängt sich die Beklagte in \n\ndie Leistungsbeziehung zwischen Mobilfunkunternehmen, Festnetzbetreiber \n\nund Anrufer und verhindert den ansonsten sicheren Anfall des Zusammen-\n\nschlussentgelts auf Seiten des Mobilfunkunternehmens (a.A. OLG Düsseldorf \n\nGRUR-RR 2006, 100, 101). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass über \n\ndie Aktivierung der Rufumleitung nicht die Beklagte, sondern der Angerufene \n\nentscheidet und dass im Fall der beanstandeten Rufumleitung der Anruf nicht in \n\ndas betreffende Netz des Mobilfunkunternehmens geleitet wird. \n\n21 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision rechtfertigen die mit der Rufumleitung \n\nverbundenen Vorteile für den Angerufenen die gezielte Behinderung der Kläge-\n\nrin nicht. Diese überwiegen nicht die Nachteile, die dem Anrufer dadurch ent-\n\nstehen, dass ihm die höheren Verbindungsentgelte für einen - tatsächlich nicht \n\ngetätigten - Anruf in ein Mobilfunknetz in Rechnung gestellt werden. Eine ande-\n\nre lauterkeitsrechtliche Beurteilung der Rufumleitung der Beklagten käme da-\n\ngegen in Betracht, wenn die Beklagte dem Anrufer auch nur die Verbindungs-\n\nentgelte für die Benutzung des Festnetzes in Rechnung stellt oder wenn sie \n\ndem Mobilfunkunternehmen auch ohne Weiterleitung des Anrufs in das Mobil-\n\nfunknetz ein Entgelt zahlt. \n\n22 \n\nAn der Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten ändert auch der Um-\n\nstand nichts, dass nach ihrer Darstellung in einem Zeitraum von Mitte 2005 bis \n\nMärz 2007 nur 59.433 Verbindungsminuten über die Rufumleitung abgewickelt \n\nworden und für die Klägerin hierdurch lediglich Zusammenschlussentgelte in \n\nHöhe von 7.100 € ausgefallen sind. Der vergleichsweise geringe Betrag, den \n\ndie Beklagte mit der Rufumleitung erzielt haben will, rechtfertigt nicht die An-\n\nnahme, die Klägerin müsse das Produkt der Beklagten trotz der individuellen \n\nMitbewerberbehinderung als bloße Folge des Wettbewerbs hinnehmen. \n\n23 \n\nd) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Berufungs-\n\ngericht auch rechtsfehlerfrei auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung \n\nnach § 9 UWG und auf Erteilung der beantragten Auskunft gemäß § 242 BGB \n\nerkannt hat. \n\n24 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \nLG Köln, Entscheidung vom 24.11.2006 - 81 O 31/06 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 24.08.2007 - 6 U 237/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_150-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/i-zr-150-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_150-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_150-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/i-zr-150-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_150-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:05.135414+00:00"}}