{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_142-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-11-19","aktenzeichen":"I ZR 142/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. November 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle MIXI MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 Bei einem zu einem Wort zusammengesetzten Zeichen (hier: KOHLERMIXI) misst der Verkehr den einzelnen Wortbestandteilen (hier: KOHLER und MIXI) keine selbständig kennzeichnende Stellung zu, wenn er nicht Veranlassung hat, das Zeichen zergliedernd wahrzunehmen. Von einer zergliedernden Wahrneh- mung des zusammengesetzten Zeichens ist ohne Hinzutreten besonderer Um- stände nicht auszugehen, wenn eine dem Verkehr nicht bekannte Herstelleran- gabe mit einer älteren nicht bekannten Marke zu einem Wort zusammengefügt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 142/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n19. November 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nMIXI \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 \n\nBei einem zu einem Wort zusammengesetzten Zeichen (hier: KOHLERMIXI) \nmisst der Verkehr den einzelnen Wortbestandteilen (hier: KOHLER und MIXI) \nkeine selbständig kennzeichnende Stellung zu, wenn er nicht Veranlassung hat, \ndas Zeichen zergliedernd wahrzunehmen. Von einer zergliedernden Wahrneh-\nmung des zusammengesetzten Zeichens ist ohne Hinzutreten besonderer Um-\nstände nicht auszugehen, wenn eine dem Verkehr nicht bekannte Herstelleran-\ngabe mit einer älteren nicht bekannten Marke zu einem Wort zusammengefügt \nwird. \n\nBGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 142/07 - OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. August 2007 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der seit dem 26. September 1931 für Haus- \n\nund Küchengeräte der Klassen 7, 11 und 21 eingetragenen nachfolgenden \n\nWort-/Bildmarke Nr. 437 727: \n\n2 \n\n3 \n\nDiese Marke sowie die weiteren Marken Nr. 1 114 245 \"mixi-electronic\", \n\nNr. 752 996 \"MIXI-2000\" und Nr. 755 692 \"MIXI-Garant\" erwarb die Klägerin im \n\nNovember 2004 von dem vorherigen Markeninhaber B. \n\nDer Beklagte produziert und vertreibt unter \"Kohler Küchenmaschinen \n\nL. \" Küchenmaschinen, die er mit der Bezeichnung \"KOHLERMIXI\" wie \n\nnachstehend abgebildet kennzeichnet: \n\n4 \n\nDie Klägerin hat behauptet, die Marke \"MIXI\" sei von dem früheren Mar-\n\nkeninhaber B. bis Ende 2004 und anschließend aufgrund einer Li- \n\nzenzierung von der Fe-GmbH wie nachstehend wiedergegeben in Kleinschrei-\n\nbung zusammen mit den Bezeichnungen \"sensotronic\" und \"original\" verwendet \n\nworden: \n\n5 \n\nDie Klägerin sieht in dem Vertrieb von Küchenmaschinen durch den Be-\n\nklagten unter der Bezeichnung \"KOHLERMIXI\" eine Verletzung ihrer Marke \n\n\"MIXI\". Sie hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\nden Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Stuttgart, Urt. v. 9.8.2007 \n\n- 2 U 94/06, juris). \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-\n\nsung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des \n\nlandgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat sowohl eine rechtserhaltende Benutzung der \n\nKlagemarke Nr. 437 727 als auch eine Verwechslungsgefahr zwischen den kol-\n\nlidierenden Kennzeichen bejaht und hierzu ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe bewiesen, dass der frühere Markeninhaber \n\n B. die Marke im maßgeblichen Zeitraum rechtserhaltend i.S. von § 26 \n\nMarkenG benutzt habe. Die Verwendung der Marke sei ernsthaft erfolgt. Dazu \n\nreichten die nachgewiesenen Absatzzahlen der Jahre 2002 bis 2004 aus. Die \n\nMarke sei auch in einer Weise benutzt worden, die den kennzeichnenden Cha-\n\nrakter der Marke nicht verändert habe. \n\n10 \n\nZwischen den kollidierenden Kennzeichen bestehe Verwechslungsgefahr \n\ni.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Klagemarke verfüge von Haus aus \n\nüber durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die nicht durch die Verwendung \n\nähnlicher Drittzeichen geschwächt sei. Die Produkte, für die die Klagemarke \n\neingetragen sei, seien mit denjenigen identisch, für die die angegriffene Be-\n\nzeichnung \"KOHLERMIXI\" verwendet werde. Zwischen den sich gegenüberste-\n\nhenden Zeichen bestehe zumindest durchschnittliche Zeichenähnlichkeit. Bei \n\ndem Zeichen des Beklagten sei dem mit der Klagemarke übereinstimmenden \n\nWortbestandteil \"MIXI\" der Name des Beklagten, der zugleich Firmenbestand-\n\nteil sei, vorangestellt worden. Der Verkehr erkenne in dem angegriffenen Zei-\n\nchen ohne weiteres die Herstellerangabe \"KOHLER\". Innerhalb des Gesamt-\n\nbegriffs \"KOHLERMIXI\" verfüge \"MIXI\" über eine selbständig kennzeichnende \n\nStellung. Aufgrund der Übereinstimmung dieses selbständig kennzeichnenden \n\nBestandteils mit der Klagemarke liege zumindest eine Verwechslungsgefahr im \n\nweiteren Sinn vor. \n\n11 \n\nII. Die gegen die Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur \n\nAufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klä-\n\ngerin. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen \n\ndie Verwendung der Bezeichnung \"KOHLERMIXI\" weder aufgrund der Wort-/\n\nBildmarke Nr. 437 727 \"MIXI\" noch aufgrund der weiteren mit dem Bestandteil \n\n\"MIXI\" in Groß- und Kleinschreibung gebildeten Marken Nr. 752 996 \"MI-\n\nXI-2000\", Nr. 755 692 \"MIXI-Garant\" und Nr. 1 114 245 \"mixi-electronic\" sowie \n\nder Marke \"mixi-Felicitas\" zu. \n\n12 \n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die Einrede mangelnder Benutzung der Klagemarke Nr. 437 727 \"MIXI\" \n\nnach § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 MarkenG unbegründet ist. \n\n13 \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klagemarke in den \n\nletzten fünf Jahren vor der Klageerhebung am 25. Oktober 2005 rechtserhal-\n\ntend benutzt worden ist. Der frühere Markeninhaber B. habe in den \n\nJahren 2002 bis 2004 zwischen 300 und 420 Küchenmaschinen jährlich zu ei-\n\nnem Stückpreis von etwa 1.100 € abgesetzt, die mit der Bezeichnung \"mixi ori-\n\nginal\" versehen gewesen seien. Die Marke sei zwar in einer von der eingetra-\n\ngenen Form abweichenden Weise benutzt worden. Dadurch sei der kennzeich-\n\n \n \n \n\n14 \n\n15 \n\nnende Charakter der Wort-/Bildmarke \"MIXI\" aber nicht verändert worden. Der \n\nVerkehr nehme in dem Zeichen \"mixi original\" den Zusatz \"original\" als rein be-\n\nschreibend wahr. Die zusätzliche Angabe \"sensotronic\" unter dem Kennzeichen \n\n\"mixi\" auf den Geräten fasse der Verkehr als Zweitkennzeichen auf. Die gegen-\n\nüber der eingetragenen Wort-/Bildmarke unterschiedliche Schreibweise mit \n\nKleinbuchstaben stelle nur eine vergleichsweise geringfügige Abweichung dar, \n\nder der Verkehr keine Änderung des kennzeichnenden Charakters der Klage-\n\nmarke entnehme. \n\nb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\naa) Eine Benutzungshandlung ist als ernsthaft anzusehen, wenn sie nach \n\nArt, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entspricht, die Gel-\n\ntendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern. Die Anforderungen an \n\nArt, Umfang und Dauer der Benutzung sind dabei am Maßstab des jeweils Ver-\n\nkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten zu messen (BGH, Urt. v. \n\n17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 63 = WRP 2001, 1211 - ISCO; Urt. v. \n\n28.8.2003 - I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1048 = WRP 2003, 1439 \n\n- Kellogg's/Kelly's). Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, \n\ndass die Zeichennutzung auf 300 bis 420 der mit einem Stückpreis von 1.100 € \n\nhochpreisigen Küchengeräte in den Jahren 2002 bis 2004 unter Zugrundele-\n\ngung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders den an eine ernsthafte \n\nBenutzung zu stellenden Anforderungen genügt. \n\n16 \n\nbb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die weitere Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, die von der Klägerin nachgewiesene Benutzungsform \n\nverändere den kennzeichnenden Charakter der Klagemarke nicht. \n\n17 \n\n(1) Wird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form be-\n\nnutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG \n\nnur vor, wenn die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht \n\nverändert. Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte \n\nZeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck \n\nnach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt in der benutzten \n\nForm noch dieselbe Marke sieht. Werden zur Kennzeichnung einer Ware zwei \n\nKennzeichen verwendet, liegt es in der Regel nahe, dass der Verkehr darin ein \n\naus zwei Teilen bestehendes zusammengesetztes Zeichen erblickt. Denkbar ist \n\naber auch, dass der Verkehr in der Kennzeichnung keinen einheitlichen Her-\n\nkunftshinweis, sondern zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen sieht \n\n(BGH, Urt. v. 5.11.2008 - I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 Tz. 50 f. = WRP 2009, \n\n831 - Stofffähnchen; Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Tz. 39 \n\n= WRP 2009, 971 - Augsburger Puppenkiste). \n\n18 \n\n(2) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen \n\nund hat zu Recht angenommen, dass die neben dem Zeichenwort \"mixi\" auf \n\nden Küchenmaschinen angebrachten Wörter \"original\" und \"sensotronic\" den \n\nkennzeichnenden Charakter der Klagemarke nicht verändern. Anders als die \n\nRevision meint, hat das Berufungsgericht bei dieser Beurteilung den Zusatz \n\n\"original\" nicht unberücksichtigt gelassen. Es hat zwar die Auswirkungen der \n\nZusätze \"original\" und \"sensotronic\" auf den kennzeichnenden Charakter der \n\nKlagemarke nacheinander geprüft. Dies ist vorliegend aus Rechtsgründen nicht \n\nzu beanstanden, weil die zum Markenwort \"mixi\" zusätzlich angebrachten Wör-\n\nter den kennzeichnenden Charakter der Klagemarke aus unterschiedlichen \n\nGründen unberührt lassen und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass \n\ndas Berufungsgericht bei seiner Prüfung den Gesamteindruck der zum Zei-\n\nchenwort \"mixi\" hinzugefügten Wortbestandteile außer Acht gelassen hat. Den \n\nZusatz \"original\" nimmt der Verkehr als rein beschreibende Angabe wahr, die \n\nden kennzeichnenden Charakter nicht verändert (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n15.12.1999 - I ZB 29/97, GRUR 2000, 1040, 1041 = WRP 2000, 1164 \n\n- FRENORM/FRENON). Das Wortzeichen \"sensotronic\" fasst das Publikum \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Zweitmarke zur Hauptmar-\n\nke \"mixi\" auf. Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, die Wortzei-\n\nchen \"mixi\" und \"sensotronic\" seien aufgrund ihrer räumlichen Nähe unterein-\n\nander so verschmolzen, dass sie ein einheitliches Kennzeichen bildeten, wäh-\n\nrend der Zusatz \"original\" hiervon abgesetzt schräg angebracht sei. Das Beru-\n\nfungsgericht ist aufgrund der im Verhältnis zu der Bezeichnung \"mixi\" wesent-\n\nlich kleiner gehaltenen Schrift des Wortes \"sensotronic\" und der dem Verkehr \n\nbekannten Übung anderer Hersteller von Haushaltsgeräten, neben einer \n\nHauptmarke eine weitere Produktkennzeichnung anzubringen, rechtsfehlerfrei \n\nzu dem gegenteiligen Schluss gelangt. \n\n19 \n\n(3) Die Revision beanstandet auch ohne Erfolg, dass das Berufungsge-\n\nricht keine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Klagemarke in \n\nderen Wiedergabe in abweichender graphischer Gestaltung ohne die Schattie-\n\nrung der Wort-/Bildmarke und in Kleinschreibung gesehen hat. \n\n20 \n\nAllerdings handelt es sich bei der Klagemarke um eine Wort-/Bildmarke, \n\nin der die Bezeichnung \"mixi\" in Großbuchstaben mit einer Schattierung wie-\n\ndergegeben wird, während die auf den Küchengeräten angebrachte Marke \n\n\"mixi\" in Kleinschreibung ohne die Schattierung der Klagemarke mit einem ab-\n\nweichenden Schriftbild benutzt worden ist. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig \n\neine Änderung des kennzeichnenden Charakters der Klagemarke. Vielmehr \n\nbedarf es einer Würdigung im jeweiligen Einzelfall, ob die Abweichungen der \n\nbenutzten Zeichenform von der eingetragenen Marke deren kennzeichnenden \n\nCharakter verändern (BGH, Urt. v. 5.11.1998 - I ZR 176/96, GRUR 1999, 498, \n\n499 = WRP 1999, 432 - Achterdiek; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 26 \n\nRdn. 188 f.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 26 Rdn. 120; Ströbele in \n\nFestschrift Erdmann (2002), S. 491, 499). Dies ist regelmäßig nicht der Fall, \n\nwenn die Unterschiede in der graphischen Gestaltung für den Gesamteindruck \n\nnicht ins Gewicht fallen, weil die graphischen Elemente nur eine Verzierung \n\ndarstellen oder der Verkehr ihnen aus anderen Gründen für den kennzeichnen-\n\nden Charakter der Klagemarke und der benutzten Form keine Bedeutung bei-\n\nmisst. \n\n21 \n\nVon diesem Maßstab ist vorliegend auch das Berufungsgericht ausge-\n\ngangen. Es hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenom-\n\nmen, dass der Verkehr die Änderungen der graphischen Gestaltungen auf eine \n\nModernisierung des Schriftbildes zurückführt oder in den unterschiedlichen gra-\n\nphischen Ausführungen der Klagemarke und der benutzten Form nur \n\nschmückendes Beiwerk sieht, das den kennzeichnenden Charakter der Zeichen \n\nunberührt lässt. Entsprechendes gilt für die Wiedergabe der Buchstaben \"mixi\" \n\nin Kleinschreibung anstelle der registrierten Form mit Großbuchstaben (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 228/94, GRUR 1997, 744, 746 = WRP 1997, \n\n1085 - ECCO). Hat danach der frühere Markeninhaber B. in den \n\nJahren 2002 bis 2004 die Klagemarke durch die Verwendung der Bezeichnung \n\n\"mixi sensotronic original\" auf den Küchenmaschinen i.S. von § 25 Abs. 1 und \n\n2, § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 MarkenG rechtserhaltend benutzt, kommt es auf die \n\nweiteren von der Klägerin vorgetragenen Verwendungsformen auf Prospektma-\n\nterial und Geschäftspapieren für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung \n\nnicht an. \n\n22 \n\n2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen der Klagemarke \n\n\"MIXI\" und der angegriffenen Bezeichnung \"KOHLERMIXI\" bestehe Verwechs-\n\nlungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, ist dagegen nicht frei von \n\nRechtsfehlern. \n\n23 \n\na) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh-\n\nmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-\n\nden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der \n\nmit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kenn-\n\nzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit \n\nder Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der \n\nZeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus-\n\ngeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 5.2.2009 \n\n- I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Tz. 23 = WRP 2009, 616 - METROBUS; Urt. v. \n\n29.7.2009 - I ZR 102/07, GRUR 2010, 235 Tz. 15 = WRP 2010, 381 - AIDA/\n\nAIDU). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf \n\nden durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei \n\ninsbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu \n\nberücksichtigen sind (EuGH, Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 \n\n= GRUR 2007, 700 Tz. 35 - Limoncello; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, \n\nGRUR 2008, 1002 Tz. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark). \n\n24 \n\nb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwi-\n\nschen den Waren Haus- und Küchenmaschinen, für die die Klagemarke \n\nNr. 437 727 eingetragen \n\nist, und den mit dem angegriffenen Zeichen \n\n\"KOHLERMIXI\" versehenen Produkten Warenidentität besteht. \n\n25 \n\nc) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klagemarke \"MIXI\" \n\nvon Haus aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Die Marke \n\nweise zwar einen gewissen beschreibenden Anklang an die Begriffe \"Mixen\" \n\noder \"Mixer\" auf. Zur Bezeichnung von Küchenmaschinen würden diese \n\nBegriffe jedoch nicht verwendet. Der Verkehr verstehe unter Mixer regelmäßig \n\nnur sogenannte Stand- oder Stabmixer und Handrührgeräte, nicht aber multi-\n\nfunktionale Küchenmaschinen. Zudem erinnere die Klagemarke durch die Anfü-\n\ngung des \"i\" an den Stamm \"Mix\" an einen Personennamen und assoziiere \n\neinen sympatischen, drollig-gemütlichen und tüchtigen Küchenhelfer, was der \n\nKlagemarke eine gewisse Originalität verleihe. \n\n26 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von normaler Kennzeichnungs-\n\nkraft der Klagemarke ausgegangen. \n\n27 \n\naa) Marken, die für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an \n\neinen beschreibenden Begriff angelehnt sind, kommt keine normale, sondern \n\nnur eine geringe Kennzeichnungskraft zu (BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, \n\nGRUR 2002, 626, 628 = WRP 2002, 705 - IMS; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, \n\nGRUR 2008, 258 Tz. 24 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect; \n\nBüscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, \n\nMedienrecht, § 14 MarkenG Rdn. 200). \n\n28 \n\nbb) Von einer nur geringen Kennzeichnungskraft der Klagemarke \n\nNr. 437 727 ist im Streitfall wegen der erkennbaren Anlehnung der Bezeichnung \n\n\"MIXI\" an die Mixfunktion von Küchengeräten auszugehen, für die die Klage-\n\nmarke registriert ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verfügen \n\nKüchengeräte sehr häufig über einen Mixbecher-Aufsatz. Das reicht für eine \n\nbeschreibende Anlehnung der Bezeichnung \"MIXI\" an die Verwendungsmög-\n\nlichkeit von Küchengeräten aus. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nkommt es für die Annahme einer Anlehnung des Zeichens \"MIXI\" an einen \n\nbeschreibenden Begriff und einer daraus abgeleiteten verringerten originären \n\nKennzeichnungskraft der Klagemarke nicht darauf an, dass die Mixfunktion aus \n\nSicht des Verkehrs nicht die einzige Verwendungsmöglichkeit von Küchen-\n\ngeräten ist, weil diese häufig über weitere Funktionen, etwa Knet- und Rühr-\n\nfunktionen, verfügen. Selbst wenn der Verkehr, wie das Berufungsgericht weiter \n\nangenommen hat, unter einem Mixer keine multifunktionale Küchenmaschine \n\nversteht, bleibt der beschreibende Bezug der Angabe zu einer der typischen \n\nFunktionen von Küchenmaschinen erhalten. Die Klagemarke verfügt danach \n\nnur über geringe Kennzeichnungskraft, selbst wenn der Verkehr mit der für \n\nKüchengeräte verwendeten Klagemarke - wie das Berufungsgericht weiter \n\nangenommen hat - eine sympathische, drollig-gemütliche und tüchtige Haus-\n\nhaltshilfe assoziieren sollte. \n\n29 \n\n30 \n\nEine Steigerung der originär schwachen Kennzeichnungskraft der Kla-\n\ngemarke durch Benutzung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\nd) Mit Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, der Grad der Ähnlichkeit der Klagemarke \"MIXI\" mit der Be-\n\nzeichnung \"KOHLERMIXI\" sei durchschnittlich. \n\n31 \n\naa) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die sich gegenüber-\n\nstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem \n\nGesamteindruck miteinander zu vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter \n\nUmständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für \n\nden Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 \n\n- C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. - THOMSON LIFE; \n\nBGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 19 = WRP 2006, \n\n92 - coccodrillo). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als \n\nBestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeich-\n\nnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung erhält, \n\nohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder kom-\n\nplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 \n\nTz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, \n\n865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Bei der Identität oder Ähnlichkeit die-\n\nses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder \n\neingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechs-\n\nlungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch \n\nbei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden \n\nkann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirt-\n\nschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR \n\n2005, 1042 Tz. 31 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, \n\nGRUR 2007, 1066 Tz. 40 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit). \n\n32 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Zeichenähnlichkeit \n\ndarauf abgestellt, dass der mit der Klagemarke übereinstimmende Wortbe-\n\nstandteil \"MIXI\" in dem Kollisionszeichen \"KOHLERMIXI\" eine selbständig \n\nkennzeichnende Stellung behält. In dem zusammengesetzten Zeichen sei der \n\nNachname des Beklagten erkennbar, der zugleich Firmenbestandteil sei. In ihm \n\nerblicke der Verkehr den Herstellerhinweis, während er den weiteren Wortbe-\n\nstandteil \"MIXI\" als Produktkennzeichen auffasse. Der auf den Hersteller hin-\n\nweisende Wortbestandteil \"KOHLER\" trete in dem zusammengesetzten Zei-\n\nchen nicht zurück, sondern habe eine mitprägende Wirkung, weil der durch-\n\nschnittliche Verbraucher bei den hier in Rede stehenden Produkten auf die Her-\n\nstellerangabe Wert lege. Der weitere kennzeichnungskräftige Wortbestandteil \n\n\"MIXI\" hebe sich von dem Wortbestandteil \"KOHLER\" ab und habe eine eigen-\n\nständige Bedeutung. \n\n33 \n\n34 \n\ncc) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von einer selbständig kenn-\n\nzeichnenden Stellung des Wortbestandteils \"MIXI\" in dem zusammengesetzten \n\nZeichen \"KOHLERMIXI\" ausgegangen. Zwar kann auch in einem jüngeren, aus \n\neinem Wort bestehenden Zeichen ein Wortbestandteil eine selbständig kenn-\n\nzeichnende Stellung behalten (vgl. BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - I ZB 54/05, \n\nGRUR 2008, 905 Tz. 38 = WRP 2008, 1349 - Pantohexal). Dies setzt aber vor-\n\naus, dass der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das \n\nzu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitli-\n\nche Bezeichnung aufzufassen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Inhaber eines \n\nbekannten Kennzeichens dieses mit einer älteren Marke zu einem zusammen-\n\ngesetzten Zeichen kombiniert (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 34 f. \n\n- THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 905 Tz. 38 - Pantohexal). \n\n35 \n\nIm Streitfall hat der Verkehr aber entgegen der Annahme des Berufungs-\n\ngerichts keine Veranlassung, den Bestandteil \"MIXI\" des zusammengesetzten \n\nZeichens \"KOHLERMIXI\" abzuspalten und ihm eine selbständig kennzeichnen-\n\nde Stellung im Gesamtzeichen beizulegen. Der Name des Beklagten ist als Un-\n\nternehmensbezeichnung nicht bekannt. Gegenteilige Feststellungen hat das \n\nBerufungsgericht nicht getroffen. Die Zusammenfügung des Namens des Be-\n\nklagten mit der Bezeichnung \"MIXI\" zu einem Wort hat eine erhebliche Klam-\n\nmerwirkung. Der Verkehr hat deshalb - anders als bei einer Zusammenfügung \n\nder Bezeichnung mit einer bekannten Herstellerangabe - keine Veranlassung, \n\nin der aus einem Wort bestehenden angegriffenen Bezeichnung in dem Be-\n\nstandteil \"KOHLER\" die Herstellerangabe und in dem weiteren Bestandteil \n\n\"MIXI\" eine Produktkennzeichnung zu sehen. \n\n36 \n\nIII. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, aufgrund der selbständig \n\nkennzeichnenden Stellung des Bestandteils \"MIXI\" in der beanstandeten Be-\n\nzeichnung \"KOHLERMIXI\" sei von einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn \n\nauszugehen, kann danach keinen Bestand haben; das Berufungsurteil ist auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Einer Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht bedarf es nicht, weil der Senat auf der Grundlage des festgestell-\n\nten Sachverhalts selbst beurteilen kann, dass die Voraussetzungen des mit der \n\nKlage geltend gemachten markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG nicht vorliegen und weiterer Sachvortrag \n\nder Klägerin hierzu nicht zu erwarten ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n37 \n\n1. Eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwi-\n\nschen der Wort-/Bildmarke Nr. 437 727 \"MIXI\" der Klägerin und der beanstan-\n\ndeten Bezeichnung \"KOHLERMIXI\" besteht nicht. \n\n38 \n\na) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke \n\n\"MIXI\" und der angegriffenen Bezeichnung \"KOHLERMIXI\" ist nicht gegeben. \n\nTrotz der bestehenden Warenidentität ist aufgrund der unterdurchschnittlichen \n\nKennzeichnungskraft und des sich daraus ergebenden geringen Schutzum-\n\nfangs der Klagemarke die Zeichenähnlichkeit zwischen den kollidierenden Zei-\n\nchen \"MIXI\" und \"KOHLERMIXI\" zu gering, um eine unmittelbare Verwechs-\n\nlungsgefahr zu begründen. \n\n39 \n\n40 \n\nb) Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens \n\nscheidet ebenfalls aus. \n\naa) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat \n\nunter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in die Mar-\n\nkenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n13.9.2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 63 = WRP \n\n2007, 1322 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2008, 905 \n\nTz. 33 - Pantohexal). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, \n\nwenn die einander gegenüberstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nicht unmit-\n\ntelbar miteinander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in ei-\n\nnem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zei-\n\nchen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnun-\n\ngen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet \n\n(BGH GRUR 2009, 484 Tz. 38 - METROBUS). \n\n41 \n\nbb) Bei der Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des \n\nSerienzeichens sind besondere Anforderungen an die Wesensgleichheit dieses \n\nZeichens mit dem angegriffenen Zeichen zu stellen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 \n\n- I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 41 = WRP 2007, 1461 - Kinder II; Ullmann, \n\nGRUR 1993, 334, 337; Eichelberger, WRP 2006, 316, 321). Diese sind im \n\nStreitfall nicht erfüllt. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass bei \n\nallen für eine Markenfamilie der Klägerin in Betracht kommenden weiteren Mar-\n\nken der Bestandteil \"Mixi\" vorangestellt ist und durch einen Bindestrich von dem \n\nweiteren Wortbestandteil getrennt ist. Dagegen ist in der beanstandeten Be-\n\nzeichnung der Bestandteil \"MIXI\" nachgestellt und zu einem Wort mit dem wei-\n\nteren Bestandteil \"KOHLER\" verbunden. Die weiteren mit dem Bestandteil \n\n\"Mixi\" gebildeten Marken der Klägerin weisen danach in der Zeichenbildung so \n\ndeutliche Unterschiede zu der angegriffenen Bezeichnung auf, dass der Ver-\n\nkehr das Kollisionszeichen nicht als zu einer Markenserie der Klägerin gehö-\n\nrendes Zeichen ansieht. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, \n\nohne dass die Revisionserwiderung hiergegen etwas erinnert. \n\n42 \n\nc) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn zwischen der Klagemarke \n\nNr. 437 727 \"MIXI\" und dem Kollisionszeichen \"KOHLERMIXI\" besteht ebenfalls \n\nnicht. \n\n43 \n\naa) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn unter dem Aspekt des \n\ngedanklichen Inverbindungbringens kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar \n\ndie Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Über-\n\neinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhän-\n\ngen zwischen den Markeninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr \n\nkann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH, Urt. \n\n29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783 = WRP 2004, 1046 - Zwilling/\n\nZweibrüder; Beschl. v. 3.4.2008 - I ZB 61/07, GRUR 2008, 903 Tz. 31 = WRP \n\n2008, 1342 - SIERRA ANTIGUO). Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assozi-\n\nationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht. \n\n44 \n\nbb) Besondere Umstände, die über bloße Assoziationen hinaus die An-\n\nnahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zwischen den Un-\n\nternehmen, die die kollidierenden Zeichen verwenden, nahelegen, bestehen \n\nnicht. Solche könnten sich im vorliegenden Fall nur daraus ergeben, dass die \n\nKlagemarke \"MIXI\" in dem beanstandeten Zeichen \"KOHLERMIXI\" eine selb-\n\nständig kennzeichnende Stellung behalten hat. Dies ist aber gerade nicht der \n\nFall (siehe unter II 2 d cc). \n\n45 \n\n2. Eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwi-\n\nschen den weiteren Marken Nr. 1 114 245 \"mixi-electronic\", Nr. 752 996 \"MIXI-\n\n2000\", Nr. 755 692 \"MIXI-Garant\" sowie der weiteren Marke \"mixi-Felicitas\", an \n\nder der Klägerin nach ihrer Behauptung ein Markenrecht zusteht, und dem Kol-\n\nlisionszeichen \"KOHLERMIXI\" besteht ebenfalls nicht. Zwischen den Klage-\n\nkennzeichen ist aufgrund der zusätzlichen Wortbestandteile die Zeichenähn-\n\nlichkeit mit dem Zeichen \"KOHLERMIXI\" noch geringer als bei der Klagemarke \n\nNr. 437 727 \"MIXI\". Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Klagemarke \n\n\"MIXI\", die insoweit entsprechend gelten, kommen deshalb markenrechtliche \n\nUnterlassungsansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG nicht in \n\nBetracht (siehe unter II 2). \n\n46 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2006 - 17 O 573/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.08.2007 - 2 U 94/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_142-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/i-zr-142-07","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_142-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_142-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/i-zr-142-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_142-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:25.036552+00:00"}}