{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_121-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"I ZR 121/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 121/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die \n\nRechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 50.000 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Nichtzulassungsbeschwerde hält es für eine klärungsbedürftige \n\nRechtsfrage, ob eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor-\n\naussetzt, dass gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften oder zum Wesen ei-\n\nner angebotenen Ware oder Leistung gehörende Umstände durch den Wer-\n\nbenden besonders hervorgehoben werden. Diese Frage ist indes nicht klä-\n\nrungsbedürftig. \n\n2 \n\nDer Werbende darf grundsätzlich auf freiwillig erbrachte Leistungen wie \n\neinen niedrigen Preis oder die hohe Qualität seiner Ware hinweisen, auch wenn \n\nandere Mitbewerber keinen höheren Preis verlangen oder die gleiche Qualität \n\nbieten (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 5 \n\nRdn. 2.115). Nach der Rechtsprechung des Senats kann demgegenüber eine \n\nWerbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, trotz objektiver Richtigkeit \n\nder Angaben gegen § 5 UWG verstoßen, sofern das angesprochene Publikum \n\nannimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen \n\nder gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben \n\nwird (BGH, Urt. v. 9.7.1987 - I ZR 120/85, GRUR 1987, 916, 917 = WRP 1988, \n\n28 - Gratis-Sehtest). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Publikum \n\nnicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetz-\n\nlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand han-\n\ndelt. In der Entscheidung \"Gratis-Sehtest\" hat der Senat die Werbung zugelas-\n\nsen, weil sie weder gesetzlich vorgeschrieben war noch eine zum Wesen der \n\nWare gehörende Eigenschaft betraf, sondern eine freiwillige, wenn auch übliche \n\nSonderleistung darstellte, die im gesundheitlichen Interesse der Verbraucher \n\nlag, ohne diese unmittelbar wirtschaftlichen Risiken auszusetzen (BGH GRUR \n\n1987, 916, 917). Wesensgemäße Eigenschaften der Ware und gesetzlich vor-\n\ngeschriebene Angaben sind jedoch lediglich Beispiele einer unlauteren Wer-\n\nbung mit Selbstverständlichkeiten (vgl. Bornkamm aaO § 5 Rdn. 2.115 und die \n\nbei MünchKomm.UWG/Reese, § 5 Rdn. 178 aufgeführten Fälle). Entscheidend \n\nist, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware \n\noder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbe-\n\nsondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkur-\n\nrenz, erwarten kann. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze ohne \n\nRechtsfehler die beanstandete Anzeige als unzulässige Werbung mit Selbst-\n\nverständlichkeiten angesehen. Es hat fehlerfrei festgestellt, dass der gebühren-\n\nfreie Edelmetallankauf von Privatpersonen branchenüblich ist und dass die Ge-\n\nbührenfreiheit in der Werbung der Beklagten besonders betont wird. Bei dem \n\nVerzicht auf Ankaufgebühren handelt es sich auch nicht um eine freiwillige \n\nSonderleistung i.S. der Entscheidung \"Gratis-Sehtest\". Denn es geht allein dar-\n\num, ob für den schlichten Ankauf der Edelmetalle als solchen eine Gebühr ver-\n\nlangt wird. Die Preisfestsetzung durch den Käufer stellt keine Leistung an den \n\nVerkäufer dar. \n\n4 \n\nII. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbsatz ZPO abgesehen. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 28.09.2006 - 4 HKO 1993/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 28.06.2007 - 29 U 5406/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_121-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/i-zr-121-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_121-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_121-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/i-zr-121-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_121-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:55:45.576207+00:00"}}