{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_125-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"I ZR 125/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verkündet am: 22. Januar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Erste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Anglei- chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 Bananabay Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Anglei- chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein ab- satzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Wer- bung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekenn- zeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hin- weis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 125/07 \n\nBESCHLUSS \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n22. Januar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nErste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Anglei-\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG \nNr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a \nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 \n\nBananabay \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der \nErsten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Anglei-\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG \nNr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\nLiegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie \n89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne \nZustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber \nals ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des \nmit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein ab-\nsatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Wer-\nbung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste \nräumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekenn-\nzeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hin-\nweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte \nenthält? \n\nBGH, Beschl. v. 22. Januar 2009 - I ZR 125/07 - OLG Braunschweig \n\nLG Braunschweig \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nI. \n\nDas Verfahren wird ausgesetzt. \n\nII. \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur \n\nAuslegung der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom \n\n21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften \n\nder Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom \n\n11.2.1989, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vor-\n\ngelegt: \n\nLiegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a \n\nder Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der \n\nMarke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markenin-\n\nhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein \n\nSchlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei \n\nEingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Such-\n\nwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektroni-\n\nscher Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für \n\nidentische Waren oder Dienstleistungen in einem von der \n\nTrefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser \n\nVerweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige \n\nselbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den \n\nMarkeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Pro-\n\ndukte enthält? \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Klägerin vertreibt unter der Internet-Adresse „www.bananabay.de“ \n\nErotikartikel. Sie ist Inhaberin der für eine Vielzahl von Waren und Dienstleis-\n\ntungen der Klassen 03, 05, 09, 10, 14, 16, 18, 25, 28, 35, 38, 41 und 42 einge-\n\ntragenen nationalen Wortmarke Nr. 30452046 „Bananabay“. Die Beklagte ver-\n\ntreibt in ihrem Internet-Shop unter der Adresse www.eis.de/erotikshop ein ver-\n\ngleichbares Angebot. Die Beklagte verwendete dabei die Bezeichnung „bana-\n\nnabay“ als Schlüsselwort (Keyword), um eine vom Suchmaschinenbetreiber \n\nGoogle eröffnete Möglichkeit zur Werbung auf einem auf einer Internetseite er-\n\nscheinenden Werbeplatz (AdWord-Anzeige) zu nutzen. Gegen Zahlung eines \n\nEntgelts zeigt Google die von dem Werbenden vorgegebene AdWord-Anzeige \n\nauf der Internetseite, die erscheint, wenn der als Schlüsselwort benannte Begriff \n\nvon einem Internetnutzer in die Suchmaske eingegeben wird, rechts neben der \n\nTrefferliste in einem gesonderten Bereich an, der mit „Anzeigen“ überschrieben \n\nist. Bei der Eingabe des Wortes „bananabay“ in die Suchmaske bei Google \n\nzeigte sich in diesem Bereich bis zum 26. Juli 2006 folgende Anzeige: \n\n2 \n\n3 \n\nErotikartikel für 0,00 € \nRabattaktion bis 20.07.2006! \nErsparnis bis 85% garantiert \nwww.eis.de/erotikshop \n\nAb dem 26. Juli 2006 wurde eine identische Anzeige geschaltet, in der \n\ndie Rabattaktion jedoch bis zum 31. Juli 2006 befristet war. Über die in dieser \n\nAnzeige als elektronischer Verweis (Link) ausgestaltete Internet-Adresse ge-\n\nlangte man auf die Homepage der Beklagten. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt, \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\ndie Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu \nverurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr der Bun-\ndesrepublik Deutschland zu Wettbewerbszwecken im Zusammen-\nhang mit dem Vertrieb von Erotikartikeln die Bezeichnung „banana-\nbay“ als AdWord im Aufruf von Google-Anzeigen zu benutzen oder \nbenutzen zu lassen. \n\nFerner hat sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten \n\nbegehrt. \n\nDie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben (vgl. OLG Braunschweig \n\nMarkenR 2007, 449 = MMR 2007, 789). \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nII. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 1 \n\nSatz 2 lit. a der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember \n\n1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Mar-\n\nken (ABl. EG Nr. L 40 v. 11.2.1989, S. 1; im Folgenden: MarkenRL) ab. Vor ei-\n\nner Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen \n\nund gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des \n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen. \n\n9 \n\n1. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin \n\ngemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG angenommen. Es ist - wie bereits \n\ndas Landgericht - von der Benutzung eines mit der Marke der Klägerin identi-\n\nschen Zeichens für identische Waren und/oder Dienstleistungen ausgegangen. \n\nDie Beurteilung, dass es sich um identische Zeichen und identische Waren \n\nund/oder Dienstleistungen handelt, wird von der Revision nicht angegriffen und \n\nlässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n10 \n\nDas Unterlassungsbegehren, das nach der Fassung des dem Tenor des \n\nBerufungsurteils zugrunde gelegten Unterlassungsantrags auf ein Verbot der \n\nBenutzung der Bezeichnung „bananabay“ als „Adword im Aufruf von Google-\n\nAnzeigen“ gerichtet ist, hat das Berufungsgericht, wie sich aus den Entschei-\n\ndungsgründen ergibt, dahin verstanden, dass es nicht, wie der Wortlaut des \n\nAntrags nahelegen könnte, um eine Benutzung des Wortes „bananabay“ in der \n\nrechts neben der Trefferliste erscheinenden Anzeige geht. Nach dem von den \n\nParteien vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist \n\neine solche Verwendung nicht Streitgegenstand. Die konkret beanstandete An-\n\nzeige der Beklagten enthielt das Wort „bananabay“ nicht. Das Berufungsgericht, \n\ndas ebenso wie die Klägerin und das Landgericht die Begriffe „Keyword“ und \n\n„Adword“ synonym verwendet, hat den Unterlassungsantrag der Klägerin unter \n\nBerücksichtigung des Klagevorbringens mit Recht vielmehr dahin ausgelegt, \n\ndass damit nur die Verwendung des Begriffs „bananabay“ durch die Beklagte \n\nals Schlüsselwort (Keyword) zum Aufruf ihrer - diesen Begriff selbst nicht ent-\n\nhaltenen - Anzeige (Adword) bei Google untersagt werden soll. \n\n11 \n\n2. Eine Markenverletzung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a MarkenRL, § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 1 MarkenG setzt voraus, dass die geschützte Bezeichnung marken-\n\nmäßig verwendet wird, dass die Bezeichnung also im Rahmen des Produktab-\n\nsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen \n\neines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. = WRP \n\n2002, 1415 - Arsenal Football Club/Reed; BGHZ 153, 131, 138 - Abschluss-\n\nstück; 164, 139, 145 - Dentale Abformmasse). Die Rechte des Markeninhabers \n\nsollen sicherstellen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen kann. Die Geltend-\n\nmachung der Rechte ist daher auf die Fälle beschränkt, in denen die Benutzung \n\ndes Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere \n\nihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem \n\nVerbraucher, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR \n\n2003, 55 Tz. 51 f. - Arsenal Football Club/Reed; BGH, Urt. v. 7.10.2004 \n\n- I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade). \n\n12 \n\n3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe die Be-\n\nzeichnung „bananabay“ durch die Verwendung dieses Begriffs als Schlüssel-\n\nwort zum Aufruf ihrer Werbeanzeige bei Google markenmäßig benutzt. Im \n\nSchrifttum und in der Instanzrechtsprechung zum deutschen Markengesetz ist \n\numstritten, ob die Verwendung von Schlüsselwörtern zum Zwecke der AdWord-\n\nWerbung bei Google eine markenmäßige Benutzung darstellt. Ist der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts zu folgen, so ist die Revision der Beklagten zu-\n\nrückzuweisen, weil der Schutz der Marke nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a Mar-\n\nkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG bei markenmäßiger Benutzung eines \n\nidentischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen nicht vom \n\nVorliegen einer Verwechslungsgefahr abhängt (vgl. EuGH, Urt. v. 20.3.2003 - \n\nC-291/00, Slg. 2003, I-2799 = GRUR 2003, 422 Tz. 49 - LTJ Diffusion \n\nSA/Sadas Verthaudet SA [Arthur/Arthur et Félicie]). Ist der Gegenansicht zu \n\nfolgen, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuwei-\n\nsen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften kann diese Frage nicht eindeutig beantwortet werden. \n\n13 \n\na) Teilweise wird vertreten, eine Bezeichnung werde bei einer Verwen-\n\ndung als Schlüsselwort nicht zur Unterscheidung von Produkten eines Anbie-\n\nters von denen eines anderen eingesetzt. Der Mehrzahl der Internetnutzer sei \n\nbekannt, dass es sich bei AdWord-Anzeigen um kontextbezogene Werbung \n\nhandele, die gesondert von der über Metatags erzeugten Trefferliste unter der \n\nRubrik „Anzeigen“ auf dem Bildschirm sichtbar werde. Die Verwendung von \n\nMetatags sei mit der Angabe von Schlüsselwörtern bei der AdWord-Werbung \n\nnicht vergleichbar. Nur bei den in der Trefferliste aufgeführten Treffern erwarte \n\nder Internetnutzer einen Zusammenhang mit dem Suchbegriff (vgl. OLG Frank-\n\nfurt WRP 2008, 830, 831; OLG Köln MarkenR 2008, 117 f.; KG MD 2008, 1304; \n\nBernreuther, WRP 2008, 1057, 1065 f.; Ernst, MarkenR 2006, 57, 59; Hüsch, \n\nK&R 2006, 223, 224; Illmer, WRP 2007, 401 f.; Meyer, K&R 2006, 557, 561; \n\nRenner, WRP 2007, 49, 53 f.; Schaefer, MMR 2005, 807, 810; Ullmann, GRUR \n\n2007, 633, 638; vgl. ferner Kur, GRUR Int. 2008, 1, 10). \n\n14 \n\nb) Die Gegenauffassung sieht in der Verwendung von Schlüsselwörtern \n\nhingegen eine markenmäßige Benutzung. Es mache keinen Unterschied, ob \n\nsich der Werbende eines sogenannten Metatags oder eines Schlüsselworts \n\nbediene. Der Umstand allein, dass das Suchergebnis bei der Verwendung ei-\n\nnes Metatags in der sogenannten Trefferliste aufgelistet werde, die Anzeige bei \n\nder AdWord-Werbung dagegen nur unter der räumlich abgesetzten Rubrik „An-\n\nzeigen“ erscheine, rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung beider Fälle. \n\nEbenso wie bei einem Metatag bestehe die Funktion des Schlüsselworts in der \n\nBeeinflussung des Suchvorgangs (vgl. OLG Dresden K&R 2007, 269, 270; OLG \n\nMünchen MMR 2008, 334, 335; OLG Stuttgart WRP 2007, 1265, 1267; Büscher \n\nin Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medien-\n\nrecht, § 14 MarkenG Rdn. 126; Dietrich, K&R 2006, 71, 72; Dörre/Jüngst, K&R \n\n2007, 239, 242; Schmelz, MarkenR 2008, 196, 198; Seichter, MarkenR 2006, \n\n375, 379). \n\n15 \n\nc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine mar-\n\nkenmäßige Verwendung eines Zeichens darin bestehen, dass es durch Einga-\n\nbe als Suchwort in eine Internetsuchmaschine dazu benutzt wird, den Nutzer \n\ndurch Beeinflussung des Suchverfahrens zu einer Internetseite zu führen, auf \n\nder er dann auf das dort werbende Unternehmen und dessen Angebot hinge-\n\nwiesen wird (BGHZ 168, 28 Tz. 17 - Impuls; BGH, Urt. v. 8.2.2007 - I ZR 77/04, \n\nGRUR 2007, 784 Tz. 18 = WRP 2007, 1095 - AIDOL). Eine kennzeichen- oder \n\nmarkenmäßige Benutzung kann danach in diesen Fällen nicht mit der Begrün-\n\ndung verneint werden, dass das Suchwort für den durchschnittlichen Internet-\n\nnutzer nicht wahrnehmbar ist. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob das betref-\n\nfende Zeichen entsprechend seiner Funktion eingesetzt wird, um als Mittel zur \n\nUnterscheidung von Waren und Dienstleistungen auf das werbende Unterneh-\n\nmen und dessen Angebot und damit auf die Herkunft der so beworbenen Pro-\n\ndukte hinzuweisen. \n\n16 \n\nd) Die Frage, ob bei einem wie dem im Streitfall in Rede stehenden Ein-\n\nsatz von Suchwörtern zur Steuerung des Ergebnisses von Internetsuchmaschi-\n\nnen von einer Markenfunktion des betreffenden Zeichens Gebrauch gemacht \n\nwird, kann in unterschiedlicher Weise beantwortet werden. \n\n17 \n\naa) Geht man davon aus, dass der Marke neben ihrer Hauptfunktion als \n\nHerkunftshinweis weitere von der Rechtsordnung geschützte Funktionen zu-\n\nkommen und jede Verwendung des Zeichens, die eine dieser Funktionen beein-\n\nträchtigt oder beeinträchtigen kann, als eine Benutzung als Marke i.S. von Art. 5 \n\nAbs. 1 Satz 2 lit. a MarkenRL anzusehen ist, so kann eine markenmäßige Be-\n\nnutzung im Streitfall darin liegen, dass die Werbefunktion der Marke beeinträch-\n\ntigt wird. Der Marke kommt auch die Funktion zu, als Kommunikations- und \n\nWerbemittel eingesetzt zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 3 lit. d MarkenRL). Der \n\nSchutz der Marke beschränkt sich, wie etwa Art. 5 Abs. 2 MarkenRL (Schutz \n\nvor Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke) entnommen werden kann, \n\nnicht auf die Herkunftsfunktion (vgl. auch EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - C-337/95, \n\nSlg. 1997, I-6013 Tz. 39 ff. = GRUR Int. 1998, 140 = WRP 1998, 150 - Dior/ \n\nEvora zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL; vgl. ferner Tz. 43 der Schlussanträge des \n\nGeneralanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 13.7.2002 in der Sache C-206/01 \n\n- Arsenal Football Club/Reed). Kommt der Werbefunktion der Marke neben der \n\nHerkunftsfunktion eine selbständige Bedeutung in dem Sinne zu, dass bereits \n\ndie Beeinträchtigung der Werbefunktion zur Annahme einer markenmäßigen \n\nBenutzung führt, auch wenn die Herkunftsfunktion nicht berührt ist, so kann ei-\n\nne solche Beeinträchtigung der Werbefunktion und demzufolge eine marken-\n\nmäßige Benutzung im Streitfall anzunehmen sein, weil durch das identische \n\nSchlüsselwort erreicht wird, dass die Anzeige des Mitbewerbers (hier: der Be-\n\nklagten) auf der durch den Suchvorgang aufgerufenen Internetseite erscheint, \n\nund dadurch die vom Klagezeichen ausgehende Werbekraft geschwächt wird. \n\n18 \n\nbb) Muss dagegen die Herkunftsfunktion der Marke immer zumindest \n\nauch beeinträchtigt sein, so ist zunächst zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung \n\nder Herkunftsfunktion schon darin gesehen werden kann, dass das Schlüssel-\n\nwort benutzt wird, um auf die eigene Werbung hinzuweisen. Insofern stellt sich \n\ndie Frage, ob es für die Annahme einer Benutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 \n\nSatz 2 lit. a MarkenRL genügen kann, dass der Werbende mit dem Einsatz der \n\nfremden Marke als Schlüsselwort darauf abzielt, den Absatz der eigenen Waren \n\noder Dienstleistungen zu fördern (vgl. EuGH, Urt. v. 12.6.2008 - C-533/06, \n\nGRUR 2008, 698 Tz. 35 - O2 Holdings/Hutchinson). \n\n19 \n\ncc) Das Erfordernis, dass die Herkunftsfunktion als Hauptfunktion der \n\nMarke beeinträchtigt sein muss, könnte aber auch in der Weise zu verstehen \n\nsein, dass eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion nur in Betracht kommt, \n\nwenn durch die Benutzung des Zeichens der Eindruck erweckt wird, es bestehe \n\neine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren \n\noder Dienstleistungen und dem Markeninhaber (vgl. EuGH, Urt. v. 14.5.2002 \n\n- C-2/00, Slg. 2002, I-4187 = GRUR 2002, 692 Tz. 16 = WRP 2002, 664 \n\n- Hölterhoff/Freiesleben; EuGH GRUR 2003, 55 Tz. 56 - Arsenal Football \n\nClub/Reed; EuGH, Urt. v. 25.1.2007 - C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR \n\n2007, 318 Tz. 24 = WRP 2007, 299 - Adam Opel/Autec). Wenn - wie im Streit-\n\nfall - nach Eingabe des als Schlüsselwort gebuchten Begriffs als Suchwort \n\ndurch einen Internetnutzer die Anzeige des werbenden Unternehmens in einem \n\nmit der Überschrift „Anzeigen“ gekennzeichneten, deutlich abgesetzten beson-\n\nderen Werbeblock ohne irgendeinen Hinweis auf das eingegebene Markenwort \n\nerscheint, könnte freilich die Annahme eher fernliegen, der Nutzer stelle eine \n\nVerbindung zwischen dem eingegebenen Suchwort und der Anzeige her und \n\nverstehe das mit dem Suchwort übereinstimmende Zeichen als Hinweis auf die \n\nHerkunft der in der Anzeige beworbenen Produkte. \n\n20 \n\n4. Die Vorlagefrage ist auch Gegenstand des Vorabentscheidungsersu-\n\nchens des Österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Akten-\n\nzeichen des Gerichtshofs: C-278/08) und der drei Vorabentscheidungsersuchen \n\nder Cour de Cassation vom 20. Mai 2008 (Aktenzeichen des Gerichtshofs: \n\nC-236/08, C-237/08 und C-238/08). \n\nBornkamm \n\nRiBGH Pokrant ist krankheitsbedingt \nabwesend und kann daher nicht un- \nterschreiben. \n\nBüscher \n\nBornkamm \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \nLG Braunschweig, Entscheidung vom 07.03.2007 - 9 O 2382/06 - \nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.07.2007 - 2 U 24/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_125-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/i-zr-125-07","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_125-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_125-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/i-zr-125-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_125-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:06:39.774012+00:00"}}