{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_139-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"I ZR 139/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Januar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle pcb MarkenG § 14 Abs. 2 Wird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angespro- chenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren verstanden wird (hier: „pcb“ als Abkürzung von „prin- ted circuit board“), als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist eine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer (hier: „pcb- pool“) auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des An- melders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 139/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n22. Januar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\npcb \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 \n\nWird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angespro-\nchenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und \nEigenschaften von Waren verstanden wird (hier: „pcb“ als Abkürzung von „prin-\nted circuit board“), als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist \neine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer \nals Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer (hier: „pcb-\npool“) auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste \nunter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des An-\nmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen \nselbst nicht verwendet wird. \n\nBGH, Urt. v. 22. Januar 2009 - I ZR 139/07 - OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. August 2007 aufgehoben, \n\nsoweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 41. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 13. März 2007 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten Erstattung von Kosten für eine Ab-\n\nmahnung wegen Kennzeichenverletzung. \n\n2 \n\nDie Klägerin stellt Leiterplatten her und vertreibt diese. Sie ist Inhaberin \n\nder für die Dienstleistungen „Technische Bearbeitung und Aktualisierung von \n\nLayoutprogrammen zur Optimierung technischer Verfahrensabläufe in der Lei-\n\nterplattenherstellung“ eingetragenen Wortmarke Nr. 395 11 162 „PCB-POOL“. \n\nAußerdem war für sie die Wortmarke Nr. 300 36 920 „PCB POOL“ für die \n\nDienstleistungen „Technische Bearbeitung und Aktualisierung von Computer-\n\nprogrammen zur Optimierung technischer Verfahrensabläufe in der Leiterplat-\n\ntenherstellung; Bearbeitung und Konvertierung von kundenspezifischen Daten; \n\ntechnische und mechanische Bearbeitung von Leiterplatten in Form von Halb-\n\nfabrikaten“ eingetragen. Das Deutsche Patent- und Markenamt ordnete mit Be-\n\nschluss vom 16. Juni 2004 die Löschung der Eintragung der Marke \n\nNr. 300 36 920 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespa-\n\ntentgericht mit Beschluss vom 1. Juni 2006 zurückgewiesen. Die Rechtsbe-\n\nschwerde wurde nicht zugelassen. Die Eintragung der Marke ist inzwischen im \n\nRegister gelöscht. \n\n3 \n\nDie Parteien bieten insbesondere über das Internet bundesweit Leiter-\n\nplatten an. Im August 2006 stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe des \n\nSuchbegriffs „pcb-pool“ bei Google neben Hinweisen auf die Klägerin auch eine \n\nWerbung für das Internetangebot des Beklagten erschien, und zwar nicht als \n\nSuchergebnis in der Trefferliste, sondern rechts neben dieser Liste unter der \n\nRubrik „Anzeigen“. In der Werbung des Beklagten war das Wort „pcb-pool“ nicht \n\nenthalten. Mit Anwaltsschreiben vom 30. August 2006 mahnte die Klägerin den \n\nBeklagten wegen Markenverletzung ab. In dem Schreiben heißt es: \n\n… Unsere Mandantschaft wurde jüngst darauf aufmerksam, dass Sie das \nKennzeichen „PCB POOL“ als Google-adword verwenden, obwohl unse-\nre Mandantin Inhaberin der deutschen Marke 30036920 „PCB-POOL“ ist. \nEs wurde bereits mehrfach gerichtlich bestätigt, dass die Verwendung ei-\nnes fremden Markenzeichens als Google-adword eine Markenverletzung \n\nim Sinne des § 14 MarkenG darstellt. Zu Ihrer Information liegt beispiel-\nhaft die Kopie eines aktuellen Urteils des Landgerichts München I bei, in \ndem ausdrücklich festgestellt wird, dass die Verwendung von „PCB-\nPOOL“ als Google-adword eine Kennzeichenbenutzung darstellt… Wir \nhaben Sie daher aufzufordern, die markenwidrige Verwendung von \n„PCB-POOL“ in jeder Schreibweise, insbesondere also auch „PCB-\nPOOL“ unverzüglich zu unterlassen … \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nGleichzeitig forderte sie den Beklagten zur Zahlung von Rechts- und Pa-\n\ntentanwaltskosten in Höhe von 2.759,60 € auf. Der Beklagte gab lediglich die \n\ngeforderte Unterwerfungserklärung ab. \n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur \n\nZahlung von 2.759,60 € nebst Zinsen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete \n\nBerufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben (OLG \n\nStuttgart WRP 2007, 649). \n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-\n\nklagte sein auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Die Klägerin \n\nbeantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der mit \n\ndem Klageantrag geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten in \n\nHöhe von 2.759,60 € aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 \n\nSatz 1, § 670 BGB sowie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach \n\n§ 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 MarkenG zu. \n\n9 \n\nDer Klägerin habe zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Un-\n\nterlassung der Verwendung der Wortmarke und des Unternehmenskennzei-\n\nchens „PCB-POOL“ gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 sowie gemäß § 15 \n\nAbs. 2 und 4 MarkenG zugestanden. Der Beklagte habe durch die Verwendung \n\ndes Zeichens „pcb-pool“ als Schlüsselwort (Keyword) im Rahmen der Google-\n\nAdWord-Funktion die Marke Nr. 395 111 62 „PCB-POOL“ und das Unterneh-\n\nmenskennzeichen der Klägerin verletzt. Es liege eine kennzeichenmäßige Ver-\n\nwendung dieser Zeichen durch den Beklagten vor. Dem Klageanspruch stehe \n\nnicht entgegen, dass in der Abmahnung statt der Registernummer der noch \n\neingetragenen Marke die der gelöschten Marke angegeben worden sei. Ent-\n\nscheidend sei, dass der Beklagte durch die Verwendung des in der Abmahnung \n\nkorrekt bezeichneten Zeichens objektiv die Kennzeichenrechte der Klägerin \n\nverletzt und dieser deshalb ein Unterlassungsanspruch zugestanden habe. \n\n10 \n\nII. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Ein \n\nAnspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erstattung der Abmahnkosten \n\nbesteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weil die Abmahnung unbe-\n\ngründet war. \n\n11 \n\n1. Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur die Kosten einer begründeten \n\nund berechtigten Abmahnung (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1994 - I ZR 139/92, GRUR \n\n1995, 167 = WRP 1995, 300 - Kosten bei unbegründeter Abmahnung). Eine \n\nAbmahnung ist begründet, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt; \n\nsie ist berechtigt, wenn sie erforderlich ist, um dem Schuldner einen Weg zu \n\nweisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen \n\n(vgl. Bornkamm \n\nin Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 \n\nRdn. 1.80). Die Abmahnung vom 30. August 2006 war unbegründet, weil der \n\nKlägerin der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch \n\ngegen den Beklagten wegen Markenverletzung nicht zustand. \n\n12 \n\n2. Die Klägerin hat die Abmahnung im Schreiben vom 30. August 2006 \n\nauf eine Verletzung „der deutschen Marke 30036920 ‚PCB-POOL’“ gestützt. Die \n\nin der Abmahnung angegebene Registernummer bezieht sich auf die inzwi-\n\nschen gelöschte Wortmarke „PCB POOL“, während die Schreibweise des in der \n\nAbmahnung genannten Markenworts mit Bindestrich der noch im Register ein-\n\ngetragenen Wortmarke Nr. 395 11 162 entspricht. Da die Löschung einer Marke \n\ngemäß § 52 Abs. 2 MarkenG zur Folge hat, dass die Wirkungen der Eintragung \n\ndieser Marke als von Anfang an nicht eingetreten gelten, besteht bei einer auf \n\ndie Verletzung einer gelöschten Marke gestützten Abmahnung ein Anspruch auf \n\nErstattung der Abmahnkosten auch dann nicht, wenn die Abmahnung vor der \n\nLöschungsanordnung ausgesprochen worden ist. Es genügt nicht, wenn dem \n\nAbmahnenden aus in der Abmahnung nicht genannten und für den Abgemahn-\n\nten daher nicht erkennbaren anderen Gründen, etwa wegen Verletzung eines \n\nanderen Schutzrechts, objektiv ein auf Unterlassung desselben Verhaltens ge-\n\nrichteter Anspruch zustand. \n\n13 \n\nIn einer Abmahnung sind der Sachverhalt und der daraus abgeleitete \n\nVorwurf eines markenrechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der \n\nAbgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebote-\n\nnen Folgerungen daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner ist in die Lage zu \n\nversetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtli-\n\nchen Gesichtspunkten zu würdigen. Die Abmahnung muss daher erkennen las-\n\nsen, auf welches Schutzrecht der geltend gemachte Anspruch gestützt wird, \n\ndamit der Abgemahnte die Richtigkeit des Vorwurfs überprüfen kann (vgl. \n\nv. Schultz/Schweyer, Markenrecht, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rdn. 276). \n\n14 \n\nAllerdings ist in der Abmahnung vom 30. August 2006 nicht lediglich die \n\nRegisternummer der gelöschten Marke, sondern auch die noch eingetragene \n\nWortmarke „PCB-POOL“ genannt worden. Das Berufungsgericht ist ersichtlich \n\ndavon ausgegangen, dass jedenfalls insoweit das Zeichen, dessen Verwen-\n\ndung mit der Abmahnung beanstandet werden sollte, korrekt bezeichnet wor-\n\nden ist. Für den von der Klägerin nunmehr auch geltend gemachten Schutz aus \n\neinem Unternehmenskennzeichen „PCB-POOL“ kann dem allerdings schon \n\ndeshalb nicht gefolgt werden, weil für den Beklagten aus der Abmahnung nicht \n\nersichtlich war, dass die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsan-\n\nspruch auch auf ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen stützen wollte. \n\nDies war aber schon wegen des gegenüber einer eingetragenen Marke unter-\n\nschiedlichen Entstehungstatbestandes des Schutzes eines Unternehmens-\n\nkennzeichens erforderlich. Die Frage, ob der Beklagte hinsichtlich der eingetra-\n\ngenen Wortmarke Nr. 395 11 162 aufgrund der Nennung des Zeichens „PCB-\n\nPOOL“ in der Abmahnung Anlass zu der Annahme haben musste, die Abmah-\n\nnung werde auch auf einen wegen Verletzung dieser Marke gegründeten Unter-\n\nlassungsanspruch gestützt, kann jedoch dahinstehen, weil die Voraussetzun-\n\ngen eines solchen Unterlassungsanspruchs entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht gegeben waren. \n\n15 \n\n3. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung \n\n„PCB POOL“ \n\n(in \n\njeder Schreibweise) wegen Verletzung der Marke \n\nNr. 395 11 162 „PCB-POOL“ stand der Klägerin gegen den Beklagten nach \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG nicht zu. \n\n16 \n\na) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist für \n\ndie rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass der \n\nBeklagte gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber Google als Schlüsselwort \n\n(Keyword), bei dessen Eingabe als Suchbegriff in das entsprechende Feld der \n\nSuchmaschine eine Internetseite mit dem Werbetext des Beklagten in der rech-\n\nten Spalte unter der Überschrift „Anzeigen“ sichtbar wurde, die Bezeichnung \n\n„pcb“ angegeben hat. Die Behauptung, der Beklagte habe als Schlüsselwort die \n\nBezeichnung „pcb-pool“ angegeben, hat die insoweit darlegungspflichtige Klä-\n\ngerin zwar aufgestellt, aber - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-\n\nnommen hat - nicht bewiesen. \n\n17 \n\nDie Klägerin trägt für die Voraussetzungen des mit der Klage geltend \n\ngemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten grundsätzlich die Dar-\n\nlegungs- und Beweislast. Sie hat daher auch darzulegen und gegebenenfalls zu \n\nbeweisen, dass der Abmahnung ein entsprechender Unterlassungsanspruch \n\nzugrunde lag. Da der Unterlassungsanspruch hier auf Wiederholungsgefahr \n\ngestützt worden ist, gehört dazu die Darlegung der entsprechenden Verlet-\n\nzungshandlung des Beklagten. Den dazu in der Klageschrift gehaltenen Vortrag \n\nder Klägerin, der Beklagte habe „pcb-pool“ als Suchbegriff bei Google in Auftrag \n\ngegeben, hat dieser in seiner Klageerwiderung substantiiert bestritten und vor-\n\ngetragen, er habe lediglich das Wort „PCB“ als Abkürzung für „Printed Circuit \n\nBoards“, also Leiterplatten, als Schlüsselwort angemeldet. Die Klägerin hat sich \n\ndarauf beschränkt, diesen Vortrag des Beklagten zu bestreiten. Das genügte \n\nauch dann nicht, wenn sich der Beklagte hinsichtlich der Behauptung der Kläge-\n\nrin, er habe „pcb-pool“ als Schlüsselwort angemeldet, nicht auf ein bloßes \n\nBestreiten beschränken durfte. Zwar traf ihn insoweit eine sekundäre Darle-\n\ngungslast, weil die Klägerin keine Kenntnis von den Umständen der Anmeldung \n\nbei Google haben konnte, während dem Beklagten insoweit nähere Angaben \n\nzumutbar waren. Der Beklagte ist dieser Darlegungslast aber nachgekommen, \n\nindem er angegeben hat, welche Bezeichnung er tatsächlich bei Google als \n\nSuchwort angegeben hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Be-\n\nklagte insofern nicht beweisbelastet. Kommt der Prozessgegner der beweisbe-\n\nlasteten Partei - wie hier der Beklagte - seiner sekundären Behauptungslast \n\nnach, so ist die weitere Beweisführung wiederum Sache des an sich Beweis-\n\npflichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., vor § 284 Rdn. 34c). Der Um-\n\nstand, dass der an sich darlegungs- und beweisbelasteten Partei die nähere \n\nDarlegung eines zum Wahrnehmungsbereich des Gegners gehörenden Ge-\n\nschehens nicht möglich ist, führt nicht zu einer Umkehrung der Beweislast, son-\n\ndern allenfalls zu erhöhten Anforderungen an die Erklärungslast des Prozess-\n\ngegners. \n\n18 \n\nb) Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten vorgenommene Anmel-\n\ndung der Bezeichnung „pcb“ als Schlüsselwort bei Google als Benutzung eines \n\nmit der verletzten Wortmarke „PCB-POOL“ der Klägerin identischen Zeichens \n\nangesehen. Von Zeichenidentität ist das Berufungsgericht ausgegangen, weil \n\nes in dem beanstandeten Verhalten des Beklagten eine kennzeichenmäßige \n\nVerwendung des Zeichens „pcb-pool“ gesehen hat. Diese Beurteilung bean-\n\nstandet die Revision mit Recht als rechtsfehlerhaft. \n\n19 \n\naa) Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts hat der Beklagte bei der Angabe von „pcb“ als Schlüsselwort \n\nbei Google die Standard-Einstellung „weitgehend passende Keywords“ gewählt. \n\nBei diesem Modus wird die Schaltung der vom Kunden bei Google in Auftrag \n\ngegebenen Werbeanzeige ausgelöst, wenn das Schlüsselwort selbst oder ein \n\nähnlicher Begriff in der Abfrage eines Nutzers vorkommt. Die Anzeige erscheint \n\ninsbesondere auch dann, wenn die Abfrage neben dem Schlüsselwort andere \n\nBegriffe enthält. Demzufolge erscheint bei diesem Modus aufgrund der Angabe \n\ndes Schlüsselworts „pcb“ die geschaltete Anzeige auch dann, wenn bei der \n\nEingabe durch den Internetnutzer in die Suchmaske neben den Buchstaben \n\n„pcb“ noch ein Wort angefügt wird, also auch bei Eingabe der Bezeichnung „pcb \n\npool“. \n\n20 \n\nbb) Die Angabe der Buchstaben „pcb“ als Schlüsselwort bei Google stellt \n\nzunächst lediglich eine Verwendung dieser Bezeichnung dar. Das Berufungsge-\n\nricht hat darin allerdings auch eine Verwendung von „pcb-pool“ gesehen und \n\ndies damit begründet, der Beklagte habe mit der Wahl der Standard-Einstellung \n\n„weitgehend passende Keywords“ eine Ursache dafür gesetzt, dass die Such-\n\nmaschine nicht nur die isolierte Bezeichnung „pcb“, sondern auch die Kombina-\n\ntion „pcb-pool“ als Schlüsselwort verwendet habe. Eine ausdrückliche Verwen-\n\ndung der Bezeichnung „pcb-pool“ als Schlüsselwort hat das Berufungsgericht \n\ndamit allerdings nicht gemeint. Es hat ersichtlich nur die erzielte Wirkung ange-\n\nsprochen, die - wie dargestellt - darin besteht, dass bei Speicherung des \n\nSchlüsselwortes „pcb“ auch die Eingabe „pcb-pool“ dazu führt, dass auf der \n\naufgerufenen Internetseite die Anzeige des Beklagten erscheint. Darin könnte \n\njedoch nur dann eine Verwendung des Zeichens „pcb-pool“ gesehen werden, \n\nwenn entweder in dem Aufruf der Internetseite, auf der sowohl das Suchwort \n\n„pcb-pool“ als auch die Anzeige des Beklagten sichtbar sind, oder in der Einga-\n\nbe des Suchworts selbst eine - dem Beklagten zurechenbare - Benutzung des \n\nZeichens „pcb-pool“ gesehen werden könnte. Eine andere Verwendung des \n\nZeichens „pcb-pool“, etwa als für den Verkehr nicht wahrnehmbares Suchwort \n\nin einem nur von der Suchmaschine lesbaren Text oder einer sonstigen für den \n\nVerkehr nicht wahrnehmbaren Anweisung an die Suchmaschine (vgl. dazu \n\nBGHZ 168, 28 Tz. 17 - Impuls), kommt nach dem Vorbringen der Parteien zur \n\nFunktionsweise der Standard-Einstellung „weitgehend passende Keywords“ \n\nnicht in Betracht. Danach muss die Suchmaschine nur „pcb“ als Bestandteil des \n\neingegebenen jeweiligen Gesamtbegriffs erkennen; eine Verknüpfung mit dem \n\nGesamtbegriff als solchem muss dagegen nicht erfolgen. \n\n21 \n\ncc) Der Umstand, dass der Aufruf der Internetseite von Google durchge-\n\nführt worden ist, steht einer Haftung des Beklagten für eine dadurch bewirkte \n\netwaige Verletzung der Marke der Klägerin nicht entgegen, weil Google inso-\n\nweit im Auftrag des Beklagten tätig geworden ist und daher als dessen Beauf-\n\ntragter i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG gehandelt hat. Die Anwendung des § 14 \n\nAbs. 7 MarkenG setzt jedoch ebenso wie eine Haftung des Beklagten als Störer \n\nvoraus, dass das Verhalten von Google seinerseits die Voraussetzungen einer \n\nVerletzung der Marke der Klägerin erfüllt. Daran fehlt es im Streitfall. Entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts wird die Bezeichnung „pcb-pool“ nicht \n\ndadurch markenmäßig verwendet, dass der Internetnutzer die Zeichenfolge \n\n„pcb-pool“ in die Suchzeile von Google eingibt und sich sodann eine Seite öff-\n\nnet, auf der wiederum die Suchzeile mit dem Suchbegriff, die Liste mit den Su-\n\nchergebnissen sowie daneben die Anzeige des Beklagten zu sehen sind. \n\n22 \n\n(1) Eine Markenverletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG setzt \n\nvoraus, dass die geschützte Bezeichnung markenmäßig verwendet wird, dass \n\ndie Bezeichnung also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Un-\n\nterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen \n\nanderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. \n\n2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. = WRP 2002, 1415 - Arsenal Foot-\n\nball Club/Reed; BGHZ 153, 131, 138 - Abschlussstück; 164, 139, 145 - Dentale \n\nAbformmasse). Die Rechte des Markeninhabers sollen sicherstellen, dass die \n\nMarke ihre Funktion erfüllen kann. Die Geltendmachung der Rechte ist daher \n\nauf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch \n\neinen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, \n\ndie Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beein-\n\nträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55 Tz. 51 f. \n\n- Arsenal Football Club/Reed; BGH, Urt. v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, \n\n427, 428 = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade). \n\n23 \n\n(2) Maßgeblich für die Frage, ob die Bezeichnung „pcb-pool“ marken-\n\nmäßig verwendet wird, wenn sie bei Google als Suchbegriff in die Suchzeile \n\neingegeben wird und die als Anlage K 2 vorgelegte Internetseite mit der Wer-\n\nbung des Beklagten erscheint, ist das Verständnis des Internetnutzers. Diesem \n\nstellt sich der in der Suchzeile sichtbar bleibende Suchbegriff nach wie vor zu-\n\nnächst als derjenige Begriff dar, den er selbst eingegeben hat. Eine markenmä-\n\nßige Verwendung dieses Begriffes durch Google, die dem Beklagten über § 14 \n\nAbs. 7 MarkenG oder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zugerechnet \n\nwerden könnte, würde dagegen voraussetzen, dass der Internetnutzer in dem \n\nnach Erscheinen der aufgerufenen Seite im Textfeld sichtbar bleibenden Such-\n\nbegriff nicht lediglich seine eigene Verwendung dieses Begriffs (wieder)erkennt, \n\nsondern zugleich die Verwendung dieses Begriffs durch Google, möglicherwei-\n\nse auch im Auftrag eines Dritten (hier: des Beklagten), als einen Hinweis auf die \n\nHerkunft von bestimmten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten \n\nUnternehmen versteht. \n\n24 \n\nFür eine solche Annahme besteht nach der Lebenserfahrung entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls dann kein Anhaltspunkt, wenn \n\n- wie im Streitfall - in der unter der Überschrift „Anzeigen“ erscheinenden Wer-\n\nbung das betreffende Suchwort nicht wiederholt wird und auch sonst kein Hin-\n\nweis auf dieses Zeichen enthalten ist. Das objektive Erscheinungsbild der sich \n\nnach Eingabe des Suchworts öffnenden Internetseite lässt eine Verknüpfung \n\nzwischen dem Suchwort und der Anzeige des Beklagten nicht erkennen. Das \n\nBerufungsgericht ist bei seiner gegenteiligen Beurteilung ersichtlich davon aus-\n\ngegangen, der betreffende Verkehrsteilnehmer könne aufgrund des Erschei-\n\nnungsbildes der sich ihm öffnenden Internetseite zu der Annahme gelangen, die \n\nvon ihm eingegebene Zeichenfolge sei von einem Dritten als Schlüsselwort be-\n\nnutzt worden, um seine unter „Anzeigen“ erscheinende Werbung mit der Einga-\n\nbe dieses Suchworts zu verknüpfen. Diese Auffassung setzt jedoch voraus, \n\ndass der betreffende Verkehrsteilnehmer Kenntnis von der Möglichkeit hat, die \n\nPlatzierung von Anzeigen durch die Verwendung von Schlüsselwörtern zu \n\nsteuern. Nur dann wenn eine solche Kenntnis unterstellt wird, kann angenom-\n\nmen werden, der Internetnutzer werde eine in dem Anzeigenfeld erscheinende \n\nWerbung auch dann mit dem von ihm selbst als Suchwort eingegebenen Zei-\n\nchenfolge verknüpfen, wenn diese Zeichenfolge in dieser Werbung selbst nicht \n\nvorkommt. Nach der Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, \n\ndass dem durchschnittlichen Internetnutzer die Funktion der Verwendung von \n\nSchlüsselwörtern bei Google in der hier gewählten Standard-Einstellung „weit-\n\ngehend passende Keywords“ bekannt ist und er aus dem Erscheinen von Wer-\n\nbung im Anzeigenfeld bei Eingabe von Suchbegriffen entsprechende Schlüsse \n\nzieht. Das Berufungsgericht hat ferner nicht festgestellt, dass dies jedenfalls bei \n\nden durch die Produkte der Parteien angesprochenen Fachkreisen und fachlich \n\ninteressierten Laien der Fall ist. \n\n25 \n\n(3) Unabhängig von der Feststellung eines entsprechenden Verkehrs-\n\nverständnisses scheidet ein Unterlassungsanspruch der Klägerin jedenfalls be-\n\nreits deshalb aus, weil die Angabe des Begriffs „pcb“ als Schlüsselwort mit der \n\nStandard-Einstellung „weitgehend passende Keywords“ nach § 23 Nr. 2 Mar-\n\nkenG nicht untersagt werden kann. Nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts handelt es sich bei „pcb“ um die den angesprochenen Fachkreisen und \n\ninteressierten Laien bekannte gängige Abkürzung des englischen Begriffs „prin-\n\nted circuit board“ (Leiterplatte). Das Berufungsgericht ist mit Recht davon aus-\n\ngegangen, dass es sich bei dieser Abkürzung um eine beschreibende Angabe \n\nüber Merkmale und Eigenschaften von Waren i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG \n\nhandelt, die nicht gegen die guten Sitten verstößt. Dies gilt entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts auch für die hier gegebene Fallgestaltung, bei \n\nder die Standard-Einstellung „weitgehend passende Keywords“ gewählt worden \n\nist. Die Wahl dieser Einstellung führt lediglich dazu, dass auch Zusammenset-\n\nzungen erfasst werden, die den beschreibenden Bestandteil („pcb“) enthalten. \n\nDadurch kann erreicht werden, dass auch beschreibende Zusammensetzungen \n\nwie z.B. PCB-Nutzung, PCB-Entwicklung etc. erkannt werden. Der Umstand, \n\ndass es auch geschützte Kennzeichnungen geben mag, die den beschreiben-\n\nden Bestandteil aufweisen, führt schon deshalb nicht aus dem Anwendungsbe-\n\nreich des § 23 Nr. 2 MarkenG heraus, weil die Wahl der Standard-Einstellung \n\n„weitgehend passende Keywords“ nicht auf den Aufruf entsprechender Kenn-\n\nzeichen abzielt. \n\n26 \n\ndd) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG wegen Benutzung des identischen Zei-\n\nchens „pcb-pool“ unter dem Gesichtspunkt, dass dem Beklagten die Eingabe \n\ndes Suchworts „pcb-pool“ durch den betreffenden Internetnutzer zugerechnet \n\nwird, scheidet aus. Eine mittelbare oder eine Mittäterschaft des Beklagten \n\nkommt insoweit nicht in Betracht, ebenso wenig eine Haftung als Anstifter oder \n\nGehilfe. Eine Zurechnung des Verhaltens des Internetnutzers unter dem Ge-\n\nsichtspunkt einer Haftung des Beklagten als Störer setzt wegen der Akzessorie-\n\ntät der Störerhaftung voraus, dass das Verhalten des betreffenden Internetnut-\n\nzers selbst als eine Markenverletzung anzusehen wäre. Daran fehlt es aber \n\nschon deshalb, weil die Eingabe des betreffenden Suchworts durch den Inter-\n\nnetnutzer keine markenmäßige Verwendung dieses Begriffs durch diesen dar-\n\nstellt und auch nicht ohne weiteres von einem Handeln im geschäftlichen Ver-\n\nkehr ausgegangen werden kann. \n\n27 \n\nc) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG wegen Benutzung eines mit dem Klage-\n\nzeichen „PCB-POOL“ ähnlichen Zeichens durch Angabe von „pcb“ als Schlüs-\n\nselwort ist gleichfalls nicht gegeben. Insoweit kann offenbleiben, ob allgemein \n\nbereits in der Angabe eines Begriffs als Schlüsselwort eine markenmäßige Ver-\n\nwendung dieses Zeichens gesehen werden kann. Denn jedenfalls der Begriff \n\n„pcb“ wird - wie oben dargestellt - in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts als eine beschreibende Angabe \n\nund nicht als Herkunftshinweis verstanden. \n\n28 \n\n4. Auf die Frage, ob der Klägerin wegen der Verwendung des Begriffs \n\n„pcb“ als Schlüsselwort gegen den Beklagten wettbewerbsrechtliche Ansprüche \n\nauf Unterlassung zustanden, kommt es schon deshalb nicht an, weil mit der \n\nAbmahnung derartige - von den markenrechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht \n\nerfasste und deshalb durch den Vorrang des Markenrechts nicht ausgeschlos-\n\nsene - Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind. Ohnehin kommen solche \n\nAnsprüche wegen der beschreibenden Verwendung des Begriffs „pcb“ nicht in \n\nBetracht. \n\n29 \n\n5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\ngemäß Art. 234 EG ist nicht geboten. Bei der Verwendung des Begriffs „pcb“ \n\nals solchen handelt es sich um den Gebrauch einer beschreibenden Angabe, \n\nbei der nach allgemeiner Auffassung (vgl. nur Hacker in Ströbele/Hacker, Mar-\n\nkengesetz, 8. Aufl., § 14 Rdn. 68 m.w.N.) eine markenmäßige Benutzung \n\ngrundsätzlich nicht angenommen werden kann. Auf die in Rechtsprechung und \n\nSchrifttum umstrittene Frage, ob bei der Verwendung eines (nicht beschreiben-\n\nden) mit einem geschützten Zeichen identischen oder ähnlichen Begriffs als \n\nSchlüsselwort (Keyword) ein markenmäßiger Gebrauch vorliegt (vgl. dazu OLG \n\nFrankfurt WRP 2008, 830, 831; OLG Köln MarkenR 2008, 117 f.; KG MD 2008, \n\n1304; Ullmann, GRUR 2007, 633, 638 einerseits; OLG Braunschweig WRP \n\n2007, 435, 436; OLG Dresden K&R 2007, 269, 270; OLG München MMR 2008, \n\n334, 335; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Ur-\n\nheberrecht, Medienrecht, § 14 MarkenG Rdn. 126 andererseits), kommt es da-\n\nher schon aus diesem Grunde nicht an. Soweit sich die Frage stellt, ob die \n\nVerwendung des Begriffs „pcb“ als Schlüsselwort als Benutzung des Zeichens \n\n„pcb-pool“ angesehen werden kann, richtet sich die Beurteilung maßgeblich \n\nnach der Verkehrsauffassung, das heißt nach der Auffassung der Nutzer der \n\ndurch die Eingabe von „pcb-pool“ aufgerufenen Internetseite, wobei diese sich \n\ndurch die Wahrnehmung der auf dieser Internetseite enthaltenen Angaben be-\n\nstimmt. Auch insoweit stellen sich folglich keine Fragen zur Auslegung von Ge-\n\nmeinschaftsrecht. \n\n30 \n\nIII. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da die Sache zur Endent-\n\nscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Berufung der Klägerin gegen das \n\ndie Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Pokrant ist krankheitsbedingt \nabwesend und kann daher nicht un- \nterschreiben. \n\nBüscher \n\nBornkamm \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \nLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.03.2007 - 41 O 189/06 KfH - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.08.2007 - 2 U 23/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_139-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/i-zr-139-07","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_139-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_139-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/i-zr-139-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_139-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:04:56.358985+00:00"}}