{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_146-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"I ZR 146/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 767, 927 Abs. 1 Verkündet am: 2. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Mescher weis a) Gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungstitel kann der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, dass das ihm untersagte Verhalten nunmehr aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Recht- sprechung nicht mehr verboten ist. b) Um die entsprechenden Rechte auch gegenüber einem im Verfügungsver- fahren erstrittenen und vom Schuldner als endgültige Regelung anerkannten Unterlassungstitel geltend machen zu können, muss sich der Schuldner in der Abschlusserklärung die Rechte aus § 927 Abs. 1 ZPO insoweit vorbehal- ten, als die veränderten Umstände auch gegenüber einem in der Hauptsache ergangenen Titel geltend gemacht werden könnten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 146/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nZPO §§ 767, 927 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n2. Juli 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nMescher weis \n\na) Gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungstitel kann der Schuldner mit \nder Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, dass das ihm untersagte \nVerhalten nunmehr aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Recht-\nsprechung nicht mehr verboten ist. \n\nb) Um die entsprechenden Rechte auch gegenüber einem im Verfügungsver-\nfahren erstrittenen und vom Schuldner als endgültige Regelung anerkannten \nUnterlassungstitel geltend machen zu können, muss sich der Schuldner in \nder Abschlusserklärung die Rechte aus § 927 Abs. 1 ZPO insoweit vorbehal-\nten, als die veränderten Umstände auch gegenüber einem in der Hauptsache \nergangenen Titel geltend gemacht werden könnten. \n\nBGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - I ZR 146/07 - OLG Karlsruhe \nLG Karlsruhe \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. August 2007 aufgeho-\n\nben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der III. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2006 \n\nabgeändert, soweit die Beklagte nach dem Klageantrag zu 1 verur-\n\nteilt worden ist. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen. \n\nVon den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 3/4 und die \n\nBeklagte 1/4 zu tragen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger aufer-\n\nlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Elektrogeräten. Der \n\nKläger betreibt in Karlsruhe unter der Firma \"Waschmaschinen Mescher\" ein \n\nEinzelhandelsgeschäft. Die Beklagte warb für ihre Elektrogeräte in einer Zei-\n\ntungsanzeige vom 12. Februar 2006 mit folgender Überschrift: \n\nAUCH DER MESCHER WEIS – \n\nSATURN \n\nHAT DEN GEILSTEN PREIS! \n\n2 \n\nNach erfolgloser Abmahnung erwirkte der Kläger am 16. März 2006 beim \n\nLandgericht Karlsruhe eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten unter-\n\nsagt wurde, in der oben wiedergegebenen Weise zu werben. Mit anwaltlichem \n\nSchreiben vom 7. Juni 2006 gab die Beklagte eine Abschlusserklärung ab, die \n\nsie unter die \"auflösende Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher \n\nRechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Ver-\n\nhaltens als rechtmäßig\" stellte. \n\n3 \n\nDer Kläger hat die Werbung der Beklagten als wettbewerbswidrig bean-\n\nstandet. Er hat ferner die Ansicht vertreten, die Abschlusserklärung lasse das \n\nRechtsschutzbedürfnis für den im Hauptsacheverfahren geltend gemachten \n\nUnterlassungsanspruch nicht entfallen, weil sie unter einer auflösenden Bedin-\n\ngung abgegeben worden sei. \n\n4 \n\nDer Kläger hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - \n\nbeantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, \nes zu unterlassen, \n\nim geschäftlichen Verkehr Elektro-Großgeräte zu Wettbewerbszwecken blick-\nfangartig hervorgehoben zu bewerben mit der Aussage \n\nAUCH DER MESCHER WEIS – \nSATURN \nHAT DEN GEILSTEN PREIS! \n\nwie geschehen in der Zeitung \"Boulevard Baden\" vom 12. Februar 2006. \n\n5 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, \n\nfür den Unterlassungsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Gesetzes-\n\nänderung und eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssten \n\n- ebenso wie bei Unterwerfungserklärungen - auch bei Abschlusserklärungen \n\nals auflösende Bedingungen möglich sein. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Die da-\n\ngegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Antrag auf Abweisung des Unterlassungsbegehrens weiter. Der \n\nKläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren für zulässig und \n\nbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie Abschlusserklärung der Beklagten habe das Rechtsschutzbedürfnis \n\nfür den Unterlassungsantrag nicht entfallen lassen. Denn die in der Abschluss-\n\nerklärung enthaltene Bedingung verhindere, dass die zuvor erlassene einstwei-\n\nlige Verfügung ebenso effektiv und dauerhaft wie ein Urteil in der Hauptsache \n\nwirke. Die von der Beklagten in die Abschlusserklärung aufgenommene auflö-\n\nsende Bedingung ziele darauf ab, der Beklagten eine Position zu verschaffen, \n\ndie in mehrfacher Hinsicht günstiger sei als nach einer Verurteilung im Haupt-\n\nsacheverfahren. Die maßgebliche Änderung der Rechtsprechung könne sich \n\nauf abstrakte Elemente der Beurteilung, wie etwa das Verbraucherleitbild, be-\n\nziehen. Derartige Änderungen rechtfertigten für sich genommen keine Durch-\n\nbrechung der Rechtskraft eines Unterlassungstitels. Vielmehr bedürfe es hierzu \n\neines qualifizierten Interesses des Verurteilten daran, an dem gegen ihn ausge-\n\nsprochenen Unterlassungsgebot nicht festgehalten zu werden. Anders als nach \n\neinem obsiegenden Urteil in der Hauptsache könne der Kläger auf der Grundla-\n\nge der Abschlusserklärung der Beklagten bei einer Änderung der Rechtspre-\n\nchung nicht mehr geltend machen, derartige Änderungen seien überhaupt nicht \n\noder nur unter zusätzlichen Bedingungen geeignet, die Wirkungen des Unter-\n\nlassungsurteils entfallen zu lassen. \n\n10 \n\nEtwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die auflösende Be-\n\ndingung einer Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Recht-\n\nsprechung bei Unterwerfungserklärungen zulässig sei. Die Unterlassungserklä-\n\nrung ziele darauf ab, den Unterlassungsanspruch durch eine Vertragsstrafe zu \n\nsichern. Demgegenüber gehe es bei der Abschlusserklärung darum, einen be-\n\nreits erlassenen gerichtlichen Vollstreckungstitel bestandskräftig zu machen. \n\nHieraus ergebe sich, dass die Abschlusserklärung in größerem Umfang bedin-\n\ngungsfeindlich sei als die Unterwerfung. \n\n11 \n\n12 \n\nDie Klage sei auch begründet. Die angegriffene Werbeaussage enthalte \n\neine nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere Herabsetzung des Klägers. \n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das von \n\ndem Kläger geltend gemachte Unterlassungsbegehren ist mangels Rechts-\n\nschutzbedürfnisses unzulässig. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts \n\nvom 16. März 2006, mit der der Beklagten untersagt worden ist, mit dem Slogan \n\n\"AUCH DER MESCHER WEIS - SATURN HAT DEN GEILSTEN PREIS!\" zu \n\nwerben, erzielt durch die von der Beklagten abgegebene Abschlusserklärung \n\nvom 7. Juni 2006 eine dem erstrebten Hauptsachetitel gleichwertige Wirkung. \n\nDamit besteht kein schutzwürdiges Interesse des Klägers mehr an der Erlan-\n\ngung eines Unterlassungstitels. \n\n13 \n\n1. Die nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom 16. März 2006 von \n\nder Beklagten abgegebene Abschlusserklärung hat das Rechtsschutzbedürfnis \n\nfür die von dem Kläger erhobene Unterlassungsklage entfallen lassen. \n\n14 \n\na) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, wenn \n\ndurch eine Abschlusserklärung eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso \n\neffektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter \n\nTitel (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 148/88, GRUR 1991, 76, 77 = WRP \n\n1991, 97 - Abschlusserklärung; Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, \n\n692, 694 = WRP 2005, 1009 - \"statt\"-Preis). Die Abschlusserklärung muss da-\n\nher dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen, damit sie die ange-\n\nstrebte Gleichstellung des vorläufigen Titels mit dem Hauptsachetitel erreichen \n\nkann, und darf grundsätzlich nicht an Bedingungen geknüpft sein (BGH GRUR \n\n1991, 76, 77 - Abschlusserklärung; GRUR 2005, 692, 694 - \"statt\"-Preis; Köhler \n\nin Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 3.74; Ahrens/\n\nAhrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 58 Rdn. 25 f.; Teplitzky, Wett-\n\nbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 43 Rdn. 13). \n\n15 \n\nDementsprechend bedarf es in der Abschlusserklärung grundsätzlich ei-\n\nnes Verzichts auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfü-\n\ngung, mithin der Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 \n\n- I ZR 230/86, GRUR 1989, 115 = WRP 1989, 480 - Mietwagen-Mitfahrt; OLG \n\nStuttgart WRP 2007, 688, 689; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 139; Köhler in \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 3.74; Piper in Piper/Ohly, UWG, \n\n4. Aufl., § 12 Rdn. 185). \n\n16 \n\nb) Zu beachten ist jedoch, dass der Verzicht des Schuldners den Gläubi-\n\nger nicht besser stellen soll, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel \n\nstünde. Dies wäre bei einem uneingeschränkten Verzicht auf den Rechtsbehelf \n\ndes § 927 ZPO, der es dem Schuldner ermöglicht, die Aufhebung der einstwei-\n\nligen Verfügung wegen veränderter Umstände zu beantragen, aber der Fall. \n\nDenn einem Hauptsachetitel können unter den Voraussetzungen der §§ 323, \n\n767 ZPO nachträglich entstandene Einwendungen entgegengehalten werden. \n\nEs bedarf hier keiner Entscheidung, ob ein vollständiger Verzicht auf die Rechte \n\naus § 927 ZPO im Hinblick auf nicht vorhersehbare, erst nachträglich entste-\n\nhende Einwendungen überhaupt wirksam wäre (kritisch: Ahrens/Ahrens aaO \n\nKap. 58 Rdn. 19; Großkomm.UWG/Schultz-Süchting, § 25 Rdn. 274; Walker in \n\nSchuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 927 \n\nRdn. 6). Für die Beseitigung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Hauptsa-\n\ncheklage ist ein uneingeschränkter Verzicht jedenfalls nicht erforderlich. Die \n\nAbschlusserklärung braucht solche Einwendungen nicht auszuschließen, die \n\nder Schuldner mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO auch ge-\n\ngen einen rechtskräftigen Unterlassungstitel in der Hauptsache geltend machen \n\nkönnte. \n\n17 \n\n2. Zu den Einwendungen, die eine Vollstreckungsabwehrklage gegen ei-\n\nnen in der Hauptsache titulierten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsan-\n\nspruch begründen können, gehören grundsätzlich auch Gesetzesänderungen \n\nund Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. \n\n18 \n\na) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine nachträgliche \n\nGesetzesänderung die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO je-\n\ndenfalls dann begründen kann, wenn der in Rede stehende Vollstreckungstitel \n\nnicht lediglich auf eine einmalige Leistung, etwa auf Zahlung eines bestimmten \n\nBetrags, sondern auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Das ist nament-\n\nlich bei einem Unterlassungstitel, der in die Zukunft wirkt, der Fall. Mit Recht \n\nwird daher angenommen, dass die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel \n\nfür unzulässig erklärt werden kann, wenn das dem Titel zugrunde liegende Ver-\n\nbot durch eine Gesetzesänderung weggefallen ist (BGHZ 70, 151, 157; 133, \n\n316, 323 - Altunterwerfung I; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl., § 767 \n\nRdn. 70; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 176; Schuschke in Schuschke/\n\nWalker aaO Anh. zu § 935 Rdn. 5; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungs-\n\nrecht, 13. Aufl., § 45 Rdn. 45.13). \n\n19 \n\nb) Allerdings begründen Änderungen in der Rechtsprechung grundsätz-\n\nlich keine Einwendung i.S. des § 767 ZPO, da es sich insoweit nicht um eine \n\nneu entstandene Einwendung gegen den titulierten Anspruch handelt. Betroffen \n\nist dadurch vielmehr die Richtigkeit des Urteils selbst (vgl. BGHZ 151, 316, 326; \n\nMünchKomm.ZPO/K. Schmidt aaO § 767 Rdn. 70; Musielak/Lackmann, ZPO, \n\n6. Aufl., § 767 Rdn. 28; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 767 Rdn. 16 Stichwort: \n\nÄnderung der Rechtsprechung; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 767 \n\nRdn. 20b; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 197). \n\n20 \n\naa) In der Literatur ist umstritten, ob dieser Grundsatz auch uneinge-\n\nschränkt auf in die Zukunft gerichtete Unterlassungstitel angewendet werden \n\nkann. Zum Teil wird dies bejaht. Jedes Urteil schaffe nur Wirkungen zwischen \n\nden Parteien (vgl. Ulrich, FS für Traub, 423, 428; Samwer in Gloy/Loschelder, \n\n3. Aufl., § 92 Rdn. 59). Nach der Gegenauffassung stellen im Wettbewerbsrecht \n\ndie Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - zumindest im Bereich von Gene-\n\nralklauseln - ein Äquivalent zum Gesetzesrecht dar. Es könne deshalb nicht \n\ndanach unterschieden werden, ob sich der Buchstabe des Gesetzes geändert \n\nhabe oder die Ansicht der Rechtsprechung darüber, was Inhalt des Gesetzes \n\nsei (vgl. Borck, GRUR 2000, 9, 14; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 198). \n\n21 \n\nbb) Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstiteln wirkt sich ein Wandel \n\nin der Rechtsprechung anders aus als bei Titeln, die auf eine einmalig zu erfül-\n\nlende Leistung gerichtet sind. Bei letzteren bezieht sich die Verpflichtung auf \n\neinen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt. Schon im \n\nInteresse der Rechtssicherheit ist die Erfüllung des Anspruchs hinzunehmen, \n\nauch wenn nach der geänderten Rechtsprechung keine Verurteilung mehr er-\n\nfolgen würde. Demgegenüber ist das Festhalten des Unterlassungsschuldners \n\nan einem gegen ihn erwirkten Verbot für diesen nicht zumutbar, wenn das un-\n\ntersagte Verhalten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung künftig zweifelsfrei \n\nals rechtmäßig zu beurteilen ist. Denn er muss die Unterlassungspflicht auch in \n\nZukunft erfüllen. Ihm blieben Werbemöglichkeiten, die seinen Mitbewerbern \n\nerlaubt sind, dauerhaft verwehrt (vgl. BGHZ 133, 316, 324 - Altunterwerfung I). \n\n22 \n\ncc) Eine vergleichbare Lage besteht bei Titeln auf künftig fällig werdende \n\nwiederkehrende Leistungen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Ab-\n\nänderungsgrund i.S. des § 323 ZPO gegeben sein kann, wenn sich infolge ei-\n\nner höchstrichterlichen Leitentscheidung die rechtlichen Maßstäbe zur Berech-\n\nnung der Leistung verändert haben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die \n\nRechtsprechungsänderung in ihren Auswirkungen einer Gesetzesänderung \n\noder Änderung der Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgericht gleichkommt (BGHZ 148, 368, 378; 153, 372, 383; 161, 73, 78; \n\nWieczorek/Schütze/Büscher, Großkomm.ZPO, 3. Aufl., § 323 Rdn. 80; Stein/\n\nJonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 323 Rdn. 43; MünchKomm.ZPO/Gottwald aaO \n\n§ 323 Rdn. 70, 74). Es besteht dann kein sachlicher Grund, die Anpassung des \n\nTitels an die neue höchstrichterliche Rechtsprechung abzulehnen (BGHZ 161 \n\n73, 78). So kann beispielsweise ein Titel auf nachehelichen Ehegattenunterhalt \n\nmit Hilfe der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO einer veränderten höchst-\n\nrichterlichen Rechtsprechung mit Wirkung für die Zukunft angepasst werden \n\n(vgl. BGHZ 153, 373, 384; BGH, Urt. v. 3.11.2004 - XII ZR 120/02, NJW 2005, \n\n142). \n\n23 \n\ndd) Diese Grundsätze müssen auch bei wettbewerbsrechtlichen Unter-\n\nlassungstiteln gelten. Auch hier hat ein Wandel in der höchstrichterlichen Recht-\n\nsprechung ähnliche Auswirkungen wie eine Gesetzesänderung. Eine höchst-\n\nrichterliche Leitentscheidung, nach der das untersagte Verhalten eindeutig als \n\nrechtmäßig zu beurteilen wäre, ist deshalb ebenso wie eine Gesetzesänderung \n\nals Einwendung i.S. des § 767 ZPO zu behandeln. \n\n24 \n\nHierfür spricht auch der in § 10 UKlaG zum Ausdruck kommende Rechts-\n\ngedanke (vgl. Baur/Stürner/Bruns aaO § 45 Rdn. 45.13; Ahrens/Ahrens aaO \n\nKap. 36 Rdn. 199). Der zur Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln \n\nin Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verurteilte soll gegenüber seinen Mit-\n\nbewerbern keinen Nachteil erleiden, wenn der Bundesgerichtshof oder der Ge-\n\nmeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes die in Rede stehende \n\nKlausel in einem anderen Verfahren als wirksam beurteilt haben. Der Verwen-\n\nder kann deshalb mit der Klage nach § 767 ZPO gegen den Titel vorgehen, so-\n\nfern die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise \n\nseinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde. Damit sollen gleiche Wettbe-\n\nwerbsbedingungen gewährleistet werden. Gleiche Wettbewerbsbedingungen \n\nmüssen auch dann geschaffen werden, wenn ein wettbewerbsrechtlicher Unter-\n\nlassungstitel ein Verhalten verbietet, das den Mitbewerbern nach der Änderung \n\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung nunmehr grundsätzlich erlaubt ist. \n\n25 \n\n3. Der Unterlassungsschuldner muss deshalb auf die Rechte aus § 927 \n\nZPO nicht verzichten, soweit es um die Geltendmachung veränderter Umstände \n\ngeht, die auf einer Gesetzesänderung oder Änderungen in der höchstrichterli-\n\nchen Rechtsprechung beruhen. Auf diese Umstände erstreckt sich der Verzicht \n\nauch regelmäßig nicht. \n\n26 \n\na) Der Inhalt einer Abschlusserklärung ist nach allgemeinen Grundsätzen \n\ndurch Auslegung zu ermitteln (Fezer/Büscher aaO § 12 Rdn. 140; Köhler in \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 3.74). Der Erklärungsgehalt richtet \n\nsich nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung des \n\nGrundsatzes von Treu und Glauben. Wird in einer Abschlusserklärung auf die \n\nRechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO ohne ausdrückliche Einschränkung ver-\n\nzichtet, so kann dem Verzicht nach Treu und Glauben kein weitergehender Er-\n\nklärungsinhalt beigemessen werden, als er für den Zweck der Abschlusserklä-\n\nrung, die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel zu \n\nerreichen, erforderlich ist. Es kann nicht angenommen werden, dass der Unter-\n\nlassungsschuldner auf die Rechte aus § 927 ZPO auch insoweit verzichten \n\nwollte, als sie mit den Einwendungen übereinstimmen, die einem rechtskräfti-\n\ngen Hauptsachetitel nach § 767 ZPO entgegengehalten werden könnten. \n\n27 \n\nb) Die Beklagte hat mit ihrer Abschlusserklärung vom 7. Juni 2006 auf die \n\nRechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO verzichtet, jedoch unter der \"auflösenden \n\nBedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhen-\n\nden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig\". \n\nEine auflösende Bedingung, die bewirkte, dass die Beklagte nach Bedingungs-\n\neintritt wieder sämtliche Rechte aus den §§ 924, 926, 927 ZPO geltend machen \n\nkönnte, ließe das Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage grundsätzlich \n\nnicht entfallen. Denn der Beklagten würden damit weitergehende Rechte einge-\n\nräumt, als es für den Zweck der Einschränkung, eine Besserstellung des Gläu-\n\nbigers gegenüber einem rechtskräftigen Hauptsachetitel zu verhindern, erfor-\n\nderlich wäre. Dafür muss sich der Schuldner lediglich die Rechte aus § 927 \n\nZPO vorbehalten, und zwar insoweit, als veränderte Umstände mit einer Voll-\n\nstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO einem rechtskräftigen Titel in der \n\nHauptsache entgegengehalten werden könnten. In diesem Sinn ist die Ab-\n\nschlusserklärung jedoch auszulegen. Die Beklagte wollte lediglich ihren Ver-\n\nzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO in der Weise einschränken, dass er nicht \n\ndie Geltendmachung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung \n\nberuhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als recht-\n\nmäßig erfasst. Nachdem nunmehr die Frage beantwortet ist, ob diese Umstän-\n\nde mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden können, wird es \n\nzukünftig ausreichen, dass der Unterlassungsschuldner sich die Rechte aus \n\n§ 927 ZPO vorbehält, die er auch gegen einen im Hauptsacheverfahren ergan-\n\ngenen rechtskräftigen Titel geltend machen könnte. \n\n28 \n\n4. Die von der Beklagten in ihre Abschlusserklärung aufgenommene Be-\n\ndingung steht somit der Annahme nicht entgegen, dass die vom Kläger erwirkte \n\nUnterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem \n\nHauptsacheverfahren erlangter Titel. \n\n29 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Da die Sache zur End-\n\nentscheidung reif ist, ist der Klageantrag zu 1 (Unterlassungsantrag) unter teil-\n\nweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen (§§ 562, 563 \n\nAbs. 3 ZPO). \n\n30 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.10.2006 - 14 O 81/06 KfH III - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.08.2007 - 6 U 169/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_146-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/i-zr-146-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 924","ref_norm":"924","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_146-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_146-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/i-zr-146-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_146-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:33.889355+00:00"}}