{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_141-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-11-19","aktenzeichen":"I ZR 141/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 3 Verkündet am: 19. November 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Paketpreisvergleich a) Die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs lässt dessen Objektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unberührt. b) Ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich ist irreführend, wenn sich die Grundlagen für die Preisbemessung nicht unwe- sentlich unterscheiden (hier: einerseits Abmessungen, andererseits Gewicht bei der Beförderung von Paketen und Päckchen) und der Werbende auf die- se Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 141/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nUWG § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 3 \n\nVerkündet am: \n19. November 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nPaketpreisvergleich \n\na) Die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs lässt dessen \n\nObjektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unberührt. \n\nb) Ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich ist \nirreführend, wenn sich die Grundlagen für die Preisbemessung nicht unwe-\nsentlich unterscheiden (hier: einerseits Abmessungen, andererseits Gewicht \nbei der Beförderung von Paketen und Päckchen) und der Werbende auf die-\nse Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist. \n\nBGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 141/07 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nProf. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 26. Juli 2007 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 12, vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte steht mit der Klägerin auf dem Gebiet der Paketbeförderung \n\nfür private Verbraucher in Wettbewerb. Sie bietet ihre Leistungen unter ande-\n\nrem in \"H. Paketshops\" an, die bei Einzelhandelsgeschäften wie beispielsweise \n\nZeitschriftenhändlern, Bäckereien, Tankstellen und Kiosken eingerichtet sind \n\nund bei denen die Verbraucher ihre Pakete zur Beförderung abgeben können. \n\n2 \n\nIm Jahr 2005 warb die Beklagte in mindestens 162 \"H. Paketshops\" für \n\nihren Paketdienst mit dem nachstehend in Schwarz-Weiß wiedergegebenen \n\nPlakat: \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin sieht hierin eine wegen Irreführung und fehlender Objektivi-\n\ntät unzulässige vergleichende Werbung. Das Plakat erwecke den unrichtigen \n\nEindruck, dass das Leistungsangebot der Beklagten bei allen Paketen preis-\n\ngünstiger sei als das der Klägerin. \n\nDas Landgericht hat ihrer deswegen erhobenen und auf Unterlassung, \n\nAuskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung sowie Ersatz der Kosten für die \n\nerfolglose Abmahnung gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-\n\nklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. \n\n5 \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die \n\nBeklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen, weil \n\nder Vergleich in der nach dem Klageantrag ohne Berücksichtigung des Umfel-\n\ndes zu beurteilenden Werbung weder irreführend noch wegen fehlender Objek-\n\ntivität unzulässig sei. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDie in der beanstandeten Werbung enthaltenen Angaben träfen je für \n\nsich allein gesehen unstreitig zu. Dass der durchschnittliche Verbraucher an-\n\nnehmen werde, der angestellte Preisvergleich beziehe sich generell auf die Ta-\n\nrifsysteme der Parteien, sei ebenso wenig ersichtlich wie ein generalisierendes \n\nVerkehrsverständnis dahin, dass die Preissysteme der Parteien jeweils allein \n\nauf den Abmessungen der Pakete beruhten und der Vergleich auf dieser Basis \n\nnicht nur punktuell, sondern vollständig sei. Die Ankündigung \"Maße rauf. Prei-\n\nse runter!\" sei auch nicht deshalb unzutreffend, weil bei der Beklagten mit zu-\n\nnehmenden Maßen auch die Preise stiegen. Der genaue sachliche Aussage-\n\nkern dieses erkennbar plakativen und inhaltlich schillernden Slogans erschließe \n\nsich dem Verkehr erst durch das Studium der folgenden Tabelle, die keine irre-\n\nführenden Angaben enthalte. \n\n8 \n\nDie streitgegenständliche Werbung sei ferner nicht wegen fehlender Ob-\n\njektivität des in ihr enthaltenen Werbevergleichs unzulässig. Zwar könne bei \n\nPreisvergleichen ein dem Objektivitätserfordernis widersprechendes schiefes \n\nBild insbesondere dann entstehen, wenn preisrelevante Konditionen der Wett-\n\nbewerber sich nicht unwesentlich unterschieden und auf diese Unterschiede \n\nnicht deutlich und unmissverständlich hingewiesen werde. Auch seien die Ei-\n\ngenschaften \"Abmessungen\" und \"Gewicht\", nach denen die Preise für die Be-\n\nförderung der Pakete verglichen worden seien, in den Preissystemen der bei-\n\nden Parteien jeweils von Bedeutung. Dass es innerhalb der bis zu einem Ge-\n\nwicht von 25 kg nach den Abmessungen definierten Paketklassen M und L der \n\nBeklagten vom Gewicht des jeweiligen Pakets abhängige unterschiedliche Prei-\n\nse der Klägerin gebe, sei auf dem beanstandeten Werbeplakat der Beklagten \n\nnicht verschwiegen worden, sondern ergebe sich aus den Spalten 3 und 5 der \n\ndortigen Tabelle. Da der Grundsatz der Objektivität keinen vollständigen Ver-\n\ngleich verlange, sei es schließlich unerheblich, dass die beanstandete Werbung \n\nnicht sämtliche möglichen Konstellationen von Abmessungen und Gewicht ver-\n\ngleiche und offenlasse, an welchen Stellen im Preissystem der Klägerin beim \n\nParameter \"Gewicht\" Gebührensprünge erfolgten. \n\n9 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist be-\n\ngründet und führt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils \n\ndes Landgerichts. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die \n\nbeanstandete Werbung der Beklagten nicht irreführend ist. \n\n10 \n\n1. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr \n\nnach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2004 gestützt und sich dazu auf Werbeaussagen \n\nbezogen, die die Beklagte im Jahr 2005 gemacht hat. Da das Unterlassungsbe-\n\ngehren in die Zukunft gerichtet ist, sind darauf die im Zeitpunkt der letztinstanz-\n\nlichen Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften und daher insbesondere die \n\nEnde 2008 in Kraft getretenen Vorschriften des geänderten Gesetzes gegen \n\nden unlauteren Wettbewerb (im Weiteren: UWG 2008) anzuwenden. Der Unter-\n\nlassungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch \n\nschon im Jahr 2005 nach der Beurteilung auf der Grundlage des UWG 2004 \n\nwettbewerbswidrig war. Der Streitfall erfordert insofern allerdings keine Diffe-\n\nrenzierung, weil sich die rechtliche Beurteilung nach altem und nach neuem \n\nRecht nicht unterscheidet. \n\n11 \n\n2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht im Streitfall eine \n\nwettbewerbswidrige vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ver-\n\nneint. Nach dieser Bestimmung handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn \n\nder Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, \n\nnachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder \n\nDienstleistungen bezogen ist. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, das Erfordernis der Objektivität \n\nverlange, dass beim Verbraucher kein schiefes Bild entstehen dürfe; unlauter \n\nseien danach Preisvergleiche insbesondere immer dann, wenn sich die preisre-\n\nlevanten Konditionen der Wettbewerber nicht unwesentlich unterschieden und \n\nauf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hingewiesen wer-\n\nde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften zielt das Erfordernis der Objektivität jedoch darauf ab, Vergleiche aus-\n\nzuschließen, die sich nicht aus einer objektiven Feststellung, sondern aus einer \n\nsubjektiven Wertung ihres Urhebers ergeben (EuGH, Urt. v. 19.9.2006 \n\n- C-356/04, Slg. 2006, I-8501 = GRUR 2007, 69 Tz. 40 ff., 46 = WRP 2006, \n\n1348 - LIDL Belgium/Colruyt). Danach ist der Begriff der Sachlichkeit allein da-\n\nhin zu verstehen, dass subjektive Wertungen ausgeschlossen sind (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 21.3.2007 - I ZR 184/03, GRUR 2007, 896 Tz. 17 = WRP 2007, 1181 \n\n- Eigenpreisvergleich; Köhler \n\nin Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 6 \n\nRdn. 116 f.). Dementsprechend lässt die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit \n\neines Preisvergleichs dessen Objektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unbe-\n\nrührt (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 6 Rdn. 119; Müller-Bidinger in Ull-\n\nmann, \n\njurisPK-UWG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 144, 147 und 199; a.A. Har-\n\nte/Henning/Sack, UWG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 153). \n\n13 \n\nIm Streitfall geht es nicht um einen Mangel an - in diesem Sinne verstan-\n\ndener - Objektivität, sondern um den von der Klägerin erhobenen Vorwurf, die \n\nBeklagte habe einseitig nur für sie günstige Konstellationen in den Vergleich \n\neinbezogen. Prüfungsmaßstab ist insofern das Verbot der irreführenden Wer-\n\nbung bzw. der irreführenden geschäftlichen Handlung. § 5 Abs. 3 UWG 2004 \n\nund 2008 bestimmt ausdrücklich, dass Angaben im Sinne des Irreführungsver-\n\nbots auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sind. \n\n14 \n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-\n\nricht auch eine irreführende Werbung verneint hat. Die beanstandete Werbung \n\nstellt sich nach altem wie nach neuem Recht als irreführend dar (§ 5 Abs. 1, 2 \n\nSatz 1 Nr. 2 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG 2008). \n\n15 \n\na) Dem Durchschnittsverbraucher, auf dessen Verständnis abzustellen \n\nist, ist klar, dass vergleichende Werbung regelmäßig dazu dient, die Vorteile der \n\nErzeugnisse des Werbenden herauszustellen (vgl. Erwägungsgrund 6 Satz 3 \n\nder Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung. Er \n\ngeht deshalb nicht davon aus, dass ein von einem Wettbewerber angestellter \n\nWerbevergleich ebenso wie ein von einem unabhängigen Testveranstalter vor-\n\ngenommener Waren- oder Dienstleistungsvergleich auf einer neutral durchge-\n\nführten Untersuchung beruht (vgl. dazu Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 6 \n\nRdn. 198 m.w.N.). Es begegnet daher auch keinen grundsätzlichen Bedenken, \n\nwenn ein Werbevergleich sich nur auf bestimmte Gesichtspunkte bezieht, ohne \n\nandere Eigenschaften der miteinander verglichenen Produkte anzusprechen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 17.1.2002 - I ZR 161/99, GRUR 2002, 633, 635 = WRP 2002, \n\n828 - Hormonersatztherapie; OLG Hamburg MD 2009, 754, 761). \n\n16 \n\nDie Grenze zur Irreführung ist jedoch überschritten, wenn ein Werbever-\n\ngleich den falschen Eindruck vermittelt, es seien im Wesentlichen alle relevan-\n\nten Eigenschaften in den Vergleich einbezogen worden (Köhler in Köh-\n\nler/Bornkamm aaO § 6 Rdn. 119). Dementsprechend ist ein im Rahmen ver-\n\ngleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich als irreführend zu beurtei-\n\nlen, wenn sich die für den Preis maßgeblichen Konditionen der Wettbewerber \n\nnicht unwesentlich unterscheiden und der Werbende auf diese Unterschiede \n\nnicht deutlich und unmissverständlich hinweist (vgl. OLG Hamburg MD 2006, \n\n183, 186; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 6 Rdn. 120; Bornkamm in Köhler/\n\nBornkamm aaO § 5 Rdn. 7.63; Müller-Bidinger in Ullmann, jurisPK-UWG aaO \n\n§ 6 Rdn. 199). \n\n17 \n\nb) Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich im \n\nStreitfall die Bemessungsgrundlage für die Preise der von den Parteien angebo-\n\ntenen Dienstleistungen deutlich unterscheiden (Abmessungen der Pakete auf \n\nder einen und Gewicht der Pakete auf der anderen Seite). Es hat jedoch ge-\n\nmeint, die Beklagte habe ihrer Verpflichtung zur deutlichen und unmissver-\n\nständlichen Angabe der unterschiedlichen Grundsätze, nach denen die Parteien \n\nihre Beförderungsentgelte berechnen, dadurch genügt, dass sich aus den Spal-\n\nten 3 und 5 der beanstandeten Vergleichstabelle die Abhängigkeit der von der \n\nKlägerin verlangten Preise vom Gewicht der Pakete ergebe. Dem kann nicht \n\nbeigetreten werden. Aus den dort gemachten Angaben kann der Verbraucher \n\nzwar ersehen, dass die Schalterpreise bei dem von der Klägerin angebotenen \n\nPaketbeförderungsdienst anders als die Preise der Beklagten, die insoweit bei \n\nPaketen bis 25 kg Gewicht keine Unterscheidung vornimmt, nach dem Gewicht \n\ngestaffelt sind. Die Tabelle der Beklagten lässt aber nicht erkennen, dass das \n\nTarifsystem der Klägerin bei Paketen und Päckchen im Größenbereich zwi-\n\nschen minimal 15 cm x 11 cm x 1 cm und maximal 120 cm x 60 cm x 60 cm \n\nkeine Maßbeschränkungen kennt und dieser - aus der Tabelle der Beklagten \n\nnicht ersichtliche - Umstand zur Folge hat, dass die Paketbeförderung durch die \n\nKlägerin zwar bei kleineren, aber schwereren Paketen regelmäßig teurer ist als \n\nbei der Beklagten, dass aber umgekehrt bei größeren, aber leichteren Paketen \n\nund Päckchen die Beförderung durch die Beklagte teurer ist. Die Beklagte hätte \n\ndiesen für die Entgeltbemessung maßgeblichen Umstand deshalb bei dem von \n\nihr angestellten Preisvergleich offenbaren müssen. Damit wäre auch der vom \n\nWerbeplakat der Beklagten ausgehende unzutreffende Eindruck vermieden \n\nworden, die von der Beklagten erhobenen Beförderungsentgelte seien durch-\n\nweg niedriger als die der Klägerin. \n\n18 \n\nDas Werbeplakat der Beklagten ist, soweit es keinen entsprechenden \n\nHinweis enthält, ferner deshalb irreführend, weil es - wie das Landgericht zutref-\n\nfend angenommen hat - aufgrund seiner Gestaltung den unzutreffenden Ein-\n\ndruck erweckt, dass die aus der zweiten Spalte ersichtlichen maßmäßigen Be-\n\nschränkungen nicht nur beim Dienst der Beklagten, sondern auch beim Dienst \n\nder Klägerin gelten. Der Verbraucher findet in dem Plakat der Beklagten \n\n- gerade auch dann, wenn er sich mit den in ihm enthaltenen Aussagen näher \n\nbefasst - keinen Anhaltspunkt dafür, dass die dort genannten Beschränkungen \n\nhinsichtlich der Abmessungen der zu befördernden Pakete und Päckchen beim \n\nAngebot der Klägerin nicht gelten. \n\n19 \n\n4. Die danach zu bejahende Irreführung der Verbraucher ist auch geeig-\n\nnet, diese zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die sie ohne die \n\nIrreführung nicht getroffen hätten. Die Irreführung ist somit wettbewerbsrechtlich \n\nrelevant. Da zudem kein Bagatellverstoß vorliegt, sind sowohl der von der Klä-\n\ngerin geltend gemachte Unterlassungsantrag als auch - weil die Beklagte die \n\nUnzulässigkeit ihres Verhaltens hätte erkennen können und müssen - der Scha-\n\ndensersatzfeststellungsantrag sowie der Anspruch auf Auskunftserteilung be-\n\ngründet (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 9 Satz 1 UWG, § 242 BGB). Der mit \n\nder Klage des Weiteren geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Abmahn-\n\nkosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. \n\n20 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 312 O 12/06 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2007 - 3 U 136/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_141-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/i-zr-141-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_141-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_141-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/i-zr-141-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_141-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:45.318255+00:00"}}