{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_140-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"I ZR 140/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Versandkosten bei Froogle UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PreisangabenVO § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 140/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nVerkündet am: \n16. Juli 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVersandkosten bei Froogle \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11; PreisangabenVO § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 \n\nBei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine \ndürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der \neigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken \nder Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 140/07 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 25. Juli 2007 wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind Wettbewerber beim Internetvertrieb von Elektronikpro-\n\ndukten. \n\nDie Beklagte bewarb am 21. Juli 2006 Waren ihres Sortiments über die \n\nPreissuchmaschine froogle.de. Die zum Kaufpreis hinzukommenden Versand-\n\nkosten nannte sie dabei erst auf ihrer eigenen Internetseite, die über das Ankli-\n\ncken der Warenabbildung oder des als elektronischer Verweis gekennzeichne-\n\nten Produktnamens zu erreichen war. \n\n3 \n\nNach Ansicht der Klägerin ist der Auftritt der Beklagten in der Preissuch-\n\nmaschine unter dem Gesichtspunkt der Irreführung sowie wegen Verstoßes \n\ngegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung wettbewerbswidrig. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte gemäß den von der Klägerin auf die \n\nkonkrete Verhaltensweise der Beklagten beschränkten Klageanträgen zur Un-\n\nterlassung und Auskunftserteilung verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklag-\n\nten zur Schadensersatzleistung festgestellt. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. \n\nEs hat der Beklagten gemäß dem von der Klägerin im zweiten Rechtszug im \n\nWege der Klageerweiterung gestellten Unterlassungsantrag unter Androhung \n\nnäher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Preisvergleichs-\nseiten im Internet Waren des Sortiments im Wege des Fernabsatzes anzubie-\nten und/oder in Bezug auf diese Waren für den Abschluss von Fernabsatzver-\nträgen unter Angabe von Preisen zu werben, ohne jeweils anzugeben, ob und \nin welcher Höhe Versandkosten anfallen, wie in der Anlage H&P 1 geschehen. \n\n6 \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung \n\nder Klage. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für nach §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 \n\nund 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV sowie §§ 242, 259 \n\nBGB, § 9 UWG begründet erachtet und hierzu ausgeführt: \n\nDa die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst gewesen sei, \n\ndass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäftes \n\nohne weiteres zugelassen habe, stelle die streitgegenständliche Werbung, ein \n\nAngebot der Beklagten i.S. von § 1 Abs. 2 PAngV, zumindest aber eine Wer-\n\nbung unter Angabe von Preisen i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV dar. \n\nGemäß dem damit anwendbaren § 1 Abs. 6 PAngV müssten sich der Preis und \n\nseine Bestandteile entweder in unmittelbarer Nähe zu der Werbung oder dem \n\nAngebot befinden oder die Verbraucher jedenfalls in unmittelbarer räumlicher \n\nNähe unzweideutig zu dem Preis mit all seinen Bestandteilen beispielsweise \n\nüber elektronische Verweise hingeführt werden. \n\n9 \n\nDas bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenab-\n\nbildung oder des Produktnamens stelle keinen „sprechenden Link“ dar, der dem \n\nVerbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den \n\ngeforderten Versandkosten aufrufen könne, weil wesentliche Teile der ange-\n\nsprochenen Verbraucher bei seinem Aufruf allenfalls weitere Produktinformatio-\n\nnen, nicht aber Angaben zu den Versandkosten erwarteten. Außerdem handele \n\nes sich bei der Preisvergleichsseite von Froogle und dem Internetauftritt der \n\nBeklagten aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher um eigenständige \n\nund daher aus wettbewerbsrechtlicher Sicht jeweils selbständig zu beurteilende \n\nInternetseiten. \n\n10 \n\nDie von der Beklagten begangene unlautere Wettbewerbshandlung sei \n\nauch geeignet, den Wettbewerb i.S. des § 3 UWG zum Nachteil der Mitbewer-\n\nber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. \n\n11 \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDies gilt auch im Blick auf die Ende 2008 erfolgte, der Umsetzung der Richtlinie \n\n2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dienende Novellierung des Ge-\n\nsetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die für die Beurteilung des in die Zu-\n\nkunft gerichteten Unterlassungsantrags zu berücksichtigen ist. \n\n12 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unan-\n\ngegriffen davon ausgegangen, dass der beanstandete Auftritt der Beklagten in \n\nder Preissuchmaschine zumindest eine Werbung unter Angabe von Preisen \n\nzum Abschluss eines Fernabsatzvertrages darstellte und die Beklagte daher \n\ngemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV auch die anfallenden Versandkosten in einer \n\nden Erfordernissen des § 1 Abs. 6 PAngV entsprechenden Weise anzugeben \n\nhatte. Der Umstand, dass § 1 Abs. 2 PAngV nach seinem Wortlaut allein für \n\nAngebote gilt, steht dem nicht entgegen, weil diese Bestimmung bei ihrer durch \n\nArt. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsver-\n\nkehr im Binnenmarkt gebotenen richtlinienkonformen Auslegung auch die Wer-\n\nbung unter Angabe von Preisen erfasst (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05, \n\nGRUR 2008, 532 Tz. 28 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis, m.w.N.). \n\n13 \n\n2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das bean-\n\nstandete Verhalten der Beklagten den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV \n\nnicht genügt, wonach die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und \n\nden Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen (Satz 1) und \n\ndem Angebot oder der Werbung zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deut-\n\nlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssen (Satz 2). Dem steht nicht \n\nentgegen, dass - wie der Senat inzwischen entschieden hat (BGH, Urt. v. \n\n4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Tz. 31 = WRP 2008, 98 - Versand-\n\nkosten) - der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlich zum \n\nEndpreis anfallenden Liefer- und Versandkosten rechnet und es daher genügt, \n\nwenn die Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar \n\nauf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Be-\n\nstellvorgangs notwendig aufgesucht werden muss. \n\n14 \n\nZutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass Preisver-\n\ngleichslisten dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber ver-\n\nschaffen sollen, was er für das fragliche Produkt letztlich zahlen muss. Hierzu \n\nerwartet der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen \n\nKosten, insbesondere der Versandkosten. Da die Versandkosten der verschie-\n\ndenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, ist der Verbraucher \n\ndarauf angewiesen, dass in der Liste ein Preis genannt wird, der diese Kosten \n\neinschließt oder bei dem bereits darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zu-\n\nsätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher - wie \n\ndas Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - auch nicht damit, dass \n\nder in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und Nähe-\n\nres nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des konkreten Anbieters \n\naufgesucht wird. \n\n15 \n\nEs entspricht auch der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher, der sich \n\nmit Hilfe einer Preisvergleichsliste informiert, bereits dadurch eine gewisse Vor-\n\nauswahl trifft, dass er sich mit einem Angebot näher befasst und die Internet-\n\nseite des fraglichen Anbieters mit Hilfe des elektronischen Verweises (Link) auf-\n\nsucht. Dabei wird er naturgemäß aus der Fülle der Angebote die preislich güns-\n\ntigsten Angebote bevorzugen. Wird der Verbraucher erst nach dieser Entschei-\n\ndung darauf hingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zusätzliche Ver-\n\nsandkosten anfallen, ist die für den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits \n\ngetroffen. Auch wenn sich ein Teil der Interessenten der Mühe unterziehen \n\nwird, nunmehr zu überprüfen, ob bei den Preisen der anderen Anbieter eben-\n\nfalls die Versandkosten noch nicht eingeschlossen waren, wird ein anderer Teil \n\naufgrund des Hinweises auf die Versandkosten annehmen, dass offenbar auch \n\nbei den anderen Anbietern noch zusätzlich Versandkosten anfallen. Unabhän-\n\ngig davon bleibt der Anlockeffekt, der in jedem Fall damit verbunden ist, dass \n\nbei der Preisangabe in der Preisvergleichsliste ein Hinweis auf die noch zusätz-\n\nlich zu zahlenden Versandkosten fehlt. \n\n16 \n\n3. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 6 PAngV stellen Vorschriften \n\ndar, die i.S. des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der \n\nMarktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2008, 84 Tz. 25 \n\n- Versandkosten; GRUR 2008, 532 Tz. 21 - Umsatzsteuerhinweis, m.w.N.). Es \n\nkann offenbleiben, ob die in Rede stehenden Bestimmungen der Preisanga-\n\nbenverordnung im Interesse des Verbraucherschutzes strengere Maßstäbe set-\n\nzen als die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Denn die fraglichen \n\nBestimmungen dienen der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmun-\n\ngen: § 1 Abs. 2 PAngV entspricht dem Sinn und Ziel des Art. 5 Abs. 2 der Richt-\n\nlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (vgl. die Begrün-\n\ndung des Verordnungsentwurfs BR-Drucks. 579/02 S. 5), § 1 Abs. 6 PAngV \n\nentspricht der Regelung in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG über den \n\nVerbraucherschutz bei Preisangaben. Diese gemeinschaftsrechtlichen Bestim-\n\nmungen sind daher für die dort geregelten Aspekte nach Art. 3 Abs. 4 der Richt-\n\nlinie über unlautere Geschäftspraktiken maßgebend. \n\n17 \n\nUnabhängig davon lässt sich die Verpflichtung zur Angabe der Versand-\n\nkosten auch unmittelbar der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ent-\n\nnehmen. Denn bei den Versandkosten handelt es sich um wesentliche Merkma-\n\nle des beworbenen Produkts, auf die bei Angeboten oder bei einer Werbung \n\nunter Angabe von Preisen zum Abschluss von Fernabsatzverträgen gemäß \n\nArt. 7 Abs. 4 lit. a der Richtlinie hingewiesen werden muss. Diese Bestimmung \n\nist durch § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG 2008 in das nationale Recht umgesetzt worden \n\n(vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rdn. 29 f. und 34). \n\n18 \n\n4. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Verhal-\n\ntensweise der Beklagten geeignet ist, den Wettbewerb i.S. des § 3 UWG 2004 \n\nzum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu \n\nbeeinträchtigen. Die Anwendung der heute geltenden Spürbarkeitsbestimmun-\n\ngen (§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG 2008) führt zu keinem anderen Ergebnis. \n\n19 \n\nZwar erfährt der Nutzer der Preisvergleichsliste - worauf die Revision hin-\n\nweist - alsbald nach Weiterleitung auf die Internetseite der Beklagten, dass zu \n\ndem zunächst genannten Preis noch Versandkosten hinzuzurechnen sind. Dies \n\nändert indessen nichts an der Spürbarkeit des Verstoßes. Die Nichtberücksich-\n\ntigung der Versandkosten führt dazu, dass das Angebot der Beklagten in der \n\nGünstigkeitshierarchie der verschiedenen Angebote weiter oben erscheint. Eine \n\nsolche Verschiebung in der ausgeworfenen Rangliste wird häufig bereits dann \n\neintreten, wenn der Anteil der Versandkosten an den Gesamtkosten im Einzel-\n\nfall gering sein sollte. Der Nutzer der Preisvergleichsliste wird dadurch dazu \n\nverleitet, sich näher mit dem Angebot zu befassen. \n\n20 \n\nAuch der von der Revision angeführte Umstand, dass die Ordnungsbe-\n\nhörden den in Rede stehenden Gesetzesverstoß nach pflichtgemäßem Ermes-\n\nsen als Ordnungswidrigkeit ahnden könnten, führt nicht zu einer anderen Beur-\n\nteilung. Im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG geht es stets um Gesetzesverstöße, \n\nfür die in den fraglichen gesetzlichen Bestimmungen andere Sanktionsmöglich-\n\nkeiten vorgesehen sind. Diese anderweitigen Sanktionsmöglichkeiten können \n\nindessen für sich genommen das Fehlen der Spürbarkeit nicht begründen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258, 259 = WRP 2001, 146 \n\n- Immobilienpreisangaben; Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, \n\n1169 = WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise). \n\n21 \n\nIII. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus \n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 16.01.2007 - 416 O 339/06 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 U 10/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_140-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/i-zr-140-07","cited_norms":[{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_140-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_140-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/i-zr-140-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_140-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:40.753512+00:00"}}