{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_148-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"I ZR 148/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 148/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. April 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 24. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt in P. ein Warenhaus, in dem sie neben Haus-\n\nhaltsartikeln Einrichtungsgegenstände anbietet. Im Sommer 2005 warb sie mit \n\neinem Plakat („WIR RÄUMEN …, RABATTE BIS ZU 90% BILLIGER, ALLES \n\nMUSS RAUS, … WEGEN KOLLEKTIONSWECHSEL“) für einen Räumungs-\n\nverkauf. Auch die Schaufensterscheiben waren mit Plakaten („F. RÄUMT \n\nRADIKAL, MEGACHANCE, BIS 90% REDUZIERT, ALLES MUSS RAUS“) be-\n\nklebt. Auf Handzetteln, die die Beklagte in P. verteilen ließ, war angege-\n\nben, dass die Verkaufsaktion vom 29. August bis zum 3. September stattfinde. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, \n\nsieht in dieser Werbung einen Verstoß gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte \n\nTransparenzgebot. \n\nDas Landgericht hat es der Beklagten entsprechend dem Antrag der \n\nKlägerin unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den \nLetztverbraucher gerichteten Werbung einen Räumungsverkauf mit \nPreisreduzierungen für die Artikel des Sortiments der Beklagten anzu-\nkündigen, ohne in der Werbung das Ende des Räumungsverkaufs an-\nzugeben, wie dies mit den … (im Urteil in Kopie) abgebildeten Werbepla-\nkaten erfolgte. \n\nAußerdem hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der von der \n\nKlägerin begehrten Kostenpauschale für die dem Klageverfahren vorangegan-\n\ngene Abmahnung in Höhe von 189 € nebst Zinsen verurteilt. \n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageab-\n\nweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht da-\n\nvon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Werbung der Beklagten ge-\n\ngen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG verstößt. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n8 \n\nDie beanstandeten Werbeplakate seien Verkaufsförderungsmaßnahmen \n\ni.S. des § 4 Nr. 4 UWG. Sie genügten dem in dieser Vorschrift niedergelegten \n\nTransparenzgebot nicht. Dass der Räumungsverkauf am 3. September 2005 \n\ngeendet habe, habe sich allein aus dem aus Anlass des Verkaufs verteilten \n\nWerbehandzettel ergeben. Da der Zeitpunkt des Endes des Räumungsverkaufs \n\nvon vornherein festgestanden habe, sei die Angabe dieses Datums auf den \n\nWerbeplakaten auch objektiv möglich und subjektiv zumutbar gewesen. Soweit \n\ndie Beklagte behaupte, eine Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften werbe ohne \n\nAngabe eines Anfangs- oder Endzeitpunkts blickfangmäßig mit Preisnachläs-\n\nsen, sei schon nicht ersichtlich, dass diese Preisnachlässe alle im Zusammen-\n\nhang mit einem Räumungsverkauf stünden und es sich um eine dauerhafte \n\nPreisreduzierung und damit um einen in besonderer Form dargestellten (neuen) \n\nNormalpreis handele. Wegen der bestehenden Nachahmungsgefahr sei der \n\ngegebene Wettbewerbsverstoß auch nicht unerheblich. \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die \n\nBestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur \n\nÄnderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember \n\n2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über \n\nunlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wie-\n\nderholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, \n\nwenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Bege-\n\nhung wettbewerbswidrig war. Demgegenüber ist für den Anspruch auf Erstat-\n\ntung der Abmahnkosten allein die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung \n\nmaßgeblich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, \n\nWRP 2009, 1229 Tz. 13 - Geld-zurück-Garantie II). Die im Streitfall maßgebli-\n\n9 \n\n10 \n\nche Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG hat durch die Umsetzung der UGP-Richtlinie \n\nallerdings keine Änderung erfahren. Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen \n\nder vor dem 30. Dezember 2008 und der danach geltenden Rechtslage zu un-\n\nterscheiden. \n\n11 \n\n2. Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der \n\nInanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, steht \n\nmit der Richtlinie in Einklang (BGH WRP 2009, 1229 Tz. 16-19 - Geld-zurück-\n\nGarantie II). \n\n12 \n\n3. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die \n\nstreitgegenständliche Ankündigung eines Preisnachlasses von bis zu 90% we-\n\ngen Räumung eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG dar-\n\nstellte. \n\n13 \n\nDer Umstand, dass die angegriffene Werbung - wie die Revision meint - \n\nmöglicherweise den Eindruck erweckt, als werde die Beklagte nach Ende des \n\nRäumungsverkaufs nicht mehr zu den zuvor verlangten Preisen zurückkehren, \n\nsteht der Annahme eines Preisnachlasses nicht entgegen. Die von der Revision \n\nvertretene gegenteilige Ansicht hat im Wortlaut des § 4 Nr. 4 UWG keine Stüt-\n\nze. Sie würde den Anwendungsbereich dieser Vorschrift zudem ganz erheblich \n\nbeschränken. Insbesondere würde sie dazu führen, dass etwa Räumungsver-\n\nkäufe wegen Geschäftsaufgabe oder Saisonschlussverkäufe, mit denen typi-\n\nscherweise die Lager der Saisonware geräumt werden, kaum mehr von dieser \n\nVorschrift erfasst würden. Sie stünde zudem im Widerspruch dazu, dass eine \n\nVerkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG nicht zeitlich begrenzt \n\nzu sein braucht (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 \n\nTz. 13 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale). Das in dieser Bestimmung gere-\n\ngelte Transparenzgebot gilt im Übrigen - wie sich ebenfalls aus der Senatsent-\n\nscheidung „Räumungsfinale“ ergibt (BGH GRUR 2008, 1114 Tz. 13) - bereits \n\nfür die Werbung für die Verkaufsaktion, setzt also kein Anbieten von Waren \n\noder Dienstleistungen im Sinne der Preisangabenverordnung voraus. \n\n14 \n\n4. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die streitge-\n\ngenständliche Werbung dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG nicht ge-\n\nnügt, weil der Verbraucher aus ihr den Zeitpunkt, zu dem der beworbene Räu-\n\nmungsverkauf enden soll, nicht erkennen kann. Es hat insoweit in Überein-\n\nstimmung mit dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin \n\nfestgestellt, dass das Ende des in Rede stehenden Räumungsverkaufs von \n\nvornherein feststand. Die Beklagte hätte diesen Zeitpunkt daher gemäß § 4 \n\nNr. 4 UWG auf den Werbeplakaten angeben müssen (BGH GRUR 2008, 1114 \n\nTz. 13 - Räumungsfinale). \n\n15 \n\n5. Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten begangenen Wett-\n\nbewerbsverstoß ohne Rechtsfehler als nicht unerheblich i.S. des § 3 UWG in \n\nder Fassung, in der diese Bestimmung bis zum Inkrafttreten des Ersten Geset-\n\nzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb am \n\n30. Dezember 2008 gegolten hat, und als zur spürbaren Beeinträchtigung ge-\n\neignet i.S. des § 3 Abs. 1 UWG in der Fassung angesehen, in der diese Be-\n\nstimmung seither gilt. \n\n16 \n\nDie Frage, ob eine Verletzung der in § 4 Nr. 4 UWG vorgeschriebenen \n\nInformationspflichten den Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt, \n\nhängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2006, \n\n57, 59; OLG Naumburg GRUR-RR 2007, 159, 160; Köhler in Hefermehl/Köhler/\n\nBornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 4.19; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, \n\n2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 47). Ihre Beurteilung durch den Tatrichter kann daher im \n\nRevisionsverfahren nur in eingeschränktem Umfang überprüft werden. Im \n\nStreitfall kann insoweit dahinstehen, ob der vom Berufungsgericht als maßgeb-\n\nlich angesehene Gesichtspunkt der Nachahmungsgefahr - zumal nach der mit \n\ndem Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2008 vorgenommenen Umsetzung \n\nder Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken - insoweit (noch) \n\ntragen kann (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 3 Rdn. 130 f.; \n\nUllmann in Ullmann aaO § 3 Rdn. 41 und 70). Denn aus der vom Berufungsge-\n\nricht vorgenommenen Beurteilung ergibt sich auch, dass die Werbewirkung, die \n\nvon der Nichtangabe der Dauer eines tatsächlich befristeten Räumungsver-\n\nkaufs ausgeht, unter den Wettbewerbern als erheblich eingestuft wird. Danach \n\nsowie unter Berücksichtigung des Umfangs der beanstandeten Werbung unter-\n\nliegt deren Bewertung als wettbewerbsrechtlich relevant keinen durchgreifen-\n\nden rechtlichen Bedenken. \n\n17 \n\nIII. Die Revision der Beklagten ist nach allem mit der Kostenfolge aus \n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm Pokrant Büscher \n\n Schaffert Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 23.11.2005 - 41 O 123/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 09.01.2007 - 4 U 30/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_148-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/i-zr-148-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_148-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_148-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/i-zr-148-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_148-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:07.706015+00:00"}}