{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_124-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"I ZR 124/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Metoprolol ArzneimittelG (2005) § 10 Abs. 1 Satz 4 Auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels können im Rahmen der weite- ren Angaben i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG einzelne Anwendungsgebiete angegeben werden. Dabei können statt der im Zulassungsbescheid gebrauch- ten Fachbegriffe im selben Sinne gebräuchliche umgangssprachliche Begriffe verwendet werden (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 95/05, GRUR 2008, 1014 Tz. 24 = WRP 2008, 1335 - Amlodipin).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 124/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n5. Februar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nMetoprolol \n\nArzneimittelG (2005) § 10 Abs. 1 Satz 4 \n\nAuf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels können im Rahmen der weite-\nren Angaben i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG einzelne Anwendungsgebiete \nangegeben werden. Dabei können statt der im Zulassungsbescheid gebrauch-\nten Fachbegriffe im selben Sinne gebräuchliche umgangssprachliche Begriffe \nverwendet werden (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 95/05, GRUR \n2008, 1014 Tz. 24 = WRP 2008, 1335 - Amlodipin). \n\nBGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 124/07 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 12. Juli 2007 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Parteien sind Pharmaunternehmen, die beim Vertrieb von blutdruck-\n\nsenkenden Arzneimitteln miteinander in Wettbewerb stehen. Sie streiten, soweit \n\nin der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, darum, ob eine auf der äußeren \n\nUmverpackung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels der Beklagten \n\naufgedruckte Angabe eine unzulässige Publikumswerbung darstellt. \n\n2 \n\nDas von der Beklagten vertriebene verschreibungspflichtige Arzneimittel \n\n\"Metoprolol-CT ZERO\" ist zugelassen für die Anwendungsgebiete \n\n3 \n\n4 \n\n- arterieller Bluthochdruck (Hypertonie) \n- chronische, stabile koronare Herzkrankheit (Angina pectoris) \n- Sekundärprophylaxe nach Herzinfarkt \n- schnelle Formen der Herzrhythmusstörungen (supraventrikuläre und \n\nventrikuläre tachykarde Arrythmien) \n- vorbeugende Behandlung der Migräne. \n\nAuf der äußeren Umverpackung des Mittels findet sich die Angabe \n\nBetarezeptorenblocker \nZur Behandlung von Bluthochdruck. \n\nDie Klägerin sieht in dem Zusatz \"Zur Behandlung von Bluthochdruck\" \n\neine nach § 10 Abs. 1 HWG unzulässige und damit zugleich wettbewerbswidri-\n\nge Heilmittelwerbung. Sie hat beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu \nverurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Arz-\nneimittel \"Metoprolol-CT ZERO\" außerhalb der Fachkreise mit der Aus-\nsage \"Zur Behandlung von Bluthochdruck\" auf der äußeren Umver-\npackung des Arzneimittels zu werben. \n\n5 \n\nDie Beklagte hat diesen Antrag als nicht hinreichend bestimmt beanstan-\n\ndet, weil zwischen den Parteien Streit darüber bestehe, ob die beanstandete \n\nAussage Werbung sei oder nicht. Tatsächlich liege keine Werbung vor. Auch \n\nwerde die Gefahr einer Selbstmedikation nicht dadurch erhöht, dass eine Aus-\n\nsage, die als Pflichtangabe auf der Packungsbeilage eines Arzneimittels enthal-\n\nten sein müsse, auf dessen Umverpackung wiederholt werde. Ein Rechtsver-\n\nstoß liege aber vor allem deshalb nicht vor, weil die beanstandete Angabe nach \n\n§ 10 Abs. 1 Satz 4 AMG zulässig sei. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht, das \n\nden Unterlassungsantrag im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Ver-\n\nfügung noch als begründet angesehen hatte (OLG Hamburg PharmR 2007, \n\n294), hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG \n\nHamburg PharmR 2008, 126). \n\n7 \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klä-\n\ngerin ihren in den Vorinstanzen erfolglosen Klageantrag weiter. Die Beklagte \n\nbeantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag für hinreichend bestimmt \n\ngehalten, einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG aber verneint. Zur Begrün-\n\ndung hat es ausgeführt: \n\nAllerdings werde die beanstandete Aussage nicht nur innerhalb der \n\nFachkreise verwendet, da die Angaben auf der äußeren Umverpackung auch \n\nbei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Patienten erreichten. Sie falle \n\nunter den weit zu verstehenden heilmittelwerberechtlichen Werbebegriff, weil \n\ndie Angabe \"Zur Behandlung von Bluthochdruck\" auf dem Arzneimittelmarkt \n\nAufmerksamkeit und ein Verschreibungs- sowie ein Anwendungsinteresse we-\n\ncken könne. Die Anwendung des § 10 Abs. 1 HWG scheide ferner nicht im Blick \n\nauf den Zweck der Vorschrift aus, den Gefahren der medikamentösen Selbst-\n\nbehandlung unabhängig von der Erscheinungsform der Werbung und dem \n\nSchweregrad der Krankheit zu begegnen. \n\n10 \n\nEin Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG liege aber deshalb nicht vor, weil \n\nder Werbebegriff des Heilmittelwerbegesetzes gemeinschaftsrechtlich sowie \n\nnach der Gesetzessystematik und der unterschiedlichen Teleologie des Arz-\n\nneimittelgesetzes und des Heilmittelwerbegesetzes dahingehend einzuschrän-\n\nken sei, dass alle arzneimittelrechtlich für die äußere Umverpackung oder die \n\nPackungsbeilage vorgeschriebenen oder gestatteten Angaben unabhängig von \n\nihrer Werbeeignung und den Intentionen des Werbenden nicht als heilmittel-\n\nwerberechtlich relevante Absatzwerbung anzusehen seien. Der Anwendung \n\ndes § 10 Abs. 1 HWG stehe im Streitfall daher die Regelung des § 10 Abs. 1 \n\nSatz 4 AMG entgegen. Die in der Aussage \"Zur Behandlung von Bluthoch-\n\ndruck\" enthaltene Nennung eines Anwendungsgebiets des Arzneimittels erfülle, \n\nda sie mit dessen Verwendung in Zusammenhang stehe und den Angaben \n\nnach § 11a AMG nicht widerspreche, alle für die Zulässigkeit weiterer Angaben \n\nauf der äußeren Umverpackung notwendigen Voraussetzungen. Entsprechend \n\nder Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 AMG, wonach bei nicht verschrei-\n\nbungspflichtigen Arzneimitteln der Verwendungszweck zwingend auf der äuße-\n\nren Verpackung anzugeben sei, sei auch bei verschreibungspflichtigen Arznei-\n\nmitteln die Angabe einer Indikation auf der Umverpackung jedenfalls für die \n\ngrobe Orientierung ohne weiteres sinnvoll. \n\n11 \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDas Berufungsgericht hat den Klageantrag mit Recht als hinreichend bestimmt \n\nangesehen (unten unter II 1) und ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nBeklagte mit der angegriffenen Angabe i.S. des § 10 Abs. 1 HWG (auch) au-\n\nßerhalb der Fachkreise wirbt (unten unter II 2). Die streitgegenständliche Aus-\n\nsage stellt jedoch, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen \n\nhat, eine zulässige weitere Angabe i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG dar (unten \n\nunter II 3). \n\n12 \n\n1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der \n\nKlageantrag ungeachtet der darin enthaltenen Wendung \"zu bewerben\" i.S. des \n\n§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist. Bei in Bezug auf Heilmittel \n\ngemachten Angaben ist es in aller Regel nicht zweifelhaft, ob eine Maßnahme \n\nals Werbung anzusehen ist oder nicht (BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, \n\nGRUR 2000, 438, 441 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlas-\n\nsungsanträge). Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass bei der Beachtung \n\nund Durchsetzung eines Verbots in Sonderfällen eine nähere Prüfung dieser \n\nFrage erforderlich sein könnte, belastet dies die beklagte Partei daher nicht in \n\neiner Weise, die die Beurteilung des Antrags als nicht hinreichend bestimmt i.S. \n\ndes § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO rechtfertigte (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 441 \n\n- Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Im Streitfall kommt noch hin-\n\nzu, dass das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ersichtlich auf das Verbot jeg-\n\nlicher Verwendung der Angabe \"Zur Behandlung von Bluthochdruck\" auf der \n\näußeren Umhüllung des Mittels der Beklagten gerichtet war und der Wendung \n\n\"zu werben\" daher keine einschränkende Bedeutung zukommt. \n\n13 \n\n2. Das Berufungsgericht hat des Weiteren mit Recht angenommen, dass \n\ndie von der Klägerin beanstandete Aussage \"Zur Behandlung von Bluthoch-\n\ndruck\" inhaltlich Werbung im Sinne des weit zu verstehenden heilmittelwerbe-\n\nrechtlichen Werbebegriffs darstellen könnte. \n\n14 \n\nDer Senat hat in der Entscheidung \"Amlodipin\" unter Heranziehung der \n\nArt. 54 und 62 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des \n\nRates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für \n\nHumanarzneimittel (ABl. Nr. L 311 v. 28.11.2007, S. 67; im Weiteren: Richtlinie) \n\nausgesprochen, dass eine Angabe auf der äußeren Umhüllung eines verschrei-\n\nbungspflichtigen Arzneimittels unzulässig ist, wenn ihr Werbecharakter zu-\n\nkommt, dass aber Pflichtangaben i.S. von Art. 54 der Richtlinie, § 10 Abs. 1 \n\nSatz 1 AMG und für den Patienten wichtige weitere Informationen i.S. von \n\nArt. 62 Halbs. 1 der Richtlinie, § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG (§ 10 Abs. 1 Satz 3 \n\nAMG a.F.) keine Werbung darstellen (BGH, Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 95/05, \n\nGRUR 2008, 1014 Tz. 20-27 = WRP 2008, 1335). Der Senat hat dabei - anders \n\nals die Revisionserwiderung meint - nicht verkannt, dass der Werbebegriff hin-\n\nsichtlich der Angaben auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels damit \n\ngegenüber den für die (sonstige) Heilmittelwerbung geltenden Werbebegriff Ein-\n\nschränkungen erfährt (BGH GRUR 2008, 1014 Tz. 21 f. - Amlodipin). Angaben \n\nauf der äußeren Umhüllung, die weder gemäß Art. 54 der Richtlinie, § 10 Abs. 1 \n\nSatz 1 AMG notwendig noch gemäß Art. 62 Halbs. 1 der Richtlinie, § 10 Abs. 1 \n\nSatz 4 AMG zulässig sind, stellen deshalb nur dann eine unzulässige Werbung \n\ndar, wenn sie entweder einen werblichen Überschuss enthalten oder zu Werbe-\n\nzwecken eingesetzt werden. Soweit die Revisionserwiderung des Weiteren gel-\n\ntend macht, die Anwendungsgebiete des Arzneimittels zählten gemäß Art. 59 \n\nAbs. 1 lit. b der Richtlinie zu den Pflichtangaben, lässt sie unberücksichtigt, \n\ndass der Art. 59 der Richtlinie allein die in der Packungsbeilage zu machenden \n\nPflichtangaben regelt und der für die Pflichtangaben auf der äußeren Umhül-\n\nlung einschlägige Art. 54 der Richtlinie keine dem Art. 59 Abs. 1 lit. b der Richt-\n\nlinie entsprechende Bestimmung enthält. Die Anwendungsgebiete gehören da-\n\nher bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln - anders als bei nicht verschrei-\n\nbungspflichtigen Arzneimittel (vgl. dazu Art. 54 lit. h der Richtlinie, § 10 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 14 AMG) - nicht zu den auf der äußeren Umhüllung zu machenden \n\nPflichtangaben (vgl. BGH GRUR 2008, 1014 Tz. 24 - Amlodipin). Sie können \n\ndementsprechend, sofern es sich bei ihnen nicht um gemäß Art. 62 Halbs. 1 der \n\nRichtlinie, § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG zulässige weitere Angaben handelt, Werbe-\n\nangaben darstellen. \n\n15 \n\n3. Das Berufungsgericht hat in dem streitgegenständlichen Anwendungs-\n\nhinweis jedoch mit Recht eine nach diesen zuletzt genannten Bestimmungen \n\nzulässige weitere Angabe gesehen. \n\n16 \n\na) Die genannten Bestimmungen lassen weitere Angaben auf der äuße-\n\nren Umhüllung zu, soweit diese mit der Anwendung des Arzneimittels in Zu-\n\nsammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig \n\nsind und den Angaben nach § 11a AMG nicht widersprechen. Eine zulässige \n\nweitere Angabe kann danach auch die Angabe der Anwendungsgebiete des \n\nMittels sein. Für die gesundheitliche Aufklärung können solche Angaben freilich \n\nnur dann wichtig sein, wenn sie vollständig sind und die Anwendungsgebiete \n\ndes Mittels daher auch so wiedergeben, wie sie im Zulassungsbescheid aus-\n\ngewiesen sind (BGH GRUR 2008, 1014 Tz. 24 - Amlodipin). \n\n17 \n\nb) Die Angabe eines Anwendungsgebiets ist danach nicht zulässig, wenn \n\nein differentialdiagnostischer Hinweis (etwa: \"Bei … sollte ein Arzt aufgesucht \n\nwerden.\") weggelassen wird, weil eine solche Angabe ein unzutreffendes Bild \n\nvon dem Anwendungsgebiet des Mittels vermittelt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. \n\n16.8.2001 - 5 B 3.00, juris Tz. 26 ff.; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand \n\n1.10.2006, § 10 AMG Anm. 74). Dasselbe gilt, wenn der Anwendungsbereich \n\neines Arzneimittels mit einem Oberbegriff bezeichnet wird, zu dem neben dem \n\nAnwendungsgebiet, für das das Mittel zugelassen ist, auch ein Anwendungsge-\n\nbiet gehört, für das es an einer Zulassung fehlt (BGH GRUR 2008, 1014 Tz. 29 \n\n- Amlodipin). Beides trifft im Streitfall nicht zu. \n\n18 \n\nc) Die weiteren Angaben i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG müssen, da \n\nsie freiwillig erfolgen, nicht in jeder Hinsicht vollständig sein; sie müssen jedoch \n\nzu einer zutreffenden gesundheitlichen Aufklärung beitragen. Es ist deshalb bei \n\neinem für mehrere Anwendungsgebiete zugelassenen verschreibungspflichti-\n\ngen Arzneimittel grundsätzlich nicht unzulässig, lediglich - wie hier - eines oder \n\neinzelne dieser Anwendungsgebiete auf seiner äußeren Umhüllung anzugeben \n\n(vgl. BGHZ 86, 277, 283 - Grippewerbung II, zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 HWG; Groß-\n\nkomm.UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 50; differenzierend Bülow in Bülow/Ring, \n\nHWG, 3. Aufl., § 4 Rdn. 61; grundsätzlich a.A. Doepner, HWG, 2. Aufl., § 4 \n\nRdn. 37; Gröning, Heilmittelwerberecht, Stand August 1998, § 4 HWG Rdn. 59, \n\njeweils m.w.N.; zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 \n\nAMG a.F. wie hier Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand 2007, § 11 AMG \n\nAnm. 29; Sander, Arzneimittelrecht, Stand Juli 2000, § 11 AMG Erl. 6). \n\n19 \n\nd) Die Revision hat allerdings geltend gemacht, die beanstandete Anga-\n\nbe auf der Verpackung des Mittels der Beklagten sei für diejenigen Patienten \n\nverwirrend, denen das Mittel zur Behandlung einer anderen Krankheit als Blut-\n\nhochdruck verordnet worden sei. Dabei handelt es sich indes eher um eine \n\ntheoretische Gefahr. Bei ihrer Bewertung muss insbesondere auch berücksich-\n\ntigt werden, dass der Verbraucher aufgrund der in der Öffentlichkeitswerbung \n\nfür Arzneimittel gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 HWG zu machenden \n\nAngaben daran gewöhnt ist, dass er nähere Informationen über das Mittel, des-\n\nsen Einnahme er erwägt, namentlich über die Packungsbeilage erhalten kann; \n\nin diese kann er bei einem bereits erworbenen Arzneimittel und damit in der von \n\nder Revision hier gesehenen Gefahrenlage ohne weiteres Einblick nehmen. Es \n\nkommt hinzu, dass dem von der Revision insoweit geltend gemachten Nachteil \n\nder Vorteil gegenübersteht, dass die Mehrzahl der möglichen Anwender des \n\nMittels der Beklagten durch die für sie zutreffende Angabe, das Mittel sei zur \n\nBehandlung von Bluthochdruck zugelassen, eine schnelle Information erhält. \n\nVon ihr geht auch nicht - wie die Revision weiterhin geltend macht - eine im \n\nBlick auf die Regelung des Art. 62 Halbs. 2 der Richtlinie unzulässige Werbe-\n\nwirkung aus. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Wett-\n\nbewerbsvorteil, den die alleinige Nennung des Anwendungsgebiets \"Bluthoch-\n\ndruck\" auf der Verpackung möglicherweise zur Folge hat, durch die Nichter-\n\nwähnung der weiteren Anwendungsgebiete, für die das Mittel der Beklagten \n\nweiterhin zugelassen ist, jedenfalls teilweise ausgeglichen wird. \n\n20 \n\ne) Es unterliegt ferner keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Be-\n\nklagte auf der Verpackung ihres Mittels statt der im Zulassungsbescheid ge-\n\nwählten Fachbegriffe (\"Arterieller Bluthochdruck\" und \"Hypertonie\") den nicht \n\nweiterreichenden, sondern im selben Sinne gebrauchten umgangssprachlichen \n\nBegriff \"Bluthochdruck\" verwendet hat. In diesem Zusammenhang ist zu be-\n\nrücksichtigen, dass die weiteren Angaben i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG im \n\nInteresse der gesundheitlichen Aufklärung gerade zur Information der Patienten \n\nbestimmt sind. \n\n21 \n\nf) Der Zulässigkeit einer weiteren Angabe i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 4 \n\nAMG steht es schließlich nicht entgegen, dass diese mit der zwar unvollständi-\n\ngen, aber deswegen nicht unrichtigen Nennung der Anwendungsgebiete des \n\nMittels nicht der Fachinformation nach § 11a AMG entspricht, in der die Anwen-\n\ndungsgebiete gemäß § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. a AMG vollständig angege-\n\nben werden müssen. Die weiteren Angaben i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG \n\nmüssen den Angaben in der Fachinformation nicht entsprechen, sondern dürfen \n\ndiesen lediglich nicht widersprechen. \n\n22 \n\n23 \n\nIII. Danach hat das Berufungsgericht die klageabweisende Entscheidung \n\ndes Landgerichts mit Recht bestätigt. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 05.09.2006 - 312 O 277/06 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2007 - 3 U 219/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_124-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/i-zr-124-07","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":17},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_124-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_124-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/i-zr-124-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_124-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:11.082381+00:00"}}