{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_128-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-11-19","aktenzeichen":"I ZR 128/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. November 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Film-Einzelbilder UrhG § 91 (gültig bis 30.6.2002) Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder ist je- denfalls dann keine filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG, wenn die Licht- bilder weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 128/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n19. November 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nFilm-Einzelbilder \n\nUrhG § 91 (gültig bis 30.6.2002) \n\nDie Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder ist je-\n\ndenfalls dann keine filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG, wenn die Licht-\n\nbilder weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films \n\ngenutzt werden. \n\nBGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 128/07 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung \n\nvom \n\n19. November \n\n2009 \n\ndurch \n\nden Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert \n\nund Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 5. Juli 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem Recht und aus abgetrete-\n\nnem Recht der B. -Gesellschaft mbH (nach-\n\nfolgend: Zedentin) wegen der Verwertung von einzelnen Bildern aus Filmen auf \n\nSchadensersatz in Anspruch. \n\nDie Klägerin und die Zedentin sind Filmhersteller. Zu ihren Produktionen \n\ngehören die Filme „Das Boot“, „Schtonk“ und „Die Manns - Ein Jahrhundert-\n\nroman“ (Klägerin) sowie „Emil und die Detektive“, „Das fliegende Klassenzim-\n\nmer“ und „Bibi Blocksberg“ (Zedentin). \n\n3 \n\nDie Beklagte unterhält im Internet unter der Bezeichnung „Deutscher \n\nFernsehdienst“ ein Online-Archiv, in das sie etwa 400.000 Einzelbilder aus Fil-\n\nmen eingestellt hat. Interessenten können sich Verkleinerungen dieser Bilder \n\n(sogenannte thumbnails) ansehen und die gewünschten Fotos gegen Bezah-\n\nlung herunterladen. Die Beklagte hat in ihr Archiv 593 einzelne Bilder aus den \n\noben genannten Filmen der Klägerin und der Zedentin ohne deren Zustimmung \n\naufgenommen. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin sieht darin eine Verletzung der urheberrechtlichen Leis-\n\ntungsschutzrechte an den Lichtbildern (§§ 72, 91 UrhG) und den Filmträgern \n\n(§ 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG). Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung von Scha-\n\ndensersatz in Höhe von 71.160 € in Anspruch. \n\nDas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerecht-\n\nfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Kla-\n\nge abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2008, 228). Mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte bean-\n\ntragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne einen \n\nSchadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG weder aus einer Verletzung \n\ndes Rechts an den Lichtbildern aus § 91 UrhG oder § 72 UrhG noch aus einem \n\nEingriff in das Recht an den Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG her-\n\nleiten. \n\n7 \n\nDie Klägerin könne den Schadensersatzanspruch nicht auf das Recht \n\ndes Filmherstellers aus § 91 UrhG zur filmischen Verwertung der bei Herstel-\n\nlung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder stützen. Der Begriff der filmi-\n\nschen Verwertung sei eng auszulegen und auf das zu begrenzen, was der \n\nFilmhersteller konkret zur Verwertung eines von ihm hergestellten Films benöti-\n\nge. Danach habe die Beklagte weder selbst eine filmische Verwertung vorge-\n\nnommen noch an einer unbefugten filmischen Verwertung durch Dritte teilge-\n\nnommen. Die Klägerin habe keine Beispiele für Eingriffe in das Recht zur filmi-\n\nschen Verwertung der Lichtbilder vorgetragen. Allein auf die Möglichkeit, dass \n\ndie Beklagte oder die Archivnutzer dieses Recht beeinträchtigt haben könnten, \n\nkönne ein Schadensersatzanspruch nicht gestützt werden. \n\n8 \n\nDie Klägerin könne ihren Schadensersatzanspruch auch nicht mit einer \n\nVerletzung des Rechts der Lichtbildner an den Lichtbildern aus § 72 i.V. mit § 2 \n\nAbs. 1 Nr. 5 UrhG begründen. Die Rechte, die die Beklagte zur Bereitstellung \n\nder Einzelbilder in ihrem Archiv benötige, stünden den Lichtbildnern zu. Die \n\nKlägerin habe nicht ausreichend zu ihrer pauschalen und bestrittenen Behaup-\n\ntung vorgetragen, die Lichtbildner hätten diese Rechte den Filmherstellern ein-\n\ngeräumt. Sie habe in der Berufungsverhandlung zwar um Gelegenheit gebeten, \n\ndie entsprechenden Verträge vorlegen zu können. Diese Gelegenheit habe ihr \n\naber nicht mehr gegeben werden können. Der ergänzende Sachvortrag wäre \n\ngemäß §§ 530, 521 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 282 Abs. 1 ZPO verspätet gewesen. \n\nEine Schriftsatzfrist habe daher nicht gewährt werden können. \n\n9 \n\nDer Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen eines \n\nEingriffs in das Recht des Filmherstellers am Filmträger aus § 94 Abs. 1 Satz 1, \n\n§ 95 UrhG zu. Es sei schon nicht ersichtlich, dass es sich bei den Fotos im Ar-\n\nchiv der Beklagten um Kopien aus den geschützten Filmträgern handele. \n\n10 \n\nII. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar \n\nzutreffend angenommen, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch we-\n\ngen einer Verletzung des Rechts zur filmischen Verwertung der Lichtbilder aus \n\n§ 91 UrhG zusteht (dazu 1). Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verlet-\n\nzung des Rechts an den Lichtbildern aus § 72 UrhG kann dagegen mit der vom \n\nBerufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden (dazu 2). Unter \n\ndiesen Umständen ist über den nur hilfsweise geltend gemachten Schadenser-\n\nsatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts am Filmträger aus § 94 \n\nAbs. 1 Satz 1, § 95 UrhG nicht zu entscheiden (dazu 3). \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin \n\nden Schadensersatzanspruch nicht auf das Recht des Filmherstellers aus § 91 \n\nUrhG zur filmischen Verwertung der bei Herstellung eines Filmwerkes entste-\n\nhenden Lichtbilder stützen kann. \n\n12 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbean-\n\nstandet davon ausgegangen, dass im Streitfall die bis zum 30. Juni 2002 gel-\n\ntende Vorschrift des § 91 UrhG und nicht die seit dem 1. Juli 2002 geltende Be-\n\nstimmung des § 89 Abs. 4 UrhG anzuwenden ist, weil die in Rede stehenden \n\nFilme vor dem 1. Juli 2002 hergestellt und die entsprechenden Verträge mit den \n\nLichtbildnern - also den Kameraleuten - vor dem 1. Juli 2002 geschlossen wor-\n\nden sind (§ 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG). Nach § 91 UrhG erwirbt der Filmhersteller \n\ndie Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes \n\nentstehenden Lichtbilder (Satz 1); dem Lichtbildner stehen insoweit keine Rech-\n\nte zu (Satz 2). \n\n13 \n\nb) Im Streitfall geht es allein um die Frage, ob die Beklagte das Recht der \n\nKlägerin und der Zedentin zur filmischen Verwertung der bei Herstellung der \n\nFilmwerke entstandenen Lichtbilder dadurch verletzt hat, dass sie 593 Einzel-\n\nbilder aus diesen Filmwerken in ihr Online-Archiv aufgenommen und zum Be-\n\ntrachten und Herunterladen angeboten hat. Die Klägerin hat nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts keine anderen Beispiele für Eingriffe in das Recht \n\nzur filmischen Verwertung der Lichtbilder vorgetragen. Die Revision macht auch \n\nnicht geltend, das Berufungsgericht habe Sachvortrag der Klägerin zur Verwer-\n\ntung der Lichtbilder durch die Beklagte oder die Nutzer des Online-Archivs \n\nübergangen. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte \n\ndas Recht der Klägerin oder der Zedentin zur filmischen Verwertung der Licht-\n\nbilder in anderer Weise als durch Einstellen der Bilder in ihr Online-Archiv selbst \n\nverletzt oder an einer Verletzung dieses Rechts durch Nutzer ihres Online-\n\nArchivs teilgenommen haben könnte. Allein auf die Möglichkeit einer Beein-\n\nträchtigung des Rechts zur filmischen Verwertung der Lichtbilder kann, wie das \n\nBerufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein Schadensersatzanspruch \n\nnicht gestützt werden. \n\n14 \n\nc) Die Beklagte hat das Recht der Klägerin und der Zedentin zur filmi-\n\nschen Verwertung der bei Herstellung der Filmwerke entstandenen Lichtbilder \n\nnicht dadurch verletzt, dass sie 593 Einzelbilder aus diesen Filmwerken in ihr \n\nOnline-Archiv aufgenommen und zum Betrachten und Herunterladen angebo-\n\nten hat. \n\n \n \n \n\n15 \n\n16 \n\naa) Es bestehen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, was unter \n\neiner filmischen Verwertung im Sinne des § 91 UrhG zu verstehen ist. \n\n(1) Nach einer Ansicht - der sich das Berufungsgericht angeschlossen \n\nhat - erwirbt der Filmhersteller mit dem Recht zur filmischen Verwertung der bei \n\nHerstellung des Filmwerkes entstandenen Lichtbilder nach § 91 UrhG lediglich \n\ndas Recht, die Lichtbilder insoweit zu verwerten, als er diese zur Auswertung \n\ndes Filmwerkes benötigt. Danach ist eine Verwertung der Lichtbilder jedenfalls \n\nim Rahmen der Vervielfältigung oder Verbreitung, der öffentlichen Vorführung \n\noder Zugänglichmachung oder der Funksendung des Filmwerkes gestattet \n\n(Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 91 UrhG Rdn. 7; Schulze in \n\nDreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 91 Rdn. 9 f.; Wandtke/Bullinger/Manegold, \n\nUrhR, § 91 UrhG Rdn. 7; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 91 Rdn. 9). \n\nDarüber hinaus ist nach dieser Auffassung grundsätzlich eine Verwertung der \n\nLichtbilder zur Werbung für das Filmwerk zulässig, wobei allerdings unter-\n\nschiedliche Ansichten darüber bestehen, ob dem Filmhersteller nur die filmische \n\nWerbung erlaubt ist (Schricker/Katzenberger aaO § 91 UrhG Rdn. 7; Wandtke/\n\nBullinger/Manegold aaO § 91 UrhG Rdn. 7; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 91 \n\nRdn. 9) oder auch die Werbung in anderen Medien - wie etwa mit Filmbildern \n\nauf Plakaten, in Zeitungen und Zeitschriften oder im Internet (vgl. Schulze in \n\nDreier/Schulze aaO Rdn. 9; vgl. auch J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, \n\nUrheberrecht, 10. Aufl., § 91 UrhG Rdn. 12). \n\n17 \n\n(2) Nach einer weitergehenden Ansicht erfasst § 91 UrhG jede Verwer-\n\ntung der Lichtbilder in filmischer Form (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann \n\naaO § 91 UrhG Rdn. 11). Danach sollen dem Filmhersteller auch das Abklam-\n\nmern von Einzelbildern (sogenannte Klammerteilauswertung) und die isolierte \n\nNutzung der Lichtbilder in anderen Filmen oder filmischen Medien gestattet \n\nsein. \n\n18 \n\nbb) Es kann dahinstehen, welcher dieser Auffassungen der Vorzug zu \n\ngeben ist. Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen \n\nLichtbilder ist jedenfalls dann keine filmische Verwertung im Sinne des § 91 \n\nUrhG a.F., wenn die Lichtbilder - wie im Streitfall - weder im Rahmen der Aus-\n\nwertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt werden (vgl. Schulze \n\nin Dreier/Schulze aaO § 91 Rdn. 11; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann \n\naaO § 91 UrhG Rdn. 13; vgl. weiter die Begründung des Regierungsentwurfs, \n\nBT-Drucks. IV/270, S. 101 zu § 101 [später § 91], die als Beispiel einer außer-\n\nfilmischen Nutzung die Verwendung der Einzelbilder eines Filmwerkes zur \n\nIllustration des Romans nennt, der als Filmvorlage diente). Das Einstellen von \n\nEinzelbildern aus verschiedenen Filmen in ein Online-Archiv kann entgegen der \n\nAnsicht der Revision nicht bereits deshalb als filmische Verwertung angesehen \n\nwerden, weil die Beklagte ihr Internet-Angebot als „Online-Archiv für Filmsze-\n\nnen“ bewirbt. Die Beklagte bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass die in das \n\nOnline-Archiv aufgenommenen Bilder aus Filmen stammen. Allein die Herkunft \n\nder Lichtbilder aus einem Film hat nicht zur Folge, dass deren Nutzung als fil-\n\nmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG anzusehen ist. Anderenfalls wäre \n\njegliche Nutzung von Lichtbildern aus Filmwerken als filmische Verwertung ein-\n\nzustufen und hätte die Beschränkung des Rechtserwerbs des Filmherstellers \n\nauf die Rechte zur filmischen Verwertung keine Bedeutung. \n\n19 \n\n2. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht angenommen \n\nhat, die Klägerin könne ihren Schadensersatzanspruch nicht mit einer Verlet-\n\nzung des Rechts an den Lichtbildern aus § 72 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG \n\nbegründen. \n\n20 \n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die von der Beklagten zur Bereitstellung der Einzelbilder in ihrem Online-\n\nArchiv benötigten Rechte zur außerfilmischen Verwertung der bei Herstellung \n\nder Filmwerke entstandenen Lichtbilder gemäß § 72 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 \n\nUrhG den Lichtbildnern zustehen. Es hat weiterhin von der Revision unbean-\n\nstandet angenommen, die Klägerin habe nicht ausreichend zu ihrer pauschalen \n\nund bestrittenen Behauptung vorgetragen, die Lichtbildner hätten diese Rechte \n\nden Filmherstellern eingeräumt. \n\n21 \n\nb) Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der \n\nKlägerin nicht die in der Berufungsverhandlung erbetene Gelegenheit gegeben \n\nhat, ihren Vortrag zur Übertragung dieser Rechte unter Vorlage der mit den \n\nKameraleuten geschlossenen Verträge zu ergänzen. \n\n22 \n\naa) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Berufungsverfahren \n\nnach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO (nur) zuzulassen, wenn sie einen \n\nGesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar \n\nfür unerheblich gehalten worden ist. Danach darf eine Partei neue Behauptun-\n\ngen und Beweismittel (§ 282 Abs. 1 ZPO) vorbringen, die vom Standpunkt des \n\nBerufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, vom Erstgericht \n\njedoch ersichtlich für unerheblich erachtet wurden. \n\n23 \n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf das vom Berufungsgericht \n\nzutreffend als entscheidungserheblich angesehene Vorbringen der Klägerin zur \n\nvertraglichen Einräumung der Rechte an den Einzelbildern durch die Kamera-\n\nleute der Filme kam es nach dem Urteil des Landgerichts nicht an, weil das \n\nEinstellen der Bilder in das Online-Archiv und das Angebot zum Herunterladen \n\nder Bilder nach Ansicht des Landgerichts das Recht der Klägerin und der Ze-\n\ndentin zur filmischen Verwertung der Lichtbilder beeinträchtigte. \n\n24 \n\nbb) Allerdings genügt es für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 1 Fall 2 ZPO nicht, dass sich erst aus dem Urteil des Erstgerichts ergibt, \n\ndass dieses einen Gesichtspunkt für unerheblich erachtet hat. Vielmehr ist nach \n\ndem Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung neuen Vorbringens nur gebo-\n\nten, wenn die Rechtsansicht des Erstgerichts den erstinstanzlichen Vortrag der \n\nPartei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler \n\ngegeben wäre, mit ursächlich dafür geworden ist, dass sich das Parteivorbrin-\n\ngen in das Berufungsverfahren verlagert. Das kommt unter anderem dann in \n\nBetracht, wenn die erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses \n\ndurch den Erstrichter die Partei davon abgehalten hat, zu einem bestimmten \n\nGesichtspunkt weiter vorzutragen (BGH, Urt. v. 19.2.2004 - III ZR 147/03, \n\nNJW-RR 2004, 927 f.; Urt. v. 23.9.2004 - VII ZR 173/03, NJW-RR 2005, 167, \n\n168 f.; Urt. v. 30.6.2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292, 1293; Urt. v. \n\n22.2.2007 - III ZR 114/06, NJW-RR 2007, 774, 775). \n\n25 \n\nSo verhält es sich hier. Das Landgericht hat die Parteien in der Sitzung \n\nvom 6. Juli 2006 darauf hingewiesen, dass die Verneinung von Ansprüchen des \n\nFilmproduzenten aus § 91 UrhG und § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht mit der Pra-\n\nxis in Einklang stehen dürfte, da in diesem Fall die Filmproduzenten rechtlich \n\nnicht in der Lage wären, Redaktionen oder Herausgebern von Filmzeitschriften \n\noder Fernsehprogrammen Einzelbilder zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf \n\ndiesen Hinweis durfte die Klägerin annehmen, dass es für den Erfolg ihrer Kla-\n\nge nicht auf eine Verletzung der von den Kameraleuten übertragenen Rechte \n\nan den Lichtbildern aus § 72 UrhG ankommt. Es bestand für sie daher keine \n\nVeranlassung, die Verträge mit den Kameraleuten bereits in erster Instanz vor-\n\nzulegen. \n\n26 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat die Klägerin erstmals in der mündlichen \n\nVerhandlung am 5. Juli 2007 darauf hingewiesen, dass es den Streitfall mate-\n\nriell-rechtlich anders als das Landgericht beurteilt und es deshalb auf die ver-\n\ntraglichen Vereinbarungen mit den Kameraleuten ankommen könnte. Es hätte \n\nder Klägerin daher - in Fortführung der Regelung des § 139 Abs. 2 ZPO - Gele-\n\ngenheit geben müssen, sich auf seine gegenüber der Auffassung des Erstge-\n\nrichts abweichende rechtliche Beurteilung einzustellen und deshalb erforderlich \n\ngewordene neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen (vgl. Begrün-\n\ndung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, \n\nBT-Drucks. 14/4722, S. 101; BGH NJW-RR 2004, 927). \n\n27 \n\nDem steht - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht \n\nentgegen, dass die Klägerin mit Rücksicht auf die bislang fehlende höchstrich-\n\nterliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen filmischer und außerfilmi-\n\nscher Verwertung damit hätte rechnen müssen, dass das Berufungsgericht eine \n\nandere Rechtsauffassung als das Landgericht vertritt, und dass sie zudem dar-\n\naus, dass das Landgericht im Wege des Grundurteils zunächst eine Klärung \n\ndieser umstrittenen Rechtsfrage herbeiführen wollte, hätte schließen können, \n\ndass auch eine engere Auslegung des Begriffs „filmische Verwertung“ in Frage \n\nkommt. Die Klägerin war nicht im Hinblick auf §§ 530, 521 Abs. 2 ZPO, § 296 \n\nAbs. 1 ZPO und § 525 Satz 1, § 282 ZPO gehalten, bereits zu einem früheren \n\nZeitpunkt - etwa in der Berufungserwiderung - zur Übertragung der Rechte an \n\nden Lichtbildern aus § 72 UrhG vorzutragen. Der Berufungsbeklagte braucht \n\nnicht vorsorglich Tatsachenbehauptungen und Beweisangebote vorzubringen, \n\nauf die es nach dem angefochtenen Urteil nicht ankam. Er darf sich vielmehr \n\ndarauf verlassen, dass ihm das Berufungsgericht, soweit es dem Erstrichter \n\nnicht folgen will, nach § 139 Abs. 2 ZPO einen entsprechenden Hinweis erteilt \n\nund danach hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gibt (vgl. BVerfG, Kammer-\n\nbeschl. v. 15.1.1991 - 1 BvR 1635/89, NJW 1992, 678, 679; BGH, Urt. v. \n\n15.1.1981 - VII ZR 147/80, NJW 1981, 1378 f.; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, \n\n28. Aufl., § 531 Rdn. 3; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 531 \n\nRdn. 19). \n\n28 \n\ndd) Das Berufungsurteil beruht auch auf der Verletzung der § 139 Abs. 2, \n\n§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO. Die Revision hat vorgetragen, dass die \n\nKlägerin bei Gewährung der beantragten Schriftsatzfrist unter Vorlage der Ver-\n\nträge dargetan hätte, dass die Kameraleute der in Rede stehenden Filme der \n\nKlägerin und der Zedentin die Rechte an den Lichtbildern eingeräumt haben. \n\n29 \n\n3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein \n\nSchadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Rechte des Filmherstel-\n\nlers am Filmträger aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG nicht zu, kann gleichfalls \n\nkeinen Bestand haben. Die Klägerin hat den Schadensersatzanspruch in erster \n\nLinie auf eine Verletzung des Rechts an den Lichtbildern aus § 72 UrhG und \n\nnur hilfsweise auf eine Verletzung des Rechts an den Filmträgern aus § 94 \n\nAbs. 1 Satz 1, § 95 UrhG gestützt. Da der auf eine vertragliche Einräumung der \n\nRechte an den Lichtbildern aus § 72 UrhG gestützte Hauptantrag nicht mit der \n\nvom Berufungsgericht gegebenen Begründung abgewiesen werden kann (vgl. \n\noben unter II 2), kann über den auf eine Verletzung des Rechts an den Filmträ-\n\ngern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG gestützten Hilfsantrag noch nicht ent-\n\nschieden werden. \n\n30 \n\nDas Revisionsgericht kann den Klageantrag als Prozesserklärung selbst \n\nauslegen (BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 9 = WRP \n\n2009, 1001 - Internetvideorecorder, m.w.N.). Zur Auslegung des Klageantrags \n\nist der Klagevortrag heranzuziehen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin den \n\nSchadensersatzanspruch in erster Linie mit einer Verletzung des Rechts an den \n\nLichtbildern begründet hat. Dieses Recht steht, soweit es um eine filmische \n\nVerwertung der bei Herstellung des Filmwerkes entstandenen Lichtbilder geht, \n\nnach § 91 UrhG dem Filmhersteller und im Übrigen nach § 72 UrhG dem Licht-\n\nbildner zu. Die Klägerin hat insoweit zum einen geltend gemacht, sie und die \n\nZedentin hätten die Rechte an den Lichtbildern nach § 91 UrhG erworben; zum \n\nanderen hat sie sich darauf berufen, die Kameraleute hätten ihr und der Zeden-\n\ntin die Rechte an den Lichtbildern aus § 72 UrhG vertraglich eingeräumt. \n\n31 \n\nDarüber hinaus hat die Klägerin den Zahlungsanspruch auf eine Verlet-\n\nzung des Rechts an den Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG ge-\n\nstützt. Dieses Recht steht dem Filmhersteller zu, also der Klägerin und der Ze-\n\ndentin. Da es sich bei dem Recht am Lichtbild und dem Recht am Filmträger \n\num unterschiedliche Schutzrechte handelt, die nebeneinander bestehen (Schul-\n\nze in Dreier/Schulze aaO § 91 Rdn. 3; vgl. auch Schricker/Katzenberger aaO \n\n§ 91 UrhG Rdn. 5), hat die Klägerin damit nicht nur eine andere Begründung für \n\nden Schadensersatzanspruch gegeben, sondern einen anderen Klagegrund für \n\ndiesen Anspruch geltend gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, \n\nGRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2000, 804 - Telefonkarte). \n\n32 \n\nDie Klägerin hat den auf eine Verletzung des Rechts an den Filmträgern \n\ngestützten Anspruch zunächst zwar neben dem auf eine Verletzung des Rechts \n\nan den Lichtbildern gestützten Anspruch erhoben (Klageschrift vom 3.1.2006, \n\nS. 7). Sie hat später aber ausdrücklich erklärt, dass sie den auf das Leistungs-\n\nschutzrecht des Filmproduzenten gestützten Schadensersatzanspruch nur hilfs-\n\nweise geltend macht (Schriftsatz vom 10.4.2006, S. 6). \n\n33 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n34 \n\nDas Berufungsgericht wird zunächst darüber zu entscheiden haben, ob \n\nder Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts \n\nan den Lichtbildern aus § 72 UrhG zusteht, das die Kameraleute - nach dem \n\nbislang unberücksichtigt gebliebenen Vorbringen der Klägerin - ihr und der Ze-\n\ndentin übertragen haben. Über den hilfsweise geltend gemachten Schadenser-\n\nsatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts der Filmhersteller an den \n\nFilmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG wird nur zu entscheiden sein, \n\nwenn der Hauptantrag keinen Erfolg haben sollte. Vorsorglich weist der Senat \n\ninsoweit auf Folgendes hin: \n\n35 \n\nSchutzgegenstand des Rechts des Filmherstellers aus § 94 Abs. 1 \n\nSatz 1, § 95 UrhG ist nicht der Filmträger als materielles Gut, sondern die im \n\nFilmträger verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Film-\n\nherstellers. Deshalb erfasst dieses Recht auch solche den Film betreffenden \n\nVerwertungshandlungen, die vom Filmträger nicht unmittelbar Gebrauch ma-\n\nchen (BGHZ 175, 135 Tz. 16 - TV-Total). Es kommt daher - anders als das Be-\n\nrufungsgericht wohl gemeint hat - nicht darauf an, ob es sich bei den Fotos im \n\nOnline-Archiv der Beklagten um unmittelbare Kopien aus den Filmträgern han-\n\ndelt. Vielmehr reicht es aus, dass diese Fotos - wie das Berufungsgericht fest-\n\ngestellt hat - aus den auf Filmträgern aufgenommenen Filmen stammen. \n\n36 \n\nDa die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers \n\nfür den gesamten Film erbracht wird, gibt es zudem keinen Teil des Films, auf \n\nden nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. \n\nDeshalb haben auch kleinste Teile von Filmwerken und Laufbildern - wie hier \n\ndie den Filmen entnommenen Einzelbilder - einen schützenswerten wirtschaftli-\n\nchen Wert und genießen Leistungsschutz nach den § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 \n\nUrhG (vgl. BGHZ 175, 135 Tz. 19 - TV-Total, m.w.N.; Schulze in Dreier/Schulze \n\naaO § 91 Rdn. 11 und § 94 Rdn. 29; vgl. zum Leistungsschutz des Tonträger-\n\nherstellers nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG BGH, Urt. v. 20.11.2008 \n\n- I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Tz. 14 = WRP 2008, 308 - Metall auf Metall). \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 31.08.2006 - 7 O 174/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 05.07.2007 - 6 U 4794/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_128-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/i-zr-128-07","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":24},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":11},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 521","ref_norm":"521","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_128-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_128-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/i-zr-128-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_128-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:52.671326+00:00"}}