{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_119-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"I ZR 119/07","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nI ZR 119/07 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Oktober 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2007 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über ei-\n\nnen Betrag von 46.841,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-\n\nzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. März 2003 hin-\n\naus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision einschließ-\n\nlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger \n\nist \n\nführender Transportversicherer der A. \n\n GmbH und ihrer Konzerngesellschaften (im Weiteren: Versenderin). Er \n\nnimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetrete-\n\nnem und übergegangenem Recht der Versenderin wegen Verlustes von Trans-\n\nportgut in 105 Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisi-\n\nonsverfahrens sind nur noch 65 Schadensfälle. \n\n2 \n\nDie Versenderin beauftragte die Beklagte im Zeitraum von August 1999 \n\nbis Juni 2001 laufend mit Paketbeförderungen innerhalb Deutschlands. Der \n\nKläger hat behauptet, in 65 Fällen seien die von der Beklagten übernommenen \n\nSendungen auf dem Transportweg vollständig oder teilweise in Verlust geraten. \n\nIn den verlorengegangenen Paketen hätten sich die von ihm, dem Kläger, an-\n\ngegebenen Waren mit den von ihm genannten Werten befunden. Der durch die \n\nVerluste entstandene Schaden belaufe sich auf insgesamt 116.226,63 €. \n\n3 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die Verluste in voller \n\nHöhe, da sie nicht in der Lage sei, den Verbleib der verlorengegangenen Sen-\n\ndungen aufzuklären. Er hat die Beklagte daher in den noch anhängigen \n\n65 Schadensfällen auf Zahlung von 116.226,63 € nebst Zinsen in Anspruch ge-\n\nnommen. \n\n4 \n\nDie Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, der In-\n\nhalt der verlorengegangenen Pakete sei nicht nachgewiesen. Zudem müsse \n\nsich der Kläger ein Mitverschulden der Versenderin unter den Gesichtspunkten \n\nder unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf die \n\nGefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens zurechnen lassen. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage hinsichtlich der im Revisionsverfahren \n\nnoch anhängigen Schadensfälle in Höhe von 116.226,63 € stattgegeben. Auf \n\ndie Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Beklagte insoweit un-\n\nter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung der Klage \n\nim Übrigen verurteilt, an den Kläger 86.826,73 € nebst Zinsen zu zahlen. \n\n6 \n\nDer Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadens-\n\nfälle 1 bis 9, 12 bis 25, 27, 37, 39, 41, 42, 43, 45, 47, 48, 51, 53, 58 bis 60, 62, \n\n64, 66, 69, 71 bis 78, 80 bis 83, 85, 87 bis 90, 93, 95, 98, 99 und 103 bis 105 \n\nzugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit der Revision ihren An-\n\ntrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger war im Termin zur mündlichen \n\nVerhandlung über die Revision trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. \n\nDie Beklagte beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu ent-\n\nscheiden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nI. Die Entscheidung hat angesichts der Säumnis des Klägers und Revisi-\n\nonsbeklagten im Termin zur Verhandlung über die Revision durch Versäumnis-\n\nurteil zu ergehen. Sie beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern ist eine Ent-\n\nscheidung in der Sache, die ebenso ergangen wäre, wenn der Kläger in der \n\nmündlichen Revisionsverhandlung ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre \n\n(vgl. BGHZ 37, 79, 81). \n\n8 \n\nII. Das Berufungsgericht hat dem Kläger hinsichtlich der 65 im Revisi-\n\nonsverfahren noch anhängigen Schadensfälle einen Schadensersatzanspruch \n\nin Höhe von 86.826,73 € nebst Zinsen aus § 425 Abs. 1, § 435 HGB i.V. mit \n\n§ 398 BGB zuerkannt. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfah-\n\nren von Bedeutung - ausgeführt: \n\n9 \n\nSoweit sich die Beklagte gegen den vom Landgericht festgestellten Inhalt \n\nund Wert der verlorengegangenen Pakete wende, stünden die vorgelegten Lie-\n\nferpapiere mit dem jeweiligen vom Kläger behaupteten Sachverhalt in Einklang. \n\nDas Vorbringen der Beklagten, die vom Kläger vorgelegten Unterlagen stützten \n\nseine Darstellung nicht positiv, da die zu einem Schadensfall eingereichten Do-\n\nkumente untereinander nicht korrespondierten, erforderliche Unterlagen fehlten \n\nund bei Teilverlusten der Inhalt gerade des verlorengegangenen Pakets nicht \n\nerkennbar sei, könne nach § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr \n\nzugelassen werden. Die Beklagte hätte sich bereits in erster Instanz mit den \n\nvom Kläger zu den Akten eingereichten Schadensunterlagen auseinanderset-\n\nzen und diejenigen Einwendungen erheben müssen, mit denen sie jetzt ihre \n\nBerufung gegen die Feststellungen des Landgerichts zum Inhalt und Wert der in \n\nVerlust geratenen Pakete begründe. \n\n10 \n\nDer von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei \n\naber wegen eines ihm zuzurechnenden Mitverschuldens der Versenderin, die in \n\nallen Fällen eine Wertdeklaration unterlassen habe, in den noch streitgegen-\n\nständlichen Verlustfällen um 28.023,52 € zu kürzen. Die Versenderin habe auf-\n\ngrund der Regelungen in Nummer 10 der Beförderungsbedingungen der Be-\n\nklagten in der Fassung von Februar 1998 davon ausgehen müssen, dass die \n\nBeklagte Pakete mit einer Wertdeklaration sorgfältiger behandeln würde. Es \n\nstehe auch fest, dass die Beklagte Pakete, bei denen auf dem Frachtbrief eine \n\nWertdeklaration von mehr als 2.500 € eingetragen sei, unter zusätzlichen Si-\n\ncherheitsmaßnahmen befördere. Dies gelte allerdings nicht für im sogenannten \n\nEDI-Verfahren eingelieferte Pakete. Sofern \"EDI-Kunden\" ihre Wertpakete dem \n\nAbholfahrer getrennt von den Standardpaketen übergeben würden, finde an-\n\nschließend weder das von den Sendungen mit Papierfrachtbriefen her bekannte \n\nund auf solche beschränkte Pre-sheet-Verfahren noch eine andere Sonderbe-\n\nhandlung statt. \n\n11 \n\nEin Mitverschulden der Versenderin gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB wegen Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines \n\naußergewöhnlich hohen Schadens komme nicht in Betracht, weil dieses Ver-\n\nsäumnis der Versenderin nicht zur Schadensentstehung beigetragen habe. \n\n12 \n\nIII. Die Revision der Beklagten hat im Umfang ihrer Zulassung Erfolg. Sie \n\nführt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Berufungsgericht, soweit dieses über einen Betrag von 46.841,20 € hin-\n\naus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts ist die Beklagte nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO mit ihren Ein-\n\nwänden ausgeschlossen, die sie erstmals in der Berufungsinstanz gegen die \n\nvom Kläger zum Schadensnachweis vorgelegten Unterlagen vorgebracht hat. \n\nDie Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum \n\nMitverschulden der Versenderin sind dagegen unbegründet. \n\n13 \n\n1. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsge-\n\nricht die von der Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten \n\nEinwendungen gegen die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zum Schadens-\n\nnachweis gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat. \n\n14 \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, zu den Angriffs- und Vertei-\n\ndigungsmitteln i.S. des § 531 ZPO gehöre auch die Auseinandersetzung mit der \n\nFrage, ob die vom Gegner vorgelegten Unterlagen geeignet seien, einen An-\n\nscheinsbeweis zu begründen. Diese Fallgestaltung sei insoweit nicht anders zu \n\nbeurteilen als beispielsweise die Auseinandersetzung mit einem erstinstanzlich \n\neingeholten Sachverständigengutachten. Die Beklagte habe in ihrer Klageerwi-\n\nderung und in ihrem Schriftsatz vom 2. April 2003 lediglich pauschal den Paket-\n\ninhalt und -wert bestritten und dazu unter Hinweis auf die frühere Rechtspre-\n\nchung des Berufungsgerichts ausgeführt, dass die Vorlage von Rechnungen \n\nund Lieferscheinen zum Nachweis von Paketinhalten nicht ausreiche. Der Klä-\n\nger habe bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Liefer- oder Warenbegleitscheine \n\nvorgelegt gehabt. Dies sei mit Schriftsatz vom 6. Januar 2004 nachgeholt wor-\n\nden. Das Landgericht habe im Anschluss daran einen Beweisbeschluss zum \n\nInhalt derjenigen Pakete erlassen, für die entweder überhaupt keine Liefer-\n\nscheine/Warenbegleitscheine oder lediglich solche mit dem Zusatz \"Kommissi-\n\non\" vorgelegt worden seien. Vor diesem Hintergrund habe es für die Beklagte \n\nnicht zweifelhaft sein können, dass das Landgericht in denjenigen Schadensfäl-\n\nlen, in denen es keine Beweiserhebung angeordnet habe, den Nachweis des \n\nbehaupteten Schadens als erbracht angesehen habe. Dementsprechend hätte \n\nsich die Beklagte bereits in erster Instanz mit den zum Schadensnachweis vor-\n\ngelegten Unterlagen auseinandersetzen und die erst im Berufungsverfahren \n\ngeltend gemachten Einwendungen erheben müssen. Diese Beurteilung hält der \n\nrevisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n15 \n\nb) Die Revision beanstandet mit Erfolg, dass das Berufungsgericht er-\n\nneute Feststellungen zum Umfang des durch die Warenverluste entstandenen \n\nSchadens verfahrensfehlerhaft abgelehnt hat. \n\n16 \n\naa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1, Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an \n\ndie vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, \n\nsoweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständig-\n\nkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine \n\nerneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung \n\ndes Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, \n\nkönnen sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanz-\n\nlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGHZ \n\n158, 269, 272; 159, 254, 258; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., \n\n§ 529 Rdn. 17). Ein solcher Zweifel begründender Verfahrensfehler liegt insbe-\n\nsondere vor, wenn die im erstinstanzlichen Urteil getroffenen Feststellungen auf \n\neiner unvollständigen oder in sich widersprüchlichen Beweiswürdigung beruhen \n\noder wenn die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze \n\nverstößt (BGHZ 158, 269, 273 m.w.N.). \n\n17 \n\nbb) Hiernach begründen konkrete - von der Beklagten vorgetragene - \n\nAnhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landge-\n\nricht zum Schadensumfang getroffenen Feststellungen. \n\n18 \n\n(1) Das Landgericht hat angenommen, der Inhalt der abhandengekom-\n\nmenen Pakete stehe aufgrund der vom Kläger vorgelegten Rechnungen und \n\nLieferscheine - ausgenommen die Fälle 101 und 102 - fest, da zu seinen Guns-\n\nten der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass die Sendungen den \n\nbehaupteten Inhalt gehabt hätten. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte \n\nnicht durch ihren Vortrag erschüttert, da sie sich lediglich darauf beschränkt \n\nhabe, den Inhalt der Pakete mit Nichtwissen zu bestreiten und \"ins Blaue hin-\n\nein\" vorgetragen habe, Rechnungen und Lieferscheine seien nicht an den ge-\n\nnannten Daten erstellt worden und der jeweiligen Sendung beigefügt gewesen. \n\nEs sei auch unerheblich, dass in einigen Fällen lediglich ein Teil der aus mehre-\n\nren Paketen bestehenden Sendung verlorengegangen sei. Denn gerade in sol-\n\nchen Fällen sei die Annahme des Anscheinsbeweises gerechtfertigt, weil ein \n\nVersender nicht im Voraus wissen könne, welcher Teil der Sendung nicht an-\n\nkommen werde. \n\n19 \n\n(2) Die Beklagte hat demgegenüber in ihrer Berufungsbegründung vorge-\n\ntragen, in den Schadensfällen 1 bis 9 und 12 bis 24 seien die Empfänger der \n\nauszuliefernden Waren nicht identisch mit den in den vorgelegten Rechnungen \n\ngenannten Käufern. Die Rechnungen könnten daher den einzelnen Transport-\n\nfällen nicht zugeordnet werden. In den Schadensfällen 25, 27, 41, 42, 51, 62, \n\n64, 66, 69, 71, 73 bis 78, 80 bis 83, 85, 87 bis 90, 93, 95, 98, 99 und 103 bis \n\n105 fehle es ebenfalls an der erforderlichen Übereinstimmung zwischen den \n\nvorgelegten Liefer- und Warenbegleitscheinen einerseits und den dazu einge-\n\nreichten Rechnungen andererseits. Die vorgelegten Nachweise gäben deshalb \n\nkeinen Aufschluss über die Waren, die sich in den verlorengegangenen Pake-\n\nten befunden haben sollen und seien damit für einen Anscheinsbeweis unge-\n\neignet. Bei den Schadensfällen 3, 4, 8, 9, 12, 16, 21, 37, 39, 42, 43, 45, 47, 48, \n\n53, 58 bis 60, 62, 66, 69, 71 bis 74, 78, 80 bis 82, 85, 87 bis 90, 93, 99 und 105 \n\nsei nicht die gesamte aus mehreren Paketen bestehende Sendung, sondern \n\nlediglich ein Teil der Sendung in Verlust geraten. Weder aus den eingereichten \n\nLiefer- und Warenbegleitscheinen noch aus den vorgelegten Rechnungen er-\n\ngebe sich, welchen Inhalt die konkret verlorengegangenen Pakete gehabt hät-\n\nten. Die vorgelegten Dokumente seien damit für einen Anscheinsbeweis unge-\n\neignet. \n\n20 \n\n(3) Dieser vom Berufungsgericht zurückgewiesene Vortrag der Beklagten \n\nwar geeignet, Zweifel i.S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1, Halbs. 2 ZPO an der Richtig-\n\nkeit und Vollständigkeit der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts zu \n\nbegründen. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt der Beweis für den \n\nInhalt und den Wert eines verlorengegangenen Pakets der freien richterlichen \n\nBeweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung \n\nvon der Richtigkeit der Behauptung, dem beklagten Transportunternehmen sei-\n\nen die in den Rechnungen aufgeführten Waren übergeben worden, daher an-\n\nhand der gesamten Umstände des Einzelfalls bilden. Für die Überzeugungsbil-\n\ndung ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch \n\nkorrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Inhalts eines Pakets vorge-\n\nlegt werden. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des \n\nbehaupteten Inhalts auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente \n\nvorgelegt wird und der beklagte Transporteur dagegen keine substantiierten \n\nEinwände erhebt (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 \n\nTz. 24; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 34 f. m.w.N.). Der \n\nTatrichter muss allerdings prüfen, ob die zum Nachweis eines behaupteten \n\nSchadens vorgelegten Dokumente in sich schlüssig und geeignet sind, den Vor-\n\ntrag des Anspruchstellers zum entstandenen Schaden zu belegen. Die Beklagte \n\nhat mit ihren Einwänden gegen die Feststellungen des Landgerichts zum Scha-\n\ndensumfang geltend gemacht, die Beweislage, auf die das Landgericht seine \n\nÜberzeugung gestützt habe, genüge nicht den Anforderungen, die von der \n\nRechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden seien. \n\n21 \n\ncc) Dieses Vorbringen der Beklagten durfte das Berufungsgericht nicht \n\ngemäß § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt lassen. Dem erstinstanzlichen Tat-\n\nrichter oblag bereits die Prüfung, ob die vom Kläger vorgelegten Unterlagen \n\nMängel und Unvollständigkeiten aufweisen mit der Folge, dass sie nicht geeig-\n\nnet sind, den Vortrag des Klägers zum Schadensumfang zu stützen. Bei dem \n\nVortrag, mit dem eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen \n\nGerichts gerügt wird, handelt es sich daher nicht um ein neues Angriffs- und \n\nVerteidigungsmittel i.S. des § 531 ZPO. Dementsprechend hätte das Beru-\n\nfungsgericht die von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vorgebrach-\n\nten Einwände gegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Um-\n\nfang des durch die Warenverluste entstandenen Schadens berücksichtigen \n\nmüssen. \n\n22 \n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht im \n\nFalle der Berücksichtigung der Einwände der Beklagten zu der Annahme ge-\n\nlangt wäre, die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen reichen als Beleg für \n\nden behaupteten Schaden zumindest teilweise nicht aus mit der Folge, dass \n\nder Kläger jedenfalls in diesem Umfang beweisfällig geblieben wäre. \n\n23 \n\n24 \n\n2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Mitverschulden der Ver-\n\nsenderin halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung dagegen stand. \n\na) Die Revision macht geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer Ver-\n\nletzung von § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB, soweit das Berufungsgericht \n\nin den Schadensfällen 12, 23, 24, 51, 71 bis 73, 80 bis 82, 85, 88 bis 90, 93, 95 \n\nund 103 eine Schadensmitverursachung der Versenderin wegen unterlassener \n\nWertdeklaration verneint habe. Das Berufungsgericht sei in den genannten \n\nSchadensfällen davon ausgegangen, dass die Beklagte Pakete mit einer Wert-\n\ndeklaration von mehr als 2.500 € unter zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen \n\nbefördere, diese Vorkehrungen aber nicht gegriffen hätten, wenn die Parteien \n\ndes Transportvertrags - wie im Streitfall - für den Zeitraum bis Ende 2004 das \n\nbeleglose sogenannte EDI-Verfahren angewendet hätten. Aus dem Zusam-\n\nmenhang der Entscheidungsgründe ergebe sich, dass das Berufungsgericht in \n\nden genannten Schadensfällen davon ausgegangen sei, dass die Versenderin \n\nund die Beklagte in diesen Fällen eine Beförderung im EDI-Verfahren vereinbart \n\nhätten. \n\n25 \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei anerkannt, dass ein \n\nVersender eine gewichtige Obliegenheit verletze, wenn er für hochwertiges \n\nTransportgut keine angemessene Versendungsart wähle, insbesondere auf die \n\nvom Frachtführer angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen verzichte \n\nund so freiwillig ein erhöhtes Verlustrisiko in Kauf nehme. Das sei der Versen-\n\nderin mit der Wahl des EDI-Verfahrens vorzuwerfen mit der Folge, dass ihr ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Mitverschulden gemäß § 254 \n\nAbs. 1 BGB anzulasten sei. \n\n26 \n\nb) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Es kann der \n\nVersenderin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das von der Beklag-\n\nten angebotene \"EDI-Verfahren\" für den Versand von Paketen mit einem Inhalt \n\nvon mehr als 2.500 € genutzt hat. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, die \n\nVersenderin darauf hinzuweisen, dass in diesem von ihr angebotenen Verfah-\n\nren Wertpakete nicht anders als Standardsendungen behandelt werden. Die \n\nBeklagte hatte es selbst in der Hand, die Versenderin darüber aufzuklären, \n\ndass eine Beförderung unter zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen nur stattfin-\n\ndet, wenn für das Paket ein Frachtbrief ausgestellt und in diesem eine Wertde-\n\nklaration von mehr als 2.500 € eingetragen wird. \n\n27 \n\nc) Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, ein Mitverschulden der Versenderin wegen Unterlassens \n\neines Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens (§ 425 \n\nAbs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) komme nicht in Betracht. Die Revision \n\nmeint, im Revisionsverfahren sei davon auszugehen, dass eine Bereitschaft der \n\nVersenderin zur Zahlung eines höheren Beförderungsentgelts für Wertpakete \n\nnicht bestanden habe. Sofern ein Versender einen besonders hohen Wert der \n\nSendung zwar mitteile, sich aber gleichzeitig weigere, eine förmliche Wertdekla-\n\nration gegen ein entsprechend höheres Beförderungsentgelt vorzunehmen, zei-\n\nge er ein Verhalten, das nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte nur als \n\nAusdruck des bestimmten Willens aufgefasst werden könne, das Transportgut \n\nals Standardsendung versenden zu wollen. Daran müsse sich der Versender \n\nfesthalten lassen. Er verwirke deshalb die Möglichkeit, im Rahmen des Mitver-\n\nschuldenseinwands gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB Vorteile daraus zu ziehen, \n\ndass er den Frachtführer auf den ungewöhnlich hohen Wert der Sendung hin-\n\ngewiesen, dieser die Sendung aufgrund der Weigerung jedoch wie eine Stan-\n\ndardsendung befördert habe. \n\n28 \n\nd) Mit diesem Vorbringen vermag die Revision schon deshalb nicht \n\ndurchzudringen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Versen-\n\nderin sich geweigert hat, ein über den Standardtarif hinausgehendes Beförde-\n\nrungsentgelt zu zahlen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts lässt sich \n\neine derartige Annahme nicht entnehmen. Ebenso wenig kann den Darlegun-\n\ngen des Berufungsgerichts entnommen werden, dass es die Auffassung vertre-\n\nten hat, der Mitverschuldenseinwand gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB sei aus-\n\ngeschlossen, wenn ein Kunde der Beklagten den ungewöhnlich hohen Wert der \n\nSendung zwar mitteile, sich jedoch gleichzeitig weigere, eine mit höherem Be-\n\nförderungsentgelt verbundene förmliche Wertdeklaration vorzunehmen, und die \n\nBeklagte daraufhin die Beförderung im Standardtarif vornehme. \n\n29 \n\nIV. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten \n\naufzuheben, soweit das Berufungsgericht über einen Betrag von 46.841,20 € \n\n(Summe der für die Schadensfälle 26, 28, 29, 31 bis 36, 38, 40, 44, 49, 50, 52, \n\n54 bis 57, 61, 63, 65, 67, 70, 79, 86, 91, 92, 94, 96, 97, 101 und 102 zugespro-\n\nchenen Schadensersatzbeträge) nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklag-\n\nten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision einschließlich des \n\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nRiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und \nkann daher nicht unterschreiben. \n\nBornkamm \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2006 - 31 O 191/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2007 - I-18 U 43/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_119-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/i-zr-119-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_119-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_119-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/i-zr-119-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_119-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:01.745693+00:00"}}