{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_120-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"I ZR 120/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"CMR Art. 41 Abs. 1 Verkündet am: 26. März 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Eine Klausel in Beförderungsbedingungen, die regelt, welche Art von Gütern der Spediteur/Frachtführer nicht befördern will, ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR nichtig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 120/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nCMR Art. 41 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n26. März 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEine Klausel in Beförderungsbedingungen, die regelt, welche Art von Gütern \nder Spediteur/Frachtführer nicht befördern will, ist nicht wegen Verstoßes gegen \nArt. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR nichtig. \n\nBGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 120/07 - OLG Nürnberg \n\nLG Regensburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 4. Juli 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nist Transportversicherer der P. \n\nin \n\nEindhoven/Niederlande (im Weiteren: Versenderin). Sie nimmt die ebenfalls in \n\nden Niederlanden ansässige Beklagte, die Transportdienstleistungen erbringt, \n\naus abgetretenem Recht der Versenderin wegen des Verlustes von Transport-\n\ngut auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Versenderin ist Dauerkundin der Beklagten. Nach dem Vortrag der \n\nKlägerin übergab sie der Beklagten am 18. November 2003 ein Paket zur Beför-\n\nderung per Lkw von Eindhoven nach Regensburg. Der Wert des Pakets wurde \n\nnicht angegeben. Die von der Versenderin bei der Beklagten in Auftrag gegebe-\n\nnen Transporte werden im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt. Dabei han-\n\ndelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem der Versender die zu \n\nbefördernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten \n\nSoftware selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt jedem Paket eine \n\nKontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf dem \n\nPaket anbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an \n\ndie Beklagte übermittelt. Ab diesem Zeitpunkt ist das Paket im System der Be-\n\nklagten erfasst. Für die streitgegenständliche Sendung wurden - so die Behaup-\n\ntung der Klägerin - unter dem 18. November 2003 eine \"Tracking-Number\" \n\n(1 Z 1589486846625724) und eine \"Shipping-Record-Number\" (1722447580) \n\nvergeben. \n\n3 \n\nNach der Darstellung der Beklagten lagen dem Transportauftrag ihre All-\n\ngemeinen Beförderungsbedingungen zugrunde. Diese sehen in Ziffer 3 (a) vor, \n\ndass die Beklagte keine Pakete befördert, die nach Maßgabe der Regelungen \n\nin den Abschnitten (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. In Ziffer 3 (a) \n\n(ii) ist bestimmt, dass der Wert eines Pakets den Gegenwert von 50.000 US-\n\nDollar in der jeweiligen Landeswährung nicht übersteigen darf. Gemäß Zif-\n\nfer 3 (e) der Beförderungsbedingungen haftet die Beklagte nicht für Verluste \n\nvon Paketen, die unter einen Beförderungsausschluss fallen. Nach Ziffer 9.2 \n\nder Beförderungsbedingungen ist die Haftung der Beklagten im Falle der An-\n\nwendung niederländischen Rechts auf 3,40 € pro Kilogramm beschränkt. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat behauptet, in dem der Beklagten von der Versenderin \n\nam 18. November 2003 übergebenen Paket hätten sich 90.000 elektronische \n\nMikrobauteile im Gesamtwert von 102.600 € befunden. Das Paket sei während \n\ndes Transports von Eindhoven nach Regensburg verlorengegangen. Sie habe \n\ndie Versenderin, die ihre Ansprüche gegen die Beklagte an sie abgetreten ha-\n\nbe, in Höhe des Warenwerts entschädigt. Nach Erhalt der Schadensanzeige \n\nhabe sie den Verlustfall von einem Drittunternehmen untersuchen lassen. Hier-\n\nfür seien Kosten in Höhe von 767,55 € entstanden, welche die Beklagte eben-\n\nfalls ersetzen müsse. \n\n5 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg \n\nauf gesetzliche oder in ihren Beförderungsbedingungen vorgesehene Haf-\n\ntungsbeschränkungen berufen, da sie auf die Vornahme von Schnittstellenkon-\n\ntrollen verzichte und ihr deshalb ein qualifiziertes Verschulden anzulasten sei. \n\nSie hat die Beklagte daher auf Zahlung von 103.367,55 € nebst Zinsen in An-\n\nspruch genommen. \n\n6 \n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, ihre Beförderungsbe-\n\ndingungen sähen einen Beförderungsausschluss \n\nfür Pakete mit einem \n\n50.000 US-Dollar übersteigenden Wert vor. Hätte sie den Wert des ihr angeb-\n\nlich übergebenen Paketes gekannt, hätte sie es nicht zur Beförderung über-\n\nnommen. Zumindest müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden der Versende-\n\nrin unter den Gesichtspunkten der unterlassenen Wertdeklaration und des un-\n\nterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens \n\nzurechnen lassen. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden \n\nKlage verurteilt, an die Klägerin 98.367,55 € nebst Zinsen zu zahlen. Die dage-\n\ngen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. \n\n8 \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die voll-\n\nständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zu-\n\nrückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten \n\nfür den Verlust des Paketes gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR angenommen \n\nund einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Recherchekosten nach \n\nniederländischem Recht bejaht. Dazu hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDer streitgegenständliche Transport unterliege den Vorschriften der \n\nCMR. Soweit die CMR Lücken aufweise, komme auf das Vertragsverhältnis \n\nzwischen der Versenderin und der Beklagten niederländisches Recht zur An-\n\nwendung. Dementsprechend beurteilten sich die Frage eines Mitverschuldens \n\nder Versenderin wegen unterlassener Wertangabe sowie die Erstattungsfähig-\n\nkeit der Recherchekosten nach materiellem niederländischem Recht. \n\n11 \n\nAuf der Grundlage des zwischen der Versenderin und der Beklagten \n\npraktizierten EDI-Verfahrens stehe fest, dass die Beklagte das streitgegen-\n\nständliche Transportgut übernommen habe. Gleiches gelte für die Behauptung \n\nder Klägerin, das Paket habe elektronische Mikrobauteile im Wert von \n\n102.600 € enthalten. Die Beklagte hafte für den Verlust gemäß Art. 29 CMR \n\nunbeschränkt, da ihr oder ihren Leuten ein qualifiziertes Verschulden vorzuwer-\n\nfen sei. Die Beklagte habe zum Schadenseintritt in zeitlicher, räumlicher und \n\npersoneller Hinsicht nichts vorzutragen vermocht. \n\n12 \n\nEs könne offenbleiben, ob die Allgemeinen Beförderungsbedingungen \n\nder Beklagten Vertragsinhalt geworden seien. Selbst wenn dies anzunehmen \n\nwäre, wären die darin enthaltenen Haftungsbegrenzungen nach Art. 41 CMR \n\nunwirksam. Der von der Beklagten erhobene Einwand des Mitverschuldens der \n\nVersenderin wegen unterlassener Wertdeklaration greife ebenfalls nicht durch. \n\nDie Frage des Mitverschuldens sei eine solche des materiellen Rechts und \n\ndeshalb nach niederländischem Recht zu beurteilen. Nach den schlüssigen und \n\nnachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. kenne \n\ndas niederländische Recht zwar generell den Mitverschuldenseinwand. Dieser \n\nwerde jedoch von der Rechtspraxis bei unterlassener Wertdeklaration von \n\nTransportgut nicht angewendet. Es bestehe auch keine Deklarationsobliegen-\n\nheit hinsichtlich des Warenwertes. Bei den Recherchekosten handele es sich \n\num Folgeschäden, die nach Art. 6:96 Abs. 2a und b des Niederländischen Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuches erstattungsfähig seien, wenn der Verlust - wie im \n\nStreitfall - zumindest leichtfertig verschuldet worden sei. \n\n13 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen \n\nzur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen den nicht nä-\n\nher begründeten Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, zwischen der Versen-\n\nderin und der Beklagten sei ein wirksamer Vertrag über die Beförderung des \n\nstreitgegenständlichen Pakets zustande gekommen. \n\n14 \n\n1. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass auf \n\nden von der Versenderin in Auftrag gegebenen Transport von Eindhoven nach \n\nRegensburg die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungs-\n\nvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anwendbar wären, wenn \n\nes zu einem wirksamen Vertragsschluss gekommen wäre. Denn die Vorschrif-\n\nten der CMR gelten nach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens für jeden Vertrag \n\nüber die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeu-\n\ngen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorge-\n\nsehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer \n\nein Vertragsstaat ist. Im Streitfall sollte das Gut per Lkw von Eindhoven nach \n\nRegensburg befördert werden. Sowohl die Niederlande als auch die Bundesre-\n\npublik Deutschland gehören zu den Vertragsstaaten der CMR. Die Anwen-\n\ndungsvoraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 CMR sind damit erfüllt. \n\n15 \n\nMit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass auf einen \n\nzwischen der Versenderin und der Beklagten zustande gekommenen Vertrag \n\ngemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ergänzend neben der CMR - soweit diese \n\nkeine Regelungen vorsieht - niederländisches Sachrecht zur Anwendung \n\nkommt. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Güterbeförderungsvertrag vermu-\n\ntet, dass er mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem \n\nder Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlas-\n\nsung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort \n\noder die Hauptniederlassung des Absenders befinden und sich aus der Ge-\n\nsamtheit der Umstände nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit \n\neinem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). Im vorliegenden Fall \n\nhaben sowohl die Versenderin als auch die Beklagte ihre Hauptniederlassung in \n\nden Niederlanden. Zudem wurde das in Verlust geratene Paket nach dem Vor-\n\ntrag der Klägerin in Eindhoven für die Beförderung nach Regensburg verladen. \n\nDie Voraussetzungen für die Anwendung niederländischen Rechts gemäß \n\nArt. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sind danach erfüllt. Es spricht auch nichts dafür, \n\ndass ein zwischen der Versenderin und der Beklagten zustande gekommener \n\nBeförderungsvertrag zu einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist. \n\n16 \n\n2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beförderungsbedin-\n\ngungen der Beklagten Grundlage des Transportauftrags waren, den die Ver-\n\nsenderin der Beklagten erteilt hat. Für das Revisionsverfahren ist daher von \n\ndem Vortrag der Beklagten auszugehen, wonach ihre Beförderungsbedingun-\n\ngen mit Stand 2003 (Anlage B 1) der Versenderin bei Erteilung des streitgegen-\n\nständlichen Beförderungsauftrags vorgelegen haben. \n\n17 \n\na) Das Berufungsgericht hat gemeint, selbst wenn die Beförderungsbe-\n\ndingungen der Beklagten Vertragsinhalt geworden sein sollten, wären \"diese \n\nKlauseln\" - erwähnt hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen nur \n\ndie Regelungen in den Ziffern 3 e und 9 der Beförderungsbedingungen - gemäß \n\nArt. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR unwirksam. \n\n18 \n\nb) Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Be-\n\nurteilung auch die Regelungen in Ziffer 3 (a) und 3 (a) (ii) hätte berücksichtigen \n\nmüssen, in denen bestimmt ist, dass die Beklagte keine Pakete befördert, deren \n\nInhalt den Gegenwert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung \n\nübersteigt. Dies war nach dem Vortrag der Klägerin bei dem hier in Rede ste-\n\nhenden Paket jedoch gerade der Fall, da es elektronische Mikrobauteile im Ge-\n\nsamtwert von 102.600 € enthalten haben soll. Die Voraussetzungen für die An-\n\nwendung der Beförderungsausschlussklausel in den Beförderungsbedingungen \n\nder Beklagten liegen somit vor. \n\n19 \n\nc) Den Ausführungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht eindeutig \n\nentnehmen, ob es die Beförderungsausschlussklausel gemäß Ziffer 3 (a) i.V. \n\nmit Ziffer 3 (a) (ii) wegen Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 1 CMR - dort ist be-\n\nstimmt, dass jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Be-\n\nstimmungen des Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung \n\nist - als unwirksam angesehen hat. Hierauf könnten der Inhalt des Beweisbe-\n\nschlusses vom 3. Mai 2006 und das Verhandlungsprotokoll vom 13. Juni 2007 \n\nhindeuten, in dem die Rede davon ist, dass \"der Wirksamkeit des Haftungsaus-\n\nschlusses in Ziffer 3 (a) (ii), 3 e der AGB Art. 41 CMR entgegenstehen dürfte\". \n\nSollte das Berufungsgericht von der Unwirksamkeit der Beförderungsaus-\n\nschlussklausel ausgegangen sein, könnte dem nicht beigetreten werden. Sofern \n\ndas Berufungsgericht die in Rede stehende Verbotsgutregelung als wirksam \n\nangesehen hat, hätte es sich damit in den Entscheidungsgründen auseinander-\n\nsetzen müssen, was - wie die Revision zu Recht rügt - unter Verstoß gegen \n\n§ 286 ZPO nicht geschehen ist. \n\n20 \n\naa) Die in Ziffer 3 (a) i.V. mit Ziffer 3 (a) (ii) der Beförderungsbedingun-\n\ngen enthaltene Transportausschlussklausel ist nicht gemäß Art. 41 Abs. 1 \n\nSatz 1 CMR unwirksam, da sie weder unmittelbar noch mittelbar von Bestim-\n\nmungen der CMR - insbesondere nicht von dem in Art. 29 Abs. 1 CMR geregel-\n\nten Wegfall von Haftungsbeschränkungen - abweicht. In den genannten Klau-\n\nseln der Beförderungsbedingungen ist nicht geregelt, in welchem Umfang die \n\nBeklagte (bei Bestehen eines wirksamen Beförderungsvertrags) für Verlust oder \n\nBeschädigung von Transportgut haftet, wenn der eingetretene Schaden auf ein \n\nqualifiziertes Verschulden der Beklagten zurückzuführen ist. Dort ist vielmehr \n\ngeregelt, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte nicht bereit ist, einen \n\nBeförderungsauftrag anzunehmen. Da die streitgegenständliche Beförderungs-\n\nausschlussklausel lediglich den Umfang der von der Beklagten zu leistenden \n\nDienste beschreibt und nicht deren Haftung für Verlust und Beschädigung von \n\nTransportgut regelt, steht sie nicht im Widerspruch zu zwingenden Vorschriften \n\nder CMR (Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 41 CMR Rdn. 1; vgl. auch House \n\nof Lords, Urt. v. 16.5.2007 [2007] UKHL 23 = [2007] 1 WLR 1325 - Datec \n\nElectronics Holdings Ltd. v. UPS Ltd., dort insbes. Tz. 30; ferner Becher, \n\nTranspR 2007, 232, 233 f.). Es geht bei den Klauseln in Ziffer 3 (a) i.V. mit 3 (a) \n\n(ii) allein um die Vertragsabschlussfreiheit der Beklagten, die in der CMR keine \n\nRegelung gefunden hat. Eine Klausel, die regelt, welche Art von Gütern der \n\nSpediteur/Frachtführer nicht befördern will, ist daher nicht wegen Verstoßes \n\ngegen Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR unwirksam. \n\n21 \n\nbb) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer \n\nseiner Bestimmungen beurteilen sich gemäß Art. 31 Abs. 1 EGBGB nach dem \n\nRecht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam \n\nwäre. Da auf einen wirksamen Beförderungsvertrag zwischen der Versenderin \n\nund der Beklagten neben der CMR ergänzend niederländisches materielles \n\nRecht anzuwenden wäre, beurteilt sich die Frage, ob es überhaupt zu einem \n\nVertragsabschluss gekommen ist, auch nach diesem Recht. Hierzu hat das Be-\n\nrufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen (vgl. zu dieser Frage bei \n\nAnwendung deutschen Rechts BGHZ 167, 64 Tz. 15 ff.; BGH, Urt. v. 3.5.2007 \n\n- I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 20 ff.). \n\n22 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-\n\nheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n23 \n\n24 \n\nFür das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgen-\n\ndes hin: \n\n1. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine unbeschränkte Haftung der \n\nBeklagten nach Art. 29 Abs. 1 CMR angenommen. Die Frage, ob dem Fracht-\n\nführer ein qualifiziertes Verschulden anzulasten ist, das den Wegfall der in den \n\nArt. 17 bis 28 CMR vorgesehenen Haftungsausschlüsse und -begrenzungen \n\nzur Folge hat, beurteilt sich gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR nach dem Recht des \n\nangerufenen Gerichts, hier also nach deutschem Recht. \n\n25 \n\nDas Berufungsgericht hat den Vorwurf des qualifizierten Verschuldens \n\ndarauf gestützt, dass die Beklagte zum Schadenseintritt in zeitlicher, räumlicher \n\nund personeller Hinsicht nichts hat vortragen können. Dies rechtfertigt nach \n\nständiger Rechtsprechung des Senats die Annahme, dass der Schaden i.S. von \n\n§ 435 HGB leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr-\n\nscheinlichkeit eintreten werde, verursacht wurde (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 \n\n- I ZR 234/00, TranspR 2003, 467; Urt. v. 15.12.2005 - I ZR 95/03, TranspR \n\n2006, 210 m.w.N.). Gemäß § 435 HGB steht die bewusste Leichtfertigkeit dem \n\nVorsatz gleich und führt damit auch im Rahmen des Art. 29 Abs. 1 CMR zum \n\nWegfall von Haftungsausschlüssen und -begrenzungen. Die Revision erhebt \n\ngegen die Bejahung der Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 CMR durch das \n\nBerufungsgericht auch keine Beanstandungen. \n\n26 \n\n2. Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren \n\nzur Feststellung eines wirksamen Vertragsschlusses zwischen der Versenderin \n\nund der Beklagten unter Einbeziehung der Beförderungsbedingungen der Be-\n\nklagten gelangen, wird es bei der Frage des Mitverschuldens der Versenderin \n\nauch die Verbotsgutklausel in den Beförderungsbedingungen zu berücksichti-\n\ngen haben. \n\n27 \n\nDas Berufungsgericht hat den Sachverständigen Prof. Dr. H. mit \n\nder Begutachtung der Frage beauftragt, ob \"es nach niederländischem Recht im \n\nFalle des Verlustes einer Sendung anspruchsmindernd zu berücksichtigen (ist), \n\nwenn der Versender des Transportgutes gegenüber dem Auftragnehmer eine \n\nmögliche, von diesem aber nicht zwingend geforderte, Wertdeklaration unter-\n\nlässt\". Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht die Beweisfrage \n\nunter I 2 im Beschluss vom 3. Mai 2006 zu eng gefasst hat. \n\n28 \n\nDas Berufungsgericht hätte klären müssen, ob das niederländische \n\nRecht eine Anspruchskürzung für den Fall vorsieht, dass der Versender gegen \n\neinen vertraglich vereinbarten Beförderungsausschluss verstoßen hat. Mit die-\n\nser Frage hat sich der Sachverständige Prof. Dr. H. in seinem Gutachten \n\n- auf der Grundlage der ihm vorgelegten Beweisfrage folgerichtig - nicht ausei-\n\nnandergesetzt. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Regensburg, Entscheidung vom 22.09.2005 - 1 HKO 2685/04 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.07.2007 - 12 U 2273/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_120-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/i-zr-120-07","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_120-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_120-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/i-zr-120-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_120-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:36.658909+00:00"}}