{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_117-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"I ZR 117/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HWG § 7 Abs. 3 Verkündet am: 30. April 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Blutspendedienst Der bloße Hinweis in der Werbung eines Blutspendedienstes, dass den Spendern eine Aufwandsentschädigung gewährt werden kann, die sich am unmittelbaren Aufwand orientiert (§ 10 Satz 2 Transfusionsgesetz), verstößt nicht gegen das Werbeverbot nach § 7 Abs. 3 HWG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 117/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nnein \n\nja\n\nHWG § 7 Abs. 3 \n\nVerkündet am: \n30. April 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBlutspendedienst \n\nDer bloße Hinweis in der Werbung eines Blutspendedienstes, dass den Spendern eine \nAufwandsentschädigung gewährt werden kann, die sich am unmittelbaren Aufwand \norientiert (§ 10 Satz 2 Transfusionsgesetz), verstößt nicht gegen das Werbeverbot \nnach § 7 Abs. 3 HWG. \n\nBGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 117/07 - OLG Düsseldorf \nLG Wuppertal \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2007 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 17. Januar 2007 \n\nabgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien unterhalten Blutspendedienste, die dafür werben, Blut zu \n\nspenden. Sie arbeiten gespendetes Blut zu Blutprodukten auf, die sie dann ver-\n\näußern. Die Beklagte schaltete am 19. Oktober 2005 in der Zeitschrift „WR“ die \n\nnachfolgend wiedergegebene Anzeige, in der es unten in einem grau unterleg-\n\nten Block heißt: „Übrigens: ‚Der spendenden Person kann eine Aufwandsent-\n\nschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach \n\nSpendeart orientieren soll’ (Transfusionsgesetz § 10,2)“. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin hat den in der Anzeige enthaltenen Hinweis auf Zahlung ei-\n\nner Aufwandsentschädigung wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot nach \n\n§ 7 Abs. 3 HWG als wettbewerbswidrig beanstandet. \n\nSie hat beantragt, \n\nder Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu un-\ntersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit \nder Zahlung einer Aufwandsentschädigung für eine Blutspendeentnah-\nme zu werben, wenn dies in Form einer wörtlichen Wiedergabe von § 10 \nSatz 2 Transfusionsgesetz - wie in der … (in Kopie) wiedergegebenen \nAnzeige der Beklagten vom 19. Oktober 2005 in der Zeitschrift „WR“ ge-\nschehen - erfolgt. \n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, bei dem in der Anzeige enthaltenen \n\nHinweis auf die Aufwandsentschädigung durch Wiedergabe des Wortlauts von \n\n§ 10 Satz 2 des Transfusionsgesetzes (TFG) handele es sich um eine sachliche \n\nInformation, von der keine Anlockwirkung auf potentielle Blutspender ausgehe. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung \n\nder Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbe-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat unter weitgehender Bezugnahme auf seine \n\nim vorangegangenen Verfügungsverfahren erlassenen Entscheidung (OLG \n\nDüsseldorf GRUR-RR 2007, 117) angenommen, der von der Klägerin geltend \n\ngemachte Unterlassungsanspruch sei gemäß § 8 Abs. 3, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG \n\ni.V. mit § 7 Abs. 3 HWG begründet. Dazu hat es ausgeführt: \n\n8 \n\nDie Werbeanzeige der Beklagten verstoße gegen das Werbeverbot des \n\n§ 7 Abs. 3 HWG, das allerdings nicht einschränkungslos gelte. Es sei auf die \n\nreklamehafte, anpreisende, die Aufwandsentschädigung als Anlockmittel in den \n\nVordergrund stellende Werbung beschränkt. Eine sachliche Information über \n\ndie Zahlung einer Aufwandsentschädigung i.S. des § 10 Satz 2 TFG für eine \n\nBlutspende werde von dem Verbot nicht umfasst. Aufgrund dieser einschrän-\n\nkenden Auslegung des in Rede stehenden Werbeverbots verstoße die Vor-\n\nschrift des § 7 Abs. 3 HWG nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. \n\n9 \n\nDie beanstandete Werbung informiere nicht sachlich über die Zahlung \n\neiner Aufwandsentschädigung, sondern stelle diese besonders heraus und lo-\n\ncke Spender durch einen finanziellen Anreiz an. Der Umstand, dass der Werbe-\n\ntext keine Anhaltspunkte für die Höhe der Entschädigung enthalte, steigere \n\nnoch die Gewinnerwartung bei bestimmten potentiellen Spendern. Die Vor-\n\nschrift des § 7 Abs. 3 HWG solle verhindern, dass zu Risikogruppen gehörende \n\npotentielle Spender durch einen finanziellen Anreiz angelockt würden. Bei einer \n\nwerblichen Hervorhebung der Aufwandsentschädigung bestehe ersichtlich die \n\nGefahr, dass gerade auch Risikogruppen in besonderer Weise angesprochen \n\nwürden. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen \n\nzur Abweisung der Klage. \n\n1. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin \n\nsind die Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Geset-\n\nzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom \n\n10 \n\n11 \n\n22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie \n\n2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der auf \n\nWiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, \n\nwenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit der Begehung im Oktober \n\n2005 wettbewerbswidrig war. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebli-\n\nche Änderung der Rechtslage ist nicht eingetreten. \n\n12 \n\nDie Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hat auf \n\nden Streitfall keine Auswirkungen. Die Richtlinie umfasst nach den Vorgaben in \n\nArt. 2 lit. d nur Maßnahmen, die der Absatzförderung dienen. Für den Nachfra-\n\ngewettbewerb, um den es im vorliegenden Fall geht, hat der europäische Ge-\n\nsetzgeber keine Harmonisierung vorgesehen (Köhler in Hefermehl/Köhler/Born-\n\nkamm, UWG, 27. Aufl., § 2 Rdn. 38; Bornkamm ebd. § 5 Rdn. 2.32). Die Vor-\n\nschrift des § 4 Nr. 11 UWG ist durch das UWG-Änderungsgesetz vom 22. De-\n\nzember 2008 nicht verändert worden. Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG \n\nund § 3 UWG sind für den Streitfall ohne Bedeutung. Das beanstandete Verhal-\n\nten der Beklagten erfüllt sowohl die Voraussetzungen einer Wettbewerbshand-\n\nlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch diejenigen einer geschäftlichen \n\nHandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008. \n\n13 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt es nicht ge-\n\ngen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 7 Abs. 3 HWG, in der beanstandeten Weise \n\nmit einer Aufwandsentschädigung für Blutspenden zu werben. \n\n14 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich \n\nbei § 7 Abs. 3 HWG um eine Vorschrift handelt, die (auch) dazu bestimmt ist, im \n\nInteresse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. zu § 7 Abs. 1 \n\nHWG BGH, Urt. v. 6.7.2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Tz. 25 = WRP \n\n2006, 1370 - Kunden werben Kunden). \n\n15 \n\nb) Ebenfalls mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, \n\ndass es sich bei der beanstandeten Anzeige um Werbung i.S. des § 1 HWG \n\nhandelt. \n\n16 \n\nc) Indessen stellt nicht jeder in einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis \n\nauf die dem Blutspender gewährte Aufwandsentschädigung einen Verstoß ge-\n\ngen das Werbeverbot des § 7 Abs. 3 HWG dar. Hiervon ist auch das Beru-\n\nfungsgericht ausgegangen. Es hat zutreffend angenommen, dass es der Be-\n\nklagten schon im Hinblick auf das Grundrecht der freien Berufsausübung nach \n\nArt. 12 Abs. 1 GG nicht verwehrt werden kann, sachlich darüber zu informieren, \n\ndass - der gesetzlichen Regelung in § 10 TFG entsprechend - dem Blutspender \n\nzwar kein Entgelt gezahlt, ihm aber eine Aufwandsentschädigung gewährt wird. \n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht aber die konkrete Ausgestaltung des (zu-\n\nlässigen) Hinweises auf die Gewährung einer Aufwandsentschädigung in der \n\nAnzeige als übertrieben reklamehaft beanstandet. Die vom Berufungsgericht \n\nvorgenommene Abwägung zwischen dem Gewicht des Werbeverbots nach § 7 \n\nAbs. 3 HWG und der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht der Beklagten \n\nauf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG hält der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n17 \n\naa) Die für die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes maßgeben-\n\nden gesetzlichen Ziele des Gesundheitsschutzes stellen zwar hinreichende \n\nGründe des Gemeinwohls dar, die Einschränkungen von Grundrechten des \n\nWerbenden wie insbesondere der Berufsausübungs- und der Meinungsfreiheit \n\nrechtfertigen können. Aus dem Umstand, dass die Bestimmung des § 7 Abs. 3 \n\nHWG ebenso wie die anderen Werbeverbote dem Schutz eines überragend \n\nwichtigen Gemeinschaftsgutes dient, folgt jedoch nur, dass diese Regelung als \n\nallgemeines Gesetz die Beklagte nicht in ihrem Recht auf freie Berufsausübung \n\ngemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Dies steht aber nicht der Beurteilung entge-\n\ngen, dass die Anwendung dieser Vorschrift im Streitfall zu einer spezifischen \n\nVerletzung des Grundrechts der Beklagten auf freie Berufsausübung führte (vgl. \n\nBVerfG, Kammerbeschl. v. 20.3.2007 - 1 BvR 1226/06, GRUR 2007, 720, \n\n721 ff. - Geistheiler; BGH, Urt. v. 26.3.2009 - I ZR 213/06 Tz. 20 - Festbetrags-\n\nfestsetzung). Das in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG eingreifende \n\nWerbeverbot nach § 7 Abs. 3 HWG kann nur dann ausgesprochen werden, \n\nwenn es seinerseits durch kollidierendes Verfassungsrecht oder durch hinrei-\n\nchende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Kammer-\n\nbeschl. v. 30.4.2004 - 1 BvR 2334/03, GRUR 2004, 797, 798 - (Botox-)Falten-\n\nbehandlung, zu § 10 Abs. 1 HWG). Letzteres kann der Fall sein, wenn die kon-\n\nkrete Werbemaßnahme geeignet ist, unsachlich zu beeinflussen und dadurch \n\nzu einer zumindest mittelbaren Gesundheitsgefährdung zu führen (BGH, Urt. v. \n\n6.5.2004 - I ZR 265/01, GRUR 2004, 799, 800 = WRP 2004, 1163 - Leber-\n\ntrankapseln; Urt. v. 1.3.2007 - I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 Tz. 19 = WRP \n\n2007, 1088 - Krankenhauswerbung). \n\n18 \n\nDiese Auslegung steht im Einklang mit Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie \n\n2002/98/EG zur Feststellung der Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die \n\nGewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschli-\n\nchem Blut und Blutbestandteilen. Diese Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaa-\n\nten Maßnahmen zur Förderung freiwilliger, unbezahlter Blutspenden, damit Blut \n\nund Blutbestandteile weitestgehend aus solchen Spenden stammen und eine \n\nhohe Qualität und Sicherheit des Spendenmaterials gewährleistet ist. Nach Er-\n\nwägungsgrund 23 dieser Richtlinie sind freiwillige, unbezahlte Blutspenden ein \n\nFaktor, der zu hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Blut- und Blutbe-\n\nstandteile und somit zum Gesundheitsschutz beitragen kann. Die Regelung des \n\nArt. 20 Abs. 1 der Richtlinie (EG) Nr. 2002/98 bezweckt ein Werbeverbot für \n\nBlutspenden gegen Entgelt, verbietet aber weder die Gewährung einer Auf-\n\nwandsentschädigung noch eine entsprechende sachliche Information (vgl. Be-\n\nschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale \n\nSicherung, BT-Drucks. 15/4174, S. 13; Gesetzesentwurf der Bundesregierung \n\nbetreffend eines Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens, BT-\n\nDrucks. 13/9594, S. 20). \n\n19 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat eine mittelbare Gesundheitsgefährdung \n\nbejaht. Es hat angenommen, das Werbeverbot gemäß § 7 Abs. 3 HWG solle \n\nverhindern, dass wegen eines finanziellen Anreizes unerwünschte Spendenwil-\n\nlige (etwa Drogenabhängige) angelockt würden, da bei diesem Personenkreis \n\ndie Gefahr bestehe, dass sie ihre Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ver-\n\nschwiegen, weil sie dringend auf das Geld aus der Blutspende angewiesen sei-\n\nen. Die von der Klägerin beanstandete Anzeige der Beklagten informiere nicht \n\nallein sachlich über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung, sondern stelle \n\ndiese besonders heraus. Dadurch erlange die Aufwandsentschädigung die \n\nFunktion eines finanziellen Anreizes, mit dem potentielle Spender angelockt \n\nwürden. Die reklamehafte Herausstellung der Aufwandsentschädigung gesche-\n\nhe dadurch, dass der Hinweis darauf gegenüber dem sonstigen Anzeigentext, \n\nder auch Informationen zum Ablauf und zu Spendenterminen enthalte, gestalte-\n\nrisch besonders herausgehoben werde. Erreicht werde dies durch die Einlei-\n\ntung mit „übrigens“ und die Verwendung eines Fettdrucks. Zudem erstrecke \n\nsich der Hinweis über die gesamte Breite der Anzeige, wodurch er zusätzlich \n\nhervorgehoben werde. Der anlockende, reklamehafte Aspekt werde des Weite-\n\nren durch den Bezug zu dem übrigen Werbetext hervorgerufen, in dem das \n\nSpenden als „völlig unkompliziert“ und „entspannend“ geschildert werde. Auf \n\ndiese Weise stelle die Anzeige die Gewährung einer Entschädigung in den Vor-\n\ndergrund und wecke entsprechende Erwartungen beim Leser. \n\n20 \n\nDer mit dem Verbot verbundene Eingriff in das Recht der Beklagten auf \n\nfreie Berufsausübung sei demgegenüber nur sehr gering, weil ihr nicht jede \n\nWerbung für Blutspenden und auch nicht die sachliche Information über die \n\nZahlung einer Aufwandsentschädigung untersagt werde. Verboten werde der \n\nBeklagten nur die reklamehafte Herausstellung und Anpreisung der finanziellen \n\nVorteile. \n\n21 \n\ncc) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Das Berufungsgericht hat zu strenge Anforderungen an eine sachliche \n\nInformation über die Möglichkeit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung \n\ngestellt und zudem den primären Schutzzweck des § 7 Abs. 3 HWG nicht ge-\n\nnügend berücksichtigt. \n\n22 \n\n(1) Der Wortlaut des § 7 Abs. 3 HWG verbietet zwar jede Werbung „mit \n\nder Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung“. Nach \n\nseinem Sinn und Zweck ist das Werbeverbot - wovon auch das Berufungsge-\n\nricht ausgegangen ist - jedoch einschränkend auszulegen. Es erfasst nicht \n\nschlechthin jede Form von Werbung mit der Gewährung einer Aufwandsent-\n\nschädigung. \n\n23 \n\nDie Vorschrift des § 7 Abs. 3 HWG wurde während der Beratungen des \n\nGesetzentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Transfusionsgeset-\n\nzes und arzneimittelrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 15/3593) als Art. 2a \n\nvon dem Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherheit in das Gesetzge-\n\nbungsverfahren eingebracht (BT-Drucks. 15/4174). Wie sich der Begründung \n\nder Beschlussempfehlung entnehmen lässt, ging es darum, den Eindruck zu \n\nvermeiden, dass mit der Entnahme von Blut, Blutplasma oder Gewebe oder \n\nihrer Beschaffung ein finanzieller Gewinn gemacht werden könne. Es dürfe \n\nnicht der Eindruck entstehen, dass der menschliche Körper oder seine Teile \n\nbloße Handelsobjekte seien. Daraus wird deutlich, dass die Vorschrift des § 7 \n\nAbs. 3 HWG in erster Linie ethische Ziele verfolgt und nicht unmittelbar dem \n\nGesundheitsschutz derjenigen Personen dient, die gespendetes Blut empfan-\n\ngen. Auf der anderen Seite wird in der Begründung auch ausdrücklich betont, \n\ndass die Gewährung einer Aufwandsentschädigung legitimen Interessen der \n\nspendenden Personen entspreche und damit der Versorgung der Bevölkerung \n\nmit Blut und Plasma diene. Es besteht daher nicht nur ein berechtigtes Interes-\n\nse der Spendeeinrichtungen, die eine Aufwandsentschädigung gewähren, über \n\ndiesen Umstand zu informieren; die Information liegt vielmehr auch im öffentli-\n\nchen Interesse daran, dass genügend Menschen sich zu Blut- und Plas-\n\nmaspenden bereitfinden (v. Auer/Seitz, Kommentar zum Transfusionsgesetz, \n\n10. Lfg. 2006, § 10 Rdn. 10). Die allgemeine Information über die nach § 10 \n\nSatz 2 TFG bestehende Möglichkeit der Gewährung einer Aufwandsentschädi-\n\ngung kann danach nicht schon deswegen ausgeschlossen werden, wenn sie in \n\neinen werblichen Zusammenhang gestellt wird (v. Auer/Seitz aaO § 10 Rdn. 11; \n\nGröning, Kommentar zum Heilmittelwerberecht, 3. Aktualisierungslieferung \n\n2009, § 7 HWG Rdn. 58). \n\n24 \n\n(2) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht bei seiner Würdi-\n\ngung der in Rede stehenden Anzeige zu strenge Anforderungen an das Vorlie-\n\ngen einer sachlichen Information gestellt und auch den Schutzbereich des \n\nRechts auf freie Berufsausübung nicht genügend berücksichtigt. \n\n25 \n\nIn der beanstandeten Anzeige wird über die Möglichkeit der Gewährung \n\neiner Aufwandsentschädigung durch die wortgetreue Wiedergabe des Geset-\n\nzestextes von § 10 Satz 2 TFG informiert. Diese Art der Information kann \n\ngrundsätzlich nicht gemäß § 7 Abs. 3 HWG untersagt werden. Über gesetzliche \n\nRegelungen kann im Allgemeinen am sachlichsten durch die wortgetreue Wie-\n\ndergabe des Gesetzestextes informiert werden. Auch die äußere Gestaltung \n\ndes Hinweises rechtfertigt nicht die Annahme einer besonderen reklamehaften \n\nHerausstellung. Sie kann weder dem vorangestellten Wort „übrigens“ noch der \n\ndrucktechnischen Gestaltung entnommen werden. Zwar ist der Hinweis auf die \n\ngesetzliche Regelung in § 10 Satz 2 TFG in Fettdruck und über gesamte Breite \n\nder Anzeige wiedergegeben; sie entspricht in der Schriftgröße aber dem Fließ-\n\ntext und ordnet sich insgesamt der in deutlich größeren Buchstaben gesetzten \n\nÜberschrift unter. Ebenso wenig wird eine übertrieben reklamehafte Hervorhe-\n\nbung durch den Bezug zum übrigen Werbetext hervorgerufen. Der sonstige \n\nText der Anzeige zielt darauf ab, mögliche Hemmungen gegenüber dem Blut-\n\nspenden abzubauen und stellt dementsprechend das Blutspenden als einen \n\n„völlig unkomplizierten“ und „entspannenden“ Vorgang dar. Mit dem Hinweis auf \n\ndie gesetzliche Regelung in § 10 Satz 2 TFG hat dies nicht unmittelbar etwas \n\nzu tun. Gleiches gilt für die Bildunterschrift „Spende Blut. Fühl Dich gut.“. Diese \n\nAussage steht weder gestalterisch noch inhaltlich im Zusammenhang mit dem \n\nHinweis auf die Aufwandsentschädigung. Der Beklagten kann schließlich - ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht entgegengehalten werden, \n\ndass die zu gewährende Aufwandsentschädigung in der beanstandeten Anzei-\n\nge nicht beziffert ist. Zum einen muss sich die Entschädigung am Aufwand des \n\nSpenders orientieren. Zum anderen kann von der Nennung eines bestimmten \n\nBetrages - der Entwurf des Transfusionsgesetzes nannte bereits im Jahre 1998 \n\neinen Betrag in der Größenordnung von 50 DM (BT-Drucks. 13/9594, S. 20) - \n\neine deutlich höhere Anlockwirkung ausgehen als von dem allgemein gehalte-\n\nnen Hinweis. Unter diesen Umständen kann gegen die - auch in der Kommen-\n\ntarliteratur empfohlene (v. Auer/Seitz aaO § 10 Rdn. 11) - Wiedergabe des Ge-\n\nsetzestextes nichts eingewandt werden. \n\n26 \n\nIII. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDa keine weiteren Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die \n\nKlage auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung der landgerichtlichen \n\nEntscheidung abzuweisen. \n\n27 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm Pokrant Büscher \n\n Schaffert Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 17.01.2007 - 15 O 92/06 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2007 - I-20 U 19/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_117-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/i-zr-117-07","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":20},{"jurabk":"TFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_117-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_117-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/i-zr-117-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_117-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:48.082531+00:00"}}