{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_149-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"I ZR 149/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. Dezember 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sondernewsletter PreisangabenVO § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 UWG 2004 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG 2008 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 UWG § 12 Abs. 1 Satz 2 a) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefon- Tarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen wirbt, muss, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hinweisen. b) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Internet- Zugang über ein Kabelnetz unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit wirbt, braucht nicht darauf hinzuweisen, dass diese Übertragungsgeschwin- digkeit aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durch- gängig erreicht werden kann. c) Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung be- rechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Ge- genstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 149/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n10. Dezember 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSondernewsletter \n\nPreisangabenVO § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 \nUWG 2004 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 \nUWG 2008 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 \nUWG § 12 Abs. 1 Satz 2 \n\na) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefon-\nTarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen wirbt, muss, \nwenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des \nAnbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten \ndes Kabelanschlusses hinweisen. \n\nb) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Internet-\nZugang über ein Kabelnetz unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit \nwirbt, braucht nicht darauf hinzuweisen, dass diese Übertragungsgeschwin-\ndigkeit aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durch-\ngängig erreicht werden kann. \n\nc) Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der \nAbmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung \ngemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung be-\nrechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis \ndes Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Ge-\ngenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen. \n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07 - OLG Karlsruhe \n LG Mannheim \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung \n\nvom \n\n10. Dezember 2009 \n\ndurch \n\nden \n\nVorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und \n\nDr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Teil-Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. August 2007 unter Zu-\n\nrückweisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Klageanträge zu 1a und 1b \n\nzum Nachteil der Klägerin erkannt und der Klageantrag zu 2 in \n\nHöhe von 688,83 € zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Mannheim vom 12. Mai 2006 \n\nwird im Umfang der Aufhebung mit der Maßgabe zurückgewiesen, \n\ndass im Urteilstenor zu 1 am Ende die Wörter eingefügt werden: \n\n„wenn dies jeweils geschieht wie aus der in Kopie angefügten An-\n\nlage B 1 ersichtlich.“ \n\nVon den Kosten der Revision trägt die Klägerin 1/3 und die Be-\n\nklagte 2/3. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Telekommunikations-\n\ndienstleistungen. Die Beklagte, die in B. das TV-Kabelnetz \n\nbetreibt, warb im Juni 2005 mit einer E-Mail, die als „Sondernewsletter“ be-\n\nzeichnet war, für einen Telefonanschluss und eine Internet-Flatrate. \n\nEingangs der E-Mail wird darauf hingewiesen, dass man über das Ka-\n\nbelnetz der Beklagten auch telefonieren und im Internet surfen könne. Darunter \n\nbefindet sich ein über die Breite der Seite reichendes Bild, das eine Person mit \n\neinem Telefonhörer zeigt. Im Text dazu heißt es in weißer Schrift auf orange-\n\nfarbenem Grund: \n\nKONKURRENZLOS: TELEFON ANSCHLUSS VON K. FÜR NUR 9,90 \nEURO. \n\n3 \n\nDie Schrift ist etwas größer als die des sonstigen Textes der E-Mail. Un-\n\nter dem Bild lautet der Text: \n\nPreisfüchse telefonieren über ihren Kabelanschluss. Über das glei-\nche Kabel mit dem Sie auch Fernsehen und Radio empfangen. Das \nist günstiger. Für 9,90 Euro pro Monat erhalten Sie nur bei K. \n : \n- einen vollwertigen Telefonanschluss - ohne weitere Grundgebühren* \n- Kostenlos telefonieren innerhalb des K. Netzes! \n- Ein schnurloses DECT Telefon von A. - vollkommen gratis! \n- Die Internet Flatrate K. Internet 64 - kein Cent extra für Surfen so lange und so \n\noft Sie wollen! \n\n- Supergünstig telefonieren außerhalb des K. Netzes!: Immer 25% günstiger \n\nals T-Net Standard ausser Mobil und Sonderrufnummern. \n\n4 \n\nWeiter unten ist das Sternchen wie folgt aufgelöst: \n\n*Voraussetzung für Kabel Telefonie ist ein Kabel Anschluss nur im modernisier-\nten Gebiet von K. , durch den weitere Kosten entstehen können. Einma-\nlige Installationspauschale 99,90 Euro (inkl. MWST). Mindestvertragslaufzeit 12 \nMonate. \n\n5 \n\nAnschließend wird für Internet-Flatrates geworben. Wieder findet sich ein \n\nüber die Breite der Seite reichendes Bild, das eine Person zeigt, dazu der Text \n\nin weißer Schrift auf orangefarbenem Grund: \n\nPREISVERGLEICH: SENSATIONELL GÜNSTIGE PREISE FÜR INTERNET \nFLATRATES VON K. . \n\n6 \n\nDie Schrift ist wiederum etwas größer als die des übrigen Textes der \n\nE-Mail. Unter dem Bild heißt der Text: \n\nPreisvergleich: Sensationell günstige Preise für Internet Flatrates von K. \n . Surfen und Telefonieren über Kabel spart richtig viel Geld! Kein Wunder, \ndenn bei K. gibt es grundsätzlich nur einen Preis für Kabel Internet und \nKabel Telefonie. Für z.B. nur 29,90 Euro pro Monat surfen Sie mit 1 Mbit/s so \nlange und so viel Sie wollen. Telefon Anschluss inklusive! \n\n7 \n\nUnter diesem Text befindet sich eine Grafik, in der jeweils die Grundprei-\n\nse für Telefonie und Internet sowie der Preis für eine Flatrate mit 1 Mbit/s ver-\n\nglichen werden. Darunter lautet der Text: \n\nJetzt Kabel Internet bestellen und Sie erhalten folgende Extras: \n- Gratis: Einen WLAN Router im Wert von 99,90 für drahtloses Surfen in der ganzen \n\nWohnung.* \n\n- Gratis: Ein Kabelmodem, das Ihren PC mit dem Kabel Anschluss verbindet.* \n- Gratis: Einen vollwertigen Telefonanschluss ohne weitere Grundgebühren.* \n- 2 Rufnummern - auf Wunsch übernehmen Sie Ihre bisherige Telefonnummer \n\n(Portierung).* \n\n8 \n\nNach einem weiteren Textabschnitt werden die Sternchen wie folgt auf-\n\ngelöst: \n\n*Voraussetzung für einen Kabel Internet Anschluss ist ein Kabelanschluss von \nK. , durch den weitere Kosten entstehen können. [...] Einmalige Installa-\ntionspauschale 99,90 Euro (inkl. MwSt.) Mindestvertragslaufzeit 12 Monate. \n\n9 \n\nDer „Sondernewsletter“ ist nachfolgend abgebildet (Anlage B 1): \n\n10 \n\nDie Klägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Die \n\nAussage „Konkurrenzlos: Telefon Anschluss von K. für nur 9,90 €.“ ver-\n\nstoße gegen die Preisangabenverordnung und sei irreführend, weil die Nutzung \n\ndes Telefonanschlusses einen Kabelanschluss voraussetze, für den weitere \n\nmonatliche Gebühren - bei einem Einfamilienhaus beispielsweise 14,50 € - und \n\neine einmalige Installationspauschale von 99,90 € zu zahlen seien. Zudem liege \n\nin dem Wort „konkurrenzlos“ eine unzutreffende und daher unzulässige Allein-\n\nstellungsbehauptung, da die monatliche Gesamtgebühr von 24,40 € (9,90 € \n\nTelefonanschluss zuzüglich 14,50 € Kabelanschluss) von einigen Wettbewer-\n\nbern unterboten werde. Die Aussage „Für z.B. nur 29,90 € pro Monat surfen Sie \n\n[...] so lange und so viel Sie wollen“ sei gleichfalls wettbewerbswidrig, weil auch \n\ndie Nutzung der Internet-Flatrate einen Kabelanschluss erfordere, für den weite-\n\nre Kosten entstünden. Soweit eine Übertragungsgeschwindigkeit von 1 Mbit/s \n\nohne den Zusatz „bis zu“ beworben werde, sei dies irreführend, weil eine so \n\nhohe Übertragungsgeschwindigkeit nicht durchgängig genutzt werden könne. \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von \n\nAbmahnkosten in Anspruch. \n\nSie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs \n\na) Telekommunikations-Dienstleistungen mit der Angabe \"Konkurrenzlos: \nTelefonanschluss von K. für 9,90 €\" zu bewerben und/oder be-\nwerben zu lassen, und/oder \n\nb) Internet-Dienstleistungen mit der Angabe: \"Für z.B. nur 29,90 € pro Mo-\nnat surfen Sie […] so lange und so viel Sie wollen\" zu bewerben und/oder \nbewerben zu lassen, und/oder \n\nc) einen Internet-Zugang unter der Angabe der Übertragungsgeschwindig-\nkeit zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne darauf hinzuwei-\nsen, dass die Übertragungsgeschwindigkeit von den Verbrauchern nicht \ndurchgängig genutzt werden kann; \n\n11 \n\n12 \n\n2. an sie 1.030,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ge-\n\nmäß § 247 BGB seit dem 15. Juli 2005 zu bezahlen. \n\n13 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat \n\ndie Klägerin zuletzt ihre erstinstanzlichen Klageanträge mit der Maßgabe ge-\n\nstellt, dass im Klageantrag zu 1 nach Buchstabe c eingefügt wird: \n\nwenn dies jeweils geschieht wie aus der in Kopie angefügten Anlage B 1 er-\nsichtlich. \n\n14 \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-\n\ngewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung \n\ndie Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils nach Maßgabe der im Berufungsverfahren zuletzt gestellten \n\nAnträge. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n15 \n\n16 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten An-\n\nsprüche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten für unbegründet \n\nerachtet. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie angegriffenen Werbeaussagen hinsichtlich des Telefonanschlusses \n\nund der Internet-Flatrate seien nicht blickfangmäßig herausgestellt. Die ange-\n\nsprochenen Verkehrskreise nähmen sie deshalb nicht isoliert wahr, sondern im \n\nZusammenhang mit dem Fließtext. Die beanstandeten Aussagen seien nicht \n\nirreführend, weil der Interessent durch Sternchenhinweise zutreffend über die \n\nKosten eines Kabelanschlusses informiert werde. Die Werbung verstoße auch \n\nnicht gegen das Gebot der Preisklarheit und -wahrheit. Die Kosten eines Kabel-\n\nanschlusses könnten und müssten nicht angegeben werden, weil sie nicht von \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\nvornherein feststünden. Die Angabe „konkurrenzlos“ sei auch unter dem Ge-\n\nsichtspunkt einer unzulässigen Alleinstellungsbehauptung nicht zu verbieten. \n\nDie Klägerin habe nicht dargetan, dass es zum Zeitpunkt des Erscheinens der \n\nWerbung ein günstigeres oder gleich günstiges Angebot im Wettbewerb gege-\n\nben habe. \n\nDie Bewerbung der Übertragungsgeschwindigkeit von 1 Mbit/s sei nicht \n\nwettbewerbswidrig. Es könne ausgeschlossen werden, dass ein erheblicher Teil \n\ndes Verkehrs die Vorstellung hege, die Beklagte stehe dafür ein, dass die an-\n\ngegebene Übertragungsgeschwindigkeit durchweg erreicht werde, also auch \n\ninsoweit, als sie von Gegebenheiten und Strukturen außerhalb des von ihr zur \n\nVerfügung gestellten Kabelnetzes abhänge. \n\nII. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. \n\n1. Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist zwischen dem \n\nUnterlassungsbegehren (Klageantrag zu 1) und dem Anspruch auf Erstattung \n\nvon Abmahnkosten (Klageantrag zu 2) zu unterscheiden. \n\na) Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr \n\ngestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine Zuwiderhandlung der Beklag-\n\nten vom Juni 2005 vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr \n\nkünftiger Wettbewerbsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der \n\nGrundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung \n\nverlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Bege-\n\nhung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederho-\n\nlungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 139/05, \n\nGRUR 2009, 73 Tz. 15 = WRP 2009, 48 - Telefonieren für 0 Cent!; Urt. v. \n\n22.4.2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Tz. 23 = WRP 2009, 1510 - 0,00 \n\nGrundgebühr). \n\n21 \n\nDas zur Zeit der Versendung des beanstandeten „Sondernewsletter“ im \n\nJuni 2005 geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 \n\n(BGBl. I, S. 1414; nachfolgend UWG 2004) ist zwar nach Verkündung des Be-\n\nrufungsurteils durch das nunmehr geltende Erste Gesetz zur Änderung des Ge-\n\nsetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, \n\nS. 2949; nachfolgend UWG 2008) geändert worden. Diese Gesetzesänderung \n\nist für den Streitfall jedoch ohne Bedeutung. Das beanstandete Verhalten der \n\nBeklagten ist sowohl eine Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 \n\nUWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 \n\nUWG 2008. Der Wortlaut des § 4 Nr. 11 UWG ist gleich geblieben. Eine Wer-\n\nbung, die zur Täuschung geeignete Angaben - etwa über den Preis oder über \n\n(wesentliche) Merkmale einer Dienstleistung - enthält, ist sowohl nach § 5 Abs. \n\n1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG 2004 als auch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und \n\nSatz 2 Nr. 1 und 2 UWG 2008 irreführend und damit unlauter. Die Bestimmun-\n\ngen der Preisangabenverordnung haben sich nicht geändert. \n\n22 \n\nb) Für die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung von Ab-\n\nmahnkosten zusteht, kommt es dagegen allein auf das zur Zeit der Abmahnung \n\nim Juni 2005 geltende Recht an (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 57/05, \n\nGRUR 2007, 981 Tz. 15 = WRP 2007, 1337 - 150% Zinsbonus). \n\n23 \n\n2. Die Anträge auf Unterlassung der Werbeaussagen „Konkurrenzlos: \n\nTelefonanschluss von K. für 9,90 €“ (Klageantrag zu 1a) und „Für z.B. \n\nnur 29,90 € pro Monat surfen Sie […] so lange und so viel Sie wollen“ (Klagean-\n\ntrag zu 1b) sind begründet. Beide Werbeaussagen verstoßen gegen § 4 Nr. 11 \n\nUWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV (dazu a) und gegen \n\n24 \n\n25 \n\n§ 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 \n\nUWG 2008 (dazu b). Die erste Werbeaussage enthält darüber hinaus mit der \n\nAngabe „Konkurrenzlos“ eine unzutreffende und daher nach § 5 Abs. 1 UWG \n\n2004, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG 2008 unzulässige Alleinstellungsbehauptung (da-\n\nzu c). \n\na) Die Werbeaussagen „Konkurrenzlos: Telefonanschluss von K. \n\nfür 9,90 €“ (Klageantrag zu 1a) und „Für z.B. nur 29,90 € pro Monat surfen Sie \n\n[…] so lange und so viel Sie wollen“ verstoßen gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit \n\n§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV. \n\naa) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vor-\n\nschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteil-\n\nnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die für die Entscheidung des Streitfalls \n\nmaßgeblichen Bestimmungen der § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 \n\nPAngV sind Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urt. v. \n\n4.10.2007 - I ZR 22/05, BGH GRUR 2008, 532 Tz. 21 = WRP 2008, 782 - Um-\n\nsatzsteuerhinweis; BGH GRUR 2009, 1180 Tz. 24 - 0,00 Grundgebühr). Sie \n\nregeln, unter welchen Umständen und in welcher Weise ein Anbieter von Wa-\n\nren und Leistungen die Endpreise der von ihm angebotenen oder beworbenen \n\nErzeugnisse anzugeben hat. \n\n26 \n\nbb) Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung \n\nkann seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2005/29/EG über unlau-\n\ntere Geschäftspraktiken am 12. Dezember 2007 (Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie) \n\neine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG zwar nur begründen, wenn die von der \n\nPreisangabenverordnung aufgestellten Informationspflichten eine Grundlage im \n\nGemeinschaftsrecht haben. Dies folgt daraus, dass die Richtlinie 2005/29/EG \n\nabschließend regelt, welche Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber \n\nVerbrauchern unlauter sind, und bestimmt, dass nur eine Verletzung von im \n\nGemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Informationsanforderungen eine unlau-\n\ntere Geschäftspraktik darstellt \n\n(vgl. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie \n\n2005/29/EG). Die in Rede stehenden Bestimmungen der Preisangabenverord-\n\nnung haben jedoch eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht. Nach Art. 1 und 2 \n\nlit. a, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz \n\nder Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnis-\n\nse ist bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, der \n\nEndpreis für eine Produkteinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut \n\nlesbar anzugeben (BGH GRUR 2009, 1180 Tz. 24 f. - 0,00 Grundgebühr). \n\n27 \n\ncc) Die Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verpflichtet, bei ihrer \n\nWerbung für einen Telefonanschluss zum Preis von 9,90 € monatlich und eine \n\nInternet-Flatrate zum Preis von 29,90 € monatlich jeweils darauf hinzuweisen, \n\ndass daneben Kosten für einen Kabelanschluss anfallen. \n\n28 \n\nWer als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter An-\n\ngabe von Preisen wirbt, hat nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Preise an-\n\nzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile \n\nzu zahlen sind (Endpreise). Da die Beklagte mit ihrem „Sondernewsletter“ als \n\nAnbieter von Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Letztverbrau-\n\nchern unter Angabe von Preisen für einen Telefonanschluss und eine Internet-\n\nFlatrate wirbt, ist sie verpflichtet, deren Endpreise anzugeben. Zum Endpreis \n\ndes Telefonanschlusses und der Internet-Flatrate gehören auch die Kosten des \n\nKabelanschlusses. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrem „Son-\n\ndernewsletter“ unmittelbar nur für den Telefonanschluss und die Internet-\n\nFlatrate wirbt (dazu (1)), und dass nicht von vornherein feststeht, ob und inwie-\n\nweit derjenige, der sich für einen Telefonanschluss oder eine Internet-Flatrate \n\nder Beklagten entscheidet, die Kosten eines Kabelanschlusses zu tragen hat \n\n(dazu (2)). \n\n29 \n\n(1) Die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises besteht allerdings \n\ngrundsätzlich allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen \n\nProdukte. Sie gilt dagegen regelmäßig nicht für andere Produkte, die - wie etwa \n\nVerbrauchsmaterialien oder Zubehörteile - lediglich im Falle der Verwendung \n\nder angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kom-\n\npatibel sind. Der Anbieter oder Werbende ist nach der Preisangabenverordnung \n\nnicht zur Angabe der Preise von Produkten verpflichtet, die lediglich Gegen-\n\nstand möglicher Folgegeschäfte sind, auch wenn er diese selbst anbietet und \n\nmittelbar mitbewirbt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 - I ZR 51/05, GRUR 2008, \n\n729 Tz. 15 = WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen; BGH \n\nGRUR 2009, 73 Tz. 17 - Telefonieren für 0 Cent!; BGH, Urt. v. 5.11.2008 - I ZR \n\n55/06, GRUR 2009, 690 Tz. 9 = WRP 2009, 809 - XtraPac). \n\n30 \n\nAnders verhält es sich jedoch, wenn mit dem Erwerb des angebotenen \n\noder beworbenen Produkts zugleich eine Entscheidung oder eine nicht ohne \n\nWeiteres abzuändernde Vorentscheidung im Hinblick auf ein anderes Produkt \n\ndes Anbieters oder Werbenden verbunden ist. In einem solchen Fall ist der An-\n\nbietende oder Werbende nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, die für \n\ndieses andere Produkt entstehenden Kosten deutlich kenntlich zu machen (vgl. \n\nBGH GRUR 2008, 729 Tz. 16 - Werbung für Telefondienstleistungen). Dies gilt \n\nauch dann, wenn sich die Werbung auf kombinierte Leistungen bezieht, die aus \n\nSicht der angesprochenen Verbraucher als einheitliches Leistungsangebot und \n\nGegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen. In einem sol-\n\nchen Fall ist ein Endpreis für das einheitliche Leistungsangebot anzugeben \n\n(BGH GRUR 2009, 73 Tz. 18 - Telefonieren für 0 Cent!). Dabei liegt ein einheit-\n\nliches Leistungsangebot in aller Regel jedenfalls dann vor, wenn die Inan-\n\nspruchnahme der beworbenen Leistung zwangsläufig die Inanspruchnahme \n\neiner anderen Leistung voraussetzt (vgl. BGH GRUR 2009, 73 Tz. 23 - Telefo-\n\nnieren für 0 Cent!). \n\n31 \n\nDanach muss die Beklagte die Kosten des Kabelanschlusses neben den \n\nKosten des Telefonanschlusses und der Internet-Flatrate kenntlich machen. Da \n\nein Verbraucher den Telefonanschluss zum Preis von 9,90 € monatlich und die \n\nInternet-Flatrate zum Preis von 29,90 € monatlich nur in Anspruch nehmen \n\nkann, wenn er über einen Kabelanschluss der Beklagten verfügt, für den weite-\n\nre Kosten entstehen, bietet die Beklagte aus der maßgeblichen Sicht der ange-\n\nsprochenen Verbraucher eine einheitliche Leistung an, die zum einen aus ei-\n\nnem Telefonanschluss oder einer Internet-Flatrate und zum anderen aus einem \n\nKabelanschluss besteht. \n\n32 \n\n (2) Da der Anschlussnehmer des Telefonanschlusses oder der Internet-\n\nFlatrate und der Anschlussnehmer des Kabelanschlusses nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts oft nicht miteinander identisch sind, steht es al-\n\nlerdings nicht von vornherein fest, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der-\n\njenige, der sich für einen Telefonanschluss oder eine Internet-Flatrate der Be-\n\nklagten entscheidet, auch die Kosten für den Kabelanschluss der Beklagten zu \n\ntragen hat. Handelt es sich bei dem Anschlussnehmer des Telefonanschlusses \n\noder der Internet-Flatrate beispielsweise um einen Mieter und bei dem An-\n\nschlussnehmer des Kabelanschlusses um dessen Vermieter, hängt dies davon \n\nab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Vermieter die ihm durch den \n\nKabelanschluss entstehenden Kosten auf den Mieter abwälzt. Die einmalige \n\nInstallationspauschale für den Kabelanschluss kann zudem deshalb nicht in die \n\nmonatlichen Kosten des Telefonanschlusses oder der Internet-Flatrate einge-\n\nrechnet werden, weil nicht von vornherein feststeht, welche Laufzeit der Vertrag \n\nüber den Telefonanschluss oder die Internet-Flatrate hat und auf wie viele Mo-\n\nnate die Installationspauschale daher umzulegen ist. \n\n33 \n\nMit dem Abschluss eines Vertrags verbundene Kosten, die nicht beziffer-\n\nbar oder laufzeitabhängig sind, können und müssen zwar nicht in einen einheit-\n\nlichen Endpreis einbezogen werden (Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, \n\n5. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 28). Derartige Kosten müssen jedoch, wenn sie - wie \n\nhier - Bestandteil des Endpreises sind, auf andere Weise hinreichend deutlich \n\nkenntlich gemacht werden (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM). Er-\n\nforderlich ist danach im Streitfall zumindest ein - hinreichend deutlicher - Hin-\n\nweis darauf, dass die Inanspruchnahme des Telefonanschlusses und der Inter-\n\nnet-Flatrate einen Kabelanschluss im Gebiet der Beklagten voraussetzt, und \n\ndass für diesen Kabelanschluss monatliche Gebühren und eine einmalige In-\n\nstallationspauschale von 99,90 € anfallen. Ein solcher Hinweis ist nicht deshalb \n\nentbehrlich, weil nicht von vornherein feststeht, ob und inwieweit der An-\n\nschlussnehmer des Telefonanschlusses oder der Internet-Flatrate die Kosten \n\ndes Kabelanschlusses zu tragen hat. Die beanstandete Werbung richtet sich \n\njedenfalls auch an Verbraucher, die noch nicht über einen Kabelanschluss der \n\nBeklagten verfügen und die im Falle der Einrichtung eines Kabelanschlusses \n\ndessen Kosten - vollständig oder teilweise - selbst zu tragen haben. Diese Kun-\n\nden können den Telefonanschluss zum Preis von 9,90 € monatlich und die In-\n\nternet-Flatrate zum Preis von 29,90 € monatlich nur in Verbindung mit einem \n\nKabelanschluss der Beklagten in Anspruch nehmen, für den sie monatliche \n\nGrundgebühren und eine einmalige Installationspauschale zu zahlen haben. \n\n34 \n\ndd) Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 PAngV bestimmt, in welcher Weise auf \n\ndie geschuldeten Entgelte hinzuweisen ist, um den Anforderungen des § 1 Abs. \n\n1 Satz 1 PAngV zu genügen. Danach müssen die Angaben der allgemeinen \n\nVerkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit \n\nentsprechen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Sie müssen in der Werbung eindeutig \n\nzuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahr-\n\nnehmbar sein (§ 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). \n\n35 \n\nNach diesen Maßstäben ist eine blickfangmäßig herausgestellte Preis-\n\nangabe unvollständig, wenn in der Werbung nicht gleichzeitig die weiteren \n\nPreisbestandteile so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig heraus-\n\ngestellten Preisbestandteil eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und \n\ndeutlich lesbar sind (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. \n\n2.6.2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Tz. 21 = WRP 2006, 84 - Aktivie-\n\nrungskosten II, m.w.N.). Die genannten Vorschriften der Preisangabenverord-\n\nnung sollen verhindern, dass ein Wettbewerber mit der besonderen Preisgüns-\n\ntigkeit eines Preisbestandteils blickfangmäßig wirbt, weitere Preisbestandteile \n\ndagegen verschweigt oder in der Darstellung untergehen lässt (BGH GRUR \n\n2009, 73 Tz. 25 - Telefonieren für 0 Cent!; GRUR 2009, 1180 Tz. 27 - 0,00 \n\nGrundgebühr). Eine eindeutige Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den \n\nherausgestellten Preisangaben kann auf unterschiedliche Weise gewährleistet \n\nwerden. Sie kann insbesondere durch einen Sternchenhinweis erfolgen. Vor-\n\naussetzung ist aber, dass der Sternchenhinweis am Blickfang teilhat und da-\n\ndurch eine klare und unmissverständliche Zuordnung der weiteren Preisanga-\n\nben zu den herausgestellten Preisangaben gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 139, 368, \n\n377 - Handy für 0,00 DM). Die angegriffene Werbung genügt diesen Anforde-\n\nrungen nicht. \n\n36 \n\n (1) Die Werbeaussage „Konkurrenzlos: Telefonanschluss von K. \n\nfür 9,90 €“ ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch ihre An-\n\nordnung über der Abbildung einer telefonierenden Person, durch die farbliche \n\nUnterlegung und die geringfügig größere Schrift gegenüber dem sonstigen Text \n\nder Anzeige optisch herausgestellt. Die Revision rügt mit Recht, dass die nicht \n\nweiter begründete Annahme des Berufungsgerichts, allein dies hebe die Wer-\n\nbeaussage nicht in maßgeblicher Weise von den übrigen Elementen des „Son-\n\ndernewsletters\" ab, keine Grundlage in den eigenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts findet. Die optische Herausstellung dieser Werbeaussage be-\n\ngründet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die für eine Blickfangwer-\n\nbung charakteristische Gefahr, dass sich die Aufmerksamkeit der Werbeadres-\n\nsaten auf sie konzentriert und die übrigen - erläuternden oder einschränkenden \n\n- Aussagen der Werbung übersehen werden. \n\n37 \n\nAm Ende des Abschnitts, in dem für den Telefonanschluss geworben \n\nwird, befindet sich zwar der mit einem Sternchen versehene Hinweis \n\n*Voraussetzung für Kabel Telefonie ist ein Kabel Anschluss nur im modernisier-\nten Gebiet von K. , durch den weitere Kosten entstehen können. Einmali-\nge Installationspauschale 99,90 € (inkl. MWST). Mindestvertragslaufzeit 12 Mo-\nnate. \n\n38 \n\nDieser Hinweis auf weitere Kosten ist der blickfangmäßig herausgestell-\n\nten Preisangabe von 9,90 € pro Monat für einen Telefonanschluss jedoch nicht \n\nklar und eindeutig zugeordnet. Die Werbeaussage „Konkurrenzlos: Telefonan-\n\nschluss von K. für 9,90 €“ ist selbst nicht mit einem Sternchenhinweis \n\nversehen. Der Sternchenhinweis auf den erläuternden Text zu weiteren Kosten \n\nbefindet sich erst in dem nachfolgenden Fließtext bei der Aufzählung der Leis-\n\ntungen, die der Werbeadressat für 9,90 € pro Monat bei K. erhalte. Die-\n\nser Hinweis bei der Angabe, dass der Kunde einen vollwertigen Telefonan-\n\nschluss „ohne weitere Grundgebühren“ erhalte, nimmt daher nicht wie erforder-\n\nlich am Blickfang teil. \n\n39 \n\n (2) Die Werbeaussage „Für z.B. nur 29,90 € pro Monat surfen Sie […] so \n\nlange und so viel Sie wollen“ ist zwar nicht in gleicher Weise wie die Werbeaus-\n\nsage „Konkurrenzlos: Telefonanschluss von K. für 9,90 €\" hervorgeho-\n\nben. Zu Beginn des Abschnitts des „Sondernewsletter“, in dem die Beklagte für \n\ndie Internet-Flatrate wirbt, ist vielmehr die Werbeaussage: „Preisvergleich: Sen-\n\nsationell günstige Internet Flatrates von K. “ durch Abbildung einer Per-\n\nson, farbliche Unterlegung und größere Schrift blickfangmäßig herausgestellt. \n\nDie angegriffene Werbeaussage „Für z.B. nur 29,90 € pro Monat surfen Sie […] \n\nso lange und so viel Sie wollen“ befindet sich dagegen erst im unmittelbar nach-\n\nfolgenden Fließtext. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist sie dort \n\naber - bis auf die ersten Worte „Für z.B.“ - durch Fettdruck hervorgehoben. Die \n\nangesprochenen Verkehrskreise nehmen diese Aussage nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts zudem nicht isoliert wahr, sondern im Zusammen-\n\nhang mit den unmittelbar vorangehenden und nachfolgenden Textpassagen \n\nsowie der eingeschalteten Grafik. Dabei wird die Aussage, die Internet-Flatrate \n\nkoste nur 29,90 € pro Monat, durch die als Blickfang wirkende Grafik veran-\n\nschaulicht und verstärkt. Die Preisangabe 29,90 € wird dort innerhalb eines ro-\n\nten Balkens in weißer Schrift sowie darunter nochmals in schwarzer Schrift mit \n\nroter Unterstreichung hervorgehoben. \n\n40 \n\nAm Ende des Abschnitts, in dem für die Internet-Flatrate geworben wird, \n\nbefindet sich zwar ein mit einem Sternchen versehener Text in magerer Schrift \n\nin dem zu Beginn des ersten Absatzes darauf hingewiesen wird \n\n *Voraussetzung für einen Kabel Internet Anschluss ist ein Kabel Anschluss von \nK. , durch den weitere Kosten entstehen können. \n\nund in dem es etwa in der Mitte des zweiten Absatzes heißt \n\nEinmalige Installationspauschale von 99,90 Euro (inkl. MwSt.). \n\n41 \n\nDieser Text ist durch den Sternchenhinweis jedoch nicht den hervorge-\n\nhoben beworbenen Kosten der Internet-Flatrate von 29,90 € zugeordnet. Der \n\nSternchenhinweis befindet sich vielmehr am Ende der Balkenüberschrift vor der \n\nGrafik und im der Grafik nachfolgenden Fließtext bei der Auflistung der Extras, \n\ndie derjenige erhalte, der Kabel Internet bestelle. Auch diese Erläuterung der \n\nweiteren Kosten ist demnach den hervorgehoben beworbenen monatlichen \n\nKosten der Internet-Flatrate nicht ausreichend deutlich zugeordnet. \n\n42 \n\nb) Die Werbeaussagen „Konkurrenzlos: Telefonanschluss von K. \n\nfür 9,90 €“ (Klageantrag zu 1a) und „Für z.B. nur 29,90 € pro Monat surfen Sie \n\n[…] so lange und so viel Sie wollen“ (Klageantrag zu 1b) sind zudem nach § 5 \n\nAbs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 UWG \n\n2008 irreführend, weil sie zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis \n\nenthalten. \n\n43 \n\naa) Eine Werbung, die bei einem aus mehreren Preisbestandteilen be-\n\nstehenden Angebot mit der besonderen Preiswürdigkeit eines Preisbestandteils \n\nwirbt und die übrigen Preisbestandteile verschweigt oder in der Darstellung un-\n\ntergehen lässt, enthält zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis, weil \n\nsie einen unzutreffenden Eindruck von der Preiswürdigkeit des Angebots ver-\n\nmittelt. Ist die besondere Preiswürdigkeit eines Preisbestandteils blickfangmä-\n\nßig herausgestellt, kann eine irrtumsausschließende Aufklärung nur durch einen \n\nklaren und unmissverständlichen Hinweis auf die anderen Preisbestandteile \n\nerfolgen, der am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung der übrigen \n\nPreisbestandteile zu den herausgestellten Preisangaben wahrt (BGH GRUR \n\n2007, 981 Tz. 23 - 150% Zinsbonus, m.w.N.). So enthält insbesondere eine \n\nWerbung, die einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders \n\ngünstigen Preis bewirbt und den Preis für die anderen Bestandteile des Ange-\n\nbots nicht deutlich kenntlich macht, zur Täuschung geeignete Angaben über \n\nden Preis, weil die Gefahr besteht, dass über den tatsächlichen Wert des An-\n\ngebots getäuscht oder doch unzureichend informiert wird. Wird ein Teil eines \n\ngekoppelten Angebots in der Werbung blickfangmäßig oder in anderer Weise \n\nals besonders günstig herausgestellt, ist es daher wettbewerbswidrig, wenn \n\nHinweise auf Belastungen, die den herausgestellten günstigen Preis unmittelbar \n\nrelativieren, weder am Blickfang teilnehmen noch sonst hervorgehoben darge-\n\nstellt sind (vgl. BGH GRUR 2006, 164 Tz. 20 - Aktivierungskosten II, m.w.N.). \n\n44 \n\nbb) Die angegriffene Werbung erweckt den unzutreffenden Eindruck ei-\n\nner besonderen Preiswürdigkeit des beworbenen Angebots, weil die monatli-\n\nchen Gebühren für das Telefonieren und die Internet-Flatrate herausgestellt \n\nwerden, und die Angaben über die Kosten des Kabelanschlusses demgegen-\n\nüber in den Hintergrund treten. Von einem derartigen Angebot geht die Gefahr \n\naus, dass es die Werbeadressaten über den tatsächlichen Wert des Angebots \n\ntäuscht oder zumindest unzureichend informiert. Durch die Werbung der Be-\n\nklagten werden zwar diejenigen nicht in relevanter Weise irregeführt, die bereits \n\nüber einen Kabelanschluss der Beklagten verfügen. Sie haben die Möglichkeit, \n\ndiesen Kabelanschluss gegen ein Entgelt von 9,90 € oder 29,90 € pro Monat \n\nzusätzlich zum Telefonieren oder als Internetzugang zu nutzen. Der beanstan-\n\ndete „Sondernewsletter“ der Beklagten richtet sich nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts jedoch auch an Verbraucher, die noch nicht über einen Ka-\n\nbelanschluss verfügen und die Kosten eines Kabelanschlusses selbst tragen \n\nmüssen. Bei diesen Verbrauchern wird der irreführende Eindruck erweckt, dass \n\nfür den Telefonanschluss und die Internet-Flatrate keine weiteren Kosten ent-\n\nstehen. Die Sternchenhinweise auf die Kabelanschlusskosten sind - wie unter II \n\n2 a dd ausgeführt - nicht geeignet, diese Gefahr einer Irreführung auszuräu-\n\nmen. \n\n45 \n\nc) Die Werbeaussage „Konkurrenzlos: Telefonanschluss von K. \n\nfür 9,90 €“ ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch unter dem Ge-\n\nsichtspunkt einer unwahren und daher nach § 5 Abs. 1 UWG 2004, § 5 Abs. 1 \n\nSatz 1 UWG 2008 unzulässigen Alleinstellungsbehauptung zu verbieten. Die \n\nInanspruchnahme des Telefonanschlusses setzt das Bestehen eines Kabelan-\n\nschlusses voraus, für den weitere Kosten entstehen, die - wie unter II 2 a cc \n\nausgeführt - Bestandteil des Endpreises des Telefonanschlusses sind. Die Be-\n\nklagte, die insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n7.7.1983 - I ZR 119/81, GRUR 1983, 779, 781 = WRP 1983, 675 - Schuh-\n\nmarkt), hat nicht dargetan, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung \n\nihr Angebot eines Telefonanschlusses unter Berücksichtigung dieser weiteren \n\nKosten das günstigste im Wettbewerb war. \n\n46 \n\n3. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 5 \n\nAbs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 UWG 2004, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 5 \n\nAbs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG 2008 nicht verlangen, es zu unterlassen, einen \n\nInternet-Zugang unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit zu bewerben, \n\nohne darauf hinzuweisen, dass die Übertragungsgeschwindigkeit von den Ver-\n\nbrauchern nicht durchgängig genutzt werden kann (Klageantrag 1c). \n\n47 \n\nDie Werbeaussage „Für z.B. nur 29,90 Euro pro Monat surfen Sie mit \n\n1 Mbit/s so lange und so viel Sie wollen.“ bezieht sich mit der Angabe „1 Mbit/s“ \n\nauf ein wesentliches Merkmal der von der Beklagten angebotenen Dienstleis-\n\ntung, nämlich auf die Geschwindigkeit der Datenübertragung innerhalb ihres \n\nKabelnetzes. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die \n\nangesprochenen Verkehrskreise durch diese Werbeaussage nicht irregeführt \n\nwerden. Auch die Adressaten der Werbung, die die Aussage „... surfen Sie mit \n\n1 MBit/s so lange und so viel Sie wollen“ - wie die Revision geltend macht - da-\n\nhin verstehen, dass die Internet-Flatrate der Beklagten diese Übertragungsge-\n\nschwindigkeit durchgängig gewährleistet, werden nicht getäuscht. \n\n48 \n\nDie Klägerin stellt nach den von der Revision unangegriffenen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts ein Kabelnetz zur Verfügung, in dem durchge-\n\nhend Daten mit einer Geschwindigkeit von 1 Mbit/s übertragen werden können. \n\nSoweit diese Übertragungsgeschwindigkeit nicht erreicht wird, ist dies aus-\n\nschließlich Umständen zuzuschreiben, auf die die Beklagte keinen Einfluss hat. \n\nDazu gehören etwa die Belastung des Servers, von dem Informationen abgeru-\n\nfen werden, oder die Belastung des Internets insgesamt, also die Menge der \n\naktuell versandten Datenpakete. Das Berufungsgericht hat weiterhin von der \n\nRevision unbeanstandet festgestellt, es könne ausgeschlossen werden, dass \n\nein erheblicher Teil des Verkehrs die Vorstellung hege, die Beklagte stehe dafür \n\nein, dass die von ihr beworbene Geschwindigkeit durchweg erreicht werde, also \n\nauch insoweit, als sie von Gegebenheiten und Strukturen außerhalb des von ihr \n\nzur Verfügung gestellten Kabelnetzes abhänge. Unter diesen Umständen wer-\n\nden die Werbeadressaten durch die Angabe der - seitens der Beklagten durch-\n\ngehend gewährleisteten - Übertragungsgeschwindigkeit nicht irregeführt. \n\n49 \n\n50 \n\n4. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Ab-\n\nmahnkosten (Klageantrag zu 2) ist aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Höhe von \n\n688,83 € zuzüglich Zinsen begründet. \n\nNach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Ersatz der für eine Abmahnung \n\nerforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berech-\n\ntigt ist. Die Abmahnung der Klägerin war - wie unter II 2 und 3 ausgeführt - nur \n\nwegen zwei der drei von ihr beanstandeten Werbeaussagen des „Sondernews-\n\nletter“ begründet. Die Klägerin kann den Ersatz ihrer Aufwendungen daher nur \n\nbeanspruchen, soweit diese den beiden berechtigten Unterlassungsansprüchen \n\nzuzurechnen sind. \n\n51 \n\nDem steht nicht entgegen, dass die Abmahnkostenpauschale, die ein \n\nnach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband beanspruchen kann, auch \n\ndann in voller Höhe geschuldet ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berech-\n\ntigt war (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 512; BGHZ \n\n177, 253 - Tz. 50; BGH, Urt. v. 4.12.2008 - I ZR 100/06, GRUR 2009, 413 Tz. \n\n31 = WRP 2009, 300 - Erfokol-Kapseln). Die einem Verband zustehende Kos-\n\ntenpauschale richtet sich nach den Kosten des Verbandes (Ahrens/Scharen, \n\nDer Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 11 Rdn. 29 ff.; Teplitzky, Wettbewerbs-\n\nrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rdn. 95). Sie fällt daher \n\nauch bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung in voller Höhe an und ist \n\ndeshalb in voller Höhe zu erstatten. \n\n52 \n\nRichtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert \n\nder Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung \n\nnur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des \n\nErsatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten \n\nTeils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu be-\n\nstimmen (vgl. Ahrens/Scharen aaO Rdn. 36 Fn. 170). Den Gegenstandswert \n\nder drei Unterlassungsansprüche hat die Klägerin gleich bewertet. Von den gel-\n\ntend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 1.030,25 € entfallen demnach 2/3 \n\n- also 688,83 € - auf die begründeten Unterlassungsansprüche. \n\n53 \n\nIII. Danach ist auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil unter Zu-\n\nrückweisung der weitergehenden Revision aufzuheben, soweit hinsichtlich der \n\nKlageanträge zu 1a und 1b zum Nachteil der Klägerin erkannt und der Klagean-\n\ntrag zu 2 in Höhe von 688,83 € zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist. Die \n\nBerufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist im Umfang der \n\nAufhebung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass im Urteilstenor zu 1 am En-\n\nde die Wörter eingefügt werden: „wenn dies jeweils geschieht wie aus der in \n\nKopie angefügten Anlage B 1 ersichtlich.“ \n\n54 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm Pokrant Schaffert \n\n Bergmann Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 12.05.2006 - 23 O 137/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.08.2007 - 6 U 87/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_149-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/i-zr-149-07","cited_norms":[{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_149-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_149-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/i-zr-149-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_149-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:37.826902+00:00"}}